(21 ) . 42. Gegen einen in Gemäsheic der Borschriften im §. 34.— 4 1. eingetretenen Verlust der stillschweigenden Hypothek ist niemals die Wiedereinsetzung in den vorigen Srand zu ertheilen. « 5.43.DerWegfalldcsstillschweigendenPfandrechts,nach5.34.—41.hatdic« Erloͤschung des persoͤnlichen Klagrechts nicht zur Folge. 9. 44. Hiernaͤchst soll kuͤnftig in Concursen folgenden Glaͤubigern ein persönliches Persönliche Vorzugsrecht vor den chirographarischen Creditoren zustehen: Verzugsrechte eini- 1.) Minderfährigen und andern, nach Vorschrift der allgemeinen Vormundschaftsord= den- eenen ker nung vom 13°en März 1790. Cap. XXIV. und XXV. Bevormundeten wegen schen Gläubigern. dessen, was der Gemeinschuldner, als bestätigt gewesener Vormund, zu vertreten hat; 2.) Kindern, wegen der Ansprüche, die aus der dem Gemeinschuldner, vermöge der väterlichen Gewalt, obgelegenen Verwaltung ihres Vermögens herrühren; 3.) der Ehefrau des Gemeinschuldners in Ansehung des eingebrachten (Dotal= und Paraphernal-) Vermögens; niche aber wegen der vorbehaltenen Güter, und auch nicht wegen des teibgedinges und anderer Gebührnisse; 4.) dem landesherrlichen Fiscus, den Landescassen, den Sreuercassen der Stände und der Vierstädte, den Kirchen, höhern und niedern öffentlichen Unterrichtsanstalten, und den dazu bestimmten Stipendiencassen, den öffentlichen Versorgungs-, Unter- stützungs-, Heilungs-, Straf= und Besserungsanstalten, wegen der Forderungen aus einem Dienste, oder aus einer Verwaltung, oder Einnahme, die dem Gemein- schuldner für den= oder dieselben übertragen gewesen ist. . 45. Die vorstehend unter Nummer 1. 2. 3. und 4. angegebenen Gläubiger theilen die, auf die Classe dieser, persönlich bevorzugten Gläubiger kommende Summe, da- fern dieselbe zu ihrer vollständigen Bezahlung nicht zureicht, nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen. » H.46.GelangenindemConcurseeinesLehnbesitzer8,nachTilgungderLehnschul- den, Nutzungen oder die Uebermasse des Lehns zur Allodialmasse, so kommen die Vorschrif— ten im 9. 44. 45. ebenfalls zur Anwendung. # 47. Die §. 44. 45. 46. bestimmten Vorzugsrechte gehen auch auf die Erben und Cessionarien der Berechtigten über. §. 48. Oen damit versehenen Gläubigern gebühren im Concurse die ihnen zukom- menden Zinsen mit den Hauptstämmen zugleich, eben so wie den Hypothekengläubigern. §9. 49. Ferner gile in Ansehung ihrer in dem Falle eines Nachlaßvertrags (Dact# memssorlu) dasselbe, was das geschärfte Mandak wider die Banqueroutiers vom Zten Au- qust 1783. 9. 17. wegen der mit gerichtlichen Hyporheken versehenen Gläubiger vor- schreibt. 4