(609 ) schen Lehnsherrschaften Glaucha, Waldenburg und Lichtenstein, unkerm heutigen daio ge- schloßenen Haupt-Bergleich mit verabredet worden, daß wegen der Niedern Grafschaffe Hartepstein und der dazu gehörigen Herrschaft Stein, als Chur-Sächßtischen tehne, ein besonderer Neben-Recess abgefasset werden sollz Alß wird solches hierdurch bewerkstelliget und soll derselbe in allen und ieden eben die Verbindlichkeit als der erstere haben. G. 1. Gleichwie nun Ihro Königl. Maj. denen Grafen, Herren von Schoͤnburg bey ermeldter Niedern Grafschaft Hartenstein und Herrschaffe Scein, bit auf den beson- dern tehns-Nexrnm, und mie Vorbehalt der Ritter-Dienste und Donativ—Gelder, worzu sie doch ihre Sub-Vasallen zu Alberoda, Wilau, Hasel und Schönau zur Mitleidenheit zu ziehen befuge seyn sollen, in allem und ledem gleiche Jura, als denen Böhmischen Lehns- berrschaften in dem Haupt-Recesse nach allen darinnen befindlichen Gis gegönner worden, jedoch anderergestalt nicht, als mit denen in sothanem Recess durchgehends enthaltenen Excepiionen, Limitationen und Restrictionen, auch general- und special—- Vorbehalt, zugestehen, und die wider ein= und den andern angestellten fiscalischen Processe) Unter- such= und Rechrfertigungen, fallen, ihnen auch die tehn und Mitbelehnschaffe, ohne wei- tern Anstand, wenn sie nur sonsten dasjenige, was die Chur- Sächtzischen tehn-Rechte und Verordnungen vermögen, befolget, wiederfahren lassen; Also agnosciren dargegen die Grasen, Herren von Schönburg , über sothane Graf- und Herrschaffe die Chur-Sächßische kandes-Fürstliche Ober-Bothmäßigkeir ohne fernere Ausnahme, und wollen die Lehn daran, so offt dieselbe zu Falle kömmt, bey Ihro K Königl. Mazjt. Chur-Sächßischen tehns-Curie behörig verfolgen, und sonst gebührend verdienen, auch allen dem sich gemäß, bezeigen, was andern Vasallen dieser Lande gegen Ihro Königl. Majt. als ihren Lehns= und tandes-Herren zu Praestiren, oblieget. 6. 2. Und da Ihro Königl. Majé. deme zufolge allergnädigst verstatten, daß die erwehnte Niedere Grafschaffe Hartenstein und Herrschaffe Seein zu denen in dem Haupe- Recess erwehnren Steuern, und dem Hohen Chur-Hause Sachsen, davon zukommenden Quamo, nach dem bisherigen Fuß gezogen werden, auf dieselben auch alles dasjenige, was denen Böhmischen Lehns-Herrschaften in Geist= und Welrlichen zugestanden worden, in der vorher angezogenen Maaße sich erfkrecken, mithin solche, sammt denen dazu gehörigen Va- sallen und andern Unterehanen, noch ferner, in Ansehung derer Praestandorum, nach der bißherigen Proportion, bei denen Böhmischen tehns-Herrschafften, ingleichen ratione ju- rischcuionts bey der Schönburgischen Regierung zu Glaucha, und dem vergönneten Unter- Consistorlo daselbst ohne Ausnahme gelaßen werden sollen; So erkennen solches die Grafen, Herren von Schönburg, nicht nur vor eine besondere kandesherrliche Gnade und zu allerunterthänigsten Dank, sondern erklären und verbinden sich auch dargegen, daß sie allem demjenigen, worzu sie sich in dem Haupt-Recess wegen der Böhmischen tehns-