Freihafen zu Frankfurt a. M. oder Mainz abstromwaͤrts ausgefuͤhrt werden, oder welche umgekehrt aus dem Frei— hafen zu Frankfurt a. M. oder Mainz uͤber die noͤrd— liche Grenze des Vereins, zwischen dem Rhein und der Elbe ausgefuͤhrt werden ..... 2.) Von Waaren, welche a.) b.) über die Grenzen des Vereins auf der #inie von Neu- burg bis Basel, dann entlängs der schweizerischen und österreichischen Grenzen bis zur Donau oder stromwärts auf der Donau eintcreten und innerhalb der ebenbezeich- neten Grenzlinie wieder austreten, ingleichen welche rheinwärks eingeführt aus dem Freihafen in Mainz oder Frankfurt a. M. landwärts auf der Grenze von Ei- meldingen bis Mittenwald wieder ausgeführt werden, oder welche umgekehrt auf letztgedachter Grenzlinie in das Vereinsgebier eingeführt und von dem Freihafen zu Frankfurt a. M. oder Mainz stromwärts wieder ausgeführk werden Vom Vieh, und zwar: von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kü- ben und Rindern von Säugefüllen, Schweinen und Schaafviet 2.r ꝛc. Vom Preuß. Vom Centner. Boll-Centner. Thir. sar. A. . 1 — 100— 314 — — — 15 — 44 15 Vom Stück. Thlr. sor. Fl.Kr. *ér — “ 3 — A 24.) Bekanntmachung des Oberappellationsgerichts, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Ehesachen betreffend; vom Ibten Mai 1836. Das Oberappellationsgericht hat beschlossen, in den zu seiner Entscheidung gelangenden Ehesachen, in welchen kuͤnftig Proceßfatalien versaͤumt werden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumniß nicht mehr schon allein aus dem Grunde, weil eine Ehesache vorliege, zu ertheilen; sondern dabei nur diejenigen Grundsätze zur Anwendung zu bringen, welche bei andern eine Schätzung nicht zulassenden Rechtssachen start finden.