(220) Verhälenisse derselben betreffen und aus diesem Grunde nur dort zur Anwendung kommen können, mit in den beiliegenden Tarif aufnehmen lassen. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. So geschehen zu Dresden, den 1 2ten October 1836. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau.