(318 ) ’8l.) Gesetz, die Erhebung der Steuern und Abgaben für das Jahr 1837 betreffend; vom 14ten December 1830 Won, Friedr WaIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. finden, unerwartet des für die nächste Verwilligungsperiode zu erlassenden Finanzggesetzes, wegen der auf das Jahr 1837. zu erhebenden Steuern und Abgaben, mit Zustimanng Unsrer gerreuen Stände Folgendes hiermit festzusetzen Uns bewogen: 6. 1. Neben denjenigen Bezügen, welche die Staatscassen aus den ihnen im Uebrigen noch zugewiesenen Einnahmequellen zu erwarten haben, sollen für das Jahr 1837. zu Oeck- ung der allgemeinen Staatsbedürfnisse erhoben werden: I. im ganzen Scaatsbereich: sämmtliche in dem Gesetze vom 14. November 1834. §. 2. B. I. sub 1—8. II. in den alten Erblanden besonders: sämmmliche ebendaselbst unrer II. No. 1 — 8 benannte Steuern und Abgaben, allenchalben in der zeitherigen Maase, jedoch, soviel (zu II. No. ö.) die Accisgrundsteuern von den früher accisbaren Städten anlange, mit der Besimmung, daß die im Auslande wohnhafcen Eigenrhümer steuerbarer Grundstücke nach dem nämlichen Maasstabe, wie die im Inlande sich aufhaltenden, dabei zur Mttleidenheit gezogen werden, weshalb mithin die in dem Gesetze vom 23. December 1833. (Gesetz-Samml. eid. ai. S. 489.) PF. 2. sub c. No. 1. 2. und 3. enthaltenen Vorschriften hierdurch in Wegfall kommen; III. in der Oberlausitz besonders und zwar in Gemesheit des hierunter zu « erlassenden besondern Ausschreibens: 1. Acht und Bierzig Tausend Fünfhundert Zwei und Zwanzig Thaler 5 gr. 6 pf. als Beitrag zu den alterbländischen Grundabgaben; .l die unter der bisherigen Beitragsquote mit begriffen gewesenen Accisgrundsteuern von früher accisbaren Städten, ebenfalls mit der hierbei vorstehend sub LI. ge- troffenen Bestimmung; die Rations= und Portionsgelder nach Maasgabe des obangezogenen Gesetzes 9. die Magazingerreidelieferung 2. B. III. Sub No. 2. und 3. 5. Bier und Dreyßig Tausend Achthundert Zwey und Sechszig Thaler 13 gr. 4 of. zu Tilgung und Verzinfung der gesammten Staatsschuldenlaft. * ##½