Fortsetzung. Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen. Quittungs= u. Einlegebücher. (06) nächsten Zinsberechnungscermine — - 12 Gr. — „ betragen, werden sie zum Kapital geschlagen und gleich diesem verzinst. Von Einlagen, welche vor Ablauf eines Wiertelfahres zurückgefordert und bezahlet werden, hat der Einleger keine Zinsen zu erwarten. §. 6. Sollte die Kasse einzelne Einlagen, die sie mie dem Zwecke der Anstale nicht mehr vereinbar fände, zurückzugeben wünschen, so kann sich der Einleger, wie sich hiermit ausdrücklich vorbehalten wird, der Annahme seiner Einlage durch- aus nicht weigern. In diesem Falle wird die Kasse dem Einleger ache Tage vorher kündigen oder, wenn an denselben persönlich niche zu gelangen ist, die Kündigung im hiesigen Localblatte bekannt machen und, wenn nach deren Ablauf das eingezahlte Kapital nebst den etwa davon erwachsenen Zinsen nicht abgehole wird, zur Unter- brechung der fernern Berzinsung, die Einlage zum gerichrlichen Deposito abgegeben. 9. 7. Die Kückzahlung der Einlagen erfolge nur an den Ueberbringer des Quittungsbuches und die Kasse ist für den Nachtheil, der durch den Misbrauch eines solchen Buches für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. Einlagen, die niche über 5 Thle. — berragen, können an jedem Expeditionstage ohne vorherige Kündigung zurückgenommen werden. Dagegen ist bei Einlagen von über 5 Thlr. —. 5jedoch niche über 25 Thlr. — —5, eine achttägige Kündigung, bei Einlagen von über 25 Thlrr. — — . jedoch nicht über 50 Thlr. —. — „ eine 1 Atägige und endlich bei Einlagen über 50 Thlr. —. — „ eine Awöchentliche Kündigung erforderlich. Bei theilweiser Jurückforderung der Einlagen oder Zinsen wird unter — . 12 Gr. — dicht ausgezahlt. Abzahlungen auf Zinsen und Kapital werden im Buche abgeschrieben, die völlige Aus= und Rückzahlung aber erfolge nur gegen Zurückgabe des Buches selbft. §9. S. Jedem Einleger wird ein mie einer Nummer versehenes, so wie den Namen, Stand und Wohnort des Einlegers enthaltendes, auch mit dem Raths-= stegel bedrucktes Quiccungs- oder Einlegebuch ausgehändiget, welches vom Oireckor signirt, so wie von dem jedesmaligen anwesenden Depulirten der Stadtverordnecen und dem Kassirer unterzeichnet ist, und in welchem zugleich die Grundzüge der Verfassung abgedruckt sein müssen. In diesem Buche wird die Summe und der Tag der Einlage angemerke. Damit übrigens bei Ausstellung der Quictungs= und Einlegebücher möglichste Genauigkeit beobachtet und hierdurch wieder die Sicherheie der Einlagen erhäöht werden kann, sind alle dem Einleger in der Expedition über seinen Namen, Stand, Wohnork, sein Gewerbe und Alter vorgelegten Fragen von ihm genau und der