(105) erwaͤhlt werden kann. Er ist verbunden, dem Stadtrathe uͤber den Fortgang des Instituts von Zeit zu Zeit und wenigstens nach jedem abgehaltenen Zinsberech— nungstermine Vortrag zu erstatten, auch sonst auf jedesmaliges Verlangen die noͤthige Auskunft zu ertheilen. Ihm zur Seite steht noch ein Mitglied des Stadtrathes und ein Mitglied der Stadtverordneten als Mitaufseher und Contro- leurs, welche bei jedem Expeditionstage wechseln, so daß dabei die sonstgewoͤhnliche Reihenfolge stattfindet und bei Abhaltungsfaͤllen der Folgende zu berufen ist. Als Kassirer soll vor der Hand und bis sich uͤbersehen läßt, ob ein beson- deres Individuum mit einiger Besoldung angestellt werden kann, Einer der städtischen Expeditions= und Kassenbeamten, die bereits in Pflicht stehen, verwender werden. Insofern derselbe noch nicht auf das Mandat vom anvertrauten Gute verpflichtet ist, muß dies noch vor seiner Zuziehung zu den Sparkassengeschäften geschehen. Er behäle die verbleibenden kleineren Bestände, in so weie sie niche an die dazu bestimmten Gewerbsleure abgegeben oder ausgeliehen werden, unter seiner Vertretung von einem Expeditionstage zum andern in Verwahrung, und hat ein, nach kauf- männischer Weise zu führendes Konto= und ein an jedem Erxpeditionstage abzu- schließendes Kassa-Buch zu halten. Die Scadrverordneken müssen am Schlusse jeden Jahres eine Rechnungsüber- sicht zu ihren Akten mitgetheilt erhalten, können auch im taufe des Jahres über den Zustand der Kasse und des ganzen Instituts schriftliche und mündliche Erkun- digung einziehen. . 4. Es werden Einlagen von Vier Groschen — = bis zu Fünf und Julässigkeit der zwanzig Thalern —. — - sowohl in Conventionsgelde, als in Preussischen Courant Finlagen- angenommen und in gleichen Münzsorten zurückgezahlt, wobei jedoch diejenige Münzsorte, welche bei der ersten Einzahlung gesteuert worden ist, beibehalten werden muß. Ob in einzelnen Fällen auch wohl mehr, als 25 Thle. —. — = angenommen, so wie ob eine oder die andere Einlage, ohne Absicht auf die Höhe derselben zurückgewiesen werden soll, vorzüglich dann, wenn sich die Kapitalien zu sehr gehäuft haben, hänge von dem Ermessen der jedesmaligen Deputirten ab. 9. 5. Die Kasse verzinst die einzelnen Einlagen, sobald sse — 12 Gro-Verziafung der schen — betragen, den Einlegern mit Drei und ein Achteheil Procent oder mit Einlagen. Neun Pfennigen vom Thaler und zwar vom isten Tage des nächsten Monats nach geschehener Einzahlung, bis zum ersten Tage desjenigen Monars, in welchem die Rückzahlung erfolgt. Alljährlich werden zwel Zinsberechnungskermine gehaltcen, nämlich am letzten Juny und am letzten December. Sobald die Zinsen des eingelegten Kapitals beim 16