(208) 2. Insonderheit haben dieselben Wegzugsakteste, Reisepässe, Wanderbücher, Dienst- zeugnisbücher oder ähnliche Documenke in dem Falle, wo der Empfän, ger seinen bisherigen Aufenthalt aufgiebt und dafern nicht die Ausweisung des ersteren durch Polizeigesetze gebe- ken wird, bei Bermeidung des Ersatzes der durch ein entgegengesetztes Iasahren verkürzten Abgabenbeträge, nicht eher zum Abgange zu autorisiren, als bis der # Betheiligke sich über die Entrichtung seiner seic der letzten allgemeinen Slteuerberichtigung gefälligen Beiträge ausgewiesen hat. 2. Der vorstehend angeordneken Nachweisung und der ohne solche erfolgenden Vor- enthaltung der tegikimationsdocumenre bedarf es jedoch bei denjenigen Personen nicht, welche Gehalt, Wartegeld oder Pension aus Stagkscassen beziehen und sich deshalb über die Steu- eremrichtung bei derjenigen Cassenbehörde auszuweisen verbunden sind, bei welcher sie jene Bezüge erheben. 4. Da über die Steuerbeiträge der Gewerbsgehülfen, sowie derjenigen Personen, welche in Privardiensten stehen, nicht diesen selbst, sondern deren Handwerksmeistern oder Dienstherrschaften zu quittiren ist; so ist, dafern Personen gedachter Art ihren bisherigen Aufenthaltsort mit einem anderen vertauschen, die Bescheinigung uͤber die bis dahin erfolgte Berichtigung der Steuer, Seiten der Einnahme dieses Orts, mittelst kurzer Bemerkung im Wander- oder Dienstzeugnisbuche selbst zu bewirken. 5. Jeder Steuerpflichtige, mit der oben unter 3. gedachten Ausnahme, hat sich da— ruͤber, daß er die seit der zuletzt vorhergegangenen allgemeinen Steuerberichtigung gefaͤlligen Beitraͤge vollstaͤndig erlegt habe, demnaͤchst bei der Cinnahme des Ortes auszuweisen, an welchen er sich, um daselbst seinen Aufenthalt zu nehmen, wendet. 6. Diese Nachweisung ist Seiten der betreffenden Einnahme, bei eigner Vertretung des durch Zuwider haudeln verkuͤrzten Abgabenbetrags, spaͤtestens dann zu erfordern, wenn ein neu eingezogener Bewohner den ersten Steuerbeitrag bei ihr entrichtet. 7. Wer die vorsiehend unter 2. erforderte Nachweisung genuͤgend nicht zu ertheilen vermag, ist den gesetz- und tarifmaͤssigen Steuerbeitrag auf die Zeit bis zur letzten allgemei- nen Steuerberichtigung zuruͤck zu erlegen gehalten, im Falle sich ergebender Hinterziehung (§. 68. des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes) aber zur Untersuchung und Strafe zu ziehen. Dresden am 3ten September 1836. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. von Zeschau. Nostitz und Jänckendor f. Schutze.