(145) J. Vorladung der Wahlmänner zur Wahl des Landtagsabgeordneten und Stellverkrekers. Zum Behuf der Wahlen des Bauernstandes, wegen des bevorstehenden Landrags, ist von den Stimmberechtigten der ten Wahlabtheilung im .. ten bäuerlichen Wahlbezirke zu zum Wahlmanne ernannt worden. Derselbe wird daher hiermit, unter Zufertigung der tiste aller zu Abgeordneten Wählbaren des gedachten Wahlbezirks vorgeladen, den ... .183.. um Uhr des . . . ., mittags zu in .... in Person zu erscheinen, und gemeinschaftlich mit den uͤbrigen Wahlmaͤnnern desselben Bezirks, welche in der Beilage mit benannt sind, die Wahl eines Landtagsabgeordneten und sodann auch die Wahl eines Stellvertreters desselben für diesen Wahlbezirk, aus der Mitte der dazu Wählbaren durch schriftliche Abstimmung in Gemäsheit der Vorschriften des Wahl- gesetzes vom 24. September 1831. mit zu vollziehen. Dafern niche wenigstens zwei Dritetrheile aller geladenen Wahlmänner erscheinen sollten, würde nach §. 17. des Wahlgesetzes ein neuer Wahltag anberaumt, in einem solchen Falle aber der Aufwand der neu anzuordnenden Wahl von den, ohne gegründete Entschuldigung ausgebliebenen Wahlmännern, eingebracht werden. am ten 183 W Der Wahlcommissar.