( 47 ) Art. 14. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau wollen auch Ih- rerseits gemeinschaftlich mie den contrahirenden Vereinsstaaren dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeic gefördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaken, welche in dem Gebiece eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeic suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft kreten wird, keine Abgabe encrichter werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälenisse stebenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. Desgleichen sollen Fabrikanken und Gewerbereibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechti- gung zu diesem Gewerbsberriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsiz ha- ben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weilere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn. Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikare in jedem WVereinsstaare die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unkerthanen behandelc werden. Art. 15. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Herzoglich Nassauischen Unterthanen, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königl. Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und andern Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder der anderen der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mie Rath und Thar anzunehmen. Art. 16. Seine Herzogliche Durchlauche der Herzog von Nassau treren hierdurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschafelichen Zollsy- stems gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defrauda- tionen unter dem 11. Mai 1833. abgeschlossenen Zollcartel für die Dauer des gegen- wärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeicig mit letz- terem in Ihren Landen publiciren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übri- gen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegen- seitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Jollcartels überall Anwendung gegeben werde. Art. 17. Die als Folge des gegenwärtigen Verkrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme der contrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Aus- gangs= und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königrei- 8*