( 56 ) Schaeffer von Bernstein, Commandeur zweiter Klasse des Großherzoglich Hesst- schen Ludewigsordens, Inhaber des milicairischen Dienstehrenzeichens, Ritter des Kaiserlich Oesterreichischen Leopoldordens, der Königlich Französischen Ehrenlegion, des Königlich Hannöverischen Guelphen= und des Königlich Württembergischen Milicairverdienstordens und Commandeur des Großherzoglich Badischen Zährin- ger Löwenordens, und Höchst Ihren Ober-Finanzrath Heinrich Ludwig Biersack, Ritter erffer Klasse des Großherzoglich Hessischen Ludewigsordens, Ritker des Königlich Preuf- sischen rothen Adlerordens dricter Klasse, des Civilverdienstordens der Königlich Baierischen Krone, des Ordens der Königlich Württembergischen Krone und des Großherzoglich Badischen Zähringer Löwenordens; anderer Seits: Der Senat der freien Steadt Frankfurk: den Schöff und Senator George Friedrich von Guaita, und den Senacor Corrad Adolph Bansa, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalke der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. Artikel 1. Die freie Stade Frankfuré mit ihrem Gebieke krite dem zwischen den Königreichen Preußen, Baiern, Sachsen und Würrtemberg, dem Großherzogehume Ba- den, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogehume Hessen und den zu dem Thüringi- schen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Scaaten, Behufs eines gemeinsamen Joll= und Handelssystems errichteten Vereine bei, wie solcher auf den Grund der darüber abgeschlos- senen Verträge vom 2 sten und 30sten März, ingleichen vom 1 1ten Mai 1833. und vom 12ten Mai 1835. bestehr, dergestalt, daß dieselbe unter den durch gegenwärtigen Vertrag bestimmten Maasgaben gleiche Verbindlichkeiten mit den vorgedachten Stagten übernimme, und gleicher Rechte milt selbigen cheilhaftig wird. Artikel 2. In Folge dieses Beitritks wird die freie Stade Frankfurk, mit Auf- lbebung der gegenwärtig in derselben und ihrem Gebiere über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, das für dieselbe vereinbarte Zollgesetz nebst der Jollordnung und dem Zollstrafgesetze, ingleichen den Zollcarif, welche als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden sollen, gleichzeitig mit letzterem publiciren und in Ausführung bringen lassen. Artikel 3. Veränderungen in der Vereinszollgesetzgebung mit Einschluß des Zoll- larifs und der Zollordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen, können nur auf demselben Wege und mir gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammvereins bewirkr werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.