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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1836</idno>
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        und
fuͤr  das

Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1836.

 

latt

 

Istes  bis  26stes  Stück.

 

—

Mit  Konigl.  S#ch  allergnädigstem  Privilegio.

Dresden,

gedruckt  und  zu  finden  in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhnen.
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        (HHI  )

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1836.

in  chronologischer  Ordnung.

 

 

Tag
der  Inh  a  l  t.  Stück.Num.  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
1836.  1836.
22.  Jan.  /27.  Jan.  [Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  einige  Braunschweig'sche
Münzsorten  betr.  1.  1.  1.
15.  Jan.8.  Febr.  Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  durch  den  Beitritt  Badens
  zum  Zollverein  nöthig  gewordenen  Tarifveränderungen  in  Ansehung
  des  Transtftzolles  betr.  2.2  3—6.
18.  Jan.8.  Febr.  Verordnung  des  Ministeri#  des  Cultus  und  öfentlichen  unterrichts,
die  Ausstellung  der  innenbemeldeten  Zeugnisse  für  Studirende  betr.  3.  7.
23.  Jan.  J8.  Febr.  Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz,  die  Vollziehung  der  in  die
Verhaͤltnisse  der  Justizbehoͤrden  einschlagenden  Bestimmungen  des
Schoͤnburg'schen  Erlaͤuterungsrecesses  vom  9.  October  vorigen  Jah-·
  resbetr...  2.4.  8—10.
23.  Jan.  Febr.  Geseß,  die  Einführung  der  kreisländischen  Gesege  über  Familiensdtdeicommisse
  in  der  Oberlausitz  betr.  .  2.  551—12.
25.  Jan.  8.  Febr.  Geseßz  zur  Einführung  mehrerer  kreisländischer,  die  Friorität  der
Gläubiger  in  Concursen  und  das  Pfandrecht  betreffender  geseßzlicher
  Bestimmungen  in  der  Oberlausiß.  2.  613—96.
25.  Jan.]„  Febr.  Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz  an  die  vherlausibischen  r  6
pothekenbehörden.  2..  27.
4.  Febr.  20.  Febr.-Verordnung  des  Ministerii  des  Cultus  und  des  öffentlichen  Un—
terrichts,  einige  Bestimmungen  uͤber  das  Verfahren  enthaltend,
welches  in  Bezug  auf  das  Gesetz,  die  Einrichtung  der  alterblaͤndi—
schen  Immobiliar-Brandversicherungsanstalt  vom  14.  November
1835.  betr.  bei  Versicherung  der  Kirchen,  geistlichen  und  Stif—
tungs=  ingleichen  Schulgebäude  der  evangelisch-lutherischen  Glau--bensgenossen
  zu  beobachten  ist.  .-......  3.8.29——30.
31.Jan.20.Febr.AllerhöchstesundhöchstesDecret,wegenBestätigtmgdesRegulativs
fuͤr  die  Sparcasse  zu  Zittau.  .......  3.9.31—36.
6.  Febr.  20.  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Berichtigung  ei-  --nesRedactionsfehlersbetr..........
  3.10.  36.

 

 

 

1
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        Tag

der

Ausstellung.

letzten
Absendung.

In  h  a  l  t.

1

—

Stück.  Num.

Seite.

 

15.  März.

12.  März.

14.  März.

23.  März.
2.  April.
16.  April.
9.  April.

11.  April.

9.  April.

28.  April.

9.  Mai.
14.  Mai.

14.  Mai.

16.  Mai.
30.  April.

6.  Juni.

13.  Mai.

30.  März.

30.  März.

30.  März.

26.  April.
26.  April.
26.  April.

14.  Mai.
14.  Mai.
14.  Mai.
4.  Juni.

4.  Juni.
4.  Juni.

4.  Juni.

4.  Juni.
4.  Juni.

11.  Juni.

30.  Juni.

 

Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  Publication  der  Ver—

traͤge,  uͤber  den  Beitritt  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien

Stadt  Frankfurt  zum  groͤssern  deutschen  Zollverband  betr.

Verordnung  des  Finanz-Ministerii,

Aequivalente  für  den  trank=  und  biersteuerfreien  Tischtrunk  betr.

Verordnung  des  Ministeril  des  Innern,  einige  Zusätze  und  Erläuterungen
  zu  der  Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die
Vollziehung  des,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Anlegung
der  Eisenbahn  von  Leipzig  nach  Dresden  angehenden  Gesetßzes
und  die  Instruction  der  Strassenbau-Commissionen  und  Taxatoren
  hierzu  betreffend,  vom  3.  Juli  1835.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Instruction  der  Feuer
polizeicommissarien  beertr.

Verordnung  des  Ministerit  des  Cultus  und  gfimitchen  nnerrthes,
die  Candidatentabellen  betr.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  einige  Hannzversche,  ingleichen
  Westphälische  Münzsorten  betr.

Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  Einbringung  auslämischen
  Fleischwerks,  im  Gewichtsbetrag  von  Faͤnf  Pfund  und  dar—
unter  betr.  .  .

Bekanntmachung  des  Ministerii  des  Cultus  und  bfentlichen  unterrichts,
  die  Todtenscheine  wegen  der  im  Königreich  Sachsen  sterbeuden
  Franzosen  betr.  .........

Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz,  die  Anwendung  einiger
Bestimmungen  in  den  Gesetzen  vom  28.  Januar  1835.  über  höhere
  Justizbehörden  und  privilegirte  Gerichtsstände  betr.

Verordnung  des  Ministeril  des  Innern,  die  Anwendung  des  Gesetzes
  über  das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen  vom  30.
Jannar  1835.  auf  Communalgarden-Angelegenheiten  betr.

Verordnung  des  Finanz-Ministerii,  die  Einlieferung  der,  der  Land—
rentenbank  uͤberwiesenen  Renten  betr.  .

Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz,  die  Appellationen  gegen  das  ge“
richtliche  Verfahren  in  Civilrechtssachen  betr.

Allerhöchste  und  höchste  Verordnung,  die  durch  den  Beitritt  der
freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zum  Zollverein  nöthig  gewordenen
Tarifveränderungen  in  Ansehung  des  Transttzolles  betr.

Bekanntmachung  des  Oberappellationsgerichts,  die  Wiedereinsegung
in  den  vorigen  Stand  in  EShesachen  bete.  .

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  das  Verbot  des  Bema—
lens  der  Pfefferkuchen  mit  der  Gesundheit  schaͤdlichen  Farben  betr.

Allerhöchste  Bekanntmachung,  das  Ableben  Weiland  Sr.  Majestät
Anton,  Kädnigs  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.  und  den  Regierungsantritt
  Sr.  Majestät  Friedrich  August,  Koͤnigs  von  Sachsen  2c.
2c.  2c.  betrt.

Allerhöchstes  und  höchstes  Decret,

 

wegen  Bestätigung  des  Regulativs
  für  die  Sparcasse  zu  Adorf.  ......

die  Vorausbezahlung  gewisser

 

 

 

 

 

11.—

12.

13.
14.
15.

16.

17.

18.

19.

21.

22.

23.

24.

27.

 

 

87—68.

72—74.
75—81.
82.

82.

83—84.

84—85.

85—090.

91.
92.

93—91.

95—97.

97—98.

99—101.

103—108.
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        Tag

Ausstellung.

28.  Mai.

28.  Mai.

7.  Juni.

30.  Mai.

14.  Juni.
3.  Juni.

20.  Juni.
11.  Juni.
6.  Juni.

28.  Mai.

2.  Juli.

29.  Juni.

4.  Juli.

2.  Juli.

2.  Juli.

7.  Juli.

8.  Juli.

der

letzten

Absendung.

30.  Juni.

30.  Juni.

30.  Juni.

30.  Juni.

30.  Juni.
30.  Juni.

5.  Juli.
9.  Juli.

9.  Juli.

9.  Juli.
9.  Juli.
16.  Juli.

16.  Juli.

16.  Juli.

16.  Juli.

16.  Juli.

16.  Juli.

 

 

 

Ineh  a  l  t.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Aufforderung  auswärtiger
  Buch=  und  Kunsthandlungen  zu  Bestellungen  auf  ihre
Verlagswerke  mit  eröffneter  Aussicht  auf  zu  verloosende  Gewinne
betr.

Verordnung  desselben  Ministerii  wegen  Bekanntmachung  der  aͤber
gegenseitige  Aufhebung  des  Abzugsrechtes  zwischen  den  Königlichen
Regierungen  von  Sachsen  und  Griechenland  getroffenen  Uebereinkunft.
  .

Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  Finanzen  an  sämmtliche
  Forst=  und  Floßämter,  die  fünftige  Behandluns  der  Forst—
Jagd=  und  Floßsachen  betr.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Ausführung  des  Wahlgeseßes
  betr.

Allerhöchste  Verordnung,  die  zu  bctanaltenden  Landtagswahlen  betr.

Bekanntmachung  des  Ministerii  des  Innern,  die  auf  die  Entdeckung
  der  Lottocollecteurs  ausgesetzte  Belohnung  betr.

Verordnung  desselben  Ministeril  zu  96.  55.  und  56.  auch  83.  und
95.  des  Wahlgesetes.

Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz,
rechte  an  Lehngütern  betr.  ......

Verordnung  der  Kreiedirection  zu  Budissin  an  sämmtliche  Obrigkeiten
  des  Markgrafthums  Oberlausiß,  die  Einreichung  der  Verzeichnisse
  über  die  Vagabonden-Transportkosten  berr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,
Veraͤnderungen  in  der  Bezirkseintheilung  betr.  .

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  zur  Leitung  ständlscher
  Wahlen  ernannten  Commissarien  betr.

Verordnung  desselben  Ministerit,  die  Aufhebung  des  zeither  mit
einigen  auswaͤrtigen  Regierungen  uͤber  die  gegenseitige  Gestattung
von  Lotterieloosen  bestandenen  Uebereinkommens  betr.  .  .

Verordnung  der  Ministerien  des  Cultus  und  oͤffentlichen  Unter—
richts  und  des  Innern,  die  Publication  des  Bundesbeschlusses
vom  28.  April  1836.  wegen  Aufnahme  von  Berichten  und  Nachrichten
  über  Verhandlungen  deutscher  Sländerersammlungen  in
Zeitungen  und  periodischen  Schriften.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Verausgabung  richer
Goldmünzen  betr.

Verordnung  des  Finanz=  Ministerii,  das  bei  Entrichtung  des  Zolls,
der  Branntwein-,  Bier-,  Wein=  und  Tabaksteuer  in  conventions—
mässigem  Gelde,  zu  vergütende  Aufgeld  betr.  .

Verordnung  desselben  Ministerii,  die  Vorschriften  uͤber  Reclaina—
tionen  gegen  das  Verfahren  bei  Abschaͤtzung  des  Grundeigenthums,
Behufs  der  Einführung  eines  neuen  Grundsteuersystems  betr.

Verordnung  des  Ministeril  des  Innern,  die  Ernennung  eines
Wahlcommissars  für  den  oten  städtischen  Bezirk  betr.

die  vorbehaltenen  Hfandeinige



 

 

Stück.  Num.

10.
10.

10.—
11.

12.

12.

12.

12.

13.

13.

13.

13.

14.

14.

 

28.

29.

30.

31.
32.

33.
34.

35.

36.
37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

 

Seite.

109.

113—114.

115—15.

146.

147.

149.

151.

152.

165—166.

167.

168.

168—1569.

170.

171—172.

173.
        <pb n="6" />
        Tag
der  ·  Stü  Sei
letzten  Inhalt  Stück.  Num.  Seite.
Ausstellung.  Absendung.
9.  Juli.  13.  Aug.  Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz,  die  im  Betreff  der  Rechtscandidaten,
  welche  zur  Ausubung  der  juristischen  Praris  gelangen
wollen,  in  Anwendung  zu  bringenden  Bestimmungen  betr.  15.  45.175—177.
25.  Juli.  13.  Aug.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  die
Stellvertreter  und  Beistände  in  Ablösungssachen  betr.  15..  46.  177—179
30.  Juni.  13.  Aug.  Verordnung  des  Ministeri#  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
einige  Abänderungen  des  Regulativs  wegen  Verwaltung  des  Kirchenvermögens
  für  den  Landkreis  des  Markgrafthums  Oberlausse,
vom  11.  August  1813.  betr.  .  15.47.179—180«
3.  Aug.  13.  Aug.  Bekanntmachung  der  Generalcommmission  für  Abloͤsungen  und  Ge—
meinheitstheilungen,  die  unzeitige.  Leistung  von  Capitalzahlungen
bei  Abloͤsungen  betr.  15.48.181—18½
30.  Juli.  20.  Aug.  Geseß  über  die  Organisation  der  untern  Medicinalbehörden.  16.  49.183—185.
30.  Juli.  20.  Aug.  Verordnung  des  Ministerit  des  Innern,  die  zu  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Organisation  der  untern  Medicinalbehoͤrden  erforderlichen
  Vorbereitungen  betr.  .  16.50.185.—202,
30.  Juli.  20.  Sept.  Bekanntmachung  desselben  Ministerii,  die  Sparcasse  zu  Meissen  betr.  17.  51.  203  -  204.
17.  Aug.  20.  Sept.  Bekanntmachung  desselben  Ministerii,  den  in  Bezug  auf  die  Schoͤn—
·  burg'schen  Receßverhaͤttnise  gefaßten  Bundesbeschluß  vom  3.  Juni
4836.  berr.  17.52.  205.
27.  Aug.  20.  Sept.  Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz  an  sämmtliche  Gerichtsbehörden,
  das  Liquidiren  der  Unkosten  in  Criminalsachen,  und  die
Verpflegungszuschüsse  zu  der  Unterhaltung  der  Süchtlinge  betr.  17.53.  205—206.
12.  Aug.20.  Sept.  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministerit,  die  Errichtung  einer  Auswechslungscasse
  in  Leipzig  betr.  .  ..  17.54.  207.
3.  Sept.  20.  Sept.  Berordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die
Entrichtung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  beim  Wechsel  des
Wohnorts  betr..  ..  17.  55.  207  -208.
Sept.  20.  Sept.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  die  Ver—
aͤnderungen  in  der  Bezirkseintheilung  betr.  17.  56.209—210
15.  Sept.  13.  Oct.  Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  wegen  des  Petschirstechens
  und  des  Stempelschneidens  zu  fuͤhrende  polizeiliche  Auf—
sicht  betr.  .............  18.  57.11—212.
17.  Sept.  (13.  Oct.  Bekanntmachung  desselben  Ministeril,  die  Zusendung  nicht  be-«
  stellter  Lotterieloose  und  die  Feilbietung  von  Promessenscheinen
betr.  ....  18.58.213—214.
17.  Sept.  13.  Oct.  Bekanntmachung  desselben  Ministerii,  die  Epar-  und  Leihcasse  zu
Leisnig  betr.  18.  59.214—216·
1.  Oct.  13-Oct.  Bekanntmachung  des  Gesammt;=  Ministerii,  die  Versammlung  der  «
Staͤnde  des  Koͤnigreichs  Sachsen  zum  naͤchsten  Landtage  betr.  18.60.  217.
1.  Oct.  13.Oct.  Allerhöchste  Verordnung,  Ernennungen  in  die  beiden  Kammern
der  Ständeversammlung  betr.  18.  61.  217  -  218.
12.  Oct.  1.  Nov.  Allerhoͤchste  Verordnung,  die  Bekanntmachung  des  berichtigten  Zolltarifs
  auf  die  Periode  der  Jahre  1837.  1838.  und  1839.  betr.  19.62.  219  -  265.
1.  Oct.  12.  Nov.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  die  nach
.  213.  des  Ablösungsgeseges  vom  17.  März  1832.  von  den  1
        <pb n="7" />
        (vVI  )

 

T

Ausstellung.

24.  Sept.

6.  Aug.
13.  Oct.

13.  Oct.
22.  Oct.

10.  Oct.

1.  Nov.

1.  Nov.
4.  Nov.
22.  Oct.
29.  Oct.

7.  Nov.
15.  Oct.

4.  Nov.

10.  Nov.

19.  Nov.

ag
der
letzten

12.  Nov.

12.  Nov.
12.  Nov.

12.  Nov.
12.  Nov.

12.  Nov.

22.  Nov.
22.  Nov.

22.  Nov.

22.  Nov.

22.  Nov.

22.  Nor.

3.  Dec.
3.  Dec.

 

Absendung.

12.  Nov.

22.  Nov.

 

In  h  a  l  t.

Hypothekenbehörden  auszustellenden  Zeugnisse  und  die  den  Specialcommissarien
  rücksichtlich  dritter  Betheiligter  zukommenden  Obliegenheiten
  bttrr.
Verordnung  des  Ministerit  des  Innern,  die  Berechtigung  der  Dorfkrämer
  zum  Handel  mit  Citronen  und  Wetzsteinen  und  den  Hau—
sirhandel  mit  letztern  betr.  .  .
Bekanntmachung  des  Oberappellationsgerichts  einige  Nechtssätze  betr.
Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Instruction  für  die

zum  Schuß  von  Forsten,  Jagden  und  Füuren  commandirten  Soldaten

  berr.  .
Allerhoͤchste  Verordnung  uͤber  Verwaltung  der  Prebpolize.  .
Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  über

den  Umfang  der  Stempelfreiheit  in  den  durch  Ablösungen,  Gemeinheitstheilungen

  und  Grundstückszusammenlegungen  veranlaßten

Verhandlungen.  ..  .
Bekanntmachung  des  Staatsministers  v.  Lindenau,  den  für  die  Academie

  der  bildenden  Kuͤnste  niedergesetzten  academischen  Rath

etr  .

Gesetz,  die  Ehen  unter  Personen  evangelischen  und  katholischen
Glaubensbekenntnisses  und  die  religioͤse  Erziehung  der  von  Aeltern
solcher  verschiedenen  Confessionen  erzeugten  Kinder  betr.  .

Allerhöchste  Verordnung,  das  Verhältniß  des  statistischen  Vereins
zu  den  Behörden  betrt.  ........«

Allerhoͤchste  Verordnung,  die  zu  Mitgliedern  der  ersten  Kammer
ernannten  Rittergutsbesitzer  betr.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern  an  saͤmmtüche  Polizeibehörden,
  die  bei  der  Einlieferung  von  Correctionärs  in  die  Landarbeits=
  und  Correctionsanstalten,  an  die  betreffenden  Anstaltsdirectionen
  abzugebenden  actenmässigen  Notizen  betr.  «

Bekanntmachung  desselben  Ministerii,  die  Wittwen-  und  Waiscncasse
fuͤr  Aerzte,  Wundaͤrzte,  Apotheker  und  Thieraͤrzte  des  Koͤnigreichs
Sachsen  betr.

Verordnung  desselben  Ministerii,  die  Ernennung  eines  Wihlcommissars
  für  den  4ten  städtischen  Wahlbezirk  betr.

Allerhöchste  Verordnung  zu  Publication  der,  in  Bezug  auf  die
Bestrafung  von  Vergehen  gegen  den  deutschen  Bund  und  auf  die
Auslieferung  politischer  Verbrecher  auf  dem  deutschen  Bundesgebiete,
  unter  dem  18.  August  1836.  gefaßten  Bundesbeschlüsse.

Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz,  die  Ausführung  einer  Bestimmung
  in  9.  261.  des  Gesetzes  über  Abloͤsungen  und  Gemein—
heitstheilungen  betr.

Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Fortsebung  der  Linie
der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  von  Wurzen  bis  Dresden  betr.

Allerhöchste  Verordnung,  die  neue  Stadtanleihe  zu  Freiberg  betr.

 

Stück.  Num.

20.—

20.
20.

20.
20.

20.
20.

21.
22.

22.

22.

22.

22.

23.
23.

 

63.

64.
65.

66.

67.

68.

69.

70.

71.

72.

73.

74.

75.

76.

77.

78.
79.

 

Seite.

267—269.

269—270.
270—271.

272—278.
278—293.

293—296.

297—298.

299—302.
303—304.

305.

305—306.

306—307.—

308.

308—309.

311—313.
313—314.
        <pb n="8" />
        —  :

C  vVvII  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num.  Seita.
letzten
Ausstellung.  Absendung.
12.  Dec.  24.  Dec.  Allerhöchste  Verordnung,  die  nachträgliche  Ergänzung  des  Zolltarifs
  vom  12.  October  1836.  Abtheilung  III.  Abschnitt  I.  betr.  241180.815317.
14.  Dec.  24.  Dec.  Gesetß,  die  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  fuͤr  das  dahr
1837.  berr.  24.81.137.
14.  Dee.  24.  Dec.  Verordnung  des  Finanz=  Ministerii,  die  auf  das  Jahr  1837.  ausgeschriebenen
  Steuern  und  Abgaben  betr.  24.82.319—322.
29.  Oct.  27.  Dec.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,  bie
Verbüssung  der  Handarbeitsstrafen  bei  Königlichen  Aemtern  und
Gerichten  betr.  .  25.83.323——324.
9.  Nov.27.  Dec.  Verordnung  des  Ministerii  der  Justiz,  die  Entlassung  ver  bei  divilgerichtsbehörden
  zur  Untersuchung  gelangenden  Militairpersonen
aus  der  Haft  betr.  .  25.84.  324.
30.  Nov.  27.  Dec.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,  die
Collecteurs  der  Landeslotterie  betr.  .  25.85.  325.
13.  Dee.  27.  Dec.  Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,  die  Mobiliar=  Brandver
sicherungen  und  die  Privat-Feuerversicherungsanstalten  betr.  25.86.826—337.
13.  Dec.  27.  Dec.  Bekanntmachung  desselben  Ministeri#l,  die  Zulassung  der  Aachen-Ü
  Münchner  Feuerversicherungsgesellschaft,  ingleichen  der  Feuerversicherungsbank
  für  Deutschland  zu  Gotha  in  hiesigen  Landen  betr,Q25.7.  338.
—  27.  Dec.  Berichtigungen  der  Redaction  des  Geset—  und  Verordnungsblattes,
  Druckfehler  betr.  ......  25.—  338.
1837.
24.  Dec.4.  Jan.  Verordnung  des  Finanz-  Ministerii,  die  Leipziger  Meßgebuͤhren  Meß—
unkosten)  betr.  ...  26.88-339—340,
        <pb n="9" />
        (KK  )

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1836.

II.  in  alphabetischer  Ordnung.

 

A.

MAachen-Munchner  Feuerversicherungsgesellschaft,
rungsgesellschaft.
Abgabe,  (.  Jolltarif.
Abgaben,  s.  Steuern  und  Abgaben.
Mblösu  ngen  —  die  unzeitige  Leistung  von  Capitalzahlungen  dabei  betr.
—  die  dabei  Betheiligten  sind  vorkommenden  Falls  von  den  betreffenden
  Behörden  auf  obige  Bestimmung  aufmerksam  zu  machen
—  dabei  zu  entrichtende  Rentengelder  sind  an  die  Landrentenbank  unmittelbar
  einzuzahlen  ...  .
—Und  Gemeinheitstheilungen  —  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  dieselben,  vom  17.  März  1832.,  in
Bezug  auf  die  Obliegenheiten  der  Hypothekenbehoͤrden  und  der  Spe—
cialcommissaren  ......
und  zwar:

1.)  Wegfall  der,  von  den  Hypothekenbehoͤrden,  uach  §.  213.
obigen  Gesetzes  auszustellenden  Verzeichnisse.  .  .

2.)  Vorschrift  fuͤr  die  Hypothekenbehoͤrden,  zur  Ausstellung  gerichtlicher
  Atteste  uͤber  die  Eigenthums-  und  sonstigen  be—
schraͤnkenden  Verhaͤltnisse  der  betheiligten  Grundstücke

3)  Verfahren  in  Zweifelsfällen  in  Ansehung  der  bezeugten  Umstande
  .  ....

4.)  Die  Zuziehung  entfernterer  Interessenten  eh  von  der  Ge—
neralcommission  unmittelbar  aus

5.)  Bedingungen,  unter  welchen  die,  nach  8.  255.  des  Gesetzrs
vorgeschriebene  öffentliche  Aufforderung  wegfallen  soll,

die  Ausführung  einer  Bestimmung  in  F§.  261.
des  Gesetzes  über  dieselben  betr.  .
desfallsige  Anmerkung  uͤber  Abloͤsungsrenten  und  Sahlungen
von  Rentencapitalen  ist  von  den  Gerichtsbehorden  blos  in  dem
Kaufbuche  zu  bewirken  .,...
—  s.  Stellvertreter  und  Beistaͤnde,  —  Stempelfreiheit.
Abschätzung  des  Grundeigenthums,  s.  Reclamationen.

s.  Feuerversiche-—

  —.  –

Abzugsrecht  —  die  über  gegenseitige  Aufhebung  desselben  zwischen  den  Königl.
Regierungen  von  Sachsen  und  Griechenland  getroffene  Uebereinkunft

  und  Bekanntmachung  lebterer  berrtr.

E

 

1.  Oct.

A#
r

28.  Mai.

 

Seite.

181  fg.

182.

267  fg.

110  —112.

Daragr.
        <pb n="10" />
        Academie  der  bildenden  Kuͤnste  —  Academischer  Rath  bei  derselben  —
dessen  Vorstand  und  Wirkungskreis  —  dessen  Gutachten  und  Vor—
schläge  auf  Anfrageen

Mcademischer  Rath,  s.  Academie.

Accisgrundsteuern,  (.  Steuern.

Administrativ  justizsachen,  s.  Communalgarden-Angelegenheiten.

Adoptivkinder,  (.  Ehe.

Adorf  —  Bestätigung  des  NRegulativs  für  die  dasige  Spatcasse  und  Bekanntmachung
  lebterrer

Advocaten,  (.  Stellvertreter  und  Beistände.

Advocatur,  .  Rechtscandidaten.

Aemter,  Koönigliche,  s.  Bezirke.

—  s.  Handarbeitsstrafe.

Aequivalente  fuͤr  den  Tischtrunk,  s.  Tischtrunk.

Aerzte,  s.  Wittwen-  und  Waisencasse.

Aerzte  —  Bezirks-—  s.  Medicinalbehoͤrden.

—  —  Gerichts-—  s.  Medicinalbehoͤrden.

Amtschirurgen,  s.  Medicinalbehoͤrden.

Amtshauptmanuschaften,  s.  Bezirke.

Anleihe  der  Stadt  Freiberg,  s.  Freiberg.

Aumerkung  der  Abloͤsungsrenten  ꝛc.  in  den  Kaufbuͤchern,  s.  Abloͤsungen.

Annotirung  vorbehaltener  Pfandrechte  bei  Lehnguͤtern,  s.  Pfandrecht.

Anton  Clemens  Theodor,  Koͤnig  von  Sachsen  —  dessen  Ableben  betr.

Apothekenrevisoren,  s.  Medicinalbehoͤrden.

Apotheker,  s.  Wittwen-  und  Waisencasse.

Appellationen  gegen  das  gerichtliche  Verfahren  in  Civilrechtssachen

—  —  dabei  ist  jedenfalls  eine  Entschliessung  in  erster  Instanz  zu  fassen
—  und  Hrotestationen  gegen.  zu  veräussernde  Grundstucke  sind  bei

der  Lehns=  und  Hypothekenbehörde  anzubringen  .....
-——  gegen  das  Verfahren  in  Cibvilsachen,  s.  Justizbehoͤrden.

Appellationsgericht  zu  Dresden  —  ist  competente  Behörde  in  Sachen
wider  den  Staatsfischs  ...

Apellationsgerichte  —  deren  Geschaͤftskreis,  .  Justizoͤehoͤrden.

Approbation  der  Probeschriften  der  Rechtscandidaten,  s.  Nechtscandidaten.

Aufgebot,  s.  Ehe.

Aufgeld  —  die  Verguͤtung  desselben  bei  Entrichtung  des  Zolls,

e  ·  ·  ·  ·4

4  ·  6"  ·  "  r

der  Branntwein-,

  Bier-,  Wein=  und  Tabaksteuer  in  conventionsmäsigem  Gelde
mit  8  pf.  vom  Thaler  bett..
Auflagen,  neue,  s.  Preßpolizei.

Ausfuhr,  s.  Zolltarif.

Ausgaugszoll  vom  Getreide  in  Baiern,  s,  Zolltarif.
Auslieferung  politischer  Verbrecher,  s.  Bundesbeschluß.
Nuswechslungs  vasse  in  Leipzig,  s.  Leipzig.

B.

Baden,  Großherzogthum,  —  dessen  Beitritt  zum  grösseren  deutschen  Sollcrein
und  desfallsige  Veränderungen  in  Ansehung  des  Transitzolles  betr.
—  dessen  Zolltarif  im  Extract  unter  Q...

 

 

 

Tag.

10.  Oct.

13.  Mai.

6.  Juni.

Mai.

15.  Jan.

 

 

Seite.

297  fg.

103  —  108.

99.

4—
*

88.

 

 

Paragr.

1.

13.
        <pb n="11" />
        Tag.  Seite.  Daragr.
Bauernstand  —  Wahl  der  Abgeordneten  desselben  zur  Ständerersammlung,
Behörden,  (.  Verein.

—  —  Medicinal-—  s.  Medicinalbehoͤrden.
Beistaͤnde  bei  Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen,  s.  Stelloertreter  und
Beistaͤnde.

Belohnung,  ausgeseßte,  auf  Eutdeckung  der  Lottocollecters  3.  Juni.  147.

Bemalen  der  Hfefferkuchen,  s.  Pfefferkuchen.

Berichte  und  Nachrichten  über  Verhandlungen  deutscher  Ständeversammlungen
  sollen,  laut  Bundesbeschlusses  rom  28.  April  1836,  nur
aus  den  öffentlichen  Blättern  und  aus  den  zur  Oeffentlichkeit  bestiumten
  Acten  des  betreffenden  Bundesstaates  in  Zeitungen  und
periodischen  Schriften  aufgenommen  weren  4.  Juli.  168.

Beschwerden  in  Civilsachen,  s.  Justizbehörden.  —

—  in  Communalgarden-Angelegenheiten,  s.  Communalgarden-Angelegenheiten.


Bevölkerungslisten,  (.  Verein.

Bezirke  —  Verwaltungs=  und  Gerichts-—  —  Abänderungen  in  der
bisherigen  Eintheilung  derselben  238.  Moi.  153.

und  zwar  insbesondere:

1.)  Aufhebung  des  Procuratur=  und  Schulsustizamts  zu  Meissen
und  Ueberweisung  der  unter  deren  Jurisdiction  gestandenen
Ortschaften  an  die  Königl.  Acmter,  laut  Beilage  4.  -

2.)  Ueberweisungen  von  Ortschaften  an  andere  Aemter  uͤber—

153  u.  155fg.  1.

haupt  ..22  ·  .  -  *  -  -  2.
3.)  Bestimmungen  wegen  dieser  überwiesenen  Ortschaften  hinsichtlich
  der  Zubehoͤrigkeit  der  Mittelbehörden.  :  „  -  3.

4.)  desfallsige  Bestimmungen  bei  Ueberweisung  oberl  lansitzer  Ortschaften
  an  erbländische  Aemter
5.)  Veränderungen  binsichtlich  der  Competenz  der  Amtehaupt=#



-  153.  4.

mannschaften  und  der  Kreisdirectionen,  laut  Beilage  B.  -  „  153.  U.  164fg.  /  5.  u.
6)  Ueberweisung  der  Ortschaften  Strehla,  Oppitzsch,  Groͤba,  For—
berge  und  Görzig  in  Elbufer=  und  Strombausachen  und  in
strompolizeilichen  Angelegenheiten  an  die  Kreisdirection  zu
Dresdsen  .  .  ½  154.  7.
Vorstehend  e  Veraͤnderungen  treten  vom  1.  Ociober  1836.
an,  in  Wirksambeit  .  ..  --  -  -
—  —  —  Zusätze  zu  obiger  Verordnung  vom  28.  Mai  d.  J.  ..  9.  Sept.  209.—
—  —  —  Berichtigung  des  gedachter  Verordnung  beigefügten  Verzeichnisses
  unter  A.  nach  der  Beilage  —  ....  --  210.
—  —  —  Abtretung  und  2  einiger  Srtschaften  an  andere
Koͤnigl.  Aemter  J7r  à  -  209.

Dezirksärzte,  s.  Medieinalbehörden.

Besirksthierärzte,  s.  Medicinalbehörden.

Biersteuer,  s.  Tisehtrunk.

Blärter,  össentliche,  s.  Berichte  und  Nachrichten.

Brandversischerungsanstalt,  alterbländische,  s.  Immobiliar=  Brandversicherungsanstalt.
        <pb n="12" />
        (AI)

 

Brandversicherungsanstalt  zu  Leipzig,  s.  Feuerversicherungsanstalt.

Braunschweig'sche  Lotterie  —  der  Vertrieb  der  Loose  derselben  wird  in
hiesigen  Landen  nicht  mehr  gestattet

–  Munzsorten,  s.  Munzsorten.

Brautkinder,  (.  Che.

Buch=  und  Kunsthandlungen,  auswärtige,  —  deren  Aufforderung  zu  Bestellungen
  auf  ihre  Verlagswerke  mit  eröffneter  Aussicht  auf  zu
verloosende  Gewinne  betr.  ....  .....

Buchdruckerei,  s.  Preßpolizei.

Budissin,  Domcapitel,  s.  Tischtrunk.

Büchercommission  zu  Leipzig  —  wird  aufgehohen

Bücherlotterie,  s.  Buch=  und  Kunsthandlungen.

Bund,  deutscher,  —  derselbe  übernimmt  den  Schus  der  zwischen  der  Krone
Sachsen  und  dem  Hause  Schönburg  bestehenden  Receßverhältnisse

——  —  (.  Bundesbeschluß.  «

Bundesbefchlußvom18.August1886.—-dessenBekanntmachungbetr.
Art.  1.  Strafe  der  Vergehen  gegen  den  deutschen  Bund
Art.  2.  Verpflichtung  der  deutschen  Bundesstaaten,  wegen  gegen—

seitiger  Auslieferung  politischer  Verbrecher
—  vom  28.  April  1836.,  s.  Berichte  und  Nachrichten.

C.

Candidaten  des  Predigtamtes,  (.  Tabellen.

–  der  Rechte,  s.  Rechtecandidaten.
Capitalien  der  Kirche,  s.  Oberlausig.
Capitalzahlungen  bei  Ablösungen,  s.  Ablôsungen.
Cassel'sche  Lotterie  —  der  Vertrieb  der  Loose  derselben  wird  in  hiesigen  Landen

  nicht  mehr  gestattet  .  «
Cavalerie-Verpflegungsgelder,  s.  Steuern  und  2

r□—i  ri  ·  ·  4  4  r·  ·  ·

Censoren  —  deren  JIustructio  ....  .  .  .
—  s.  Berichte  und  Nachrichten.
Censur  -—  Central=  und  Local=  —  f.  Dreßpolizei.

Censurcollegien,

Censurgebuhren,  ..

Censutschein)  s.  Preßpolizei.

Centralcensur,

Chirurgen  —  Amts=  und  Gerichts=  s.  Medicinalbehoͤrden.
Citronen,  (.  Dorfkrämer.

Civilgerichtsbehörde,  s.  Militairpersonen.
Civilrechtssachen,  (.  Appellationen.

Civilsachen  —  Instanzenzug  und  Verfahren  darin,  s.  Justizbehörden.

Collecteurs  —  Lotto=  —  —  die  auf  Entdeckung  derselben  ausgesehie  Belohnung
  betr.  .  ..  .
—  —  Lotterie-—  s.  Direction  der  Landeslotterie.

 

Commandirte,  .  Instruction.
Commissarien  —  Leitung  der  Wahlhandlungen  zur  Ständeversammlung  durch
dieselben,  s.  Wahlgesetz.
—  s.  Wahlen.

 

Tag.

29.  Juni.

28.  Mai.

13.  Oct.

17.  Aug.

15.  Oct.

3  7

29.  Juni.

13.  Oct.

3.  Juni.

 

 

 

167.

290  —293.

147.

 

 

Paragr.

1  —19.
        <pb n="13" />
        (XIII.  )

 

 

 

 

Tag.  Seite.  Paragr.
Commissarien  —  Feuerpolizei—  „s.  Feuerpolizeicommissarien.
—  —  —–rlzz  —  s.  #sungen  und  Gemeinheitstheilungen.
Commissionärs,  Leipziger,  s.  Preßpolizei.
Communalgar  den-Angelegenheiten  —  die  Anwendung  des  Gesetzes
uͤber  das  Verfahren  in  Administrativjustizsachen  vom  30.  Januar
1835.  auf  selbige  betr.  28.  April.  91.
–  —  dabei  Betheiligten  sieht  die  Veschwerdefüpruag  beim  Mini—
sterio  des  Innern  offfen  .  :  -
Concurs,  s.  Oberlausitz.
Confession,  s.  Ehe.
Confiscation  anstoͤssiger  Schriften,  s.  Preßpolizei.
Correctionaͤrs,  s.  Notizen.
Correctionsanstalt,  s.  Notizen.
Cours  der  Herzogl.  Braunschweig'schen  Muͤnzsorten,  s.  Muͤnzsorten.
Criminalsachen  —  Instanzenzug  und  Verfahren  dabei,  s.  Justizbehoͤrden.
—  s.  Unkosten.
D.
Deutscher  Bund,  s.  Bundesbeschluß.
Direction  der  Landeslotterie  —  derselben  haben  die  Gerichtsbehörden
von  vorkommenden  Untersuchungen  gegen  die  Collecteurs  der  Landeslotterie
  Nachricht  zu  ertheilen  30.  Nov.  325.
—  —  dieselbe  hat  die  von  Lotteriecollecteurs,  wegen  Disciplinar=  und
Geschäftsvergehen,  verwirkten  Geldbussen  einzuziehen  -2  -
Dorfkrämer  —  deren  Berechtigung  zum  Handel  mit  Citronen  und  Werstei
nen  betr.  .  .  ..  .  .  .  .  124.  Sept.  269  fg.
Dresden,  Stadt,  s.  Eisenbahn.
Dunger,  vorrathiger,  gehoͤrt  bei  dem  Lehngute  dem  Lehnserben,  (.  Entscheidung.
  ,  6.  Aug.  271.
Durchfuhr,  s.  Zolltarif.
E.
Edition  der  Urkunden,  s.  Entscheidung.
Ehe  —  gesetzliche  Bestimmungen  uͤber  dieselbe  unter  Personen  evangelischen  und
katholischen  Glaubensbekenntnisses  und  uͤber  religioͤse  Erziehung  der
von  Aeltern  solcher  verschiedenen  Confessionen  erzeugten  Kinder,  1.  Nov.  299  fg.
und  zwar:
1.)  Competenz  der  Parochie  in  Ansehung  der  Trauung  „"  -  J.
2.)  Anordnung  zu  Eroͤrterung  der  gesetzlichen  Ehehindernisse.  ODA  2.
3.)  Verfahren  bei  Widersprüchen  gegen  die  Trauung  2  300.  3.
4.)  Vollziehung  des  Aufgebots  und  der  Trauung  Seiten  des  pro—
testantischen  Geistlichen,  falls  der  katholische  Geistliche  selbige
verweigert.=  .  -  -  4.
5.)  In  welcher  Confession  Kinder  aus  gemischten  ehen  T
werden  sollen  --  -  5.
6.)  In  welcher  Confession  Kinder  aus  gemnischien  Chen  ¾  2
hen  sindd  .  .  .  ...  .  -  6.
        <pb n="14" />
        (  XIV  )

 

7.)  Abweichende  Verträge  hierüber  zwischen  Drautleuten  oder
Ehegatten  .  ..  .  ......
8.)  Wicderaufhebung  oder  Veraͤnderung  dieser  Verträge

9.)  Anwendung  obiger  gesetzlicher  Vorschriften  auf  die  bereits

bestehenden  gemischten  Ebhen  .....
10.)  Confessionsbestimmung  für  uneheliche  Kinder  „
11.)  Gleichstellung  der  legitimirten  unehelichen  Kinder  mit  den  in
der  Che  gebornen,  —  Brautkinder
12.)  Erziehung  der  Kinder  in  der  gemeinschaftl  ichen  Confession,
wenn  die  Ehe  durch  Uebertritt  des  einen  Ehegattens  auf—
hört,  eine  gemischte  zu  sen
13.)  Bestimmungen,  wenn  durch  Uebertritt  eines  Ehegattens  zu

 

einer  anderen  Confesston  die  Ehe  cine  gemischte  wird
14.)  Chescheidungen  sollen  keinen  Einfluß  auf  obige  Bestimmungen

  haben  .  .....
15.)  Einmischung  fremder  Personen  ist  verboten  .....
16.)  Befugniß  der  Adoptivaͤltern,  angenommene  Kinder  in  ihrer

Confession  erzichen  zu  lassen

2  r*  *  *  r*  i  2  2

17.)  Gestattunz,  daß  Kinder  aus  gemischten  Chen  in  gewissen
Fällen  an  dem  Religionsunterrichte  einer  anderen  Confession
Theil  nehmen  können  .

18.)  Wegfall  des  Wechsels  der  Confession  bei  den  z.  9—12.  16.
und  17.  gedachten  Kindern,  nach  zurückgelegtem  10ten  Lebensjahre
  .  .  ....

19.)  Streitigkeiten  wischen  Aeltern  verschiedenen  Glaubensbekennt-=nisses,
  hinsichtlich  der  Erziehung  ihrer  Kinder,  werden  von

der  Ortsobricit  geschlichtet.  ..  ..

20.)  Strafen,  bei  Verleitung  eines  Chegattens  zum  Abschluß  einer
  Uebereinkunft  mit  dem  andern  Chegattern.

Chegericht  in  den  Schönburgq'schen  Recebßherrschaften,  s.  Erläuterungsreccß.

Chesachen  —  Wiedercinsehung  in  den  vorigen  Stand  daobe..

—  in  den  Schoͤnburg'schen  Receßherrschaften,  s.  Erlaͤuternugsreceß.
—  s.  Gerichtsstaͤnde.

Einfuhr,  s.  Zolltarif.

Ciugangszoll  vom  Getreide  in  Baiern,  s.  Zolltarif.

Ginlieferung,  s.  Notizen.

Eisenbahn,  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegende,  —  Zusäße  und  Erläuterungen
  zu  der  die  Abtretung  von  Grundeigenthumd  dazu  und
die  Instruction  der  Strassenbau-Commissionen  und  Tarakoren
  betreffenden  Verordnung  vom  3.  Jali  1835.  .

—  —  Leipzig-Dresdner  —  —  die  Fortsetzung  der  Luinie
derselben  von  Wurzen  bis  Dresden  beer.  .
—  —  soll  durch  die  Fluren  der,  in  dem  Verzeichnisse  unter  □.
angegebenen  Städte,  Ortschaften  2c.  gefahrt  werden

Eibufersachen,  s.  Bezirke.
Eutscheidung  zweifelhafter  Rechtssaße  .

I.  Erfordernisse  zur  rechtlichen  Begrundung  eines  Gewohnheits  —
rechts  .w

 

A

M

16.

14.  Maͤ

10.

M  u  #.

Aug.

 

 

 

 

Seite.

300.

301.

302.

—
L

1
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1

—
2
42

311f3g.

312  —  313.

1
41
□
—

□
-

L

 

 

 

Paragr.
        <pb n="15" />
        II.  Bei  Erwerbung  des  Eigenthums  an  Grundstucken  durch  Ver--jährung
  braucht  der  Erwerbstitel  nicht  bewiesen  zu  werden

II

—

.  Faͤlle  des  geichzeitigen  Abzugs  des  Pflichttheils  und  des  Trebellianischen
  und  Faleidischen  Vier:  heils
IV.  Aufang  der  Frist  für  Wiedereinsehung  in  den  vorigen  Stand
.  In  welchen  Fällen  Urkunden,  deren  Edition  eine  Parthei
von  ihrem  Gegqner  oder  einem  Dritten  verlangt  hat,  gemeinschaftl
  ich  werden  ......
VI.  Der  bei  einem  Lehngute  vorräthige  Dunger  gehört  dem
Leyuseren
Ephoren,  (.  Tabellen.
Erben,  s.  Eutscheidung.
Erblande,  alte,  s.  Steuern  und  Abgaben.
Erkenntnisse  in  Civilsachen,  f.  Justizbehörden.

Erläuterungsreceß,  Schönburg'scher,  vom  9.  October  1835.  —  die  Vollzühüng

  der  in  die  Verhältnisse  der  Justizbehörden  euuschlagenden
Bestimmungen  desselben  bttrtrrr.
Diese  Bestimmungen  sind  folgende,  und  zwar:

1.)  Wegfall  der  Gesammtregierung  zu  Glaucha  als  Zwischeninstanz,
  und  Unterordnung  der  Untergerichte  der  Neceßherrschaften
  unter  das  Appellationsgericht  zu  Zwickaa

2.)  Künftiger  Gerichtsstand  der  Mitglieder  des  Hauses  Schönburg
  .

3.)  Boestimmungen  wegen  Ueberweisung  und  Fortstellung  der  bei

der  Gesammtregierung  zu  Glaucha  annoch  anhängigen  diechtssachen

  k
4.)  Fortstellung  der  Chesachen  in  den  Receßhetrschaften  bei  dem
daselbst  zu  bestellenden  Ehegericht

5.)  Bestimmungen  über  die  Abgabe  der  bei  der  Gesammtregie
rung  zu  Glaucha  niedergelegten  lehbten  Willen  an  die  betreffenden

  Behörden
6.)  Neuer  Gerichtsstand  der  bei  den  Justizamtern  der  Receß—
herrschaften  angestellten  Justtzbeamten  ...
Vorstehende  gesetzliche
d.  J.  an,  in  Wirksamkeieieit:
Erwerbstitel,  (.  Entscheidung.
Erwerbung  des  Eigenthums  an  Grundstücken,  s.  Entscheidung.
Erpropriation  auf  der  Linie  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn,  (.  Eisenbahn.

F.

Falcidisches  Viertheil,  s.  Entscheidung.

Familienfideicommisse,  s.  Oberlausitz.

Farben,  s.  Pfefferkuchen.

Feuerpolizeicommissarien  —  deren  Austellung  ber

deren  Instruction  unter  9.  ....

Feuchersicherungsaustalten—Puva(=  und  Mobiliar-Brandversicherungen
  bett..

—  ——

Bestimmungen  treten  vom  1.  März

 

□
Tag.
6.  Aug.
7  2
1  2
2  2
2  2
J□#  J##½"
23.  Jan.
3  -
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2
*  -
3  1
1  1

23.  März.

—=2


13.  Dec.

 

M

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10.

 

Dar  agr.

2

7

4.

Or
        <pb n="16" />
        (  XVI  )

 

und  zwar:
1.)  Verbot  der  Feuerversicherungsanstalten  für  Immobilien.
2.)  Ausnahmen  davvon
3.)  Umgestaltung  der  Prioatvereine
4.)  Errichtung  neuer  Vereine  .  ..
5.)  Mitwirkung  der  Behörden  dabei.
6.)  Aufsichtsführung  über  die  Privatvereine
7.)  Anzeige  diesfallsiger  Bedenken
8.)  Beschränkung  der  gleichzeitigen  Theilnahme  an  mehreren
Versicherungsanstalten
9.)  Bedingungen,  welchen  sich  auswürtige  wf
zu  unterwerfen  haben
Hierbei  das  Schema  unter  O.
10.)  Versicherungsanzeigen  der  Brandrersicherungsanstalt  zu  Leipzig
11.)  Gültigkeit  der  bereits  abgeschlossenen  Versicherungen
Dazu  das  Schema  unter  P.  .  .
12.)  Beschränkung  der  Zahl  der  Agenten
13.)  Ertheilung  der  Agentur
14.)  Verbot  des  Herumreisens  der  Agenten  und  Angelöbnis  der—
selben  .
15.)  Leistung  des  Angel  bbnisses  von  Seiten  ihrer  Geschäfteführer
16.)  Ausführung  des  Geseßes  vom  14.  November  1835.  .
Feuerversichexungsbank  fuͤr  D  Deutschlan  zu  Gotha  —  deren  Zulassung
in  hiesigen  Landen
Feuerversicherungsgesellschaft  —  —  Nachen-  Münchner  —  —  deren
Zulassung  in  hiesigen  Landen  bert.  ...
Fideicommiß  —  Familien-—  s.  Oberlausitz.
iversal=  und  Singular-—  s.  Eutscheidung.
Fleischwerk,  auslaͤndisches,  —  die  Einbringung  und  Versteuerung  desselben,
im  Gewichtsbetrage  von  fünf  Pfund  und  darunter  betr.
Floßsachen,  s.  Forst=  Jagd=  und  Floßsachen.
Flur,  s  Instruction.
Forst=  Jagd=  und  Floßsachen  —  künftige  Behandlung  derselben
–  —  —  Vorschriften  für  die  Forst=  und  Floßämter,  uber  das  zu
beobachtende  Verfahren  dabei,
und  zwar:
I.  in  Forst=  und  Floßverwaltungssachen  ..
II.  in  Forstruͤgen  und  Forstuntersuchungen  ..
III.  in  Untersuchungen  wegen  der  Vergehen  gegen  das  M  andat,
das  unbefugte  Tragen  von  Schiebgewehr  und  Verfahren  ge—

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gen  die  Raubschützen  bert.  ...
IV.  in  Floßjustizsachen  .  .
Forst,  s.  Jnstruction.

Forstfrevler,  s.  Instruction.
Frankfurt  a.  M.,  freie  Stadt,  —  die  durch  dessen  Beitritt  zum  Zollverein
nöthig  gewordenen  Krrifteränberungen  in  Ausehung  des
Transitzolles  betr.  .  ...».
deren  Zolltarif  im  Extract  unter  O.
—  s.  Nassau.

—  .

—- 



 

Tag.
13.  Dec.
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9.  April,

7.  Juni.

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14.  Mai.

—
—

 

 

 

 

Seite.

326  fg.

327.

—

328.

331fg.

328.

335  fg.

328.
329.

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338.

83.

113fg.

L

114.

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Paragr.
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        (XVI  )

 

r*

Franzosen,  (.  Todtenscheine.
Freiberg  —  dasige  neue  Stadtanleihe  brrrtrtr.
—  —  ist  Seite  313.  Zeile  3.  statt  „eine  neue  Anleihe“  zu  lesen:
„zur  Eröffnung  einer  neuen  Anleih.“  ...  ,

Friedrich  August,  König  von  Sachsen,  —  dessen  Regierungsantritt  betr.

dessen  Titulatur  und  Wappen

zu  dessen  Gunsten  ausgestellte  Renunciationsacte  des  Drinzen

Maximilian,  Herzogs  zu  Sachsen,  auf  die  Nachfolge  in  die  Krone
Sachsen,  vom  13.  September  1899

Fristenlauf  bei  Wiedereinsetung  in  den  vorigen  Stand,  l.  Entscheidung.

G.

Gebäude  =  Kirchen,  geistliche-Stiftungs=  und  Schul=  —  —  einige
  Bestimmungen  über  das  Verfahren,  welches  bei  Versicherung
derselben  in  der  alterbländischen  Immobiliar=  Brandversicherungsanstalt
  zu  beobachten  ist,  betrr.

–  —  Hohe  der  Versicherungssumme  —  zu  versichernde  Gegenstände
—  dabei  concurrirende  Personen  .

—-Gebühren

  bei  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen,  .  Stellvertreter  und

Beistande.

Geistliche,  s.  Todtenscheine.

–  Gebäude,  f(.  Gebäude.

Gemeinheitstheilungen,  s.  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen.

—  s.  Stellvertreter  und  Beistaͤnde,  —  Stempelfreiheit.

Gemischte  Ehen,  s.  Ehe.

Gera'sche  Lotterie  —  der  Vertrieb  der  Loose  derselbenn  wird  in  hiesigen  Landen
  nicht  mehr  gestatte  .

Gerichte,  s.  Handarbeitsstrafe.

Gerichtsärzte,  s.  Medicinalbehoͤrden.

Gerichtsbehörden,  s.  Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen.

Gerichtsbezirke,  s.  Bezirke.

Gerichtschirurgen,  s.  Medicinalbehoͤrden.

Gerichtsstände,  privilegirte,  —  die  Anwendung  einiger  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  28.  Jannar  1835.  unter  C.  über  dieselben  und  einige
  damit  zusammenhängende  Gegenstände  berr.

und  zwar  insbesondere:
zu  I.  allgemeine  Bestimmungen.
zu  B.)  Ansnahmen.
zu  3.)  Verfahren  wegen  verloren  gegangener  Staatspapiere
zu  C.)  Bestimmungen  über  den  Gerichtsstand  gewisser,  von  der
Patrimonialgerichtsbarkeit  ausgenommenen  Personen
zu  D.)  Bestimmungen  über  den  Gerichtsstand  der  von  der  Patrimonialgerichtsbarkeit
  ausgenommenen  Immobilien
zu  II.  besondere  Bestimmungen.
zu  C.)  über  Gerichtsbarkeit  in  Verlöbniß=  und  Ehesachen
Gerichtsstand  bei  Verlassenschaften,  bleibt  wie  beim  Leben
—  der  Ehemänner  von  Gerichtseigenthümerinnen
–  geschiedener  Ehefrauen  .  .....

 

Tag.

19.  Nov.

2  7

6.  Juni.

3
4.  Febr.
4  3

29.  Juni.

April.

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Seite.

313fg.

101.

29  sg.

88  fg.

 

 

Paragr.

13.

14—16.

18—20.
14.
15.
16.
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        (  XVIII  )

 

Gerichtsstand  der  Mitglieder  des  Hauses  Schönburq,  ingl.  der  Justizbeamten
  in  den  Schönburgq'schen  Rereßherrschoften,  f.  Erlänterungsreceß.

Geschäftskreis  der  höhern  Justizbehörden,  s.  Justizbehörden.

Gesetze,  kreisländische,  über  Familienfidcicommisse  —  deren  Einführung  in  der
Oberlausitz  beerr.

Gewerbe=  und  Personalsteuer  —  deren  Entrichtung  beim  Wechsel  des
Wohnorts  betrt.  .

Gewohnheitsrecht,  s.  Entscheidung.

Gläubiger  —  deren  Ordnung  im  Concurse,  s.  Oberlausitz.

Glaubensbekenntniß,  s.  Ehe.

Glaucha,  Gesammtregierung,  s.  Erlaͤuterungsreceß.

 

Goldmünzen,  leichte,  —  Verbot  wider  Verausgabung  detselben  in  hiesigen
Landen  «
Gotha  —  —  Feuerverficherungsbant  fuͤr  Deutschland;  herungsbank.

                  

 

Gotha'sche  Lotterie  —  der  Vertrieb  der  Loose  t  l  wird  in  hiesigen  Landen
  nicht  mehr  gestattttt..

Griechenland,  Koͤnigreich,  s.  Abzugsrecht.

Grundeigenthum,  s.  Eisenbahn,  —  Reclamationen.

Grundsteuersystem,  neues,  s.  Reclamationen.

Grundstücke,  geistliche,  s.  Kirchen  und  geistliche  Grundstucke.

Grundstückszusammenlegungen,  s.  Stempelfreiheit.

H.
[tarbeitsstrafe  —  die  Verbsssung  derselben  bei  Königl.  Aemtern  und
Gerichten  betr.  .
—  ist  unter  Aufsicht  des  Rentbeamten  oder  Intradeneinnehmers  zu

verbussen  ..
—  die  Gerichtsbehoͤrde  hat  den  erwähnten  Beamten  über  die  Straͤf—-linge,

  deren  Alter,  und  ZSahl  der  Straftage  Keuntniß  zu  geben

5

 

 

—  Zeit  und  Ort  zu  deren  Verbüssung  wird  von  obigen  Verwaltuugs—
beamen  bestimmt  ..»...
—  Anhaltung  der  Straͤflinge  zu  Verbüffung  derselben  ..·.
—-  desfallsige  Gesuche  um  Erlaß  sind  bei  der  Gerichtebehörde  auzubringen
—  nach  deren  Verbussung  ist  Anzeige  zu  erstatten
—  desfallsige  Verhandlungen  zwischen  den  verschiedenen  Behoͤrden  sind
sportel=  und  stempelfrei  zu  erpedrren
Hannöver'sche  Munzsorten,  s.  Munzsorten.
Hausirhandel  mit  Weszsteinen  —  wird  den  Inländern  freigegeben
Hepyniß,  Erust  Gottlob  von=  f.  Kammer.
Holzdiebe  und  Forsifrevler,  (.  Juntruction.
Hypotheken,  reservirte,  s.  Oberlausi.
—  stillschweigende,  s.  Oberlausitz.
Hypothekenbehörden,  s.  Ablosungen  und  Gemeinheitstheilungen.

J.

Jagd,  (.  Justruction.
Jaqdsachen,  (.  Forst=  Jagd=  und  Floßsachen.

 

 

Immatriculation  der  Nechtscanddaten  als  Advocat  zus  Rotar,  (.  Rechiscandidaten.


23.  Jan.

3.  Sept.

2.  Juli.

29.  Juni.

29.  Oct

5  5

2  -

3  2

14

4  1

2

2  4
24.  Sept.

 

 

 

 

Sceitc.

11  fg.

207  fg.

168  fg.

167.

324.

270.

 

Daragr.

II.

ILI.
IV.

E
VI.

VII.
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        Immobiliar-Brandversicherung,  (.  Feuerversicherungsanstalt.
–  Brandversicherungsanstalt,  alterbländische,  —  in  dem  wegen
  Einrichtung  derselben  erlassenen  Gesehe  vom  14.  November
1835.  (Seite  523.  des  Ges.  u.  Verord.  Bles.  vom  Jahre  1835.)
ist  §.  3.  Nr.  1.  statt  des  Wortes:  „  zu  lesen:
„Residenzgebaͤude“  .  ..  ....«....
s.  Gebaͤude.
Instanzenzug  und  Verfahren  in  Justizsachen,  s.  Justizbehoͤrden.
Instruction  fuͤr  die,  zum  Schutz  von  Forsten,  Jagden  und  Fiuren  comman—
dirten  Soldaten  und  Bekanntmachung  derselben
allgemeine,  für  die  Censoren,  s.  Censoren.
für  Feuerpolizcicommissarien,  s.  Feuerpolizeicommissarien.
für  den  Bezirksthierarzt,  s.  Medicinalbehörden.
für  die  Bezirks=  und  Gerichtsärzte,  s.  Medicinalbehörden.
für  die  Königl.  Amts=  und  Gerichtschirurgen,  s.  Medicinalbehörden.
Intradeneinnebmer,  (.  Handarbeitsstrafe.
Tournale,  (.  Prehpolizei.
Justizbeamten  in  den  Schönburg'schen  Receßherrschaften,
receß.
Fustizbehörden,  höhere,  —  die  Anwendung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  28.  Jannar  1835.  unter  B.  über  dieselben  betr.
und  zwar  insbesondere:
zu  II.  Geschäftskreis  derselben.
zu  A.)  der  Appellationsgerichht
zu  C.)  des  Justizministeriiiiii  ...
zu  III.  Instanzenzug  und  Verfahren.
zu  A.)  in  Ciilsachen.
zu  1.)  bei  Rechtemitteln  gegen  Erkenntnise
zu  2.)  bei  Appellationen  gegen  das  vasaben  .....
zu  3.)  bei  Beschwerden  .....
zuB)mcr-mmalsachen............
—  s.  Erlaͤuterungsreceß.
Instizministerium  —  dessen  Geschäftskreis,  s.  Justizbehörden.

K.

.—sG§GGGGGGG

lll!

Kammer,  erste,  —  die  zu  Mitgliedern  derselben  ernannten  Rittergutsbesißzer  betr.

Ernennung  des  von  Posern  auf  Pulsnitz  an  die  Stele  des
von  Heynitz  auf  Hermsdorf  .  ..  .  .
neuernannte  Mitglieder  derseiben,  s  Seändemitgtieder.
Kaufbuch,  (.  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen.
Kinder,  in  gemischten  Ehen  geborne,  s.  Ehe.
—  uneheliche,
—  legitimirte,
—  Braut-—
  Adoptiv-Kitchen,
  s  Gebaͤude.
—  und  geistliche  Grundstücke  —  deren  Gerichtsbarkei
Kirchenvermogen,  (.  Oberlausitz.

—  —

s.  Che.

3  *

s.  Erläuterunge- 



Tag.

6.  Febr.

13.  Oct.

K

S  2  Sasn
AGda-bsd

4.  Nov.

9.  April.

April.

Selte.

36.

600
(O0C□C  I#  1

305.

M

89.

 

272  —278.

 

Paragr.

1  —39.

17.
        <pb n="20" />
        —

Kirchliche  und  Schul-Nachrichten,  (.  Verein.

Kosten  bei  zuoufsungen  und  Gemeinheitstheilungen,  s.  Stellvertreter  und  Beiande.


Krämer  =  Dorf-—  f.  Dorfkrämer.

Kreiedirectionen,  s.  Bezirke.

Kunstacademie,  s.  Academie.

Kunstgurachten,  s.  Academie.

Kunsthandlungen,  s.  Buch=  und  Kunsthandlungen.

L.

Landarbeitsanstalt,  s.  Notizen.

Landeslotterie,  s.  Direction  der  Landeslotterie.

Lanudrentenbank  —  die  Einlieferung  der,  derselben  überwicsenen  Renten  betr.

—  —  an  selbige  haben  die  schrift-  und  amtsaͤssigen  Patrimonial—
und  Municipalgevichte  einzurechnen.  .  ..
—  s.  Abloͤsungen.

Landtag,  s.  Staͤnde.

Landtagsabgcordneter,  s.  Wahlgesetz.,

Landtagswahlen,  diesjährige,  s.  Wahlen.

Landwirthe,  (.  Stellvrertreter  und  Beistände.

Lehngqüter  —  vorbehaltene  Pfandrechte  daran  sind  zu  annotiren

Lehngut,  s.  Dunger.

Lehne=  und  Hypothekenbehörde,  (.  Appellationen.

Leihbibliotheken,  s.  Prebpolizei.

Leihcasse  zu  Leisnig,  s.  Leisnig.

Leipzig  —  die  Errichtung  einer  Auswechslungscasse  daselbst  bett.  .  ..

—  —  die  Erhebung  von  Meebähren  (Mehunkosten  auf  das  Jahr  1837.
daselbst  berr.  ......

—  (.  Büchercommission.

—  .Dresdner  Eisenbahn,  (.  Eisenbahn.

—  Sitadtrath  zu  s.  Preßpolizei.

Leisnig  —  Bestätigung  der  Statuten  für  dasige  Spar=  und  Leihcasse  und
Bekanntmachung  einiger  #.  der  letztren  .

Leseinstitute,  s.  Preßpolizei.

Letzte  Willen,  welche  bei  der  Gesammtregierung  zu  Glaucha  niedergelegt  wor—
den,  s.  Erluͤuterungsreceß.

Liquidiren  der  Unkosten  in  Criminalsachen,  s.  s.  Unkosten.

Listen  —  Wahl-—  s.  Wahlgesetz.

Localcensur,  s.  Preßpolizei.

Lotterie  =  Landes-—  s.  Direction  der  Landeslotteric.

Lotterieloose  —  das  zeither  mit  einigen  auswärtigen  Regierungen  über  die
gegenseitige  Gestattung  derselben  bestandene  Uebereinkommen  wird
aufgehoben  .,.

—-  nicht  bestellte,  —  deren  Zusendung  betr.  ...

Lottocollecteurs,  s.  Collecteurs.

Lottospiel  —  Verbot  wider  dasselblen.

2  v

 

 

 

11.

.  Mai.

Juni.

Aug.

.  Dec.

7.  Sept.

Juni.

.  Sept.

Juni.

 

 

 

 

Scite.

211—2156.

167.
213.

147.

 

 

 

Paragr.
        <pb n="21" />
        (XXI  )

 

——
Tag.  Seite.  Paragr.
Lüncburg'sche  =  Churf.  Braunschweig-—  Münzserten,  s.  Münzsorten.

M.
Marienstern,  Kloster,  f.  Tischtrunk.
Marienthal,  Kloster,  s.  Tischtrunk.
Maximilian,  Herzog  zu  Sachsen,  (.  Friedrich  August.
Medicinalbehörden,  untere,  —  gesetzliche  Bestimmungen  wegen  deren  Organisation
  30.  Juli.  183  so.
–  besondere  V  Vorschriften  4  2  vorberührter  rrsteicher  Besiimmungen
  ...  .....  ...  -  -  185  fg.  1  —4.
u  Bezirksärzte  ......  --«  183  fg.
Bildung  der  Medieinalpolizeibezirke  ..  .  --  -
b.)  Amtsbefugnisse  und  Obliegenheiten  der  Bezirksaͤrzte  -  -  184.
Allgemeine  Justruction.
1.)  für  die  Bezirks=  und  Gerichtsärzttet  .  187  —  193.—19.
2.)  für  die  Königl.  Amts=  und  Gerichtschirurgen  ...  -  -  193  fg.
II.  Apothekenrevisoen:  #:  „  184fg.
III.  Bezirksthieraͤrzte  ...  ..,...  -  -  185.
Instruction  fuͤr  einen  Vezirksthierarzt  .  --  191  —  197.  1—  10.
Tabellarische  Uebersicht  über  den  Krankenstand  der  Hausthiere,
unter  1.  -  -  198  sg.
Gebuͤhrentaxe  für  die  gerichtlichen  und  einzelne  polizeilihe  thieraͤrztliche
  Geschaͤfte,  unter  333333.  -  -  200  —  202.
Medicinalpolizeibezirke,  s.  Modicinalbehörden.
Meissen  —  Bestätigung  der  Statuten  für  dasige  Sparcasse  und  Bekanntmachung
  einiger  &amp;amp;.  der  letztren  3233230.  Juli.  203  fg.
—  Procuratur=  und  Schuljustizamt,  —  Aufhebung  derselben  28.  Mai.  153.
Meßgebuͤhren,  s.  Leipzig.
Militärpersonen  —  deren  Haft  bei  der  Cirilgerichtsbehörde  bertt.  9.  Nov.  321.
—  deren  Wiederentlassung  gegen  Handgeloͤbniß  ist  dem  Kriegzgerichte
  anzuzeigen  -  -  -
Ministerium  des  Innern  —  bei  selbigem  können  Beschwerden  in  Communalgarden-Angelegenheiten
  angebracht  werden  28.  April.  91.
Mittelinstanz  für  die  Schönburg'schen  Receßherrschaften,  .  Erläuterungsreceß.
Mobillar-Brandversicherungen,  s.  Feuerversicherungsanstalt.
Munzen  =  Gold=  —  s.  Goldmunzen.
Munzsorten,  Herzogl.  Braunschweig'sche  und  Churf.  Braunschweig-Lüncburg'sche,
  —  Aufhebung  des  conventionsmäsigen  Courses  bei  einigen
  derselben  in  hiesigen  LandeenJ  22.  Jan.  1.
—  Hannoversche  und  Westphälische,  —  Aufhebung  des  conventions-  ·
16.  April.  82.

mäsigen  Courses  bei  einigen  derselben  in  hiesigen  Landen  .  ..
Municipalgerichte,  s.  Landrentenbank.

N.

Nachdruck,  s.  Preßpolizei.
        <pb n="22" />
        (uInn)

Rassan,  Herzogthum,  —  Beitritkt  desselben  und  der  freien  Stadt  Frankfus
zum  grössern  deutschen  Zollverband,  und  DPublication  der  desfallsi—
gen  Vertrage  unter  A.  und  .
Notar  —  dessen  Immatriculation,  s.  Rechtscandidaten.
Rotizen,  actenmäsige  —  sollen  von  den  Polizeibeborden  bei  Einlieferung  der
Correctionärs  in  die  Landarbeits=  und  Correctionsanstalten  an  die
betreffenden  Anstaltsdirectionen  abgegeben  werden  .
Vorschriften  uͤber  deren  Inhalt  und  sonstige  Beschaffenheit  .

O.

Oberlausitz,  Markgrafthum,  —  die  Einführung  der  kreisländischen  Gesetze
ber  Familienfideicommisse  daselbst  berr.

—.  —  ——  die  Einführung  mehrerer  kreislandischer,  die  Frioritär  der
Släubiger  in  Concursen  und  das  Pfandrecht  betreffender  geseblicher
Bestimmungen  daselbst  btrrrrtr.

und  zwar  insbesondere:
I.)  über  die  Ordnung  der  Gläubiger  in  Concursen.
1.)  erste  bis  vierte  Classe  derselben
2.)  Zusen:
3.)  Separationsrecht  ....
II.)  Bestimmungen  über  das  ausdrückliche  Piaudrecht.
1.)  Generalhypothekeon  ......
2)Speccall)ypocl)eken...........
3)Leisioncn..  ....
4.)  die  Verpfändung  2  Allodialimmobilien  wird  ohne  Rückssche
auf  den  Betrag  der  Forderungen  gestattelsl
5.)  Bestimmungen  über  die  Verpfandung  der  Lehne,  ohne  Conr“

  #  4

——§G  KGGG

seusertheilung  .
6.)  Vorschriften  uͤber  die  Erklärungen,  die  Huͤlfe  für  vollstreckt
  anzunehmen.  ......  .

7.)  Pfandrechte  an  beweglichen  Sachen  BQ

8.)  Dergleichen  an  Forderunen

9.)  Bestimmungen  über  die  bisherigen  reserv##ten  Hopotheken
und  Über  bisherige  Cessionen  und  Verpfändungen  dypo—
thekarischer  Forderungen

III.)  Bestimmungen  über  stillschweigende  Hopotheken.

1.)  Aufhebung  derselben  für  künftige  Fälll

2.)  Vorschriften  wegen  der  bereits  entstandenen

3.)  Personliche  Vorzugsrechte  einiger  Personen  vor  den  chirographarischen
  Gläubigen

4.)  Recht  der  Chefrauen  auf  Eintragung  des  Einbringens  in
das  Consensbuch  .....

5.)  Bestimmungen  uͤber  die  Caution  der  Vormünder  ...

b)  VorschriftenuberdteLaUttonsletstungdekVater...

«)Dcrgluchenuberdrecautconcnder§44no.4erwähnten
  Diener,  Verwalter  und  Einnehmern

8.)  Cautionen  wegen  der  Legate,  Partieularfdeicommisee  und
Schenkungen  auf  den  Todesfal.

 

 

 

22.  Oct.
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23.  Jan.
25.  Fan.
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Seitc.

305  fg.
306.

11fg.

13fg.

13  —  15.
15.  u.  16.

16.

 

 

 

#  Daragr.

L

32.
33  —  43.

44  —  54.
55  —  68.
69  —  78.
79  —  88.

89.  u.  90.

19  1.  u.  92.
        <pb n="23" />
        (XXIII  )

 

Tag.  Seite.  Daragr.
9.)  Retentionsrecht  der  Verpachter  und  Vermiether5.  Jan.  25.  93.
10.)  Vorschriften  uber  die  Anwendung  der  Bestimmungen  unter
Nummer  III.  ......  -2  -  94.
IV.)  Allgemeine  Bestimmunen  =  „  26.  95.  u.  96.
Oberlausits,  Markgrafthum,  —  Vorschriften,  die  Hypothekenbehörden  daselbst  beir.  2#  -  27.
—  —  daselbst  sollen  die  in  obrigkeitlich  confirmirten  Veränsserungscontracten
  vorkommenden  reservirten  Hypotheken  annotirt  werden  .  „  -
—  —  —  die  Obrigkeiten  daselbst  sollen  Verzeichnisse  uͤber  die  Va—
gabonden=  Transportkosten  alljährlich  einreichen  6.  Juni.  152.
—  —  cinige  Abaͤnderungen  des  Regulativs  wegen  Verwaltung  des

Kirchenvermögens  daselbst,  vom  11.  August  1813.  berr.  30.  Juni.  179fg.
und  zwar  insbesondere:
zu  Capitel  4.,  von  den  Capitalien  und  Schulden  der  Kirche.
zu  96.  241—  26.,  hypothekarische  Sicherheit  der  ausgeliehenen
Capitalen.  2  2  -
—  —  (.  Wahlgeseß.
—  (.  Stenern  und  Abgaben.
Oberlausiter  Ortschaften,  s.  Bezirke.

P.
Parochie,  s.  Ehe.
Patrimonialgerichte,  s.  Landrentenbank.
Personalsteuer,  s.  Gewerbe-  und  Personalsteuer.
Petschafte,  s.  Stempel.
Pfandrecht,  ausdruͤckliches,  s.  Oberlausitz.
Pfandrechte,  s.  Lehnguͤter.
Pfefferkuchen  —  Verbot  wider  das  Bemalen  derselben  mit  der  Gefundheit

schädlichen  Farben  ——30.  April.  98.
Oflichttheil,  s.  Eutscheidung.  s  «:  ·
Physicate,  zeitherige,  bei  dem  Medicinalwesen  —  Aufhebung  derselben.  .  30.  Juli.  183  fl-Politische

  Verbrecher  —  deren  Auslieferung,  s.  Bundesbeschluß.
Polizeibehörden,  s.  Notizen.

Posern,  Curt  Ernst  von=  s.  Kammer.
Preßpolizei  —  deren  Verwaltung  berr.  .  .  183.  Oct.  278fg.

—  Grundsatz  des  Bestehens  der  Censur  und  HPreßpolizeiaufsicht  ..  ---  279.  I.  u.  2.
—  deren  Anwendung  auf  jede  Art  von  Schriftvervielfällgung  durch  "„

Abdruck  .  4  3  3
—  Behörden  zu  Verwaltung  derselben  —  driite  und  oberste  Instanz  I

—  Ministerium  des  Junen  ....,  -  -  -  4
—  zweite  Instanz  —  Kreisdirectionen  und  Censurcollegien  ....  -  -  -  5
—  erste  Instanz  —  Ortsobrigkeiten  und  Censoren  -  "  -
—  Organuisation  der  Censurcollegien  .  -  -  -  7.
—  Zuziehung  von  Censoren  zu  den  Berathungen  der  Censurcolleglen  .  -  —  280.  8.
—  Deputation  des  Stadtraths  zu  Leipzig  zu  dem  Bücherwesen  —  Auf—

hebung  der  dasigen  Büchercommission  —  nunmehrige  Stellung

der  dieser  zeither  beigegeben  gewesenen  beiden  Bachhändler  ...  -  -  -  9.
—  Censorren  .  .....  ...-.  -  :  —  10.
—  Central-  und  ocalceusur  .  —  —  -  11.
        <pb n="24" />
        (XXIV  /)

 

Preßpolizei  —  Abgraͤnzung.  des  Geschaftstteises  der  Cenral=  und  Local=111



l

lHlll

censur....  .  .........
Censurfreiheit  der  bffentlichen  Behörden  ..«  ...
Centralcensoren  —  deren  Austellungs=  und  Dienstbebrden  ...

dergleichen  an  den  Orten  der  Kreisdirectionen  und  —  an  andern
Orten..  6

Localcenorren:
Verbindung  der  Central=  und  Localcensrtrer
Censurbehörden  für  die  katholisch-geistlichen  Schriften
Aufhebung  bisheriger  amtlicher  Befugnisse  zur  Cenusur
Censurgebühren  —  deren  Erhebung  an  den  Orten  der  Kreisdirectionen
  .  ..

Verweisung  der  Buchdrucker  an  ihre  Ceusoren  —  Verpflichtung
derselen:

4  4  4  ri  r—  4  4  ·  ·  ·  4  4

Uebereinstimmung  des  Drucks  mit  dem  genehmigten  Mannscripte

—  Verbot  Censurveränderungen  anzudenten
Strafe  der  Buchdrucker  bei  Uebertretunggen  .
Geschäftsvorstand  der  Buchdruckerei  —  Verantworklichkeit  für  die

darin  angestellten  Personen.
Einrichtung  neuer  Buchdruckereien  .·.........
Eintrag  der  Schriften  in  das  Bücherverzeichniß  —  Angabe  des

Verfassrs  .....
Censur-  und  Verlagschein  .......
Werke  in  mehrern  Theilen..
Zeitschriften  ............
neue  Auflagen  und  Uebersetzungen  ...  .  ....
Drucke  fuͤr  auswärtige  Verleger  —  im  Auslaude  gedruckter  hiesiger

s——..  ...  .
Verbot  des  Vertriebs  der  Schrift  vor  Empfang  des  Censurscheins
Aufbewahrung  des  Manuscritsss
Wirkung  des  Verlagscheins..
Eintrag  von  der  Censur  nicht  unterworfenen  Gegenstaͤnden  in  das

Buͤcherverzeichniß...w
Eintrag  auswaͤrtiger  Verlagswerktfeß.
Gebuͤhren  fuͤr  den  Eintrag  und  den  daruͤber  auszustellenden  Schein
Mittheilung  der  Buͤcherverzeichnisse  an  das  Censurcollegium  in

4  4  ·  ·  2

0  ·  4  r'  2  ·

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Leipz  ig  ..

Z  4  ·  4  o  4  ·  4  ·  ·  r-!  ·  0  o  2

Obliegenheiten  der  Leipziger  Commissionaͤrs  —  Sendungen  von  un—
bekannter  Hand  .  .........

Schriften  ohne  Angabe  des  Druckorts  und  Verlegers  oder  Commise
sionars  ö
Beschlagnahme  anstässiger  Schriften  5
Verfahren  bei  der  Beschlagnahennn
Entscheidung  auf  die  Beschlaanahme.  .
Verfahren  bei  der  Confiscation  .  .  ........
Strafe  des  Vertriebs  verbotener  Schriften  und  inländischen  Verlags
ohne  Censurschein..

competente  Behörden  zur  Führung  der  Untersuchungene

 

 

 

 

13.

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281.

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283.

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287.

Daragr.

12.  u.  13.
14.
15.

16.  u.  17.
18.
19.
20.
21.

 

22.  1.  23.

21.  II.  25.

 

*

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27.

28.
29.

30.  u.  31.
32.
33.
34.
35.

 

 

 

41.

45.
46.
47.
48.
49.

50.
51.
        <pb n="25" />
        (XXV  )

4

Preßpolizei  —  Ansmittelung  unbekannter  Verfasser  beleidigender  Schriften
—  Wirkung  einer  hierländischen  Druckgenehmigung  in  Bezug  auf  Verantwortung
  und  Schden.
–  Nachone  z  ....
—  Privilegiengesuche  .«....  .  .......
—  Concession  zu  Herausgabe  neuer  zeitschriften  ....  ..
—  Verbot  des  Drucks  der  Zeitschrift  vor  beigebrachter  Coucession  .
—  Angabe  des  Redacteurs  und  der  Druckerei....  .  ...
—  Aufnahme  von  Berichtigungen  Ö.  .6
—  Unterdrückung  einer  Zeitschrift  .  ....
—  Aufsicht  uͤber  Leihbibliotheken  und  Leseinstunte  für  Journale  und
Zeitungnngenn  ...
—  Versendungen  aus  diesen  Anstalten  ..  ...
—  Aufsicht  auf  die  auf  Maͤrkten  ausgebotenen  Volksschriften  ...
—  Eintritt  der  durch  diese  Verordnung  bestimmten  Organisation  der
Behörden  für  das  Preßhwesen
—  Anzeige  wegen  der  bestellten  Localcensoren  ....  ...
Privat-Feuerversicherungsanstalt,  s.  Feuerversicherungsaustall
Drivilegiengesuche,  s.  Preßpolizei.
Probeschrift,  f.  Rechtscandidaten.
Drocuraturamt  zu  Meissen,  (.  Bezirke.
Dromessenscheine,  s.  Promessenspiel.

Dromessenspiel  —  Verbot  wider  dasselbe  und  die  Feilbietung  von  Promessenscheinen

  betressfennnndn.
Drotestationen,  s.  ôAppellatienen.
DroceHhübersichten,  (.  Verein.

*

4

O.

Quatembersteuer,  (.  Steuern  und  Abgaben.

R.

Receßherrschaften,  Schönburg'sche,  s.  Erläuterungsreceß.
Receßverhältnisse,  Schönburg'sche,  —  den  in  Bezug  auf  selbige  gefaßten
Bundesbeschluß  vom  3.  Juni  1836.  brrr.

—  —  sie  werden  vom  deutschen  Bunde  geschutt
Rechtscandidaten  —  deren  Prüfung  und  Admission  zur  Advocatur  betr.
—  —  deren  Ausarbeitung  von  Probeschriften  und  Approbation

der  lezten.

–  —  deren  Immatriculation  als  Advocat  und  Notar  .  ..

—  —  ist  Seite  176.  Zeile  11.  statt  „Mandat  vom  12.  März

1831.“  zu  lesen:  „Mandat  vom  12.  Mäarz  1821.“

Rechtssachen,  Schönburg'sche,  s.  Erlauterungereceß.

Rechtssätze  (.  Entscheidung.

Reclamationen  —  Vorschriften  über  dieselben  gegen  das  Verfahren  bei  Abschätzung
  des  Grundeigenthums,  Behufs  der  Einführung  eines  neuen
Grundsteuersysteenm.

 

 

 

Tag.
13.  Oct.

17.  Sept.

17.  Aug.

4  4#
**

9.  Juli.

7.  Juli.

 

 

Seite.
287.

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289.

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Paragr.
52.

53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.

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62.
63.

64.
65.
        <pb n="26" />
        (XXVI  )

 

Regulativ  für  die  Sparcasse  zu  Zittau,  s.  Zittau.
Religionsunterricht,  s.  Ehe.
Rentbeamter,  (.Handarbeitsstrafe.
Renten,  (.  Ablöôsungen  und  Gemeinheitstheilungen.

—  s.  Landremenbank.
Rentengelder  bei  Ablösungen,  s.  Ablösungen.
Requisirionskosten,  (.  Unkosten.
Residenzgebäude,  s.  Immobiliar-Brandversicherungsanstalt.
Revisoren  =  Apotheken=  —=  .  Medicinalbehörden.
Rittergürer,  (.  Tischtrunk.
Rittergutsbesißer  —  deren  Wahl  zur  Ständeversammlung,  f.  Wahlgesetz.

S.

Sachsen,  Königreich,  s.  Abzugerecht.
Schifffahrtsabgaben,  (.  Zolltarif.
Schneeberg,  f(.  Ständemitglieder.
Schockste  ner,  s.  Steuern  und  Abgaben.
Schönburg  —  Fürsten  und  Grafen  von-  —  s.  Erläuterungsreceß.
Schönburg'sche  Receßverhältnisse,  (.  Receßverhaltnisse.
Schriften,  katholisch-geistliche,  s.  Preßpolizei.
–  periodische,  s.  Berichte  und  Nachrichten.
Schulden  der  Kirche,  s.  Oberlaufit.
Schulgebäude,  f.  Gebäude.
Schuljustizamt  zu  Meissen,  s.  Bezirke.
Seondau,  s.  Wahlgesetz.
Siegel,  s.  Stempel.
Soldaten,  commandirte,  s.  Instruction.
Sparcasse  zu  Adorf,  s.  Adorf.
—  zu  Leisnig,  s.  Leisnig.
—  zu  Meissen,  s.  Meissen.
—  zu  Zittau,  s.  Zittau.
Specialcommissarien,  s.  Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen.

Staatspapiere,  Zinsleisten  und  Zinscoupons,  verloren  gegangene  inlaͤndische,

  —  das  desfallsige  Verfahren  ist  vor  dem  Appellationsgerichte
  zu  Dresden  einzuleiten.  *
—  —  s.  Gerichtsstaͤnde.
Stadtschuldscheine,  Freiberger,  s.  Freiberg.
Städte  —  Wahl  der  Abgeordneten  derselben  zur  Ständeversammlung,  sl.  Wahlgesetz.


 

 

9.  April.

 

Seite.

88.

 

 

 

Paragr.

13.
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        Xxyn)

 

Stände  —  deren  Einberufung  zum  diesjährigen  Landtes

Ständemitglieder  —  Ernennungen  von  neuen  in  die  beiden  Kammern
betr.  4  4  4  4  4
—  —  von  Watzdorf  auf  Liebertwoliwi-  und  Stormthal,  so—
wie  die  Stadt  Schneeberg  in  die  erste  Kammer,  und  drei  Vertre—
ter  des  Handels  und  Fabrikwesens  in  die  zweite  Kammer  ernannt
—  —  für  die  erste  Kammer  ernannte,  s.  Kammer.

Ständeversamms  ung=  diesjährige,  s.  Wahlen.

.  —  s.  Wahlgesetz.

Ständeversammlungen,  deutsche,  s.  Berichte  und  Nachrichten.

Stand,  voriger,  s.  Ehesachen.

Statistischer  Verein,  s.  Verein.

Stellvertreter  und  Beistände  —  deren  Zulassung  bei  Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen
  ber.  k  4  .

—  —  selbige  sind  nur  aus  der  Classe  der  immatriculirten  Abvocaten,

oder  practisch  erfahrnen  Landwirthe  zuzulasen

—  —  deren  Ausschliessung..  *

—  —  Kosten  und  Gebühren  derselben

Stempel,  Siegel  und  Petschafte  —  deren  Anfertigung  wird  unter  polizeiliche
  Aufsicht  gestellt  .

—  —  desfallsige  Vorschriften  für  Pertschaftstecher  und  Stempelschneider...

  4

Stempel=  und  Sportelfreiheit  —  bei  gewissen  Zeugnissen  der  Studirenden,

s.  Zeugnisse.

Stempelfreiheit  —  den  Umfang  derselben  in  den  durch  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
  und  Grundstücke  zusammenlegungen  veranlaßten
Verhandlungen  betr.  .  ..  .  .

—  findet  statt,  wenn  die  Unterhandlung  den  den  daselbst  genannten
Behörden  geführt  wirnnnd

—  tritt  in  den  daselbst  gedachten  Fällen  ien

—  leidet  keine  Anwendung  auf  die,  von  den  abgefundenen  entferntern
Interessenten  zu  leistenden  Quittungen  u.  s.  w.  .  ..

—  fallt  weg,  wenn  nach  9.  240.  des  Ablosungsgesetzes,  das  Verfahren
  an  das  Bezirksamt  übergett.

—  ist  nicht  auf  die  Beitreibung  der  Ausloͤsungen  und  Neisekosken  der
Specialcommissarien  durch  die  Gerichte  zu  beziehen

Steuern  und  Abgaben  —  deren  Erhebung  für  das  Jahr  1837.  betr.
und  zwar:

I.  im  ganzen  StaatsbereihhZee

II.  in  den  alten  Erbladen
III.  in  der  Oberlaufissssss
—  Accisgrundsteuern  ausländischer  Eigenthümer  werden  denen  der
inländischen  gleichgestellltlt  .  .

—  —  Anordnungen  wegen  Vollziehung  obigen  Gesetzes  ..

 

47

Tag.

1.  Oct.

25.  Juli.

I  Eri  #1s

unmeh

15.  Sept.

22.  Oct.

-
*

4
*

14.  Dec.

NM

Seite.
217.

217  fg.

177  fg.

211  fg.

293  fg.

294.
294  —  296.

296.

318.

319  fg.

 

 

Paragr.

*

1.  u.  2.
3.  u.  4.

5.

6.
        <pb n="28" />
        (XXVIII  )

Tag.  Seite.
Steuern  und  Abgaben  —  desfallsige  Repartition  der  Schock-  und  Quatem—
bersteuern  und  Cavalcrie-Verpflegungsgelder  auf  einzelne  Monate
Unter  O.  "  „  —  222  22  2242  22  2  2682  14.  Dec.  322.
Stiftungsgebäude,  (.  Gebäude.

Sträfling,  f.  Handarbeitsstrafe.

Strafe  —  Handarbeits=  —  s.  Handalbeitsstrafe.
Straftage,  s.  Handarbeitsstrafe.
Strassenbau-Commissionen,  (.  Eisenbahn.
Strombausachen,  (.  Bezirke.
Strompolizciliche  Angelegenheiten,  (.  Bezirke.
Studirende,  s.  Zeugnisse.

 

T.

Tabellen  der  Candidaten  des  Predigtamtes  —  sind  Seiten  der  Ephoren  an
die  Kreisdirectionen  einzureichen  2.  Avrril.  82.
Tarif  —  Zoll-  —  s.  Zolltarif.
Tarifveraͤnderungen  wegen  des  Transitzolles,  s.  Frankfurt.
Taufe,  s.  Che.
Taxatoren,  s.  Eisenbahn.
Thieraͤrzte,  s.  Wittwen-  und  Waisencasse.
—  —  Bezirks-—  s.  Medicinalbchoͤrden.
Tischtrunk,  trank-  und  biersteuerfreier,  —  Vorausbezahlung  gewisser  Aequiva—

leute  dafür  4  *  *  4  i  #  „#  i*  i  O  O  12.  Maͤrz.  60  fg.
—  —  der  Ritterguͤter,  des  Domcapitels  zu  Budissin  und  der  Klöster  .
St.MaricnstcrnundMarienthal......

 

 

 

 

 

 

-
4  “

–  —  Schema  zu  dem  deshalb  zu  berechnenden  Betrag  unter  O.  .  -  71.
Todtenscheine,  unentgeldlich  auszustellende,  —  wegen  der  im  Knigreiche
Sachsen  sterbenden  Franzosen..  111.  April.  84  fg.
—  find  von  den  Geistlichen  aller  Confesstonen  an  die  betreffenden

Behoͤrden  einzureichen..
Tranksteuer,  (.  Tischtrunk.
Transitzoll,  s.  Baden,  —  Frankfurt.
Trausportkosten  der  Vagabonden,  1.  Verzcichnisse.  6
Trauung,  (.  Che.
Trebellianisches  Viertheil,  s.  Entscheidung.

4  4  4  rll/  4  4

 

u.

Uebersetzungen,  s.  Preßpolizei.
Uebertritt,  confessioneller,  s.  Ehe.

 

 

 

 

 

Paragr.

–
——...0  ——  —
——  —  —  —
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        (XKK  )

 

————.““““

Unkosten  —  das  Liquidiren  derselben  in  Criminalsachen  und  unzulässige  Restitution
  derselben  bei  Regquisitionen  wegen  der  Verpflegungszuschüsse
zu  der  Unterhaltung  der  Züchtlinge  betreffend

Untersuchungsbehörde,  (.  Unkosten.

Untersuchungsfälle  gegen  Lotteriecolleckenrs  anzuzeigen,  1.  Direction  der
Landerlotterie.

Urkunden  —  werden  gemeinschaftlich,  s.  Entscheidung.

Vagabonden-Transportkosten,  s.  Verzeichnisse.
Verbrecher,  politische,  s.  Bundesbeschluß.
Verein,  statistischer  —  dessen  Verhältniß  zu  den  Behörden  betreffend  *“-–

  —  ist  künftig  befugt,  sämmtliche  Behörden  2c.  um  Ertheilung  gewis

ser  Nachrichten  unmittelbar  anzugehen
–  —  kann  gegen  die  Säumigen  Beschwerde  führen  ......
—  —  Geschäfte,  für  welche  zur  Zeit  obiges  Befugniß  zugestanden  ist
–  —  verbleibt  übrigens  bei  dem  Mandate  vom  11.  April  1831.

–  —  Obige  Bestimmungen  treten,  vom  1.  Jamar  1837.  an,  in

Wirksamit  .....  ..
Verfahren  in  Csoil=  und  Crimialsachen,  s.  Juftizbehörden.
–  gerichtliches,  im  Civitrechtosachen,  s.  Appellationen.
—  in  Forst-  Jagd-  und  Floßsachen,  s.  Forst-  Jagd-  und  Floßsachen.
—  s.  Reclamationen.

Verhandlungen  deutscher  Staͤndeversammlungen,  s.  Berichte  und  Nachrichten.

Verjaͤhrung  s.  Eutscheidung.
Verlagschein,  s.  Preßpolizei.
Verlagswerke  auswaͤrtiger  Buch-  und  Kunsthandlungen,  s.  Buch-  und  Kunsti—-handlungen.


Verlöbnißsachen,  (.  Gerichtsstände.
Versicherungsanstalt  =  Brand=  —  f.  Feuerversicherungsanstatt.

Versteuerung  des  Fleischwerks,  s.  Fleischwerk.

PVertreter  des  Handels  und  Fabrikwesens,  s.  Ständemitglieder.
Werwaltung  des  Kirchenrermögens  in  der  Oberlausic,  s.  Oberlausitz.
Verwaltungsbezirke,  s.  Bezirke.

Verzeichnisse  —  die  Einreichung  derselben  über  die  Trausportkosten  der  Vagabonden

  Seiten  der  Obricgkeiten  des  Markgrafthums  Oberlaufi
betreffend  *s  rl  *  *  *  #  *i*  *  ri*  *  ·4  is  #  4  4  *  "*  *

Vorladung,  s.  Wahlgesetz.

 

Tag.

27.  Aug.

1.  Nov.

6.  Juni.

 

Seite.

205  fg.

303  fg.

304.

L

 

FMarag!t.

1.
3.
4.
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        (XXX  )

 

W.

Wahl  der  Abgeordneten  zur  Staͤndeversammlung,  s.  Wahlgesetz.
Wahlbezirk,  Ater  staͤdtischer,  s.  Weber.
Wahlcommissar  —  Ernennung  desselben  für  den  4ten  städtischen  Wahlbezirk
—  Ernennung  desselben  für  den  gten  städtischen  Bezikk.
Wahlcommissarien  —  die  zur  Leitung  ständischer  Wahlen  ernannten  betreftgeen.

Wahlen  —  Veranstaltung  derselben  zum  diesjährigen  Landtgses

 

Wahlfähigkeit,  s.  Wahlgesetz.
Wahlgesetz  vom  21.  September  1831.  —  Bestimmungen  über  dessen  Ausfuͤhrung..

und  zwar  insbesondere:
zu  I.  allgemeine  Vorschriften  für  die  Wahlen.
zu  6.  1.  3.  5.  6.  8.  13.  14.  16  —.  18.  21  ——  24.
zu  II.  besondere  Vorschriften  fuͤr  die  Wahlen  der  Rittergutsbesitzer.
zů  6.  25.  26.  34.  36.
Berichtigtes  Verzeichniß  der  Namen  verschiedener  Rittergüter
  des  voigtländischen  Kreisess

—  —  Formulare  zu  den  Verzeichnissen  der  waͤhlbaren  und  stimmberech—
tigten  Rittergutsbesitzer  .  „;„„

zu  III.  Vorschriften  für  die  Wahl  der  städtischen  Abgeordnucten.
zu  69.  48  —  53.  55  —  58.  60.  62.  67.  4  *  *  .  “

Formular  zur  Liste  der  Stimmberechtigten
Formular  zur  Aufforderung  der  Anmeldung  der  wählbaren
Nichtangesessenen  rl  4  1  ir  rl  rl  4  *  4  "

—

Formular  zu  den  Listen  der  zu  Abgeordneten  Wählbaren.

zu  IV.  Vorschriften  für  die  Wahlen  der  Abgeordneten  des  Bauernstandes.


zu  66.  76.  78  —  83.  85  —  87.  89  —  91.  93.  95.  96.
100  —  12220.
Schema  zu  den  Verzeichnissen  über  die  Landgrundstücke
Formular  zur  Ladung  der  stimmberechtigten  Urwähler  zur
Ernennung  des  Wahlmannces  in  einer  gewöhnlichen  Wahlabtheilung..


4

—  —  Formular  zur  Vorladung  der  Wahlmänner  zur  Wahl  des  Landtagsabgeordneten
  und  Stellvertretrrr  .  .  ....
—  —  Erlaͤuterungen  zu  der  dasselbe  betreffenden  Verordnung  vom  30.

Mai  1836.

e  *  4  4  4  4  4  4  4  i

 

 

7.  Nov.

8.  Juli.
2.  Juli.

14.  Juni.

30.  Mai.

29.  Juni.

 

 

 

 

131.

132  —  135.
123.—  126.
136fg.

138.
136.  u.  140.

126  —  130.

141fg.

144.

Paragr.

B.  u.

D.

D.  u.

6.

I.
        <pb n="31" />
        (XXXI  )

 

und  zwar:

zu  660.  55.  56.  83  und  95.  Erfordernisse  der  Wählbarkeit
als  Wahlmann  und  Abgeordneter,  namemtlich:

zu  B.  in  Bezug  auf  die  Oberlausig  und  die  Seydan

Waisencasse,  s.  Wittwen=  und  Waisencasse.

Waßtzdorf,  Rudolph  Friedrich  Theodor  von=  s.  Ständemitglieder.

Weimar'sche  Lotterie  —  der  Vertrieb  der  Loose  derselben  wird  in  hiesigen
Landen  nicht  mehr  gestattt...

Westphaͤlische  Muͤnzsorten,  s.  Muͤnzsorten.

Wetzsteine,  s.  Dorfkraͤmer  und  Hausirhandel.

Widerspruͤche  bei  Vollziehung  der  Ehe,  s.  Ehe.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  s.  Entscheidung,  —  Ehesachen.

Wittwen-  und  Waisencasse  fuͤr  Aerzte,  Wundaͤrzte,  Apotheker  und  Thieraͤrzte
—  Bestaͤtigung  derselben  ..  .........

Wundärzte,  s.  Wittwen-  und  Waisencasse.

3.

Zahlung  und  Annahme  von  Ablösungscapitalien,  s.  Ablösungen.
Zeichnenlehrer,  vorzuschlagende,  s.  Academie.
Jeitschriften,  s.  Preßpolizei.

Zeitungen,  (.  Berichte  und  Nachrichten.

—-  —  Preßpolizei.
Zeugnisse  für  Studirende,  zum  Behuf  ihrer  Ausweisung  bei  der  Immatriculations-Commission
  zu  Leipzig  —  sind  von  den  Behörden  sportelund

  stempelfrei  auszufertien
Zinscoupons,
Zinsleisten,
Zittau  —  Bestätigung  des  Regulativs  für  dasige  Sparcasse  und  Bekanntmachung
  lebterer
Zollgewicht,  dessen  Vergleichung,  s.  Zolltarif.
Jolltarif,  berichtigter,  auf  die  Periode  der  Jahre  1837.  1838.  und  1839.
unter  A.  und  dessen  Bekanntmachung  berr.
Iste  Abth.  Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen
sind  i*  r  7  *
2te  Abth.  Tarif  für  den  Eingangs-  und  Ausfnhrzoli  ..
Beil.  A.  Eingangszoll
B.  Ausgangszoll

s.  Staatspapiere.

von  Getreide  im  Koͤnigreiche  Baiern.

 

Tag.

29.  Juni.

29.  Juni.

29.  Oct.

18.  Jan.

31.  Jan.

12.  Oct.

 

Seite.

149.

167.

306fg.

7.

31fg.

219fg.

221  —222.
223  —253.

263—  265.

 

Paragr.
        <pb n="32" />
        □Xxx  n

)

 

Zte  Abth.  Tarif  fuͤr  die  Durchgangsabgabe

4te  Abth.  Schifffahrtsabgaben

5te  Abeth.  Allgemeine  Bestimmungen  .
Zolltarif——dcsscnuachtråglicheErgånzungindechikageA.

—Badischcr,s.Badcu.

—  der  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  s.  Frankfurt.
Zollverband,  deutscher,  s.  Nassau.

lverein,  deutscher,  s.  Baden.
—  s.  Frankfurt.
Zuͤchtlinge,  s.  Unkosten.

„
D09

2

betr.

Zusammenlegungen  =  Grundstücks=  =  (.  Stempelfreiheit.

Zwickan,  Appellationsgericht,  f.  Erlauterungsreceß.

 

 

 

 

—

 

Secitie.
257.
257  —  262.

315  —317.

 

 

E  Paragr.
        <pb n="33" />
        fuͤr  das  Konigreich  Sochsen,

I#t#  Stück  vom  Jahre  1836.

 

1.)  Verordnung,
einige  Braunschweig'sche  Münzsorten  betreffend;
vom  22stten  Januar  1836.
No  der  dermal  geltenden  Valvationskabelle  (im  35sten  Seück  der  Gesetzsammlung
vom  Jabre  1832.)  sollen  die  Herzoglich-Braunschweig'schen,  ingleichen  die  Churfuͤrst—
lich-Braunschweig-Luͤneburg'schen  Eindrittel-  Einsechstel

ventionsmaͤsigen  Muͤnzsorten  gleichen  Cours  haben.

é5]  und  Einzwölftelstücke  den  con-Diese

  Bestimmung  wird  hiermit  aufgehoben.

Dresden,  den  22ssten  Januar  1836.

Ministerium  des  Innern.

von  Carlowitz.

 

Letzte  Absendung:  am  27  sten  Jannar  1836.
1836.
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        Gesctz-und  Verordn

 

für  das  Konigreich  Sochsen,
D½  Stück  vom  Jahre  1836.

 

2.)  Verordnung,

die  durch  den  Beitritt  Badens  zum  Zollverein  nöthig  gewordenen  Tarifveranderungen
  in  Ansehung  des  Transitzolles  betreffend;

vom  15ten  Januar  1836.

Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  2c.  2c.  2c.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen,  ꝛc.

Durch  den  Anschluß  des  Großherzogthums  Baden  an  den  groͤßeren  deutschen  Zollverein
sind  mehrere  Abaͤnderungen  in  den  Bestimmungen  des  Zolltarifs  vom  Aten  December
1833.  IIIte  Abrheilung  II#ter  und  IIlIter  Abschnitt  ruͤcksichtlich  des  Durchgangszolles  auf
den  dortigen  Straßenzuͤgen  nothwendig  geworden.

Wir  verordnen  daher,  daß  vom  1  sten  Januar  1836.  an  den  in  der  Beilage  O.  ent--.

haltenen  Vorschrifken  in  erwähnter  Beziehung  nachgegangen  werde.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  Dresden  am  15ten  Januar  1836.

Anton.
Friedrich  Auguf  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

1836.  2
        <pb n="36" />
        )

Ertract

aus

dem  badischen  Zolltarif.

20.

Drirte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände  zur

Durchfuhr  angemeldet  werden.
15  2c.r
II.  Abschnitt.

Von  nachbenannten  Gegenständen,  wenn  sie

A.)  durch  die  Odermündungen  oder  auf  dem  linken  Oderufer  westlich  bis  zum  Rhein
bhin,  diesen  Strom  ausgenommen,  eingehen,  und  auf  der  Grenzlinie  zwischen  Neu-Berun
  in  Schlesien  und  Schärding  am  Thurm  in  Bayern,  beide  ebengenannte
Orte  eingeschlossen,  wieder  ausgehen,  oder  welche  umgekehrt  auf  der  #inie  von
Neu=  Berun  bis  Schärding  am  Thurm  in  das  Vereinsgebier  einereken  und  über  diezuerst

  genannten  Grenzen  wieder  ausgehen;  oder

B.)  auf  dem  linken  Rheinufer  landwärts  eingehen,  um  auf  dem  rechten  Iheinufer,  ohne
Ueberschreitung  der  Oder  (mie  Ausnahme  der  Grenzlinie  von  Einmeldingen  (Basel
gegenüber)  wieder  auszugehen;  desgleichen,  welche  vom  rechten  Rheinufer  (mit  Ausschluß
  sowohl  der  unter  Abschnitt  I.  gedachten  Straßenzüge,  als  auch  der  Grenzlinie
  von  Mittenwald  bis  Einmeldingen)  eingehen,  um  mit  Ueberschreicung  des

Aheins  wieder  auszugehen,
wird  erhoben:
von  baumwollenen  Stuhlwaaren.
(Abtheilung  II.  Art.  2.  c.),  neuen  Kleidern  (18.),  Ceder

und  tederarbeiten  (21.),  Wolle  und  wollenen  Garnen  und
Waaren  (41.)

 

1.

Vom  Preuß.
Cenkner.
Thlr.  Sgr.

 

 

Vom  Joll-Centner.

Fl.  FEr.

1.  1
        <pb n="37" />
        IIIter  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren  bloß  durch  nachgenannte
Landestheile,  oder  auf  genannte  Straßen,  wird  die  Durchgangs-Abgabe
  dahin  ermaͤßigt,  daß  als  hoͤchster  Durchfuhrzoll  auch
von  den  bei  der  Eingangs-  und  Ausgangsabgabe  hoͤher  belegten
Wcaren  nur  erhoben  wird:

1.)  Von  Waaren,  welche

5.)  auf  der  linken  Nheinseite  landwärks  eingehen  und  auf
derselben  Rheinseire  landwärks  wieder  ausgehen,  oder
welche  auf  dem  Rheine,  es  sei  zu  Berg  oder  Thal,
oder  auf  der  Mosel  in  das  Vereinsgebiet  einereren,  und
auf  Straßen  auf  der  linken  Iheinseite  wieder  ausgehn;
  und  umgekehrt,  welche  auf  kandwegen  linkseits
Bheins  eintreten,  und  auf  dem  Rheine,  es  sei  zu
Verg  oder  zu  Thal,  oder  auf  der  Mosel  ausgehen,

ingleichen  welche

b.)  ebenfalls  beim  Eingange  auf  der  linken  #heinseite,
landwärks  an  der  Grenzstrecke  von  Einmeldingen  (Basel
  gegenüber)  in  südöstlicher  Richtung  bis  Mittenwald
wieder  ausgehen,  oder  welche  umgekehrt  beim  Eingange
auf  der  eben  bezeichneten  Grenzlinie  von  Einmeldingen
bis  Mircenwald,  auf  der  linken  Rheinseite,  landwärts
wieder  ausghen

2.)  Von  Waaren,  welche

e.)  über  die  Grenzen  des  Vereins  auf  der  t#inie  von  Neuburg
  bis  Basel,  dann  entlängs  der  Schweitzerischen
und  Oestreichischen  Grenzen  bis  zur  Donau  oder  stromwärts
  auf  der  Donau  eintreten  und  innerhalb  der  ebenbezeichneten
  Grenzlinie  wieder  austreen

 

Vom  Preuß.

 

 

 

 

Vom  Foll-Centner.

  Centner.
Thlr.  Sgr.  Fl.  JEr.
.  10.  311
15.
        <pb n="38" />
        ingleichen  welche

b.)  ber  Offenbach  oder  Neu-Ysenburg,  Mainkur  oder
Hanau,  landwaͤrts  oder  aus  dem  Freihafen  zu  Mainz
eintreten,  und  auf  der  Grenzlinie  von  Einmeldingen
bis  Mittenwald  wieder  austreten,  oder  welche  umgekehrt
  auf  letztgedachter  Grenzlinie  in  das  Vereinsgebiet
eingeführt  und  über  Offenbach  oder  Neu-senburg,
Mainkur  oder  Hanau,  oder  auf  dem  Rheine  vermittelst
  des  Freihafens  zu  Mainz  ausgeführt  werden,

vom  Bieh,  und  zwar:

von  Pferden,  Maulehieren,  Eseln,  Ochsen  und  Srieren,
  Kühen  und  Rinden
von  Saugfüllen,  Schweinen  und  Shchaafvieh.

 

 

Vom  Preuß.  Vom  3

Centner.  Centne

oll-7


·

Thlr.  Sgr.  Fl.  Er.

 

 

 

 

 

11
43.

 

vom  Stuͤck.

—  —  —  —  «

3.
4.
        <pb n="39" />
        (7)

N3Z.)  Verordnung,
die  Ausstellung  der  innenbemeldelen  Zeugnisse  für  Studirende  betreffend;

vom  1  Sten  Jannar  1836.

E.  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  mehrere  Behörden  zu  den  Zeugnissen,  welche  von
ihnen  den  Studirenden,  die  sich  an  ihrem  Orte  während  der  Ferien  aufgehalten  haben,
darüber  Behufs  der  von  denselben  bei  dem  Anfange  eines  neuen  Semesters  in  Gemäeheit
der  Arcikel  I.  des  durch  Verordnung  des  unterzeichneten  Ministerii  vom  2ten  Januar  1835.
bekannt  gemachten  Bundesbeschlusses  vom  1  3ten  November  1  834.,  die  Universitäten  und
andre  Lehr=  und  Erziehungsanstalten  betreffend,  enthaltenen  Vorschrift  bei  der  Immatriculations-Commission
  zu  teipzig  zu  bewerkstelligenden  Ausweisung  zu  ertheilen  sind,  Stempel
verwendet  und  daher  auch  die  Enrrichtung  von  Sporteln  für  dergleichen  Zeugnisse  den
Studirenden  angesonnen  haben.

Wie  nun  aber  die  Ausstellung  gedachter  Zeugnisse  zu  denjenigen  Geschaͤften  gehoört,
welche,  da  solche  nur  aus  polizeilichen  Ruͤcksichten  und  im  Interesse  der  Behoͤrde,  nicht
aber  zur  Erlangung  irgend  eines  besondren  Vortheils  fuͤr  die  des  Zeugnisses  Beduͤrfenden
erfordert  werden,  kostenfrei  zu  bewirken,  und  folglich,  nach  §.  5.  lit.  a.  des  zur  Erläuterung
  einiger  Seellen  der  Seempelsteuer-Gesetze  vom  1  1ten  Januar  und  1  2ten  August
1819.  unter  dem  áren  Seprember  1822.  ergangenen  Mandaks,  auch  die  Verwendung
von  Stempelpapier  dazu  nicht  erforderlich  ist,  so  sind  künftig  Zeugnisse  bemelderer  Arc
sportel=  und  stempelfrei  auszufertigen,  wonach  die  becreffenden  Behörden  sich  zu  achten
haben.

Dresden,  am  1  8t#en  JFanuar  1836.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
D.  Müller.

Heymann.
        <pb n="40" />
        (8  )

.4.)  Verordnung,

die  Vollziehung  der  in  die  Verhältnisse  der  Justizbehörden  einschlagenden
Bestimmungen  des  Schönburgischen  Erläuterungsrecesses  vom  Oten  October
vorigen  Jahres  betreffend;

vom  23rten  Januar  1836.

Ur  die  Bestimmungen  des  unterm  23  sten  November  vorigen  Jahres  zur  Publication
gelangken,  die  Verhälenisse  der  Schönburgischen  Herrschaften  Glaucha,  Waldenburg,  #ichtenstein,
  Hartenstein  und  Stein  betreffenden  Erläuterungsrecesses  vom  Dren  October  vorigen
  Jahres  auch  in  Beziehung  auf  dasjenige,  was  hierunter  von  den  Justizbehörden  zu
beobachten  ist,  gehörig  in  Vollziehung  gesetzt  zu  sehen,  wird  mic  Sr.  Königl.  Majestär
und  des  Prinzen  Mitregenten  Königl.  Hoheit  allerhöchster  und  höchster  Genehmigung  hierdurch
  Folgendes  vom  Ministerio  der  Justiz  verordner:

9.  1.  Mit  dem  zum  1sten  März  dieses  Jahres  bestimmten  Wegfalle  der  zeither  noch
in  der  Gesammtregierung  zu  Glaucha  bestandenen  ZSwischeninstanz  fallen  auch  die  §.  41.
des  Gesetzes  vom  28.  Januar  vorigen  Jahres,  die  höhern  Justizbehörden  und  den  Instanzenzug
  in  Justizsachen  betreffend,  hierauf  Bezug  habenden  Bestimmungen  hinweg,  und  es
tritt  dagegen  die  unmictelbare  Unrerordnung  der  Untergerichte  in  den  gedachten  Receßherrschaften
  unter  das  Appellationsgeriche  zu  Zwickau  ein.
Gedachte  Gerichte  haben  daher  von  dieser  Zeic  an,  gleich  allen  übrigen  Untergerichten
hiesiger  Lande,  ihre  Berichte  unmittelbar  an  die  höhern  Justizbehörden  zu  erstatten,  und
von  letztern  die  hierauf  ergehenden  Verordnungen  zu  erwarten.

§.  2.  Auch  der  §.  6.  des  Gesetzes  über  privilegirte  Gerichtsstände  und  einige  damit
zusammenhängende  Gegenstände,  vom  28sten  Januar  vorigen  Jahres,  bei  Festsetzung  des
Gerichtsstandes  der  Mitglieder  des  Hauses  Schönburg  gemachte  Vorbehale  verlierr,  in
Folge  der  im  isten  Abschnicee  des  gedachten  Erläurerungsrecesses  C.  12.  erfolgten  Aufhebung
  der  F.  5.  des  Schönburgischen  Hauprrecesses  vom  Aren  Mai  1740.  enthaltenen  Bestimmungen,
  von  dieser  Zeit  an  seine  Krafe,  und  es  rrict  sodann  nicht  nur  der  in  der  eben
angezogenen  Gesetzstelle  den  Mitgliedern  des  Hauses  Schönburg  bei  dem  Appellationsgerichee
zu  Zwickau  angewiesene  Gerichtsstand  unbedingt  und  ausschließend  ein,  (vergleiche  jedoch
9.  8.  und  9.  gedachten  Gesetzes,)  sondern  es  gehen  auch  mite  diesem  Tage  alle  noch  dermalen
  elwa  bei  der  Gesammtregierung  zu  Glaucha  gegen  dieselben  anhängige  Rechtssachen
sofort  an  besagtes  Appellationsgericht  über  und  sind  von  demselben  gleich  den  bei  ihm  anbängigen
  Immediatsachen  zu  behandeln.

Alle  diesfalls  Betheiligte  haben  daher  auch,  was  ihnen  bei  jener  Behörde  zu  rhun  oblag,
  nunmehr  bei  dieser  zu  verrichten,  insbesondere  aber  die  von  ersterer  bereits  anberaum-
        <pb n="41" />
        69)

ten  Termine  bei  Vermeidung  der  Rechtsnachtheile,  die  ihnen  in  den  ergangenen  Ladungen
und  sonstigen  Erlassen  der  zeitherigen  Behoͤrde  angedroht  sind,  oder  Kraft  der  Gesetze  un—
mittelbar  eintreten,  nunmehr  bei  dem  Appellationsgerichte  zu  Zwickau  abzuwarten.

.  Z.  Was  die  uͤbrigen  dermalen  noch  bei  der  Gesammtregierung  zu  Glaucha  anhaͤngigen
  Rechtssachen  betrifft,  so  wird  deshalb  hiermit  Nachstehendes  festgesetzt:

a.)  diejenigen  an  die  Gesammtregierung  gerichteten  Appellationen  oder  Recurse,  über
welche  am  29sten  Februar  dieses  Jahres  noch  nicht  entschieden  ist,  sind,  es  moͤgen  die
Appellationen  gegen  ein  Erkenntniß  oder  gegen  das  Verfahren  eingelegt  seyn,  als  an  das
Appellationsgericht  zu  Zwickau  eingewendet  zu  betrachten,  von  dem  letztern  zur  Entscheidung
zu  bringen,  und  unter  der  Jahl  der  nach  dem  Gesetze  für  die  übrigen  tandestheile  zulässigen
  Rechtsmittel  mitzuzählen.  Es  sind  jedoch  die  bei  der  Gesammtregierung  in  Appellationssachen
  etwa  bereits  anberaumten,  auf  Tage  nach  dem  29sten  Februar  dieses  Jahres
fallenden  Termine,  ingleichen  die  bei  derselben  bereits  begonnenen  Verfahren  und  zwar
ohne  daß  es  weiterer  Vorladung  oder  einer  Benachrichtigung  der  Parteien  bedarf,  annoch
bei  dem  Amte  Forderglaucha  abzuhalten  und  beziehendlich  zu  beendigen,  die  Acten  aber  nur
erst  nachher  an  das  Appellationsgericht  zu  Zwickau  einzureichen.  ODagegen  sind

b.)  alle  etwa  noch  bei  der  Gesammtregierung  zu  Glaucha  in  erster  Instanz  rechtshängige
  Sachen  mit  Eintrite  des  1sten  März  dieses  Jahres,  in  Gemäbßheir  der  im  1sten
Abschnicte  des  Erläurerungsrecesses  §.  13.  gerroffenen  Bestimmung,  wodurch  zugleich  die
Borschrift  §.  17.  des  Gesetzes  über  privilegir#e  Gerichtsstände  und  einige  damit  zusammenbängende
  Gegenstände  vom  28Ssten  Januar  vorigen  Jahres  in  Wegfall  gelangt,  nunmehr
von  den  betreffenden  Receßämrern  C(vergleiche  zugleich  §.  8.)  fortzustellen.  Ee  sind  jedoch
die  bereits  angesetzten  Termine  und  Verfahren  ebenfalls  annoch  vor  dem  Amte  Forderglaucha
  abzuhalten  und  beziehendlich  zu  beendigen.

§.  4.  ODo  hiernächst  mit  Aufhebung  der  Gesammtregierung  zu  Glaucha  das  von  dem
Hause  Schönburg  nach  H.  13.  des  1sten  Abschnites  mehrerwähnten  Erléurerungereressee,
für  die  Ehesachen  in  den  Receßherrschaften  zu  bestellende  Ehegericht  hinsichtlich  dieser  Angelegenheit
  an  deren  Seelle  tritt,  so  sind  auch  die  bei  ersterer  dermalen  ekwa  anhängigen
Ehesachen  vom  1sten  März  dieses  Jahres  an  ohne  Weiteres  bei  gedachtem  Ehegerichte
fortzustellen,  und  hat  die  Gesammtregierung  alle  dergleichen  Sachen  dahin  abzugeben,  besagees
  Ehegericht  aber  bei  Ausübung  der  ihm  hiernach  übertragenen  Geschäfte  sich  nicht
nur  überhaupt  nach  den  §F.  54.  und  folg.  des  Gesetzes  über  privilegirte  Gerichtsstände  und
einige  damit  zusammenhängende  Gegenstände  vom  28sten  Januar  vorigen  Jahres  und  insonderheir
  nach  den  F.  61.  dieses  Gesetzes  der  Ehesachen  halber  für  die  Gesammtregierung
ertheilten  Vorschriften  allenthalben  genau  zu  richten,  sondern  auch  insbesondere  demjenigen
bierbei  gebuhrend  nachzugehen,  was  deshalb  neuerlich  in  der  Ministerialverordnung  vom
7t#en  November  vorigen  Jahres  bestimmt  worden  ist.

—
46
        <pb n="42" />
        (□  10  )

é.  5.  Die  bei  der  Gesammtregierung  erwa  niedergelegken  oder  errichteken  letzten  Willen
  der  Mitglieder  des  Hauses  Schönburg  sind  an  das  Appellationsgericht  zu  Zwickau,  die
von  andern  Personen  hingegen  an  das  Ame  Forderglaucha  abzugeben,  die  gedachten  Bebörden
  aber  haben  mit  denselben  eben  so  zu  verfahren,  als  wenn  die  Errichtung  oder  Niederlegung
  vor  ihnen  selbst  geschehen  wäre.

§.  6.  Unter  Beziehung  auf  die  F.  13.  des  Erläurerungerecesses  gerroffene  Vereinigung
  und  die  Worschrift  C.  11.  des  Gesetzes  über  priovilegirte  Gerichtsstände  u.  s.  w.  wird
biermit  der  Gerichtsstand  der  bei  den  Justizämtern  der  Receßberrschaften  angestellten  Justibeamten
  dahin  bestimme,  daß

der  Justizbeamte  zu  Forderglaucha  bei  dem  Amte  Waldenburg,

der  Justizbeamte  zu  Waldenburg  bei  dem  Amte  Hinterglaucha,  und

der  Justizbeamte  zu  Hinterglaucha  bei  dem  Amte  Forderglaucha,  so  wie  ferner
der  Justizbeamte  zu  Stein  bei  dem  Amte  Hartenstein,

der  Justizbeamte  zu  Hartenstein  bei  dem  Amte  süichtenstein  und  endlich
der  Justizbeamte  zu  cichrenstein  bei  dem  Amte  Stein

seinen  Gerichksstand  haben  soll.

Hiernach  ist  sich  von  den  Behörden  und  Allen,  die  es  sonst  angeht,  gebührend  zu
achten.
Dresden,  den  23sten  Januar  1836.

Ministerium  der  Justiz.

von  Konnerisz.

Hausmahn.
        <pb n="43" />
        (11  )
5.)  Gese,

die  Einfuͤt  hrung  der  kreislaͤndischen  Gesetze  uͤber  Familienfideicommisse
in  der  Oberlausitz  betreffend;

vom  23sten  Januar  1836.

W339,  Anton,  von  GO2E##  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.rc.  7.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

Auf  den  Grund  der  von  den  allgemeinen  Ständen  erfolgeen  Erklärung  und  in  Uebereinstimmung

  mit  dem  von  den  Provinzialständen  der  Oberlausit  abgegebenen  Gutachten
wird  andurch  verordnet:

1.)  die  Bestimmung  in  der  erl.  Proceßordnung  ad  Tu.  XIV.  .  7
daß  Familienfideicommisse,  wofern  sie  nicht  bei  Lehngürern  von  dem  tehneherrn,
bei  Erbfstücken  aber  von  dem  Gerichrsherrn  (von  dem  MRichter  der  gelegenen  Sache)
damit  es  zu  Jedermanns  Wissenschaft  gelangen  könne,  confirmiret  und  Consens
darüber  ertheilet  worden,  wider  die  Creduores  et  Possessores  tertios  von  keiner
Gültigkeit  sein  sollen,
ist  künftig  auch  in  der  Oberlausstz  zur  Anwendung  zu  bringen  und  zwar  auch  bei  denjenigen
  Familienfideicommissen,  welche  ohne  Conftrmarion  und  Consens  bereits  consticuire  sind,
dafern  nicht  dergleichen  bis  zum  ersten  April  1837.  annoch  ausgebracht  wird.  Sollte
jedoch  ein  Familienfideicommiß  zwar  schon  bestätigt,  aber  keine  Consensertheilung  hinzugekommen
  sein,  so  mag  es  dabei  bewenden.
Hiernächst  hat  von  nun  an
2.)  auch  die  zehnte  Decision  vom  Jahre  1746.  des  Inhalts:
Wenn  Jemand  unter  seinen  Descendenten  oder  Anverwandten  ein  Fldeicommissum
  familiae,  auch  Maoajorat  oder  Seniorat  errichtet,  kann,  so  lange  eins  von
dessen  Kindern  und  Kindeskindern,  oder  von  denen,  die  sonst  mit  solchem  Fideicommiß
  beschwert,  im  ersten  und  andern  Grade  verwandt,  vorhanden,  keine  Aenderung
  darin  getroffen  werden.  Wenn  aber  niemand  von  den  Kindeskindern,
oder  den  obgedachten  Anverwandten  mehr  am  teben,  so  mag  zwar  alsdann,  wenn
bierzu  erhebliche  Ursache  sich  ereignet,  das  Fideicommiß,  Majorat  oder  Seniorat
mit  Consens  aller  Interessenten,  jedoch  andrergestalt  niche,  als  vor  den  Gericheen,
wo  das  Fideicommiß,  Masjorat  oder  Seniorat  confirmirt  worden,  aufgehoben  und
geändert  werden;  immaaßen  auch,  wenn  einige  der  Interessenten  unmündig,  dabei
dassenige,  was  sonst  die  Rechte  bei  Veräuserung  der  ihnen  zustehenden  Güter  erfordern,
  zu  beobachten,  die  Kinder  hingegen,  deren  Elcern  auf  solchen  Fall  in  die

(838.  3
        <pb n="44" />
        (12  )

Aufbebung  des  Fideicommisses,  Majorats  oder  Seniorats  consentirt,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  damals  bereits  geboren  gewesen,  oder  erst  hbernach  geboren  worden,
diese  Cassation  zu  fechten,  keineswegs  berechtigt  sein  sollen;

und  die  zur  Erläuterung  derselben  durch  das  Decret  vom  21sten  Junius  1  820.  (Gesetzsammlung

  vom  Jahre  1820.  S.  147.  folg.)  festgestellte  Bestimmung:
daß  Familienfideicommisse,  Majorate  und  Seniorate,  die  für  die  Descendenten
des  Stifters  errichtet  worden  sind,  nur  dann  erst  geändert  oder  aufgehoben  werden
können,  wenn  sich  von  dessen  Kindern  und  Kindeskindern  keines  mehr  am  Keben
befindet,  und  daß,  wenn  solche  Stifrungen  für  andere  Berwandte  gegründer  worden,
  eine  Aenderung  oder  Aufhebung  dersellen  nur  erst  dann  statt  finden  möge,
wenn  die  damit  Beschwerten  und  deren  Kinder  verstorden  sind;  daß  es  aber  in
beiden  Fällen  bei  den  übrigen  in  der  zehnten  Decision  zur  Aufhebung  der  Familienfideicommisse
  vorausgesetzten  Erfordernissen  verbleibe;

in  der  Oberlausitz  Gesetzkraft.

Wegen  der  daselbst  bis  jetzt  errichteren  Familiensideicommisst,  Masorate  und  Seniorate
hat  es,  so  viel  die  Abänderung  oder  Aufhebung  derselben  betriffe,  bei  dem  gemeinen  Rechte
sein  Bewenden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  unterschrieben,  und  das  königliche  Siegel
  beidrucken  lassen.

So  geschehen  Dresden,  den  23sten  Januar  1836.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Julius  Traugott  Jakob  von  Könneritz.
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        (13)
G6.)  Gesetz

zur  Einführung  mehrerer  kreisländischer,  die  Priorität  der  Glaubiger  in  Concursen
  und  das  Pfandrecht  betreffender  gesetzlicher  Bestimmungen
in  der  Oberlausitz;
«  vom  25sten  Januar  1836.

W9,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  c.  cc.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

Zur  möglichsten  Herstellung  einer  Gleichheit  zwischen  der  Oberlausstz  und  den  Kreislanden,
  rücksichtlich  der  Ordnung  der  Gläubiger  in  Concursen  und  des  Pfandrechts,  wird  für
die  Oberlausstz  in  Uebereinstimmung  mic  dem  von  den  dasigen  Provinzialständen  abgegebenen
  Gurachten  und  auf  den  Grund  der  von  den  allgemeinen  Ständen  bei  letzter  Kandesversammlung
  erfolgten  Erklärung,  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Cinsonderheit
sämmtlicher  I.  5.  des  Mandaks  vom  1  37en  März  1821.  und  in  dem  Rescripke  vom
3  1sten  Januar  1829.  .  D.  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1821.  S.  38.  fg.  und  vom
Jahre  1829.  S.  64.  angeführeer)  allgemeinen  und  besonderen  Entscheidungsnormen  verordnek:


I.  über  die  Ordnung  der  Gläubiger  in  Concursen:
#.  1.  Wenn  in  einer  Concursmasse  sich  Sachen  in  Natur  befinden,  die  Andern

eigenthümlich  zustehen,  so  sind  dieselben  den  Eigenthümern  zu  verabfolgen.

Mücksichtlich  der  Forderungen  finden  die  im  Nachstehenden  erwähnten  vier  Generalclassen
  statt.

§9.  2.  In  der  ersten  Classe  sind,  und  zwar  in  folgender  Ordnung,  zu  tilgen:

1.)  die  dem  ganzen  Concuese  zum  Besten  aufgewendeten  Kosten,  nach  Maasgabe  der
Bestimmungen  des  geschärsten  Mandats  wider  die  Banqueroutiers  vom  #ten  August  1783.
.  23.  und  des  Mandals  vom  2ten  April  1827.

Uebrigens  haben  sich  die  Curatores  las  des  Verfahrens  über  die  Priorität  zu  enehalten,
  widrigenfalls  sollen  sie  nicht  nur  keine  Kosten  dafür  erhalten,  sondern  auch  bestrafe

werden.
2.)  Die  Begräbnißkosten,  nach  dem  Zustand  des  Vermögens  des  Schuldners  und
des  Richtkers  Ermäsigung.
3.)  Was  wegen  des  Schuldners  letzter  Krankheit,  der  Arzt,  Wundarze,  Apotheker,
die  Wärter  und  wer  dem  Schuldner  Alimenke  gereicht,  zu  fordern  haben.
4.)  Das  rückständige  tiedlohn  derjenigen  Personen,  welche  wesentlich  in  des  Schuldners
  Oiensten  und  in  seinem  Brode  gewesen,  oder  an  dessen  Scart  ein  Kostgeld  bekommen
3  *

I.  Orbnung  der
Gläubiger  in  Concursen.


Erste  Classe,
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        Zweite  Classe.

(14)

sollen,  jedoch  weirer  nicht,  als  wegen  der  drei  letzten  Jahre  vor  des  Schuldners  Abfkerben,
oder  vor  entstandenem  Concurse.

5.)  Schulden,  welche  auf  einem  Gute  gehaftek,  ehe  es  der  Schuldner  an  sich  gebracht
bat,  nach  Ordnung  der  Zeic,  zu  welcher  die  Gläubiger  ein  jus  reale  daran  erlangr  haben.

6.)  Rückständige  Kaufgelder,  weswegen  sich  der  Verkäufer  das  Eigenthum  oder  die
Hypothek  an  dem  verkaufren  Gute  gerichtlich  vorbehaleen,  und  darüber  bei  tehugütern  Consens
  erlangt  hat,  oder  bei  Erbgütern  solches  bei  der  Confirmation  mit  anmerken  und  in  die
Consensbücher  eincragen  lassen,  ingleichen  An=  und  Erbegelder  und  Tagezeiten,  wenn  deshalb
  ebenfalls  der  Vorbehale  des  Eigenthums  oder  einer  Hypothek,  wie  jetzt  gedache,  gerichtlich,
  (und  bezüglich  mic  Consensertheilung)  geschehen  ist,  indem  sonst  dergleichen  Kaufund
  Erbegeldern  keine  Priorikät  zusteht.  (Vergl.  S.  13.  und  31.)

7.)  Die  auf  den  Grundstücken  haftenden  und  andere  onera  aller  Arc,  z.  B.  Schoß,
Sreuer,  Contribution,  Milizgelder,  Brandcassen=  und  Criminalcassengelder,  Ablösungsrenten,
  (vergl.  das  Gesetz  vom  1  'cen  März  1832.  9.  45.)  ingleichen:  Decem,  Opferpfennige,
  Wächrerzins,  Erbzins,  Hufengelder,  Wachgeld,  tehnwaare  und  dergleichen,  nach
jedes  Orts  Gebrauch  und  Gewohnheir,  niche  minder  persönliche,  directe  und  indirecte  Abgäben,
  (vergl.  das  Gesetz  vom  20.  October  1834.  9.  1—  6.)  und  zwart  allerseits,  ohne
Unterschied  der  Zeit  und  pPro  rata,  jedoch  blos  von  den  Gütern,  worauf  sie  haften  und
von  dem  Fahrnisse,  auch  nur  wegen  der  letzten  fünf  Jahre  vor  enestandenem  Concurse,
wogegen  die  ältern  Reste,  wenn  solche  nicht  durch  Execution  der  gerichtlichen  Auflagen  vorber
  gesucht,  oder  deshalb  geklagt  worden,  beim  Concurse  zu  liquidiren,  nicht  zugelassen  werden,
  sondern  die  Einnehmer  solche  aus  ihrem  eigenen  Vermögen  zu  bezahlen  verbunden
sein  sollen.

Rücksichtlich  der  Location  der  Zinsen  von  wiederkäuflichen  Hauptstämmen  gelren  die
Grundsätze  von  Darlehnen  und  den  Zinsen  davon,  jedoch  sind  jene  Zinsen  und  Hauprstämme,
  soweit  sie  vor  Publication  des  gegenwärtigen  Gesetzes  constiruirt  worden  sind,  und
bieher  eine  Priorität  genossen  haben,  gleich  den  vorgedachten  oueribus  zu  lociren.  Zinsen
ven  solchen  Zinsen  dürfen  aber  nicht  gefordert  werden.

9.  3.  In  der  zweiten  Classe  sind  anzusetzen:
1.)  Forderungen,  wegen  welcher  eine  gültige  Hypothek  (vergl.  §.  S.  fgg.)  bestellt  ist.

2.)  Forderungen,  wegen  welcher,  nach  9.  32.  fgg.  zur  Zeit  noch  stillschweigende  Hypotheken
  bestehen.

3.)  Anspruche,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unter  II.  er  III.  in  das
Consensbuch  eingerragen  sind,  oder  wegen  welcher,  nach  denselben  Bestimmungen,  ein  Cautionsquantum
  eingetragen  worden,  jedoch  nur,  so  weir  dieses  reicht.

4.)  Forderungen,  wegen  welcher  durch  Hulfsvollstreckung,  oder  durch  Erklärung  des
        <pb n="47" />
        (15  )  «

Schuldners,  die  Huͤlfe  fuͤr  vollstreckt  anzunehmen,  ein  dingliches  Recht  an  einem  Grundstuͤcke
  entstanden  ist;
so  weit  alle  diese  Forderungen  nicht  in  die  erste  Classe  (vergl.  H.2.  Num.  5.  6.)  gehoͤren.

5.)  Anspruͤche,  wegen  welcher  ein  Glaͤubiger  an  beweglichen  Sachen,  oder  an  außen—
stehenden  Forderungen  durch  Execution  (erl.  Proceßord.  ad  Vit.  XXXIX.  9.  8.  20.)  oder
auf  die  nachher  9.  29.  30.  geordnete  Art  ein  Pfandreche  erlangt  hat,  oder  weshalb  demselben
  ein  Recenrionsrecht  an  beweglichen  Sachen  zusteht,  jedoch  mie  Ausnahme  des  Falles,
wenn  das  Rektentionsrecht  an  einem  Pfande,  wegen  einer  andern,  als  der  Pfandschuld,
ausgeübt  wird.

Die  Inhaber  der  Forderungen  unker  Nummer  1.  bis  5.  erhalcen,  jeder  aus  dem  Gegenstande
  seines  Pfand=  oder  Rekentionsrechts,  Bezahlung.  Hastet  eine  Sache  mehreren,
so  erfolgt  die  Befriedigung  nach  der  Enestehungszeit  des  Pfandrechrs,  oder,  wenn  dieses  gleichzeitig
  entskanden  war,  Dro  rata;  jedoch  unter  Beachtung  der  Vorschriften  §.  16.  fgg.

Die  Vorzugsrechte,  welche  bisher  mehrern  Pfandgläubigern  zustanden,  (vergl.  die  Amtsordnung
  vom  Jahre  161  1.  P.  1.  F.  XXIV.  Class.  II.  und  die  Proceßordnung  vom  Jahre
1622.  t#t.  43.)  fallen  weg.

Die  Bestimmung  G.  7.  des  Gesetzes  vom  20sten  October  1  834.  bleibt  aber  unverändert.

§.  4.  In  die  dritte  Classe  gehören  die  §.  44.  erwähnten  Forderungen,  nach  den
6.  45.  fgg.  bestndlichen  Bestimmungen.

9.  5.  Oie  vierte  Classe  enthälct  alle  andere  Forderungen,  —  miehin  auch  solche,  deren
  Jnhaber  bieher,  nach  der  Amtsordnung  vom  Jahre  1611.  P.  1.  J.  XXIV.  Class.  IV.
und  der  Proceßordnung  vom  Jahre  1022.  u.  49.  eines  Vorzugs  vor  andern  Chirographariern
  genossen,  indem  dieses  Vorzugsrecht  nun  wegfällt,  —  ingleichen  die  9.  2.  Nummer
  5.  6.  und  F.  3.  gedachten  Ansprüche,  so  weit  deren  Tilgung  in  der  ersten  oder  zweiten
Generalclasse  nicht  erfolge.

Die  Befriedigung  in  der  vierten  Classe  geschieht  Dro  rata.

