(6607. ) sten von denen Superintendenten zu leistenden Pflicht und der denenselben beschehenden Vorhaleung, bekannt gemacht, und sie zu dessen allenthalben= genauer. Wefolgung angewie- sen, sondern auch künftighin die neuanzunehmenden obbekuhetermaaßen jedesmahl anhero sistiret werden. Nicht weniger sollen die Grafen, Herren von Schönburg bos Jus Susbendendi et removendi clericos et Superintendentes, jedoch anderergestalt nicht als Praevia senten— tia, und mie Vorbehale Ihrer Königl. Mas. Cognition auf angebrachte Beschwerde auch salvis ubidue appellationibus; Ferner das lus. Visitationum; unter dem Beding, daß auch Ihro Königl. Mafj, derer Visitationen, in denen Schönburgischen Herrschaften, mir Zuziehung derer Schönburgischen hierzu gleichfalls abzuordnenden Visiratorum, berechtiger bleiben, die Grafen, Herren von Schönburg auch die Publication dessenigen, was bei solchen in ihren Herrschaften zu haltenden Gengral-Visitationen beschlossen worden, in Ihrer Königl. Maj. Namen durch eine Ingrossirung zu- verrichten scchuldig seyn sollen; Weiter das Jus, Synodos zu halten, iedoch daß, wenn Ihro Königl. Maj. General= Synodos im ganzen Churfürskenthum anordnen, und hierzu, durch Berordnung aus Dero Ober-Consistorio an das Schönburgische Unter-Consistorium, die Schönburg. Geistlichen erfordern lassen, selbige von diesem unweigerlich gesteller werden mögen; Das Jus precum publicarum, iedoch dat vor Ihro Königl. Maf- als den tandes- Jürsten zuförderst unter denen Formalien: Insonderheic aber Ihro Königl. Maf. in Pohlen und Chur-Fürftl. Durchl. zu Sachsen nebst Höchst-Deroselben herzgeliebtesten Gemahlin Königl. Maj. eic. eic. (so wie es in denen übrigen Chur-Sächsischen Landen abgelesen wird) und sodann erst vor die Grafen, Herren von Schönburg mic denen Worten: unsere gnädige liebe Grafen und Herren keinesweges aber unter dem Praedicat der Landes-Herren, als deßen sie sich, sowol in dem Kirchen-Gebet, als auch Üüberhaupt gänzlich zu enthalten baben, gebetet werden möge; Endlich das Jus, Geistliche brivat-DPiscos zu conürmiren, so weit sie selbiges herge- bracht, zu uͤben berechtiget seyn. Ueber dieses behalten die Grafen, Herren von Schönburg alle übrige Jara, Herrlich- und Gerechtigkeiten, liscalische und andere Nutzungen, Juriscction, hohe und Niedere Jagd, und alles andere, was sie hergebracht, wenn solches gleich in gegenwärtigem Recess nicht esxprimirt ist, versprechen aber dabey, daß sie die ihnen zustehende und uͤberlassene Regalia und Gerechtigkeiten keinesweges anders exerciren und gebrauchen wollen, als daß Ihrer Königl. Mas. und Dero Chur-Hauses in denen Schönburgischen Böhmischen tehns- Heerschaften habenden Hoheic, sowohl in denen exprimirten, als unerprimirten Fällen, dadurch keine Praejudiz zugezogen werden möge. Immaßen denn auch die Urpheden nach dem in denen übrigen Chur-Schsischen Landen- gebräuchlichen Formular abgeschworen werden, die Grafen, Herren von Schönburg auch fuͤrohin bey vorkommenden Veraͤnde—