(257 ) IV. Abschnitt. Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Gebiet der Vereinstaaten auf kurzen Strecken durchschneiden, und fuͤr welche die oͤrtlichen Verhaͤltnisse eine weitere Ermaͤssigung der Durchgangsgefaͤlle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu entrichtende Controlgebuͤhr erfordern, werden die obersten Finanzbehoͤrden der betheiligten Regierun— gen solche Ermaͤssigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. Vierte Abtheilung. Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenfluͤssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben, uͤber die Schifffahrt auf einzelnen dieser Stroͤme bereits abgeschlossenen Uebereinkuͤnften. Fuͤnfte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. 1.) Das in dem Tarif neben dem Sächs. und Preuß. Gewicht in Anwendung gebrachte Sollgewiche ist mie den in den Großherzogehümern Baden und Hessen allgemein eingeführren Gewichten übereinstimmend. Der Zollcentner ist in hundert Pfund getheilt, und es sind von diesen Zollpfunden: 935 rO. 1000. Preussischen (Kurhessischen) Pfunden, 1120. — 1000. Baterischen Pfunden, 2000. — 1000. heinbaierischen Kilogrammen, 935 K# , 1000. Würtembergischen Pfunden, 93319°5. — 1000. Sächsischen (Dresdner) Pfunden. Demnach sind gleich zu achten: Sollpfunde: 4. — 15. Preussischen (Kurhessischen) Pfunden, 28. — 25. Baierischen Pfunden, 1. Rheinbaierischem Kilogramni,