9.  G6.  Zinsen  werden  nur  nach  Tilgung  der  Hauprstämme,  und  zwar  sämmtlich

Dro  rala,  abgeführt.  "
Auenahmen  treten  ein:

1.)  rücksichtsich  der  Zinsen,  (auch  der  aus  einem  Verzuge  entftandenen)  von  den  §.  2.
Nummer  5.  6.  und  9F.  3.  4.  erwähnten  Forderungen.

Diese  werden  mit  den  Hauptfkämmen  in  dieselbe  Classe  locir:,  dafern  nicht  ekwa  bei
Censensschulden  der  Consens  ausdrücklich  auf  das  Capital  eingeschränkt  ist.

Bei  Zinsen,  so  weit  sie  nach  Bestellung  eines  Pfandrechtes  versprochen,  oder  durch
Vertrag  erhöher  worden,  sindet  die  tocarion  mit  dem  Capttal  zugleich  nicht  statt.  Solche
Zinsen  sind  aber,  wenn  ihretwegen  ein  besonderes  Pfandrecht  bestellt  worden,  nach  der  Entltrbungezeit
  des  letztern,  in  der  zweiten  Classe  (6.  J.)  anzusetzen.

Dritte  Classe.

Vierte  Classe.

Sinsen.
        <pb n="48" />
        Separationsrecht.

II.  Bestimmungen
über  das  ausdrückliche
  Hfandrecht.
Generalhypotbeken.

Specialhppotheken.

Cessienen.

(16)

llebrigens  erstreckt  sich  die  jetzt  unter  Nummer  1.  geordnete  Priorität  der  Zinsen  nicht
weiter  zurück,  als  auf  die  drei  letzten  Jahre  vor  entstandenem  Concurs  oder  vor  angestellter
  Klage.

2.)  Von  der  Zeit  an,  wo  das  Locationsurthel  Rechtskraft  erlange  ha#,  wird  jedem
Gläubiger,  dessen  Forderung  darin  für  liquid  erkannt,  obschon  der  Prioritätspunct  noch

nicht  völlig  erörtert  ist,  das  Interesse  rei  judicatae  gleich  dem  Capital  in  seiner  Ordnung
entrichter.

.  7.  Geräth  ein  Erbe  in  Concurs,  so  kommen  in  Ansehung  des  von  den  Gläubigern
  des  Erblassers  in  Anspruch  genommenen  Separationsrechts  die  Bestimmungen  des
gemeinen  Rechts  zur  Anwendung.  Rücksichtlich  des  Berhälenisses  solcher  Gläubiger  unker
sich,  gelten  die  Vorschristen  I.  1  —6.

II.  über  das  ausdrückliche  Pfandrecht

6.  8.  Generalhypotheken  haben,  sie  mögen  gerichtlich  oder  aussergerichtlich,  an  beweglichen
  oder  unbeweglichen  Sachen  bestellt  worden  seien,  in  Concursen  oder  gegen  dritke
Besitzer  keine  Wirkung.

§.  9.  Die  Verpfändung  ist  bei  „Inmobi  ien  jedesmal  auf  ein  gewisses  Grundstuͤck
zu  richten,  und  hat  (so  weit  nicht  §.  2  .Nummer  G.  etwas  Anderes  nachlaͤßt,  oder  Ein—
tragungen  in  das  Consensbuch  nach  den  Bestimmungen  unter  Nummer  II.  III.  erfolgt  sind)
nur  Kraft,  wenn  der  Richter,  welcher  die  Gerichtsbarkeit  über  das  Grundstück  ausübt,  oder
bei  Lehnen  der  Lehnsherr,  oder  bei  andern  Gütern,  wovon  dem  Besitzer  nur  das  nutzbare
Eigenthum  zusteht,  und  wo  das  Obereigenthum  nicht  dem  Gerichksherrn,  sondern  einem
Dricten  zukommr,  der  Richeer  und  der  dommus  directus  Consens  dazu  ertheilk.

Jedoch  kann  ein  Gläubiger  wegen  einer  Post  sich  zwei  oder  mehrere  Stücke  verpfänden,
  und  Consens  darüber  ertheilen  lassen.  In  einem  solchen  Falle  darf  er  aus  einem  oder
auch  aus  allen  Stuͤcken  Gugleich  oder  hinter  einander)  Bezahlung  verlangen.

Ist  das  verpfaͤndete  Grundstuͤck  an  einen  Dritten  gekommen,  so  kann  der  Glaͤubiger
sich  wegen  seiner  Forderung  an  den  Schuldner  (oder  dessen  Erben)  halten,  aber  auch  sofort
den  dritten  Besitzer  wegen  Capitals  und  Zinsen,  ungeachtet  er  die  letztern  auch  nach  der
Veraͤußerung  von  dem  Schuldner  angenommen  hat,  belangen,  und  mag  der  Besitzer  sich
darwider  mit  der  exceptione  esccussionis,  ob  er  sich  gleich  dieselbe  bedungen,  auch  der
Hauptschuldner  bei  gutem  Vermoͤgen  ist,  nicht  schuͤtzen.

8.  10.  Cessionen  consentirter  und  der  .  2.  Nummer  6.  erwähnten  Forderungen,
dürfen  nur,  mittels  Confirmation  und  Censenses  der  Hyporbekenbehörde  (bei  tehnen  des
Lehneherrn)  geschehen,  sonst  sind  sie  gegen  die  Gläubiger  des  Cedenten  und  gegen  andere
Cessienarien,  wegen  welcher  Confirmation  und  Consens  erfolgt  ist,  ohne  Wirkung.  Für
        <pb n="49" />
        (17  )

die  Confirmarion  und  für  den  Consens  dazu  ist  nur  die  Hälfte  der  ordenrlichen  Sporreln
zu  entrichren.  (Vergl.  §.  13.  und  F.  31.)
6  11.Uebrigens  ist  künftig  die  Bestimmung  dder  Summe,  wegen  welcher  Hyporhe-Die  Verpfändung
ken  auf  Allodialimmobilien  bestellt  werden  sollen,  lediglich  den  dabei  Betheiligten  zu  über=  der  Aedlalimmo
Es  ist  daher  bei  C  theil  der  Werth  d  v  zudenden  Allodial-  lien  wird  ohne  Rucklassen.
  6  ist  daher  bei  onsenser  heilungen  der  Werth  der  zu  verpfändenden  al=  sicht  auf  den  Betrag
immobilien  nicht  mehr  zu  berücksichtigen.  der  Forderungen  ge-§.

  12.  Die  übrigen  Obliegenheiren  der  Richter  bei  Consensertheilungen  bleiben  zur  staitet.
Zeit  unveraͤndert.
Auch  werden  durch  die  Vorschrift  9.  11.  diejenigen  Personen,  welche  als  Vormuͤnder
oder  in  aͤhnlicher  Eigenschaft  fuͤr  die  sichere  Unterbringung  des  Geldes  Anderer  zu  sorgen
haben,  dieser  Verbindlichkeit  nicht  uberhoben.
6.  13.  Im  Betreff  der  Consensertheilungen  zu  kehnshyporheken  bewendet  es  bei  dem
Ksherigen  Rechte.  Auch  bleibt  die  Consenserkheilung  in  die  bei  Kaufcontracten  oder  andern
  Vercrägen  über  Lehngüter  bewirkten  Hypothekenreservate,  (I.  2.  Nummer  6.)  so  wie
die  Ereheilung  der  Translationsconsense  bei  Cessionen  solcher  reservirter  Hypotheken  (§.  10.)
nicht  auf  die  Hälftre  des  Kaufwerkhes  beschränkt.

.  14.  Ee  sollen  aber  tehnsbesitzer  auch  befugt  seyn,  ihren  Gläubigern,  ohne  jene  Bestimmungenüber

ertheilung,  ein  Pfandreche  an  dem  tLehne  einzur  .  die  Verpfaͤndung  der
Consensertheilung,  Pf  )  hne  einzuraͤumen  behne,  ohne  Con-9.

  15.  Zur  Güleigkeic  eines  solchen  Pfandrechts  gehört  nur,  daß  die  Erklärung  des  sensertheilung.
Schuldners,  worauf  dasselbe  sich  gründes,  in  das  Consensbuch  eingekragen  wird.

Auf  den  Betrag  der  Pfandschuld  ist  hierbei  niche  zu  sehen.

9.  16.  Pfandrechee  der  §.  14.  15.  gedachten  Art  haben  alle  Wirkungen  der  Hypotheken,
  jedoch  mie  den  F.  17.  18.  geordneken  Einschränkungen.

.  17.  Sie  haben  keine  Krafe  gegen  die  tehnsgläubiger,  wohl  aber  gegen  die  gesetzlichen
  (allgemeinen)  und  präsentirten  (besondern)  Mirbelehnken.

6.  18.  Gegen  den  tehnsherrn  sind  sie  nur  so  weit  wirksam,  als  dieser,  nach  oberlausitzischem
  Lehnrechte  verbunden  ist,  die  Nutzungen  des  tehns,  oder  auch  die  bel  einer
nothwendigen  Subhastation  desselben,  nach  Tilgung  der  tehnsschulden,  verbleibende  Uebermasse
  zur  Befriedigung  der  Allodialgläubiger  verwenden  zu  lassen.

6  19.  Die  Cession  eines  solchen  Pfandrechtes  ist  ebenfalls  in  dem  Consensbuche
anzumerken,  sonst  ist  sie  gegen  die  Gläubiger  des  Cedenten  und  gegen  andere  Cessionarien,
wegen  welcher  jene  Anmerkung  erfolgt  ist,  ohne  Wirkung.

6.  20.  Für  die  Eintragung  dieses  Pfandrechts  (§F.  15.)  ist  eben  so,  wie  fuͤr  die
Anmerkung  der  Cession  (F.  19.)  an  Sporteln  so  viel  zu  entrichten,  als  fuͤr  die  Anmerkung
einer  Hypothek  wegen  unbezahlter  Kaufgelder.
        <pb n="50" />
        Vorschriften  über  die
Erklärungen,  die
Hulf.,  für  vollstreckt
anzunehmen.

7  fandrechte  an  beweglichen

  Sachen.

fandrechte  an  Forderungen.



(18  )

§.  21.  Bei  Consensertheilungen  zu  tehnshypotheken  sind  die  §.  14.  fgg.  erwähnten
Pfandrechte  nicht  zu  berücksichtigen.

9.  22.  Uebrigens  hat  es  auch  weiterhin  dabei,  daß  wegen  Allodialschulden  auf  Ansuchen
  eines  Gläubigers,  die  Hülfe  in  die  Substanz  des  tehns  oollsireckt,  inglei  chen  von
dem  Besitzer  des  Lehns,  (jedoch  unter  Beachtung  der  Vorschriften  g.  25.  fgg.)  die  Huͤlfe
in  das  Lehn  fuͤr  vollstreckt  angenommen  werden  kann,  sein  Verbleiben.

Von  dem  auf  diese  oder  jene  Art,  wegen  einer  Allodialforderung,  an  dem  Lehne  ent—
standenen  Rechte  gilt  dasselbe,  was  §.  16.—  19.  21.  wegen  der  ohne  Consensertheilungen
an  zehnen  eingeräumten  Pfandrechte  bestimmt  worden  ist.

9.  23.  ODa  hiernächst  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  ob,  wenn  ein  Schuldner,
wegen  einer  noch  nicht  gerichtlich  anhängig  gewordenen  Schuld,  die  Hülfe  in  eine  unbewegliche
  Sache  für  vollfstreckt  annehme,  der  Gläubiger  durch  eine  solche  Erklärung  ein  Pfand-=recht
  erlange;  so  wird  zur  Entfernung  derselben  Folgendes  hierdurch  festgeses

Zisl-9.
  24.  Es  ist  anzunehmen,  daß  durch  die  bereits  geschehenen  Erklärungen  der  gedachten
  Art  (se  weit  darüber  niche  schon  ekwas  Anderes  verglichen  oder  rechtsbräftig  entschieden
  ist)  ein  Pfandrecht  entstanden  sei,  vorausgesetzt,  daß  sie  bei  dem  Nichrer  des
Hüölfsgegenstandes  erfolgt,  oder  doch  demselben  angezeigt  worden  sind.

.  25.  Dasselbe  soll  gelten,  wenn  solche  Erklärungen  annoch  innerhalb  dreier  Monate,
  vom  Dako  dieses  Gesetzes  an  gerechnee,  bei  dem  F.  24.  erwähnten  Richter  erfolgen,
oder  angezeigt  werden.  «

H.26.DabeisindetkeinUnterschied-zwischenbedingtcnundunbedingten,fälligm
und  noch  nicht  faͤlligen  Forderungen  statt.

g.  27.  Dahingegen  sind  Erklaͤrungen  der  vorerwaͤhnten  Art,  welche  erst  nach  den
Ablaufe  der  9.  25.  gesetzten  Frift,  erfolgen,  oder  dem  Richter  des  Hülfegegenstandes  angezeigt
  werden,  für  unwirksam  zu  achten.

6.  28.  Jedoch  bewender  es  auch  in  Zukunft  bei  der  Vorschrife  des  Mandars  vom
4.  Julius  1827.  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1827.  S.  104.)  in  den  Fällen,  wenn
Schuldner  wegen  fälliger  Forderungen  gerichtlich  in  Anspruch  genommen  werden.

#.  20.  An  beweglichen  Sachen  wird  durch  ein  bloses  Versprechen,  wenn  es  auch
schriftlich,  oder  vor  Gericht  geschieh",  kein  Pfandrecht  erworben.  Ein  solches  ZRecht  steht
nur  demjenigen  zu,  welchem  die  Sache  als  Pfand  übergeben  worden,  dafern  er  es  wirklich

in  Händen  hat,  indem  das  Constilutum  Possessorium  oder  eine  andere  fingicte  Uebergabe
hierbei  nicht  zu  beachten  ist.

§.  30.  An  außenstehenden  Forderungen  bewirkt  weder  eine  Jnhibition,  noch  eine
blose  Verschreibung  ein  Pfandrecht,  sondern  es  gehört  dazu,  daß  das  Document  als  Pfand
        <pb n="51" />
        (19  )

mit  übergeben,  und  bei  consentirten,  oder  bei  den  9.  2.  Nummer  6.  erwähnten  Forderungen,
  daß  die  Versicherung  von  der  Hypothekenbehörde  confirmiré,  ingleichen  rücksichrlich  der
tehnsschulden  Consens  von  den  Lehnsherrn  ertheile  wird.

§.  34.  Uebrigens  haben  diejenigen,  welche  sich  nach  dem  bisherigen  Rechte  gültiger=  Bestimmungen  über
weise,  ohne  Beobachtung  der  9.  2.  Nummer  6.  geordneten  Form,  Hypotheken  reservirt  die  bisherigen  reser-,,
  ,,,  -.  virten  Hypotheken,
haben,  ingleichen  diejenigen,  deren  Forderungen,  wegen  welcher  güleige  Hypotheken  an  Allo=  und  über  bieherige
dialimmobilien  bestellt  sind,  ohne  Beobachtung  der  9.  10.  30.  festgesetzten  orm,  abgetreten  Cessionen  und  Veroder
  verpfändet  worden  find,  davon  bis  zum  ersten  April  1837.  Cdiesen  Tag  mit  einge-  klandungen  Fibe
schlossen)  bei  der  Hypothekenbehörde  Anzeige  zu  machen,  widrigenfalls  sind  jene  reservirten  "  rungen.  «
Hypotheken  nicht  weiter  zu  beachten,  wegen  der  Cessionen  und  Verpfändungen  aber  F.  10.
und  §9.  30.  zur  Anwendung  zu  bringen.  Bis  zu  gedachtem  Tage  aber  behalten  die  gedachten
  reservirten  Hypotheken,  Cesssonen  und  Verpfändungen  ihre  Kraft,  und  sind  Forderungen,
  welche  mit  jenen  Hypotheken  versehen  sind,  in  Concursen  in  die  sechste  Specialelasse
der  ersten  Generalclasse  (VJ.  2.  Nummer  6.)  zu  lociren.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  gegen  unkerlassene  Anzeige  findet  nicht  start.
Die  Anzeige  ist  in  den  Consensbüchern  anzumerken  und  für  diese  nachträgliche  Annokation,
außer  den  baaren  Verlägen,  an  Gebühren  oder  Srempelimpost  elwas  niche  zu  enrrichten.
Einer  Anzeige  bedarf  es  jevoch  niche:
1.)  wenn  zu  des  Schuldners  (dem  das  verpfändete  Grundstück  gehört)  Verm#gen  bereits
  ein  Concurs  ausgebrochen  ist,  oder  bis  zum  1ten  April  1837.  annoch  ausbricht;

2.)  rücksichtlich  der  reservirken  Hyporheken,  wenn

Ga.)  von  dem  Verkäufer  oder  dem  Gläubiger,  für  welchen  die  Hypothek  im  Kaufe
reserviret  worden,  die  Forderung  noch  nicht  weiter  cedirt  und  der  Contract,
aus  welchem  sich  das  Pfandrecht  herschreibt,  obrigkeitlich  consirmirt  worden  ist,
so  wie

b.)  wenn  zu  einer  Cession  oder  Verpfändung  der  mit  einer  solchen  reservirten  Hypothek

  versehenen  Forderung  bereits  von  dem  Hypothekenrichter  Consens  ertheilt,
  oder  doch  Bestärigung  erfolgt  ist.

e  Z  Z  .  III.  Bestimmungen
III.  uͤber  stillschweigende  Hypotheken.  büer  ischweigende
«  »  Hypotheken.
s.  32.  Vom  üsten  August  1836.  an  soll  Niemand  mehr  eine  stilschweigende  Hy=  Aufhebung  derselben
porhek  erlangen.  für  künftige  Fälle.

9.  33.  Die  einzelnen  bereies  entstandenen,  oder  bis  zu  dem  §.  32.  bestimmten  Tage  Vorschriften  wegen
noch  enrstehenden  stillschweigenden  Hypotheken  bleiben  zwar  bis  auf  weitere  Anordnung  bei  der  bereits  entstan-Kräften,
  jedoch  unter  den  §.  34.  fgg.  festgesetzten  Beschränkungen,  (vergl.  auch  die  Be-  denen.
ftimmung  wegen  des  Wegfalls  der  Vorzugsrechte.  §.  3.)

1836.  ·  4
        <pb n="52" />
        (20)

§6.  34.  Jede  der  §.  33.  gedachten  Hypotheken  soll,  wenn  sie  nicht  nach  dem  zeither
bestandenen  Rechte  aus  einem  andern  Grunde  eher  wegfälle,  mit  dem  Ablaufe  zweier  Jahre
erlöschen.

6.  35.  Diese,  bis  zu  einer  erwa  zu  verfügenden  noch  weitern  Beschränkung  an  die
Stelle  der  bisher  gesetzlichen  Verjährungszeiten  trekende  zweisährige  Frist,  ist  in  Ansehung
der,  auf  dem  Verhälenisse  der  Ehe,  der  väterlichen  Gewalt,  oder  einer  Vormundschaft  beruhenden,
  ingleichen  wegen  derjenigen  Hypotheken,  welche  dem  landesherrlichen  Fiscus,  dem
Steuerärario  und  einigen  andern  Gläubigern  an  dem  Vermögen  ihrer  Verwalter,  Einnehmer
  und  Zeitpachter  zukommen,  von  der  Zeit  an  zu  rechnen,  zu  welcher  das  zwischen  dem
Gléubiger  und  Schuldner  bestehende  Verhältniß  beendigt  wird.

§6  36.  Gründet  sich  die  Hypothek  auf  ein  anderes  Berhältniß,  als  auf  eins  der
§6.  35.  angegebenen,  so  nimmr  die  Erlöschungefrist  ihren  Anfang  von  der  Zeit,  zu  welcher
der  Schuldner  Zahlung  zu  leisten  har.

6.  37.  Ist  hierzu  eine  Aufkündigung  des  Gläubigers  erforderlich,  so  fängr  jene  Frist
von  dem  Tage  an,  an  welchem  der  Gläubiger  zur  Aufkündigung  berechtige  wird.  Ee  ist
aber  dazu  noch  derjenige  Zeitraum  zu  rechnen,  der  dem  Schuldner  nach  der  geschehenen
Aufkündigung  zur  Zahlung  gelassen  werden  soll.

§6.  38.  Ist  der  Zeitpunct,  von  welchem  an,  nach  den  Vorschriften  in  §.  35.  36.
3  7.  die  Erlöschungsfrist  beginnt,  bereits  eingerretken,  oder  erict  derfelbe  bis  zum  1  ten  August
  1836.  ein,  so  ist  die  gedachte  Frist  erst  von  dem  letzterwähnten  Tage  an  zu  rechnen.

6.  39.  Die  Gestundung  einer  Jahlung  und  die  Verlängerung  eines  Pachts,  oder
einer  auf  bestimmte  Zeit  übertragenen  Verwaltung,  oder  Einnahme,  welche  erst  nach  dem
1sten  August  1836.  erfolgt,  bewirkt  keine  längere  Dauer  der  stillschweigenden  Hypothek,
als  im  Vorstehenden  festgesetzk  ist.

6  40.  Nach  der  Erlöschungsfrisft  ist  ein  stillschweigendes  Pfandreche  nur  dann  noch
zu  berücksichtigen,  wenn  binnen  der  gedachten  Frist  entweder  ein  Concurs  zu  des  Schuldners
  Vermögen  ausgebrochen  ist,  oder  der  Gläubiger  gegen  den  Schuldner  seine  Ansprüche
gerichtlich  geltend  gemacht,  und  den  Proceß  unausgesetzt  forkgestellt  hat.

6.  41.  Tritt  einer  der  §.  40.  angegebenen  beiden  Fälle  ein,  so  behäle  wegen  dessen,
was  der  Gläubiger  von  dem  Schuldner,  oder  in  dessen  Concurse  niche  erlangen  kann,  die
stillschweigende  Hypothek  auch  noch  ihre  Kraft  gegen  den  dritten  Besitzer  einer  derselben  unterworfenen
  Sache.

Es  hat  aber  dann  der  Gläubiger,  bei  Verlust  des  Pfandrechts,  gegen  diesen  Besitzer
binnen  6  Monaten,  von  der  Zeit  an  gerechnet,  zu  welcher  er  dazu  berechtige  wird,  die  hypothekarische
  Klage  anzustellen,  dafern  niche  eiwa,  vor  dem  Ablaufe  sothaner  Frist,  ein
Concurs  zu  dem  Vermögen  des  gedachten  Besitzers  enrsteht.
        <pb n="53" />
        (21  )

.  42.  Gegen  einen  in  Gemäsheic  der  Borschriften  im  §.  34.—  4  1.  eingetretenen
Verlust  der  stillschweigenden  Hypothek  ist  niemals  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Srand  zu  ertheilen.  «

5.43.DerWegfalldcsstillschweigendenPfandrechts,nach5.34.—41.hatdic«
Erloͤschung  des  persoͤnlichen  Klagrechts  nicht  zur  Folge.

9.  44.  Hiernaͤchst  soll  kuͤnftig  in  Concursen  folgenden  Glaͤubigern  ein  persönliches  Persönliche
Vorzugsrecht  vor  den  chirographarischen  Creditoren  zustehen:  Verzugsrechte  eini-1.)
  Minderfährigen  und  andern,  nach  Vorschrift  der  allgemeinen  Vormundschaftsord=  den-  eenen  ker
nung  vom  13°en  März  1790.  Cap.  XXIV.  und  XXV.  Bevormundeten  wegen  schen  Gläubigern.
dessen,  was  der  Gemeinschuldner,  als  bestätigt  gewesener  Vormund,  zu  vertreten  hat;
2.)  Kindern,  wegen  der  Ansprüche,  die  aus  der  dem  Gemeinschuldner,  vermöge  der
väterlichen  Gewalt,  obgelegenen  Verwaltung  ihres  Vermögens  herrühren;
3.)  der  Ehefrau  des  Gemeinschuldners  in  Ansehung  des  eingebrachten  (Dotal=  und
Paraphernal-)  Vermögens;  niche  aber  wegen  der  vorbehaltenen  Güter,  und  auch
nicht  wegen  des  teibgedinges  und  anderer  Gebührnisse;
4.)  dem  landesherrlichen  Fiscus,  den  Landescassen,  den  Sreuercassen  der  Stände  und
der  Vierstädte,  den  Kirchen,  höhern  und  niedern  öffentlichen  Unterrichtsanstalten,
und  den  dazu  bestimmten  Stipendiencassen,  den  öffentlichen  Versorgungs-,  Unterstützungs-,
  Heilungs-,  Straf=  und  Besserungsanstalten,  wegen  der  Forderungen  aus
einem  Dienste,  oder  aus  einer  Verwaltung,  oder  Einnahme,  die  dem  Gemeinschuldner
  für  den=  oder  dieselben  übertragen  gewesen  ist.

.  45.  Die  vorstehend  unter  Nummer  1.  2.  3.  und  4.  angegebenen  Gläubiger
theilen  die,  auf  die  Classe  dieser,  persönlich  bevorzugten  Gläubiger  kommende  Summe,  dafern
  dieselbe  zu  ihrer  vollständigen  Bezahlung  nicht  zureicht,  nach  dem  Verhältnisse  ihrer
Forderungen.  »

H.46.GelangenindemConcurseeinesLehnbesitzer8,nachTilgungderLehnschulden,
  Nutzungen  oder  die  Uebermasse  des  Lehns  zur  Allodialmasse,  so  kommen  die  Vorschrif—
ten  im  9.  44.  45.  ebenfalls  zur  Anwendung.

#  47.  Die  §.  44.  45.  46.  bestimmten  Vorzugsrechte  gehen  auch  auf  die  Erben
und  Cessionarien  der  Berechtigten  über.

§.  48.  Oen  damit  versehenen  Gläubigern  gebühren  im  Concurse  die  ihnen  zukommenden
  Zinsen  mit  den  Hauptstämmen  zugleich,  eben  so  wie  den  Hypothekengläubigern.

§9.  49.  Ferner  gile  in  Ansehung  ihrer  in  dem  Falle  eines  Nachlaßvertrags  (Dact#
memssorlu)  dasselbe,  was  das  geschärfte  Mandak  wider  die  Banqueroutiers  vom  Zten  Auqust
  1783.  9.  17.  wegen  der  mit  gerichtlichen  Hyporheken  versehenen  Gläubiger  vorschreibt.


4
        <pb n="54" />
        (  22).

6.  50.  Gedachte  Rechte  fallen  aber  weg,  wenn  zwei  Jahre  seit  der  Beendigung  des
Verhälenisses  zwischen  dem  Gläubiger  und  Schuldner,  woraus  sie  herrühren,  abgelausen
  sind.

9.  54.  Jedoch  sind  ste  nach  dem  Ablaufe  dieser  Frist  noch  zu  berücksichtigen,  wenn
binnen  anbenen  einer  von  den  §S.  40.  bestimmcen  Fällen  eintritt,  und  wenn  im  zweiten
dieser  Fälle  der  Berechtigte  den  Proceß  ebenfalls  unausgesetzt  fortgestelle  hat.

§.  52.  Auch  gegen  einen  Berlust  dieser  Rechee,  welcher,  in  Gemäsheit  der  Vorschriften
  im  §.  50.  und  51.  eingekreten  ist,  darf  keine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stang  erktheiler  werden.

§.  53.  Es  ist  jedoch  der  Gläubiger  nach  dem  Verluste  der,  im  §.  44.  bestimmten
Vorzugerechte  noch  wie  ein  gewöhnlicher  chirographarischer  Credicor  zu  betrachten.

.  54.  Ulebrigens  sind  die  im  Vorstehenden  geordneken  Vorzugsrechte  auf  die  G.  44.
ausdruchlich  angegebenen  Personen  und  Verhältnisse  einzuschränken.

Recht  der  Chefrauen  9  55.  Eine  Etbefrau,  deren  Ehemann  mit  Immobilien  beliehen  ist,  darf  darum
1r  KT#.

*p  Eintraung  des  nchen,  daß  ihr  Einbringen  (Dotal=  und  Paraphernal-Vermögen)  so  weikt  es  in  beweg-Ein

  bringens  in  das  suchen,  daß  it  8  p  gen)  so  weit  es  in  beweg

la  en  Sochen  besteh,  in  das  Consensbuch  eingerragen  werde.

§6.  56.  Dieses  Gesuch  kann  sie  ohne  den  Beitrikc  des  Ehemannes,  oder  eines  andern
  Geschlechtsvormundes  anbringen.

6.  57.  Nicht  minder  ist  dazu  der  Ehemann  selbst  berechtigt.

.  38.  Die  Eintragung  darf  nur  wegen  bestimmter  Summen,  miehin  in  Ansehung
anderer  Sachen,  als  des  Geldes,  nur,  soweit  deren  Werth  angezeige  worden,  geschehen.

6.  59.  Ift  das  Gesuch  nach  Maasgabe  vorstehender  Bestimmungen,  gehörig  angebracht,
  so  hak  der  Richéer  die  Sintragung  unverzüglich  zu  bewerkstelligen,  und  dabei  den
Tag,  an  w  eichem  sie  geh  schieht,  genau  anzumerken.

Auch  har  derselbe  darüber  der,  oder  dem  Ansuchenden,  auf  Berlangen,  ein  Zeugniß,
dem  Ehemanne  abe  er,  wenn  das  Gesuch  nicht  von  ihm,  oder  mit  seiner  Zustimmung  ge—
«  schah,  von  dem  Eintrage  Nachricht  zu  geben.

#.  60.  Ein  Widerfpruch  gegen  die  Einrragung  ist  nicht  zu  beachten.  Es  steht  aber
dem  Widertprechenden  frei,  seine  Einwenkungen  besonders  auezu  führen.

.  61.  Insonderbeir  kann  der  Ehemann,  wenn  das  Einbringen,  ohne  seine  Einwilligung,
  auf  mehrere  Immobilten  eingetragen  ist,  und  schon  eins,  oder  einige  zur  Sicherstellung
  hineichen,  um  die  köschung  des  Eingetragenen  in  Ansehung  der  übrigen  Immobilien
  nachsachen.

K.  62.  ODie  Vorschrift  §.  60.  wegen  Nichtbeachtung  der  Widersprüche  gilt  auch
von  A#ppellationen  gegen  die  Eintragung;  es  ist  aber  darauf  nachher  Bericht  zu  erstarten.

Confensbuch.
        <pb n="55" />
        (  23  )

.  63.  Die  Eintragung  hat  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  sie  geschiehr,  die  Kraf.  einer,
  mit  gerichtlicher  Einwilligung  bestellren  Hypothek.

.  64.  Bei  tehnen  hat  sie  die  Wirkung,  welche,  nach  §.  14.  fgg.  die  ohne  Consensertheilungen
  an  tehnen  eingeräumten  Pfandrechte  hervorbringen.

#6.  65.  Was  für  einen  Einfluß  die  Eintragung  auf  den  Beweis  des  Einbringens
habe,  ist  nach  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschehen  ist,  zu  beurtheilen.

6.  66.  Sie  hebe  das  §.  44.  und  45.  geordneke  Vorzugerecht  nicht  auf.

9.  67.  Eine  Cession  des  eingerragenen  Einbringens  ist  ebenfalls  in  dem  Consensbuche
  anzumerken;  sonst  ist  dieselbe  gegen  die  Gläubiger  der  Ehefrau  und  gegen  andere
Cessionarien,  wegen  welcher  die  Anmerkung  in  dem  Confsensbuche  erfolge  ist,  ohne  Kraft.

#.  68.  Für  die  Eintragung  des  Einbringens,  ingleichen  für  die  Anmerkung  einer
Cession  desselben  (§.  67.)  ist  an  Sportuln  und,  wenn  deshalb  eine  Ausfertigung  stattfindee,
  oder  eine  Registrakur  aufgenommen  wird,  an  Stkempelpapier  soviel,  als  für  die  Anmerkung
  einer,  wegen  unbezahlter  Kaufgelder,  vorbehalkenen  Hypothek  zu  encrichten  und
resp.  zu  verwenden.

.  69.  Ferner  hat  der  Richter,  welcher  Minderfährigen  oder  den  in  der  Vormundschafteerdnung
  Caf.  XXIV.  XXV.  genannten  Personen  einen  Dormund,  welcher  Dermögen
  zu  verwalrzen  hat,  befkellcö,  diesen  zu  keistung  einer  Caurion  anzuhalten.

d6.  70.  Der  Vetrag  derselben  ist  von  dem  Richker  nach  der  ohngefähren  Summe
der  einjährigen  Einkünfte,  welche  der  Vormund  für  die  Bevormundeten  einzunehmen  har,
(jedoch  nach  Abzug  des  §.  76.  erwähnten  Aufwandes)  und,  wenn  der  Vormund  außerdem
  Geld,  Prekiosen,  oder  Stgatspapiere,  oder  andere  Schuldscheine  des  Bevormundeten
verwahrk,  auch  hiernach  zu  bestimmen.

§9.  71.  Die  Caution  wird  durch  die  in  der  Vormundschaftsordnung  Cap.  X.  F.  5.
angegebenen  Mittel  geleistet.

§9.  72.  Sie  kann  aber  auch,  wenn  der  Vormund  mir  Immobilien  beliehen  ist,  durch
die  Eintragung  des  Bekrags  in  das  Consensbuch  bestellt  werden.

§.  73.  Findert  sich  nachher,  daß  die  Caution  niche  zureicht,  z.  B.  weil  sich  die  Gegenstände
  derselben  (§.  70.)  vermehren,  oder  erhebliche  Vertretungsposten  entdecken,  so  ist
sie  zu  erhöhen,  mithin,  nach  Besinden,  ein  anderweites  Cautionsc#ankimn  in  das  Eim  ens—
buch  einzutragen.  Es  kann  aber  auch,  auf  Verlangen  des  Vormundes,  die  Ceuiien
berabgesetze  werden,  wenn  sich  findet,  daß  es  keiner  so  hohen,  als  bestelle  ist,  bedarf.

9.  74.  Sind  die  Immobilien  des  Dormundes  der  Gerichtebérkeis  eines  andern  Rich—
ters  unterworfen,  und  ist  die  Eintragung  des  Cautionsbekrags  quf  dieselben  erforderlich,  so
bat  der  Vermundschaftsrichker  zu  vergustalten,  daß  jener  Richeer  die  Eintragung  besorge.

Bestimmungen  über
die  Caution  der  Vormunder.
        <pb n="56" />
        (  24  )

.  75.  Won  der  Eintragung  des  Cautionsbetrags  (§.  72.  und  74.)  gelten  die
Vorschriften  §.  60.  —  68.,  soweit  sie  darauf  Anwendung  leiden.

#.  76.  Oer  Cautionsbestellung  bedarf  es  niche,  wenn  die  Einkünfte  den  zum  Unterbalte
  und  zur  Erziehung  der  Bevormundeten  erforderlichen  Aufwand  nicht  übersteigen,  und
der  Vormund  sonst  keine  Gegenstände  von  der  F.  70.  gedachten  Art  in  Händen  hat.

9.  77.  Auch  sind  die  in  der  Vormundschaftsorduung  Cap.  X.  §.  6.  genannten

Vormünder,  unter  der  daselbst  gemachteen  Voraussetzung,  fernerhin  mit  der  Cautionsbestellung
  zu  verschonen.

9.  78.  Uebrigens  haben  die  Richter  fest  darüber  zu  halten,  daß  die  Ablegung  der
Vormundschaftsrechnungen  gehörig  geschehe.  Ferner  haben  sie  durch  gerichtliche  Aufbewahrung
  der  §.  70.  angegebenen  Sachen  den  Vormündern  die  Cautionsbestellung  möglichst
  zu  erleichtern.

Vorschriften  uberdie  6  79.  Ein  Vater  hat  wegen  des  Vermögens  seiner  Kinder,  woran  ihm  der  Nieß-Lumtioneseilungder
  brauch  zusteht,  auch  künftig  keine  Caution  zu  leisten.
§.  80.  Es  ist  ihm  aber  deren  teistung  anzusinnen,  wenn,  wegen  übler  Wirthschaft,
oder  wegen  Verschlimmerung  der  Vermögensumstände  desselben,  zu  besorgen  ist,  daß  die
Kinder  das  Ihrige  verlieren  moöchten.

§.  81.  Bei  Bestimmung  des  Betrags  der  Caurion  ist  hauptsächlich  auf  das  von
dem  Water  zu  verwaltende  Mobiliarvermögen  der  Kinder  zu  sehen.

§.  82.  Zu  Verminderung  des  Betrags  kann  der  Richter  Pretiosen,  Stagtspapiere
und  andere  Schuldscheine  der  Kinder  in  gerichtliche  Verwahrung  nehmen.

6.  83.  Kann  der  Vater  keine  Caution  leisten,  so  ist,  unbeschadet  des  Nießbrauchs
desselben,  den  Kindern  zur  Verwaltung  des  Vermögens  ein  Vormund  zu  bestellen.

§.  84.  Wegen  des  Vermögens  der  Kinder,  woran  der  Vater  den  Nießbrauch  nicht
hat,  ist  derselbe,  wie  ein  Vormund,  Caution  zu  bestellen,  auch  jährlich  Rechnung  abzulegen,
  verbunden.

Kann  er  die  Caution  nicht  leisten,  so  sind  die  Kinder  ebenfalls  zu  bevormunden.

§6.  85.  Auf  die  §.  83.  —  84.  erwähnte  Caution  ist  alles  anzuwenden,  was
§.  71.  —  75.  in  Ansehung  der  Vormünder  bestimmt  worden  ist.

d.  86.  Die  §.  83.  und  84.  angeordnete  Bevormundung  tritt  nur  ein,  wenn  die
Kinder  minderjährig,  oder  in  einem  andern  Zustande  sind,  vermöge  dessen  sie,  nach  Maasgabe
  der  Vormundschaftsordnung  Cap.  XXIV.  und  XXV.  zu  bevormunden  sein  würden,
dafern  ihr  Vater  gestorben  wäre.

Auch  hat  der  Richker  nur  wegen  solcher  Kinder  die  übrigen  Vorschriften  im  9.  8S0.
—  85.  amtshalber  zu  befolgen.
        <pb n="57" />
        (6  25)

§6.  87.  Sind  die  Kinder  nicht  in  dem  J.  86.  angegebenen  Zustande,  so  hat  der
Richter  nur  auf  deren  Antrag  Sicherheitsmaagsregeln  zu  ergreifen,  wenn  die  F.  80.  erwähnte
Besorgniß  vorhanden  ist.

d69.  88.  Durch  die  Worschriften  im  §.  79.  —  86.  werden  die  Bestimmungen  der
Vormundschaftsordnung  Cap.  XdXII.  9.  3.  und  9.  5.  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  und  die
6.  6.  desselben  Capitels  enthaltenen,  sind  als  auf  jene  Vorschrifren  (S.  79.  —  86.)  gerichtet
  zu  betrachten.

§d.  89.  Wenn  die  im  C.  44.  No.  4.  erwähnten  Verwaltcer,  Einnehmer  und  zu  Ad-Vorschriften  über  die

"  "  v  .  -  «  4  4.
ministrationen  angestellten  Diener  mit  Immobilien  beliehen  sind,  so  kann,  auf  den  Antrag  h'  )  •-  5
der  ihnen  vorgesetzten  Behörde,  ein  angemessenes  Cautionsquantum  in  das  Consensbuch  Diener,  Verwalter

eingetragen  werden.  und  Einnehmer.

§9.  90.  In  Ansehung  der  Quantificirung  der  einzurragenden  Cautionssummen,  der
Erhöhung,  oder  Verminderung,  oder  gänzlichen  éöschung  derselben,  und  sonft,  sollen  die
im  §S.  58.  —  68.  70.  73.  74.  enthaltenen  Verschriften,  in  so  weit  solche  anwendbar
sind,  hierbei  ebenfalls  befolge  werden.

9.  91.  tegate  und  Particularfideicommisse  aus  einem  gerichtlich  errichteren  oder  nie=  Camtonen  wegen

dergelegten  letzten  Willen  sind  sofort  nach  dessen  Eröffnung  von  dem  Richter  (vergl.  Man=  der  Legate,  Particu-October

  1826.  J.  11.  G  lung  vom  Jahre  1826.  S.  235.)  lursdeicomm  se  u

dat  vom  30.  Ockober  9.  11.  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1826.  S.  4)  Schenkungen  auf
auf  des  Erblassers  Immobilien  in  das  Consensbuch  einzutragen.  In  Ermangelung  der  den  Todesfall.

Immobilien  sind  die  Erben  zur  Bestellung  einer  hinlänglichen  Caution  anzuhalten.

Bei  außergerichtlichen  letzten  Willen  aber,  sind  die  Erben,  sub  poe#a  duphl  und
daß  jeder  derselben  dafür  in  soliaum,  ohne  der  Rechtswohlthat  der  Theilung  zu  genießen,
haften  müsse,  schuldig,  binnen  drei  Monaten  von  Zeit  des  Erbschaftsantrikts  an  gerechner,
wegen  der  tegate  und  Particularsideicommisse,  die  Eintragung  in  das  Consensbuch  zu  bewirken,
  oder,  wenn  keine  Immobilien  vorhanden  sind,  hinreichende  Caurion  zu  leisten.
Von  den  in  diesem  §.  erwähnten  Eintragungen  gelten  auch  die  Vorschriften  9.  63.  64.
9.  92.  Die  Bestimmungen  §.  91.  kommen  auch  zur  Anwendung  bei  Schenkungen
auf  den  Todesfall.  «
9.93.VerpachterundVermietherköunensichdesZurückbehaltungsrcchtgandenRetcneionskechtdcr
auf  den  verpachteten  Grundstuͤcken  erbaueten  Fruͤchten,  oder  an  den  inferirten  Sachen,  Verpachter  und  Ver—
nach  Unterschied  der  Fälle  bedienen.  (WVergl.  §.  3.  Nummer  5.)  miether.

6.  94.  Uebrigens  wird  zur  Entfernung  von  Mißverstaͤndnissen  noch  bestimmt:  Vorschriften  uͤber  die
1.)  die  Vorschriften  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  in  dem  Abschnitt  unter  Nummer  III.  bezie—  Lunwennn  der  deben
  sich  nicht  auf  die  durch  eine  nothwendige  Subhastation  nicht  erloͤschenden  Reallasten.  dnn  II.
2.)  Die  Bestimmungen  vom  KH.  44.  an  kommen  in  Ansehung  der  Bevormundeten  und

der  9.  44.  unter  Nummer  4.  genannten  Gläubiger  nur  dann  zur  Anwendung,
        <pb n="58" />
        (  26  )

wenn  die  Bestätigung  des  Vormundes,  oder  die  Uebertragung  des  Dienstes,  der
Einnahme  oder  Verwaltung  nach  dem  1sten  August  1836.  geschieht,  in  Ansehung
  der  Kinder  und  Ehefrauen  aber  auch  dann,  wenn  die  väterliche  Gewalt  oder
Ebe  an  dem  gedachken  Tage  bereits  existirt,  so  fern  nämlich  dadurch  noch  keine
st  ilschweigende  Hypothek  begruͤndet  ist,  indem  erst  nach  dem  erwaͤhnten  Tage  ein
Vater  verbindlich  wird,  Vermoͤgen  seiner  Kinder  zu  verwalten,  oder  eine  Ehefrau
ihrem  Ehemanne  etwas  einbringt.

3.)  Die  Töchter  eines  verstorbenen  tehnbesitzers  behalten,  des  Wegfalls  der  stillschweigenden
  Hypothek  ungeachtet,  das  Recht,  als  chirographarische  Gläubigerinnen  aus
dem  tehne  eine  Ausstaktung  zu  fordern,  wenn  die  sonst  dezu  nöthigen  Bedingungen
vorhanden  sind.

Auch  bewendet  es  bei  der  in  der  oberlausitzischen  tehnsordnung  vom  2osten  Julius
1652.  9.  „Wir  wollen  aber“  tc.  enthaltenen  Bestimmung,  wornach  ein  Vater  oder
Bruder,  wenn  er  keine  männlichen  beibes=  Lehnserben  verläßt,  von  seinen  Cehngütern,
zur  Ausstatkung  der  Töchter  und  Schwestern,  eine  Summe,  nach  Höhe  des  den  Descendenken
  bei  Allodialnachlassen  gebührenden  Pflichteheils,  mittels  eines  letzten  Willens  aussetzen

  kann,  und  kommen,  wenn  eine  solche  Disposition  vorhanden  ist,  zur  Sicherstellung
der  Tôchrer  und  Schwestern  die  H.  91.  befindlichen  Vorschriften  zur  Anwendung.
V.  Allgemeine  Be-  IV.  Allgemeine  Bestimmungen.
stimmungen.  6.  95.  Statt  der  in  diesem  Gesetze  öfters  erwähnten  Eintragung  (Anmerkung)  in

die  Consensbücher  gnügt
1.)  bei  dem  Appellationsgerichte  zu  Büdissin,  als  tehnshofe,  wenn  Nachricht  zu  den
Hypothekenacken  gebracht  wird,

2.)  bei  Untergerichten,  wo  keine  besondern  Consensbücher  vorhanden  sind,  wenn  die
Eintragung  in  diejenigen  Bücher  oder  Acten  erfolgt,  in  welchen  Consensertheilungen
  eingetragen  werden.

S.  96.  Dieses  Gesetz  rritt  sofort  in  Wirksamkeit.  Ausnahmen  finden  skatt:

1.)  soweit  in  dem  Gesetze  selbst  etwas  Anderes  festgesetzt  worden  ist,

2.)  rücksichtlich  der  Bestimmungen  §.  1  —  F.  als  welche  erst  in  den  nach  dem  1sten
August  1836.  ausbrechenden  Concursen  anzuwenden  sind.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  eigenhändig  unterschrieben  und  das  königliche

  Siegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  Oresden,  den  25f8ten  Jannar  1830.

Anton.

Friedrich  Auguft=  H.  z.

Julius  Traugott  Jakcb  von  Konnerit.
        <pb n="59" />
        (  27  )

VV.)  Verordnung
an  die  oberlausitzischen  Hppothekenbehörden;

vom  25ften  Januar  1836.

Jr-  Bezug  auf  das,  wegen  Einführung  mehrer  kreisländischen,  die  Priorität  der  Gläu-=biger
  in  Concursen  und  das  Pfandrecht  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  in  der
Oberlaufttz,  unterm  heutigen  Tage  ergehende  Gesetz  und  dessen  31  sten  §.  verordnet  das
Justizministerium  hiermit  an  sämmtliche  Hypothekenbehörden  der  Oberlausitz,  daß  sie,  soweit
  es  nicht  schon  geschehen,  diejenigen  Bücher  oder  Acten,  in  welche  von  ihnen  die  Con-"1.


11

sensertheilungen  eingetragen  werden,  auch  rucksichtlich  der  in  obrigkeitlich  Lon  ftrmirten
Veräußerungscontracken  vorkommenden  reser  virken  Hypotheken  aus  den  bei  ihnen
vorhandenen  Abschriften  der  betreffenden  Contracte  sofort  annoch  gehörig  vervollständigen,
da  dies  nicht  nur  an  sich  zur  Ordnung  gehört,  sondern  auch  gegenwärtig  noch  in  Folge
der  am  Schluße  des  gedachten  Hen  unter  Nr.  2.  a.,  enthaltenen  Bestimmung  als  besonders

  nothwendig  erscheinet.

Dresden,  den  25ften  Januar  1836.

Ministerium  der  Justiz.

von  Könneritz.

Hausmann.

 

Letzte  Absendung:  am  Sten  Februar  1836.

O##

1836.
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,

Jies  Stück  vom  Jahre  1836.

 

S.)  Verordnung,
einige  Bestimmungen  über  das  Verfahren  enthaltend,  welches  in  Bezug
auf  das  Gesetz,  die  Einrichtung  der  alterbländischen  Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
  vom  44ten  November  18235.  betr.  bei  Versicherung  der
Kirchen,  geistlichen=  und  Stiftungs=  ingleichen  Schulgebäude  der  evangelischlutherischen

  Glaubensgenossen  zu  beobachten  ist;

vom  4ten  Februar  1836.

Nachdem  bei  der  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes,  die  Einrichtung  der  alterblaͤndischen  Im—
mobiliar-Brandversicherungsanstalt  betr.  vom  14ten  November  1835.  in  Bezug  auf
die  Versicherung  der  Kirchen,  geistlichen-  und  Stiftungs-  ingleichen  Schulgebaͤude  der
evangelisch-lutherischen  Glaubensgenossen  mehrere  Zweifel  entstanden  und  zur  Kenntniß
des  Ministerii  des  Cultus  und  des  offentlichen  Unterrichts  gebracht  worden  sind,  so
wird  zu  deren  Entscheidung  und  Beseitigung  und  damit  hierunter  nach  übereinstimmenden
  angemessenen  Grundsätzen  verfahren  werde,  Folgendes  hierdurch  verordnet.

1.)  Sämmrliche  Kirchen,  sowie  alle  geistlichen=  und  Stiftungs=  ingleichen  Schulgebäude
  der  evangelisch-lutherischen  Glaubenegenossen  in  den  alten  Erblanden  sind,  damit
  die  zu  ihrer  Wiederherstellung  Verpflichteten  bei  Verlusten  durch  Brandschaden
so  viel  möglich  gedeckt  werden,  in  der  Regel  nach  dem  im  §.  4.  des  Gesetzes  bemerkten
  höchsten  Satze,  mirhin  nach  Fünf  Sechstheilen  des  festgestellten  Werths  einschließlich
  des  Mauerwerkes  bei  der  genannten  Anstalt  zu  versichern  und  die  Beiträge  hiernach,
  jedoch  von  den  Kirchen  in  Gemäßheit  des  §.  42.  des  Gesetzes,  zu  entrichten.

2.)  Bei  der  Angabe  der  Kirchen  ist  jederzeit  von  der  Vergünstigung  §.  16.  lit.  .
mehrerwähnten  Gesetzes  Gebrauch  zu  machen  und  der  Werch  der  dabei  besindlichen  Orgeln,
  Thurmuhren  und  Glocken,  letztere  mit  Einschluß  des  Eisenwerks  nach  dem  Gewicht,
  besonders  auszuwerfen  und  in  das  Cataster  eintragen  zu  lassen.

3.)  Nach  Maaßgabe  dieser  Grundsätze  sollen  die  respectiven  Kirchen=  und  Schulinspectionen,
  insoweit  nicht  Abweichungen  in  Frage  kommen,  auch  ferner,  wie  zeither,

1336.  6
        <pb n="62" />
        (  30  )

befuge  sein,  die  Brandversicherungs-Angelegenheiten  und  insbesondere  die  Werthsangaben
  für  die  betreffenden  Kirchen,  geistlichen=  und  ihrer  Verwaltung  oder  Aufsicht  untergebenen
  Seiftungs=  ingleichen  Schulgebäude  ohne  weitere  Concurrenz  der  Kirchen=  und
Schulgemeinden,  zu  besorgen,  und  es  hat  bei  den  Kirchen  und  den  geistlichen  und  Schulstellen
  königlichen  Parronats  der  königliche  Justizbeamte  oder  Justitiar,  welchem  die  Coinspection
  zusteht,  die  diesfallsigen  Befugnisse  des  Kirchen=  und  Schulpatrons  auszunben.
4.)  Insofern  jedoch  in  einzelnen  Fällen  Abweichungen  von  den  unter  1.  und  2.
gegebenen  Bestimmungen:
a.)  entweder  der  Behörde  angemessen  erscheinen  oder
hb.)  von  den  Kirchenvorstehern  oder  den  Gemeindevertretern  in  Antrag  gebracht  werden
  sollten,  so  ist  zuvöorderst  die  Zustimmung  aller  derjenigen,  welche  zum  Wiederaufbau
  der  in  Frage  stehenden  Gebäude  in  subsicium  verbunden  sind,  in
verfassungsmäßiger  Weise  beizuschaffen,  insofern  solche  in  dem  Falle  unter  b.
nicht  schon  bei  dem  Ansuchen  beigebracht  worden,  und  sind  die  Betheiligten  bei
der  ihnen  deshalb  abzufordernden  Erklärung  auf  die  Möglichkeit  des  durch  Herabsetzung
  des  Assecuranzguanti  im  Fall  eines  Brandunglücks  zu  befürchrenden
Nachtheils  aufmerksam  zu  machen.  Sodann  ist  deshalb,  ingleichen  bei  sonst
entstehenden  Zweifeln,  von  der  betreffenden  Kirchen=  und  Schulinspectiön  Bericht,
  mit  beigefügtem  Gutachten,  an  die  vorgesetzte  Kreisdirection  zu  erstatten
und  deren  Entschließung  in  der  Sache  zu  erwarten,  ohne  deren  Genehmigung
aber  keine  Ausnahme  von  der  Regel  zu  machen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  den  4ten  Februar  1836.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts.

D.  Müller.

Just.
        <pb n="63" />
        (31  )

MO9.)  Deceret
wegen  Bestätigung  des  Regulatios  für  die  Sparcasse  zu  Zittau;

vom  Züsten  Januar  1836.

W,  Anton,  ven  GOrGnaden,  König  von  Sachsen  2c  rc.k7.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.
thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  das,  durch  Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,
  Uns  vorgerragene  Ansuchen  des  Sradtrathes  zu  Zitkau,  die  von  selbigem  unternommene
  Errichtung  einer  oͤffentlichen  Sparcasse  daselbst,  genehmigt,  und  dem,  fuͤr  diese
Anstale  von  ihm  im  Entwurfe  eingereichten,  hier  anliegenden  Regulative,  Unsere  Bestätigung

  dergestalt  ertheilt  haben,  daß  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen  allenthalben  auf
das  Genaueste  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses  Decret  ertheilt,  von  Uns  eigenhaͤndig  unterschrieben
und  mit  dem  Koͤniglichen  Siegel  bedruckt  worden.

Dresden,  den  31sten  Januar  1836.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Hans  Georg  Julius  Traugott  Jakob
Svon  Carlowitz.  von  Koönneritz.

 

6“
        <pb n="64" />
        □

Un  den  minder  bemittelten  Bewohnern  Zittaus  und  der,  zur  Stadtgerichtsbarkeit  gehoͤ—
renden  Dorfschaften,  insonders  der  dienenden  und  arbeitenden  Classe  Gelegenheit  zu  ver—
schaffen,  ihre  kleinen  Geldersparnisse  im  Einzelnen  sicher  und  nutzbar  anzulegen,  so  wie  den
Vormuͤndern  das  Mittel  an  die  Hand  zu  geben,  kleine  Capitalposten  ihrer  Muͤndel  eben—
maͤsig  unterzubringen,  ist  mit  allerhoͤchster  Genehmigung  eine,  seit  dem  28sten  Maͤrz  des
Jahres  1825.  hier  bestehende

Sparcasse
errichtet  worden,  deren

Regulativ
folgende  nähere  Bestimmungen  enrhäle.

#.  4.  Das  Instikut  der  Sparcasse  garantirt  der  Stadtrath  mit  dem  Vermögen
der  Kämmereicasse,  und  werden  die  dahin  gehörigen  Angelegenheiten  durch  zwei,  aus  seiner
Miete,  und  zwei,  aus  der  hiesigen  Bürgerschaft  von  ihm  ernannte  Curakoren  und  einen
Cassirer  besorgt.  Die  Anstellung  der  Curakoren  geschiehl  auf  zwei  Jahre.  Nach  Ablauf
  dieser  Zeic  können  sse  von  neuem  ernanne  werden.  Der  Casssrer  wird  auf  unbestimmee
  Zei,  mit  vorbehaltener  halbjähriger  Aufkündigung,  bestelll.  Die  Curatoren  unterziehen
  sich  dem  Geschäft  unentgeldlich,  dem  Cassirer  aber  werden  seine  Arbeiten  von  dem
JZinsüberschusse  vergütet.  "

Der  Betrag  dieser  BVergütung  wird  jährlich  nach  Einreichung  der  Cassenübersicht  von
dem  Stadtrarhe,  in  Einvernehmen  mit  der  Communrepräsentantschaft,  festgestellt.

§.  2.  Die  Annahme  der  Einlagen  und  die  Jurückbezahlung  derselben,  so  wie  der
Zinsen,  ist  für  die  Stunden  des  Nachmirkags  von  zwei  Uhr  an,  jeden  Monrag,  wenn  auf
diesen  Tag  kein  Fest  fällt,  in  dem  dazu  eingerichteten  Local  im  Rathhause  festgesetzt.

d.  3.  Am  Schluße  jeden  Monaks  durchgehen  sämmtliche  Curatoren  die  geführten
Buücher,  berathen  sich  über  vorkommende  Angelegenheiten,  und  fassen  hierüber  Beschlüsse,
welche  nach  der  Sache  Wichtigkeit,  dem  Stadtrathe  schriftlich  zur  Bestätigung  oder  Bescheidung
  vorgekragen  werden.

§.  4.  An  jedem  Epxpedicionskage  werden  von  Personen,  zu  deren  Besten  das  Institur
  errichtet  ist,  Ersparnisse  von  Acht  Groschen  an,  bis  zu  Jwanzig  Thalern,  übernommen,
  auch  kann  das,  was  bereits  zur  Casse  gegeben  worden,  durch  Nachzahlung
erhöhet  werden.  "
        <pb n="65" />
        (33  )

Die  Bücher  werden  in  Königl.  Sächstischer  conventionsmäsiger  Silbermünze  geführet;
sonach  können  die  Einlagen  in  der  Regel  nur  in  solchem  Gelde  statt  finden.  Zur  Erleichterung
  der  Theilnehmer  werden  jedoch  auch  Cassenbillers  und  andere,  in  der  Valvationstabelle
  als  geltend  verzeichnete  Silbersorten  angenommen,  es  wird  aber  ihr  Werrh
auf  den  jedesmaligen  Cours  reducirt,  in  Convenrionsgelde  eingetragen  und  im  Quittungsbuche
  bemerkt.  Die  Jurückzahlung  des  Stammes  und  der  Zinsen  erfolgt  in  Convenrionsmünze,
  oder  auch,  auf  Verlangen  der  Theilnehmer,  in  Cassenbillers  und  in  Königl.
Preuß.  Couranc,  nach  dem  stehenden  Werthe.

6.  5.  Von  den  Vormündern,  welche  nicht  Gelegenheit  sinden,  die  ihrer  Verwaltung
  anvertraucen  Mündelgelder  gegen  vorschriftmäsige  Sicherheit  und  übliche  Zinsen
auf  kurze  Zeit  unterzubringen,  werden  auch  höhere  Summen  als  zwanzig  Thaler  in  successiven
  Einlagen,  jedoch  nicht  über  Einhundere  Thaler  aus  eines  Pflegbefohlnen  Vermögen,
  in  die  Sparcasse  angenommen.  Ist  diese  Summe  überstiegen,  so  erfolge  die
Aufkündigung.

§.  6.  ODie  zur  Sparcasse  angenommenen  Einlagen  werden  zur  Zeit  nach  33  vom
Hundert,  miehin  Ein  Thaler  jährlich  mit  Neun  Pfennigen,  verzinset.  Einlagen  unter
Einem  Thaler  tragen  nicht  eher  Zinsen,  bis  sie  durch  Nachzahlungen  oder  Zinsanwachs,
zum  Betrage  Eines  vollen  Thalers  gebracht  sind.

.  7.  Die  Berzinsung  nimmr  mit  dem  ersten  Tage  des,  auf  den  Tag  der  Einzahlung
  folgenden  Monaks,  ihren  Anfang,  und  läufe  von  Vier  zu  Vier  Monaten  fort,
dergestalt,  daß  nach  Verlauf  von  Vier  Monaken,  die  Interessen  von  Einem  Thaler,
Drei  Pfennige,  von  Acht  Monaten,  Sechs  Pfennige,  und  von  Einem  Jahre,  Neun
Pfennige,  ausmachen.  Won  jeder  einzelnen  Einlage  können  die,  in  diesem  Verhälcnisse
anwachsenden  Zinsen  jederzeit  nach  Ablauf  von  Vier  Monaken,  mit  Vorzeigung  des
Quittungsbuchs,  bei  der  Casse  abgefordert  werden.  Der  Einleger  kann  sie  aber  auch
stehen  und  zu  Capikale  anwachsen  lassen,  ohne  daß  es  einer  besondern  Erklärung  hierüber
bedarf.  Von  nicht  abgeforderten  Zinsen  wird  angenommen,  daß  der  Tcheilhaber  sie  zu
Capitale  bestimme  habe.  Zinsen  tragen  von  dem  Tage  an  als  sie  die  Höhe  eines  Thalers
erreicht  haben,  wieder  Zinsen.

9.  S.  Bis  jeder  Hauptstamm  mit  Hinzurechnung  der  stehen  gelassenen  und  zu  Capitale
  gewordenen  Zinsen,  auf  Ein  Hundert  Thaler  gebracht  worden,  wird  derselbe  bei
der  Casse  zinsbar  behalten,  alsdann  aber  wird  die  auf  Einhunderte  Thaler  zusammen  gebrachte
  Summe,  dem  Empfangeberechtigten  nach  vorher  erfolgrer  einmonarlicher  Aufkündigung,
  zurückbezahlt,  und  wenn  die  Zurücknahme  nicht  erfolgen  sollee,  solche  auf  seine
Koften  zum  Rathsdeposiko  abgegeben,  der  weitere  Zinslauf  aber  damit  sistirt.  In  das
Ermessen  der  Curatoren  ist  es  jedoch  gestellt,  bei  besonders  eintretenden  Verhälenissen  auch
Einlagen,  welche  die  Summe  von  Einhundert  Thalern  erreicht  haben,  noch  länger  bei
der  Casse  zinsbar  zu  behalten.
        <pb n="66" />
        (  34  )

9.  9.  Zur  Sparcasse  gebrachte  Einlagen  können  jeden  Cassentag  ganz  oder  theilweise,
mit  Vorzeigung  des  Quittungsbuchs,  zurückgefordert  werden.  Ist  der  Betrag  Zehn  Thaler
  und  darunter,  so  geschieht  die  Zurückzahlung  am  nächstfolgenden  Cassentage,  bei  höhern
Posten  aber,  nach  Verlauf  von  Vier  Wochen,  doch  ist  es  dem  Befinden  der  Curatoren
und  des  Cassirers  vorbehalten,  diese  achrtägige  und  vierwöchentliche  Frist  zu  kürzen  und  die
Zurückzahlung  eher  zu  leisten.

Von  Einlagen,  die  vor  Ablauf  der  ersten  Vier  Monate  von  dem  Tage  an,  von  welchem
  die  Verzinsung  anfängt,  zurückgenommen  werden,  werden  keine  Zinsen  bezahlet.  Von
Einlagen,  die  über  Vier  Monate  bei  der  Casse  gestanden,  vor  Ablauf  des  Achten  Monats
aber  zurückgefordert  werden,  werden  die  Zinsen  von  Vier  Monaten,  und  wenn  sie  über
Acht  Monate,  jedoch  nicht  ein  volles  Jahr  in  der  Sparcasse  hinterlegt  gewesen,  wird  nur
der  Zinsbetrag  von  Acht  Monaten  verabreicht.

Die  Zinsen,  welche  die  Einlagen  in  den  Zwischenmonaten  vom  Ersten  bis  zum  nicht
vollendeten  Vierten,  von  diesem  bis  vor  dem  vollen  Ablaufe  des  Achten,  und  vom  Achten

bis  zum  vollen  Jahre  tragen  möchten,  fallen  der  Casse  anheim,  und  werden  zu  den  Bedürfnissen
  des  Instituts  mit  verwendet.

.  10.  Weder  bei  dem  Einzahlen  der  Einlagen  in  die  Sparcasse  noch  bei  der  Zurückgabe
  dieser  Ersparnisse,  ist  Stempelsteuer  zu  entrichten,  auch  sind  weder  die  Bekenntnisse
  übernommener  Sparcassengelder  zur  Verzinsung,  noch  die  Quittungen  über  die  Jurückzahlung
  an  die  Casse  und  an  die  Theilhaber,  dieser  Besteuerung  unterworfen.

11.  Jedem  der  Etwas  zur  Sparcasse  einzahlt,  wird  ein  Quittungsbuch  ausgehändiget,
  welches  zugleich  einen  Auszug  der  hauptsächlichsten  Bestimmungen  des  Reegulativs
enthält.  Die  Aufschrife  dieses  Buchs  bezeichnet  die  Nummer,  unter  welcher  der  eingelegte
Betrag  ins  Hauptbuch  der  Casse  eingetragen  ist,  den  Namen  und  den  Aufenthaltsort  des
Einlegers,  so  wie  den  Tag  der  Einzahlung,  und  ist  mit  den  eigenhändigen  Namen  der
Curatoren  und  des  Cassirers,  auch  mit  dem  Cassensiegel  bezeichner.  Einlagen  aus  dem
Vermögen  Unmündiger  werden  in  das  Haupt=  und  Quittungsbuch  auf  deren  Namen  eingeschrieben.


Weder  bei  der  Hinausgabe  des  vollzogenen  Quittungsbuches,  noch  bei  Empfangnahme
der  Zinsen  und  der  Rückzahlung  der  eingelegten  Spargelder,  werden  Gebühren  an  die
Casse  bezahlt,  indem  die,  bei  dem  Institure  entstehenden  Kosten,  von  den  höhern  als  zu
Drei  und  Einem  Achtel  pro  Cent  unterzubringenden,  und  von  der  Casse  nur  so  hoch  zu
verzinsenden  Einlagen,  und  von  dem  Betrage  der  in  Wegfall  gelangenden  Verzinsung  von

Posten,  welche  nicht  volle  Vier,  Acht  oder  Zwölf  Monate  nach  F.  9.  bei  der  Casse  gestanden
  haben,  bestritten  werden.

6.  12.  Zinsen,  welche  unter  Zehn  Thalern  betragen,  werden  an  die  Person,  welche
das  Quittungsbuch  vorzeigt,  verabreicht,  indem  sie  dadurch,  daß  ihr  dieses  Büuch  anvertrauet
        <pb n="67" />
        (  35)

ist,  zum  Empfange  bei  der  Casse  für  gerechrfertiger  geachtet  wird.  Höhere  Zinsen  und
Hauptstämme  jeder  Größe,  können  nur  die  Personen,  deren  Namen  im  Cassen=  und  Hauptbuche
  und  im  Quittungsbuche  eingetragen  sind,  selbst,  oder  gnüglich  legitimirte,  den  Curakoren
  oder  dem  Cassirer  bekannte  Beauftragke,  ausgezahlt  erhalten.

6.  13.  Verstirbe  ein  Theilhaber  der  Sparcasse,  so  werden  Einlagen  und  Zinsen,
wenn  sie  zusammen  nicht  volle  Zehn  Thaler  ausmachen,  dem  Verwandten,  der  das  Quitkungsbuch
  zurück  giebt,  wenn  die  Curakoren  und  Cassirer  ein  Bedenken  nicht  finden,  ausgezahlt.
  Encrsfteht  wegen  der  Person,  welche  die  Verabreichung  verlangt,  ein  Grund  des
Anstands;  so  ist,  was  die  Bewohner  der  Stadt  und  der  Vorstädte  bertrifft,  durch  eine
glaubhafte  Person  des  Districts,  in  welchem  der  Verstorbene  sich  aufgehalren,  und  was
die  Theilnehmer  auf  den  Dorfschaften  anlangt,  durch  einen  in  Pflicht  stehenden  Gerichtsältesten
  oder  des  Orts  Geistlichen,  die  Rechtfertigung  zur  Empfangnahme  außer  Zweifel  zu
setzen.  Bei  Jurückforderung  höherer  Hauptstämme  und  Zinsen,  ist  gesetzmäsige  Legitima—
tion  erforderlich.  Nach  völliger  Rückzahlung  der  Einlage  und  Zinsen  wird  das  Quiteungsbuch
  mit  dem  darauf  gebrachten  Bekennenisse  des  Empfängers  zurückbehalten.

Solleen,  der  angewendeten  Vorsicht  ungeachre#,  Capikal  oder  Zinsen  an  einen  unrechtmäsigen
  Inhaber  des  Quitkungsbuchs  bezahlt  worden  seyn,  so  leister  die  Casse  dennoch  keinen
  Ersatz,  indem  die  Vorzeigung  des  Quittungsbuchs  als  Hauptlegitimation  zur  Jahlung
anzusehen  ist.

In  Hinsicht  auf  diese  Festsetzung  wird  jeder  Theilnehmer  sorgfältig  darauf  zu  sehen
haben,  daß  sein  Quittungsbuch  nicht  in  unrechte  Hände  komme  oder  verloren  gehe.  Sollee
ihm  aber  sein  Buch  dennoch  abhanden  kommen,  so  har  er  es  dem  Cassirer  sogleich  anzuzeigen,
  damit  derselbe  solches  durch  die  hiesigen  wöchentlichen  Nachrichten,  auf  Kosten  des
Theilhabers,  bekannt  mache,  mit  Capikal=  und  Zinszahlung  aber  anstehe.  Nach  Verlauf
von  Vier  Wochen,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  das  Slüück  der  wöchentlichen
Nachrichten,  welches  die  Bekanntmachung  enthält,  ausgegeben  worden,  wird,  wenn  das
verlorne  Quitkungsbuch  sich  immittelst  nicht  findet,  unker  der  Nummer  des  vorigen,  ein
neues,  als  Duplicar  ausgefertiget,  und  Zins=  und  Capitalzahlung  fortgesetzr.

§.  14.  Die  in  die  Sparcasse  gelieferren  Einlagen,  die  davon  erwachsenden  Interessen,
  so  wie  die  ausgegebenen  Quittungsbücher  sind  der  Verkümmerung,  in  welchem  Wege
sie  auch  gesucht  werden  môchte,  nicht  unterworfen;  jedoch  kann  in  eigenthümliche  Quittungsbücher,
  wenn  bei  einem  ausgeklagten  Schuldner  sich  dergleichen  vorsinden,  die  Hülfe
gesucht  und  vollstreckt  werden.

§.  15.  Am  Jahresschlusse  wird  dem  Seaderathe  von  den  Curatoren  eine,  von  dem
Casstrer  gefertigte  vollständige  Uebersich.,  unter  Beziehung  auf  die  abgeschlossenen  Bücher,
über  den  Zustand  des  Instituts  vorgelege,  solche  auf  dessen  Anordnung  durch  den  in  Pflichr
stehenden  Calculator  mit  Vergleichung  der  geführten  Bücher,  geprüft,  nach  dessen  Erfolg
        <pb n="68" />
        (  36)

und  geschehener  Mictheilung  an  die  Communrepräsentation,  ein  summearischer  Auszug  über
den  Stand  der  Sparcafse  durch  die  hiesigen  wöchentlichen  Nachrichten  zur  Kenneniß  der
Interessenren  gebracht,  auch  ein  Exemplar  davon  an  die  Königl.  Kreisdirection  zu  Budiffin
mit  Bericht  eingesendet.

.  16.  Gegen  die  in  dieser  Sparcassenordnung  begründeten  Präjudizen  findek  eine
Wiedereinsetzung  in  vorigen  Stand  nicht  Start.

 

10.)  Bekanntmachung.

In  dem  wegen  Einrichtung  der  alterbländischen  Immobiliar-Brandversicherungs-Austalt
unkerm  1  Aten  November  vorigen  Jahres  erlassenen  Gesetze  —  (Seite  523.  des  Ges.  und
Verord.  Bles.  vom  Jahre  1835.)  —  ist  §.  3.  Nr.  1.  anstart  des  Workes:  „Residenzschlösser"“
  zu  lesen:  „Residenzgebäude“  und  wird  solches  zu  Berichtigung  jenes  Redactionssehlers
  hiermit  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  Gten  Februar  1836.

Ministerium  des  Innern.

von  Carlowitz.

bebzte  Absendung:  am  20ften  Sebmar  18360.
        <pb n="69" />
        ·  (s-7)
Gcsikzsundvrwrdnungsblall
fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,

Ates  Stuͤck  vom  Jahre  1836.

—Jn.een•„  2—2—  —  ÚÊT’«G  SS

AM  11).  Verordnung,
die  Publication  der  Vertraͤge,  uͤber  den  Beitritt  des  Herzogthums  Nassau

und  der  freien  Stadt  Frankfurt  zum  groͤßern  deutschen  Zollverband  betreffend;
vom  15ten  Maͤrz  1836.

W99,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  rc.  c.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  cc.

baben,  nachdem  Se.  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau,  ingleichen  der
Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt  die  Absicht  zu  erkennen  gegeben  haben,  dem  zwischen
Sachsen,  Preußen,  Baiern,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogehum
Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen  tanden  bestehenden  Zoll=  und
Handelsverband  beizurreten,  in  Gemäßheic  des  für  dergleichen  Fälle,  nach  Art.  38.  des
Zollvereinigungsvertrags  vom  30sten  März  1833.  im  vorausbestimmten  und  in  Gemeinschafe
  mit  den  übrigen  vorgenannten  Vereinsregierungen  deshalb  Unterhandlungen  pflegen
lassen,  deren  Ergebnisse  in  denen  unter  A.  und  B.  beigefügten,  mit  Vorbehalt  der  Rati—
ficationen  abgeschlossenen  Verträge  vorliegen.

Nachdem  nun  letzteren  resh.  unterm  2  8sen  December  1835.  und  1  ten  Februar  dieses  —
Jahres  Unsere  Ratification  ertheilt  worden  und  die  gewoͤhnliche  Auswechselung  der  Rati—
ficationsurkunden  unterm  24sten  vorigen  Monats  und  bejziehentlich  7ten  dieses  Monats  zu
Berlin  erfolgt  ist;  so  wird  solches  zu  Jedermanns  Nachachtung  hiermit  oͤffentlich  bekannt
gemacht.

Urkundlich  ist  diese  Verorbnung  von  Uns,  unter  Vordruckung  des  Königlichen  Siegels
  eigenhändig  vollzogen  worden.

Gegeben  zu  Dresden,  am  15ten  März  1836.

Anton.

Friedrich  August,  H.

 

 

 

 

z.  S.

  
 

  

        

 

—I—
—  WW

S

 

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

7
        <pb n="70" />
        (  38  )

A.

Vertrag
zwischen  Sachsen,  Preußen,  Baiern,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein
  verbundenen  Staaten  einerseits  und  dem  Herzogthume  Nassau
andererseits,  wegen  Anschließung  des  ketzteren  an  den  Gesammt-sZollverein
der  ersteren  Staaten.

Noachdem  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau  die  Absicht  zu  erkennen
gegeben  haben,  dem  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurbessen,
  dem  Großbherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen
tanden  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereine  beizutreten;  so  haben  Behufs  der  deshalb  zu
pflegenden  Verhandlungen  zu  Bevollmächtigken  ernannte:

einerseies,  für  Sich  und  in  Vertrekung  der  Kronen  Baiern,  Sachsen  und  Würktemberg,
  ingleichen  des  Großherzogthums  Baden  und  der  zum  Thüringischen  Dereine  gebörigen
  Staaten:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,  wirklichen  Geheimen  Rath  und  interimistischen
  Chef  des  Finanzministeril,  Albrecht  Graf  von  Alvensleben,  Rilter  des
Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  mit  der  Schleife,  des
St.  Johannicerordens,  Commandeur  des  Königlich  Ungorischen  St.  Stephansordens
  und  Großkreuz  des  Großherzoglich  Badischen  Zähringer  Löwenordens,  und

Allerhöchst  Ihren  wirklichen  Geheimen  Lgationsrath  und  Direccor  im  Ministerlo
  der  auswärtigen  Angelegenheicen,  Albrecht  Friedrich  Eichhorn,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  zweiter  Klasse,  Inhaber  des  eisernen
  Kreuzes  zweiter  Klasse  am  weißen  Bande,  Ritter  des  Koaiserlich  Russtschen
St.  Annenordens  zweicer  Klasse,  Commandeur  des  Ciwvilverdienstordens  der  Keniglich
  Baierischen  Krone,  des  Königlich  Sächsischen  Civilverdienstordens,  Commenthur
  des  Königlich  Hannöverschen  Guelphenordens  und  des  Ordens  der  Königlich
  Württembergischen  Krone,  Großkreuz  des  Großherzoglich  Badischen  Zähringer
  Löwenordens,  Commandeur  erster  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens
  vom  goldenen  #öwen  und  des  Großherzoglich  Hessischen  udwigsordens,
Großkreuz  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken  und
des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens;
        <pb n="71" />
        (  39  )

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Höchst  Ihren  wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  ausserordentlichen  Gesandten
und  bevollmächeigken  Minister  am  Königlich  Preußischen  Hose,  Carl  Friedrich
von  Wilkens—Hohenan,  Commandeur  des  Kurfürsilich  Hessischen  Hausordens
vom  goldenen  4öwen,  Riteer  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter
  Klasse  und  des  Königlich  Preußischen  St.  Johanniterordens,  Großkreuz  des
Großherzoglich  Badischen  Zähringer  öwenordens,  Commandeur  erster  Klasse  des
Großberzoglich  Hessischen  Ludwigsordens,  Commenthur  des  Großherzeglich  Sächsischen
  Hausordens  vom  weißen  Falken,  und

Hôchst  Ihren  Ober=  Verg=  und  Salzwerks-Directer  Keinrich  Theodor
Ludwig  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen
  Löwen,  Commenthur  des  Großberzoglich  Badischen  Zähringer  köwenordens
und  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falkenz

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:

Höchst  Ihren  Kammerherrn,  Major  und  Flügeladfuranken,  Geschäfrsrräger
am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Friedrich  Ferdinand  Wilhelm  Freiherr
Schacffer  von  Bernstein,  Commandeur  zweiter  Klasse  des  Großherzoglich  Hesstschen
  Ludwigsordens,  Inhaber  des  militairischen  Oienstehrenzeichens,  Ritter  des
Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopoldordens,  der  Königlich  Französischen  Ehrenlegion,
des  Königlich  Hannöverischen  Guelphen=  und  des  Königlich  Würktembergischen
Militairverdienstordens  und  Cemmandeur  des  Großherzoglich  Badischen  Zähringer
  Löwenordens,  und

Höchst  Ihren  Ober-Finanzrath  Heinrich  Ludwig  Biersack,  Ritter  erster
Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  tudwigsordens,  Ritter  des  Königlich  Preussischen
  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse,  des  Cipvilverdienstordens  der  Königlich
Baierischen  Krone,  des  Ordens  der  Königlich  Württembergischen  Krone,  und  des
Großherzoglich  Badischen  Zähringer  Löwenordens;

andererseits
Seine  Herzogliche  Durchleucht  der  Herzog  von  Nassau:
Höchst  Ihren  Regierungsdirector  Wilhelm  Magdeburs,
von  welchen  Bevollmächtigken,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratification,  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist.

Art.  1.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  ven  Nassau  treten  mir  Ihren
anden  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Baiern,  Sachsen  und  Würrkemberg,  dem
Großherzogklhume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume  Hessen,  ingleichen
  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten,  Behufs

eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handelssystems  errichteten  Bereine  bei,  wie  solcher  auf  den
7  *
        <pb n="72" />
        (40)

Grund  der  darüber  abgeschlossenen  Verträge  vom  2  2  ten  und  30ten  März,  ingleichen  vom
1  1ten  Mai  1833.  und  vom  1  2ten  Mai  1835.  bestehet.

In  Folge  dieses  Beitritts  wird  das  Herzogthum  Nassau  mite  den  zu  dem  gedachten
Vereine  gehörigen  tändern  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten  und  Erlangung
gleicher  Rechte,  wie  diese,  einen  Gesammt-Zoll=  und  Handelsverein  bilden.

Die  Bestimmungen  der  angeführten  Verträge  werden  daher  mie  den  für  den  jetzigen
Beitritt  des  Herzogthums  Nassau  dazu  verabredeten  Modiffcationen  hier,  wie  nachstehet,
aufgenommen.

Art.  2.  Do  in  den  Gebieten  der  contrahirenden  Staaten  übereinstunmende  Gesetze
über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangeabgaben  bestehen  sollen,  jedoch  mic  Modifi—
cationen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit
  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  Theil  nehmenden  tandes  oder  aus  localen
Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben,  so  wird  dieses  auch  für  das  Herzogthum  Nassau
Anwendung  finden.  Bei  dem  Zolltarif  namentlich  sollen  hiedurch  in  Bezug  auf  Eingangs=
  und  Ausgangsabgaben  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Verkehr  geeigneten
Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangsabgaben,  je  nachdem  der  Zug  der  Handelsstraßen
  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssätzen,
  welche  für  einzelne  Länder  als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen
  seyn,  so  fern  sie  auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwirken.
  Oesgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  dem  Herzogthume
Nassau,  unter  Berücksichtigung  der  in  demselben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhälenisse,
auf  gleichen  Fuß  mit  der  in  allen  tändern  des  Gesammtvereins  bestehenden  Zollverwalcung
und  Organisation  gebracht  werden.

Art.  3.  Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und
der  Jollordnung,  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben  Wege  und
mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammevereins  bewirke  werden,
wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Das  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwalcung
allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Art.  4.  Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den  conkrahirenden
  Vereinsstaaten  und  dem  Herzogthume  Nassau  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs
  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,  wie  beides  in  den  folgenden
Arcikeln  bestimmt  ist.

Art.  5.  VWon  diesem  Zeiltpuncke  an  hören  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben
  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bisherigen  Zollvereins  und  des
Herzogkhums  Nassau  auf,  und  es  können  alle  im  freien  Verkehr  des  einen  Gebietes  bereits
        <pb n="73" />
        2

beffndlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere  eingeführt  werden,  mie
alleinigem  Vorbehalte:

Ga.)  der  zu  den  Sctaaksmonopolien  gehörigen  Gegenstände,  (Spielkarten  und  Salz,)
nach  Maßgabe  der  Art.  6.  und  7.;

b.)  der  im  Innern  der  contrahirenden  Staaten  gegenwärtig  mie  Steuern  von  verschiedener
  Höhe,  oder  in  dem  einen  Scaate  gar  nicht,  in  dem  anderen  aber  mit  einer
Steuer  belegten,  und  deshalb  einer  Ausgleichungsabgabe  unterworfenen  inländischen
Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Art.  8.,  und  endlich

Z.)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
Stagten  ereheilten  Erfindungsprivileglen  (Patente)  nicht  nachgemacht  oder  eingeführt
  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der
Einfuhr  in  den  Scaat,  welcher  dieselben  ertheilt  hac,  noch  ausgeschlossen  bleiben
müssen.

Art.  6.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behälc  es  in  jedem  der  contrabirenden
  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungsgesetzen  sein  Bewenden.

Art.  7.  In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog
von  Nassau  der  zwischen  den  contrahirenden  Vereins-Regierungen  getroffenen  Verabredung
  in  folgender  Art  beir:

Ga.)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
zu  werden  pflege,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen  tändern  in  die  Vereinsstaaten,
  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der
vereinten  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salzämtern,
Fakkoreien  oder  Niederlagen  geschiehr;

b.)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum  Vereine
  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung  der
Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln
  Statt  finden,  welche  von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden;

Zc.)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  ist  frei;

d.)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaken  betriffe,  so  ist  die  Einfuhr  des
Salzes  von  einem  in  den  andren  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den
Landes-Regierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen;

Te.)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammt-Vereins  aus  Staatsoder
  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen
von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

f.)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  andern  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem
  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein
Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so  soll
diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  in
        <pb n="74" />
        (42)

so  fern  dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verkräge  bestimme  ist,  durch  vorhergängige
Uebereinkunft  der  betheiligten  Seaaten  die  Straßen  für  den  Transport,  und  die
erforderlichen  Sicherheirs-Maaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet
  werden;

8.)  wenn  zwischen  den  Salzpreisen  des  Herzogthums  Nassau  und  eines  an  dasselbe  grenzenden
  Vereinsstaares  eine  solche  Verschiedenheit  bestände,  datz  daraus  für  einen  oder
den  andern  dieser  Staaten  eine  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung  hervorginge,  so
werden  die  hiebei  betheiligten  Regierungen  sich  über  Maaßregeln  vereinbaren,  welche
diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen
  zu  belästigen.

Art.  8.  In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bei  welchen  hinsichelich  der  Besteuerung
  im  Innern  eine  Verschiedenheic  der  Gesetzgebung  selbst  unter  den  einzelnen  contrahirenden
  Vereinsstaaten  noch  Statt  findet  (Art.  5.  Utt.  b.)  wird  auch  von  Sr.  Herzoglichen
Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Nassau  als  wünschenswereh  anerkannt,  hierin  ebenfalls  eine
Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze  hergestellt  zu  sehen,  und  es
wird  daher  auch  Ihr  Bestreben  auf  die  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmätzigkeit  gerichtek
  seynn.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung  der  Nachkheile,
  welche  für  die  Producenten  des  eigenen  Staates  im  Verhälenisse  zu  den  Producenten
  in  anderen  Vereinsstaaten  aus  der  ungleichen  Besteuerung  erwachsen  würden,  Ergänzungsund
  Ausgleichungs-Abgaben  von  folgenden  Gegenständen  erhoben  werden:

a.)  im  Königreiche  Preußen  von

Bier,

Branntwein,

Tabark,

Traubenmost  und  Wein;

b.)  im  Königreiche  Baiern  (zur  Zeic  mit  Ausschluß  des  Aheinkreises)  von

Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
xc.)  im  Königreiche  Sachsen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
d.)  im  Königreiche  Würrttemberg  von
Bier,
Branntwein,
geschrotertem  Malzz
        <pb n="75" />
        e.)

(  43)

im  Großherzogebume  Baden  von
Bier;

t.)  im  Kurfürstenthume  Hessen  von-Bier,



Branntwein,

Taback,

Traubenmost  und  Wein;

#.)  im  Großherzogthume  Hessen  von

Bier;

h.)  in  den  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten  von

Bier,

Branntwein,

Taback,

Traubenmost  und  Wein.

Im  Herzogihume  Nassau  werden  da  weder  die  Production  des  Weines  und  Tabacks,  noch
die  Fabrikarion  von  Bier  und  Branntwein,  daselbst  mice  besonderen  Steuern  belastet  ist,
keine  Ausgleichungs-Abgaben  erhoben.  Für  den  Fall  jedoch,  daß  die  Herzogliche  Regierung
  es  künftig  angemessen  finden  sollte,  jene  Erzeugnisse  sämmtlich  oder  zum  Theil  bei  sich
mit  einer  Produceions=  oder  Fabrikationssteuer  zu  belegen,  bleibt  derselben  auch  das  Recht
zur  Erhebung  von  Ausgleichungs-Abgaben  unter  denselben  Umständen  vorbehalten,  unter
welchen  die  anderen  Vereinsstaaren  solches  gegen  einander  ausüben.
Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden
Grundsätzen  verfahren  werden:
1.)  die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen  Steuer  im.

2.)

39

Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden  Steuer  im  Lande
der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhaͤltnisse  gegen  diejenigen  Vereins—
lande  gaͤnzlich  weg,  wo  eine  gleich  hohe  oder  eine  hoͤhere  Steuer  auf  dasselbe  Er—
zeugniß  gelegt  ist;
Veraͤnderungen  welche  in  den  Steuern  von  inlaͤndischen  Erzeugnissen  der  betheiligten
  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veraͤnderung  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,
jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1.)  aufgestellten  Grundsatzes  zur  Folge.
Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe  zu
erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch  genommen
wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten  Staaten,  und  eine  vollständige
  Nachweisung  der  Zulässigkeit  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  vorausgehen;
die  gegenwärtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Sätze  der  Steuern  von  inländischem
  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Brann'wein,  so  wie  die  ge-
        <pb n="76" />
        ..)

9.)

(  44

genwärtig  in  Baiern  bestehende  Steuer  von  inländischem  geschrotetem  Malz  und  Bier
(Mahzaufschlag)  sollen  jedenfalls  den  höchsten  Satz  desfenigen  bilden,  was  in  einem
  Vereinsstaake,  welcher  jene  Steuern  eingeführt  hat,  oder  künftig  etwa  einfüßren
  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben  von  diesen  Arkikeln  bei  deren  Eingange  aus
einem  Lande,  in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben
werden  darf,  wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Staares,  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe
  bezieht,  diesen  höchsten  Satz  übersteigen  sollre.

Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberfuhr  der  besteuerten
  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt  werden,  in  so  fern  nicht
wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  die  betheiligten  Nachbarstaaten  sich  wegen
Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze  vereinigt  haben.

Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblätter,  Traubenmost
  und  Wein  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungs-Abgabe  gelegt
werden.

In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  erheben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem  Falle  eine  weitere
  Abgabe  weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  für  Rechnung  der  Communen
beibehalten  oder  eingeführt  werden.

Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von  welchen
auf  die  in  der  Jollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargerhan  ist,  daß  sie  als  ausländisches
  Ein=  und  Durchgangsguk  die  zollamtliche  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde
  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,  oder  derselben  noch  unterliegen,  und
eben  so  wenig  diejenigen  im  Umfange  des  Vereins  erzeugten  Gegenstände,  welche
nur  durch  einen  Vereinsstaak  transitiren  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaar
oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden.

Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu  Gute,  wohin
die  Versendung  erfolgt.  «

In  so  fern  sie  nicht  schon  im  Lande  der  Versendung  fuͤr  Rechnung  des  abgabebe—
rechtigten  Staats  erhoben  worden,  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  letzteren  erfolgen.
Es  sollen  in  jedem  der  contrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen  wer—
den,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,  aus  welchem
die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung  oder  bei  der  gelegensten  Zolloder

  Steuerbehörde  entrichtet,  oder  ihre  Enerichrung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt
  werden  kann.

10.)  So  lange  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetze  seyn  werden,

  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe  unterliegen,
  in  der  Art  beschränke,  daß  dieselben,  ohne  Unterschied  der  rransportirten
Quanticäten,  in  das  Gebier  des  abgabeberechtigten  Staates  nur  unker  Innehaltung
        <pb n="77" />
        (45)

besonders  zu  bestimmender  Straßen  und  auf  den  schiffbaren  Stroͤmen  eingefuͤhrt,
und  an  den  dort  einzurichtenden  Anmelde-  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.
versteuert  werden  muͤssen.

Art.  9.  Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinsländer
  von  anderen,  als  den  im  Art.  8.  bezeichneten  Gegenständen,  oder  auch  von
diesen  Gegenständen  in  solchen  tändern,  in  welchen  darauf  keine  Ausgleichungs-Abgabe
liegt,  erhoben  werden,  wird  im  Verhälenisse  der  contrahirenden  Vereinsstaaken  zu  dem  Herzogihume
  Nassau  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  Start  finden,  dergestalt,
daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaales  unter  keinem  Vorwande  höher  belastet  werden
  darf,  als  das  inländische.

Dieselbe  Gleichmäßigkeit  sindet  auch  bei  den  Zuschlags-Abgaben  und  Octrois  Scatt,
welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  so  weie  dergleichen  Abgaben  nicht
überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Art.  8.  Nr.  6.  unzulässig  sind.

Art.  10.  Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso
Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen  dergleichen
  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staares
oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Commune  geschiehr,  sollen  sowohl  auf  Chausseen
  als  auch  auf  allen  unchaussirten  Land=  und  Heerstraßen  nur  in  dem  Berrage  beibehalten
  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungs-Kosten
  angemessen  sind.  ·

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  Jahre  1828.  bestehende
Chausseegeld  soll  als  der  hoͤchste  Satz  angesehen,  und  hinfuͤhro  in  keinem  der  contrahirenden
Staaten  uͤberschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr-  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussicten
Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemaͤß  aufgehoben,  und
die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder
  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Art.  11.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau  wollen  Ihrerseits
auch  mitwirken,  daß  in  allen  Ländern  der  contrahirenden  Regierungen  ein  gleiches  Münz-,
Maaß=  und  Gewichtssystem  in  Anwendung  komme,  und  an  den  bierüber  einzuleitenden
Unterhandlungen  Theil  nehmen.  Hochstdieselben  treten  der  zwischen  den  Vereinsgliedern
bereits  bestehenden  Uebereinkunft  bei,  wonach  der  Großherzoglich  Hessische  Cenener,  welcher
dem  Herzoglich  Nassauischen  Centner  gleich  ist,  als  Einheit  für  das  gemeinschaftliche  Zoll—
gewicht  angenommen  worden  ist.  Oie  Oeclaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach
dem  Maße  zu  verzollenden  Gegenstände  wird  im  Herzogthume  Nassau  im  landesgesetzlichen
Matze  so  lange  erfolgen,  bis  man  über  ein  gemeinschaftliches  Maß  ebenfalls  übereingekommen
  seyn  wird.

1836.  8
        <pb n="78" />
        (46  )  .

Die  Herzoglich  Nassauische  Regierung  wird  zur  Erleichterung  der  Versendung  von
Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung  dieser  Sendungen  an  den  Zollstätten,  die  Reductionen
  der  Maße  und  Gewichte,  welche  in  den  Tarifen  der  anderen  contrahirenden  Staaten
  angenommen  sind,  zum  Gebrauche  sowohl  der  Herzoglich  Nassauischen  Zollämter,  als
des  handeltreibenden  Publikums  amtlich  bekannt  machen  lassen.

So  lange,  bis  die  contrahirenden  Staaten  über  ein  gemeinschaftliches  Münzsystem
übereingekommen  seyn  werden,  soll  die  Bezahlung  der  Zoll-Abgaben,  wie  in  den  andern
Vereinsstaaten,  so  auch  im  Herzogthum  Nassau  nach  dem  Münzfuße  geschehen,  nach  welchem
  die  Entrichtung  der  übrigen  Landesabgaben  daselbst  Statt  sindee.

Es  sollen  aber  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmllichen  contrahirenden
  Seaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  allen  Hebestellen  des  Gesammc-Vereins,
  und  von  allen  Zahlungepflichtigen  ohne  Unterschied,  angenommen  und  zu  diesem
Behufe  die  Valvationstabellen,  über  welche  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  bereits
die  erforderliche  Sinigung  Statt  gefunden  hat,  im  Herzoglhume  Nassau,  wie  umgekehrt
die  hiernach  zu  berechnende  Valvation  der  Herzoglich  Nassauischen  Münzen  in  den  anderen
Vereinsstaaten,  öffenrlich  bekannt  gemacht  werden.

Art.  12.  Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Ein—
schluß  derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Recognitionsgebühren)  sind  von  der
Schifffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener  Congresses,  oder
besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen
zu  entrichten,  in  sofern  nichts  besonderes  verabredet  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrts-Betriebe  seiner  Unterthanen
  auf  den  vorerwähnten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen  in  gleichem  Maße  der
Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Congreßacke  noch  andere
Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den  privativen  Anordnungen
  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Ooch  sollen  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen
  der  contrahirenden  Staaten  und  deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich
behandelt  werden

Art.  13.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen-,
und  Niederlage-Gebühren  und  teistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
  bestimme  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben
und  in  der  Regel  niche,  keinenfalls  aber  über  den  Berrag  der  gewöhnlichen  Herstellungsund
  Unterhaltungskosten  hinaus,  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der  anderen
contrahirenden  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen
  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage-Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Jollermitkelung
oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Controlle  Statt,  so  trict  eine  Gebühren-Erhebung
nicht  ein.
        <pb n="79" />
        (  47  )

Art.  14.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Nassau  wollen  auch  Ihrerseits
  gemeinschaftlich  mie  den  contrahirenden  Vereinsstaaren  dahin  wirken,  daß  durch
Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeic  gefördert,  und  der  Befugniß  der
Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst
freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  contrahirenden  Staaken,  welche  in  dem  Gebiece
eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeic  suchen,  soll  von  dem
Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  kreten  wird,  keine  Abgabe  encrichter
werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhälenisse  stebenden  eigenen
Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanken  und  Gewerbereibende,  welche  blos  für  das  von  ihnen
betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern
nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung
  zu  diesem  Gewerbsberriebe  in  dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsiz  haben,
  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher
inländischen  Gewerbtreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weilere
Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikare  in  jedem  WVereinsstaare  die  Unterthanen  der
übrigen  contrahirenden  Staaten  eben  so  wie  die  eigenen  Unkerthanen  behandelc  werden.

Art.  15.  Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Herzoglich  Nassauischen
Unterthanen,  wie  dem  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche
von  den  Königl.  Preußischen  Unterthanen  entrichtet  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die
in  fremden  See=  und  andern  Handelsplätzen  angestellten  Consuln  eines  oder  der  anderen
der  contrahirenden  Staaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  contrahirenden
Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mie  Rath  und  Thar  anzunehmen.

Art.  16.  Seine  Herzogliche  Durchlauche  der  Herzog  von  Nassau  treren  hierdurch
dem  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschafelichen  Zollsystems
  gegen  den  Schleichhandel,  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudationen
  unter  dem  11.  Mai  1833.  abgeschlossenen  Zollcartel  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  bei,  und  werden  die  betreffenden  Artikel  desselben  gleichzeicig  mit  letzterem
  in  Ihren  Landen  publiciren  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von  Seiten  der  übrigen
  Vereinsglieder  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,  damit  in  den  gegenseitigen
  Verhältnissen  den  Bestimmungen  dieses  Jollcartels  überall  Anwendung  gegeben
werde.

Art.  17.  Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Verkrages  eintretende  Gemeinschaft  der
Einnahme  der  contrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten,  den  Königrei-8*
        <pb n="80" />
        (148)

chen  Baiern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großberzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume
  Hessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  dem  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereine
  und  dem  Herzogkhume  Nassau,  mit  Einschluß  der  den  Zollsystemen  der  contrahirenden
Staaten  bieher  schon  beigetretenen  Länder.  .

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Werträge
zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen  Genusse  der  betreffenden
  Staaksregierungen  vorbehalten:

1.)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen
erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Art.  S.  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Abgaben;

2.)  die  Wasserzölle;

3.)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal,  Schleusen-,  Hafengelder,
  so  wie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder  gleichartige  Erhebungen,
wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4.)  die  Jollstrafen  und  Confiscate,  welche,  vorbehalrlich  der  Antheile  der  Denuncianten,
  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Art.  18.  Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird,  nach  Abzug
1.)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Art.  26.  die  Rede  ist;
2.)  der  Rückerstatkungen  für  unricheige  Erhebungen;
3.)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten  Scteuervergütungen
  und  Ermäßigungen,
zwischen  den  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mir  welcher  sie  in
dem  Gesammt-Vereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mie  einem  oder  dem  anderen
der  contrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre  Antheile
an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenüen  zu  leistenden  Zahlung  dem  Zollverbande  beigetreren
sind,  oder  noch  beitreten  werden,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechner,
welcher  diese  Zahlung  leistet.  "

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle  3  Jahre  ausgemictelt
  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  oben  gedachten  Vereinsgliedern  einander
gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Art.  19.  Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Steuer-Entrichtung,
welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründer  sind,  fallen  der  Staatekasse  derjenigen
Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  tast,  die  Maßgaben,  unter  welchen  solche  Vergünstigungen
  zu  bewilligen  sind,  werden,  näherer  Verabredung  vorbehalten.

Art.  20.  Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehrs  gerichteren  Zwecke  des  Jollvereins  gemäß,  sollen  besondere  Jollbegünstigungen  einzelner
  Meßplätze,  namentlich  Rabartprivilegien,  da  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinsstaaten
noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr  uncer  geeignerer  Berücksichtigung  sowohl
        <pb n="81" />
        (  49)

der  Nahrungs-Verhältnisse  bisher  begünstigter  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen
  mie  dem  Auslande,  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung
enkgegengeführt,  neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Art.  21.  WVon  der  karifmäßigen  Abgaben-Entrichtung  bleiben  die  Gegenstände,
welche  für  die  Hofhaltungen  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser,  oder  für  die
bei  ihren  Höfen  accredirirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  u.  s.  w.  eingehen,  nicht
ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt  haben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft
  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschädigungen,  welche  in  einem  oder  dem  anderen
  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an  Communen,  oder  einzelne
Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für  aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden
  müssen.

Dagegen  bleibe  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf  Freipässe
  ohne  Abgaben-Entrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenstände
  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in  Freiregistern,  mic  denen  es  wie  mit  den
übrigen  Zollregistern  zu  Halten  ist,  notirk,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen
  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen  Revenüen-Au:egleichung  demjenigen  Theile,  von
welchem  die  Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Art.  22.  Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der  contrahirenden
  Bereinsstaaten  in  seinem  Gebiere  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische
  Uebersichten  der  erfolgten  Straf-Erlasse  gegenseirig  mirgetheilt  werden.

Art.  23.  Die  Ernennung  der  Beamten  und  Oiener  bei  den  Cokal=  und  Bezirksstellen
  für  die  Jollerhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen  besonderen
Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden
sollen,  bleibt  der  Herzoglich  Nassauischen  Regierung,  wie  sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammte-Vereins,
  innerhalb  ihres  Gebieres  überlassen.

Art.  24.  Nicht  minder  wird  auch  im  Herzogehume  Nassau  die  teitung  des  Dienstes
  der  Lokal-Zollbehörden,  so  wie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Jollgesetze  überhaupk,
  einer  Zoll-Direction  übertragen,  welche  dem  Herzoglichen  Ministerium  untergeordnet
  ist.  Die  Bildung  dieser  Oirection  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges  bleibt
der  Herzoglichen  Regierung  überlassen;  der  Wirkungskreis  derselben  aber  wird,  in  so  weie
er  nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vertrag  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  bestimmt
ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruction  bezeichnet  werden.

Art.  25.  Die  von  den  ZJollerhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Wierteljahres
  aufzustellenden  Quartals-Excracte,  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bucherschlusse
aufzustellenden  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  taufe  des  Wierteljahres  und  währeno
des  Rechnungsfjahres  fällig  gewordenen  Zolleinnahmen  werden  von  der  Herzoglich  Nassauischen,
  eben  so  wie  von  den  betreffenden  Zoll-Directionen  der  concrahirenden  Vereinsstaa-
        <pb n="82" />
        (50)

ten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Haupt-Uebersichten  zusammengetragen,  und  diese
sodann  an  das  in  Berlin  beskehende  Central-Büreau  eingesendet.  Dieses  Büreau  ferrige
auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  provisorischen  Abrechnungen  zwischen  den  vereinigten
Staaten  von  drei  zu  drei  Monaten,  sendet  dieselben  den  Central-Finanzstellen  der  letzteren,
  und  bereiter  die  definitive  Jahres-Abrechnung  vor.

Wenn  aus  den  Quartal-Abrechnungen  hervorgehr,  daß  die  wirkliche  Einnahme  eines
Vereinsgliedes  um  mehr  als  einen  Monatsbetrag  gegen  den  ihm  verhältnißmäßig  an  der
Gesammt-Einnahme  zuständigen  Revenüen-Antheil  zurückgeblieben  ist,  so  muß  alsbald  das
Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses  Ausfalles  durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder
dersenigen  Seaaten,  bei  denen  eine  Mehr-Einnahme  Stattgefunden  hat,  eingeleiter  werden.

Art.  26.  In  Absiche  der  Erhebungs=  und  Verwaltungs-Kosten  sollen  auch  im
Verhälenisse  des  Herzogthums  Nassau  zu  den  concrahirenden  Vereinsstaaten,  folgende  Grundsätze
  in  Anwendung  kommen:

1.)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabei  einereten  lassen,  vielmehr  übernimme  jede  Regierung
  alle  in  ihrem  Gebiere  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwalcungs-Kosten,
es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Uncerhaltung  der  Haupc=  und  Neben-Zollämter,
  der  inneren  Steuerämter,  Hall-Aemter  und  Packhöfe  und  der  Zoll-Directionen,
  oder  durch  den  Unterhalt  des  dabei  angestellten  Personals  und  durch

die  dem  letzteren  zu  bewilligenden  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen
  Bedürfnisse  der  Jollverwaltung  entstehen.

2.)  Hinsichtlich  desjenigen  Theiles  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das  Ausland
  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirks  für  die  Zollerhebungs=
  und  Aufsichts=  oder  Control-Behörden  und  Zoll-Schutzwachen  erforderlich
  ist,  wird  man  sich  über  Bauschsummen  vereinigen,  welche  jeder  der  contrahirenden
  Staaten  von  der  jährlich  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden

  Brutto-Einnahme  an  Zollgefällen  in  Abzug  bringen  kann.

3.)  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perception  privariver  Abgaben
  mit  der  Zollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und  Amtsbedürfnissen
der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,  welcher  dem  Verhältnisse
  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren  Amtsgeschäften  überhaupt  entspricht.

4.)  Man  wird  sich  mit  der  Herzoglich  Nassauischen  Regierung  über  allgemeine  Normen
vereinigen,  um  die  Besoldungs-Werhältnisse  der  Beamten  bei  den  Zollerhebungs-=und
  Aufsichts-Behörden  auch  in  Beziehung  auf  das  Herzogehum  Nassau  in  möglichste
  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Art.  27.  Die  contrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den
Hauptzollämtern  auf  den  Grenzen  anderer  Vereinsstaaten  Controleure  beizuordnen,  welche
ven  allen  Geschäften  derselben  und  der  Nebenämter  in  Beziehung  auf  das  Abfertigungs-Verfahren
  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  nehmen,  und  auf  Einhaltung  eines  ge-
        <pb n="83" />
        (51)

setzichen  Verfahrens,  ingleichen  auf  die  Abstellung  etwaniger  Mängel  einzuwirken,  übru.
gens  sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibe  es  vorbehalten,  ob  und  welchen
Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Art.  28.  Oer  Herzoglich  Nassauischen  Regierung  steht  das  Recht  zu,  an  die  Joll-Directionen
  der  contrahirenden  Vereinsstaaten,  wie  umgekehrt  den  letzteren  an  die  Herzoglich
  Nassauische  Zoll-Direction,  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  sich  von  allen
vorkommenden  Verwaltungsgeschäften,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenneniß  zu  verschaffen.  Das  Geschäfts-Verhäleniß
  dieser  Beamten  wird,  übereinstimmend  mit  demjenigen,  welches  für  die
Abgeordneten  bei  den  Zoll-Directionen  der  anderen  Bereinsglieder  bereits  besteht,  durch
eine  besondere  Instruction  näher  bestimmt  werden,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte
Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug
auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung  jedes
Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,
während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  sein  muß,  eintretende
  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und
dem  Verhältnisse  verbündeter  Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Berwaltungestellen  der  saͤmmtlichen  Vereinsstaaten  werden
  sich  gegenseitig  auf  Berlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
  mittheilen,  und  in  sofern  zu  diesem  Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung
  eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweic  bei  der  Regierung
  beglaubigten  Bevollmächtigten  beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen
  Grundsatze  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhälenissen
  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Art.  29.  Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  eine  Zusammenkunft  der  von  den  Vereinsstaaten  abzuordnenden  Bevollmächtigten
  Statt.

Für  die  formelle  teitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz-Bevollmächungten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens  kein  Vorzug  vor  den  übrigen
  Bevollmächtigten  zusteht.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht  auf  die  Natur
  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Conferenz  zu  erwarten  ist,  verabredet
  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Art.  30.  Vor  die  Versammlung  dieser  Conferenz-Bevollmächrigeen  gehöre:
a.)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung  auf  die

l
        <pb n="84" />
        (  52  -)

Ausführung  des  Grund-Vertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,  des  Zollgesetzes,
  der  Jollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder  dem  anderen  Vereinsstaate
wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  taufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber
zwischen  den  Ministerien  und  obersten  Verwaltungsstellen  geführten  Correspondenz
erledigt  worden  sind;

b.)  die  definitive  Abrechnung  zwolschen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Jollbehörden  aufgestellten,  durch
das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche  der  Zweck  einer  dem
gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung  erheischt;

I.)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staacs-Regierrungen

  zur  WVerbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

d.)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,  des  Jolltarifs
  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der  contrahirenden
Staaten  in  Antkrag  gebracht  worden,  überhaupt  über  die  zweckmäßige  Entwickelung
und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und  Zollsystems.

Art.  31.  Treten  im  taufe  des  Jahres  ausser  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Conferenzbevollmächtigten  ausserordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche
Maasregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden  sich  die
contrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  eine  ausserordentliche
  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.

Art.  32.  Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigken  und  deren  etwanigen  Gehülfen
bestreitet  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereins,  welches  sie  absendet.  Das  Kanzleidienftpersonale
  und  das  Lokale  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung  gestellt,  in  deren  Gebiete  der
Zusammentritt  der  Conferenz  Statt  findet.

Art.  33.  Die  Herzoglich  Nassauische  Regierung  verpflichter  sich  zu  denjenigen
Maasregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  niche  die  Zolleinkünfte  des  Gesammpvereins
durch  die  Einführung  und  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorrärhe  beeinträcheige
werden.

Art.  34.  Fur  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen
geben  sollten,  in  den  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen  Contrabenten
  bereit,  so  weit  es  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen  der
Vereinsmitglieder  möglich  erscheint,  diesem  Wunsche  durch  deshalb  abzuschließende  Verträge
Folge  zu  geben.

Art.  35.  Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten

  dem  Verkehr  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung  zu  verschaffen.
        <pb n="85" />
        (  53)

Art.  36.  Alles,  was  sich  auf  die  Decailausführung  der  Iin  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezleht,  soll  durch  gemeinschaftliche
  Commissarien  vorbereiter  werden.

Art.  37.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vererages,  welcher  mic  dem  ersten  Januar
  1836.  in  Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorläufig  bis  zum  ersten  Januar
1842.  festgesetzt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeir  und  spätestens  2  Jahre  vor  Ablauf
der  Frist  niche  gekündiger,  so  soll  er  auf  12  Jahre,  und  so  fort  von  12  zu  12  Jahren
als  verlängert  angesehen  werden.

tetztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  gekroffen,  daß  nichte  in  der  Zwischenzeit
  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinschaftliche  Maasregeln  übereinkommen,
  welche  den  mit  der  Absicht  des  Art.  19.  der  deutschen  Bundesacte  in  Uebereinstimmung
  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins  vollständig  erfüllen.

Auch  sollen  im  Falle  ekwaniger  gemeinsamer  Maasregeln  über  den  freien  Verkehr  mie
Lebensmiereln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaren  die  betreffenden  Bestimmungen  des
nach  gegenwärtigem  Vertrage  bestehenden  Vereinstarifs  dem  gemäß  modificirt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  NRatification  der  hohen  contrahirenden  Höfe

vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratificationsurkunden  soll  mit  möglichster  Beschleunigung
  in  Berlin  bewirke  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  10ten  December  1835.

gez.  Alvensleben.  v.  Wilkens.  Freih.  Schaecfferr  Magdeburg.
Bernstein.

Albr.  Friec.  Heinrich  Theodor  Heinrich  Ludwig
Eichhorn.  Ludwig  Schwedes.  Biersack.

1836.  (#
        <pb n="86" />
        Vertrag

zwischen  Sachsen,  Preußen,  Baiern,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthum  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein
  verbundenen  Staaten  einerseits  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
andererseits,  wegen  Anschließung  der  letzteren  an  den  Gesammtzollverein
der  ersteren  Staaten.

Nachdem  der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt  den  Wunsch  zu  erkennen  gegeben  hat,
dem  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Groß—
herzogthume  Hessen  und  den  zu  dem  Thuͤringischen  Vereine  gehoͤrigen  Landen  bestehenden
Zoll-  und  Handelsvereine  beizutreten,  so  haben  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen
  zu  Bevollmächrigeen  ernannt:

einer  Seits,  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Krone  Sachsen,  des  Großherzogthums
Baden  und  der  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,  wirklichen  Geheimen  Rath  und  interimistischen
  Chef  des  Finanz-Ministerii,  Albrecht  Graf  von  Alvensleben,  Ricter  des
Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  mit  der  Schleife,  des
St.  Johanniterordens,  Commandeur  des  Königlich  Ungarischen  St.  Stephansordens
  und  Großkreuz  des  Großherzoglich  Badischen  Zähringer  Löwenordens,  und

Allerhöchst  Ihren  wirklichen  Geheimen  #egationsrath  und  Director  im  Ministerio
  der  auswärtigen  Angelegenheiren,  Albrecht  Friedrich  Eichhorn,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  zweiter  Klasse,  Inhaber  des  eisernen
  Kreuzes  zweiter  Klasse  am  weißen  Bande,  Ritter  des  Kaiserlich  Russischen
St.  Annenordens  zweicer  Klasse,  Commandeur  des  Ciwvilverdienstordens  der  Königlich
  Balerischen  Krone,  des  Königlich  Sächsischen  Civilverdienstordens,  Commenthur
  des  Königlich  Hannöverischen  Guelphenordens  und  des  Ordens  der  Koniglich
  Württembergischen  Krone,  Großkreuz  des  Großherzoglich  Badischen  Zähringer
  töwenordens,  Commandeur  erster  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens
  vom  goldenen  töwen  und  des  Großberzoglich  Hessischen  Ludwigsordens,
Großkreuz  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken  und
des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens;
        <pb n="87" />
        (55

—

Seine  Majestärt  der  König  von  Baiern:

Allerhöchst  Ibren  Kämmerer,  Staaksrath,  ausserordentlichen  Gesandken  und
bevollmächtigten  Minister  an  den  Königlich  Preußischen,  Königlich  Sächsischen,
Großherzoglich  Sächsischen  und  Herzoglich  Sächsischen  Höfen,  Friedrich  Chri-Stian
  Johann  Graf  von  Luxburg,  Großkreuz  des  Civilverdienstordens  der  Königlich
  Baierischen  Krone,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens
erster  Klasse,  Großkreuz  des  Königlich  Sächsischen  Civilverdienstordens,  Ritter
des  Königlich  Württembergischen  Friedrichsordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich
Badischen  Zähringer  Löwenordens  und  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens
  vom  weißen  Falken;

Seine  Majestät  der  König  von  Würrkeinberg:

Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,  tegationsrath  und  Geschäftsträger  am  Königlich
  Preußischen  Hofe,  Franz  von  Paula  Friedrich  Freiherr  von  Linden,
Ri#rer  des  Ordens  der  Königlich  Württembergischen  Krone,  Ritter  des  Civilverdienstordens
  der  Königlich  Baierischen  Krone,  Commandeur  des  Großherzoglich
Badischen  Zähringer  töwenordens  und  Commenthur  des  Großherzoglich  Sachsischen
  Hausordens  vom  weißen  Falken,  und

Allerhöchst  Ihren  Finanzrath  Philipp  Gustav  Hauber,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adlerordens  drirter  Klasse,  des  Großherzoglich  Badischen
Zähringer  töwenordens  und  Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessschen
udwigsordens;

Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Höchst  Ihren  wirklichen  Geheimen  tegationsrath,  ausserordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Carl  Friedrich
Won  Wilkens-  Hohenan,  Commandeur  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens
vom  geldenen  Löwen,  Nitter  des  Königlich  Preußischen  rorhen  Adlerordens  dritter
  Klasse  und  des  Königlich  Preußischen  Se.  Johanniterordens,  Großkreuz  des
Großherzoglich  Badischen  Zähringer  #öwenordens,  Commandeur  erster  Klasse  des
Großheryoglich  Hessischen  tudewigsordens,  Commenthur  des  Großherzoglich  Sächsischen
  Hausordens  vom  weißen  Falken,  und

Höchst  Ihren  Ober=  Berg=  und  Salzwerks-Director,  Heinrich  Theodor
Ludwig  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen
Lowen,  Commenthur  des  Großherzoglich  Badischen  Zähringer  Löwenordens  und
des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:

Höchst  Ihren  Kammerherrn,  Major  und  Flügeladjutanten,  Geschäftsträger

am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Friedrich  Ferdinand  Wilhelm  Freiherr
9  *
        <pb n="88" />
        (  56  )

Schaeffer  von  Bernstein,  Commandeur  zweiter  Klasse  des  Großherzoglich  Hesstschen
  Ludewigsordens,  Inhaber  des  milicairischen  Dienstehrenzeichens,  Ritter  des
Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopoldordens,  der  Königlich  Französischen  Ehrenlegion,
des  Königlich  Hannöverischen  Guelphen=  und  des  Königlich  Württembergischen
Milicairverdienstordens  und  Commandeur  des  Großherzoglich  Badischen  Zähringer
  Löwenordens,  und

Höchst  Ihren  Ober-Finanzrath  Heinrich  Ludwig  Biersack,  Ritter  erffer
Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludewigsordens,  Ritker  des  Königlich  Preufsischen
  rothen  Adlerordens  dricter  Klasse,  des  Civilverdienstordens  der  Königlich
Baierischen  Krone,  des  Ordens  der  Königlich  Württembergischen  Krone  und  des
Großherzoglich  Badischen  Zähringer  Löwenordens;

anderer  Seits:

Der  Senat  der  freien  Steadt  Frankfurk:

den  Schöff  und  Senator  George  Friedrich  von  Guaita,  und
den  Senacor  Corrad  Adolph  Bansa,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalke  der  Ratification,  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.  Die  freie  Stade  Frankfuré  mit  ihrem  Gebieke  krite  dem  zwischen  den
Königreichen  Preußen,  Baiern,  Sachsen  und  Würrtemberg,  dem  Großherzogehume  Baden,
  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogehume  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Scaaten,  Behufs  eines  gemeinsamen  Joll=  und
Handelssystems  errichteten  Vereine  bei,  wie  solcher  auf  den  Grund  der  darüber  abgeschlossenen
  Verträge  vom  2  sten  und  30sten  März,  ingleichen  vom  1  1ten  Mai  1833.  und  vom
12ten  Mai  1835.  bestehr,  dergestalt,  daß  dieselbe  unter  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag
bestimmten  Maasgaben  gleiche  Verbindlichkeiten  mit  den  vorgedachten  Stagten  übernimme,
und  gleicher  Rechte  milt  selbigen  cheilhaftig  wird.

Artikel  2.  In  Folge  dieses  Beitritks  wird  die  freie  Stade  Frankfurk,  mit  Auflbebung
  der  gegenwärtig  in  derselben  und  ihrem  Gebiere  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangsabgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  das
für  dieselbe  vereinbarte  Zollgesetz  nebst  der  Jollordnung  und  dem  Zollstrafgesetze,  ingleichen
den  Zollcarif,  welche  als  integrirende  Bestandtheile  des  gegenwärtigen  Vertrages  angesehen
werden  sollen,  gleichzeitig  mit  letzterem  publiciren  und  in  Ausführung  bringen  lassen.

Artikel  3.  Veränderungen  in  der  Vereinszollgesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zolllarifs
  und  der  Zollordnung,  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen,  können  nur  auf  demselben
Wege  und  mir  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammvereins  bewirkr
werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.
        <pb n="89" />
        (  57  )

Dles  gile  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung
allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Artikel  4.  Mit  der  vollständigen  Ausführung  des  gegenwärtigen  Verkrages  eritt
zwischen  den  contrahirenden  Vereinssaaten  und  der  freien  Stadt  Frankfure  Freiheit  des
Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,  wie  beides
  in  den  folgenden  Artikeln  bestimme  ist.

Artikel  5.  Mit  dem  Eintritte  des  freien  Verkehrs  hören  alle  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangsabgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bieherigen
Zollvereins  und  der  freien  Stade  Frankfurt  auf,  und  es  können  alle  im  freien  Verkehr
des  einen  Gebietes  bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere
  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a.)  der  zu  den  Seaatsmonopolien  gehörigen  Gegenstände,  (Spielkarten  und  Salz,)

nach  Maasgabe  der  Artikel  6.  und  7.;1

b.)  der  im  Inneren  der  contrahirenden  Segaten  gegenwärtig  mie  Steuern  von  verschiedener
  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,  in  dem  anderen  aber  mit
einer  Steuer  belegten,  und  deshalb  einer  Ausgleichungsabgabe  unterworfenen  inländischen
  Erzeugnisse,  nach  Maasgabe  des  Artikels  8.z  und  endlich

Z.)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  contrahirenden
Scaaten  ertheilten  Erfindungsprivilegien  (Patente)  niche  nachgemacht  oder  eingeführe
  werden  können,  und  daher  für  die  Oauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der
Einfuhr  in  den  Staar,  welcher  dieselben  ertheile  hae,  noch  ausgeschlossen  bleiben
müssen.

Artikel  6.  Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarken  behält  es  in  jedem  der  contrahirenden
  Staaten  bei  den  bestehenden  Verbocs=  oder  Beschränkungsgeseten  sein  Bewenden.

Artikel  7.  In  Betreff  des  Salzes  tritt  die  freie  Stadt  Frankfurt  der  zwischen
den  contrahirenden  Wereinsregierungen  getroffenen  Verabredung,  so  weit  letztere  auf  dorrige
Verhälcnisse  Anwendung  finder,  in  folgender  Art  bel:

a.)  Die  Einfuhr  des  Sahzs  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  WVereine  gehörigen  Ländern  in  die
Bereinsstaaten,  ist  verboten,  in  so  weic  dieselbe  niche  für  eigene  Rechnung  einer
der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salzämtern,
Fackoreien  oder  Niederlagen  geschiehet.

b.)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum
Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  änder,  soll  nur  mie  Genehmigung
der  Vereinsstaaten,  deren  Gebier  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den
Vorsichtsmaasregeln  Scatt  finden,  welche  von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden.
        <pb n="90" />
        c.)
d.

e.)

(  58  )

Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  ist  frei.
Was  den  Salhhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr  des
Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den
Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen.

Wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins  aus  Staalsoder

  Privatsalinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen  von
öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

f.)  Wenn  ein  Bereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem

dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz
in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen
Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,  in  so  fern
dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorhergängige  Uebereinkunft
  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport,  und  die  erforderlichen
  Sicherheitsmaasregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet
werden.

Wenn  in  unmittelbar  an  einander  grenzenden  Vereinsstaaren  eine  solche  Berschiedenheit
  der  Salzpreise  bestände,  daß  daraus  für  einen  oder  den  anderen  dieser
Scaaten  eine  Gefahr  der  Salzeinschwärzung  hervorginge,  so  werden  die  hierbei
betheiligten  Regierungen  sich  über  Maasregeln  vereinbaren,  welche  diese  Gefahr
meglichst  beseicigen,  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen  zu  belästigen.

Artikel  8.  In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bel  welchen  hinsichrlich  der  Besteuerung
  im  Inneren  eine  Verschiedenheit  der  Gesetzgebung  selbst  unter  den  einzelnen  de
contrahirenden  Vereinsstaaren  noch  Sratt  finder  (Art.  5.  Utt.  b.),  so  wird  auch  von  ver,
freien  Stadt  Frankfurt  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin  ebenfalls  eine  Uebereinstimmung
  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher
auch  ihr  Bestreben  auf  die  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichtet  seyn.

Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung  der  Nacheheile,
welche  für  die  Producenten  des  eigenen  tandes  im  Verhälenisse  zu  den  Producenten  in
anderen  Vereinsstaaten  aus  der  ungleichen  Besteuerung  erwachsen  würden,  Ergänzungsoder
  Ausgleichungsabgaben  von  folgenden  Gegenständen  erhoben  werden:

A.  in  den  bisherigen  Vereinsstaaten:

a.)  im  Königreiche  Preußen  von

Bier,

Branntwein,

Taback,

Traubenmost  und  Wein;
        <pb n="91" />
        (  59  )

b.)  im  Königreiche  Baiern  (zur  Zeic  mit  Ausschluß  des  Mheinkreises)  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
c.)  im  Königreiche  Sachsen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
d.)  im  Koͤnigreiche  Wuͤrttemberg  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
e.)  im  Großherzogthume  Baden  ven
Bier;
I.)  im  Kurfürstenthume  Hessen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Weinz
z.)  im  Großherzogthume  Hessen  von
Bier;
h.)  in  den  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein.

B.  in  der  Stadt  Frankfurt  von.
Bier.

Es  soll  bei  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach  folgenden
Grundsätzen  verfahren  werden:

1.)  Die  Ausgleichungs-Abgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen  Steuer  im
Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden  Steuer  im  tande
der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im  Verhälenisse  gegen  diejenigen  Vereinslande
  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich  hohe  oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß
  gelegt  ist;
        <pb n="92" />
        2.)

(60  )

Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen  der  becheiligten
  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderung  in  den  Ausgleichungs-Abgaben,
jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1.)  aufgestellten  Grundsatzes,  zur  Folge.
Wo  auf  den  Grund  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungs-Abgabe  zu  erhöhen
  sein  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in  Anspruch  genommen  wird,
eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten  Staaren,  und  eine  vollständige
Nachweisung  der  Zulässigkeic  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
vorausgehen.

3.)  Die  gegenwärtig  in  Preußen  geseblich  bestehenden  Sätze  der  Steuern  von  inländi-4.)



5.)

schem  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Branntwein,  so  wie  die  ge—
genwaͤrtig  in  Baiern  bestehende  Steuer  von  inlaͤndischem  geschroteten  Malz
und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jedenfalls  den  hoͤchsten  Satz  desjenigen  bilden,
was  in  einem  Vereinsstaate,  welcher  jene  Steuern  eingefuͤhrt  hat,  oder  kuͤnftig  etwa
einfuͤhren  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben  von  diesen  Artikeln  bei  deren  Eingange
aus  einem  Lande,  in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelege  ist,  erhoben
  werden  darf,  wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Staates,  welcher  die

Ausgleichungs-Abgabe  bezieht,  diesen  höchsten  Satz  übersteigen  sollte.

Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssfeuern  sollen  bei  der  Ueberfuhr  der  besteuerten
  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt  werden,  in  so  fern
nicht  wegen  besonderer  örtlichen  Verhältnisse  die  betheiligren  Nachbarstaaren  sich  wegen
  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze  vereinigt  haben.

Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblätter,  Traubenmost
  und  Wein,  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungs-Abgabe  gelegt
werden.

6.)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine  Ausglei-7.)



chungs-Abgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem  Falle  eine
weitere  Abgabe  weder  fuͤr  Rechnung  des  Staates  noch  fuͤr  Rechnung  der  Commune
beibehalten  oder  eingefuͤhrt  werden.

Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstaͤnde  nicht  unterworfen,  von  welchen
auf  die  in  der  Zoll-Ordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,  daß  sie  als  ausländisches
  Ein=  und  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung  bei  einer  Erhebungs-Vehörde
  des  Bereins  bereits  bestanden  haben,  oder  derselben  noch  unterliegen,
  und  eben  so  wenig  diejenigen  im  Umfange  des  BVereins  erzeugten  Gegenstände,
welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Bereinsstaat
  oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden.

8.)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu  Gute,  wobin

  die  Versendung  erfolgt.  In  so  fern  sie  nicht  schon  im  tande  der  Versendung
        <pb n="93" />
        (61  )

für  Rechnung  des  abgabeberechtigeen  Staakes  erhoben  worden,  wird  die  Erhebung
im  Gebiete  des  letzteren  erfolgen.

9.)  Es  sollen  in  jedem  der  contrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen  werden,
  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs  -Abgabe  in  dem  Vereinslande,  aus  welchem
die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung  oder  bei  der  gelegensten  Jolloder
  Steuerbehörde  entrichtet,  oder  ihre  Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt
werden  kann.

10.)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt  sein
werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe
unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,  ohne  Unterschied  der  transportir—
ten  Quantitäten,  in  das  Gebier  des  abgabeberecheigten  Staates  nur  unter  Innehaltung
  besonders  zu  bestimmender  Straßen  und  auf  den  schiffbaren  Strömen  eingeführe,
  und  an  dort  einzurichtenden  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.
versteuert  werden  müssen.

Artikel  9.  Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinsländer
  von  anderen,  als  den  im  Art.  8.  bezeichneten  Gegenständen,  oder  auch  von  diesen
Gegenständen  in  solchen  Landern,  in  welchen  darauf  keine  Ausgleichungs-Abgabe  liege,  erboben
  werden,  wird  im  Werhältnisse  der  contrahirenden  Staaten  zu  der  freien  Stadt
Frankfurk  eine  gegenseitige  Gleichmätzigkeir  der  Behandlung  Statt  finden,  dergestalt,  daß
das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinstaates  unter  keinem  Vorwande  höher  belastet  werden
darf,  als  das  inländische.  Dieselbe  Gleichmäßigkeic  findee  auch  bei  den  Zuschlags=  Abgaben
  und  Octrois  Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  soweie
dergleichen  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Art.  8.  Nr.  6.  unzulässig
sind.

Artikel  10.  Chausseegelder  oder  andere  start  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso
Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen  dergleichen
  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Sctaats
oder  eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Commune  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen
  als  auch  auf  allen  unchaussirten  ktand=  und  Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beibebalten
  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  angemessen  find.

Das  dermalen  in  Preussen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  Jahre  1828.  bestehende
  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen,  und  hinführo  in  keinem  der  contrabirenden
  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten
Seraßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatz  gemäß  aufgehoben,  und
die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder
  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.  "

1836.  10
        <pb n="94" />
        (  62  )

Artikel  11.  Oie  freie  Stadt  Frankfurt  wird  dahin  micwirken,  daß  in  allen  tändern
der  contrahirenden  Regierungen  ein  gleiches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichtssystem  in  Auwendung
  komme,  und  an  den  hierüber  einzuleitenden  Unterhandlungen  Theil  nehmen.

Dieselbe  trite  der  zwischen  den  Vereinsgliedern  bereits  bestehenden  Uebereinkunft  bei,
wonach  der  Großherzoglich  Hessische  Centner  als  Einheit  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewicht
  angenommen  worden  ist.

Es  wird  hiernach  schon  von  Ausführung  des  Vertrages  ab,  die  Abwägung  der  Waaren
  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  nach  diesem  Zoll-Centner,  die  Jollentrichtung  aber  nach
dem  VBierundzwanzig  Gulden-Fuße  erfolgen.

Die  Declaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maaße  zu  verzollenden
Gegenstände  wird  daselbst  im  bisherigen  gesetzlichen  Maaße  so  lange  gescheben,  bis  man
über  ein  gemeinschaftliches  Maaß  ebenfalls  übereingekommen  seyn  wird.  Oer  Senat  der
freien  Stadt  wird  zur  Erleichterung  der  Versendung  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung
  dieser  Sendungen  an  den  Zollstätten,  die  Reductionen  der  Maße  und  Gewichte,
welche  in  den  Tarifen  der  anderen  contrahirenden  Staalen  angenommen  sind,  zum  Gebrauche
  sowohl  der  Zollverwaltung  in  Frankfurt,  als  des  handeltreibenden  Publicums  amelich
  bekannt  machen  lassen.

Es  sollen  auch  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen  conrrahirenden
Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  den  Hebestellen  der  freien  Stadt
Frankfurt  so,  wie  bei  allen  Hebestellen  des  Gesamme-Bereins,  und  von  allen  ZJahlungspflichtigen
  ohne  Unterschied  zur  Berichtigung  der  tarismäßigen  Zollgefälle  angenommen,
und  zu  diesem  Behufe  die  Valvations-Tabellen,  über  welche  zwischen  den  bisherigen  Bereinsgliedern
  bereits  die  erforderliche  Einigung  Statt  gefunden  hat,  in  der  freien  Stadt
Frankfurt  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Artikel  12.  Oie  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
  derienigen,  welche  das  Schiffsgefätz  treffen  (Recognitions-Gebühren),  sind  von
der  Schifffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener  Congresses
  oder  besondere  Staats-Verträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen
  zu  entrichten,  in  so  fern  bierüber  nichts  besonderes  verabredet  wird.

In  letzterer  Hinsicht  wollen,  was  insbesondere  den  Main  als  einen  Nebenfluß  des
beins  betrifft,  die  contrahirenden  Theile  unverzüglich  in  Unkerhandlung  treten,  um  zu
einer  Vereinbarung  zu  gelangen,  in  Folge  deren  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  der  Erzeugnisse
  der  sämmtlichen  Vereinslande  auf  den  genannten  Flüssen  in  den  Schifffahrts-Abgaben,
  mit  stetem  Vorbehalte  der  Recognitions-Gebühren,  wo  nicht  ganz  befreit,  doch
möglichst  erleichtert  wird.

Alle  Begunstigungen,  welche  ein  Vereinsskaat  dem  Schifffahrks-Betriebe  seiner  Un.
kerrhanen  auf  den  eingangsgenannten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen  in  gleichem  Maaß—
auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Veteinsstaaten  zu  Gute  kommen
        <pb n="95" />
        (  63  )

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Congreß-Ackte  noch  andere
Staats-Verträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den  privativen  Anordnungen
  der  betreffenden  Regierungen  erhoben,  doch  sollen  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unrerthanen
  der  contrahirenden  Staaten  und  deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich
behandelt  werden.

Artikel  13.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnenund
  Miederlage-Gebühren  und  teistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben,
und  in  der  Regel  niche,  keinenfalls  aber  über  den  Betrag  der  gewöhnlichen  Herstellungsund
  Unterhaltungskesten  hinaus,  erhöhet,  auch  überall  von  den  Angehörigen  der  anderen
contrahirenden  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Angehörigen,  ingleichen
  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren,  erhoben  werden.

Einder  der  Gebrauch  einer  Waage-Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zollermittelung
oder  überhaupe  einer  zollamtlichen  Controle  State,  so  kritt  eine  Gebühren-Erhebung  niche
ein.  1
Artikel  14.  Die  freie  Stade  Frankfurt  will  auch  Ihrerselts  gemeinschaftlich  mic  den
contrahirenden  Vereinsstaaten  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze
  die  Gewerbsamkeit  gefördert,  und  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,
in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Angehörigen  des  einen  der  contrahirenden  Staarken,  welche  in  dem  Gebiece
eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte
  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Krafe  treken  wird,  keine  Abgabe  encrichter
werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhälenisse  stehenden  eigenen
Angehörigen  unterworfen  sind.

Deegleichen  sollen  Fabrikanken  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das  von  ihnen
betriebene  Geschäft  Ankäuse  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern
nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechltigung
  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Bereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  baben,  oder  im  Dienste  solcher
inländischen  Gewerbtreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere
  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate  die  Angehörigen  der
übrigen  contrahirenden  Sraaten  eben  so  wie  die  eigenen  Angehörigen  behandelt  werden.

Artikel  15.  Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Einwohner  der
Stadt  Frankfurt,  wie  dem  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie
solche  von  den  Königlich  Preußischen  Unterthanen  entrichter  werden,  offen  stehen;  auch
sellen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelsplätzen  angestellten  Consuln  eines  oder  der

10“
        <pb n="96" />
        (  64  -)

anderen  der  contrahirenden  Staaten  veranlaßt  werden,  den  Unterthanen  der  übrigen  contrahirenden
  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.


Artikel  16.  Die  freie  Stadt  Frankfurt  tritt  hierdurch  dem  zwischen  den  bieherigen
  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zollsystems  gegen  den  Schleichhandel,
  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudarionen  unter  dem  1  #ten
Mai  1833.  abgeschlossenen  Jollkartel  für  die  Dauer  des  gegenwäreigen  Vertrages  bei,
und  wird  die  betreffenden  Artikel  desselben  gleichzeitig  mit  letzterem  publiciren  lassen.  Nicht
minder  werden  auch  von  Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder  die  erforderlichen  Anordnungen
  getroffen  werden,  damit  in  den  gegenseitigen  Verhälcenissen  den  Bestimmungen  dieses
Zollkartels  überall  Anwendung  gegeben  werde.

