( 70) denselben Behörden auf ihr Anmelden, gegen Ueberreichung gehöriger Quittung zu ge- warten; so daß sodann diese Aequivalente sofort für völlig abgelöst zu betrachten sind. Rücksichtlich der bis Johannis dieses Jahres nicht angemeldeten Tranksteuer-Aequi- valente verbleibt es jedoch bei dem, was F. 6. der Berordnung vom 6ten December 1 834. bestimmt worden ist. Dresden, den 12ten März 1836. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Haymann.