F. Betrag der Abgabe an Schocken, Grund= Quatember= und Cavallerieverpflegungs-Geldern. Obrigkeitliche Angabe der gesetzlichen Ursachen der etwa « ermangelnden Stimmberechtigung als Urwähler, oder des Mangels per- sönlicher Befähigung zum Wahlmanne oder Abgeordneten. I . Besondere Bemerkungen. a. b. der btcgir. der Orts- Weren— ten Obrigkeit obrigkeit. 11½ 6 für die Wahl- missars. abtheilung. Derganze jährliche Betrag jeder Steuer, wenn sie auch von verschiedenen, in einem Complexe bewirthschafteten Grundstücken entrichtet wird, ist in einer Summe an- zugeben, und wenn ganz genaue Ermit- telung nicht sofort möglich ist, wenigstens anzugeben, ob der jährliche Betrag min- destens 10 Thlr. —. —: und beziehend- lich 30 Thlr. —. — erreicht, oder dar- unter zurückbleibt und wie sich sonst das Abgabenverhältniß approrimativ gestaltet. Werden walzende, oder andere beson- dere Grundstücke nicht in einem Com- plere mit dem Grundstücke, bei welchem sich der Wohnsitz befindet, bewirthschaftet, oder besitzt derselbe Eigenthumer ander- wärts, innerhalb des Königreichs Sach- sen, Landgrundstücke, die nach s. XXIV. der Instruction, zu berücksichtigen sind, so ist derselben in gegenwärtiger Spalte zu gedenken, und ihr Steuerbetrag auf desfalls ron dem Besiter zu erfordernde Nachweisung, besonders auszuwerfen.