(216 ) Statuten für die Spar= und Leih-Casse zu Leisnig. rc. 2c.h t. §. 28. Ein Verbotr gegen Ausantwortung der Pfänder, oder Hürfsvollstreckung in dieselben, finder niche statt. Eben so wird auch bei entstehendem Concurse zu dem Verms- gen des Pfandeigenthümers, dasselbe nur gegen Berichtigung des Darlehns, der Zinsen und Rückgabe des Pfandscheins, an die Masse ausgeantwortet. §. 29. Sollten Sachen von dazu nicht berechtigten Personen zum Versatz gebracht werden, so wird in der Regel der Ueberbringer, als der rechemässige Eigenthümer angesehen. Wenn aber eine Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — indem etwa auf rechtlicher Erörkerung beruhende Eigenthumsftreitigkeiten mit dem Besttzer nichr zu berück- sicheigen sind — abhanden gekommen, oder vor deren Versatze bei dem Cassirer mir genauer Angabe solcher unterscheidender Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung möglich wird, angezeigt worden, gleichwohl aber diese Sache nachher binnen 3 Monaten, von der Anzeige (welche vom Cassirer in ein besonderes, hierzu zu haltendes, Buch zu bemerken ist) an ge- rechnet, in unveränderter Gestalt als Pfand angenommen worden ist, so kann der Eigen- lbümer, auf vorher bei der Obrigkeit bewirkte eidliche Bestärkung des Eigenthums und sei- ner Anzeige, die Sache unentgeldlich zurückfordern. Wenn dagegen die Sache schon vor der Anzeige verpfänder war, oder sse in veränder- ter Gestalt als Pfand übergeben ward, oder niche mic gungender Sicherheir in Foige der Anzeige erkannt werden konnte, kann derjenige, welcher sich als Eigenthömer in vorgedach- ter Maase legitimirr, nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und etwanigen sonstigen Gebührnissen, oder, wenn das Pfand bereits zur Auction ausgesetz sein sollte, nach dessen Abzug vom Erlös, das Pfand, oder, rücksichtlich, den Ueberschus des Erlöses ausgeantwortet erhalten. Kann jedoch der Eigenthümer den Pfandschein niche zurückliefern, oder deshalb nicht gnügende Sicherbeit bestellen, wird mic der Ausantwortung so lange Anstand genommen, bis nach §. 27. kein Anspruch des Verpfänders mehr statt sinder. K. t.