Artikel  17.  ODie  Gemeinschaft  der  Einnahme,  in  welche  die  freie  Stadt  Frankfurt
  mit  den  jetzigen  Vereinsstaaken  in  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt,  bezieht
sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Ksniglich
  Preußischen  Seaaten,  den  Königreichen  Baiern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem
Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  Hessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,
dem  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereine,  mit  Einschluß  der  den  Zollsystemen  der
contrahirenden  Staaten  bisher  schon  beigerretenen  Länder,  und  der  freien  Stadt  Frankfurt.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privarlven  Genusse  der  betreffenden
  Staats-Begierungen  vorbehalten:

1.)  die  Steuern,  welche  im  Inneren  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen

erhoben  werden,  einschließlich  der  im  Art.  8.  vorbehaltenen  Ausgleichungs-Abgaben;


2.)  die  Wasserzölle;

3.)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleusen-,
Hafengelder,  so  wie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder  gleichartige  Erbebungen,
  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4.)  die  Zollstrafen  und  Confiscate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der  Denuncianten,
  jeder  Staats-Regierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Artikel  18.  ODer  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach
Abzug:

1.)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem
Grenz-Bezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Sölle  erforderlich  sind;

2.)  der  Rückerstattlungen  für  unrichtige  Erhebungen;

3.)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlichen  Verabredungen  erfolgten  Steuervergütungen
  und  Ermäßigungen,
        <pb n="97" />
        (  65)

zwischen  den  Dereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  in
dem  Gesammt-Vereine  sich  befinden,  vertheile.

Die  Bevölkerung  solcher  Seaaken,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  anderen
  der  contrahirenden  Seaaken  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre  Antheile
  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenuen  zu  leistenden  Zahlung  dem  Zollverbande
beigetreten  sind,  oder  noch  beiereten  werden,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates
eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaken  wird  alle  drei  Jahre
ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  oben  gedachten  Vereinsgliedern  einander
  gegenseitig  mitgekheilt  werden.

Unter  Berücksichtigung  der  hinsichtlich  des  Verbrauchs  an  Waaren,  welche  den  Vereins-Abgaben
  unterliegen,  bei  der  freien  Stadt  Frankfurk  eintretenden  ganz  besonderen
Verhälenisse,  werden  sich  die  contrahirenden  Bereinsstaaken  mit  derselben  über  ein  jährliches
  Aversum  mirtelst  besonderen  Abkommens  vereinigen.

Artikel  19.  Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende,  binsichrlich  der  Steuerenrichtung,
  welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatscasse  derjenigen
  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last;  die  Maasgaben,  unter  welchen  solche
Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  näherer  Verabredung  vorbehalten.

Artikel  20.  Dem  auf  Förderung  freier  und  narürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
  Verkehrs  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereins  gemäß,  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
einzelner  Meßplätze,  namenrlich  Rabartprivilegien,  da  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinsstaaten
  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr  unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl
  der  Nahrungsverhältnisse  bisher  begünstigrer  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen
  mit  dem  Auslande,  thunlichst  beschränke  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung
  entgegen  geführt,  neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt
werden.

Artikel  21.  WVon  der  tarifmäsigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  Gegenstände,
welche  für  die  Hofhalrungen  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser,  oder  für
die  innerhalb  des  Vereinsgebiekes  residirenden  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  u.  s.  w.
eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergücungen  Statt  haben,  so  werden
solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebrache.  Eben  so  wenig  anrechnungsfähig
sind  Entschädigungen,  welche  in  einem  oder  dem  anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren
  Reichsständen,  oder  an  Communen  oder  einzelne  Privatberechrigte  für  eingezogene  Zollrechte
  oder  für  aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staale  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf  Freipässe
  ohne  Abgabenentrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenstände
  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandele,  und  in  Freiregistern,  mie  denen  es  wie  mit  den
        <pb n="98" />
        (  66  )

äbrigen  Jollregistern  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen
  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen  Revenüenausgleichung  demjenigen  Theile,  von
welchem  die  Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  22.  Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsreche  bleibe  auch  der
freien  Stadt  Frankfurt  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten  der
erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgerheilt  werden.

Artikel  23.  Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  für  die  Zollerhebung  und
Aufsiche,  welche  nach  gleichförmigen  Bestimmungen,  wie  in  den  übrigen  Vereinsstaaten,
jedoch  unter  Berücksichtigung  der  bei  der  Stadt  Frankfurt  eintretenden  eigenthümlichen
Verhältnisse,  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  der  freien  Stadt  Frankfurc
  überlassen.

Artikel  24.  Die  teitung  des  Dienstes  der  Zollbehörde,  so  wie  die  Wollziehung
der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze,  ist  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  dem  Senate  untergeordnet.


Artikel  25.  Sämmtliche  Vereinsstaaren  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen
jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  in
so  fern  zu  diesem  Behufe  die  zeitweise  Aberdnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung
  eines  anderweit  bei  der  betreffenden  Vereinsregierung  beglaubigten  Bevollmächtigten
  beliebt  wird,  ist  demselben  alle  Gelegenheir  zur  vollständigen  Kennrnißnahme  von  den
Verhälenissen  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  zu  geben.

Artikel  26.  Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  finder  zum  Zwecke  gemeinsamer
  Berathung  eine  Zusammenkunfe  der  von  den  Vereinsstaaten  abzuordnenden  Bevollmächtigten
  Statk.

Für  die  formelle  teitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Conferenzbevollmächeigten
aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens  kein  Vorzug  vor  den  übrigen
Bewvollmächtigten  zusteht.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mir  Rücksiche  auf  die
Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Conferenz  zu  erwarten  ist,
verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  27.  Vor  die  Versammlung  dieser  Conferenzbevollmächtigten  gehöre:

a.)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung  auf
die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,  des  Joll.
gesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife  in  einem  oder  dem  anderen  Vereinsfkaate
wahrgenommen,  und  die  niche  bereits  im  aufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber
zwischen  den  Ministerien  und  obersten  Verwaltungsstellen  geführten  Correspondenz
erledigt  worden  find;
        <pb n="99" />
        (∆  67  )

b.)  die  definikive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschafeliche
Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden  aufgestellten,  durch
das  Centralbüreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche  der  Zweck  einer  dem
gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung  erheische;

c.)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staatsregierungen
  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

d.)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesehtzes,  der  Jollordnung,  des
Zolltarifs  und  der  Verwaltungsorganisation,  welche  von  einem  der  contrahirenden
Scaaten  in  Antrag  gebracht  worden,  überhaupe  über  die  zweckmäsige  Entwickelung
und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und  Zollsystems.

Artikel  28.  Treten  im  taufe  des  Jahres  ausser  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Conferenzbevollmächeigeen  ausserordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche
  Maasregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden  sich  die
contrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  eine  ausserordentliche
  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.

Artikel  29.  Oie  freie  Stadt  Frankfurt  verpflichtet  sich,  diejenigen  Maasregeln
zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Jolleinkünfte  des  Gesammtvereins
durch  die  Einführung  oder  Anhäufung  unverzollter,  oder  gegen  geringere  Sceuersätze,  als
der  Vereinsktarif  enthält,  verzollter,  zur  Zeic  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Vertrages
in  derselben  befindlicher  Waarenvorräthe  beeinträchtige  werden.

Artikel  30.  Der  für  den  Fall  getroffenen  Verabredung,  daß  andere  deutsche
Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,  in  den  durch  die  Verträge  vom  22esten
und  30ten  März  und  1  #ten  Mai  1833,  begründeten  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,
tritt  die  freie  Stadt  Frankfurt  auch  Ibrerseits  bei.

Artikel  31.  Auch  ist  die  freie  Stadt  Frankfurt  damit  einverstanden,  daß  die
contrahirenden  Regierungen  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten  dem
Verkehr  ihrer  Angehörigen  sede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung  zu  verschaffen.

Artikel  32.  Alles,  was  sich  auf  die  Detailausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche
  Commissarien  vorbereitet  werden.

Artikel  33.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorläufig  bis  zum
sten  Januar  1842.  festgesetzt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  späteftens  zwei
Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündigt,  so  soll  er  auf  12  Jahre,  und  sofort  von
12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

tetztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht  in  der  Zwischenzeit
  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinschaftliche  Maasregeln  übereinkom-
        <pb n="100" />
        (  68  )

men,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19.  der  deutschen  Bundesacte  in  Vebereinstimmung
  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins  vollständig  erfüllen.

Auch  sollen  im  Falle  ekwaniger  gemeinsamer  Maasregeln  über  den  freien  Verkehr  mit
Lebensmitteln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  die  betreffenden  Bestimmungen  des
nach  gegenwärtigem  Vertrage  bestehenden  Vereinstarifs  demgemäß  modisicire  werden.

Gegenmärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratisication  der  hohen  Contrahenten  vorgelegt,

  und  die  Auswechselung  der  Ratif#cationsurkunden  soll  mit  möglichster  Beschleunigung

in  Berlin  bewirkt  werden.
So  geschehen  Berlin,  den  2ten  Januar  1836.

Alvensleben.  Luxburg.  Freih.  von  Linden,  v.  Wilkens.  Freih.  Schaeffer=  von  Gugaita.

S

Albr.  Friedr.
Eichhorn.

für  sich  und  den  abwesenden  Bernstein.
Ph.  G.  Hauber.

Heinrich  Theodor  Heinrich  Ludwig  C.  A.  Bansa.
Ludwig  Schwedes.  Biersack.

s
        <pb n="101" />
        (  69  )
141°2.)  Verordnung,

die  Vorausbezahlung  gewisser  Aequivalente  für  den  trank=  und  biersteuerfreien
  Tischtrunk  betreffend;

vom  12ten  März  1836.

Nachdem  durch  §.  6.  der  Verordnung,  die  Vollziehung  der,  wegen  Befreiungen  von
indirecten  Abgaben  erlassenen,  gesetzlichen  Bestimmungen  betreffend  vom  Gten  December
1834.,  auf  Grund  des  im  Landtagsabschiede  vom  30sten  October  1834.  sub  I.  B.  9.
genehmigten  staͤndischen  Antrags,  festgestellt  worden  ist,  daß  die  §.  8.  des  Gesetzes  vom
Gten  December  1834.  gedachten  Aequivalente  fuͤr  den  trank.  und  biersteuerfreien  Tisch—
trunk  der  Ritterguͤter,  ingleichen  des  Domcapitels  zu  Budissin  und  der  Kloͤster  St.  Ma—
rienstern  und  Marienthal,  nach  dem  bisherigen  Umfange  von  und  mit  dem  Jahre  1834.
an  bis  mit  Ende  des  Jahres  1852.,  unter  den  daselbst  naͤher  angegebenen  Beding—
ungen,  annoch  fortzuzahlen  und  dadurch  zugleich  als  abgeloͤst  zu  betrachten  sind;  so
hat  das  Finanz-Ministerium,  da  uͤber  die  Dauer  des  Bezugs  dieser  Aequivalente  jetzt
kein  Zweifel  mehr  obwaltel,  und  in  Erwägung  daß  aus  §.  6.  und  7.  des  Gesetzes
vom  6'en  December  1834.  im  Allgemeinen  die  Absiche  klar  hervorgeh',  die  Scaatscassen
  von  dergleichen  fortlaufenden  Zahlungsverbindlichkeiten  überhaupt  möglichst  bald  zu
befreien,  mit  Allerhöchster  und  Höchster  Genehmigung  beschlossen,  die,  F.  6.  der  Verordnung
  vom  6ten  December  1834.  gedachten  Bier=  und  Tranksteuer-Aequivalente  an
die  Empfangsberechtigten  auf  deren  Verlangen  in  der  Maase  vorauszubezahlen,  daß  von
dem,  nach  Empfangnahme  der  Zahlung  für  das  Jahr  1835.,  noch  rückständigen  siebzehnjährigen
  Betrage  derselben,  mit  Rücksicht  auf  die  eintretenden  verschiedenen  Zahlungscermine,
  die  Zwischenzinsen  nach  4.  vom  Hundert  abgerechnet  werden  sollen.

Den  einzelnen  Empfangsberechtigken  wird  daher  hiermit  freigestelle,  ob  sie  die  fraglichen
  Aequivalente,  nach  dem  ihnen  durch  die  Haupt-Zoll=  und  Sceuerämter  für  das
Jahr  1834.  und  1835.  in  dem  bisherigen  Umfange  gewährten  Betrage,  bis  Ende
des  Jahres  1852.  in  einzelnen  jährlichen  Bezügen  forterheben  oder  solche  zu  Michaelis
dieses  Jahres  auf  einmal  im  voraus,  nach  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  in  der  vorerwähnten
  Maase,  in  Empfang  nehmen  wollen.

Im  letztern  Falle  haben  sich  dieselben  bei  den  Bezirks=  Haupt=  Zoll=  oder  Steuerämtern
  bis  längstens  Johannis  dieses  Jahres  zu  melden  und  sodann  zu  Michaelis  dieses
  Jahres  die  Auszahlung  des,  nach  den  in  der  Beilage  O.,  aufgestellten  Beispielen
zu  berechnenden  Betrags  der  ganzen  ihnen  im  voraus  zu  gewährenden  Summe,  bei

1836.  11
        <pb n="102" />
        (  70)

denselben  Behörden  auf  ihr  Anmelden,  gegen  Ueberreichung  gehöriger  Quittung  zu  gewarten;
  so  daß  sodann  diese  Aequivalente  sofort  für  völlig  abgelöst  zu  betrachten  sind.

Rücksichtlich  der  bis  Johannis  dieses  Jahres  nicht  angemeldeten  Tranksteuer-Aequivalente

  verbleibt  es  jedoch  bei  dem,  was  F.  6.  der  Berordnung  vom  6ten  December
1  834.  bestimmt  worden  ist.

Dresden,  den  12ten  März  1836.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.

Haymann.
        <pb n="103" />
        Wenn  das  jaͤhr—

liche  Tranksteuer-Beneficium

  beträgt:

 

so  werden  zu
Michael  1836.  als
Vorauszahlung  bis
mie  Ende  des  Jahres

1852.,  gezahle:

 

Bemerkung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Thlr.  gr.  pf.  Thlr.  gr.  pf
TDT  ¾l  1  6  Da  die  Bier=  und  Tranksteuer-Aequivalente
;  J  ;  fuͤr  das  Jahr  1836.  erst  zu  Ostern  1837.
—  —  .  —  ;  zahlbar  sind;  so  ist  für  den  noch  rückständigen
*ir*:  ;  ——  ;  ;  Ijährigen  Betrag  derselben,  bei  der  zu  Micha—
J  #  *  12.  ;  elis  dieses  Jahres  erfolgenden  Vorausbezahlung,
T  J  —  (oln  der  nebenstehenden  Berechnung  das  later-3—
  1.  13.,  2  „lusurium  von  Michaelis  1836.  bis  ÖOstern
4q4r  .  1.  .  1853.  —  foliglic  auf  161  Jahr  —  in  An-6
  ;  2.5.  rechnung  gekommen.

—  8.—  4.  3.2.
—  12.  —  6.  4.  9.
—  16.—  8.  6.  4.

1.  —  —  12.  9.  6.

2.  —  —  24.  119.  1.

3.  E  —  37.  4

4.  —  49.  14.  2.

5.  —  —  61.  5  8.

6.  —  —  74.  9.  3.

10.  —  —  123.  23.  5.

20.  —  —  247.  122.  10.

30.  —  371.  22.2.

40.  —  —  495.  21.  7.

50.  —  619.  21.  —

60.  —  —  743.  20.  5.

75.  —  —  929.  19  6.
100.  —  123  1

 

 

 

 

11“
        <pb n="104" />
        (72)
133.)  Verordnung,

einige  Zusätze  und  Erläuterungen  zu  der  Verordnung  des  Ministerii  des  Innern,
  die  Vollziehung  des  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Anlegung
der  Eisenbahn  von  Leipzig  nach  Dresden  angehenden  Geseßzes  und  die  Instruction
  der  Straßenbau-Commissionen  und  Taxakoren  hierzu  betreffend,  vom
Zten  Juli  1835.  (Gesetz=  u.  Verordnungsblatt  v.  J.  1835.  S.  374.  flg.)

vom  l##ten  März  1836.

½

Beim  Beginnen  des  durch  das  Gesetz,  die  Vollziehungs-Verordnung  und  Infstruction
vom  Zten  Juli  1835.  (Ges.  und  Verordn.  Blatt  vom  Jahre  1835.  S.  371.  flg.)
vorgeschriebenen  Expropriations-Verfahrens,  die  Aberekung  des  zur  Anlegung  der  eipzig=Drcsdner
  Eisenbahn  erforderlichen  Grund-Eigenthums  betreffend,  haben  sich  in  der  Aueführung
  einzelne  Schwierigkeiten  und  Anstände  gezeigt,  welche  dem  für  die  Sache  und  für
das  gleich  wichtige  Interesse  der  Unternehmer  sowohl  als  der  Grundeigenthümer  wünschenswerthen
  leichten  und  unaufhältlichen  Fortgange  des  Geschäfts  sich  bindernd  entgegengestelle,
in  den  vorliegenden  Bestimmungen  der  obgedachten  Verordnung  aber  noch  zur  Zeit  keine
hinlängliche  Erledigung  gefunden  haben.

Auf  den  Ankrag  der  mit  der  teitung  des  obgedachten  Expropriationsgeschäfts  beaufkragten
  Commissarien  und  mie  Sr.  Königl.  Majestät  und  des  Prinzen  Mitregenten,
Königl.  Hoheic,  Allerhöchst:  und  Hôchster  Genehmigung  wird  daher,  zur  Erläuterung
einiger  Bestimmungen  der  obgedachten  Verordnung  vom  Zien  Juli  1835.  und  als  Nachtrag
  zu  selbiger,  Folgendes  anderweit  verordnet  und  zur  allgemeinen  Kenntniß  aller  derjenigen,
  die  es  angehr,  bekannt  gemacht:  6

1.)  Oa  sich  bei  der  Expropriation  des  zum  Bau  der  Eisenbahn  in  Anspruch  zu  nehmenden
  Grund  und  Bodens  bisweilen  der  Fall  ereignet,  daß  durch  den  Zug  der  Bahn
von  einem  Felde  oder  andern  Grundstücke  unbedeutende  Parcellen  abgeschnitten  werden,
welche  für  sich  allein  nicht  wohl  bewirthschaftek,  oder  nur  mit  einem  ganz  unverhältnißmäßigen
  Kostenaufwande  dem  bisherigen  Eigenthümer,  zum  Behuf  der  Mitbewirtbschaftung,
  zugänglich  erhaleen  werden  können,  in  welchen  Fällen  die  Unternehmer  zu  Vermeidung
  größerer  Nachtheile  sich  bewogen  sinden,  dergleichen,  obschon  nicht  von  der  Babn
selbst  zu  bedeckende,  dem  Eigenthümer  aber  durch  letztere  unzugänglich  werdende  Grundstücksparcellen
  ebenfalls  käuflich  an  sich  zu  bringen,  so  wird  auf  den  Grund  dessen,  was
im  §.  7.  des  Ges  tzes  vom  Zten  Juli  1835.  wegen  der  zur  Abtretung  gelangenden  Parcellen
  im  Allgemeinen  vorgeschrieben  ist,  bierdurch  vererdnet,  daß  auch  in  dem  vorbe-
        <pb n="105" />
        (73  ),

merkéen  Falle  die  Untkernehmer  der  Eisenbahn  nach  Magsgabe  gedachten  §.  7.  des  ange
zogenen  Gesetzes  zum  Behuf  der  Erwerbung  des  Eigenthums  an  solchen  käuflich  an  sich
gebrachten  Parcellen  der  tehnsnahme  derselben  überhoben,  vielmehr  die  in  gedachtem
Gesetze  IO.  7.  8.  9.  so  wie  in  der  Verordnung  vem  3ten  Juli  1835.  .  15.  16.  17.
und  in  gegenwärtiger  Verordnung  enthaltenen  Vorschriften  darauf  gleichfalls  anwendbar
sein  sollen.

2.)  Durch  die  F.  J.  15.  und  16.  der  Derordnung  vom  31en  Juli  1835.  ist  neben
der  Ausmitkelung  der  Entschädigungs-Summen  für  den  abzutretenden  Grund  und  Boden,
auch  die  Abtheilung  der  auf  den  von  der  Expropriation  betroffenen  Grundstücken  haftenden
Oblasten  den  Straßenbau-Commissionen  mie  übertragen  worden.

Nun  hat  sich  aber  bei  der  Ausführung  dieser  Vorschrift  gezelge,  daß  die  Ermittelung
und  Festsetzung  der  Entschädigungs-Summen  für  die  abzutretenden  Parcellen,  als  der
Hauptgegenstand  des  Geschäfts  weniger  aufhältlich  sei,  als  die  nach  dem  im  Generale  vom
A4ten  Mai  1784.  vorgeschriebenen  Verfahren  damic  zu  verbindende  Erörkerung  des  auf
gedachte  Parcellen  zu  werfenden  Antheils  der  auf  den  betreffenden  Grundstücken  ruhenden
gewissen  und  ungewissen  Oblasten,  und  daß  daher,  wenn  beides  von  den  Straßenbau-Commissarien
  gleichen  Schritees  besorgt  und  berichtigt  werden  soll,  die  an  sich  und  zunächst
  nur  von  der  Feststellung  der  Entschädigungs-Summen  abhängige  Ueberweisung  der
abzurrekenden  Grundstücks-Parcellen  an  die  Unternehmer  unnöthigerweise  und  zum  Nachkheil
  der  Sache  aufgehalten  werde.

Um  diesen,  wider  die  Absicht  des  Gesetzes  und  der  Instruction  vom  Zien  Juli  1835.
in  den  Weg  (tretenden  Anstand  zu  beseitigen,  wird  hierdurch  verordnet:

Wenn  nicht,  wie  im  F.  17.  der  Verordnung  vom  Zien  Juli  1835.  im  Allgemeinen
nachgelassen  ist,  in  den  einzelnen  Expropriationsfällen  die  Abtheilung  der  Oblasten  auf
freiwilligem  und  kürzern  Wege  regulirt  werden  kann,  sondern  zu  dem  im  Generale  vom
4’##en  Mai  1784.  vorgeschriebenen  Diemembrationsverfahren  verschritten  werden  muß,  so
ist  letzteres  dem  betreffenden  Justizamte  allein  zur  Fortstellung,  mit  Haltung  besonderer
Acten,  zu  überlassen,  unerwartet  dessen  aber,  sobald  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
  und  der  Berordnung  vom  zten  Juli  1835.  das  Entschädigungs-Quantum  selbst
ermittelt  und  festgestellt  worden  ist,  von  der  Straßenbau-Commissson  sonder  Anstand  mie
der  Ueberweisung  der  abgerrekenen  Parcelle  an  die  Unkernehmer  in  der  G.  14.  der  Verordnung

  vom  Zien  Juli  1835.  vorgeschriebenen  Maaße  zu  verfahren.

3.)  Nach  §F.  22.  der  gedachten  Verordnung  sollen  die  Unternehmer  gegen  soforeige
baare  Erlegung  der  commissarisch  ausgeworfenen  Entschädigungs-Summe  in  Besitz  des
abzutrekenden  Grund  und  Bodens  gesetzt  werden;  da  aber  nach  F.  9.  des  Gesetzes  vom
3ten  Juli  1835.  die  Auszahlung  der  Entschädigungsgelder  an  die  Eigenthümer  nur  nach
vorgängiger  Aufforderung  der  daselbst  bezeichneren  eneferntern  Inreressenten,  mie  Ein-
        <pb n="106" />
        (74  )

räumung  einer  Frist  von  wenigstens  Sechs  Wochen  und  Drei  Tagen,  erfolgen  kann,
so  hat  sich  die  unumgängliche  NRothwendigkeit  einer  Magsregel  herausgestellt,  durch  welche,
neben  vollständiger  einstweiliger  Sicherstellung  der  Eigenthümer  oder  der,  nach  Befinden,
sich  meldenden  dritten  Interessenten  wegen  der  zu  bezahlenden  Entschädigungsgelder,  die
Unternehmer  der  Eisenbahn,  doch  unerwartet  des  Ablaufs  der  im  §.  D.  des  Gesetzes  verordneten
  Frist,  oder  des  Ausgangs  der,  in  einzelnen  Fällen,  zwischen  den  Eigenthümern
und  dricten  Betheiligken  sich  erhebenden  Differenzen  von  der  Commission  in  den  sofortigen
Besitz  der  abgetretenen  Parcellen  gesetzt  werden  können.

Zu  dem  Ende  ist  mit  Genehmigung  des  Ministerli  des  Innern  von  dem  Directorio
der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahncompagnie  eine  baare  Caution  von  ZJwanzig  Tausend
Thalern  Conventionsgeld,  durch,  beim  Scadtrathe  zu  Leipzig  am  9ten  d.  M.  erfolgte
Deposttion  eines  gleich  hohen  Betrags  in  heipziger  Discontocassenscheinen  bestellt  worden,
wegen  dessen  sich  gedachter  Stadtrath  gegen  das  Ministerium  des  Innern  verbindlich  gemacht
  hat,  dieses  Depositum  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  des  letztern  weder  ganz,
noch  zum  Theil  an  irgend  Jemand,  bei  eigener  Vertrekung,  auszuzahlen.

Diese  Caution  hafter  bis  nach  völliger  Beendigung  des  ganzen  Expropriakionsgeschäfrs
dergestalt,  daß  dagegen  die  Straßenbau-Commissionen  ermächtigt  worden  sind,  die  erpropriicten
  Grundstücke  dem  ODirectorio  der  Eisenbahncompagnie  ohne  vorgängige  jedesmalige
Erlegung  der  ausgemittelten  einzelnen  Entschädigungssummen  zu  überweisen,  und  gleichzeitig
  die  im  H.  9.  des  Gesetzes  erwähnte  Bekanntmachung  zu  erlassen,  nach  deren  Erfolg
erst  und  nach  Ablauf  der  darin  anberaumren  Frift  die  Compagnie  die  gedachten  einzelnen
Entschädigungssummen,  welche  ihr  auf  den  Grund  obiger  von  ihr  geleisteten  Caution  bis
dahin  jedesmal  creditirt  bleiben,  an  die  Eigenthümer  selbst,  gegen  deren  eigene  Quittung,
oder,  dafern  von  dritten  Interessenten  eine  Inhibition  erfolgt  wäre,  an  das  ODepositum
des  betreffenden  Justizamtes  nebst  Zinsen  zu  fünf  vom  Hundert  vom  Tage  der  Uleberweisung
  jeder  Parcelle  an,  baar  zu  erlegen  haben  soll;  welche  gerroffene  Einrichtung  hierdurch
  für  Jeden,  den  es  angeht,  bekannt  gemacht  wird.

Dresden,  den  14%en  März  1836.

Ministerium  des  Innern.
von  Carlowitz.

Thimmig.

 

Letzte  Absendung:  am  30sten  März  1836.
        <pb n="107" />
        75  )

Gesctz-und  Verord  nungsblaft

für  das  Königreich  Sachsen,
Ses  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

 

144.)  Verordnung,

die  Instruckion  der  Feuerpolizei=  Commissarien  betreffend;
vom  23sten  März  1836.

Nachdem  fuͤr  die,  in  Gemaͤßheit  der  zum  Gesetze  vom  14ten  November  vorigen  Jahres,
die  Einrichtung  der  alterblaͤndischen  Immobiliar-Brandversicherungs-  Anstalt  betreffend,  un—
ter  dem  naͤmlichen  Dato  erlassenen  Vollziehungsverordnung  9.  3.  anzustellenden  Feuerpolizei-Commissarien
  und  deren  Srellvertreker  die  sub  D.  beigedruckte  Instruction  entworfen  worden
  ist;  so  wird  solche,  mit  Sr.  Königlichen  Majestät  und  des  Prinzen  Mit-  *
regenten  Königlichen  Hoheirt  Allerhöchster  und  Höchster  Genehmigung  hiermit  bekannt
  gemacht,  und  hat  jeder,  den  es  angehr,  sich  danach  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  23sten  März  1836.

Ministerium  des  Innern.

1

von  Carlowitz.

1836.  12
        <pb n="108" />
        Instruction
fuͤr  die  Feuerpolizei-Commissare  und  deren  Stellvertreter.

K.  1.  Die  Feuerpolizei-Commissare  oder  deren  Stellvertreter  sind
A.  zu  Einrichtung,  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Feuerpolizei  in  ihren  Districten,
und
B.  zu  Unterstützung  der  Obrigkeiten  in  gewissen,  durch  das  Gesetz  vom  14ten  No—
vember  1835.  und  die  Vollziehungsverordnung  von  demselben  Tage  naͤher  be—
zeichneten  Angelegenheiten  der  Brandversicherungsanstalt,  so  wie  zu  Vertretung
der  Interessen  dieser  letztern  im  Allgemeinen,  bestimmt.

9.  2.  Die  Ametsfuͤhrung  derselben  ist  auf  Uneigennuͤtzigkeit  und  Gemeinsinn  berechnet.

Dieselben  werden  daher  bei  ihrer  Anstellung  nur  auf  die  allgemeine  Staatsbuͤrgerpflicht
verwiesen,  sind  auch  für  Unterlassung  ihrer  Berufspflichten,  wenn  sie  durch  Privatverhaͤlt—
nisse  daran  behindert  werden,  was  jedoch  hoffentlich  möglichst  selten  geschelten  wird,  nicht
verantwortlich.

6.  3.  Dieselben  werden  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  angestellt,  es  kann  jedoch  nach
Ablauf  dieser  Zeit  ihre  Anstellung  mir  ihrer  Zustimmung  verlängert  werden.

Bei  dem  Abgange  haben  solche  die  auf  ihr  Amt  bezüglichen  Gesetzeremplare  (§.  S.
und  20.)  und  Schriften  an  den  Nachfolger  abzugeben.

S  4.  Jur  ihre  Diensigeschäfte  innerhalb  ihres  Bezirks  erhalten  solche  keine  Vergütung.

Gür  Verrichtungen  ausserhalb  ihres  Bezirks  in  Brandversicherungs-Angelegenheiten,
haben  sie  die  im  §.  15.  der  Verordnung  vom  1  ten  November  1835.  geordneten  Reisekosten
  und  Auslösungen,  und  zwar,  insofern  nicht  ausnahmsweise  eine  sonstige  Verpflichtung
zu  deren  Uibertragung  eintritt,  aus  der  Brandcasse  zu  beziehen.

6.  5.  Oie  Feuerpolizei-Commissare  sind  den  Amtshauptleuten,  als  ihren  nächsten
Dienstvorgesetzten,  untergeordne#,  den  Ortsobrigkeiten  aber  coordinirt,  jedoch  steht  bei  gemeinsamen
  Geschäften  die  Leitung  derselben,  ausser  der  §.  15.  bemerkten  Leitung  der  böschanstalten
  bei  Feuersbrünsken,  den  Ortsobrigkeiten  zu.

6.  6.  In  allen  feuerpolizeilichen  Angelegenheiren  haben  der  Feuerpolizei-Commissar
und  dessen  Stellvertreter  von  jedem  Einwohner  seines  Bezirks  für  ihre  Anordnungen  willige
Folgeleistung  zu  erwarten.  Namentlich  haben  die  Gendarmen,  Ortspolizeioffizianten  und
Gerichtspersonen  deren  Weisungen  gebührend  nachzugehen.  Ungehorsam  und  Widersetzlichkeie
gegen  deren  Anordnungen,  wird  eben  so  wie  Ungehorsam  gegen  andere  Polizeibeamte  angesehen
  und  geahnder,  auch  daher  auf  deren  Amtrag  in  geeigneten  Fällen  mit  sofortiger  Au
        <pb n="109" />
        77  )

retur  der  Widersetzlichen  verfahren  werden.  Dagegen  versieht  man  sich  von  ihnen,  daß  sie
das  guke  Vernehmen  mit  den  Ortsobrigkeiren,  so  weic  es  sich  mic  ihrer  Pflicht  vereinigen
läßt,  zu  erhalcen  auf  jede  Weise  bemühr  sein  und  zu  Beschwerden  derselben  den  Anlaß  vermeiden
  werden.

é.  7.  Oer  Stellverrreter  krict  in  jeder  Beziehung  in  die  Verbindlichkeicen  und  Befugnisse
  des  Commissars  ein,  sobald  dieser  letztere  in  Folge  dringender  Behinderungen,  oder
in  Folge  der,  mit  Genehmigung  der  Amtshauptmannschaft,  zwischen  ihm  und  dem  Seellvertreter
  getroffenen  Geschäftsabgrenzung,  sein  Ame  nicht  selbst  verfieht.

9.  8.  Bei  den  dem  Feuerpolizei-Commissar  obliegenden  Verrichrungen  zur  Verhütung
  und  Tilgung  des  Feuers,  hat  derselbe,  ausser  den  in  dieser  Instruction  besonders  ausgehobenen
  Obliegenheiten  die  Vorschriften  der  Dorffeuerordnung  vom  1  Seen  Februar  1775,
des  Generalis  vom  21  sten  Juli  1804,  der  Verordnung  vom  1  Sten  Mai  1832.  und  der
ferner  in  feuerpolizeilicher  Beziehung  erscheinenden  Gesetze  und  Verordnungen,  von  welchen
allen  ihm  zu  dem  Ende  Abdrücke  zugestellt  werden,  zur  Richtschnur  zu  nehmen,  ohne  sich
jedoch  auf  die  Befolgung  der  darinnen  enthaltenen  Vorschriften  zu  beschränken,  vielmehr  soll
er  auch  ausserdem  im  Wege  der  gütlichen  Vermittelung,  was  zu  Verhütung  von  Feuersgefahr,
  Dämpfung  der  Feuersbrünste,  Verbesserung  der  köschanstalten  u.  s.  w.  anderwärts
bewährt  gefunden  worden,  wo  es  sich  thun  läßt,  einzuführen  suchen.

§.  9.  Der  Feuerpolizei-Commissar  har  von  Zeit  zu  Zeit  mit  seinem  Seellvertreter
die  Ortschaffen  seines  Bezirks  zu  besuchen  und  sich  dabei

1.)  mit  den  etwa  vorhandenen  Ortsfeuerordnungen,  der  Organisation  der  böschanstalten
und  dem  dazu  bestimmten  Personale,
so  wie
2.)  mit  der  tage  des  Orts,  der  Zugänglichkeit  und  Bauart  der  Gebäude,  den  vorhandenen
  Gewässern,  Brunnen,  Räöhrleitungen  u.  s.  w.  bekanne  zu  machen
und
3.)  die  töschgeräthschaften  und  andere  Gegenstände  der  Feuerpolizei  zu  revidiren.

9.  10.  In  ersterer  Hinsicht  (9.  9.  1.  und  insofern  niche  durch  die  Localfeuerordnung
schon  dafür  gesorgt  ist,)  haben  sie  vorzüglich  darauf  zu  sehen,  daß  jeden  Orts  die  zu  den
Lschanstalten  bestimmte  Mannschaft,  je  nachdem  die  Zahl  derselben  stark  oder  minder  bedeutend
  ist,  nach  Maasgabe  der  zu  übertragenden  Hauptbeschäftigungen,  in  Abeheilungen
gebildet  werde,  wie  dies  auch  in  der  Dorffeuerordnung  vom  1  Zeen  Februar  1775.  ausdrücklich
  vorgeschrieben  ist,  deren  Absicht  dabin  gehr,  daß  allenchalben  auf  den  Grund  der
darinnen  §.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  und  9.  Cap.  II.  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen,
für  jeden  Ort,  oder  für  mehrere  in  eine  Feuersocietä  vereinigte  benachbarte  Orte,  besondere
Localfeuerordnungen  errichtet,  und  der  höchsten  Behörde  zur  Genehmigung  angezeigt  werden
sollen.

12
        <pb n="110" />
        (78  )

Es  sind  nämlich
Ga.)  an  jedem  Orte,  wo  es  die  Orkslage  irgend  erfordert  oder  rathsam  macht,  für
den  Fall,  daß  ein  Brand,  zumal  bei  Nacht,  Nebel  oder  Schneegestöber,  von
den  benachbarten  Ortschaften  nicht  sogleich  wahrgen  mmen  werden  könnte,  einige
geeignete  Männer  zu  Feuerläufern  zu  bestellen,  damic  sie  letztere  benachrichtigen
und  um  Hülfe  ansprechen,
b.)  Andere  zu  dem  Feuergeräthe,  dem  Herbeischaffen  desselben,  der  Bemannung  der
Spritzen  und  dem  Wasserfahren,
Jc.)  noch  Andere  zum  Besteigen  der  Dächer  und  Bespritzen  der  dem  Brande  zunächst
gelegenen  Gebäude,
d.)  wieder  Andere,  vornehmlich  Maurer  und  Zimmerleute,  zum  Einreißen
und  endlich
e.)  einige  zum  Retten  und  Bewachen  der  gerctteten  Habseligkeiten
im  Voraus  zu  bestimmen,  damit  eintretenden  Falls  jeder  sein  Geschäft  kenne.

Gestartet  die  Einwohnerzahl  stärkere  Abeheilungen  für  jedes  dieser  Geschäfte  zu  bilden,
so  ist  von  jeder  Abeheilung  ein  Vorsteher  zu  wählen  und  die  Errichtung  förmlicher  Köschcompagnien
  und  Rertungsschaaren  zu  veranstalten.

Dabei  versteht  es  sich  jedoch  von  selbst,  daß  Niemand  sich  weigern  kann,  sobald  eine
Abtheilung  der  Verstärkung  bedarf,  aus  der  seinigen  zu  derselben  überzutreten.

Es  ist  rathsam,  daß  diese  bestimmten  Lösch=  und  Rettungsmannschaften  durch  ein,  nach
Befinden,  für  jede  Abeheilung  verschieden  einzurichtendes  Abzeichen  kenntlich  werden.

§.  11.  In  zweiter  Hinsiche  (§.  9.  2.)  haben  sie  im  Voraus  mit  den  Vorstehern  der
zum  Dienst  beim  Feuerlöschen  bestimmten  Mannschaften  zu  überlegen,  was  im  Falle  einer
entstehenden  Feuersbrunst,  sie  möge  nun  da  oder  dort  ausbrechen,  der  Wind  von  dieser  oder
jener  Seite  kommen,  zu  thun,  wohin  zu  retten,  wie  der  Zugang  zu  eröffnen  sei,  und  bei
den  jährlichen  Spritzenproben,  welchen  sie  wo  möglich  beiwohnen  müssen,  oder  sonst,  die
Ergebnisse  dieser  Erwägungen  der  Mannschaft  mitzutheilen,  auch  wenn  es  sich  chun  läßt,
nach  Magsgabe  der  dafür  gefaßten  Plane,  den  Angriff  des  vorausgesetzten  Feuers  zum  Gegenstande
  der  Probe  aufzugeben.

§6.  12.  Zu  Verhürung  der  Feuersgefahr  har  der  Feuerpolizei-Commissar  darauf  zu
sehen,  ob  die  vorschriftsmäßigen  Revisionen  der  Feuerstätren  gehörig  erfolgen,  und  ob  man
darauf  achtet,  daß  nicht  Hanf,  Flachs,  Geströhde,  oder  anderes,  leicht  feuerfangendes  Material
  an  feuergefährlichen  Orten,  insbesondere  in  der  Nähe  der  Feuerössen  oder  Feuerstätren
aufbewahrt  werde,  auch  zu  dem  Ende  die  Nachreviston  einiger  Häuser  anzustellen.

Ganz  besondere  Aufmerksamkeit  hat  der  Feuerpolizei-Commissar  darauf  zu  richten,  ob
jeder  Ort  für  den  Fall  eines  Brandunglücks  allenthalben  hinlänglich  mie  Wasser  versehen  ist.

Mängel  und  Gesetzwidrigkeiten,  welche  er  hierbei  allenthalben  wahrnimmr,  hat  er,  in-
        <pb n="111" />
        (9  )

sofern  er  deren  Abstellung  nicht  sofork  selbst  veranlassen  kann,  der  Orksbehörde  oder  dem
Amtshauptmann  anzuzeigen.

.  13.  Bei  Revision  der  Feuerlöschgerärchschafren  (F.  9.  3.)  welche  in  Städten,  in  welchen
  die  allgemeine  Städte-Ordnung  eingeführt  ist,  mic  Zuziehung  eines  von  der  Obrigkeit
hierzu  abzuordnenden  Polizeibeamten,  in  allen  übrigen  Städren  und  auf  dem  tande  aber  mit
Zuziehung  einer  Gerichtsperson,  auch,  wo  irgend  möglich,  des  Bezirksgendarmen  oder  eines
Hülfsgendarmen,  zu  veranstalten  ist,  hat  der  Feuerpolizel  -CCommissar  oder  dessen  Sellvertreter
  sich  sowohl  im  Allgemeinen  von  deren  Vorhandenseyn,  als  auch  von  deren  Zustande  und
angemessener  Aufbewahrung  zu  überzeugen.

14.  Bei  ausbrechendem  Feuer  begiebt  sich  sowohl  der  Feuerpolizei-Commissar
als  dessen  Stellvertreter  eiligst  an  den  Ort  des  Brandes  und  nimmr,  wo  möglich,  sogleich
einige  Mannschaften  mit.

Zu  besserer  Kennrlichmachung  tragen  beide  solchenfalls  eine  weiße  Binde  über  der  Schulter
  oder  einen  weißen  Federstutz  auf  dem  Hute.

An  jeden  derselben  ist  beim  Ausbruch  des  Feuers  ein  besonderer,  aus  den  Feuerläufern,
wo  solche  sind,  zu  entnehmender  Bote  abzusenden.

.  15.  Bis  zu  deren  Eintreffen  am  Orte  des  Feuers,  und  bis  sie  die  nöchige  Kenncniß
  von  den  vorwaltenden  Umständen  genommen  haben,  hat  zwar  die  Orksobrigkeit  die  Köschanstalten
  zu  leiten,  sodann  aber  dem  Feuerpoltzei-Commissar,  oder  dessen  Stellverkreter,  die
obere  Leitung  zu  überlassen  und  ihm  dabei  nur  Beistand  zu  leisten,  dagegen  aber  ferner  für
Rettung  der  Mobilien  und  Effecten  in  den,  vom  Feuer  bedrohren  Häusern,  so  wie  für  Sicherstellung
  des  Geretteten  gegen  Diebstahl  und  sonst,  Sorge  zu  tragen,  weshalb  dem  Feuerpolihei-Commissar
  oder  dessen  Seellvertreter  nur  in  Abwesenheit  der  Obrigkeic  die  diesfallsigen
  Veranstaltungen  zu  leiten  und  anzuordnen  obliegk.

§.  16.  Bei  dem  döschen  ist  vornehmlich  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  das  Feuer
an  der  Wurzel,  und  zwar  wenn  nur  ein  Gebäude  brennt,  binter  dem  Winde,  jedesmal
aber,  soviel  irgend  thunlich,  durch  die  Vereinigung  mehrerer,  auf  einen  Punkt  gerichteter,
und  mit  geradem  Strahle,  nicht  im  Bogen,  darauf  ununterbrochen  hinwirkender  Spritzen
angegriffen  werde,  daß  die  nächsten  haltbaren  Gebäude  durch  fortwährendes  Begießen  gegen
das  nahende  Feuer  vertheidigt,  und  daß,  dafern  es  zum  Verhindern  der  weitern  Uebertragung
des  Feuers  auf  dritte  Gebäude  nothwendig  scheint,  die  nach  diesen  zunächst  von  der  Flamme
bedrohten  niedergerissen,  oder  doch  wenigstens  die  der  Entzündung  vorzüglich  ausgesetzten
Dachungen  abgetragen  werden.

Das  Niederreißen  darf  bei  Anwesenheit  eines  Feuer-Commissars  oder  Stellvertreters
nicht  anders  als  auf  deren  Anordnung  erfolgen.

Der  Zerstörung  durch  Feuer  ist  nämlich,  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  14.  November
  1835.  F.  5.  ein  bei  Gelegenheit  einer  Feuersbrunst  sonst  entstandener  Schaden,  in.
        <pb n="112" />
        (80  )

Hinsicht  auf  dessen  Vergücung  nur  in  dem  Falle  gleich  zu  achten,  wenn  ein  versichertes  Gebäude,
  um  der  weitern  Verbreitung  des  Feuers  Einhalt  zu  thun,  ganz  oder  zum  Theil  eingerissen
  oder  beschädiget  worden  ist,  und  zwar  auch  dann  lediglich,  sofern  diese  Maagsregel
auf  Anordnung  der,  die  kböschanstalten  leicenden  Personen  erfolgte,  oder  sich  bei  nachberiger
Erörterung  die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeie  ergiebe.
(Vergleiche  bis  zum  Eintrice  der  Wirksamkeic  des  Gesetzes  vom  14.  Novbr.  1835.
die  Bekannemachung  der  Brandkassen-Commission  vom  14.  Mai  1833.)

9.  17.  Nicht  minder  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  Müßigen  entferne,  Verdächeige
arretirt  und  abgeführt,  Anstalten  gegen  das  Flugfeuer  getroffen,  die  Lebensmircel  zur  Erfrischung
  der  Arbeicenden  zweckmäßig  vertheilt,  mit  Verabreichung  von  Branntwein  aber
äußerst  vorsichtig  verfahren  und  das  Berauschen  verhütet,  so  wie,  nachdem  das  Feuer  gewältigt
  worden,  zu  Verhinderung  eines  Wiederausbruchs  die  nöthigen  Sicherheitsmaasregeln
  getroffen  werden,  weshalb  der  Feuerpolizei-Commissar  oder  dessen  Vertreter  den  Ort
nicht  eher  zu  verlassen  hat,  als  bis  keine  Gefahr  eines  Wiederausbruchs  mehr  zu  besorgen  ist.

§.  18.  Es  bleibt  dem  Feuerpolizei-Commissar  überlassen,  für  jeden  Orr  seines  Bezirks
  einige,  ihm  als  zuverlässig,  rechtlich  und  entschlossen  bekannke  Männer  zu  erwählen,
die  sich,  wo  möglich,  an  jedwedem  Orte  des  Bezirks  beim  Brande  einzufinden  und  dem
Commissar  oder  dem  Stellvertreter  desselben,  in  Ausführung  der  getroffenen  Anordnungen
beizustehen  haben,  auch  nach  Befinden  ebenfalls  mic  einer  angemessenen  Abzeichnung  zu  versehen
  sind.

§.  19.  Sollee  der  Feuerpolizei-Commissar  Gelegenheic  haben,  über  die  Veranlassung
des  Feuers  oder  die  muthmaslichen  Urheber  desselben,  ekwas  Näheres  zu  erfahren,  oder  Verdachtsgründe
  anzugeben  wissen,  so  wird  er  nicht  unterlassen,  der  ihm,  wie  jedem  Staatsbürger,
  obliegenden  Pflicht,  durch  Miteheilung  seiner  Wahrnehmungen  oder  Vermuthungen,
  auch  in  dieser  Hinsicht  Gnuge  zu  leisten.

§9.  20.  In  Hinsicht  auf  das  Brandversicherungswesen  (§.  1.  B.)  hat  der  Feuerpolizei-Commissar
  und  sein  Stellvertreter  nicht  nur  den,  in  dem  Gesetz  vom  1  ten  November  1835,
die  Einrichtung  der  alterbländischen  Immobiliar-Brandversicherungs-Anstale  betrr.  und  der
dazu  gehörigen  Vollziehungs-Verordnung  von  demselben  Tage,  wovon  ihnen,  so  wie  von
der  Instruction  der  Districtskaratoren,  zu  dem  Ende  Abdrücke  zugestellt  werden,  für  sie  ertheilten
  Vorschriften  genau  nachzugehen,  sondern  auch  das  Beste  der  Anstalt  im  Allgemeinen
  möglichst  zu  befördern  und  alle  diesfalls  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Mängel  oder
Ungebührniße,  den  Obrigkeicten,  den  Amtshauptleuten,  oder  auch,  nach  Befinden,  der
Brandversicherungs-Commission  unmittelbar  anzuzeigen.

In  ersterer  Beziehung  haben  dieselben  insbesondere  nachstehendes  zu  beobachten:

9.  21.  Der  Fenuerpolizei-Commissar  oder  dessen  Stellvertreter  hat  auf  dem  Lande
unter  Zuziehung  des  Gendarmen,  das  §.  47.  der  Verordnung  vom  4  4ten  November  1835.
        <pb n="113" />
        (81)

vorgeschriebene  Verzeichnis  des  den  Communen  oder  Privatpersonen  zugehoͤrigen  Feuerge—
raͤthes  seines  Bezirks,  auf  den  Grund  der  ihm  mitzutheilenden,  in  der  Dorffeuerordnung
vom  18ten  Februar  1775.  Cap.  II.  S.  14.  vorgeschriebenen  Ortsverzeichnisse  zu  ferkigen,
oder  durch  den  Gendarmen  fertigen  zu  lassen  und  letztern  Falls  zu  attestiren,  in  beiden  Fällen
  aber  solches  bei  dem  Amtshauptmann  einzureichen.

Die  Würderung  der  Spritzen  nebst  Zubehör,  zum  Behuf  der  Consignation  ihres  Werrhs,
erfolgt  durch  den  Spritzen-Verständigen,  es  ist  jedoch  deren  Ergebnis  der  Obrigkeit  und
von  dieser  den  Eigenthümern  bekannte  zu  machen,  in  Reclamationsfällen  aber  nach  9§.21.
bis  23.  des  Gesetzes  vom  1  4ten  November  1835.  zu  verfahren.

§#.  22.  Der  Schaden  an  den  bei  einem  Brande  gegenwärtigen  und  gebrauchten
Spritzen  nebst  deren  unmictelbarem  Zubehör  an  Schläuchen  und  Zubringern,  Sturmfässern
und  dergleichen,  muß,  falls  daran  nach  dem  Brande  irgend  ein  Verlust  oder  Schaden  sich
erglebt,  vor  Wiederabführung  des  Geräthes  sogleich  auf  der  Stelle  in  Abwesenheit  der
Obrigkeit  dem  Feuer-Commissar  vorgezeigt  werden,  und  dieser  hat  sofort  unter  Zuziehung
eines,  in  der  Nähe  zu  erlangenden  Sachverständigen,  wenn  auch  nur  eines  Schlossers  oder
Schmidts  2c.  sofort  eine  Besichtigung  des  beschädigten  Feuergeräthes  zu  veranstalten,  über  den
Befund  ein  schriftliches  JZeugniß  auszustellen,  und  ein  Duplicat  davon  zu  den  Acten  der
Ortsobrigkeit  einzureichen.

§.  23.  Die  Veczeichnisse  der  verloren  gegangenen  Feuergerärhschaften,  welche  ihm,  so
wie  die  Ergebnisse  der  nach  §.  44.  der  Verordnung  durch  den  Bezirksgendarmen,  oder
andere  Polizeibeamte  angestellten  Unrersuchungen  und  Vergleichungen  mir  den  ordenrlichen
Feuergeräthsverzeichnissen,  mitgetheilt  werden,  har  der  Feuerpolizei-Commissar  zu  prüfen
und  seine  Bemerkungen  in  dieser  Beziehung  der  Obrigkeit  miezutheilen.

6.  24.  Bei  den  jährlichen  Revisionen  des  Feuergeräths,  har  derselbe  insbesondere  bei
denjenigen  Personen,  welche  Feuergerätheschäden-Vergücung  empfangen  haben,  nachzusehen,
ob  die  Wiederanschaffung  wirklich  erfolgt  ist,  und  wo  niche,  solches  der  Ortsobrigkeit  alsbald
  anzuzeigen.

§6.  25.  Der  Feuerpolizei-Commissar  hat,  wenn  er  vom  Amieshauptmann  hierzu  aufgefordert
  wird,  in  Gemeinschaft  mit  der  Obrigkeic,  sich  der  teitung  der  Würderung  vorkommender
  Brandschäden,  so  viel  irgend  thunlich,  mit  zu  unterziehen.  Wenn  er  aber  auch  der
Würderung  nich  selbst  mit  beigewohnt  hat,  so  sind  ihm  doch  in  allen  Fällen,  auf  sein  besonderes
  Verlangen  die  Taxationsprorocolle,  vor  deren  Einsendung,  zu  etwaigen  Bemerkungen
  mitzurheilen.
        <pb n="114" />
        (  82)

15.)  Verordnung,

die  Candidatentabellen  betreffend:
E  vom  2ten  April  1836.

n  F.  15.  der  Verordnung  vom  10ten  April'  183  5.,  die  veränderte  Organisation  der
evangelisch  -lutherisch-kirchlichen  Mirtelbehörden  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
St.  10.  no.  42.)  ist  festgesetzt,  daß  die  Superintendenten  die  in  den  Generalverordnungen
  vom  19ten  December  1788,  13ten  Februar  1824.  und  20sten  April  1830.  vorgeschriebenen
  Candidarentabellen  alljährlich  bei  dem  evangelischen  Landesconfistorio  einreichen
sollen,  welches  solche  hierauf  weiter  zur  Kenntniß  des  Ministerii  des  Culteus  bringen  werde.

Im  Einverständnisse  mit  den  in  Evangelicis  mit  beauftragten  Staatsministern  wird
jedoch  nunmehr  hierdurch  festgesetzt,  daß  diese  Tabellen  von  den  Ephoren  in  den  Bezirken
sämmtlicher  Kreisdirectionen  hinkünftig  an  letztere  einzureichen,  von  diesen  aber  dem  Landesconsistorio
  durch  Communicat  mitzutheilen  sind,  welches  solche  hierauf  zur  weitern  Kenntniß
  des  unterzeichneren  Ministerü#  zu  bringen  hat.

Dresden,  am  2ten  April  1836.
Das  Ministerium  des  Cultus  und  böffentlichen  Unterrichts

in  einstweiliger  Verwaltung

von  Lindengu.
Heymann.

 

16.)  Verordnung,
einige  Hannöversche,  ingleichen  Westphälische  Münzsorten  betreffend;

vom  16ten  April  1836.

De-  Bestimmungen  in  der  zur  Zeit  noch  gültigen  Valvationstabelle  vom  28.  Seprember
1832.  (35ftes  Seück  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832.)  wonach
die  Königlich  Westphälischen  Einsechscelstücke  als  conventionsmäßige

ingleichen

die  Kurfürstl.  und  Königl.  Hannöverschen  Eindrittel-,  Einsechskel=  und  Einzwölftelstücke,
so  wie  dergleichen  Drey-Mariengroschen-Stücke,  als  den  convenrionsmäßigen  gleiche  Münz-Sorten
  Cours  haben  sollen,  werden  hiermit  aufgehoben  und  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Dresden,  den  16ten  April·1836.

Ministerium  des  Innern.

von  Cagrlowitz.
Thimmig.

 

Letzte  Absendung:  am  26sten  April  1836.
        <pb n="115" />
        (  83)

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
66#  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

 

17.)  Verordnung,

die  Einbringung  ausländischen  Fleischwerks,  im  Gewichtsbekrag  von  Fünf
Pfund  und  darunter  betreffend;
vom  9.  Aprll  1836.

Wag,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,  d2c.  2c.  ꝛc.

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen,  ꝛc.
haben  durch  die  Verordnung  vom  29.  Ockober  1834.  die  Verbrauchsabgabe  vom  vereinländischen,
  im  Einzelnen  eingebrachten  Fleischwerk  betreffend,  im  gien  F.  bestimme,  daß
grünes  Fleisch,  welches  unverpackt  und  im  Gewichtsbetrage  von  Fünf  Pfund  und  darunter
aus  dem  Auslande  eingebracht  wird,  steuerfrei  bleiben  soll.

Da  sedoch  diese,  zur  Erleichterung  des  zwischen  den  Jollvereinslanden  bestehenden
kleinen  Grenzverkehrs  getroffene  Anordnung  zu  mannigfachen  Mißbräuchen  Veranlassung
gegeben  hat,  welche  ebenso  sehr  zur  Beeinträchtigung  Unseres  Steuereinkommens,  als  zur
Benachtheiligung  des  hierländischen  Fleischergewerbes  in  den  Grenzdistricten  gereichen;  so
baben  Wir  auf  den  Vortrag  Unseres  Finanz-Ministeri#  beschlossen,  die  obgedachte,  im
Oten  9.  der  angezogenen  Verordnung  vom  29.  October  1834.  getroffene  Bestimmung  aufzuheben,
  und  verordnen  daher  hiermic,  daß  ins  kbünftige  auch  grünes,  unverpackt  und  in
dem  Gewichtsbetrage  von  Fünf  Pfund  und  darunter  aus  Vereinslanden  eingebrachtes
Ileisch  nach  F.  1.  derselben  Verordnung  versteuert  werde.

Zugleich  ermächtigen  Wir  andurch  Unser  Finanz-Ministerium,  die  hierunter,  so  wie
überhaupt  zu  Sicherstellung  der  Verbrauchsabgabe  von  vereinländischem,  im  Einzelnen
eingebrachtem  Fleischwerk,  etwa  noch  erforderlichen  Control-Maaßregeln  einzuführen  und
die  dießfalls  nötbigen  Abänderungen  der  Verordnung  vom  29.  October  1834.  anzuordnen.


1836.  13
        <pb n="116" />
        (∆  84)

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  vordrucken  lassen.
Gegeben,  zu  Dresden,  am  9.  April  1836.

Anton.

 

 

1N8S  .)  Bekanntmachung,

die  Todtenscheine  wegen  der  im  Königreich  Sachsen  sterbenden  Franzosen
betreffend;
vom  1  #ten  April  1836.

Es  ist  koͤnigl.  franzoͤsischer  Seits  im  Interesse  der  diesseitigen  Unterthanen  die  Verfuͤgung
getroffen  worden,  daß  sich  das  koͤnigl.  franzoͤsische  Ministerium  von  saͤmmtlichen  Indivi—
duen  aus  dem  Koͤnigreiche  Sachsen,  welche  in  Frankreich  mit  Tode  abgehn,  die  Todtenscheine
  einsenden  laͤßt,  und  der  diesseitigen  Gesandtschaft  zu  Paris  mittheilet.

Wenn  nun  das  franzoͤsische  Ministerium  hierbei  darauf  angetragen  hat,  daß  eine
gleiche  Anordnung  hierorts  hinsichtlich  derjenigen  Individuen  franzoͤsischer  Nation,  welche
in  Sachsen  sterben  sollten,  erlassen,  und  die  Abgabe  der  desfallsigen  Todtenscheine  in
moͤglichst  kurzer  Frist  an  die  hiesige  koͤnigl.  franzoͤsische  Gesandtschaft  veranlaßt  werden
möge,  so  werden  hiermie  sämmtliche  Geistliche  aller  Confessionen  angewiesen,  bei  derglelchen
  in  ihren  Bezirken  sich  ereignenden  Todtesfällen  Todtenscheine  unenkgeltlich  zuszustellen,
welche  hierauf  von  den  protestantischen  Geistlichen  augsburgischer  Confession  in  den  Kreislanden
  an  die  ihnen  vorgesetzten  Superintendenten  oder  geistlichen  Inspectoren,  und  von
diesen  an  das  unterzeichnete  Ministerium  unmittelbar,  in  der  Oberlausitz  aber  an  die  Kreisdirection
  zu  Budiffin,  von  den  reformicten  Geistlichen  allhier  und  zu  teipzig  an  die  dastgen
  reformirten  Consistorien,  und  endlich  von  den  kathollschen  Geiftlichen  bezüglich  an  das
katpolisch  geistliche  Conststerium  allhier  oder  an  die  Kreisdirection  zu  Budissin  zur  Legalistkung
  und  nachherigen  kostenfreien  Einsendung  an  das  unterzeichgere  Ministerium,  Bebufs
        <pb n="117" />
        (85  )

der  weitern  Beförderung  an  die  königl.  französische  Regierung  durch  das  Ministertam
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  einzureichen  find.

Dresden,  am  1  lken  April  1836.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts

in  einstweiliger  Verwaltung

von  Lindenau.
Heymann.

/W  19.)  Verordnung,
die  Anwendung  einiger  Bestimmungen  in  den  Gesetzen  vom  28sten  Januar
1835.  über  höhere  Justizbehörden  und  prioilegirte  Gerichtsstände
betreffend;
vom  gten  Apri  1836.

Nach  den  Erfahrungen,  welche  das  Justizministerium  über  die  Ausführung  der  Gesetze
vom  2S8sten  Januar  1835.  B.  die  höhern  Justizbehörden  und  den  Instanzenzug  in  Justässachen
  berreffend  und  C.  über  privilegirre  Gerichrsstände  und  einige  damit  zusammenhängende
  Gegenstände  zu  machen  gehabe  har,  sind  einige  Bestimmungen  derselben  theils  als
zweifelhaft  angesehen,  theils  verschieden  angewendet  worden.  Zu  Beseitigung  der  enrftandenen
  Zweifel  und  Herstellung  eines  gleichförmigen  Verfahrens  wird  daher  mit  Genehmigung
  Sr.  Majestät  des  Königs  und  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Prinzen  Mitregenten,  in
Gemösbcit  der  in  jenen  Gesetzen  getroffenen  Bestimmung  (B.  S.  43.  und  C.  F.  27.),
hierdurch  Folgendes  verordnet:

I.  In  Hinsiche  auf  das  Gesetz  unter  B.

(zu  §.  4.)

6.  1.  Die  Aufsicht,  welche  das  vormalige  Landes  =  Justizcollegium  über  die  Dieasterien
  auszunben  hatte,  ist  an  die  Appellationsgerichte  nicht  übergegangen.  Es  ist  daber
  bei  etwanigen  Beschwerden  über  die  Juristenfacultät  zu  teipzig  oder  den  Bergschöppenstuhl
  zu  Freiberg  Anzeige  an  das  Justizministerium  zu  erstatten.

§9.  2.  Da  die  einem  Schuldner,  welcher  seine  Insolvenz  angezeige  hat,  zu  ertheilende
Verlängerung  des  sichern  Geleites  gegen  die  Wechsel=  und  andere  Gläubiger,  worüber  nach
dem  Mandate  vom  20sten  December  1766.  FJ.  4.  und  22.  (in  der  Oberlausitz  vom  Lien
August  1783.)  die  Untergerichte  an  die  vorgesetzte  höhere  Behörde  zu  berichten  haben,
nicht  als  eine  durch  die  Verordnung  vom  7ten  November  1831.  die  Einrichtung  der

157
        <pb n="118" />
        (86  )

Ministerial-Deparkements  und  die  darauf  Bezug  habenden  provisorischen  Vorkehrungen
berreffend,  §.  4.  A.  IV.  dem  Zeßort  des  Justizministeriums  vorbehaltene  Diepensarion
zu  betrachten  ist,  so  kann  darüber,  sowie  über  das  Gesuch  eines  Gemeinschuldners,  sich
in  das  Auskand  begeben  zu  durfen,  von  dem  betreffenden  Appellationsgerichte  Entschließung
gefatzt  werden.

.  3.  Die  durch  höchstes  Decret  vom  24fsten  December  1824.  der  vormaligen
Landesregierung  überlassene  Beurtheilung  und  Entscheidung  der  Fälle,  in  welchen  von  der
allgemeinen  Vorschrift,  daß  in  Civilsachen  blos  wegen  rückständiger  Kosten  die  Immobilien
  der  Schuldner  nicht  subhastirt  werden  sollen,  (Zeser.  vom  2ten  März  1754.  in
C.  A.  Fortsetzung  II.  Th.  I.  S.  570.)  eine  Ausnahme  zu  gestatten  sen,  ist  den  Appellationsgerichten
  verblieben,  und  sind  übrigens  rücksichtlich  der  einzubringenden  Kosten  folgende
  Grundsätze  zu  befolgen:

a.)  Gehört  die  Forderung  nur  zu  den  geringfügigen,  so  kommt  in  allen  Fällen  die
Vorschrift  §.  9.  des  Mandars  vom  28sten  November  1753.  ohnehin  zur  Anwendung.

Hiernächst  bewendet  es

b.)  in  Ansehung  der  Criminalkosten  bei  den  Bestimmungen  des  Rescripts  vom  ##sten
April  175  1.  (C.  A.  Forts.  III.  Th.  I.  S.  190.)  und  haben  die  Appellationsgerichte  zugleich
  in  den  nunmehr  an  sie  zum  Verspruch  gelangenden  Untersuchungssachen  der  in  jenem
Rescripte  für  die  Dicasterien  enthaltenen  Anweisung  ebenfalls  gehörig  nachzugehen.

Ic.)  In  Cwilsachen  bedarf  es  zur  Verfügung  der  Subhastation  eines  Grundstücks  wegen
  Kosten  an  Gebühren  und  Verlägen,  die  ein  Gericht  zu  fordern  harc,  stets  der
Genehmigung  des  vorgesetzten  Appellationsgerichts,  von  dem  auf  dahin  erfolgte  Berichtserstattung
  die  Norhwendigkeit  und  Zulässigkeit  der  Magesregel  jedesmal  nach  den  vorliegenden
  Um  känden  genau  und  pflichtmäßig  zu  ermessen  ist.

Dagegen  sind

d.)  die  den  Sachwaltern  zukommenden  oder  einer  Parthei  zu  erstakkenden  Kosten,  soweit
  sie  auf  richterlichen  Entscheidungen  und  Decreten  oder  sonst  in  Liqulditär  beruhen,  wie
andere  Schuldforderungen  zu  betrachten  und  zur  Execution  zu  bringen.

(zu  9.  7.)

§.  4.  Die  Bestimmung  §.  7.  des  Gesetzes,  wodurch  in  den  Kreislanden  die
Lehnsvormundschaft  aufgehoben  worden,  ist  nicht  blos  auf  diejenigen  tehne,  welche  von
den  Königl.  Lehnscurien  releviren,  zu  beschränken;  sie  kommt  auch  bei  allen  Afterlehnen
zur  Anwendung.  (VWergl.  §.  10.  der  Verordnung  vom  28sten  Maͤrz  1835.)

(zu  9.  10.  Nr.  6.)

6é.  5.  Wird  das  Gesuch  um  Begnadigung  durch  Erlaß,  Verminderung,  Verwandlung
  oder  Aussetzung  einer  erkannten  Strafe  bei  einem  Untergericht  mündlich  angebracht,
  so  ist  darüber  ein  Protocoll  aufzunehmen  und  darauf,  mir  Beifügung  der
ergangenen  Acten,  Vericht  zu  erstatten.  Der  Einreichung  einer  besondern  schriftlichen
        <pb n="119" />
        (∆  87)

Vorstellung,  welche  in  den  meisten  Fällen  nur  einen  unnöthigen  Aufenthalt  und  Kostenaufwand
  verursacht,  bedarf  es  deshalb  nicht,  und  sind  daher  auch,  ohne  daß  die
Bittsteller  ausdrücklich  darauf  antragen,  die  Acten  den  Defensoren  zu  diesem  Behuf
nicht  vorzulegen.
(zu  §S.  22.  und  24.)

§  6.  Die  Bestimmung  §F.  22.  und  24.  daß  bei  Appellationen  den  in  dem  Mandate
  vom  13.  März  1822.  9J9.  25  —  29.  enthaltenen  Vorschriften  nachzugehen  sey,
beschränke  sich  blos  auf  Appellationen  gegen  Erkenntnisse  in  Civilsachen,  wie  die  Worte
derselben,  ingleichen  die  Minuten  zu  §.  11.  30.  und  35.  deutlich  besagen.  Sie  ist
mithin  auf  Appellationen  gegen  das  Verfahren  und  Berufungen  in  Dieciplinar=  und
Justizverwaltungssachen,  bei  welchen  das  §.  26.  des  gedachten  Mandats  von  1822.
für  die  An=  und  Ausführung  der  Appellationsbeschwerden  und  deren  Refutation  vorgeschriebene
  Verfahren,  sowol  nach  dem  Zusammenhange  des  Gesetzes,  als  nach  der
darüber  in  dem  unter'm  1sten  Mai  1830.  an  die  vormalige  Oberamteregierung  zu  Budissin
  erlassenen  Rescripte  (Gesetzsamml.  v.  J.  1833.  S.  584.)  ausdrücklich  ausgesprochenen
  Ansicht  keine  Anwendung  finden  soll,  nicht  zu  beziehen,  und  legt  hierin  auch  jenen
Vorschriften  keine  ausgedehntere  Gültigkeit  bei.

(zu  §.  30.)

.  7.  In  Fällen  der  von  einem  Gericht  dem  andern  zu  leistenden  Hechtshülfe
sind  diefenigen  Einwendungen  der  Partheien,  welche  nicht  blos  das  Berfahren  des  requirirten
  Richters  betreffen,  sondern  gegen  die  Resolution  des  requirirenden  Zichters  gerichtet
  sind,  in  dem  Gerichtostande  der  rechtshängigen  Sache,  so  weit  nöthig,  annoch
zur  Erledigung  zu  bringen,  da  über  den  Streitgegenstand  selbst  dem  requirirten  Gerichte
keine  Entscheidung  zusteht.  Oaraus  folge  zugleich,  daß  über  die  mit  solchen  Einwendungen
  verbundenen  Appellationen  oder  Berufungen  auch  nur  von  dem  Appellationsgerichte,
  in  dessen  Bezirk  das  regquirirende  Gericht  sich  besindet,  zu  cognosciren,  dem  letzeern
mithin  die  ergriffene  Berufung  von  dem  requirirten  Richter  mirzutheilen,  und  die  Berichtserstattung
  darauf  zu  uberlassen  ist.

(zu  §.  30.  und  32.)

9.  S.  Sind  Verfügungen  der  Appellationsgerichte  in  den  vor  ihnen  in  erster  Instanz
  anhängigen  Civilsachen  von  untern  Gerichtsbehörden  zu  vollziehen,  und  es  wird
dabei  von  den  Partheien  appellirt,  so  entscheidet  das  Appellationsgeriche  über  die  eingewendete
  Appellation,  wenn  diese  nur  gegen  das  Verfahren  des  Untergerichts  und  die
Art  der  Vollstreckung  gerichtet  ist,  und  nicht  zugleich  die  vorhergegangene,  dem  Verfahren
  zum  Grumde  liegende  Resolurion  des  Appellationsgerichts  selbst  dadurch  zur  Beschwerde
gezogen  wird.  In  dem  letztern  Falle  ist  die  Entschließung  auf  die  ergriffene  Berufung
nach  den  darüber  vorhandenen  gesetzlichen  Bestimmungen  dem  Oberappellationsgerichte  anheim
  zu  geben.
        <pb n="120" />
        (  88)

zu  §.  36.)

§9.  9.  Die  Enrschließungen  und  Verfügungen  auf  Antcräge,  welche  bei  den  Justizbehörden
  zu  Sicherstellung  wirklicher  oder  vermeintlicher  Rechte  angebracht  werden,  (z.
B.  auf  Gesuche  um  Beräußerungs=  oder  Zahlungs-Verbote,  auf  Zulassung  zur  Deposition
  einer  im  Executiv-Prozeß  eingeklagten  Summe  bei  angestelleer  Wiederklage)  gehören,
  da  es  sich  hierbei  um  privatrechtliche  BVerhältnisse  zwischen  Partheien  handelt,  nicht
zu  den  Justiz-Verwaltungs=  sondern  zu  den  eigentlichen  Justiz=  Sachen.  Daher  finden
auch  in  diesen  Sachen  die  in  sothanem  Gesetz  für  die  Nechts-  Sachen  geordneten  AppellationsInstanzen
  statt.

.  10.  In  den  G.  36.  erwähnten  Angelegenheiten  bedarf  es  einer  Vorrragserstattung
  an  das  Justizministerium  nicht,  wenn  bei  den  Appellationsgerichten  gegen  decen  Beschlüsse
  und  Verfügungen  Vorstellungen  geschehen  und  sie  selbst  hinreichende  Grunde  finden,
davon  wieder  abzugehen,  da  ihnen  in  diesem  Falle  die  Aenderung  ihrer  frühern  Resolurion,
nach  Lage  der  Sache,  unbenommen  ist.

(zu  g.  38.)

9.  14.  Wird  in  Untersuchungssachen  wegen  des  während  der  Strafverbüßung  oder
doch  nach  dem  Erkenmnisse  von  dem  Inkulpaten  noch  geleisteten  Ersatzes,  auf  ein  anderweites
  Erkenntniß  provocirt,  erer  macht  ein  Werurtheilter  von  der  ihm  in  dem  Urthel
vorbehaltenen  Unschuldsausführung  Gebrauch,  so  ist  in  jenem  wie  in  diesem  Falle  das
Urtbel  stets  in  der  zweiten  Instanz  abzufassen.

Dagegen  versteht  es  sich,  daß  wenn  ein  Erkennin#ß  der  ersten  Instanz  nur  als  Interlokur
  zu  betrachten,  z.  B.  dem  Angeschuldigten  ein  Reinigungseid  ohne  Strafbestimmung
für  den  Fall  der  Nichrleistung  auferlegt  worden  ist,  die  in  dessen  Folge  nöthig  werdende
anderweite  Entscheidung  wieder  für  dieselbe  Instanz  gehört.

9.  12.  Ist  in  Criminalsachen  über  eingewendete  Rechesmirtel  von  dem  Oberappellakionsgerichte
  zu  erkennen,  so  haben  die  Untergerichte  dazu  die  Akten  jedesmal  unmittelbar
an  dasselbe  einzusenden,  dafern  niche  in  einzelnen  Fällen  besond#re  Gründe  vorhanden  sind,
sie  durch  das  Bezirksoppellationsgericht  an  das  Oberappellationsgericht  gelangen  zu  lassen.

II.  In  Hinsicht  auf  das  Gesetz  unter  C.
(zu  §.  5.)

6.  13.  Das  Verfahren  wegen  inländischer  verloren  gegangener  St##a#kspapiere,
inneleisten  und  Zinnscoupons  gehört  vor  das  Appellarionsgericht  zu  Dresden,  als  die
Bebörde,  bei  welcher  der  Staatsfiskus  seinen  Gerichtöstand  hat.

(zu  F.  11.—  14.  )

.  14.  Daß  die  Königlichen  Justizämter  und  Justiciariate,  bei  welchen  die  §.  11.
Nr.  1.  2.  und  4.  benannten  Personen  ihren  Gerichtsstand  haben,  nach  dem  #bleden
dieser  Personen  auch  noch  in  Beziehung  auf  die  Regulirung  ihrer  Verlassenschaften  com-
        <pb n="121" />
        (89)  v

petent  find,  unterkiegt  um  so  weniger  einem  Jweifel,  als  nach  §.  13.  und  14.  die  Wittkwen
  und  Kinder  derselben,  und  zwar  letzkere  bis  zur  Bolljährigkeit,  jenen  GerichtssKtand
  ferner  behalten  sollen,  die  Bestimmung  §.  12.  aber.  ausdrücklich  blos  den  Fall
berücksichtigek,  wenn  die  den  Gerichestand  bedingende  Eigenschaft  beim  Leben  des  Inhabers
  wegfällt.

9.  45.  Wenn  ein  Ehemann  auf  dem  seiner  Ehefrau  gehörigen,  mit  eigener  Gerichtsbarkeit
  versehenen  Grundstück  wefentlich  wohnt,  so  hat  derselbe,  da  die  Gründe,  welche
die  Ausnahme  &amp;amp;.  11.  sub  2.  nothwendig  gemacht  haben,  auch  auf  ihn  Anwendung  finden,
  den  Gerichtsstand  nicht  bei  den  Gerichten  des  Wohnorts,  sondern  ebenfalls  bei  dem
Königlichen  Justizame  oder  Justitigriat,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück  liegt.

.  16.  Der  Gerichtsstand  der  geschiedenen  Ehefrauen  ist  von  den  spätern  Standesverhaͤltnissen
  ihrer  gewesenen  Ehemaͤnner  unabhaͤngig  und  aͤndert  sich  daher  mit  diesen  nicht.

(zu  G.  19.)

9.  17.  Da  nach  der  Bestimmung  6.  19.  und  21.  die  Jurisdiction  über  Kirchen
und  geistliche  Grundstücke,  insofern  sie  niche  im  Staatseigenthume  sich  besinden,  ingleichen
  in  und  auf  denselben  an  die  Ortsgerichte  übergegangen  ist,  so  har  scch  damit
zugleich  die  in  der  Verordnung  der  Landesregierung  vom  6ten  JFebruar-  1828.  den  Gerichesstand
  hinsschrlich  der  unter  geistlicher  Jurisdiction  verübten  Verbrechen  betreffend,
(Ges.  Samml.  v.  J.  1828.  S.  19.)  den  Bezirkösustizämtern  auftrageweise  übertragene
Gerichtsbarkeic  erlediget.

(zu  §.  55.  und  56.)

5.  18.  Bei  Eheftreitigkeiren  ist  die  Detention  des  Ehemannes  in  einer  Strafanstalt
  auf  die  Competenz  des  Ebegerichts  sowol,  als  des  Pfarrers,  vor  dem  der  Sähneversuch
  zu  geschehen  hat,  von  keinem  Einfluß,  vielmehr  solche  Nach  dem  Gerichtsstande
zu  beurtheilen,  den  der  Sträfling  vor  seiner  Einlieferung  harte.

Es  mag  jedoch  in  den  Fällen,  wo  die  eine  Parthei  in  der  Strafanstalt  enthalten  wird,
zu  Vermeidung  der  außerdem  damit  verbundenen  Weiterungen  und  Schwierigkeiten  auf
Veranlassung  des  Ehegerichts,  nicht  nur  der  Sühneversuch  von  dem  Pfarrer  der  betreffenden
  Anstalt,  sondern  auch  der  nachher  anzuberaumende  Gäütetermin  in  der  Sache  durch  das
Gericht,  welchem  die  Jurisdiction  über  die  Anstal  zusteht,  unter  Zuziehung  eines  Geistlichen,
  abgehalten  werden.

Dies  gilt  zugleich  von  Ebesachen,  in  denen  ein  Theil  in  einer  der  allgemeinen  Heilund
  Verpfiegungsanstalten  sich  befindee,  ohne  an  Seelen  störung  zu  leiden.

Berrifft  die  Klage  ouf  Scheidung  oder  Annullation  der  Ehe  eine  geisteskranke  Herson,
  so  findet  mit  dieser  selbst  eine  Suͤhne-  oder  Guͤtepflegung  nicht  stait,  vielmehr  hat
nur  der  ihr  bestellte  Zustandsvormund,  soweit  dieses  den  Rechten  nach  zulässig,  an  den
Verhandlungen  der  dazu  bestimmten  Termine  Theil  zu  nehmen.
        <pb n="122" />
        (90)

.  19.  Da  von  den  Ehegerichten  bei  Anwendung  der  rechtlichen  Zwangsmittel  gegen
diejenigen  Ehegatten,  welche  die  Fortseung  der  Ehe  ohne  hinreichenden  und  gesetzmäßigen
Grund  verweigern,  bisher  nicht  ganz  gleichmäßig  verfahren  worden,  so  werden  die  in
dieser  Hinsicht  dem  Rescripke  vom  28sten  October  1800.  (C.  A.  Forts.  II.  Th.  I.  S.
31  7.)  unterliegenden  Grundsätze  hiermit  zur  Nachachtung  bekanne  gemacht.

Hiernach  ist  der  betreffende  Ehegatte  zur  Wiedervereinigung  mic  dem  verstoßenen  oder
verlassenen  andern  Theile,  sowie  zur  teistung  der  ehelichen  Pflicht,  zunächst  durch  eine  nach
den  Verhälrnissen  desselben  zu  bemessende  Geldstrafe  anzuhalten,  und  diese,  wenn  sie  ohne
Erfolg  bleibt,  zu  verdoppeln,  hierauf  aber  gegen  ihn,  bei  fernerer  Weigerung  der  gerichtlichen
  Verfügung  Folge  zu  leisten,  Gefängnißzwang  bis  zur  Dauer  von  vier  Wochen
anzuwenden.

.  20.  In  Bezug  auf  die  Insinuation  der  Vorladungen  und  Verfügungen,  welche
von  dem  Oberappellationsgerichte  und  den  Appellationsgerichten  zu  erlassen  sind,  kommen
die  rücksichtlich  des  vormaligen  Appellationsgerichts  durch  das  Generale  vom  15ten  Januar
1  808.  (C.  A.  Forts.  III.  Th.  I.  S.  313.  ff.)  gerroffenen  Bestimmungen  zur  Anwendung
  und  können  die  Appellationsgerichte  in  den  bei  ihnen  mittelbar  oder  unmictelbar  anhängigen
  Sachen  auch  in  den  Bezirken  anderer  Appellarionsgerichte  durch  die  Untergerichte
insinuiren  lassen.  Den  Konigl.  Justizämtern  oder  Justitiariaten,  deren  sich  dazu  vorzugsweise
  zu  bedienen  ist,  steht  in  diesem  Falle  das  Befugniß  der  Instinuation  in  dem  ganzen
Umfange  des  Amts=  oder  Gerichtsbezirkes  zu.  Sind  in  einer  bei  dem  Oberappellarionsgerichte
  oder  einem  Appellationsgerichte  zu  verhandelnden  Sache  keine  Kosten  von  den  Partheien  zu
erlangen,  so  haben  die  Königlichen  Untergerichte,  die  Expedirionen,  wozu  sie  in  denselben
Auftrag  oder  Veranlassung  erhalten  (vergl.  9.  11.  Nr.  2  der  Verordnung  vom  28sien
März  1835.)  unentgeldlich  zu  vollziehen.

Dresden,  den  Oten  April  1836.

Ministerium  der  Justiz.

von  Konneritz.

Hausmamr.

 

Leßte  Absendung:  am  l#ten  Mai  1836.
        <pb n="123" />
        Gesetz  und  Verordnung

fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,
Ve  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

20.)  Verordnung,

die  Anwendung  des  Gesetzes  über  das  Verfahren  in  Administratiojustizsachen
vom  30sten  Jannar  1835.  auf  Communalgarden-Angelegenheiten  betreffend;

vom  28Sten  April  1836.

N  die  in  dem  Regulative  für  Errichtung  der  Communalgarden  vom  29sten  November
  1830.  .  10.  enthaltene  Bestimmung,  daß  gegen  die  Entscheidungen  der  Communalgarden-Ausschüsse
  und  resp.  des  Generalcommando  sämmtlicher  Communalgarden  ein
Rechtsmierel  nicht  Start  finden  soll,  durch  die  in  dem  Gesetze  über  das  Verfahren  in  Administrarivjustizsachen
  vom  30sten  Januar  1835.  F.  31.  jct.  J.  44.  gegebenen  Worschrifcen
  sich  insoweit  erlediget  hat,  daß  nunmehr  in  allen,  die  Communalgarde  berreffenden  Angelegenheiten
  den  dabei  Betheiligten  die  Beschwerdeführung  beim  Ministerio  des  Innern
offen  steht,  und  von  diesem  den  für  gegrunder  befundenen  Beschwerden  abgeholfen  werden
kann;  so  wird  solches,  mit  Sr.  Königl.  Majsestät  und  des  Prinzen  Mitregenten
  Königlichen  Hoheit  Allerhöchster  und  Höôchster  Genehmigung,  zur  fernern  Ausführung
  des  angezogenen  Gesetzes  und  in  Erläuterung  der  in  der  Verordnung,  die  Errichtung
  der  Ministerialdeparkements  betreffend,  vom  7ten  November  1831.  F.  4.  lit.  C.
No.  13.  ingleichen  in  der  Verordnung  des  Ministerii  des  Innern  vom  9ien  Mai  1835.
getroffenen  Bestimmungen,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht,  und  haben  alle,  die
es  angehr,  sich  danach  zu  achten.

Dresden,  am  28Ssten  April  1836.
Ministerium  des  Innern.
von  Carlowitz.

18.  14
        <pb n="124" />
        (92  )

21.)  Verordnung,
die  Einlieferung  der,  der  Landrentenbank  überwiesenen  Renten  betreffend;

vom  Oten  Mai  1836.

Es  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  mehrere  schrift-  und  amtsaͤssige  Patrimonial-  und
Municipalgerichte  in  den  Kreislanden  die  von  ihnen  als  Recepturbehoͤrden  fuͤr  die  ihrer
Gerichtsbarkeit  unterworfenen  Orte  erhobenen  Landrentenbankgelder  nicht,  wie  §.  11.  der
Generalverordnung  vom  30sten  December  1833.  (Samml.  d.  Ges.  u.  Verordn.  fuͤr  1834.
S.  1.)  festgesetzt  ist,  unmittelbar  an  die  Landrentenbank,  sondern  auf  Grund  des  §.  4.  der,
die  Bildung  der  Behörden  für  Erhebung  der  directen  Steuern  betreffenden  Verordnung
vom  1sten  November  1834.  (Samml.  d.  Ges.  u.  Verordn.  für  1834.  S.  311.)  an
die  Bezirkssteuereinnahmen  abgeliefert  haben.

Da  jedoch  keinesweges  die  Absicht  gewesen  ist,  durch  die  letztgedachte  Dispoffeion  in
Bezug  auf  die  Landrentenbankgelder  die  Bestimmung  im  §.  11.  der  Generalverordnung
vom  30sten  December  1833.  aufzuheben,  vielmehr  es  bei  letzterer,  mithin  dabei  sein  Verbleiben
  hat,  daß  die  schrift=  und  amtsässigen  Patrimonial=  und  Munieipalgerichte  in  den
Kreislanden  die  fraglichen  Rentengelder  unmittelbar  an  die  kandrentenbank  abzuliefern,  die  erbländischen
  Bezirkssteuereinnahmen  bingegen  solche  nur  von  denjenigen  Orten  und  einzelnen  Grundstücken
  dahin  einzurechnen  haben,  über  welche  nach  den  Bestimmungen  im  F.  6.  der  angezogenen
  Generalverordnung  unter  a.  und  e.  die  Localrentenkataster  von  ihnen  selbst  geführt
werden;  so  wird  solches  hiermit  zur  Wissenschaft  und  Nachachtung  der  betreffenden  Bebörden
  gebracht.

Dresden,  am  gten  Mai  1836.
Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.

Wilcken.
        <pb n="125" />
        (93)

22.)  Verordnung,

die  Appellationen  gegen  das  gerichtliche  Verfahren  in  Cioilrechtssachen
betreffend:;

vom  1  Aten  Mai  1836.

Nch  den  früheren  gesetzlichen  Bestimmungen  hatten  die  Untergerichte  in  den  zu.  ihrer  Competenz
  gehörigen  Civilrechtssachen,  sobald  appellire  wurde,  der  eigenen  Errschliessung  oder

Entscheidung  sich  zu  enthalten  und  die  Anordnung  des  hoͤhern  Richters  einzuholen,  an  die—
sen  auch  selbst  auf  unzulaͤssige  Appellationen  Bericht  zu  erstatten.

Nachdem  dies  nun  durch  das  Gesetz  uͤber  die  hoͤheren  Justizbehoͤrden  und  den  Instanzen—
zug  in  Justizsachen  vom  28sten  Januar  1835.  dahin  abgeaͤndert  worden  ist,  daß  die  erste
Entschliessung  oder  Entscheidung  jedesmal  in  der  ersten  Instanz  erfolgen,  und  auf  Ap—
pellationen,  welche  nach  dem  Gesetz  unzulaͤssig  sind,  nicht  weiter  berichtet  werden  soll;  uͤber
die  Anwendung  dieser  Bestimmungen  aber,  soweit  sie  das  gerichtliche  Verfahren  in  Civil—
rechtssachen  betreffen,  einige  Zweifel  entstanden  sind:  so  wird  zu  deren  Erledigung,  mit
Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  und  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Prinzen  Mitregenten,  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1.  Durch  eine  Appellarion,  insofern  (ie  nichr  gegen  eine  bereiks  erfolgke  Entschliessung
oder  Verfügung  des  Gerichts  erster  Inskanz  eingewender  ist,  wird  das  Befugniß  und  die
Berpfüchtung  des  Unterrichters,  zunächst  selbst  Enrschliessung  zu  fassen,  nicht  aufgehoben.
Es  mag  daher  die  Appellarion  mit  einem  Antrag  an  das  Gericht  verbunden  und  nur  durch
die  Abschlagung  des  Gesuchs  bedingt  seyn  oder  nicht,  so  hat  in  jedem  dieser  Fälle  das  Gericht
  nach  eigenem  Ermessen  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  und  inwieweit  der  Antrag
des  Appellanten  für  begrundet  zu  achten  und  was  daher  der  Lage  der  Sache  nach  zu  versügen
  sey.  Von  dieser  Entrschliessung  ist  Nachricht  zu  den  Acten  zu  bringen  und  die  Betheiligten
  sind  davon,  soweit  es  nicht  durch  die  Verfügung  selbst  geschiehr,  in  Kenntniß  zu
setzen.  Dafern  die  Appellation  durch  den  gefaßten  Beschluß  sich  nicht  erledigt,  hat  das
Gericht  zugleich  einen  Tag  zur  Absendung  des  darauf  zu  erstartenden  Beriches  zu  bestimmen
und  solchen  den  Interessenten  bekannt  zu  machen.

2.  Wenn  insonderheit  gegen  Beräusserung  oder  Verpfändung  eines  Grundstücks  appellirt
  wird,  so  hat  das  zuständige  Geriche  jeden  Falls,  es  sey  die  Appellation  bedingt  oder
unbedingt  eingewendet,  und  mit  einer  Protestation  verbunden  oder  nicht,  über  die  Stakthaftigkeit
  des  Antrags  oder  Widerspruchs,  Resolurion  zu  fassen.  Jälle  diese

a.)  dahin  aus,  daß  dem  Antrage  Statt  zu  geben  oder  der  Widerspruch  zu  berücksichtigen
  sey,  so  ist  zwar  die  Appellation  für  erledige  zu  achten;  es  hat  jedoch  das  Gericht
  bei  10  Thlr.  —.  —=  Strafe  von  dem  Anbringen  des  Appellanten  und  der

14  *
        <pb n="126" />
        (94)
darauf  gefaßten  Entschliessung  dem  Schuldner,  sowie  denjenigen  Personen,  welche
sonst  ein  dem  Gerichte  bekanntes  Interesse  dabei  haben  können,  binnen  14  Tagen
Nachricht  zu  ertheilen.

b.)  Wird  hingegen  der  Widerspruch  für  unstatthaft  geachtek,  so  ist  bei  gleicher  Strafe
binnen  derselben  Zeik  nicht  nur  die  vorerwähnte  Bekanntmachung  zu  erlassen,  sondern
  auch  dem  Appellanten  zu  eröffnen,  daß  auf  die  eingewendete  Appellation,  dafern
sie  nicht  binnen  acht  Tagen  zurückgenommen  werden  sollte,  sofort  nach  Ablauf  dieser
Frist  zur  vorgesetzten  Behörde  werde  Bericht  erstatter  werden.

Hiernach  sind  die  in  der  Verordnung  der  vormaligen  Landesregierung  vom  1  5ren  März
1821.  (Gesetzsammlung  v.  J.  1821.  S.  41.)  unter  B.  ertheilten  Vorschriften  als  abgeandert
  zu  betrachten.

Uebrigens  sind  Protestationen  und  Appellationen  gegen  Veräusserung  und  Verpfändung
von  Grundstücken  lediglich  bei  demjenigen  Gericht  anzubringen,  welches  für  das  in  Frage
stehende  Grundstück  die  tehns=  und  Hypothekenbehörde  bilder.

Gegen  die  von  den  Appellarionsgerichten  zu  Dresden  und  Budissin  in  dieser  Eigenschaft
auf  dergleichen  Anbringen  gefaßten  Beschlüsse  und  getroffenen  Verfügungen  kann,  unter
der  §.  30.  des  Gesetzes  über  den  Instanzenzug  enthaltenen  Beschränkung,  zweimal  an  das
Oberappellationsgericht  appellirt  werden.  (Wergl.  §F.  32.  desselben  Gesetzes.)

3.  Wird  eine  gegen  das  gerichtliche  Verfahren  eingewendere  Appellation  wieder  zurückgenommen,
  so  ist  zwar  die  in  der  erläuferten  Prozeßordnung  ITit.  XXX  V.  F.  7.  auch  solchenfalls
  vorgeschriebene  Berichrserstartung  niche  weiter  erforderlich.  Es  hat  jedoch  das
Untergericht,  wenn  die  Appellarion  offenbar  nur  zur  Verzögerung  der  Sache  eingewender
worden  war,  den  Appellanten  mit  einer  nach  eigenem  Ermessen  zu  bestimmenden  Geldstrafe
zu  belegen.

Eine  nach  Jurücknahme  der  Appellation  von  derselben  Parthei  oder  ihren  Nachfolgern
anderweit  unternommene  Berufung  gegen  die  nämliche  Handlung,  gegen  welche  die  frühere
gerichtet  war,  ist  unzulässig  und  daher  nicht  zu  beachten,  dafern  sse  nicht  auf  solche  chatsächliche
  Verhälenisse  gestützt  wird,  welche  erweislich  erst  nach  jener  Zurücknahme  eingetreten
oder  zu  des  Appellanten  Kenntniß  gelangt  sind.

Dresden,  am  1  4ten  Mai  1836.
Ministerium  der  Justiz.
von  Könneritz.

Schäfer.
        <pb n="127" />
        (95  )  *

N23.)  Verordnung,
die  durch  den  Beitritt  der  freien  Stadt  Frankfurk  a.  M.  zum  Zollverein  nöthig
gewordenen  Tarifveränderungen  in  Ansehung  des  Transitzolles  betreffend;

vom  1  &amp;amp;ten  Mai  1836.

Anton,  von  GO-T#  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  2c.

Durch  den  Anschluß  der  freien  Stade  Frankfurt  a.  M.  an  den  größern  deurschen  Zollverein
  sind  anderweit  einige  Abänderungen  in  den  Bestimmungen  des  Zollearifs  vom  d4ten
December  1833.  III##e#  Abtheilung  III####Abschnice,  rücksichtlich  des  Durchgangszolls  auf
den  dortigen  Straßenzügen  norhwendig  geworden.

Wir  verordnen  daher,  daß  auch  den,  in  der  Beilage  sub  O.  enthaltenen  Vorschrifeen
1..  und  2.  b.  in  erwähnter  Beziehung  nachgegangen  werde.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Koönigliches
Siegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  Dresden,  am  14ten  Mai  1836.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="128" />
        Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände  zur
Durchfuhr  angemeldet  werden.

(96)

)

Erxrtract

aus  dem  Frankfurter  Solltarif

ꝛc.  ꝛc.

Dritte  Abtheilung.

 

r51  -*

IIIer  Abschnirt.

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren  blos  durch  nachgenannre
Landestheile  oder  auf  nachgenannten  Straßen,  wird  die  Durchgangsabgabe
  dahin  ermäßigt,  daß  als  höchster  Durchfuhrzoll
auch  von  den  bei  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgabe  höher

belegten

Waaren  nur  erhoben  wird:

1.)  Von  Waaren,  welche

a.)  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts  eingehen  und  auf

b.)

c.)

derselben  Rheinseite  landwaͤrts  wieder  ausgehen,  oder
welche  auf  dem  Rheine,  es  sei  zu  Berg  oder  Thal,
oder  auf  der  Mosel  in  das  Vereinsgebiet  eintreten,
und  auf  Straßen  auf  der  linken  Rheinseite  wieder  aus—
gehen,  und  umgekehrt,  welche  auf  Landwegen  linkseits
Rheins  eintreten  und  auf  dem  Rheine,  es  sei  zu  Berg
oder  Thal,  oder  auf  der  Mosel  ausgehen;

ingleichen  welche
ebenfalls  beim  Eingange  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts
  an  der  Grenzstrecke  von  Eimeldingen  (Basel
gegennber)  in  südöstlicher  Richtung  bis  Mittenwald
wieder  ausgehen,  oder  welche  umgekehrt  beim  Eingange
auf  der  ebenbezeichneten  Grenzlinie  von  Eimeldingen
bis  Mittenwald  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts
wieder  ausgehen;

endlich  welche
an  der  nördlichen  Grenze  des  Vereins,  zwischen  dem
Rhein  und  der  Elbe  landwärts  eingeführt  und  von  dem

Vom  Preuß.

Centner.

Vom

 

 

Thlr.  soar.

 

 

 

—  ——  —

 

 

I
I
I
i

..-—,-.—·.·-.—---  -...«........  ·

Xr.

 

Zoll-Centner.
Fl.  —
        <pb n="129" />
        Freihafen  zu  Frankfurt  a.  M.  oder  Mainz  abstromwaͤrts
ausgefuͤhrt  werden,  oder  welche  umgekehrt  aus  dem  Frei—
hafen  zu  Frankfurt  a.  M.  oder  Mainz  uͤber  die  noͤrd—
liche  Grenze  des  Vereins,  zwischen  dem  Rhein  und  der
Elbe  ausgefuͤhrt  werden  .....

2.)  Von  Waaren,  welche

a.)

b.)

über  die  Grenzen  des  Vereins  auf  der  #inie  von  Neuburg
  bis  Basel,  dann  entlängs  der  schweizerischen  und
österreichischen  Grenzen  bis  zur  Donau  oder  stromwärts
auf  der  Donau  eintcreten  und  innerhalb  der  ebenbezeichneten
  Grenzlinie  wieder  austreten,

ingleichen  welche
rheinwärks  eingeführt  aus  dem  Freihafen  in  Mainz  oder
Frankfurt  a.  M.  landwärts  auf  der  Grenze  von  Eimeldingen
  bis  Mittenwald  wieder  ausgeführt  werden,
oder  welche  umgekehrt  auf  letztgedachter  Grenzlinie  in
das  Vereinsgebier  eingeführt  und  von  dem  Freihafen
zu  Frankfurt  a.  M.  oder  Mainz  stromwärts  wieder
ausgeführk  werden

Vom  Vieh,  und  zwar:
von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,  Küben

  und  Rindern

von  Säugefüllen,  Schweinen  und  Schaafviet

2.r  ꝛc.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vom  Preuß.  Vom
Centner.  Boll-Centner.

Thir.  sar.  A.  .

1

—  100—  314

—  —  —  15

—  44  15

Vom  Stück.

Thlr.  sor.  Fl.Kr.

*ér  —  “  3

—

 

A  24.)  Bekanntmachung  des  Oberappellationsgerichts,
die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  in  Ehesachen  betreffend;

vom  Ibten  Mai  1836.

Das  Oberappellationsgericht  hat  beschlossen,  in  den  zu  seiner  Entscheidung  gelangenden
Ehesachen,  in  welchen  kuͤnftig  Proceßfatalien  versaͤumt  werden,  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  gegen  das  Versäumniß  nicht  mehr  schon  allein  aus  dem  Grunde,  weil  eine

Ehesache  vorliege,  zu  ertheilen;

sondern  dabei  nur  diejenigen  Grundsätze  zur  Anwendung

zu  bringen,  welche  bei  andern  eine  Schätzung  nicht  zulassenden  Rechtssachen  start  finden.
        <pb n="130" />
        (98  )

Mit  Genehmigung  des  Königlichen  Justizministeriums  wird  dieser  Beschluß  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  1  6ten  Mai  1836.

Königlich  Sachsisches  Oberappellationsgericht.
D.  Schumann.  Plesch.

V25.)  Verordnung,

das  Verbot  des  Bemalens  der  Pfefferkuchen  mit  der  Gesundheit  schädlichen
Farben  betreffend;

vom  30sten  April  1836.

Durch  das  Generale  vom  Zten  August  1798.,  die  mit  schaͤdlichen  Ingredienzien  gefärbten
Zucker=  und  Conditoreiwaaren  betr.  (Cod.  Aug.  2te  Fortsetzung  1ster  Band,  S.  1119.)
ist  bereits  den  Zuckerbaͤckern  und  Conditoren
der  Gebrauch  aller  und  jeder  mineralischer  Ingredienzien,  besonders  der  arsenikhal—
tigen  Schmalte  oder  sogenannten  blauen  Farbe,  ingleichen  der  Mennige  und  des
Zinnobers,  so  wie  des  Berliner  oder  Eisenblaues,  ingleichen  unter  den  pflanzenartigen
  Zusätzen  die  Beimischung  von  Indigo  und  Gummi-Gutti,
bei  Zubereitung  ihrer  Producte  und  insonderheit  der  Verkauf  der  auf  diese  Art  verfertigten
Waaren  bei  Confiscation  der  letztern  und  anderer  ernstlicher  Ahndung  untersage  worden.
Nachdem  nun  neuerlich  zur  Anzeige  gekommen,  daß  von  den  Pfefferkuchen  bäckern,
oder,  wie  sie  auch  an  manchen  Orten  genannt  werden,  bei  den  Süßküchlern,  mite
allerhand  bunken  Farben  bemalte  Pfefferkuchen  im  Verkaufe  geführt  werden,  und  darunter
ebenfalls  schädliche  Farben,  z.  B.  das  arsenikhaltige  Schweinfurter  Grün,  vorgefunden  worden
  sindt  So  wird  die  Eingangs  erwähnte  Generalverordnung  vom  Zten  August  1798.
bierdurch  ausdrücklich  auf  die  Pfefferkuchenbäcker  oder  sogenannten  Süßküchler  erstreckt  und
ihnen  ebenfalls  der  Gebrauch  aller  Arten  mineralischer  oder  pflanzenartiger,  der  Gesundheit
schädlicher  Farben  zum  Bemalen  ihres  Gebäckes,  bei  Vermeidung  der  Confiscation  und  sonstiger,
  der  Strafbarkeit  der  jedesmaligen  Zuwiderhandlung  angemessener  Abndung,  untersagt.
Die  Ortspolizeibehörden  aber  erhalten  hierdurch  Anweisung,  über  die  Befolgung  dieses
Verbots  durch,  von  Zeit  zu  Zeit,  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen,  vorzunehmende
Untersuchung  der  bei  den  genannten  Pfefferkuchenbäckern  sich  vorfindenden  Waaren,  sorgfältig
  zu  wachen,  und  gegen  die  Contravenienten,  obiger  Vorschrift  gemäß,  zu  verfahren.
Oresden,  den  30sten  Acril  1836.

Ministerium  des  Innern.
von  Carlowitz.

 

Thimmig.

 

Oetzte  Absendung:  am  4ten  Juni  1836.
        <pb n="131" />
        für  das  Knigreich  Sochsen,
SGtes  Stück  vom  Jahre  1836.

  

 

 

26.)  Bekanntmachung,

das  Ableben  Weiland  Sr.  Majestät  Anton,  Kdnigs  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.
und
den  Regierungsantritt  Sr.  Majestät  Friedrich  August,
Königs  von  Sachsen  rc.  2c.  2c.  betr.;
vom  6ten  Juni  1836.

Wag,  von  GO„TGES#  Gnaden,  Friedrich  August,  König  von

Sachsen  rc.  2c.  2c.  thun,  unter  Enrbietung  Unseres  Grußes  und  Unserer  Königlichen
Gnade,  hiermit  kund  und  zu  wissen:

Es  hat  dem  Allerhöchsten  nach  seinem  unerforschlichen  Rathe  und  Willen  gefallen,
Weiland  den  Allerdurchlauchtigsten  Großmächtigsten  Fürsten  und  Herrn,  Herrn  Anton,
König  von  Sachsen  2c.  2c.  c.  Unseres  Höchstgeehrtesten  Herrn  Oheims  Königliche  Majestär
heure  gegen  Mitcag  aus  dieser  Zeitlichkeic  abzufordern.

Wenn  nun  in  Folge  dieses  höchstschmerzlichen  Trauerfalles  Wir  die  Regierung  des
Königreichs  Sachsen,  zu  deren  Theilnahme  Unsers  verewigten  Herrn  Oheims  Mejestät
Uns  bereits  am  13.  September  1830.  berufen  hatten,  nunmehr  vermöge  des  nach  der
verfassungsmäßigen  Erbfolge  und  nach  dem  von  Unsers  Höchstgeehrcesten  Herrn  Waters,
des  Prinzen  Maximilian,  Herzogs  von  Sachsen  rc.  Königl.  Hoheic,  Inhalts  der  hier  beigesugeen
  Renunciationsakte,  zu  Unsern  Gunsten  auf  die  Nachfolge  geleisteten  Verziche,  an
Uns  geschebenen  Anfalls  der  Krone  allein  übernommen  haben;

So  versehen  Wir  Uns  zu  den  getreuen  Ständen,  den  in  öffentlichen  Functionen  angestellten
  Dienern  und  überhaupt  allen  und  jeden  Unrerthanen  und  Einwohnern  Unseres
Reichs,  datz  sie  Uns  als  den  rechtmäßigen  tandesherrn  willig  und  pflichrgemäß  anerkennen,
Uns  unverbrüchliche  Treue  und  unweigerlichen  Gehorsam  leisten  und  in  allen  Stücken  sich

1836.  45
        <pb n="132" />
        (100  )

so  gegen  Uns  bezeigen  werden,  wie  es  kreuen  Uncerthanen  gegen  ihre  von  Got#t  verordnete
Landesherrschaft  und  Obrigkeit  gebühret;  indem  Wir  dagegen  sie  der  Fortdauer  Unserer
auf  Handhabung  von  Zecht  und  Gerechtigkeit  und  Beförderung  des  tandes  Wohl  und
Besten  unausgesetzt  gerichteten  landesväterlichen  Fürsorge  hiermit  versichern,  und  die  bei
Verleihung  der  Verfassung  bereits  ertheilte  Zusage  andurch  wiederholen.

Sämmtliche  Staarsbehörden  haben  ihre  Verrichtungen  in  Gemäsheic  der,  wegen  Unserer
  bieherigen  Mitregentschaft  Uns  bereits  geleisteren  Pflicht,  gebührend  fortzusetzen.
Bei  den  in  Unserm  Namen  ergehenden  Ausfertigungen  soll  sich  des  Titels:
Wir,  von  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,
König  von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

und  eines  Siegels,  so  das  herzoglich  sächsische  Wappen  der  fünf  schwarzen  Balken  im  goldenen
  Felde  mit  durchgezogenem  Rautenkranze  und  darüber  geftellter  Königskrone  und  die
Umschrife:

FRIEDBRICH  AUGUST  VON  G.  GXN.  KOENIG  VON
SACHSEN  ctc.  etc.  etc.

enthält,  bedient  werden,  wegen  der  in  den  an  Uns  gerichteten  Berichten  und  Bittschriften
zu  gebrauchenden  Anrede,  Submissien  und  Aufschrift  aber  bei  der  unterm  29.  December
1806.  gekroffenen  Bestimmung  es  verbleiben.

Gegeben  in  Unserer  Residenzstadt  Dresden,  am  Gten  Juni  1836.

Friedrich  August.

Bernhard  von  Lindenau.  Hans  Georg  von  Carlowi-#.
Julius  Traugott  Jakob  von  Könneritz.  Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="133" />
        (101)

Wir,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen,
thun  hiermit  kund  und  bekennen,  daß  Wir  zu  Erleichterung  der  Uns  obliegenden  schwe—
ren  Regenten-Pflichten,  so  wie  aus  landesvaͤterlicher  Fuͤrserge  fuͤr  Unsere  Unterthanen,
im  Einverstaͤndniß  mit  Unserm  vielgeliebtesten  Herrn  Bruder  Maximilian,  Herzog
zu  Sachsen,  Unsern  vielgeliebten  Neffen,  Friedrich  August  „Herzog  zu  Sachsen,
zum  Mitregenten  Unserer  Lande  erwaͤhlt  haben,  es  sollen  daher  alle  zu  Unserer  Ent—
schließung  zu  bringenden  Sachen  Uns  zugleich  in  seinem  Beiseyn  vorgetragen  und  die
hierauf  beschlossenen  Ausfertigungen  von  Ihm  mitvollzogen  werden;

Wir,  Maximilian,  Herzog  zu  Sachsen,  aber,  erklaͤren  nicht  nur  Unser
Einverstaͤndniß  hiermit,  sondern  verzichten  auch,  aus  freier  Bewegung  zu  Gunsten  Un—

seres  geliebten  Sohnes  Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen,  auf  die  Nachfolge
  in  die  Krone  Sachsen.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  sothane  Acte  im  Beiseyn  der  mitunterschriebenen
wirklichen  Geheimen  Räthe  unterzeichnet  und  mit  Unserm  Hand-Perschaft  besiegelt.

Gegeben  Schlotz  Pillnitz,  den  13.  September  1830.

Anton.

Maximilian.

 

Gottlob  Adolf  Ernst  Nostitz  und  Jänckendorf.
Johann  Adolph  von  Zezschwitz.
Bernhard  August  von  Lindenau.

(8)Julius  Tranugott  Jakob  von  Konnerigt.

Letzte  Absendung:  am  1  lten  Juni  1836.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        (  103)

Gesetz-und  Verordnungsblakt

für  das  Königreich  Sachsen,
Hies  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

I27.)  Deeret,
wegen  Bestätigung  des  Regulatios  für  die  Sparcasse  zu  Adorf;
vom  13ten  Mai  1836.

Wag,  Anton,  von  GOITES  Gnaden,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  ꝛc.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  ꝛc.
thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  das,  durch  Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,
  Uns  vorgetragene  Ansuchen  des  Stadtraths  zu  Adorf,  die  von  selbigem  unternommene
Errichtung  einer,  zugleich  mit  für  die  Bewohner  der  Kirchspiele  Adorf,  Neukirchen,  Elster
und  Wohlbach  bestimmten  Sparcasse  genehmige  und  der  für  diese  Anstalc  von  gedachtem
Stadtrathe  im  Entwurfe  eingereichten,  hier  anliegenden  Ordnung,  Unsere  Bestäcigung  dergestalt
  ertheilt  haben,  daß  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen,  allenthalben  auf  das  Genaueste
  nachgegangen  werden  soll.  «

Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses  Decret  ertheilt,  von  Uns  eigenhaͤndig  unterschrieben
und  mit  dem  Koͤniglichen  Siegel  bedruckt  worden.

Dresden,  am  13ten  Mai  1836.

Anton.
Friedrich  August,  H.  z.  S.

Hans  Georg  von  Carlowitz.
Julius  Trangott  Jakob  von  Könneritz.

 

1836.  10
        <pb n="136" />
        (104  )

Sparkassen  Ordnung
für  die

Stadt  Adorf.

D.  man  auch  für  die  Stadt  Adorf,  wie  dies  bereits  in  mehren  andern
Orten  mit  gutem  Erfolge  geschehen  ist,  eine

Sparkasse

zu  errichten  beschlossen  hat,  so  sind,  unter  höherer  Genehmigung,  zu  dem  Ende
nachfolgende  Bestimmungen  getroffen  worden.

Zweck  und  um-  H.  1.  Oie  Sparkasse  von  Adorf  har  den  Zweck,  minder  Bemlecelten  von
sun  ur  Adorf  eine  Gelegenheit  zu  verschaffen,  ihre  Ersparnisse  auch  im  Einzelnen  sicher
und  zinsbar  unterzubringen.

Sie  soll  jedoch  diesen  Vortheil,  ausser  der  Einwohnerschafe  von  Adorf,  auch
noch  den  Bewohnern  des  Kirchspiels  Neukirchen,  Elster  Cinsoweit  dessen  Bestandtheile
  in  Sachsen  gelegen  sind)  und  Wohlbach,  sowie  den  Bewohnern  der  ganz
oder  theilweise  unrer  die  Gerichtsbarkeit  der  Stadt  Adorf  oder  in  dasiges  Kirchspiel
gehörigen  ODorfschaften  angedeihen  lassen.  Demnach  umfaßte  ihr  Bezirk  die  Städte
Adorf  und  Neukirchen,  dann  folgende  Dörfer:  Rebersreuth,  heubetha,  Freiberg,
Weidige,  Bergen,  Gettengrün,  Arnsgrün,  Elster,  Reuth,  Heisenstein,  Schwarzenbrunn,
  Kleedorf,  Gürth,  Raun,  Raunergrund,  Sohl,  Mühlhausen,  Jugelsburg,
  Remtengrün,  Karlsgasse,  Schönlind,  Siebenbrunn,  Breitenfeld,  Wohlbach,
  Gunzen,  Wohlhausen,  Saalig  und  Hermsgrün.  In  wie  weit  ein  zu  diesem
Sprengel  nicht  gehöriger  Ort  zum  Einlegen  in  die  hiesige  Sparkasse  zugelassen
werden  soll,  hängt  von  dem  Ermessen  des  Stadtrathes  ab,  an  welchen  die  Deputirten
  in  rorkommenden  Fällen  Vortrag  zu  erstatten  haben  und  welcher  sodann,
nach  Befinden,  das  Gucachren  der  Stadtverordneten  erfordern  wird.

e  der  .  2.  Oie  in  die  Sparkasse  zu  Adorf  regulativmäsig  erfolgten  Einlagen,  so
asse.  wie  die  dafuͤr,  ausgesetzten  Zinsen  vertritt  und  gewaͤhrt  die  Stadtcommun  daselbst
mit  ihrem  gesammten  Vermoͤgen.

riireciion  nn  .  3.  Da  die  Sparkasse  ein  öffenrliches  Institut  der  Seadt  ist,  so  steht  die
wech  Vzeitung  und  Oberaufsiche  über  selbige  dem  Stadtrathe  zu.
Derselbe  besorgr  diese  teirung  und  Oberaufsicht  durch  einen  aus  seiner  Mitte

zu  wählenden  Direccor,  welcher  dieses  Amt  ein  Jahr  lang  bekleidet,  jedoch  wieder
        <pb n="137" />
        (105)

erwaͤhlt  werden  kann.  Er  ist  verbunden,  dem  Stadtrathe  uͤber  den  Fortgang  des
Instituts  von  Zeit  zu  Zeit  und  wenigstens  nach  jedem  abgehaltenen  Zinsberech—
nungstermine  Vortrag  zu  erstatten,  auch  sonst  auf  jedesmaliges  Verlangen  die
noͤthige  Auskunft  zu  ertheilen.  Ihm  zur  Seite  steht  noch  ein  Mitglied  des
Stadtrathes  und  ein  Mitglied  der  Stadtverordneten  als  Mitaufseher  und  Controleurs,
  welche  bei  jedem  Expeditionstage  wechseln,  so  daß  dabei  die  sonstgewoͤhnliche
Reihenfolge  stattfindet  und  bei  Abhaltungsfaͤllen  der  Folgende  zu  berufen  ist.

Als  Kassirer  soll  vor  der  Hand  und  bis  sich  uͤbersehen  läßt,  ob  ein  besonderes
  Individuum  mit  einiger  Besoldung  angestellt  werden  kann,  Einer  der
städtischen  Expeditions=  und  Kassenbeamten,  die  bereits  in  Pflicht  stehen,  verwender
werden.  Insofern  derselbe  noch  nicht  auf  das  Mandat  vom  anvertrauten  Gute
verpflichtet  ist,  muß  dies  noch  vor  seiner  Zuziehung  zu  den  Sparkassengeschäften
geschehen.

Er  behäle  die  verbleibenden  kleineren  Bestände,  in  so  weie  sie  niche  an  die  dazu
bestimmten  Gewerbsleure  abgegeben  oder  ausgeliehen  werden,  unter  seiner  Vertretung
von  einem  Expeditionstage  zum  andern  in  Verwahrung,  und  hat  ein,  nach  kaufmännischer
  Weise  zu  führendes  Konto=  und  ein  an  jedem  Erxpeditionstage  abzuschließendes
  Kassa-Buch  zu  halten.

Die  Scadrverordneken  müssen  am  Schlusse  jeden  Jahres  eine  Rechnungsübersicht
  zu  ihren  Akten  mitgetheilt  erhalten,  können  auch  im  taufe  des  Jahres  über
den  Zustand  der  Kasse  und  des  ganzen  Instituts  schriftliche  und  mündliche  Erkundigung
  einziehen.

.  4.  Es  werden  Einlagen  von  Vier  Groschen  —  =  bis  zu  Fünf  und  Julässigkeit  der
zwanzig  Thalern  —.  —  -  sowohl  in  Conventionsgelde,  als  in  Preussischen  Courant  Finlagenangenommen
  und  in  gleichen  Münzsorten  zurückgezahlt,  wobei  jedoch  diejenige
Münzsorte,  welche  bei  der  ersten  Einzahlung  gesteuert  worden  ist,  beibehalten
werden  muß.

Ob  in  einzelnen  Fällen  auch  wohl  mehr,  als  25  Thle.  —.  —  =  angenommen,
so  wie  ob  eine  oder  die  andere  Einlage,  ohne  Absicht  auf  die  Höhe  derselben
zurückgewiesen  werden  soll,  vorzüglich  dann,  wenn  sich  die  Kapitalien  zu  sehr
gehäuft  haben,  hänge  von  dem  Ermessen  der  jedesmaligen  Deputirten  ab.

9.  5.  Die  Kasse  verzinst  die  einzelnen  Einlagen,  sobald  sse  —  12  Gro-Verziafung  der
schen  —  betragen,  den  Einlegern  mit  Drei  und  ein  Achteheil  Procent  oder  mit  Einlagen.
Neun  Pfennigen  vom  Thaler  und  zwar  vom  isten  Tage  des  nächsten  Monats
nach  geschehener  Einzahlung,  bis  zum  ersten  Tage  desjenigen  Monars,  in  welchem
die  Rückzahlung  erfolgt.

Alljährlich  werden  zwel  Zinsberechnungskermine  gehaltcen,  nämlich  am  letzten
Juny  und  am  letzten  December.  Sobald  die  Zinsen  des  eingelegten  Kapitals  beim

16
        <pb n="138" />
        Fortsetzung.

Verfahren  bei
Rückzahlung
der  Einlagen.

Quittungs=  u.
Einlegebücher.

(06)

nächsten  Zinsberechnungscermine  —  -  12  Gr.  —  „  betragen,  werden  sie  zum
Kapital  geschlagen  und  gleich  diesem  verzinst.  Von  Einlagen,  welche  vor  Ablauf
eines  Wiertelfahres  zurückgefordert  und  bezahlet  werden,  hat  der  Einleger  keine
Zinsen  zu  erwarten.

§.  6.  Sollte  die  Kasse  einzelne  Einlagen,  die  sie  mie  dem  Zwecke  der  Anstale
nicht  mehr  vereinbar  fände,  zurückzugeben  wünschen,  so  kann  sich  der  Einleger,
wie  sich  hiermit  ausdrücklich  vorbehalten  wird,  der  Annahme  seiner  Einlage  durchaus
  nicht  weigern.  In  diesem  Falle  wird  die  Kasse  dem  Einleger  ache  Tage  vorher
kündigen  oder,  wenn  an  denselben  persönlich  niche  zu  gelangen  ist,  die  Kündigung
im  hiesigen  Localblatte  bekannt  machen  und,  wenn  nach  deren  Ablauf  das  eingezahlte
Kapital  nebst  den  etwa  davon  erwachsenen  Zinsen  nicht  abgehole  wird,  zur  Unterbrechung
  der  fernern  Berzinsung,  die  Einlage  zum  gerichrlichen  Deposito  abgegeben.

9.  7.  Die  Kückzahlung  der  Einlagen  erfolge  nur  an  den  Ueberbringer  des
Quittungsbuches  und  die  Kasse  ist  für  den  Nachtheil,  der  durch  den  Misbrauch
eines  solchen  Buches  für  den  wirklichen  Eigenthümer  entstehen  sollte,  durchaus  nicht
verantwortlich.

Einlagen,  die  niche  über  5  Thle.  —  berragen,  können  an  jedem
Expeditionstage  ohne  vorherige  Kündigung  zurückgenommen  werden.  Dagegen  ist
bei  Einlagen  von  über  5  Thlr.  —.  5jedoch  niche  über  25  Thlr.  —  —5,
eine  achttägige  Kündigung,  bei  Einlagen  von  über  25  Thlrr.  —  —  .  jedoch
nicht  über  50  Thlr.  —.  —  „  eine  1  Atägige  und  endlich  bei  Einlagen  über
50  Thlr.  —.  —  „  eine  Awöchentliche  Kündigung  erforderlich.  Bei  theilweiser
Jurückforderung  der  Einlagen  oder  Zinsen  wird  unter  —  .  12  Gr.  —  dicht
ausgezahlt.

Abzahlungen  auf  Zinsen  und  Kapital  werden  im  Buche  abgeschrieben,  die
völlige  Aus=  und  Rückzahlung  aber  erfolge  nur  gegen  Zurückgabe  des  Buches  selbft.

§9.  S.  Jedem  Einleger  wird  ein  mie  einer  Nummer  versehenes,  so  wie  den
Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Einlegers  enthaltendes,  auch  mit  dem  Raths-=stegel
  bedrucktes  Quiccungs-  oder  Einlegebuch  ausgehändiget,  welches  vom  Oireckor
signirt,  so  wie  von  dem  jedesmaligen  anwesenden  Depulirten  der  Stadtverordnecen
und  dem  Kassirer  unterzeichnet  ist,  und  in  welchem  zugleich  die  Grundzüge  der
Verfassung  abgedruckt  sein  müssen.  In  diesem  Buche  wird  die  Summe  und  der
Tag  der  Einlage  angemerke.

Damit  übrigens  bei  Ausstellung  der  Quictungs=  und  Einlegebücher  möglichste
Genauigkeit  beobachtet  und  hierdurch  wieder  die  Sicherheie  der  Einlagen  erhäöht
werden  kann,  sind  alle  dem  Einleger  in  der  Expedition  über  seinen  Namen,  Stand,
Wohnork,  sein  Gewerbe  und  Alter  vorgelegten  Fragen  von  ihm  genau  und  der
        <pb n="139" />
        (107  )

Wabrheit  gemäs  zu  beaneworken.  Sollte  auch  die  Einlage  angeblich  nicht  Eigenthum
  des  Einlegers  sein,  so  wird  dennoch,  unter  Bemerkung  des  angegebenen
Eigenchümers,  die  Bescheinigung  auf  den  Namen  des  anwesenden  Einlegers
ausgestellt.

§.  9.  Verloren  gegangene  Quittungs=  und  Einlegebücher  werden  durch  Verfahren  bei
Duplicare  ersetzt,  wodurch  das  Originalbuch  ungültig  wird.  Hierzu  wird  jedoch  Feren  pbee“
eine  dreimonarliche  Erist  bestimme,  binnen  welcher,  auf  erlassene  öffentliche  Be=  tungs=  oder
kannemachung  im  hiesigen  tocalblatte,  der  dermalige  Inhaber  eines  entwendeten  Einlegebüoder
  sonst  abhanden  gekommenen  Quittungs=  oder  Einlegebuches  seine  Ansprüche  chern.
darauf  geltend  zu  machen  hat.  Auch  ist  von  demjenigen,  welcher  den  Verlust  des
Buches  angezeigt  hat,  dafern  sich  innerhalb  dieser  drei  Monate  Niemand  gemeldet,
noch  überdies  das  Eigenthum  daran,  so  wie  der  erlittene  Verlust  eidlich  zu  bestärken.
  Im  Fall  aber  ein  Dricter  binnen  der  schon  erwähnten  dreimonatlichen  Frist
das  verloren  gegangene  oder  entwendete  Buch  vorzeigk,  wird  die  Sache  zur  weiteren
Erörterung  an  das  hiesige  Scadtgericht  abgegeben.  Ist  jedoch  das  Buch  früher,
als  der  Oirection  davon  Anzeige  geschehen,  bei  der  Kasse  vorgezeigt  worden,  und
bierauf  theilweise  oder  gänzliche  Rückzahlung  der  Einlagen  erfolge,  so  hat  in
letzterem  Falle  den  Nachtheil  blos  der  wirkliche  Eigenthümer  des  Buches  und  in
ersterem  Falle  derselbe  die  Kosten,  so  wie  —.  2  Gr.  —  .  für  das  Duplicat
zu  entrichten.

§.  10.  Ueber  die  Zeit  und  den  Orc,  wenn  und  wo  die  Sparkassengekder  34/  und  Ort
angenommen  und  zurückgezahlt  und  die  Sparkassenangelegenheiten  überhaupt  besorge  der  Expedition.
werden  sollen,  wird  der  Stadtrarh  in  hiesigem  H-calblatte  die  nöthige  Bekanntmachung
  erlassen.

tediglich  in  dem  bestimmten  tocale  und  der  festgesetzten  Zeit  dürfen  Einlagen.
angenommen  werden  und  Rückzahlungen  erfolgen,  und  haben  es  die  Betheiligten
sich  selbst  beizumessen,  wenn  aus  der  Verabsäumung  dieser  Vorschrife  ihnen  Nachtheil
  erwächst.  Für  Gelder,  welche  den  Deputirten  und  Officianten  privatim
übergeben  worden,  stehe  die  Anstalt  nicht  ein.  *

Aufhebung  der

§.  11.  Gegen  alle  in  dieser  Sparkassen-Ordnung  festgesetzten  Fristen  und  Rechtswohlthat
angedrohren  Zechtsnachtheile  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Srand  der  Widerein-"„

  setzung  in  den
nicht  Statt.  vorigen  Stand.

§.  12.  Die  eingezahlten  Gelder  nebst  Zinsen,  se  wie  die  darüber  ausgestellten  Ungültigkeit
Quittungs-  oder  Einlegebuͤcher  sind  einer  Verkümmerung  oder  Inhibition  nicht  der  Verkümunterworfen,
  jedoch  mag  dadurch  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  Werungen.“
sich  etwa  vorfindenden  Quitkungs=  oder  Einlegebücher  der  Sparkasse  keineswegs
ausgeschlossen  bleiben.
        <pb n="140" />
        Sportelfreiheit.



VerwaltungskosEen.



Rechnungsablegung.


Revision  der
Sparkassenordnung.


(108  .)

13.  In  allen  die  Sparkasse  betreffenden  Angelegenheiten,  in  so  weit  niche
eigentliche  Parteisachen  in  Frage  kommen,  oder  wegen  eines  verloren  gegangenen
Quittungs=  oder  Einlegebuches  zu  verfahren  ist,  wird  kostenfrei  expedirt.

§.  14.  Die  unvermeidlichen  Verwaltungskosten  werden  von  dem  Ueberschusse
der  einkommenden  Zinsen  bestritten  und  haben  daher  die  Einleger  weder  bei  der
Einzahlung,  noch  bei  der  Rücknahme  ihrer  Gelder  irgend  einen  Abzug  an  Kosten
und  Gebühren  zu  erleiden.  Der  sodann  ctwa  noch  ausfallende  Ueberschuß  wird

zur  Stadtkasse  verrechnet,  so  wie  dagegen  auch  das  etwa  Fehlende  von  der  ketztern
übertragen  werden  soll.

#.  15.  Mit  Ablauf  eines  jeden  Jahres  wird  außer  der  §.  3.  erwähnten
Rechnungsablegung  und  Nachrichtsertheilung  eine  Nachweisung  darüber,  wie  viel
an  jedem  Jahresschlusse  die  Summe  beträgt,  welche  bei  der  Kasse  für  Rechnung
jeder  Nummer  ohne  Benennung  des  Eigenthümers  vorhanden  ist,  im  hiesigen
Localblatte  in  der  Absicht  angezeigt,  damit  jeder  Einleger  sich  überzeugen  könne,  ob
die  angegebene  Summe  mit  seinem  Quittungsbuche  übereinstimme.  Auch  wird  bei
dieser  Gelegenheit  noch  über  den  Fortgang  der  Anstalt  und  den  Zustand  der  Kasse
öffentliche  Rechnung  abgelegt  und  Nachricht  ertheilt  werden.

.  16.  Nach  Ablauf  des  ersten  Jahres  soll  eine  Revision  dieser  Sparkassenordnung
  vorgenommen  und  dabei  mit  erwogen  werden,  ob  es  nöthig  und  nützlich
sei,  die  Anstalt  überhaupe  und  namenrlich  in  ihrer  vorstehend  bestimmten  Gestalt
Fortbestehen  zu  lassen.  tetztern  Falls  und  dafern  die  Sparkasse  fortbestehr,  findet
dann  die  Revision  aller  fünf  Jahre  Statt.

Es  soll  dann  auch  stets  mit  erwogen  werden,  ob  der  Zinsfuß  einer  Erhöhung
oder  Verminderung  unterworfen  werden  könne.

Adorf,  am  161en  März  1836.

Der  Stadtrath  daselbst,

Karl  Todt,

Bürgermeister.

Die  Stadtverordneten  daselbst,
Friedr.  Adolph  Porst,

Vorsteher.
        <pb n="141" />
        (109  )

28.)  Verordnung,

die  Aufforderung  auswärtiger  Buch=  und  Kunsthandlungen  zu  Bestellungen
auf  ihre  Verlagswerke  mit  eröffneter  Aussicht  auf  zu  verloosende
Gewinne  betreffend;

vom  2  Ssten  Mai  1836.

Einige  Buch=  und  Kunsthandlungen  des  Auslandes  suchen  neuerlich  ihren  Verlagsartikeln
dadurch  vermehrcen  Absatz  zu  verschaffen,  daß  sie  den  Bestellern,  außer  den  bestellten
Artikeln,  für  die  Bezahlung  der  Subseriptionspreise  noch  die  Gewährung  von  einer  Verloosung
  abhängiger  Geldgewinne  zusichern.

Es  kann  zivar  niche  leicht  verkanne  werden,  daß  Unternehmungen  dieser  Ark  als  Cotkerieen
  und,  insofern  nicht  baare  Geldgewinne,  sondern  durch  das  toos  zu  bestimmende
Gewinne  in  Büchern  und  Kunstgegenständen  verheißen  würden,  als  Ausspielungen  anzusehen
  sind,  in  beiden  Fällen  aber  gesetzlichen  Verboten  und  Strafandrohungen  unterliegen,

Mandat  wegen  des  Einlegens  in  die  Jahlenlotterieen,  ingleichen  das  Colligiren  für

dieselben  und  für  auswärtige  Lorterieen  überhaupt  betr.  vom  30sten  August  1793.
und

Generalverordnung,  das  Verbor  des  Ausspielens  bekr.  vom  1  Sten  Februar  1784.

(Cod.  Aug.  Cont.  II.  Tom.  IJ.  S.  1059.  und  834.)

und  daher  insonderheit  auch  das  Subscribentensammeln  für  ein  dergleichen  Unternehmen
dem  bei  30  Thlr.  Geldbuße  und  einmonatlicher  Gefängnißstrafe  verbotenen  Colligiren  für
eine  auswärtige  Lotterie  gleich  zu  achten  ist,  da  zwar  nicht  der  ganze  Subseriptionspreis,
wohl  aber  ein  Theil  desselben  als  Cotterieeinsatz  angesehen  werden  muß,  welcher  es  dem
Verleger  möglich  macht,  außer  dem  bestellten  Verlagswerke  auch  Geldgewinne  zu  gewähren;
  da  hienächst  diese  Gewinne  durch  Ausloosung  vertheilt  werden,  und  miehin  bei  diesem
Geschäfte  alle  wesentlichen  Merkmale  einer  Lotterie  eintreten.

Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  öffentliche  Aufforderungen  zur  Subscription  unter
  solchen  Bedingungen  eben  so  wenig  wie  Feilbiecungen  von  Loosen  zu  auswärtigen  Cotterieen
  oder  unerlaubten  Ausspielungen  in  hierländische  öffentliche  Blätter  aufgenommen
oder  sonst  verbreitet  werden  dürfen.

Es  hat  jedoch  angemessen  geschienen,  hierauf  allenthalben  durch  gegenwärtige  Verordnung,
  zu  Jedermanns  Nachachtung,  aufmerksam  zu  machen.

Dresden,  den  2  8sten  Mai  1836.
Ministerium  des  Innern.
von  Carlowitz.
        <pb n="142" />
        -

(.110)

290.)  Verordnung

wegen  Bekanntmachung  der  über  gegenseitige  Aufhebung  des  Abzugsrechtes
zwischen  den  königlichen  Regierungen  von  Sachsen  und  Griechenland
getroffenen  Uebereinkunft;

vom  28sten  Mai  1836.

Die  Königlichen  Regierungen  von  Sachsen  und  von  Griechenland  baben  wegen  gegenseitiger
  Aufhebung  des  Abzugsrechtes  zwischen  den  Königreichen  Sachsen  und  Griechenland
  sich  vereinige  und  es  ist  darüber  diesseits  die,  nebst  beigefügter  deutscher  Uebersetzung,
nachskehende  Erklärung  vom  6ten  April  dieses  Jahres  und  Seiten  des  königlich-griechischen
Ministerit  eine  gleichlautende  Declaration  vom  1.#6  desselben  Monats  ausgestelle  worden.
Wenn  nun  die  Auswechselung  der  desfallsigen  Ratiffcationen  unrerm  gi#en  dieses  Monats
  erfolgt  ist;  so  wird  besagre  Erklärung,  der  allerhöchsten  und  höchsten  Entschließung
gemäs,  zur  Nachachtung  der  Behörden  und  Unterthanen  hierdurch  bekanne  gemache.

Dresden,  am  28sten  Mai  1836.

Ministerium  des  JI
von  Carlowitz.

nunern.

 

Les  Gouvernemens  des  Royaumes  de  Machdem  die  Königlichen  Regierungen  von
Saxe  et  de  la  Crece  ayant  déterminé  Sachsen  und  Griechenland  den  gemeinsamen
d’'un  commun  accord  de  favoriser  laa  Beschluß  gefaßt  haben,  die  gegenseitige  Uetranslation
  réciproque  de  biens  appar-  bertragung  von  Gütern,  welche  ihren  resp.
tenant  à  leurs  sujets  respectifs  dans  Unterthanen  innerhalb  ihres  Gebieces  zufalleur

  domination,  et  abolir  à  cet  effet
entr  euxKk  les  droits  connus  sous  les

mnoms:  le  droit  d’aubaine,  droit  de  detraction,

  4impôt  d'’émigration  et  autres
  semblables,  sont  convenus  des  articles
  suivans:

Art.  1.  Le  droit  d’aubainc  ainsi
due  le  droit  de  détraction,  limpot  d’émigration
  et  autres  semblables  qui  ont
pour  objet  d’imposer  les  biens  transportés

  d’'un  Etat  dans  T’autre;  sont  et

 

len,  zu  begünstigen  und  demgemäs  die  unter
den  Namen:  „Heimfallsrecht,  Abzugereche,
Nachschoß“  bestehenden,  so  wie  sonstige  diesen
  ähnliche  Rechte,  aufzuheben;  so  sind
Dieselben  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen:


Art.  1.  Das  Heimfalls=  und  Abzugs-Reche,
  der  Nachschoß  und  andere  diesen
ähnliche  Rechte,  welche  zum  Zwecke  haben,
die  aus  einem  Staate  in  einen  andern  übergehenden
  Güter  einer  Abgabe  zu  unterwer-
        <pb n="143" />
        (111)

demeurent  abolis  entre  les  Etats  de
Saxe  et  de  la  Crece.

Art.  2.  En  conséquence  les  sujets

d’un  des  deux  Gouvernemens  pourront

  exporter  librement  et  sans  payer
aucun  droit  lors  dG’une  émigration  ou
à  toute  autre  occasion,  tous  les  biens
quils  posscderont  ou  qu'1is  auront
acquis  dans  les  états  de  l’autre,  socit
à  titre  de  succession,  legs,  donation,
dot,  vente,  échange,  ou  autres  quelconqucs.


Art.  3.  Ces  dispositions  Fentendent
  non-seulement  des  droits  et  autres
  impositions  de  ce  genre  qui  font
Partie  des  revenus  publics,  mais  encore
  de  cenx  qui  jusqu’ici  pourraient
avoir  é6t4é  levés  par  quelques  provinces,
  villes,  jurisdictions,  corporations
ou  communes.

