(141) G Obrigkeitliches Verzeichniß uͤber die saͤmmtlichen im Dorfe N. N. zum Amte zu den 2c. Gerichten zu N. gehörig (in dem zu dem Amte N. unker die Gerichte zu ... gehörigen Antheile des Dorff.) befindlichen, mit Wohnsitz versehenen Landgrundstücke, mit Angabe der ein- schlagenden Real= und Personalverhältnisse, nach Vorschrift der Verordnung tor ............ ausgefertigt von N. NM. Anmerfk. ung. 4 In dieses Verzeichniß werden alle oben bezeichnete Landgrundstücke gebracht, auch die- jenigen, deren Besitzer nicht stimmberechtigt sind. Die Ursache der Nichtberech- tigung ist aber, dafern sie der Obrigkeit bekannt ist, oder bei Ausfüllung des Schema bekannt wird, in der Spalte G. genau anzugeben. Grundstücke ohne Wohnsitz sind an und für sich selbst in das Verzeichniß nicht mit zu bringen. Sie werden jedoch in der Spalte F. insofern beiläufig mit erwähne, als der Eigen- thümer zugleich ein Grundstück mit Wohnsitz am Orte besitzt, und als solchenfalls durch jenes abgesonderte Grundstück das Steuerguantum des Besitzers erhöher wird. 21°