(327 ) 6. 3. Das Fortbestehen der vorhandenen, lediglich auf den Mobiliarverlust berechneten Un- terstützungsvereine, und die Umgestaltung der 9. 1. gedachten, dermalen bereits bestehenden Gesellschaften in Mobiliarversscherungsvereine, soll zwar gestarter seyn; es sind jedoch sothane Vereine gehalken, binnen zwei Monalen, von Publication dieser Verordnung an gerechnek, ihre Staturen oder sonstigen Bereinigungepuncte bei ihrer Obrigkeik einzurei- chen, welche hierauf nach den F. 5. getroffenen Bestimmungen zu verfahren haben. §. 4. ODie Errichtung neuer, auf Vergütung von Mobiliarbrandschäden berechneter Gesellschafren hiesiger Unterthanen ist für die Zukunft nur nach erlangker besonderer Er- laubnit des Ministerium des Innern gestarret. . 5. Dergleichen Concesstonsgesuche find zunächst bei der Obrigkeit, mie Vorlegung des Enewurfs der zu errichtenden Statuten, anzubringen. Ven dieser ist, mit Ausnahme der Städte Oresden und teipzig, an die Bezirksamtshauptmannschaft, und von leterer, sowie, was die genannten Städte betrifft, von den dasigen Stadträthen, an die Brand- versicherungscommission gulachrlicher Bericht zu erstatten, worauf letztere die Entschliessung des Ministerium des Innern darüber einholen wird. G. G. Ueber die bereits bestehenden, oder nach §F. 4. noch zu errichtenden Vereine die- ser Art, namentlich darüber, daß ohne Genehmigung der Brandversicherungscommission mit deren Statuten keine Abänderungen vorgenommen werden, haben sowohl die Obrig- keiten, als auch die Amtshauptleuke, letztere jedoch mit der F. 5. erwähnten Ausnahme, Aufsscht zu führen, und es find diesen Behörden die jedesmaligen Vorsteher und Ge- schäftsführer der gedachten Vereine resp. durch die Obrigkeiten anzuzeigen, auch, auf Verlangen, die Rechnungen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. §. 7. Sollee die Besorgniß entstehen, daß ein solcher Verein die den Bestimmungen in 66. 6. und 7. des Gesetzes vom 14ten November 1835. zu Grunde liegenden Jwecke gefährden möchte, so ist hierüber sofort von den Obrigkeiten, und zwar ausserhalb Dres- den und teipzig, an die betreffenden Ameshauptmannschaften, von den letztern aber, sowie von den Stadcräthen der genannten Städte, zur Brandversicherungscommission zu berich- ten, und deren weitere Entschliessung zu erwarten. . 8. Auch den Theilnehmern an einem solchen Unterstätzungsvereine ist, nach Maas- gabe des Gesetzes vom 14ten November 1835. J. 7. e., nicht gestattet, neben dieser Theilnahme, ohne Genehmigung der Ortsobrigkeir, welche in zweifelhaflen Fällen diesfalls gutachtlichen Bericht zur Brandversscherungscommissson zu erstatten hat, ihre Mobilien in der teipziger oder einer andern hiesigen oder auswärrigen concessionirten Feuerversicherungs- anstale zu versichern. Umgestaktung der TPrivatvereine. Errichtung neuer Vereine. Mitwirkung der Behörden dabei. Aufsichtsführung über die Privatver- eine. Anzeige diesfallsi- ger Bedenken. Beschränkung der gleichzeitigen Theil- nahme an mehreren Versicherungsan- stalten.