(319) . 2. Diejenigen ordonnanz= und verfassungsmässigen Servisleistungen, ingleichen alle sonstige Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben wor- den sind, oder noch aufgehoben werden, sind auch ferner noch, wie bisher, fortzuentrichren. . 3. Unser Finanz-Ministerium und die übrigen Ministerien) sedes in seinem Ge- schäftsbereich, sind mit Bollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- drucken lassen. Dresden, am 14. Oecember 1836. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau, E’82.) Verordnung, die auf das Jahr 1837. ausgeschriebenen Steuern und Abgaben betreffend; vom 1 Aten December 1836, D. in dem unterm heutigen Tage erlassenen Gesetze, wegen der im Jahre 1837. fuͤr die allgemeine Staatscasse zu erhebenden Steuern und Abgaben, Bestimmung getroffen worden ist; so wird zu Vollziehung dieses Gesetzes Folgendes verordnet: #. 1. Jür das nächstfolgende Jahr werden erhoben: I. im ganzen Scaatsbereiche: der Grenzoll von ein= gus= und durchgehenden Wagrenz die Branntweinskeuer vom inländischen Branntwein; die Biermalzsteuer; die Weinsteuer vom inländischen Wein; die Tabaksteuer von inländischen Tabakeblätern; die Schlachtsteuer und die Vebergangssteuer vom Fleischwerk; die Stempelsteuer; miee“ss *"[