( 66 ) äbrigen Jollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben ge- wesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. Artikel 22. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsreche bleibe auch der freien Stadt Frankfurt vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgerheilt werden. Artikel 23. Die Ernennung der Beamten und Diener für die Zollerhebung und Aufsiche, welche nach gleichförmigen Bestimmungen, wie in den übrigen Vereinsstaaten, jedoch unter Berücksichtigung der bei der Stadt Frankfurt eintretenden eigenthümlichen Verhältnisse, angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt der freien Stadt Frank- furc überlassen. Artikel 24. Die teitung des Dienstes der Zollbehörde, so wie die Wollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze, ist in der freien Stadt Frankfurt dem Senate unterge- ordnet. Artikel 25. Sämmtliche Vereinsstaaren werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und in so fern zu diesem Behufe die zeitweise Aberdnung eines höheren Beamten, oder die Be- auftragung eines anderweit bei der betreffenden Vereinsregierung beglaubigten Bevollmäch- tigten beliebt wird, ist demselben alle Gelegenheir zur vollständigen Kennrnißnahme von den Verhälenissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung zu geben. Artikel 26. Jährlich in den ersten Tagen des Juni finder zum Zwecke gemeinsa- mer Berathung eine Zusammenkunfe der von den Vereinsstaaten abzuordnenden Bevoll- mächtigten Statk. Für die formelle teitung der Verhandlungen wird von den Conferenzbevollmächeigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bewvollmächtigten zusteht. Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mir Rücksiche auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. Artikel 27. Vor die Versammlung dieser Conferenzbevollmächtigten gehöre: a.) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Joll. gesetzes, der Zollordnung und Tarife in einem oder dem anderen Vereinsfkaate wahrgenommen, und die niche bereits im aufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledigt worden find;