Art.  4.  Sont  exceptés  de  ces  dis-Positions,
  les  prélevemens  duelconques,
  qui,  soit  en  faveur  du  GCouvernement,
  soit  au  béenéfice  de  corporations
  ou  de  particuliers,  ont  ou  auront
IEgalement  lieu,  en  cas  de  succession,
legs,  vente,  donation  ou  autres,  indé-Pendamment
  du  cas  d’exportalion  et  alfeclant
  les  indigenes  comme  les  étrangers.
  —  Nommément  les  droits  à  percevoir
  à  Toccasion  de  successions  échues
à  des  collat  raux,  ceux  de  timbre  et
autres  PDareils,  II  en  est  de  meme  des
impôts  de  douane.

Art.  5.
1836.—

Les  stipulations  précitées

 

 

fen,  sind  und  bleiben  in  Zukunft  zwischen
den  Staaten  von  Sachsen  und  Griechenland
aufgehoben.

Art.  2.  In  Folge  dessen  können  künftig
  die  Unterthanen  der  einen  dieser  beiden
Regierungen,  bei  Uebersiedelungen  oder  sonstigen
  Gelegenheiten,  alle  diejenigen  Guter
frei  und  ohne  eine  Abgabe  zu  encrichten,
aueführen,  welche  sie  in  den  Besitzungen  der
Andern,  sey  es  durch  Erbschaftsanfall,  Vermächtniß,
  Schenkung,  Mitgist,  Verkauf,
Tausch  oder  sonst,  besitzen  oder  erwerben
werden.

Art.  3.  Diese  Bestimmungen  gelten

nicht  allein  hinsichtlich  derjenigen  Abgaben

und  anderen  derartigen  Auflagen,  welche  einen
  Theil  des  Staats-Einkommens  ausmachen,
  sondern  auch  in  Bezlehung  auf  solche,
welche  etwa  seither  von  einzelnen  Provinzen,
Städten,  Corporationen  oder  Gemeinden  erboben
  worden  seyn  möchten.

Art.  4.  Ausgenommen  von  diesen  Bestimmungen
  sind  alle  und  jede  Abzüge,  welche
zu  Gunsten  der  Regierung  oder  einzelner
Corporationen  und  Individuen,  unabhängig
  von  dem  Falle  einer  Ausführung,  jetzt
oder  in  Zukunft  bei  Gelegenheit  eines  Erbschaftsanfalls,
  Vermächtnisses,  Verkaufs
oder  einer  Schenkung  u.  a.  d.  erhoben  werden,
  und  welchen  die  Inländer,  gleichwie
die  Ausländer  unterliegen.  Namentlich  Collateral“
  Erbschafts-Sceuern,  Stempelabgaben
  und  dergleichen.  Auch  gilt  dies  von  allen
Zollabgaben.

Art.  5.  Vorstehende  Uebereinkunft

17
        <pb n="144" />
        (112)

auront  leur  effet  à  dater  du  jour  ou
les  ratifications  de  cette  deéclaration
seront  echangées.  Toutefois,  afin  de
faire  jonir  au  plutöt  les  sujets  des
deufx  pärties  contractantes,  des  benéfices
  qu’elle  doit  leur  procurer,  il  a
64  arrété:  due  tous  les  biens  non
encore  exportés  qui  leur  appartiennent
dda  actuellement  dans  les  possessions
respectives  des  deuk  Gouvernemens,
joniront  de  la  franchise  de  droits  convenue
  par  les  articles  1,  2  et  3  eidessus
  pour  les  acquisitions  futures.

En  foi  de  qduoi  la  présente  declaration
  a###té  signée  au  nom  et  par  ordre

de  Sa  Majesté  le  Roi  et  de  S.  A.  B.

M’'#r  le  Prince  Co-Regent  de  Saxe  pour
éEtre  échangée  contre  un  acte  conforme
expédié  de  la  part  du  Gouvernement
de  Sa  Majestée  le  Roi  de  la  Grece.

Fait  à  Dresde,  ce  6.  Avril  1836.

#
Ministere  Ministere
de  PIntérieur.  des  affaires
Etrangeéres.

Signé,  de  Carlowitz.  signé,  de  Zeschau.

8

 

 

soll  von  dem  Tage  an  in  Wirksamkeit  treten,
  wo  die  Ratiffcarionen  gegenwärtiger  Erklärung
  werden  ausgewechselt  worden  seyn.
Um  jedoch  die  Unterthanen  der  beiden  contrahirenden
  Theile  ehemöglichst  in  den  Genuß
  der  Vortheile  zu  setzen,  welche  dieselbe
ihnen  zu  verschaffen  bestimmt  ist;  hat  Man
Sich  dahin  vereinigt,  densenigen  Gutern,
welche  den  beiderseitigen  Unterthanen  gegenwärtig
  in  dem  einen  oder  andern  Staate
zugefallen  und  noch  nicht  ausgeführt  worden
sind,  dieselbe  Abgabenbefreiung  angedeihen
zu  lassen,  die  nach  obigen  Art.  1.  2.  und
3.  für  künftige  Erwerbungen  fesfgesetze  ist.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Erklärung
  im  Namen  und  auf  Befehl  Sr.
Königl.  Majestät  und  Sr.  Königl.  Hoheit
des  Prinzen  Mitregenten  von  Sachsen  unkerzeichnet
  worden,  um  gegen  eine  gleichlaukende,
  Seiren  der  Regierung  Sr.  Mazjestär
des  Königs  von  Griechenland  ausgestellte
Urkunde  ausgewechselt  zu  werden.

So  geschehen  zu  Dresden,  am  6ten
April  1836.
)
Ministerium  Ministerium

des  Innern.  der  auswaͤrtigen
Angelegenheiten.
cez.  von  Carlowitz.  gez.  von  Zeschau.
        <pb n="145" />
        (113)

M  30.)  Verordnung

der  Ministerien  der  Justiz  und  Finanzen  an  sämmtliche  Forst=  und  Floßaͤmter,
  die  künftige  Behandlung  der  Forst-,  Jagd=  und  Floßsachen  betr.;

vom  7ien  Juni  1836.

□  ,
DuHinsichtaufdieimGesetzüberdieCompetenzverhältnissezwiscl)enIusttz-undVerwaltungsbehördenVomLZsienJanuar1835.§.1.und19..enthaltenenBestimmxzngen

sind  einige  Zweifel  uͤber  das  von  den  Forst-  und  Floßaͤmtern  in  den  zu  ihrem  Ressort  ge—
hoͤrigen  Angelegenheiten  kuͤnftig  zu  beobachtende  Verfahren  entstanden.  Um  diese  zu  beseitigen,
  wird  mit  Genehmigung  Sr.  Koͤniglichen  Majestaͤt  Folgendes  verordnet:

I.  Soviel  die  Forst-  und  Floßverwaltung  betrifft,  so  hat  es  zur  Zeit  bei  der  jetzi—
gen  Verfassung  auch  in  Hinsicht  der  Concurrenz  der  Justizbeamten  sein  Bewenden.

II.  Rücksichtlich  der  Forstrügen  und  Forstuntersuchungen  sind  die  nachstehenden  Vorschriften
  zu  beobachten:

a.)  Die  gewöhnlichen  Forstrügengerichte  sind  auch  ferner  noch  unter  Zuziehung  der  Oberforst=
  oder  Forstmeister  abzuhalten;  es  fälle  jedoch  von  Seile  derselben  die  Mitvollziehung
  der  Vorladungen  weg.

b.)  In  Forstuntersuchungen  IIIter  Classe  haben  die  Justizbeamten  noch  ferner  die  geschlossenen
  Acten  vor  Versendung  nach  dem  Erkenntniß  den  Oberforst=  oder  Forstmeistern,
  zum  Behuf  ekwaiger  Vervollständigung,  mitzurheilen;  eben  so  haben  sie
denselben  auf  Verlangen  die  Protocolle  über  die  zur  besondern  Untersuchung  ausgesetzten
  Forstrügen  lster  Classe  und  die  Acten  über  die  Forstuntersuchungen  lller
Classe  vorzulegen.

Jc.)  Die  Justizbeamten  haben  auch  künftig  am  Schlusse  jeden  Jahres  den  Oberforstoder
  Forstmeistern  eine  summarische  Uebersicht  der  in  Forstuntersuchungen  Illter
Classe  erfolgten  Entscheidungen  zukommen  zu  lassen.

d.)  Die  Concurrenz  der  Oberforst=  und  Forstmeister  bei  den  in  Forftjustizsachen  überbaupt,
  sowie  insbesondere  über  Straferlaß-,  Milderungs=  oder  Verwandlungsgesuche
  zu  erstattenden  Berichten  fällt  weg.

e.)  Die  Verwendung  der  von  den  Forsisträfern  zu  verbüßenden  Handarbeitsstrafen
bleibt  dem  Rentbeamten  übertragen  und  es  hat  binsichtlich  der  Vollstreckung  derselben
  bei  der  in  jedem  Forstamte  bestehenden  besondern  Einrichtung  zur  Zeit  sein
Bewenden.  Im  übrigen  hat  der  Rentbeamte  am  Jahresschlusse  ein  Verzeichniß
der  verbußten  und  noch  rückständigen  Handarbeitsstrafen  bei  dem  Justizamt  einzuoiht
        <pb n="146" />
        (  114)

f.)  Die  in  der  General-Verordnung  vom  30sten  November  1814.  vorgeschriebenen
VBerzeichnisse  über  die  im  Laufe  jeden  Jahres  anhängig  gewordenen  und  abgethanen
  Forstrügen,  und  über  die  zuerkannten,  verbüßten  und  noch  rückständigen
Forststrafen  hat  künftig  der  Justizbeamte  allein  an  das  Justiz-Ministerium  einzusenden.


g.)  Die  Entscheidung  in  den  Untersuchungen  wegen  aller  Forstjustizsachen  steht  dem  Justizbeamten
  allein  zu.

b.)  Der  Justizbeamte  hat  die  durch  die  General-Verordnung  vom  2ten  Januar  1814.
.  38.  —  47.  vorgeschriebene  Forstrügentabelle  auch  noch  ferner  an  den  Renrbeamten
  abzugeben.

1.)  Es  sind  noch  zur  Zeit  in  den  Forskunkersuchungssachen  die  ekwa  einkommenden
Strafgelder  nebst  den  Holzersatzgeldern  am  Schlusse  jeden  Bierteljahres  von  dem
Justizbeamten  an  das  Renramt  einzusenden.

k.)  Ruücksichtlich  der  Abschreibung  der  inerigibeln  Holzersatze  und  Strafgelder  bewender
es  bei  der  Vorschrift  des  Generale  vom  20sten  Mai  1817.

I.)  Wegen  der  den  zum  Forstischutz  verpflichteten  Personen  ausgesetzten  Oenunciationsgebühren
  ist,  insoweit  dieshalb  nicht  bereits  besondere  Anordnung  getroffen  worden
ist,  noch  zur  Zeit  der  Generalverordnung  vom  101en  Januar  1826.  nachzugehen.

IIII.  In  allen  Untersuchungen  wegen  der  Vergehen  gegen  das  Mandar,  das  unbe
sugee  Tragen  von  Schießgewehr  und  Berfahren  gegen  die  Raubschützen  betreffend,  vom
1  ten  September  1810.  liegt  dem  Jusiizbeamten  die  Untersuchung  allein  ob,  und  es  ist
die  Zuziehung  der  Oberforst=  und  Forstmeister  auf  die  erste  Vernehmung  zu  beschränken.
Eine  Vorlegung  der  ergangenen  Acten  an  dieselben  vor  Einholung  oder  Abfassung  des  Erkenntnisses
  sindet  nur  auf  ihren  besondern  Antrag  start.

IV.  In  allen  Floßjustizsachen  fällt  die  Concurrenz  der  Floßverwaltungsbeamten  weg
und  es  sind  diese  Sachen  wie  andere  Untersuchungen  zu  behandeln.

Dresden,  den  7't#en  Juni  1830.
Oie  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

von  Könneritz.  von  Zeschau.

Hauemann.
        <pb n="147" />
        .

(115))
Gesetz-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,
10“  Stück  vom  Jahre  1836.

 

31.)  Verordnung,
die  Ausführung  des  Wahlgesebes  betreffend;
vom  30.  Mai  1836.

Da  es  zu  Handhabung  moͤglichster  Ordnung  und  Gleichfoͤrmigkeit  bei  den  Wahlen  der
Abgeordneten  zur  Ständeversammlung  erforderlich  befunden  worden  ist,  die  bei  Vollziehung
der  im  Jahre  1832.  erfolgten  Wahlen  zu  verschiedenen  Zeiten  im  Verwaltungswege  diesfalls
  erlassenen  Verordnungen  und  Anweisungen  —  unter  hier  und  da  annoch  nöthiger
Vervollständigung  —  in  eine  Hauptverordnung  übersichtlich  zusammen  zu  fassen;  so  wird
dieselbe  hierdurch  auf  Sr.  Königl.  Majestär  und  des  Prinzen  Mitregenten  Königl.  Hoheit
Allerhöchsten  und  Höôchsten  Befehl  in  Nachstehendem  ercheilt.

Zu  H.  1.  des  Wahlgesetzes.  Die  teitung  der  tandtagswahlen  steht  den  Kreisdirectionen
  für  die  einer  jeden  durch  die  Verordnung  vom  6.  April  4835.  zugewiesenen  Kreise
und  Wahlbezirke  zu.

Die  Vorsitzenden  der  ritterschaftlichen  Stände  und  deren  Stellvertreter,  so  wie  die  zu
Besorgung  von  Wahlen  der  landtagsabgeordneten  für  die  Städte  und  den  Bauernstand
ernanncen  Commissarien  haben  niche  nur  in  allen  Fällen,  wo  in  Sachen  der  tandtagswahlen
  Beriche  zu  erstatten  ist,  diesen  Bericht  an  die  betreffende  Kreisdirection  zu  richten,
sondern  auch  etwanige  sonstige  desfallsige  Anträge  an  Oberbehörden  durch  erstere  dahin  gelangen
  zu  lassen.

Dagegen  sind  die  gedachten  Wahlcommissarien,  worunter  bei  allgemeinen  Bestimmungen
  jederzeit  zugleich  die  ritterschaftlichen  Vorsitzenden  oder  deren  Stellvertreter  verstanden
werden,  berechtigt,  in  allen  Wahlangelegenheiten  an  sämmtliche  Justiz=  oder  Verwaltungsbehörden
  ohne  Unterschied  unmittelbar  zu  verfügen,  sich  auch  namentlich  der  Mitwirkung
derselben,  so  wie  des  ihnen  untergeordneten  Personals  hierbei  zu  bedienen.

Alle  Unterbehörden  aber  haben  deren  Anträgen  Gunge  zu  leisten.

Mit  den  Amtshauptleuten  und  sämmrlichen  Mitcekochèörden,  mit  alleiniger  Ausnahme
der  betreffenden  Kreisdirection,  stehen  die  Wahlcommissarien  im  Communicationsverhälruisse.

1836.  18
        <pb n="148" />
        (116  )

Die  Befugnisse  gehen,  so  weit  nöthig,  auch  auf  deren  Delegirte  ohne  Unterschied  über.
Jedoch  haben  letztere  nicht  zur  Kreisdirection  unmittelbar,  sondern  jedesmal  an  den  Wahlcommissar
  Anzeige  zu  erstatten.

Zu  §.  3.  Zu  Fertigung  aller  Wahlprotocolle  sind  nur  gesetzlich  befähigte,  als  solche
entweder  bei  einer  Gerichtestelle  schon  in  Pflicht  stehende  oder  zuvor  besonders  zu  vereidende
Protocollanten  zu  gebrauchen.

Zu  9.  5.  1.)  Als  „ansäßig“  (vergl.  9.  5  a#.  27.  50.  und  76.  des  Wahlgesetzes)
ist  auch  bei  den  städtischen  und  bäuerlichen  Wahlen  in  der  Regel  nur  derjenige  zu  betrachten,
  welcher  mit  seinem  Grundstücke  ganz  oder  zu  seinem  Antheile  wirklich  beliehen,  oder,
so  viel  die  Oberlausitz  anlangk,  derjenige,  welchem  dasselbe  bereits  verreicht  oder  zugeschrieben
  worden  ist.  Sollten  jedoch  hin  und  wieder  örtliche  Verfassungen  oder  sonst  besondere
Verhälenisse  es  mit  sich  bringen,  daß  der  Besitzer  eines  unbeweglichen  Grundstücks,  ohnerachtet
  seines  unbezweifelten  vollen  Eigenthums  an  solchem,  dasselbe  noch  nicht  in  Lehn  oder
zugeschrieben  erhalten  härte  oder  noch  nicht  erhalten  könnte,  so  har  auf  diesfallsige  Berichtserstattung
  die  Kreisdirection  unter  der  Voraussetzung,  daß  nur  die  formelle  Erwerbung  des
Civileigenthums  feblt  und  solche  ganz  ohne  Schuld  des  Besitzers  verzögert  worden,  diesen
Mangel,  insoweit  das  Stimmrecht  und  die  Wählbarkeit  davon  abhängen,  nach  Besinden
zu  ergänzen.

2.)  Bei  Beantworrung  der  Frage,  wie  es  hinsichtlich  des  Stimmreches  und  der  Wählbarkeit
  derer  zu  halten  sey,  welche  durch  einen  Lehnrräger  beliehen  sind,  ist  folgendergestalt
  zu  unterscheiden.  Ist

a.)  der  tehntäger  bloßer  Mandatar,  so  ist  der  durch  die  Dazwischenkunft  eines  solchen
  Mandatars,  jedoch  auf  seinen  eignen  Namen  beliehene  Eigenthümer  für  stimmberechtigt
  und  wahlfähig  zu  achten.

b.)  Ist  dagegen  der  tehnträger,  wenn  er  gleich  auf  den  Grund  eines  actenkundigen
Rechtsverhälrnisses  im  Wesentlichen  nur  den  Titularbesitz  har,  dennoch  auf  seinen  eignen
Namen  mit  dem  betreffenden  Grundstücke  beliehen  und  daher  den  Rechten  und  der  Verfassung
  nach,  als  formeller  Civileigenthümer  zu  betrachten,  so  ist  weder  ein  solcher  ehninhaber,
  noch  der  wirkliche  Naturalbesitzer  stimmberechtige  oder  wählbar.

O3.)  Gewöhnliche  Erbpächter  sind  weder  stimmberechrigt  noch  wählbar;  doch  ist  diese
Ausschließung  auf  uneigentlich  sogenannte  Erbpächter,  welche  mic  ihren  Grundstucken  wirklich
  beliehen  sind,  vorausgesetzt,  daß  sich  die  Beleihung  nicht  auf  das  bloße  Erbpachtereche
beschränkt,  nicht  zu  erstrecken.

Zu  F.  Sh.  1.)  Diese  Vorschrift  ist  auch  auf  diesenigen  anzuwenden,  welche  zwar
die  während  des  letzten  Jahres  gefälligen  Landes=  und  Gemeindeabgaben  encrichtet,  jedoch
frühere  Termine,  welche  die  Zeitfrist  von  mehr  als  einem  Jahre  umfassen,  in  Rückstand
gelassen  haben.
        <pb n="149" />
        (117)

2.)  tandes=  und  Gemeindeabgaben  sind  hier  im  engern  Sinne  zu.  verstehen,  und  daber
  weder  baare  Gefälle,  welche  auf  privarrechtlichen  Titeln  beruhen,  wie  z.  B.  Rentamtsintraden
  oder  Kämmereizinsen,  noch  Beiträge,  welche  sich  auf  den  Kirchen=  oder  Schulverband
  beziehen,  darunker  zu  begreifen.  Dagegen  kommt  auf  den  besondern  Zweck  der  Abgabe
  ekwas  nicht  an,  weshalb  namentlich  auch  teistungen  zur  Serviscasse  oder  zur  Tilgung
der  Kriegsschulden  zu  den  Gemeindeabgaben  gehören.

Zu  9.  51.  1.)  Unter  der  in  diesem  sphen  erwähneen  Remotion  von  öffentlichen
Aemtern  ist,  binsichtlich  der  Staarsdiener  nur  die  in  Gemäsheit  des  Gesetzes  vom  7.  März
1835.  erfolgte  Dienstentsetzung,  nichr  aber  bloße  Oienstentlassung  zu  verstehen.

Die  ihres  Amtes  Entsetzeen  sind  jedoch  des  Stimmrechts  auch  dann  verlustig,  wenn
sie,  Falls  ihnen  mehr  als  ein  öffentliches  Amt,  oder  neben  einem  solchen  zugleich  beziehendlich
  die  Advocatur  anvertraut  ist,  nur  von  einem  dieser  Berufsverhälenisse  förmlich  entsetze
worden.

2.)  Auch  die  in  ausländischen  Staaten  von  öffentlichen  Aemcern,  oder  von  der  juristischen
  Hrapis  removirten  Personen,  sind  für  nicht  stimmberechtigt  zu  achten.

Zu  9.  5Kk.  Bei  Entwerfung  und  Revision  der  tisten  der  Stimmberechtigken  und  der
zu  Wahlmännern  Wählbaren,  sind  solche  Personen,  welche  nach  allgemeinen  Begriffen  fuͤr
entehrend  zu  haltende  Verbrechen  begangen,  oder  doch  deshalb,  ohne  voͤllige  Freisprechung,
vor  Gericht  gestanden  haben,  nicht  aufzunehmen.

Fuͤr  den  Fall  aber,  wenn  durch  Reclamation  oder  sonst  daruͤber,  ob  ein  Verbrechen
nach  allgemeinen  Begrissen,  für  entehrend  zu  halten  sey,  Zweifel  entftehen,  sind  diese,
wenn  sie

1.)  einen  zum  Wahlmann  oder  Abgeordneten  Ernannten  betreffen,  nach  §.  5  k.  des

Wahlgesetzes  beziehendlich  durch  die  übrigen  Wahlmänner  in  der  Wahlversammlung,
  oder  die  betreffende  Kammer,  wenn  sie  aber

2.)  einen  gimunberechtigeen  Urwähler  angehen,  nach  F.  10.  des  Wablgesetzes,  von  der

Kreisdirection  zu  entscheiden.

Wenn  daher  der  Wahlcommissar,  bei  Revision  der  tisten  der  stimmberechtigten  Urwähler,
  das  Urtheil  der  delegirken  Obrigkeit  über  jene  Beschaffenheic  eines  Verbrechens  nicht
theile,  so  hat  er  seine  Ansicht  uber  die  Zulassung  der  betreffenden  Person,  als  Urwöhler,
der  Obrigkeic  mitzutheilen  und  wenn  diese  seiner  Meinung  nicht  annoch  beitrict,  oder  sonft
irgend  ein  erheblicher  Jweifel  hierbei  state  findet,  so  wie  in  desfallsigen  Reclamationsfällen
zur  Kreisdirection  zu  berichten.

Zu  5.  5b.  8.  22.  und  56.  Bei  allen  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes,  welche  den
Anfang  der  Stimmberechtigung  oder  Wählbarkeit  von  Erfüllung  einer  gewissen  Zeiefrift
abhängig  machen,  ist  der  Tag  der  Ausferkigung  der  öffentlich  bekanne  zu  machenden  Kisten,
als  derjenige  Normaltag  anzusehen,  mir  welchem  die  gedachte  Zeitdauer  vollendet  seyn  soll.

18
        <pb n="150" />
        (118  )

Es  ist  jedoch  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  der  Tag  der  Ausfertigung  der  Listen
mit  dem  Tage  der  oͤffentlichen  Aushaͤngung  derselben  so  weit  thunlich  zusammen  treffe.

Bei  entstehenden  Zweifeln  daruͤber,  ob  der  fragliche  Zeitpunct  bereits  eingetreten  sey,
haben  die  betreffenden  Personen  das  Nöthige  spätestens  innerhalb  der  gesetzlich  nachgelassenen
  Reclamationsfrist  beizubringen.

Zu  §.  6.  Die  Wahlmänner  sind  von  den  Seimmberechtigten  nicht  allein  aus  der
Mitte  der  bei  der  Wahlhandlung  wirklich  erschienenen,  sondern  aus  der  Mirte  aller  in  die
Wahlliste  aufgenommenen  und  zum  Wahlmann  befähigten  Urwähler  der  Stadt  und  beziebendlich
  bei  den  bäuerlichen  Wahlen,  derselben  Wahlabeheilung  zu  wählen.

Zu  F.  13.  1.)  Wenn  bei  der  mündlichen  Abstimmung  zum  Behuf  der  Ernennung
der  Wahlmänner  des  Vauernstandes  Unbefugte  mitgestimmt  haben,  so  ergiebt  sich  mit  völliger
  Gewißheic  aus  dem  Prokocolle,  ob  die  dadurch  entstandene  Differenz  Einfluß  auf  die
Stimmenmehrheit  für  den  Erwählten  gehabt  hat  oder  nicht,  und  es  findet  sodann  die  Anwendung
  des  §.  13.  keine  Schwierigkeit.

Bei  schriftlichen  Abstimmungen  aber  ist  jene  Gewißheit  nicht  vorhanden.  Es  ist  daber
  bei  einer  solchen  anzunehmen,  daß  eine  ungültige,  michin  in  Wegfall  zu  bringende
Scimme  denjenigen  getroffen  habe,  der  die  meisten  Stimmen  für  sich  hat.  Hierbei  versteht
es  sich  jedoch  von  selbst,  daß  eine  solche  Stimme  alsdann  niche  allein  von  der  Stimmenmehrheit,
  sondern  auch  zugleich  von  der  Gesammtzahl  der  erschienenen  Wähler  abzurechnen
  ist.

2.)  Eben  so  sind  leere  oder  eine  unzweifelhafte  Bezeichnung  der  Person  nicht  enthalkende,
  oder  mit  den  Namen  nicht  wählbarer  Personen  beschriebene  Stimnzettel,  wenn  sie
auch  von  befugten  Stimmenden  abgegeben  werden,  als  nicht  gegeben  anzusehen  und  spätere
  Erklärungen  desfalls  nicht  zu  beachten.

Diesemnach  ist  die  Wahl  zu  wiederholen,  sobald  nach  Vorstehendem  die  Möglichkeit
der  Stimmenmehrheit  für  den  Erwählcen  aufhörk,  ganz  zuverlässig  zu  seyn.

Zu  J.  14.  Die  Wahlhandlung  ist  mit  gebührender  Feierlichkeir  und  einer  angemessenen
  Anrede  im  Sinne  der  Verfassungsurkunde  und  des  Wahlgesetzes  zu  eröffnen.

Zu  §.  16.  Gleich  nach  erfolgeer  Wahl  sind  die  Wahlmänner  dem  Commissar  bekannt
  zu  machen,  welcher  dieselben  zum  Wahltage  vorzuladen  hat.  Es  bleibt  dessen  Ermessen
  überlassen,  ob  er  solchen,  vorzüglich  wenn  die  Vorladung  zum  Wahltage  nicht  sofort
  erfolgen  kann,  die  auf  sie  gefallene  Wahl  vorläufig  eröffnen  will.

Denjenigen  Wahlmännern  dagegen,  welche  am  Erscheinen  im  Wahlrermine  behindert
sind,  liegt  es  ob,  die  gesetzlichen  Entrschuldigungsursachen  dem  Wahlcommissar  bei  Zeiten
        <pb n="151" />
        (119)

Zu  &amp;amp;.  17.  Deas  lediglich  für  die  Guleigkeit  der  Wahl  eines  Landeagsabgeordneten
im  §.  17.  des  Wahlgesetzes  aufgestellte  Erforderniß  des  Erscheinens  von  wenigstens  zwei
Drittheilen  der  bestellten  Wahlmänner  ist  auf  das  Erscheinen  der  Stimmberechtigken  bei
den  Urwahlen  niche  zu  erstrecken.

Die  am  Schlusse  des  §.  17.  befindliche,  die  Kosten  eines  neuen  Wahltermins  betreffende
  Verwarnung  ist  in  die  an  die  Wahlmänner  zur  Wahl  des  Abgeordneten  zu  erlassende
Vorladung  mit  aufzunehmen.

Zu  §.  18.  Wird  von  einem  Gewählten  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  zum  Abgeordneten
  oder  beziehendlich  zum  Stellvertreter  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  noch  während  der
Wahlversammlung  abgelehnt,  so  mag  der  Wahlcommissar,  vorbehältlich  der  diesfallsigen
Entscheidung  der  betreffenden  Kreisdirection,  nach  Befinden  sofort  eine  anderweite  eventuelle
  Wahl  an  dessen  Stelle  veranstalten,  jedoch  ist  hierzu  erst  dann  zu  verschreiten,
wenn  die  Wahl  aller  bei  der  fraglichen  Wahlhandlung  zu  erwählender  Abgeordneter  und
deren  Stellvertreter  vollendet  ist.

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  von  dem  Wahlcommissar  unverzüglich  mitcelst  Berichts
der  Kreisdirection  anzuzeigen.

Zu  9.  21.  1.)  Wer  in  mehrern  Wahlabtheilungen  oder  Wahlbezirken  ansäßig  ist,
har  unter  der  Voraussetzung  sonstiger  Befähigung  in  jeder  Wahlabtheilung  und  beziehendlich
  in  sedem  Wahlbezirke  Stimmrecht  und  Wählbarkeit.  Diese  Bestimmung  leidet  jedoch
in  sofern  eine  Ausnahme,  als  ein  in  mehrern  Wahlabtheilungen  eines  und  desselben  bäuerlichen
  Wahlbezirks  Angesessener  nur  in  einer  dieser  Wahlabtheilungen  als  Wahlmann  erwählt
  werden  kann.

Ee  verstehr  sich  jedoch  dabei  von  selbst,  daß  in  dem  zuerstgedachten  Falle  bei  Berechnung
  des  Census  dasjenige,  was  der  Wählbare  von  seinen  Grundstücken  in  der  einen
Wahlabrheilung  oder  in  dem  einen  Wahlbezirke  entrichtet,  nicht  für  die  Wahl  in  der  andern
  Wahlabtheilung,  oder  in  dem  andern  Wahlbezirke  in  Betracht  kommen  kann.

Diejenigen,  welche  bereits  Mitglieder  der  Ständeversammlung  sind,  dürfen  während
der  Dauer  dieses  Auftrags,  wenn  sie  noch  in  einer  andern  Classe,  oder  in  einem  andern
Wahlbezirke,  oder  für  eine  andere  Kammer  die  Erfordernisse  der  Wählbarkeit  besitzen,  in
dieser  sonstigen  Eigenschaft  bei  wieder  vorkommenden  Wahlen  anderweit  zu  Abgeordneten
erwählt  werden,  welchenfalls  der  Vorschrife  V#.  21.  des  Wahlgesetzes  nachzugehen  ist.  Eben
so  darf  ein  Stellvertreter  Seiten  derselben  Classe  und  in  demselben  Wahlbezirke  zum  wirklichen
  Abgeordneten  erwählt  werden.

Zu  F.  22.  1.)  Das  Erforderniß  einer  wenigstens  dreifährigen  Besitzzeit  zu  Begründung
  der  Wählbarkeic  als  Abgeordneter,  ist  auf  die  Abgeordneten  aller  drei  Classen  ohne
Unterschied  zu  erstrecken;
        <pb n="152" />
        (120  )

2.)  das  Erforderniß  der  dreijährigen  Besitzzeit  fälle  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des
§.  22.  des  Wahlgesetzes  bei  demjenigen,  welcher  ein  Grundstück  ererbe  hat,  ohne  Ausnahme
und  folglich  auch  dann  hinweg,  wenn  der  Elrblasser  selbst  das  betreffende  Grundstück  nicht
Drei  Jahre  lang  um  Besitze  gehabt,  dann  aber  solches  auf  seinen  Erben  verfälle  und  auch
dieser  dasselbe  so  lange  noch  nicht  besessen  hat,  daß  durch  Hinzurechnung  der  Besitzzeit  des
Erblassers  der  vorhin  erwähnte  dreijährige  Zeitraum  erfülle  würde.

Im  Uebrigen  ist,  wie  sich  aus  dem  Zusammenhange  des  §.  22.  des  Wahlgesetzes  ergiebt,
  unter  dem  daselbst  gebrauchten  Ausdrucke  „ein  anderes  Grundstück  gleicher  Art“
nur  ein  anderes  Grundstück  aus  derselben  Classe,  also  beziehendlich  aus  der  Classe
der  Rittergüter,  oder  der  städtischen  oder  der  bäuerlichen  Grundstücke  zu  verftehen.

Zu  §.  23.  In  Bezug  auf  die  Pfarr=  und  Schulgrundstücke  sind  die  Geistlichen  und
Schullehrer,  welche  jene  Grundstücke  benutzen  oder  bewohnen,  als  deren  zeitweilige  Besitzer,
Administratoren  und  Nutznießer  zu  bekrachten  und  eben  so  wie  die  Administratoren  der
Grungstücke  anderer,  der  Oberaussicht  geistlicher  Behörden  untergebener  milder  Stiftungen,
z.  B.  der  Hospiräler,  in  den  Versammlungen  der  Urwähler  stimmberechtigt.

Dagegen  gehören  unter  die  im  F.  23.  genannten  Administratoren  diejenigen  nicht,  welche
  städtische  Grundstücke  zur  Bewohnung,  Benutzung  oder  Verwaltung  inne  haben.

Zu  §.  24.  Hinsichtlich  der  Kosten  des  Wahlgeschäfts  wird  nur  Folgendes  nach  nachstehenden
  Sätzen  vergüret.
1.)  An  Gebühren:

Da.)  für  Arbeiten  im  Hause  demjenigen  Wahlcommissar,  welcher  nicht  bereits  als
Staatsdiener  Amtehalber  dazu  verpflichtet  ist,  eine  nach  Analogie  der  Taxordnung
vom  12.  September  1812.  zu  berechnende  Gebühr,

b.)  bei  Wahlverrichtungen  ausserhalb  des  Wohnorks:

aa.)  dem  Wahlcommissar  .  3Tkzlr.——--bh)dkarotocollanren..
  .1-8.gr.—-Ausloͤsung
  fuͤr  den  vollen  Tag.

c.)  Fuͤr  dergleichen  ausserhalb  der  Amts-  oder  Gerichtsstelle:
an.)  den  königl.  Beamten,  Jufticiarien  oder  deren  Stellvertretern  2  Tikr.  —  —.

 

bl#.)  den  Patrimonialrichten  .  1-——-——-co)setsuoruollxknsknActuarun..
  .—-—-219r—
taͤgliche  Ausloͤsung,  so  wie  uͤberdies  annoch  bei  Erpedirionen  über  Nache:
&amp;amp;.)  den  unker  aa.  und  ble.  bemerkten  —  .  16gr.  —
G.)  den  un:er  cc.  angegebenen  —  -  12  —.

2.)  Für  Fortkommen:
den  Wahlbehörden  und  Obrigkeiten  ohne  Unkerschied
        <pb n="153" />
        (  121)

auf  den  vollen  Tag  3  Thlr.  —  —.
halben  1  .  12gr.  —O
wenn  niche  ein  höherer  desfallsiger  Berlag  erweislich  gemacht  werden  kann.
Es  wird  jedoch
aa.)  Staaksdienern,  die  ein  Geldäquivalent  oder  Haferdeputat  für  Verschaffung
ihres  Fortkommens  beziehen,  oder
bb.)  Patrimonialgerichtsverwaltern,  die  an  Gerichksstelle  expediren,

für  die  Reise,  bezüglich  vom  Wohnorte  zur  Gerichtsstelle,  kein  Fortkommen  vergütek.

Für  den  Protocollanten  passirt  in  der  Regel  kein  besonderes  Forrkommen.
3.)  Fuͤr  sonstige  Verläge:

a.)  die  Botenloͤhne  werden  nach  den  taxmaͤsigen  Saͤtzen  verguͤtet,  dabei  koͤnnen  jedoch
nebenbei  Relarions=  und  Insinuationsgebuͤhren,  mit  Ausnahme  des  unter  b.  er—
waͤhnten  Falles,  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden.

b.)  Bei  der  Vorladung  der  Urwaͤhler  zur  Ernennung  der  Wahlmaͤnner  passiren  an
Botenloͤhnen,  Insinuations-  und  Relationsgebuͤhren  fuͤr  jede  Wahlabtheilung,
ohne  Unterschied,  ob  sie  gerade  aus  75  Urwählern  besteht,  mit  Rücksicht  auf  die
mehr  oder  minder  zerstreute  Ltage  der  Wohnungen  6  —  12  Groschen.  Die  Gebühren
  für  die  Vorladung  der  Urwähler  in  den  Städten  sind  nach  demselben
Verhälenisse  zu  reguliren.

.)  Für  die  Bestellung  eines  Schreibens  auf  die  Post  wird  —=  1  gr.  —,

ingleichen  6

d.)  für  die  Af=  und  Refirion  eines  Anschlags,  mit  Einschluß  der  dazu  gehörigen  Liste
ebenfalls  —  1  gr.

vergütet.

e.)  die  Rein=  und  Abschriften  passiren  ebenfalls  als  baare  Verläge.

4.)  Die  Ortsgerichtspersonen  haben  für  die  Anfertigung  der  Individualverzeichnisse  und
für  sonstige  Verzeichnisse  eben  so  wenig,  als  in  den  Fällen,  wo  sie  als  Wahlbeistände,  oder
sonst  zur  Assistenz  bei  der  Wahlhandlung,  gleichviel,  dieselbe  betreffe  die  Wahl  des  Wahlwannes
  oder  des  Abgeordneren,  selbst  zugezogen  worden  find,  für  ihre  diesfallsige  Dienstleistung
  eine  Entschädigung  aus  Staalskassen  nicht  zu  gewarten.

5.)  Die  von  den  Wahlcommissarien  und  den  Delegirten  bei  Ausführung  ihres  Auftrags
  zu  verwendenden  Botenlöhne  sind  den  Interessenten  nicht  anzusinnen,  sondern  unter
den  allgemeinen  Commissionskosten  mie  zu  verrechnen.

6.)  Die  Portofreiheit  sinder  nicht  statt,  dagegen  wird  das  Briefporto  in  Wahlangelegenheiten
  den  Wahlcommissarien  und  Delegirren  nach  gehöriger  Berechnung  desselben  mit
Hinweisung  auf  die  Acten  vergütet.
        <pb n="154" />
        (  122)

7.)  Im  Allgemeinen  ist  der  Ansatz  an  sich  für  passirlich  zu  achtender  Verlagsposten,
insoweit  nicht  die  obgedachten  besondern  Bestimmungen  eintreten,  nach  demselben  Maaßstabe
einzurichten,  wie  in  andern  Fällen,  wo  der  Staatsfiskus  die  Kosten  trägt.

8.)  Sämmtliche,  nach  Vorstehendem  zur  Vergütung  geeignete  Liquidationen  in  Wahlsachen
  sind,  nach  Beendigung  des  Wahlgeschäfts,  beziehendlich  nach  deren  durch  den  Commissar
  zu  bewirkenden  Prüfung,  an  die  Kreisdirection  einzusenden.

Zu  §.  25.  Da  das  durch  die  Verordnung  vom  6.  November  1832.  bekannt  gemachte
  Verzeichniß  der  Rittergüter,  hinfichtlich  der  Namen  verschiedener  Rittergürer  des  voige-—
  Händischen  Kreises  einer  Berichtigung  bedarf,  so  erfolgt  dieselbe  in  der  Anfuge  sub  A.

Zu  9.  26.  ODie  im  Jahr  1832.  aufgenommenen  Classifications-Verzeichnisse,  in
welchen  die  Rittergüter,  je  nachdem  deren  Besitzer  auf  den  Grund  des  Reinertrags  derselben

a.)  nur  stimmberechtigt,

1.)  lediglich  in  die  zweite  Kammer,  oder

Z.)  zugleich  für  die  erste  Kammer  wählbar  sind,  nach  vorgedachten  drei  Classen
geschieden  sind,  gelten  auch  für  die  folgenden  Wahlen,  so  lange  nicht  in  Folge  einer  allgemeinen
  Revision  eine  Aenderung  hierunter  eintritt.

Immittelst  etwa  eingehende  einzelne  Reclamationen  gegen  diese  Classisicationsverzeichnnisse,
oder  Bedenken,  welche  den  ritterschaftlichen  Wahlbehörden  selbst  gegen  die  Classification  des
einen  oder  andern  Ritterguts  beigehen,  sind  von  letztern,  so  weic  nöthig,  nach  vorgängiger
näherer  Erörterung  des  Sachverhälenisses  der  betreffenden  Kreisdirection  zur  behufigen  Benutzung
  für  den  Zweck  einer  allgemeinen  Revision  anzuzeigen.

Zu  §9.  34.  Auf  den  Grund  der  Classisicationsverzeichnisse  der  Rittergüter  sind  von
den  ritterschaftlichen  Wahlbehörden  zugleich  die  Verzeichnisse  der  nach  den  persönlichen  Ver—
hälenissen  stimmberechtigten  und  der

a.)  entweder  zur  Wahl  in  die  erste  und  zweite  Kammer,  oder
b.)  nur  zur  Wahl  in  die  zweite  Kammer  befähigten  Ritterguksbesitzer,
-pach  den  unter  B.  und  C.  angefügten  Formularen  zu  fertigen.

Zu  9.  36.  Die  sämmtlichen  stimmberechtigeen  Ritcergutsbesitzer  eines  Kreises  und  der
Oberlausitz  sind  mittelst  eines,  in  Gemäsheit  der  Kreis=  und  beziehendlich  Provincial-Werfassung
  zu  erlassenden  Umlaufsschreibens  von  der  betreffenden  Wahlbehörde  zu  dem  Wahlconvente
  vorzuladen.  Diesem  Umlaufsschreiben  ist  für  jeden  Stimmberechtigken  ein  gedrucktes
  Verzeichniß  sämmtlicher  stimmberechtigter  und  wählbarer  Rittergutsbesitzer  nach  den  vorstehend
  zu  §#.  34.  angezogenen  Formularen  beizufügen.

Etwanige  Reclamarionen  sind  längstens  acht  Tage  vor  dem  ritterschaftlichen  Wahlconvente
  bei  der  betreffenden  Wahlbehörde  schriftlich  und  gehörig  begründer  anzubringen,  wesbalb
  dieser  Reclamationsfrist  in  dem  zu  erlassenden  Umlaufsschreiben  zu  gedenken  ist.
        <pb n="155" />
        (f123  )

Zu  &amp;amp;.  48.  Die  tiste  der  Seimmberecheigten,  einschließlich  der  zur  Ernennung  als
Wahlmänner  befähigter  Einwohner  ist  nach  dem  unter  D.  beiliegenden  Formulare  anzufertigen.

Dem  Commissar  bleibe  es  unbenommen,  die  sofortige  Berichtigung  der  bei  in
dieser  Liste  sich  ergebenden  Mängel,  nach  Besinden,  an  Ort  und  Stelle  auf  angemessene
Weise  zu  veranstalten.

Ergeben  sich  bei  diesen  tisten  Bedenken,  welche  nicht  sofort  zu  beseitigen  sind,  oder  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  dem  Commissar  und  dem  Sc.adkrathe,  so  hat  ersterer  ungesäumc
  an  die  betreffende  Kreisdirection  zu  berichten.

Zu  &amp;amp;.  49.  und  50.  Oie  Theilnahme  an  den  städtischen  Wahlen  im  Gegensaße  zu
den  bäuerlichen,  bestimmt  sich,  ihrer  geographischen  Abgrenzung  nach,

a.)  nach  dem  städtischen  Gemeindebezirke,  so  weit  dieser  auf  den  Grund  der  allgemeinen
Städtcordnung  festgestellt  ist;  aufserdem  aber

b.)  nach  der  städtischen  Weichbildsgrenze,  in  welchem  letztern  Falle  jedoch

.)  auch  die  ausserhalb  des  Weichbildes,  jedoch  innerhalb  der  vormaligen  Acciegrenze
gelegenen  Vorstädte,  dabei  zuzuziehen  sind.  «

Von  mehrern  gemeinschaftlichen  Besitzern  eines  oder  mehrerer  Haͤuser  in  einer  Stadt,
steht  jedem  derselben  die  Stimmberechtigung  bei  den  städtischen  Wahlen  zu.

Zu  9.  50.  In  diesem  §K.  ist  die  tiste  der  Stimmberechtigten  auf  die  Einwohner
der  Scadt  beschränkt,  folglich  sind  die,  ausserhalb  der  zu  §.  49.  und  50.  bestimmten  Grenze,
Wohnenden,  welche  in  der  Stadtflur  nur  Grundstücke  ohne  Wohnsitz  besitzen  (Forenser),
bei  den  städtischen  Wahlen  für  stimmberechtige  nicht  anzusehen.

Zu  §.  51.  1.)  Der  Wahlcommissar  hal  bei  Rücksendung  der  revidirken  Ciste  der
Stimmberechtigten,  die  Ortsobrigkeit  sowohl  zur  vorschristmäsigen  Aushängung  der  Liste,  als
auch  zur  Veranstaltung  der  Urwahl  (Ernennung  von  Wahlmännern)  anzuweisen.

2.)  Das  auszuhängende  Exemplar  der  tiste  der  Stimmberechtigten  ist,  unter  Wollziebung
  der  Orktsobrigkeiten  und  zweier  Stadtverordneker  oder  provisorischer  Communrepräsentancen
  auszufertigen,  auch  vom  Commissar  am  Rande  zu  vidiren.  Es  soll  mit  der  vom
Commissar  revidirten  Liste  genau  übereinstimmen,  jedoch  nur  die  im  Formulare  unter  D.
(vergl.  oben  zu  9.  48.)  mit  3,  h,  c,  d,  e  und  1,  bezeichneten  Columnen  enthalren.

3.)  Bei  der  Berechnung  der  in  diesem  Sphen  vorgeschriebenen  1  Atägigen  Frist  der
Aushängung  der  #isten,  wird  weder  der  Tag  der  Affirion  noch  der-Tag  der  Refipion  eingerechnet.


4.)  Das  über  die  Wahl  der  Wahlmänner  aufzunehmende  Protocoll  ist  dem  Commissar
  im  Original  zuzusenden.

Zu  6.  52.  und  53.  1.)  Bel  Ernennung  der  Wahlmänner  ist  nicht  nur  den  Vorschriften
  der  allgemeinen  Städteordnung,  sondern  auch  den  einschlagenden  Bestimmungen
des  betreffenden  tocalstatuts  nachzugehen.  Zeigen  sich  jedoch  Hinsichtlich  der  Anwendbarkeit

1836.  40
        <pb n="156" />
        (  124  )

des  letztern  auf  das  diesfallsige  Wahlgeschäft  in  einzeinen  Fällen  Schwierigkeiten,  so  ift  an
die  betreffende  Kreisdirection  zu  berichten.  Nur  bei  der  Berechnung  der  Zahl  der  zu  ernennenden
  Wahlmänner  ist,  abgesehen  von  den  ekwanigen  Bestimmungen  des  becalstatuts,
in  dieser  Hinsicht  jedenfalls  darauf  zu  sehen,  daß  der  über  die  Normalzahl  fünf  und  zwanzig
  sich  ergebende  Ueberschuß  nicht  mit  gerechnet  werde.

2.)  Bei  der  Wahl  der  städtischen  Wahlmänner  ist  absolurte  Stimmenmehrheie  nicht
erforderlich,  vielmehr  mit  Rücksecht  auf  9.  144.  und  §.  145.  der  allgemeinen  Städteordnung
  relative  Stimmenmehrheit  für  hinreichend  zu  achten.

3.)  Eben  so  ist  zu  Ernennung  von  Wahlmännern  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittcheilen
  der  Gesammtheit  der  Stimmberechrigten  nicht  erforderlich.

Zu  §.  55.  und  56.  No.  1.  1.)  Gemeinschaftliche  Mitbesitzer  eines  Hauses  oder
mehrerer  Häufer  sind  nur  insoweit  für  wählbar  anzusehen,  als  ein  jeder  derselben  für
seine  Person  von  dem  auf  ihn  fallenden  Sonderantheile  eintrekenden  Falls  mit  Hinzurechnung
  des  Steuerbekrags  von  seinem  elwanigen  sonstigen  Alleinbesitze,  den  vorschrifemäsigen
  Census  enrrichtet.

2.)  Grundstücke,  welche  ansserhalb  der  zu  §.  49.  und  50.  bestimnmen  Grenzlinic  liegen,
  kommen  bei  Berechnung  des  Census  für  die  städtischen  Grundstücksbesitzer  nicht  in
Berücksichtigung.  Dagegen  sind  die  Steuern  von  den  innerhalb  solcher  gelegenen  nicht  bewohnbaren
  Grundskücken,  bei  Berechnung  des  Census  von  bewohnbaren  Grundstücken  mir
in  Anschlag  zu  bringen.

3.)  Unter  die  nach  §.  55.b.  und  56.  No.  1.  vergl.  mic  §.  58.  des  Wahlgesetzes  bei
Bestimmung  des  Census  der  Ktädtischen  Hausbesitzer  zu  berücksichtigenden  Grundsteucen
gehören:

A.  in  den  Erblanden,

25.)  die  Schock=  und  Quatemberstkeuern,  welche  für  die  Staarskasse  und  beziehendlich
zunächst  zum  Localquatemberquanto  erhoben  werden,

b.)  die  in  Gemäsheit  des  Gesetzes  vom  4.  December  1833.  annoch  fortbefstehenden
Accisgrundsteuern,

Zc.)  die  Cavalerie-Verpflegungsgelder,  insofern  dergleichen  von  den,  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  oder  des  städtischen  Weichbildes  gelegenen  Grundstücken  entrichter
werden;

B.  in  der  Oberlausig,

(a.)  bei  den  Vierstädten:
die  eigenrlichen  und  so  benannten  Grundsteuern  nach  dem  Localausschreiben;

b.)  bei  den  Landstädten  und  der  Seydau:

ck.)  die  Rauchsteuer,  und  zwar  bei  Königsbrück,  Pulenitz,  Elstra,  Weißenberg,
Bernstadt  und  bei  der  Seydau  nach  dem  achtfachen,  bei  Oftritz  hingegen  nach
dem  siebenfachen  Betrage  einer  einfachen  Steuer;
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        (  125  )

5.)  die  Grundanlkage  von  den  Grundstücken  und  Gerechtigkeiten;
7.)  das  Portion=  und  Rariongeld.

(.)  Sowohl  bei  den  Vierstädten,  als  bei  den  kandstädten  und  der  Seydau  die  nach  dem
Gesetze  vom  4.  December  1833.  forcbestehenden  Accisgrundsteuern.

Zu  §6.  56.  No.  4.  1.)  Bei  der  Abrheilung  der  Städte  in  große,  mittle  und  kleine
(K  das  Gesetz  vom  22.  November  1834.  zum  Grunde  zu  legen.

2.)  Unter  den  in  diesem  Abschnitte  erwähnten  Personal-Landesabgaben  sind  nur  die
nach  dem  eben  gedachten  Gesetze  vom  22.  Nov.  1834.  zu  entrichtenden  Gewerb=  und  Personalsteuern
  zu  verstehen.

Zu  §.  57.  Dem  Commissar  bleibt  es  unbenommen,  in  den  Fällen,  wo  nach  §.  57.
des  Wahlgeschzes  die  Nothwendigkeit  der  Ergänzung  der  auf  den  Grund  der  Ansässigkeie
zu  Abgeordneten  Wählbaren  aus  den  Hoöchstbesteuerten  im  Voraus  sich  als  wahrscheinlich
darstelle,  die  evencuelle  Ausmitlelung  der  nur  subsidiarisch  für  wählbar  zu  erklärenden
  Höchstbesteuerten  gleich  anfänglich  anzuordnen.

Zu  9.  55.  und  57.  Bei  Berechnung  der  Normalzahl  der  auf  den  Grund  der  Ansaͤsfigkeit
  Wählbaren,  wie  solche  für  die  Wahl  von  Wahlmännern  durch  das  Erläuterungsgesetz
  zum  55.  J.  des  Wahlgesetzes  vom  4ten  Januar  1834.,  für  die  Wahl  zu  Abgeordneten
  aber  G.  57.  des  Wahlgesetzes  bestimmr  ist,  sind  auch  die  Mitglieder  des  Stadtraths,
des  Stadtgerichts  und  der  Stadtverordneten,  so  weit  sie  den  vorschrifemäßigen  Census  entrichten,
  mit  hinzuzuzählen.

Zu  &amp;amp;.  58.  1.)  Die  Nichtangesessenen  sind  von  den  Obrigkei#cen  zur  Anmel.
dung  öffentlich  aufzufordern.  Hierbei  kann  sich  des  unter  E.  beiliegenden  Formulars  unter
  den  nöthigen  Modifsscationen  bedient  werden.  ODie  Aufforderung  ist  an  dem  für  offencliche
  Bekanntmachungen  bestimmten  Orte  der  betreffenden  Stadt  wenigstens  drei  Wochen
  vor  Eintritt  des  Präclusivtermins  anzuschlagen  und  nach  dessen  Ablauf  mie  der  FE#
und  Reffrions-Registratur  versehen,  zu  den  Acten  zu  bringen.  Auch  bleibt  es  der  Obrigkeit
  überlassen,  diese  Bekannemachung  in  dem  tocalblarte  der  betreffenden,  oder  einer  benachbarten
  Stadr  öffentlich  bekannt  zu  machen.

2.)  Die  Nichtangesessenen  sind  nur  dann  als  wählbar  anzuseben,  wenn  sie  sich  angeweldet
  haben.

3.)  Dasselbe  Erforderniß  der  Anmeldung  eritt  auch  rücksichtlich  derjenigen  Angesessenen
  ein,  welche  wegen  Ermangelung  des  F.  56.  no.  1.  vorgeschriebenen  Census,  als
solche  nicht  zu  Abgeordneten  wählbar  sind.

Zu  §.  60.  1)  Was  in  §.  60.  des  Wahlgesetzes  für  die  Stadrverordneken  festgesetzt
  ist,  leidet  nach  Inhalt  des  unterm  10.  August  1831.  an  die  Stände  ergangenen  Decreks
  (zu  §.  58.  bLandtagsacten  Bd.  IV.  S.  2263.)  auf  die  provisorischen  Communrepräsenranten
  keine  Anwendung.

2.)  Eben  so  wenig  sind  Stadt=  oder  Gerichtsschreiber  als  solche  stimmbe-19
        <pb n="158" />
        (126  )

rechtigt  und  waͤhlbar,  da  dieselben  in  dieser  Eigenschaft  nicht  zu  den  Mitgliedern  des
Stadtraths  oder  Stadtgerichts  gehoͤren.

3.)  Uebrigens  sind,  wie  aus  den  Bestimmungen  der  allgemeinen  Staͤdteordnung  zu
§6.  244.  abzunehmen  ist,  die  juristisch  nicht  befaͤhigten  und  nicht  in  einem  collegialisch  organisirten
  Stadtgerichte  mit  Sitz  und  Stimme  angestellten  Beisitzer  als  Mitglieder  des
Scadtgerichts  nicht  zu  betrachten.

Zu  §6.  62.  Die  Isten  der  zu  Abgeordneten  Wählbaren  sind  nach  dem  Formulare
unter  D.  (vergl.  oben  zu  §.  48.)  anzufertigen,  jedoch  ist  dabei  dasjenige  zu  beruͤcksichtigen,
was  in  der  unter  F.  anliegenden  Anordnung  bemerke  ist.

Zu  F.  62.  in  Verbindung  mit  §9.  52.  und  67.  Wird  die  Veranstaltung  einer  anderweiren
  Wahl  eines  oder  des  andern  Wahlmanns  oder  eines  Abgeordneten  entweder  auf
Anordnung  des  Wahlcommissars  oder  der  Kreiedirection,  oder  sonst  erforderlich,  so  bedarf
es,  wenn  nur  vor  der  ersten  Wahl  die  Wahllisten  die  gehörige  Zeic  hindurch  ausgehangen
  haben,  einer  nochmaligen  Aushängung  dieser  CJisten  nicht,  vielmehr  sind  nur  die  fämmtlichen
  Urwähler  der  betreffenden  Wahlabtheilung  und  besehendlich  die
semmtlichen  Wahlmänner  des  Wahlbezirks  zur  anderweiten  Wahl  wieder  zusammen
  zu  berufen.

Zu  §.  67.  1.)  Bei  der  Abgeordneten-Wahl  sind  nur  diesenigen  wählbar,  welche
entweder

a.)  in  der  Liste  der  zu  Abgeordneken  Wählbaren  des  Bezirks  namentlich  aufgeführt  sind,
oder

b.)  gegen  ihre  diesfallsige  Weglassung  binnen  der  geordneten  Frist  (S.  63.  des  Wahlgesetzes)
  reclamirt  haben,  insofern  diese  Reclamation  gegründet  befunden  worden  ist.

2.)  Bei  Eröffnung  der  Wahl  hat  der  Wahlcommissar  der  Dersammlung  die  eingegangenen
  Reclamationen  bekannt  zu  machen  und  dabei  denselben  zu  eröffnen,  ob  die  Lste
der  Wählbaren  dadurch  einen  Abgang  oder  Zuwachs  erleide.

3.)  Ueber  die  Stimmberechtigung  bei  der  Abgeordneten-Wahl  darf  in  der  Wahlver-=sammlung
  nur  in  dem  G.  5.  k.  des  Wahlgesetzes  angegebenen  Falle  eneschieden  werden.  In
keinem  andern  Falle  hingegen  darf  über  entstandene  Zweifel  hinsichtlich  des  Jechts  zu
wählen  oder  gewähle  zu  werden,  auch  nur  eine  Verathung  in  der  Wahlversammlung  stattsinden.

Zu  §56.  76.  1.)  Hauebesitzer  auf  dem  tande,  welche  neben  ihren  Häusern  Grundstücke
  niche  besitzen  oder  in  ihrer  Gemeinde,  nach  deren  gegenwärtiger  Verfassung  Gemeindereche
  nicht  haben,  find  dessen  ungeachter  stimmberechrige.

2.)  Wenn  sich  Anfragen  darüber,  ob  ein  Grundstück  zum  Ritrtergurseomplefxe
gebôre,  nöthig  machen,  so  haben  sich  die  Commissarien  damt  zunächst  an  die  ritterschafelichen
  Wahlbehörden  zu  wenden,  welche,  wenn  sie  nichr  selbst  die  erforderliche  Auskunfe  zu
geben  vermögen,  dieserhalb  an  die  vorgesetzte  Kreisdirection  Beriche  zu  erstatten  haben.

S&amp;amp;A  CERtuchenen  D.  oi-ril  “—.——7—7m———————————————
        <pb n="159" />
        (127  )

Bauernstandes,  oder  bei  denen  der  Staͤdte  beizuziehen  sey,  ist  der  Vorschrife  zu  §.  49.  und
50.  nachzugehen.

Zu  9.  78.  1.)  Alle  Behörden,  unter  deren  Gerichtsbarkeit  mit  Wohnsitz  versehene  Landgrundstücke
  sich  befinden,  namentlich  daher  auch  die  geistlichen,  Berg=  und  andere  mit  Zealgerichtsbarkeir
  versehene  Behörden,  haben  die  Verzeichnisse  dieser  Landgrundstücke  nach  dem.
anliegenden  Schema  unrer  G.  unerinnert  anzufertigen  und  binnen  3  Wochen  vom
Tage  der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  ernannten  Wahlcommissarien  an  gerechnet,  an
den  betrreffenden  Commissar  einzusenden.

Alle,  blos  mit  lehnsherrklichen  Gerechtsamen  versehenen  Behörden  haben  diese  Verzeichnisse
  nicht  an  den  Commissar  unmittelbar,  sondern  an  die  betreffende  Gerichtsbehörde
zum  Behuf  der  Aufnahme  in  die  von  den  letztern  anzufertigenden  Verzeichnisse  bei  Zeicen
und  noch  vor  Ablauf  der  nurerwähmren  dreiwöchentlichen  Frist  einzureichen.

Dabei  haben  die  Ortsbehörden  die  an  jedem  Orte  oder  in  dem  ihnen  untergebenen
Theile  des  Orts,  nach  ihrem  Dafürhalten  sich  ergebende  Zahl  der  Urwähler  und
der  zur  Ernennung  als  Wahlmänner  Befähigten,  ingleichen  die  etwa  bei  Bildung  der
Wahlabtheilungen  zu  berücksichtigenden  Local=  und  sonstigen  Verhälenisse  und  zwar,
wo  es  auf  einer  commissarischen  Beschlußnahme  beruht,  unter  sofortiger  Beifügung  ihres
Gurachtens,  dem  Wahlcommissar  weicer  anzuzeigen.

2.)  Die  in  einem  ländlichen  Bezirke  gelegenen  schrifesässigen,  oder  andern  bel  höhern
oder  mirtlern  Behörden  unmittelbar  relevirenden,  ingleichen  die  unter  geistliche  Gerichtsbarkeit
  gehörigen  Grundstücke,  insofern  sie  mie  Wohnsitzen  versehen  und  nicht  offenbar  nur
bei  den  Ritterguts-Wahlen  zu  berücksichtigen  sind,  werden  von  den  Obrigkeiten  der  Ortschaften,
  in  deren  Bezirken  oder  nächsten  Umgebung  sie  liegen,  in  ihre  Verzeichnisse,  unter
Angabe  der  in  Ansehung  der  Gerichts=  und  tehnbarkeit  stattfindender  Verhältnisse  mit  aufgenommen.


3.)  Von  denjenigen  Unterbehörden,  welchen  nach  Vorfkehendem  die  Aufzeichnung  irgend
  eines  Grundstücks,  oder  die  Einreichung  eines  diesfallsigen  Verzeichnisses  an  den  Wahlcommissar
  unmitcelbar  niche  obliege,  sind  an  den  letzten  Vacakscheine  innerhalb  der  angegebenen
  dreiwöchentlichen  Frift  einzureichen.

4)  Die  ortsobrigkeitlichen  Verzeichnisse  sowohl,  als  die  Vacatscheine  sind  für  jede
Ortschaft,  sowie  für  jeden,  einer  andern  tehn=  oder  Gerichtsbarkeit  uncerworfenen  Ortsantbeil
  abgesondert  auszufertigen  und  nicht  für  den  ganzen  über  mehrere  Ortschaften  sich
erstreckenden  Jurisdiccionsbezirk  in  eine  fortlaufende  Tabelle  zu  bringen.

Zu  F.  79.  Die  einzelnen  Wahlabtheilungen  sind  von  de  Wahlcommissar  mie  Rücklicht
  auf  die  ihm  von  den  Obrigkeiten  mitzutheilenden  Verzeichnisse  der  mit  Wohnsitz  versehenen
tandgrundstucke  zu  bilden.  Diesen  Wahlabtheilungen  haben  ste  forclaufende  Nummern  zugeben.

Zu  F.  80.  1.)  Die  ##isten  der  Seimmberechrigten  und  der  zu  Wahlmännern  Wählbaren
  sind  für  jede  Wahlabtheilung  abgesondert  zu  halien.
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        (  128  )

2.)  Die  über  die  Ernennung  der  Wahlmänner  gehaleenen  Wahlprococolle  sind  von
den  delegirten  Obrigkeiten  in  der  Urschrift  an  den  Wahlcommissar  einzusenden.

Zu  9.  79—83.  1.)  Bei  Bildung  derjenigen  Wahlabrheilungen  in  größern  Dörfern,
  welche  zwei  oder  mehrere  Wahlmänner  zu  ernennen  haben,  ist,  ohne  Rücksicht  auf
das  im  §.  79.  des  Wahlgesetzes  binscchelich  der  einzelnen  Wahlabtheilungen  angegebene  approrimative
  Verhältniß,  die  Zahl  Fünf  und  Siebenzig  als  Normalzahl  anzusehen,  so  daß
so  viel  Wahlmänner  gewählt  werden,  so  viel  mal  die  Zahl  Fünf  und  Siebenzig  in  der  Zahl
der  stimmberechtigten  Urwähler  dergleichen  größerer  Dörfer  enthalten  ist.  Der  Ueberschuß
der  stimmberechtigten  Urwähler  kann  nur  dann,  wenn  er  wenigstens  45  beträgt,  die  Wirkung
  hervorbringen,  daß  ein  Wahlmann  mehr  zu  ernennen  ist.  Dagegen  ist  solcher,  wenn
er  unter  dieser  Zahl  zurückbleibt,  nur  in  dem  Falle  zu  berücksichtigen,  wenn  durch  Hinzuschlagung
  eines  oder  mehrerer  kleiner  Dörfer  eine  anderweice  Zahl  von  75  stimmberechtigten
  Urwählern  erfüllt  wird.

In  den  größern  Dörfern,  welche  mehrere  Wahlmänner  zu  ernennen  haben,  sind  jedoch
keine  örtlichen  Wahlabtheilungen  zu  bilden,  sondern  es  ist  aus  den  gesammten  Befähigten
des  Orts  die  nach  S.  81.  sich  ergebende  Zahl  von  Wahlmännern  von  sämmtlichen  Stimmberechtigeen
  gemeinschaftlich  zu  wählen  und  die  Bestimmung  §.  83.  am  Schlusse  dergestalt
  in  Anwendung  zu  bringen,  daß  auf  jeden  zu  ernennenden  Wahlmann  wenigstens
fünf  Befähigee  kommen.  ·

2.)  Bei  der  Bildung  von  Wahlabtheilungen  ist  im  Allgemeinen  von  den  Wahlcom—
missarien  annoch  Folgendes  in  Obacht  zu  nehmen:

a.)  Es  sind  soviel  als  thunlich  einzelne  Wahlabtheilungen  herzustellen.

b.)  Bei  jeder  Wahlabtheilung  muß,  soviel  irgend  moͤglich  (vergl.  die  Bestimmung  zu
§.  83.  und  95  unter  3.)  wenigstens  ein  mit  Gemeindeverfassung  versehenes,  und  mehrere
  zu  Wahlmännern  befähigte  Einwohner  enthaltendes  Oorf  sich  befinden.

Jc.)  Das  Zusammenschlagen  mehrerer  Dörfer  ist  immer  nur  als  zur  Aushülfe  anzuwenden,
  und  daher  nicht  weiter  auszudehnen,  als  es  die  örtlichen  Verhaälenisse  erheischen.

Zu  §.  83.  Wegen  evemueller  Ausmittelung  der  Höchstbesteuerten  ist  der  Bestimmung
zu  §.  57.  nachzugehen.

Zu  F.  83.  und  95.  1.)  Stimmberechtigee  Milbesitzer  eines  oder  mehrerer  Grundstücke
  sind  als  Wahlmänner  wählbar,  wenn  nur  von  dem  oder  den  betreffenden  Grundstücken
  überhaupt  der  I.  83.  vorgeschriebene  Census  enrricheek  ist.

2.)  Um  dagegen  als  Abgeordneter  wählbar  zu  seyn,  ist  erforderlich,  daß  der  Mitbesi  tzer
fuͤr  seine  Person,  mithin  von  seinem  Sonderantheile  an  dem  oder  den  betreffenden  Grundstücken
  den  9.  95.  gedachten  Cenfus  zu  enrrichten  habe.

3.)  Steuerfreie  Häuser  und  ganze  Orte  sind,  soviel  thunlich,  mit  steuerpflichtigen  Dörfern
  zu  einer  Wahlabtb#eilung  zusammen  zu  schlagen.

Eindet  dies  Schwierigkeit,  und  würde  es  solchenfalls  in  einer  ganzen  Wahlabtheilung
        <pb n="161" />
        (129)

an  der  9.  83.  vorgeschriebenen  Normalzahl  der  zu  Wahlmaͤnnern  Wählbaren  fehlen,  so  ist,
wegen  analoger  Anwendung  des  Erläuterungsgesetzes  zum  55.  F.  des  Wahlgesetzes  vom
Aten  Januar  1834.  zur  Kreisdirection  zu  berichten.

