( 340 ) ".) wenn sich dagegen dergleichen Waaren im freien Verkehr befinden (ursprüng- lich oder in Folge bewirkter BVerzollung derselben) und solche innerhalb der, dem Anfange der Meßzeiten nächst vorhergehenden vierzehn Tage oder wäh- rend der Meßzeit bis mit dem Zahltage von auswärtigen (nicht in teipzig etablirten) Kaufleuten eingebracht werden; zwei gute Groschen vom Centner Brutto sofort beim Eingange in teipzig. g. 2. Mit Vollziehung und weiterer Ausfuͤhrung dieser Verordnung ist die Joll- und Steuerdirection beauftragt. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebuͤhrend zu achten. Dresden, den 24sten December 1836. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Krempe. Letzte Absendung: am 4ten Januar 1837.