(78 ) Es sind nämlich Ga.) an jedem Orte, wo es die Orkslage irgend erfordert oder rathsam macht, für den Fall, daß ein Brand, zumal bei Nacht, Nebel oder Schneegestöber, von den benachbarten Ortschaften nicht sogleich wahrgen mmen werden könnte, einige geeignete Männer zu Feuerläufern zu bestellen, damic sie letztere benachrichtigen und um Hülfe ansprechen, b.) Andere zu dem Feuergeräthe, dem Herbeischaffen desselben, der Bemannung der Spritzen und dem Wasserfahren, Jc.) noch Andere zum Besteigen der Dächer und Bespritzen der dem Brande zunächst gelegenen Gebäude, d.) wieder Andere, vornehmlich Maurer und Zimmerleute, zum Einreißen und endlich e.) einige zum Retten und Bewachen der gerctteten Habseligkeiten im Voraus zu bestimmen, damit eintretenden Falls jeder sein Geschäft kenne. Gestartet die Einwohnerzahl stärkere Abeheilungen für jedes dieser Geschäfte zu bilden, so ist von jeder Abeheilung ein Vorsteher zu wählen und die Errichtung förmlicher Kösch- compagnien und Rertungsschaaren zu veranstalten. Dabei versteht es sich jedoch von selbst, daß Niemand sich weigern kann, sobald eine Abtheilung der Verstärkung bedarf, aus der seinigen zu derselben überzutreten. Es ist rathsam, daß diese bestimmten Lösch= und Rettungsmannschaften durch ein, nach Befinden, für jede Abeheilung verschieden einzurichtendes Abzeichen kenntlich werden. §. 11. In zweiter Hinsiche (§. 9. 2.) haben sie im Voraus mit den Vorstehern der zum Dienst beim Feuerlöschen bestimmten Mannschaften zu überlegen, was im Falle einer entstehenden Feuersbrunst, sie möge nun da oder dort ausbrechen, der Wind von dieser oder jener Seite kommen, zu thun, wohin zu retten, wie der Zugang zu eröffnen sei, und bei den jährlichen Spritzenproben, welchen sie wo möglich beiwohnen müssen, oder sonst, die Ergebnisse dieser Erwägungen der Mannschaft mitzutheilen, auch wenn es sich chun läßt, nach Magsgabe der dafür gefaßten Plane, den Angriff des vorausgesetzten Feuers zum Ge- genstande der Probe aufzugeben. §6. 12. Zu Verhürung der Feuersgefahr har der Feuerpolizei-Commissar darauf zu sehen, ob die vorschriftsmäßigen Revisionen der Feuerstätren gehörig erfolgen, und ob man darauf achtet, daß nicht Hanf, Flachs, Geströhde, oder anderes, leicht feuerfangendes Ma- terial an feuergefährlichen Orten, insbesondere in der Nähe der Feuerössen oder Feuerstätren aufbewahrt werde, auch zu dem Ende die Nachreviston einiger Häuser anzustellen. Ganz besondere Aufmerksamkeit hat der Feuerpolizei-Commissar darauf zu richten, ob jeder Ort für den Fall eines Brandunglücks allenthalben hinlänglich mie Wasser versehen ist. Mängel und Gesetzwidrigkeiten, welche er hierbei allenthalben wahrnimmr, hat er, in-