(222) 12.) Glasur- und Hafnererz (Alquifoux); 13.) Gold und Silber, gemünze, in Varren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze; 14.) Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeung von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubnis neue Kleider, Wäsche und Effecten, in- sofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im tande niederlassen; 15.) Holz: Brennholz, beim Landtransport, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- und Nutzholz (einschlieslich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird, und nicht nach einer Holzablage zum Berschiffen bestimmt ist; 16.) Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge- brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit sich führen, ingleichen Musterkarken und Muster in Abschnicten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeigner sind, und welche Handelereisende mic sich führen; dann die Wagen der Reisenden; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer beim HPersonen= und Waarentransport, gebrauchte Inventarienstäcke der Schiffe, eeise- geräth, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; 17.) Lohkuchen (ausgelaugke Lohe als Brennmaterial); 18.) Milch; 19.) Obst, frisches; 20.) Papier, beschriebenes (Acten und Manuscripke); 21.) Saamen von Waldhöhzern; 22.) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 23.) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren), desgleichen Flockwolle (Abfälle von der Spin- nerei) und Tuchtrümmer (#bfälle von der Weberei); 24.) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauer- steine beim Landtranspork, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be- stimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetzskeine in demselben Falle; 25.) Stroh, Spreu, Häckerling; 26.) Tchiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist. 27.) Torf und Braunkohlen; 28.) Treber und Trester.