( 339) für das Königreich Sachsen, Dötles Stück vom Jahre 1836. — — W88.) Verordnung, die Leipziger Meßgebühren (Meßunkosten) betreffend; vom 24sten December 1836. JIn dem, mietelst Verordnung vom 1 2#en October dieses Jahres, für die drehährige Periode hinausgegebenen Zolltarif ist in Abtheilung V. no. 2. verordnet, daß we- gen Entrichtung der Meßgebuͤhren (Meßunkosten) das Noͤthige in die Meßordnun— gen aufgenommen werden solle. Dieß ist in der bereits unterm Aten December 1833. erlassenen Leipziger Meßordnung nicht geschehen, vielmehr ist in derselben nur auf die Bestimmungen des, mit dem Zollgesetze von demselben Tage gleichzeitig bekannt gemachten Tarifs, Abtheilung V. no. 2. und die dort geordneten Saͤtze hingewiesen worden. Da jedoch dieser Tarif mit Ablauf dieses Jahres ausser Wirksamkeit tritt, so verordnet das Finanz-Ministerium, wie folgt: 9. 1. An Meßgebühren (Meßunkosten) sind für alle, vermöge §. 3. der Meß- ordnung vom 4ten December 1833. zu den Meßartikeln gehörende Waaren vom 1 ten Januar 1837. an zu enrrichten: A.) wenn dieselben unverzolle in Leipzig eingehen und zur Anschreibung auf einem (Meß= oder fortlaufenden) Conto gelangen, ohne Unterschied der Zeit ihres Einganges; vier gute Groschen (21. Fl. Fuß) vom Centner Brutto beim Abschluß des fraglichen Conto; 136. 50