der Rittergutsbesitzer des (134 ) C. Verzeich Klreises, welchen nach ihren persönlichen ritterschaftlichen Wahlen dis Anmerkung. Im Allsemeinen ist bei Abfassung dieses Verzeichnisses dem §. 25. des Wahlgesetzes und den sonf besitzer enthaltenen Vorschriften vachzugehen. G a. b. c. Vor= und Juname des Besitzers, auch Nummer. Benennung des Gutes. hewöhnlicher Wohnore desselben. Alter. 1 Anmerkung. Oie in dem Ritterguts-Anmerk. Der Zuname ist vorzuseßen Anmerk. Fehlt es hier rerzeichnisse genannten Güter des be-“ und die Vornamen sind vollständig aus= Über an ganz genaue 2. treffenden Kreises sind hicer, ohne Rück-= geschrieben beizufügen. Nachricht, so ist we- sicht auf ihren Ertrag, in alphabetischer Hat der Besißer mehr als einen gengstens zu bemerken) 3. Ordnung aufzuführen, mit Weglassung wöhnlichen Wohnort G. B. bald Dres-= ob der genannte Guts- derjenisen, die keinen stimmbercchtig- ten Besitzer haben. . Bei Guͤtern, deren Besitzer zwar stimmberechtigt, aber schon bei einem früher genannten Gute desselben Krei- ses aufgeführt ist, wird dieses Ver- die übrigen Spalten nicht nochmale ausgefüllt. hältniß bemerkt und es werden dann neu. den, bald eines seiner mehrern Gu= ter) so sind diese insgesammt zu neu- 235ste Jahr gewis zu Mn ob er mindestens das rückgelegt habe.