c.) d. e.) ( 58 ) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei. Was den Salhhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staals- oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. f.) Wenn ein Bereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in so fern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorhergängige Ueber- einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erfor- derlichen Sicherheitsmaasregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. Wenn in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaren eine solche Berschie- denheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den anderen dieser Scaaten eine Gefahr der Salzeinschwärzung hervorginge, so werden die hierbei betheiligten Regierungen sich über Maasregeln vereinbaren, welche diese Gefahr meglichst beseicigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. Artikel 8. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bel welchen hinsichrlich der Be- steuerung im Inneren eine Verschiedenheit der Gesetzgebung selbst unter den einzelnen de contrahirenden Vereinsstaaren noch Sratt finder (Art. 5. Utt. b.), so wird auch von ver, freien Stadt Frankfurt als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstim- mung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet seyn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nacheheile, welche für die Producenten des eigenen tandes im Verhälenisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs- oder Ausgleichungsabgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden: A. in den bisherigen Vereinsstaaten: a.) im Königreiche Preußen von Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein;