( 27 ) VV.) Verordnung an die oberlausitzischen Hppothekenbehörden; vom 25ften Januar 1836. Jr- Bezug auf das, wegen Einführung mehrer kreisländischen, die Priorität der Gläu-= biger in Concursen und das Pfandrecht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in der Oberlaufttz, unterm heutigen Tage ergehende Gesetz und dessen 31 sten §. verordnet das Justizministerium hiermit an sämmtliche Hypothekenbehörden der Oberlausitz, daß sie, so- weit es nicht schon geschehen, diejenigen Bücher oder Acten, in welche von ihnen die Con- "1. 11 sensertheilungen eingetragen werden, auch rucksichtlich der in obrigkeitlich Lon ftrmirten Veräußerungscontracken vorkommenden reser virken Hypotheken aus den bei ihnen vorhandenen Abschriften der betreffenden Contracte sofort annoch gehörig vervollständigen, da dies nicht nur an sich zur Ordnung gehört, sondern auch gegenwärtig noch in Folge der am Schluße des gedachten Hen unter Nr. 2. a., enthaltenen Bestimmung als beson- ders nothwendig erscheinet. Dresden, den 25ften Januar 1836. Ministerium der Justiz. von Könneritz. Hausmann. Letzte Absendung: am Sten Februar 1836. O## 1836.