(221) A. Zolltarif für die Jahre 1837. 1838. und 1839. Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. Ganz frei bleiben: 1.) Bäume zum Verpflanzen und Reben; 2.) Bienenstöcke mic lebenden Bienen; 3.) Branntweinspülig; 4.) Dünger, thierischer; desgleichen andere Dungungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnisscheine und under Controle der Verwendung; 5.) Eier; C.) Erden und Erze, die niche mic einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, tehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- spath Cin krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkerde u. a.: 7.) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzuchr eines einzelnen von der Zollgrenze durch- schnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirehschaftsgebäude innerhalb dieser Gren- zen belegen sind; 8.) Fische, frische, und Krebse; 9.) Gras, Fukterkräuter und Heu; 10.) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarken, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von den Bäumen kommt:; auch ungetrocknere Cichorien; 11.) Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 34