( 52 -) Ausführung des Grund-Vertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zoll- gesetzes, der Jollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im taufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledigt worden sind; b.) die definitive Abrechnung zwolschen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Jollbehörden aufgestellten, durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; I.) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staacs-Regie- rrungen zur WVerbesserung der Verwaltung gemacht werden; d.) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Joll- tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der contrahirenden Staaten in Antkrag gebracht worden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems. Art. 31. Treten im taufe des Jahres ausser der gewöhnlichen Zeit der Versamm- lung der Conferenzbevollmächtigten ausserordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maasregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die contrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine ausserordent- liche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. Art. 32. Den Aufwand für die Bevollmächtigken und deren etwanigen Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. Das Kanzleidienftper- sonale und das Lokale wird unentgeldlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz Statt findet. Art. 33. Die Herzoglich Nassauische Regierung verpflichter sich zu denjenigen Maasregeln, welche erforderlich sind, damit niche die Zolleinkünfte des Gesammpvereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorrärhe beeinträcheige werden. Art. 34. Fur den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Contra- benten bereit, so weit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, diesem Wunsche durch deshalb abzuschließende Verträge Folge zu geben. Art. 35. Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staa- ten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu ver- schaffen.