(73 ), merkéen Falle die Untkernehmer der Eisenbahn nach Magsgabe gedachten §. 7. des ange zogenen Gesetzes zum Behuf der Erwerbung des Eigenthums an solchen käuflich an sich gebrachten Parcellen der tehnsnahme derselben überhoben, vielmehr die in gedachtem Gesetze IO. 7. 8. 9. so wie in der Verordnung vem 3ten Juli 1835. . 15. 16. 17. und in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften darauf gleichfalls anwendbar sein sollen. 2.) Durch die F. J. 15. und 16. der Derordnung vom 31en Juli 1835. ist neben der Ausmitkelung der Entschädigungs-Summen für den abzutretenden Grund und Boden, auch die Abtheilung der auf den von der Expropriation betroffenen Grundstücken haftenden Oblasten den Straßenbau-Commissionen mie übertragen worden. Nun hat sich aber bei der Ausführung dieser Vorschrift gezelge, daß die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungs-Summen für die abzutretenden Parcellen, als der Hauptgegenstand des Geschäfts weniger aufhältlich sei, als die nach dem im Generale vom A4ten Mai 1784. vorgeschriebenen Verfahren damic zu verbindende Erörkerung des auf gedachte Parcellen zu werfenden Antheils der auf den betreffenden Grundstücken ruhenden gewissen und ungewissen Oblasten, und daß daher, wenn beides von den Straßenbau- Commissarien gleichen Schritees besorgt und berichtigt werden soll, die an sich und zu- nächst nur von der Feststellung der Entschädigungs-Summen abhängige Ueberweisung der abzurrekenden Grundstücks-Parcellen an die Unternehmer unnöthigerweise und zum Nach- kheil der Sache aufgehalten werde. Um diesen, wider die Absicht des Gesetzes und der Instruction vom Zien Juli 1835. in den Weg (tretenden Anstand zu beseitigen, wird hierdurch verordnet: Wenn nicht, wie im F. 17. der Verordnung vom Zien Juli 1835. im Allgemeinen nachgelassen ist, in den einzelnen Expropriationsfällen die Abtheilung der Oblasten auf freiwilligem und kürzern Wege regulirt werden kann, sondern zu dem im Generale vom 4’##en Mai 1784. vorgeschriebenen Diemembrationsverfahren verschritten werden muß, so ist letzteres dem betreffenden Justizamte allein zur Fortstellung, mit Haltung besonderer Acten, zu überlassen, unerwartet dessen aber, sobald nach den Bestimmungen des Ge- setzes und der Berordnung vom zten Juli 1835. das Entschädigungs-Quantum selbst ermittelt und festgestellt worden ist, von der Straßenbau-Commissson sonder Anstand mie der Ueberweisung der abgerrekenen Parcelle an die Unkernehmer in der G. 14. der Verord- nung vom Zien Juli 1835. vorgeschriebenen Maaße zu verfahren. 3.) Nach §F. 22. der gedachten Verordnung sollen die Unternehmer gegen soforeige baare Erlegung der commissarisch ausgeworfenen Entschädigungs-Summe in Besitz des abzutrekenden Grund und Bodens gesetzt werden; da aber nach F. 9. des Gesetzes vom 3ten Juli 1835. die Auszahlung der Entschädigungsgelder an die Eigenthümer nur nach vorgängiger Aufforderung der daselbst bezeichneren eneferntern Inreressenten, mie Ein-