IIIter Abschnitt. Bei der Durchfuhr von Waaren bloß durch nachgenannte Landestheile, oder auf genannte Straßen, wird die Durchgangs- Abgabe dahin ermaͤßigt, daß als hoͤchster Durchfuhrzoll auch von den bei der Eingangs- und Ausgangsabgabe hoͤher belegten Wcaren nur erhoben wird: 1.) Von Waaren, welche 5.) auf der linken Nheinseite landwärks eingehen und auf derselben Rheinseire landwärks wieder ausgehen, oder welche auf dem Rheine, es sei zu Berg oder Thal, oder auf der Mosel in das Vereinsgebiet einereren, und auf Straßen auf der linken Iheinseite wieder aus- gehn; und umgekehrt, welche auf kandwegen linkseits Bheins eintreten, und auf dem Rheine, es sei zu Verg oder zu Thal, oder auf der Mosel ausgehen, ingleichen welche b.) ebenfalls beim Eingange auf der linken #heinseite, landwärks an der Grenzstrecke von Einmeldingen (Ba- sel gegenüber) in südöstlicher Richtung bis Mittenwald wieder ausgehen, oder welche umgekehrt beim Eingange auf der eben bezeichneten Grenzlinie von Einmeldingen bis Mircenwald, auf der linken Rheinseite, landwärts wieder ausghen 2.) Von Waaren, welche e.) über die Grenzen des Vereins auf der t#inie von Neu- burg bis Basel, dann entlängs der Schweitzerischen und Oestreichischen Grenzen bis zur Donau oder strom- wärts auf der Donau eintreten und innerhalb der eben- bezeichneten Grenzlinie wieder austreen Vom Preuß. Vom Foll- Centner. Centner. Thlr. Sgr. Fl. JEr. . 10. 311 15.