(202) mehrerer Rinder, fuͤr jedes eines kleinen oder jungen Schlachtthieres in der Mehrzahl fuͤr jedes des ausgehauenen Fleisches und der Fleischwaaren 14.) Fuͤr Zeugnisse über Schlachtthiere, welche Krankheits halber im Hause geschlachtet werden sollen: uͤber Rinder uͤber kleine und junge Schlachtthiere 15.) Für die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses über den vorhandenen Gesundheitszustand unter den Hauskhieren einer Gegend im Inlande, oder einer inländischen Heerde, auf Verlangen des Besitzerrs 16.) Für die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses über den vorhandenen Gesundheitezustand ausländischer Handelschiere, auf Verlangen der Besitzer . . . . . . Letzte Absendung: am 20sten August 1836. □ b . 2r #