(278) §. 35. Erkrankt ein dergleichen Commandirter, so ist dessen Verhalten dasselbe, wie es §. 38. und 39. der Beurlaubteninstruction vorgeschrieben ist. #. 36. Sein Verhalten muß übrigens jederzeit — ohne Rücksicht, ob er in der Ausübung seines Dienstes begriffen ist, oder nicht, — tadellos, gesittet und anständig sein. Durch ein gesetzmässiges, ordentliches und bescheidenes Betragen wird er sich am besten die Achtung Aller erwerben, mit denen er in Berührung komme. 9. 37. Terifft ein Offizier, an dem Orte, wo ein Commandirter aufgestelle ist, ein, so hat sich dieser alsbald bei ihm zu melden. # 38. Beim Abgange von dem Commando har der Commandirte von demjenigen, an dessen Befehl er gewiesen war, ein schriftliches Jeugnis über sein Verhalten und seine geleisteten Dienste, auch über die erhalcene Verpflegung, zu erbieten, welches er beim Ein- kreffen bei seiner Compagnie abgiebt. §6. 39. Gegenwärtige Instruccion, welche er stets sorgfältig zu verwahren und rein zu erhalten hac, giebt er beim Anmelden zum Abgange vom Commando, an denjenigen zurück, von dem er sie beim Auftreten empfing. 67.) Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei; vom 13ten October 1836. Wa, Friedrich August, von GOITSS# Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben in Unserer Verordnung vom 7½en November 1831., die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend, die Bestimmung getroffen, daß die Censurangelegenheiten vorerst noch zum Geschäftskreise des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts gehören sollten. Nachdem nun immittels in dieser Beziehung manche organische Einrichtungen ge- troffen und besonders die Kreisdirectionen errichter worden sind, so nehmen Wir niche länger Anstand, wegen künftiger Verwaltung der Censur, so wie der gesammten übrigen Preßpolizei durch Unser Ministerium des Innern, Verfügung zu kreffen, und hierüber gegenwärtige Verordnung zu erlassen, in welcher zugleich Alles, was von den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen über diesen Gegenstand noch anwendbar ist, und was — so lange bis die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels überhaupt nach andern Grund-