( 59 ) b.) im Königreiche Baiern (zur Zeic mit Ausschluß des Mheinkreises) von Bier, Branntwein, geschrotetem Malz; c.) im Königreiche Sachsen von Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein; d.) im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von Bier, Branntwein, geschrotetem Malz; e.) im Großherzogthume Baden ven Bier; I.) im Kurfürstenthume Hessen von Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Weinz z.) im Großherzogthume Hessen von Bier; h.) in den zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Staaten von Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein. B. in der Stadt Frankfurt von. Bier. Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden Grundsätzen verfahren werden: 1.) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im tande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhälenisse gegen diejenigen Vereins- lande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Er- zeugniß gelegt ist;