(137 ) II. Stimmberechtigte, welche nicht schon in der vorstehenden ersten Abtheilung dieser Liste vorkommen. Hier sind dieselben Spalten, wie in der ersten Abrheilung dieser Liste, beizubehalten. Es unterscheidet sich aber diese zweite Abtheilung von der ersten dadurch, daß für diefelbe diejenigen übrig bleiben, die zwar nach §. 5. des Wahlgesetzes stimmberechrigt sind, deren Ansässigkeir in der Stadt oder deren Weichbilde aber niche die beiden im §. 55. bemerkten Eigenschaften hat, daß sie nämlich a.) in einem Hause in der Sradt, oder deren Weichbilde besteht, und b.) die Entrichtung von wenigstens 10 Thalern —. —= an Schocken und Grund- quatembern, oder andern, nach Verschiedenheie der einzelnen Landestheile, üblichen Grundsteuern mit sich bringt. Ueber beide Umstände muß die betreffende Spalte der tiste ausreichende Auskunft geben. Es versteht sich jedoch von selbst, daß die, nach §. 60. des Wahlgesetzes, in die erste Ab- theilung dieser #iste zu bringenden Personen, wenn sie auch sonst in die zweite Abtheilung der iste gehören würden, in jener und niche in dieser aufgeführt werden.