Zu  §.  85.  Bei  Prüfung  und  Ausfertigung  der  Grundlisten  ist,  unter  Berücksfichtigung
  der  erforderlichen  Modificationen,  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  F.  51.
nachzugehen,  auch  sich  des  angezogenen  Formulars  unker  G.  mie  Weglassung  der  Columnen
  g.  und  h.  zu  bedienen.

Zu  F.  86.  Wenn  in  einer  Wahlabtheilung  wegen  Außenbleiben  der  Urwähler  oder
aus  einem  andern  Grunde  die  Ernennung  des  Wahlmanns  bis  zum  Einericte  des  zur  Wahl
des  Abgeordneten  anberaumten  Tages  nicht  zu  bewirken  gewesen,  so  ist,  ohne  Rücksiche  auf
das  hierdurch  veranlaßte  Außenbleiben  des  Wahlmannes  der  fraglichen  Wahlabeheilung,
zur  Abgeordneten-Wahl  zu  verschreicen.

Zu  9F.  87.  1.)  Außer  der  §.  90.  des  Wahlgesetzes  vorgeschriebenen  öffentlichen  Aushängung
  der  Listen  der  Seimmberechtigken,  einschließlich  der  zu  Wahlmännern  Wählbaren,
hat  die  delegirke  Obrigkeit  die  sämmtlichen  Urwähler  durch  gedruckeée,  mit  ihrer  eigenen  oder
ihres  jedesmaligen  Stellvertreters  Unterschrife  zu  versehende,  oder  statt  deren  mit  einem
Ramensstempel  zu  bedruckende  Zektel  nach  anliegendem  Formular  unter  HI.  vorzuladen.

2.)  Die  Behändigung  dieser  Vorladungen  erfolgt  auf  die  bei  Vorladungen  in  Zechtssachen
  vorgeschriebene  Weise.  #

3.)  Einer  Regquisseion  der  ordenelichen  Obrigkeic,  dafern  diese  von  der  delegirten  Obrigkeit
  verschieden  ist,  oder  einer  Bekannemachung  an  erstere  bedarf  es  aber  bei  Insinnationen
in  Wahlangelegenheiten  nicht.

4.)  Soviel  die  Wahlhandlung  felbst  anlange,  so  muß  dieselbe  an  einem  Orte  abgehakten
  werden,  in  welchem  wenigstens  ein  Theik  der  bei  der  Wahlhandlung  concurrirenden
Stimmberechtigten  wohnhaft  ist.

Zu  9.  89.  1.)  Die  von  den  delegircen  Obrigkeiten  aus  dem  Mirtel  der  Ortsgerichtspersonen
  zu  erwählenden  Beistände  sind  aus  Orten  zu  nehmen,  welche  ganz  oder  zum  Theil
zu  der  berreffenden  Wahlabtheilung  gehören.  Bei  Zusammenschlagung  mehrerer
  Orte  oder  Ortsantheile  zu  einer  Wahlabeheilung,  ist  wo  möglich  aus  jedem  der  betheiligten
  Orte  wenigstens  eine  Gerichtsperson  als  Beistand  zu  wählen.

2.)  Diese  Beistände  verlieren;  dieses  Verhältnisses  halber,  ihre  Stimmbercchtigung
und  Wählbarkeit  nicht.

Zu  §9.  90.  Die  Vorschrift  des  Wahlgesetzes,  daß  die  Aushängung  der  Wahllisten
an  den  Orken  des  Wahlbezirks  erfolgen  solle,  ist  dermaßen  in  Vollzug  zu  setzen,  daß  die
NListe  der  Stimmberechtigten  einer  Wahlabtheilung,  einschließlich  der  zu  Wahlmännern  Wählbaren,
  in  jedem  einzelnen,  zur  fraglichen  Wahlabtheilung  gehörigen  Orte  öffentlich
ausgehänge  wird.  Bei  Berechnung  der  1  4-kägigen  Frift  ist  der  Bemerkung  oben  zu  §.  51.
am  Schlusse  nachzugehen.

Zu  F.  91.  Bor  Ernennung  des  Wahlmannes  und  der  diesfallsigen  Abstimmung  ha-
        <pb n="162" />
        (6130  )

ben  die  delegirten  Obrigkeiten  der  Versammlung  der  Urwaͤhler  die  noͤthige  Eroͤffnung  uͤber
die  durch  die  Reclamationen  in  den  Listen  etwa  endsndenen  Beränderungen  zu  thun.

Zu  9.  91.  und  102.  Auch  hier  ist,  wenn  die  Veranstaltung  einer  anderweiten  Wahl
eines  oder  des  andern  Wahlmannes  oder  beziehendlich  eines  Abgeordneten  erforderlich  wird,
den  diesfallsigen  Vorschriften  zu  §.  62.  in  Berbindung  mit  §9  52.  und  §F.  67.  nachzugehen.

Zu  9.  93.  Bei  Berechnung  der  Stimmenmehrheit  in  den  vereinigken  Wahlabtbrilungen
  ist  den  Vorschriften  zu  99.  81—83.  nachzugehen.

Zu  §.  966.  Sämmrliche  als  Zubehörungen  eines  Ritterguts  im  Eigenthume  des  Besitzers
  desselben  befindlichen  Häuser  sind  von  der  Theilnahme  an  den  bäuerlichen  Wahlen
ausgeschlossen,  wenn  gleich  solche,  wie  z.  B.  Drescherhöuser,  Förster=  und  Schäferwohnungen
  2c.  von  dem  Hauptgute  entfernt  liegen,  auch  von  Dienern,  Miethleuten  oder  andern
Personen,  die  ihre  eigne  Wirthschaft  darin  haben,  bewohnt  werden.

Dagegen  sind  Rittergusbesitzer,  bei  denen  die  sonst  erforderlichen  Voraussetzungen  eintreten,
  nicht  allein  als  Urwähler  sondern  auch  als  Wahlmänner  bei  den  Wahlen  des  Bauernstandes
  stimmberechtige  und  wählbar.

Zu  9.  100.  und  101.  1.)  Die  listen  der  zu  Abgeordneten  des  Bauernstandes
Wählbaren  sind,  bei  den  Koniglichen  Justizämtern,  die  innerhalb  des  Wahlbezirks  gelegen,
oder  in  welche  Theile  des  Wahlbezirks  einbezirke  sind,  sowie  überdieß  noch  in  den  Gerichtsstellen
  der  delegirten  Obrigkeiten  des  betreffenden  Wahlbezirks  auszuhängen.  Es
ist  jedoch  aus  dem  Unterlassen  der  Aushängung  an  einer  oder  mehrerer  dieser  Amts=  und
Gerichrestellen  eine  Nullität  oder  die  Nothwendigkeit  der  anderweiten  Aushängung  und  Anberaumung
  des  Wahltages  nicht  zu  folgern,  wenn  nur  die  §.  100.  des  Wahlgesetzes  in  der
Allgemeinheit  vorgeschriebene  „Bekanntmachung  im  Bezirke“  im  Sinne  und  Geiste
des  Wahlgesetzes  auf  eine,  den  Umständen  nach,  für  genügend  zu  achtende  Art  erfolgk  ist.

2.)  Einer  jeden  der,  nach  dem  unter  I.  beiliegenden  gedruckten  Formulare  an  die  Wahlmänner
  ergehenden  Individualladungen  ist

a.)  ein  Exemplar  der  nach  Befinden,  durch  den  Abdruck  zu  vervielfältigenden  iste  der  zu
Abgeordneken  des  Bauernstandes  in  dem  fraglichen  Bezirke  Wählbaren,  sowie

b.)  ein  beziehendlich  durch  den  Druck  ebenfalls  zu  vervielfältigendes  Verzeichniß  der
Wahlmänner  desselben  Wahlbezirks  beizufügen.

Zu  9.  102.  Bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  sind  die  Beistände  aus  den  Gerichtspersonen
  des  Orts,  wo  die  Wahlhandlung  geschieht,  zu  nehmen,  dabei  aber  ist  darauf  zu
sehen,  daß  sie  nicht  zugleich  Wahlmänner  sind.  Dagegen  ist  die  gleichmäßige  Ausschließung
derjenigen,  welche  zu  Abgeordneten  wählbar  sind,  niche  erforderlich.

Nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  haben  sich  alle  Diejenigen,  welche  sle  angehen,
zu  achten.

Dresden,  am  30sten  Mai  1836.

Ministerium  des  Innern.
von  Carlowitz.
        <pb n="163" />
        (131  )

A.

Dorfstedt  muß  heißen:  Dorfstadt.

Droschenreuch  -  Troschenreuth.

Erlbach;  der  Beisatz:  „nebst  Eubabrunn“,  gehöre  nicht  zu  Erlbach  obern
Theils,  sondern  zu  Erlbach  unrern  Theils.

Gannsgrün  muß  beißen:  Gansgrün.
Gröbau  -z7  Grobau.

Jeßniß  O7  OD  Jößnit.

Lengefeld  Lengenfeld.
Neuensalza  -  Neuensalz.
Possegk  —  P  osseck.
Schillbach  Schilbach.
Triebel  und  Pirk-  O  Türbel  und  Pirk.

 

 

1836.  20
        <pb n="164" />
        (132)

B.
Ver  zeich

der  Rittergutsbesitzer  des.  ..  Klreises,  welche  nach  ihren  persönlichen
Anmerkung.  Im  Allgemeinen  ist  bei  Abfassung  dieses  Verzeichnisses  dem  g.  25.  fg.  des  Wahlgesetzes,  vergl.  mit

in  Obacht  zu  nehmen.

I.  Riteergutebesitzer,  deren  Guͤter  einen  jaͤhrlichen  reinen  Ertrag  von  mindestens  2000  Thlr.  —  —.

als  in  die  2te

 

b

 

 

"  C.  d.
Nummer.  Benennung  des  Gutes.  Vor-  und  Zuname  des  Besitzers.  Alter.
Anmerkung.  Anmerkung.
Neben  der  Die  Güter  des  betreffenden  Kreises,  von  Bei  Ausfüllung  dieser  Spalten  ist  dasselbe  zu  beobachten,
fortlaufenden  welchen  es  nach  dem  Classißcationsverzeich=  welches  hier  nach  Befinden  zurückgewiesen  werden  kann.

Nummer  wird
im  Einschlusse
die  Nummer
des  Verzeichnisses
  unter  C.
mit  bemerkt.

 

nisse  anerkannt  wird,  dah  sie,  ohne  den  etwa

  dabei  befindlichen  Bauergütern  und  den
sonst  abzusondernden  Besitzungen,  mindestens

2000  Thlr.  reinen  Ertrag  jährlich  gewähren,
sind  hier  in  alphabetischer  Ordnung  aufzunehmen,
  insoweit  nicht  ihren  Besitzern  die
persönliche  Befähigung  abgeht,  um  für  wählbar
  gehalten  zu  werden.

Es  werden  daher  nicht  nur  die  Kammergüter
  (§.  5.  des  Wahlgesetzes)  sowie  überhaupt
  diejenigen  Güter,  welche  keinen  persônlich
  stimmberechtigten  Besitzer  haben,  in
gegenwärtigem  Verzeichnisse  eben  so,  wie
in  dem  unter  C.  gänzlich  weggelassen,  sondern

  es  bleiben  auch  diejenigen  weg,  deren

Besitzern  nach  —  8.  9.  20.  22  und  23.  des
Wahlgesebes,  der  Stimmberechtigung  ungeachtet,
  die  Wählbarkeit  abgeht.

 

 

–

II.  Rirtergutsbesitzer,  deren  Güter  nicht  volle  2000  Thlr.  —.  —=  aber  mindestens  600  Thlr.  —.  —.

die  1ste,  wohl  aber  in  die  2#

Anmerkung.  Diese  Ilte  Abtheilung  des  Verxzeichnisses  enthält  dieselben  Spalten  und  überhaupt  ganz  dieselbe

Bauergüter  und  sonst  abzusondernden  Besitzungen,

nicht  mindestens  600  Thlr.  jährlichen

noch  in  der  IIten  Abtheilung  dieses  Verzeichnisses  aufzuführen,  sondern  ganz  unerwähnt  zu
        <pb n="165" />
        (133)

uiß
Verhältnissen  für  den  bevorstehenden  Landtag  im  Jahre  ..  .  wählbar  sind.

K  65.  der  Verfassungsurkunde  nachzugehen  und  es  sind  dabei  die  sonst  in  dieser  oder  in  jenem  bemerkten  Erfordernisse

gewähren  und  die  sonst  ihren  persönlichen  Verhälenissen  nach  eben  sowohl  zur  Wahl  in  die  Iste
Kammer  befähige  sind.

 

e.  f.  g.
Tag  der  Beleihung.  Dienst-  auch  andere  Standes-  u.  Gewerbsverhaͤltnisse.  Anmerkungen.

 

was  in  dem  Entwurfe  zu  dem  Verzeichnisse  unter  C.  erinnert  worden  ist,  auf  Hier  ist  dasselbe  in  Obacht  zu

nehmen,  was  bei  der  Spalte
g.  in  dem  Entwurfe  zu  dem
Verzeichnisse  unter  C.  erinnert
worden  ist.

 

 

 

jährlich  reinen  Ertrag  gewähren  und  die  sonst  ihren  persönlichen  Verhälenissen  nach,  zwar  nicht  in
Kammer  gewähle  werden  kör  nen.
Einrichtung  wie  die  erste  Abtheilung.  Die  Besitzer  solcher  Ritterguter,  welche,  ohne  die  dabei  etwa  befindlichen

reinen  Ertrag  gewähren,  sind,  wenn  auch  ihrer  persönlichen  Befähigung  nichts  entgegen  steht,  weder  in  der  Isten
lassen.  ·

20“
        <pb n="166" />
        der  Rittergutsbesitzer  des

(134  )

C.

Verzeich

Klreises,  welchen  nach  ihren  persönlichen
ritterschaftlichen  Wahlen  dis

Anmerkung.  Im  Allsemeinen  ist  bei  Abfassung  dieses  Verzeichnisses  dem  §.  25.  des  Wahlgesetzes  und  den  sonf
besitzer  enthaltenen  Vorschriften  vachzugehen.

 

G

 

a.  b.  c.
Vor=  und  Juname  des  Besitzers,  auch
Nummer.  Benennung  des  Gutes.  hewöhnlicher  Wohnore  desselben.  Alter.
1  Anmerkung.  Oie  in  dem  Ritterguts-Anmerk.  Der  Zuname  ist  vorzuseßen  Anmerk.  Fehlt  es  hier
rerzeichnisse  genannten  Güter  des  be-“  und  die  Vornamen  sind  vollständig  aus=  Über  an  ganz  genaue
2.  treffenden  Kreises  sind  hicer,  ohne  Rück-=  geschrieben  beizufügen.  Nachricht,  so  ist  wesicht
  auf  ihren  Ertrag,  in  alphabetischer  Hat  der  Besißer  mehr  als  einen  gengstens  zu  bemerken)
3.  Ordnung  aufzuführen,  mit  Weglassung  wöhnlichen  Wohnort  G.  B.  bald  Dres-=  ob  der  genannte  Gutsderjenisen,

  die  keinen  stimmbercchtigten
  Besitzer  haben.  .

Bei  Guͤtern,  deren  Besitzer  zwar
stimmberechtigt,  aber  schon  bei  einem
früher  genannten  Gute  desselben  Kreises
  aufgeführt  ist,  wird  dieses  Verdie

  übrigen  Spalten  nicht  nochmale
ausgefüllt.

 

 

 

 

 

 

 

hältniß  bemerkt  und  es  werden  dann

neu.

 

den,  bald  eines  seiner  mehrern  Guter)
  so  sind  diese  insgesammt  zu  neu-235ste
  Jahr  gewis  zu

 

 

Mn
ob  er  mindestens  das

rückgelegt  habe.
        <pb n="167" />
        8

n  ieß

vw  150)

Verhältnissen  für  den  bevorstehenden  Landtag  im  Jahre  bebei  den
Stimmberechtigung  zusteht.
in  dem  Wahlgesetze  und  in  der  Verfassungsurkunde  über  die  persönliche  Befählgung  der  stimmberechtigten  Ritterguts- 



e.

Tag  der  Beleihung.

1.

Ames=  oder  Dienst=  auch  andere  Staats.

und  Gewerbsverhältnisse.

8
Anmerkungen.

 

Anmert.

auszuuͤben  hat.

Dagegen  ist  in  dem,  in  §&amp;amp;.  23.
des  Wahlgesetzes  bemerkten  Falle,  "
die  Beleihung  desjenigen,  für
welchen  das  Stimmrecht  ausge-%



übt  wird,  zu  bemerken.

Bei  mehrern  nach  §.
31.  des  Wahlgesetzes  concurrireuden
  Mitbesitzern  bedarf  esl
in  der  Regel  nur  der  Angabe
des  Tags  der  Beleihung  desjenigen,
  welcher  das  Stimmrecht

.

 

Anmerk.

Hier  sind  insbesondere  auch
die,  im  K.  9.  und  19.  des  Wahlgesetzes,
  ingleichen  in  §.  75.  der  Verfassungsurkunde
  erwähnten  Verhaͤltnisse
zu  bemerken,  ob  sie  gleich  nicht  auf
die  Stimmberechtigung,  sondern  nur
auf  die  Wählbarkeit  Einfluß  haben.

 

In  dieser  Spalte  sind  vorzüglich  auch
bei  denjenigen,  wegen  deren  Befähigung
zum  Stimmrechte  Zweifel  entstanden  sind,
oder  entstehen  könuten,  die  Gründe  dieser

  Zweifel  und  weshalb  solche  dennoch

unbeachtet  geblieben  sind,  zu  bemerken.

Hat  das  Gut  mehrere“  Besitzer,  so  ist
mit  Beziehung  auf  §.  31.  des  Wahlgesetzes
  der  Grund  anzugeben,  weshalb
gerade  der  in  der  Spalte  c.  benannte,
als  stimmberechtigt  zu  betrachten  ist.

/
        <pb n="168" />
        (136
D.
Stadt

)

W.

Liste  der  Stimmberechtigten,

einschließlich  der  zur  Ernennung  als  Wahlmänner  Befähigten,  zu  den
städtischen  Wahlen  vom  Jahr

Anmerkung.  In  Städten,  wo  nach  Districten  gewähle  wird,  ist  die  Wahlliste  nach

denselben  abzutheilen.

Diejenigen  angesessenen  Einwohner,  welche  nicht

stimmberechtig',  und  daher  noch  weniger  als  Wahlmänner  zu  ernennen
sind,  werden  in  dieser  #iste  gar  niche  aufgeführt.

I.  Stimmberechtigte,  welche,  nach  &amp;amp;.  55.  des  Wahlgesetzes,  auch  zur
Ernennung  als  Wahlmänner  befähigt  sind.

 

 

 

-  b.  c.  d.  e.  f.  g.
Fortlau-  Vor-  Alter.  Stand  Inmobiliarbestethum  Vetrag  d  n  Anmerk
fende  e  und  Gewerbe.  Und  andere  Gründe  der  Quatembern  und  nmerkungen.
Ne#er.  4  Zuname.  ewerde.  Stimmberechtigung.  u#een  n
steuern.
1  Anmerkung.  Anmmerkung.  Anmerkung.  Anmerkung.  Anmerkung.  Anmerkung.
Der  Zuname  ist  Fehlt  es  hierüber  ULuch  der  nicht  l.)  Die  WohnhäuserEs  wird  hier  der  In  dieser  Spalte
2  vorauszusetzen  und  an  ganz  genauer  zünftigen  Gewerbe  welche  die  betreffenden  ganze  jährliche  Be=  sind  vorzüglichauch
*  die  Ordnung  der  Nachricht,  so  ist  we=  und  Beschäftigun=  Personen  besitzen,  wer-trag  jeder  Steuer,  bei  denjenigen,  we-Wohnungen
  nach  nigstens  zu  bemer=  gen  ist  hier  zu  ge-den  hier  nach  der  Lagelwenn  sie  auch  vongen  deren  Befähi-3.
  der  Nummer  der  ken,  ob  das  Indi-denken,  insoweit  sse  und  Nummer  des  verschiedenen  gung  zum  Stimm- 



Brandcassenverzeichnisse
  zu  beobachten.


viduum  das  3oste
Jahr  oder  doch  das
25ste  Jahr  gewiß
zurückgelegt  habe.

 

 

 

in  Notorietät  beruhen,
  z.  B.  Kupferstecher
  2c.

 

Brandcatasters,  andere
  Besitzungen  nach
ihrer  Lage  und  Beschaffenheit
  kürzlich  bemerkt,
  z.  B.  „besitzt
ein  Haus  am
Markt  No.  93.
und  2  Scheffel
Stadtfeld  vor  dem
Burgthore."“

Anmerk  ung.

2.)  Bei  denjenigen,
welche  nach  F.  63.  des
Wahlgesetzes,  in  der
Liste  mit  aufzunehmen
sind,  wird  der  Grund
dieser  Berechtigung  angezeigt,
  z.  B.  „  ift
(überdieß
als  Rathsmit—

lied  hier  aufzuühren.“


 

auch);

 

Grundstücken  entrichtet
  wird,  in  einer
  Summe  angezeigt.
  Ist  ganz  genaue
  Ermittelung
nicht  sogleich  möglich,
  so  wird  angezeigt,
  ob  der  jährliche
  Betrag  wenigstens
  10  Thlr.  —O
—:  erreiche.

 

 

rechte,  oder  zur
Ernennung  als
Wahlmänner  Swesfel
  entstanden  sind,
oder  entstehenkönnten,
  die  Gründe  dieser
  Zweifel  und
weshalb  solche  dennoch
  unbeachtet  geblieben,
  zum  Behuf
  der  vollständigen
  Information
des  Commissars  genau
  zu  bemerken.
        <pb n="169" />
        (137  )

II.  Stimmberechtigte,  welche  nicht  schon  in  der  vorstehenden  ersten
Abtheilung  dieser  Liste  vorkommen.

Hier  sind  dieselben  Spalten,  wie  in  der  ersten  Abrheilung  dieser  Liste,  beizubehalten.
Es  unterscheidet  sich  aber  diese  zweite  Abtheilung  von  der  ersten  dadurch,  daß  für  diefelbe
diejenigen  übrig  bleiben,  die  zwar  nach  §.  5.  des  Wahlgesetzes  stimmberechrigt  sind,  deren
Ansässigkeir  in  der  Stadt  oder  deren  Weichbilde  aber  niche  die  beiden  im  §.  55.  bemerkten

Eigenschaften  hat,  daß  sie  nämlich
a.)  in  einem  Hause  in  der  Sradt,  oder  deren  Weichbilde  besteht,  und

b.)  die  Entrichtung  von  wenigstens  10  Thalern  —.  —=  an  Schocken  und  Grundquatembern,
  oder  andern,  nach  Verschiedenheie  der  einzelnen  Landestheile,  üblichen
Grundsteuern  mit  sich  bringt.

Ueber  beide  Umstände  muß  die  betreffende  Spalte  der  tiste  ausreichende  Auskunft  geben.
Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  die,  nach  §.  60.  des  Wahlgesetzes,  in  die  erste  Abtheilung
  dieser  #iste  zu  bringenden  Personen,  wenn  sie  auch  sonst  in  die  zweite  Abtheilung
der  iste  gehören  würden,  in  jener  und  niche  in  dieser  aufgeführt  werden.
        <pb n="170" />
        (138)

K.

Zum  Behuf  der  Anfertigung  der  ssten  der  zu  kandtagsabgeordneten  Wählbaren  für  den
biesigen  Stadtbezirk  werden,  bei  der  bevorstehenden  Wahl  eines  Abgeordneten  und  dessen
Stellvertreters  im  städtischen  Wahlbezirke,  alle

Nichtangesessenen,

sowie  überhaupt  alle  diejenigen,  welche,  ohne  in  der  Eigenschafe  als  Hausbesitzer
  dazu  befähige  zu  sein,  zu  Abgeordneten  wählbar  zu  sein  glauben,  zufolge
  des  §.  58.  des  obgedachten  Wahlgesetzes,  biermit  aufgefordert,  sich  binnen  drei
Wochen,  von  Erlassung  dieser  Bekanntmachung  an,  und  längstens  den  .
bei  dem  hiesigen  Stadtrathe  muͤndlich,  oder  schriftlich  anzumelden,  unter
der  Verwarnung,  daß  die,  bis  dahin  sich  nicht  Anmeldenden  in  die  Liste  der  zu  dem
bevorstehenden  Landtage  als  Abgeordnete  Waͤhlbaren  nicht  werden  gebracht  werden.

Es  haben  sich  hiernach  in  hiesiger  Stadt  anzumelden,  nach  §.  56.  des  Wahlgesetzes
  Nr.  2.  3.  und  4.  Diejenigen,

a.)  welche  ein  Vermögen  von  60000  Thlr.  —.  —  ,  besitzen,  oder

b.)  ein  sicheres  Einkommen  von  400  Thlr.  —.  —  ;  jährlich  haben,  oder

J.)  wenigstens  30  Thlr.  —  —  Cin  mittlern  Städten  20  Thblr.  —.  —  in
kleinen  Städten  10  Thlr.  —.  —  -)  jährlich  an  directen  Real=  und  Personal-Landesabgaben

  zahlen,
vorausgesetzt,  daß  der  Wöählbarkeic  derselben  zu  Abgeordneken  ein  gesetzliches  Hinderniß
nicht  entgegensteht.
Doch  bedarf  es  dieser  Anmeldung  bei  den  Mitgliedern  des  hiesigen  Staderarhs

(einschließlich  des  Stadegerichts)  so  wie  bei  den  Stadtverordneten  nach  §.  60.  und  61.
des  Wahlgesetzes  niche.  ,
        <pb n="171" />
        (  139,)

Die  sich  Anmeldenden  werden  zugleich  veranlaße,  aus  welchen  der  vorstehend  unter
a.  b.  und  c.  angegebenen  Gründen  sie  ihre  Waͤhlbarkeit  herleiten,  kuͤrzlich  zu  bemerken,
und  wenn  diese  Gruͤnde  nicht  auf  hinlaͤnglich  bekannten  Umstaͤnden  beruhen,  die  erfor—
derlichen  Bescheinigungen  mit  einzureichen.

N  den  1833

—

Der  Stadtrath  zu  JN.  J.

N.  N.
Büörgermeister.

Aumerkung.  Nach  Verschiedenheir  der  Fälle,  ob  nämlich  ein  besonderes  Stadtgericht
  am  Orte  bestehr,  und  ob  etwa  schon  neue  gewählte  Stadtverordnete  an  die  Stelle
der  provisorischen  Communrepräsentanken  gerreten  sind,  wird  die  vorstehend  eingeschlossene
Stelle  des  Formulars  sich,  nach  Besinden,  abändern  oder  gänzlich  erledigen.
        <pb n="172" />
        140)
F.
Stadt  JN.  J.

9  i  st  e

der  zu  städtischen  Abgeordneten  Wahlbaren  vom  Jahre

I.  Als  Hausbesitzer  Wählbare.

Es  ist  hier  dieselbe  Spaltenabtheilung,  wie  in  der  ersten  Abcheilung  der  tiste  unter  D.
zu  beobachten,  welche  überhaupt  hier  zum  Grunde  zu  legen  ist.  Das  Wahlgesetz  bringt
es  mit  sich,  daß,  wer  niche  zur  Ernennung  als  Wahlmann  befähigr  ist,  auch  in  gegenwärtige
  Abtheilung  der  tiste  unrer  F.  nicht  aufgenommen  werden  kann.

Es  bleiben  aber  in  dieser,  sowie  in  der  nachstehenden  2ten  Abtheilung  dieser  Liste  diejenigen
  weg,  1.)  welche  noch  nicht  das  30ste  tebensjahr  zurückgelegt  haben,  (§.  8.  des
Wahlgesetzes)  2.)  welche  in  ausländischem  activen  Dienste  stehen  (G.  9.)  3.)  welchen,
insofern  sse  blos  als  Hausbesitzer  wählbar  sind,  die  §.  56.  des  Wahlgesehes  unker  1.  bemerkte
  dreijährige  Ansässigkeic,  oder  welchen,  in  Ansehung  ihrer  sonstigen  Wählbarkeit,
einer  der  §.  56.  unter  a.  b.  und  c.  bemerkeen  Eigenschaften  abgehen.

In  der  Spalte  a.,  wird  der  laufenden  Nummer  des  gegenwärtigen  Verzeichnisses
die  Nummer  aus  der  tiste  D.  eingeklammert  beigefügt,  J.  B.  —36.  (42.)

Neumann.  Soh.  Georg  2c.

II.  Wählbare,  deren  Befähigung  nicht  auf  dem  Besitze  eines  Hauses
in  der  Stadt,  oder  deren  Weichbilde  beruht.

In  dieser  Abceheilung  werden  die  beiden  Spalten  e.  und  f.,  in  eine  zusammengezogen,
  unter  der  Aufschrife:  „Gründe  der  Wählbarkeit.“  In  derselben  wird  bei  jedem
Namen  speciell  bemerke,  welcher  der  im  §.  56.  des  Wahlgesetzes  unter  2.  3  und  4.  bemerkten
  Gründe  der  Wählbarkeit,  oder  ob  mehrere  derselben  zugleich  eintreten.
        <pb n="173" />
        (141)
G

Obrigkeitliches  Verzeichniß

uͤber

die  saͤmmtlichen  im  Dorfe  N.  N.
zum  Amte  zu  den  2c.  Gerichten  zu  N.  gehörig  (in  dem  zu  dem
Amte  N.  unker  die  Gerichte  zu  ...  gehörigen  Antheile  des  Dorff.)
befindlichen,  mit  Wohnsitz  versehenen  Landgrundstücke,  mit  Angabe  der  einschlagenden
  Real=  und  Personalverhältnisse,  nach  Vorschrift  der

Verordnung  tor  ............
ausgefertigt  von
N.  NM.
Anmerfk.  ung.  4

In  dieses  Verzeichniß  werden  alle  oben  bezeichnete  Landgrundstücke  gebracht,  auch  diejenigen,
  deren  Besitzer  nicht  stimmberechtigt  sind.  Die  Ursache  der  Nichtberechtigung
  ist  aber,  dafern  sie  der  Obrigkeit  bekannt  ist,  oder  bei  Ausfüllung  des
Schema  bekannt  wird,  in  der  Spalte  G.  genau  anzugeben.  Grundstücke  ohne
Wohnsitz  sind  an  und  für  sich  selbst  in  das  Verzeichniß  nicht  mit  zu  bringen.  Sie
werden  jedoch  in  der  Spalte  F.  insofern  beiläufig  mit  erwähne,  als  der  Eigenthümer
  zugleich  ein  Grundstück  mit  Wohnsitz  am  Orte  besitzt,  und  als  solchenfalls
durch  jenes  abgesonderte  Grundstück  das  Steuerguantum  des  Besitzers  erhöher  wird.

21°
        <pb n="174" />
        (142)

 

A.
Fortlaufende
Nummer
und
Nummer
des

Brandcatasters.


Immobiliar  5Besitzthum.

C.

Zuname
und
Vorname
des
Besitzers.

D.

Stand
und
Gewerbe
desselben.

Alter.

 

Die  Nummer
des  Brandcassenverzeichnisses

wird  der  laufenden
  Nummer
im  Einschlusse
beigefuͤgt;  auch
die  Nummerfolge

  des

Brandcatasters
beibehalten  und
wo  Grundstücke
hinzukommen,
oder  ausfallen,
die  Ursache  bemerkt.


Bei  denen,  welche  erst  in  den  letzten
drei  JTahren  mit  ihrem  Besitzthume  beliehen
  worden  sind,  ist  der  Tag  der  Beleihung

  selbst  anzugeben.

leihung  noch  gar  nicht  erfolgt  ist,

solches  ebenfalls  bemerkt.

wenn  solche  Anstandsursachen  der  Beleihung
  eingetreten  sind,  weshalb  nach
é.  VIII.  der  Justruction  das  Ermessen
der  Regierungsbehörde  über  die  Frage
Per  Ansässigkeit  und  den  Anfangspunkt
ferselben  eintreten  könnte.

 

Wo  die  Bewird

Desgleichen

 

 

 

Fehlt  es  an  genauer  Nachrich,
so  ist  wenigstens  zu  bemerken,  ob  da
Individuum  das  25ste  oder  Zost
Fahr  unbezweifelt  und  notorisch  zue
rückgelegt  habe.

Bei  deuen,  welche  innerhalb  Jat-Iresftist

  das  25ste  oder  Zoste  Lebens

sahr  noch  erfüllen,  oder  wo  die  erforderliche

  Zuverlässigkeit  der  Angabe
zu  mangeln  scheint,  ist  der  Geburs,
tag  selbst  anzugeben,  und  worauf
dessen  Angabe  sich  gründe,  zu  ber
merken.
        <pb n="175" />
        F.

Betrag  der  Abgabe
an

Schocken,  Grund=  Quatember=  und
Cavallerieverpflegungs-Geldern.

Obrigkeitliche  Angabe

der  gesetzlichen  Ursachen  der  etwa
«  ermangelnden
Stimmberechtigung

als  Urwähler,  oder  des  Mangels  persönlicher

  Befähigung  zum  Wahlmanne

oder  Abgeordneten.

I  .

 

Besondere  Bemerkungen.
a.  b.
der  btcgir.
der  Orts-  Weren—  ten  Obrigkeit
obrigkeit.  11½  6  für  die  Wahlmissars.
  abtheilung.

 

Derganze  jährliche  Betrag  jeder  Steuer,
wenn  sie  auch  von  verschiedenen,  in  einem
Complexe  bewirthschafteten  Grundstücken
entrichtet  wird,  ist  in  einer  Summe  anzugeben,
  und  wenn  ganz  genaue  Ermittelung
  nicht  sofort  möglich  ist,  wenigstens
anzugeben,  ob  der  jährliche  Betrag  mindestens
  10  Thlr.  —.  —:  und  beziehendlich
  30  Thlr.  —.  —  erreicht,  oder  darunter

  zurückbleibt  und  wie  sich  sonst  das

Abgabenverhältniß  approrimativ  gestaltet.

Werden  walzende,  oder  andere  besondere
  Grundstücke  nicht  in  einem  Complere
  mit  dem  Grundstücke,  bei  welchem
sich  der  Wohnsitz  befindet,  bewirthschaftet,

oder  besitzt  derselbe  Eigenthumer  anderwärts,

  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen,
  Landgrundstücke,  die  nach  s.  XXIV.
der  Instruction,  zu  berücksichtigen  sind,

so  ist  derselben  in  gegenwärtiger  Spalte
zu  gedenken,  und  ihr  Steuerbetrag  auf

desfalls  ron  dem  Besiter  zu  erfordernde
Nachweisung,  besonders  auszuwerfen.
        <pb n="176" />
        Ladung

der  stimmberechtigten  Urwaͤhler  zur  Ernennung  des  Wahlmannes
in  einer  gewoͤhnlichen  Wahlabtheilung.

Der  wegen  der  Wahlen  des  Bauernstandes  zu  dem  bevorstehenden  Landtage  fuͤr  den
Wahlbezirk  ernannte  Koͤnigl.  Commissar  hat  der  unterschriebenen  Gerichtsobrigkeit
  die  Leitung  der  Verhandlung,  wegen  Ernennung  eines  Wahlmannes,  der
Wahlabtheilung  des  gedachten  Bezirks  uͤbertragen.  Es  wird  daher  hier—

durch  zu  vorgeladen

den  .
mittags  um  Uhr
uu  ·.........  -........  zu  erscheinen  und  zur  Wahl

eines  Wahlmannes  seine  Stimme  abzugeben.  Derselbe  hat  zu  diesem  Behufe  genau
zu  der  festgesetzten  Zeit  und  in  Person  sich  einzufinden  und  kann  weder  in  einer  fruͤhern
noch  spaͤtern  Wahlabtheilung  stimmen,  auch  Niemanden  zu  der  Abstimmung  statt  seiner,

beauftragen,  und  wuͤrde  sonach,  wenn  er  den  vorstehenden  Andeutungen  nicht  nach—
kaͤme,  seines  Stimmrechts  fuͤr  diesen  Fall  verlustig  werden.

am  1838
        <pb n="177" />
        (145)

J.

Vorladung

der  Wahlmänner  zur  Wahl  des  Landtagsabgeordneten
und  Stellverkrekers.

Zum  Behuf  der  Wahlen  des  Bauernstandes,  wegen  des  bevorstehenden  Landrags,  ist
von  den  Stimmberechtigten  der  ten  Wahlabtheilung  im  ..  ten  bäuerlichen
Wahlbezirke

zu
zum  Wahlmanne  ernannt  worden.

Derselbe  wird  daher  hiermit,  unter  Zufertigung  der  tiste  aller  zu  Abgeordneten
Wählbaren  des  gedachten  Wahlbezirks  vorgeladen,

den  ...  .183..
um  Uhr  des  .  .  .  .,  mittags
zu  in  ....  in  Person  zu

erscheinen,  und  gemeinschaftlich  mit  den  uͤbrigen  Wahlmaͤnnern  desselben  Bezirks,  welche
in  der  Beilage  mit  benannt  sind,  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  und  sodann
auch  die  Wahl  eines  Stellvertreters  desselben  für  diesen  Wahlbezirk,  aus  der  Mitte  der
dazu  Wählbaren  durch  schriftliche  Abstimmung  in  Gemäsheit  der  Vorschriften  des  Wahlgesetzes
  vom  24.  September  1831.  mit  zu  vollziehen.

Dafern  niche  wenigstens  zwei  Dritetrheile  aller  geladenen  Wahlmänner  erscheinen
sollten,  würde  nach  §.  17.  des  Wahlgesetzes  ein  neuer  Wahltag  anberaumt,  in  einem
solchen  Falle  aber  der  Aufwand  der  neu  anzuordnenden  Wahl  von  den,  ohne  gegründete
Entschuldigung  ausgebliebenen  Wahlmännern,  eingebracht  werden.

am  ten  183  W

Der  Wahlcommissar.
        <pb n="178" />
        (146  )

32.)  Verordnung,
die  zu  veranstaltenden  Landkagswahlen  betreffend;

vom  14ten  Juni  1836.

W.,  Friedrich  August,  von  GOx#  Gnaden,  König  von
Sachsen,  2c.  2c.  ꝛc.
thun  hiermit  kund:  6
Da  Wit  beschlossen  haben,  im  taufe  des  jétzigen  Jahres  eine  Versammlung  der
Stände  des  Königreichs  einzuberufen,  so  ist  zu  den  erforderlichen  Wahlen  zu  verschreiten,
um  die  durch  das  am  vorigen  Landtage  geschehene  Ausloosen  und  zum  Theil  aus  andern
in  der  Verfassungeurkunde  und  dem  Wahlgesetze  begründeren  Ursachen  erfolgee  Ausscheiden
mehrerer  Mitglieder  zur  Erledigung  gelangten  Seellen  von  kandtagsabgeordneken  und  Seellvertretern
  derselben  zu  ersetzen.  Es  haben  daher  die  Kreisdirectionen  durch  Verfügung
an  die  Kreisvorsitzenden  und  den  oberlausitzer  Landesältesten,  durch  Bestellung  von  Wahlcommissarien
  und  sonst  allenthalben  das  deshalb  Nöthige  zu  veranstalten.

Wegen  Wiederbesetzung  der  von  Unserer  Ernennung  abhängigen  Seellen,  soweit  solche
gleichfalls  erledigt  sind,  wird  fernere  Anordnung  ergeben.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  das  Konigliche  Siegel
  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Pillnitz,  am  1  Aten  Juni  1836.

Friedrich  August.

Hans  Georg  von  Carlowitz.
        <pb n="179" />
        (147)

„33.)  Bekanntmachung,
die  auf  die  Enkdeckung  der  Lotto-Collecteurs  ausgesetzte  Belohnung  betreffend;

vom  3ten  Juni  1836.

Se.  Koͤnigliche  Majestaͤt  und  des  Prinzen  Mitregenten  Koͤnigliche  Hoheit  haben  Sich
zu  dem  Ende,  um  das  verderbliche  Lottospiel  im  Lande  mit  besserm  Erfolge,  als  bisher
gelungen  ist,  zu  unterdruͤcken,  bewogen  gefunden,  zu  genehmigen,  daß  für  denjenigen,  welcher
  irgendwo  in  hiesigen  Landen  einen  Lotto-Collecteur  mit  dem  Erfolge  anzeigt,  daß
derselbe  auf  den  Grund  dieser  Anzeige  bestraft  werden  kann,  eine  Belohnung  von

Dreißig  Thalern  —-  ——

und  im  Falle  der  eigenen  Theilnahme  am  Lottospiele,  als  Einleger,  Befreiung  von  der  auf
das  Einlegen  in  das  Lottospiel  gesetzten  Strafe  zugesichert  werde.

Allerhoͤchst-  und  Hoͤchster  Anordnung  gemaͤß  wird  solches  vom  Ministerio  des  Innern
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  3ten  Juni  1836.

Ministerium  des  Innern.
von  Carlowitz.

Thimmig.

Letzte  Absendung:  am  30flen  Juni  1836.

1836.  22
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        149  )

 

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
Jahre  1836.

       

II“4  Stück  vom

 

34,)  Verordnung
zu  9§6.  55.  und  356.  auch  83.  und  95.  des  Wahlgesetzes;
vom  29sten  Juni  1836.

De  wegen  Ausführung  des  Wahlgesetzes  unterm  30fsten  vorigen  Monats  ergangene
Verordnung  wird  mit  allerhöchster  Genehmigung  zu  99.  55.  und  56.  Nummer  3.  unter
  B.  hinsichtlich  der  Oberlausitzer  Landstädte  und  der  Seydau  dahin  erläutert,  daß
dermaln

zu  b,  a.  die  Rauchskeuern  daselbst  nur  nach  dem  fünffachen  Betrage  der  einfachen
Steuer  und

zu  c,  die  —  zu  Königsbruck  ohnehin  niche  State  findenden  —  Aaccisgrundsteuern
nur  nach  zwei  Dritttheilen  ihres  vollen  Betrags  zur  Aufrechnung  kommen,  auch

zu  b,  ½/.  die  Erwähnung  der  Grundanlage  von  Gerechrigkeiten  in  Wegfall  gelangt;
wobei  zugleich  bestimme  wird,  daß

zu  99.  83.  und  95.  des  Wahlgesetzes  bei  den  landmitleidenden  Dorfschaften  der  Oberlausitz
  die  Beiträge  zur  Landes-Criminalcasse,  welche,  obwohl  sie  nach  dem  Rauchfuße
aufgebracht  werden,  doch  der  eigentlichen  Grundsteuer  nicht  angehören,  bei  Berechnung
des  Census  außer  Ansatz  bleiben.

Dresden,  am  Zysten  Juni  1836.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.

 

Letzte  Absendung:  am  len  Juli  1836.
1836.  23
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        (151  )

Geseßz-und  Verordnungsblatt

für  das  Konigreich  Sachsen,
12  Stück  vom  Jahre  1836.

    

**

/35.)  Verordnung,

die  vorbehaltenen  Pfandrechte  an  Lehngütern  betreffend;
vom  1  lten  Juni  1836.

Dim  Appellationsgeriche  zu  Dresden  als  tehnhof  sind  Bedenken  beigegangen,  ob  diejenige
  Art  der  Pfandrechte  an  tehnen,  von  welcher  9#.  5.  bis  14.  des  Mandats,  einige
Bestimmungen  über  die  Pfandrechte  an  unbeweglichen  Sachen  enthaltend,  vom  4ten  Juny
1829.  handeln,  auch  dadurch  entstehen  könne,  daß  der  Besitzer  eines  tehngutes  bei  dessen
Verkauf  sich  ein  dergleichen  Pfandrecht  wegen  unbezahlter  Kaufgelder  vorbehält;  und  ob
mithin  ein  dergleichen  vorbehaltenes  Pfandrecht  von  dem  tehnhof  annotirt,  ingleichen  die
etwa  erfolgende  Cession  angemerkt  werden  dürfe.

Sowie  aber  von  dem  vormaligen  tandesjustizkollegium  dergleichen  vorbehalrene  Pfandrechte,
  wenn  solche  vorgekommen,  nach  Maasgabe  des  erwähnten  Mandats  und  unter
den  99.  9.  bis  11.  enthaltenen  Einschränkungen  annotirt  worden  sind,  gleiche  Annotation
  auch,  wenn  solche  unbezahlte  Kaufgelder  in  der  Folgezeit  cedire  worden,  hinsichrlich
dieser  Cessionen  nach  §.  12.  desselben  Gesetzes  bewirkt  worden  ist;  so  wollen  Seine  Königliche
  Majestär,  laut  deshalb  gegebener  oberlehnsherrlicher  Erklärung,  daß  solches  auch
weiterhin  geschehen  möge.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  solches  durch  gegenwärtige  Verordnung  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  11ten  Juny  1836.

w

Ministerium  der  Justiz.

von  Koͤnneritz.

Hausmann.

7  S)  6  I

24
        <pb n="184" />
        (152  )

—/V  36.)  Verordnung

an  sämmtliche  Obrigkeiten  des  Markgrafkhums  Oberlausitz,  die  Einreichung
der  Verzeichnisse  über  die  Vagabonden-Transportkosten  betreffend;
vom  6ten  Juni  1836.

In  Bezug  auf  Einreichung  der  über  die  durch  den  Transpore  von  Vagabonden  erwachsenen
  Kosten  aufzunehmenden  Verzeichnisse,  ist  bis  jetzt  auf  den  Grund  der  Bestimmungen  in
.  11.  des  Oberamtspatentes  vom  2  2sten  Juni  1809.  und  in  F.  19.  des  Oberamtspatenres
vom  26.  Juni  1820.  (Oberl.  Coll.  Werk  Th.  V.  S.  319.  und  378.)  zwischen  den  durch
Transport  inländischer  und  den  durch  Transport  ausländischer  Vagabonden  erwachsenen
Kosten  in  der  Maaße  unterschieden  worden,  daß  die  Berzeichnisse  über  jene  allemal  zum
Schlusse  jeden  Jahres,  die  Verzeichnisse  über  letztere  längstens  bis  zum  31  sten  Januar  des
nächsten  Jahres,  bei  Verlust  der  Kosten,  was  die  landesmitleidenden  Ortschaften  berrifft,  zur
bandes-Criminalkasse,  von  den  stadtmitleidenden  Ortschaften  dagegen  an  den  Rath  der  betreffenden
  Vierstadt  einzusenden  waren.

Um  mun  hierin  eine  Erleichterung  der  Behörden  und  möglichste  Gleichförmigkeit  herzustellen,
  wird  andurch,  auf  Antrag  der  Stände  des  Landkreises,  der  längste  Termin  zu  Einreichung
  der  Verzeichnisse  über  die  durch  Transporte  von  Vagabonden  im  aufe  eines  Jahres
erwachsenen  Kosten,  ohne  Unrerschied,  ob  sie  inländische  oder  ausländische  Vagabonden
becreffen,  für  die  kandesmitleidenheit  der  Oberlausitz  auf  den  3  1  sten  Januar  des  jedesmaligen
nächsten  Jahres  festgesetze,  dessen  Nicht-Innehaltung  unbedinget  den  Verlust  der  Kosten  zur
Folge  hat.  Wie  sich  nun  sämmtliche  Obrigkeiten  des  Markgrafthums  Oberlausitz,  welche
dieß  angeht,  hinsichtlich  der  Zeit  der  Einreichung  der  fraglichen  Verzeichnisse  hiernach  zu
achten  haben,  so  bewendet  es  dagegen  auch  ferner  bei  der  Bestimmung  in  F.  19.  des  Oberamtspatentes
  vom  26sten  Juni  1820,  daß  die  Kostenberechnungen  für  inländische  Vagabonden
  gesondert  von  denen  für  ausländische  anzufertigen  find.

Budissin,  den  Gren  Juni  1836.

Königl.  Süächsische  Kreis-Direction.
von  Gerßdorf.

Milde.
        <pb n="185" />
        (  153)

M  37.)  Verordnung,

einige  Veraͤnderungen  in  der  Bezirkseintheilung  betreffend;
vom  28sten  Mai  1836.

Nachdem  Se.  Koͤnigliche  Majestaͤt  und  des  Prinzen  Mitregenten  Koͤnigliche  Hoheit,  zur
Vereinfachung  des  Geschaͤftsganges,  einige  Abaͤnderungen  in  der  bisherigen  Eintheilung
der  Verwaltungs-  und  Gerichtsbezirke  zu  genehmigen  geruhet  haben;  so  wird  in  dieser  Hin—
icht  Folgendes  hiermit  verordnet:

6  4.  Das  Prokuratur=  und  Schul-Justizamt  zu  Meissen  wird  aufgehoben  und  die
demselben  zustehende  Jurisdiction  den  Koͤnigl.  Aemtern  uͤbertragen,  welche  aus  der  Beilage
A.  zu  ersehen  sind.

6.  2.  Gleichzeitig  werden  die  in  eben  dieser  Beilage  weiter  verzeichneten  Orte  und
Ortsantheile  den  Königl.  Aemtern,  denen  sie  entweder  als  unmittelbare  Amtsortschaften,
oder  als  einbezirkt,  oder  in  gewissen  gerichtsherrlichen  Beziehungen  bisher  angehörten,  entnommen
  und  den  dabei  benannten  Aemtern  als  gleiche  Zubehörungen  zugetheilt.

3.  Die  Orte  und  Ortsantheile,  welche  hiernach  einem  andern  Amte  überwiesen
verden,  folgen  diesem  Amte  zugleich  in  der  Zubehörigkeit  zu  demienigen  amtshauptmannschaftlichen,
  ingleichen  Kreisdirections=  und  Appellationsgerichts-Bezirke,  dem  das  fragliche
Amt  angehört.

9.  4.  Die  Ueberweisung  oberlausitzer  Ortschaften  an  ein  alterbländisches  Amt  und
alterbländischer  Zubehörungen  an  das  Kreisamt  Budissin  ändert  nichts  in  den  besondern
Rechts=  und  provinciellen  Verhältnissen  dieser  Parcellen.  Auch  bleibe  es  rücksichtlich  derselben
  bei  der  Competenz  der  bisherigen  tehns=  und  Hypothekenbehörde.  (Vergl.  Gesetz  über
höhere  Justizbehörden  vom  28sten  Januar  1835.  F.  6.  und  8.  Ges.  und  Verordnbl.
S.  63.  und  64.)

§.  5.  Außerdem  erleidet  die  Abtheilung  der  Amtshauptmannschaften,  durch  Ueberweisung
  eines  und  des  andern  Königlichen  Amtes  und  Gerichtes,  sowie  dadurch  einige  Veränderungen,
  daß  zu  Erleichterung  der  polizeilichen  und  sonstigen  administrativen  Wirksamkeit
  der  Behörden,  die  Competens  verschiedener  Amtshauptmannschaften  auf  solche  enclavirte
und  für  sie  geeigneter  gelegene  Ortschaften  2c.  erstreckt  wird,  die  im  übrigen  einem  dem  betreffenden
  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke  nicht  zugetheilten  Amte  angehören  oder  einbezirkt
  sind.

9.  6.  Nach  diesen  in  der  Beilage  B.  angegebenen  Ueberweisungen  richtet  sich  auch

die  Bezirkszubehrigkeit  hinsichtlich  der  Kreisdirectionen,  indem  die  dadurch  einer  anden

Ameshauptmannschaft  zugetheilten  Orte  und  Ortsantheile  zugleich  der  Competenz  derjenigen
24

*

—
        <pb n="186" />
        (154)

Kreisdirection  anheim  fallen,  zu  deren  Bezirk  die  betreffende  Amtshauptmannschaft  gehoͤrt.
Dagegen  sind  sie  auf  die  Bezirkseintheilung  der  Appellationsgerichte  ohne  Einfluß.

6.  7.  Die  Ortschaften  Strehla,  Oppitzsch,  Gröba,  Forberge  und  Görzig  werden  in
Ansehung  der  sse  betreffenden  Elbufer=  und  Strombausachen  und  der  damit  zusammenhängenden
  strompolizeilichen  Angelegenheiten  der  Compekenz  der  Kreisdirection  zu  Dresden  und
der  2ten  Amtshauptmannschaft  ihres  Bezirks  zugewiesen,  unbeschader  ihrer  sonstigen  Unterordnung
  unter  die  Kreisdirection  zu  teipzig  und  deren  36e  Amrshauptmannschaft.

9.  8.  Vorstehend  bemerkte  Veränderungen  kommen  von  dem  1sten  October  1836.
an  zur  Ausführung.

9.  9.  Mit  dem  gedachten  Tage  gehen  alle  Rechte  und  Verpflichtungen,  welche  in
Hinsicht  der  überwiesenen  Orte  und  Ortsantheile  die  bisherigen  Behörden  verfassungsmäßig
auszunben  oder  zu  erfüllen  hatten,  auf  die  künftig  an  deren  Stelle  tretenden  Behörden
über,  und  es  ist  die  Abgabe  der  betreffenden  Acten  und  übrigen  Gegenstände  bis  dahin  an
letztere  zu  bewirken.  Es  haben  daher  auch  in  den  bereits  anhängigen  Rechtssachen  von  da
an  die  Betheiligten  ihren  Obliegenheiten  bei  demjenigen  Amte,  von  dem  die  Sache  nach  den
Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  fortzustellen  ist,  nachzukommen.  Eine  Ausnahme
  findet  nur  in  Ansehung  der  Sachen  state,  worin  bereirs  Termine  auf  eine  spätere
eit  angesetzt  sind,  oder  die  Partheien  eben  im  Verfahren  stehen.  In  diesen  Sachen  har
das  Amt,  welches  die  Vorladung  erließ,  und  statt  des  Procuratur=  und  Schuljustizamtes
zu  Meissen-das  dasige  Kreisamt,  soweit  dasselbe  nicht  ohnehin  jenes  Stelle  einnimmt,  die
anberaumten  Termine  noch  abzuhalten  und  die  Acten  erst  hierauf  und  nach  der  für  das
Verfahren  bestimmten  Frist  an  die  neue  Behörde  abzugeben.

§.  10.  Sind  von  Orten,  welche  in  Gemssheic  der  obigen  Bestimmungen  den  Abpellationsgerichtsbezirk
  verändern,  einzelne  Sachen  bereics  an  das  vorige  Appellarionsgericht
  gelangt,  so  werden  sie  bei  demselben  noch  fortgestellt.  (Vergl.  Verordn.  v.  28sten
März  1835.  9.  7.  Ges.  und  Verordnungsbl.  S.  213.)

6.  11.  Hiernach  haben  alle,  die  es  angeht,  sich  zu  achten  und  die  betreffenden  Belörden
  das  zur  Ausführung  Erforderliche  vorzukehren.

DOresden,  den  2  Ssten  Mai  1836.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.
von  Carlowitz.  von  Könneritz.

Hausmann.
        <pb n="187" />
        (155)

A.

Es  werden  überwiesen:

I.  dem  Kreisamte  Budissin,
a.)  vom  Amte  Hain:
die  meißner  Ancheile  der  Rittergürer
Reichenau  und  Neichenbach.

b.)  vom  Amte  Radeberg:
das  Dorf  Pulenitz,  der  meißner  Antbeil  des  NRirtergues  Ohorn.

 

II.  dem  Amte  Hain,
a.)  vom  Prokurakuramte  Meissen:

Böhla,  antheilig,  Prüstewitz,  ancheilig,
Erbmannedorf,  Rohda,

Hohndorf,  Uebigau  bei  Hain,
Kleinthiemig,  Weißig.

Piskowitz  bei  Hain,
b.)  vom  Schulamte  Meissen:

Boͤhla,  der  andere  Antheil,  Kmehlen,
Borschuͤtz,  antheilig,  Kolkwitz,
Pruͤstewitz,  desgl.  Kottewitz,
Deschuͤtz,  MNuͤnchritz,
Erbmannedorf,  antheilig,  Zottewitz.

Gohlis  bei  Riesa,
c.)  vom  Amte  Moritzburg:
Geißlitz.  ·
d.)  vom  Kreisamte  Budissin:
der  oberlausitzer  Antheil  des  Rircerguts  Crackau- 



III.  dem  Amte  Moritzburg,

a.)  vom  Prokuraturamte  Meissen:
Ober=  und  Mitel-Ebersbach.
        <pb n="188" />
        (  156  )

b.)  vom  Amte  Dresden:

Reichenberg,  Marsdorf,
Dippelsdorf,  die  Schiffmühle  zu  Kötitz  nebst  Grundstücken,
tindenau,  die  Obergerichtsbarkeit  über  Koswig,

Berdorf,

die  Weinbergsgemeindebei  Koswig  und  Köritz,
die  Rictergüter
Berbisdorf  und  Medingen.

ßc.)  vom  Amte  Hain:

die  Obergerichtsbarkeit  über  das  Dorf  Sceinbach,
das  Rittergur  Boden  nebst  Dittmannsdorf.

 

—

IV.  dem  Amre  taußnigt,
vom  Amte  Hain  und  Kreisamte  Budissin:
das  Rictergut  Ober=  und  Nieder-sichtenau.

V.  dem  Amte  Hohnstein,
vom  Amte  Stolpen:
Liebethal,  Muͤhlsdorf.

 

VI.  dem  Amte  Dresden,
von  dem  Prokuraturamte  Meifsen:

Brießnitz,  Niederwartha,

Cotta,  Omsewitz,

Gohlis,  Pennerich,

Huͤhndorf,  Podemuß,

Kaditz,  Radebeul,

Leutewitz  bei  Dresden,  Rennersdorf,

Loͤbdau,  Serkowitz  mit  Loͤßnitzgrund,
Mickten,  Stetzsch,

Mobschatz,  Wölfniß,

Mockritz,  Zizschewig,  antheilig.

Naußlitz,
        <pb n="189" />
        (

VII.  dem  Kreisamte  Meissen,
a.)  vom  Prokuraturamte  Meissen:

Albertitz,

Flur  Altsattel,

Arntitz,

Berntitz,

Beutig,

Birmenitz,

Damselwitz,

die  wuͤste  Mark  Drogen,  auch  Trogen,
mit  Graußwitz  oder  Krausitz,

Goͤlzsche,

Groͤbern,

Groskagen,

Grosdobritz,  antheilig,

Hoͤfchen,  antheilig,

Jessen  bei  Okrylla,

Jesseritz,

Kleßig,  antheilig,

Loͤbschuͤtz,

Luͤtzschnitz,

Mischuͤtz  bei  Doͤbeln,

die  Freihaͤuser  zu  Meissen,

der  Bischoffshof  zu  Meissen,

Niederfehra,

Piskowitz  bei  Schieritz,

Piskowitz  bei  Taubenheim,

Pittschuͤtz,

Plaͤnitz,  antheilig,

Priesa,

Proͤda,

Prositz  bei  Schieritz,  antheilig,

Radewitz,

Rottewitz,  zugleich  mit  der  dem  Amte
Hain  bisher  daselbst  zugestandenen
Obergerichtsbarkeit,

Schaͤnitz  bei  Boritz,

die  Flur  Schweinitz,

Trebanitz,  antheilig,  »

die  Weinberge  zu  Spaar,  antheilig,

die  Wasserburg  bei  Meissen,

Söthayn,

die  Zöthayner  Flur,

Ischeila.

b.)  vom  Schulamte  Meissen:

die  Königliche  Landschule  zu  Meissen
mit  den  ihr  eigenthümlich  zugehörigen
  Gebäuden,  dem  Klostergute
zum  heil.  Kreuz,  sechs  Professorenwohnungen
  und  der  ehemaligen
Schulamtsfrohnveste,

die  Kirch=  und  geistlichen  Gebäude
zu  St.  Afra,

die  Freihäuser  in  Meissen,

Flur  Alberritz,

Altlommatzsch,

Gasern,

Trebanitz,  antheilig,
Münchhof,
Auterwitz,

Ic.)  vom  Amte  Nossen:

Grosdobritz,  antheilig,
Flur  Keilbusch,
Mehren,  antheilig,
Mohlis,

Naundorf  bei  Zehren,
Neckanitz,  antheilig,
Oberjahna,
Oberlommatzsch,
Obermeisa,  antheilig,
Flur  Sieglitz  bei  Klappendorf,
Seilitz,  antheilig,
Vogelgesang,  das  Gut.

Steudten,
Mögen  mie  Dreidörfer,
Wuhniß,  antheilig,
        <pb n="190" />
        158  )

Birmenitz,  die  weltliche  Kircheninspection  zu
Krepta,  Raußlitz  mit  der  Jurisdiction  uͤber
Soppen,  antheilig,  die  Kirche,  geistliche  und  Schul-Gohla,
  grundstücke  und  Drei  Häuser  im

Dorfe  Raußlitz.
d.)  vom  Amte  Hain:t

das  Ritlergut  Oberau  mit  Niederau  und  Gchlis,
die  Obergerichtsbarkeit  über  das  Dorf  Sörnewitz.

e.)  vom  Amte  Moritzburg:

die  vier  Grundstücke  „in  den  tauben“  bei  Weinböhla,
Neuzaschendorf  mit  der  dem  Amte  Hain  daselbst  zustehenden  Obergerichtebarkeit.

 

VIII.  dem  Amte  Grüllenburg  mit  Tharandr,

a.)  vom  Prokuraturamte  Meissen:
Kaufbach,  antheilig,  Mohorn  mit  Grund.
Kesselsdorf,  desgl.
b.)  vom  Schulamce  Meissen:
Kaufbach,  ancheilig.

 

IX.  dem  Kreisamte  Freiberg,

vom  Kreisamte  Meissen:

das  Nictergut  Crummenhennersdorf  mir  den  Ortschafrcen  Crummenhennersdorf  ancheilig,
Sand  und  NMiederschöna  antheilig,

das  Freigur  Niederschöna  mit  den  Ortschaften  Niederschöna  antheilig  und  Heßdorf,
das  Rirtergut  Oberreinsberg  mic  den  Ortschaften:

Oberreinsberg,  Herzogswalde,  antheilig,
Wolfsgrün,  Obercunnersdorf,  antheilig,
Dittmannedorf,  antheilig,  Wästhetzdorf  mit  Hutha,  antheilig,

Grumbach,  antheilig,

das  Riecergur  Niederreinsberg  mit  den  Orrschaften:

Niederreinsberg,  Grumbach,  antheilig,
Drehfeld,  Wusthetzdorf  mic  Hurha  anrheilig,
Ditemannedorf,  aneheilig,
        <pb n="191" />
        (  1159)

das  Nitkergut  Bieberstein  mit  den  Ortschaften:

Bieberstein,  Gorthelf  Friedrichsgrund,
Burkersdorf,  Hohentanne  und
Crummenhennersdorf,  ancheilig,  Rothenfurth,

die  Obergerichtsbarkeit  über
Grumbach  und  Ober-Cunnersdorf,

welche  das  Kreisamt  Meissen  zeither  auszuüben  gehabt  hat.

 

X.  dem  Amte  Nossen,

a.)  vom  Prokuraturamte  Meissen:
Ullricheberg.

b.)  vom  Amcte  TLeisnig:
das  Rittergur  Arnsdorf  mit  den  Dörfern

Arnedorf,  Irbersdorf,
Ottendorf,  Falkenau.
Geresdorf,

 

XI.  dem  Amce  Nochlitz,

a.)  vom  Amce  Leisnig:
Leutenhayn.

b.)  vom  Amte  Zwickaqu:

das  Köppingsche  Haus  in  Penig,  der  Dingstuhl  Mühlau,  Callenberger  Antheils,
die  Rochsburger  Pfarrdotalgerichesantheile  zu
Lunzenau,  Mohedorf,
Markersdorf,  Arnsdorf,
Wernsdorf,  Rochesburg.
Miederelbedorf,

 

XII.  dem  Amte  Ceisnig,

a.)  vom  Schulamte  Meissen:
Stroͤlla  und  Tronitz.

—
-

1230.
        <pb n="192" />
        (160)

b.)  vom  Kreisamte  Meissen:
Knobelederf  antheilig,  nebst  der  Kirchen=  und  Schulinspection  daselbst,
die  Obergerichtsbarkeic  über:

die  Wüstung  Döbeln,  Forchheim,
Naundörschen,  das  ODöbluer  Rathsgut  Masten,
Ischackwitz,  Oberrannschütz,
Bennewitz,  Linnwitz  und
Gadewitz,  Technitz,
die  mitkelbaren  Ortschaften:
Höckendorf,  Oberzschörnewitz,
Mockritz,  Jeßnitz  nebst  Niederzschörnewitz  und  Nöechschütz,

sämmtlich  zugleich  mit  der  dem  Kreisamte  Meissen  daselbst  zustebenden  Obergerichtsbarkei

Ihc.)  vom  Amte  Nossen:

Miera,  die  Greißinger  Mühle  bei  Oöbeln,
die  Obergerichtsbarkeit  über  das  Dorf  Sörmnitz  bei  Oöbeln.

 

XIII.  dem  Amte  Mutzschen  zu  Wermsdorf,

a.)  vom  Amte  Mügeln  mie  Sornzig:

Reckwitz  mit  der  bisher  vom  Amte  Grimma  daselbst  ausgeübten  Gerichesbarkeic,
nachstehende  im  Wermsdorfer  Walde  gelegenen  Grundstücke:

die  große  Grumbachwieseet  die  Grumbacher  dürre  Wiese,
die  Keilicht=  oder  Grumbachwiese,  die  vererbten  Reckwitzer  Wiesen.

die  Grumbacher  Oorfwiesen,

b.)  vom  Amte  Colditz:

Ablaß,  Köllmichen.
Großquerbitzsch,
c.)  vom  Amte  Grimma:
Kleinquerbitzsch.
d.)  vom  Amte  Nochlitz:
Ischannewitz.

e.)  vom  Amte  Oschatz:
Döbern  bei  Hubercusburg.
        <pb n="193" />
        (#161)

XIV.  dem  Amte  Mügeln,

a.)  vom  Prokuraturamte  Meissen:
Schwedtnitz.

b.)  vom  Schulamee  Meissen  und  zwar  von  den  Dorfschaften
der  Voigtei  Schrebitz:

Döbritz,  Graumniß,

Döhlen,  eine  halbe  Hufe  and  bei  tütenitz

Gallschütz,  in  Schrebitzer  Flur,

Gaschü,  Obergrauschwitz,

Gloßen,  antheilig,  Oberlützschera,

Göldnitz,  Schrebitz,

Gaͤrlitz,  Soͤmnitz,

Gohris,  Wellsdorf.

c.)  vom  Kreisamte  Meissen:

Auerschuͤtz,  Tellschuͤtz,

Dolmschuͤtz,  antheilig,  Zaschwitz,

das  Lehngut  in  Mahris,  Zaͤvertitz,

Schlagwitz,  antheilig,  die  Wuͤstung  Beyersdorf,

Kiebitz,  desgleichen,  das  Rittergut  Schweta  bei  Muͤ—
die  Obergerichtsbarkeit  uͤber:  geln  mit  Schlanschwitz  und  die

Grauschwitz,  bei  Schlanschwitz  auszunbende

Gaudlitz,  Obergerichtsbarkeic.

d.)  vom  Amte  Grimma:
uhObergerichtsbarkeit  über  den  Mügelner  und  Gröppendorfer  Aneheil  von  Gloßen
und  das  Dorf  Poppitz.
Tec.)  vom  Amte  Leisnig:
Strocken,  antheilig.

f.)  vom  Amte  Nossen:
Niederluͤtzschera,  Ostrau.
g.)  vom  Amte  Oschatz:

Glossen,  antheilig,  die  Obergerichtsbarkeit  über:
Wetiß,  desgl.  Schleben,

Seelitz  und

Schladitz.
        <pb n="194" />
        (162)

XV.  dem  Amte  Öschas,

a.)  vom  Prokuraturamte  Meissen:
Gastewitz,  antheilig,  Sahlaßan.

b.)  vom  Schulamte  Meissen:
Ganzig,  antheilig.

¾-c.)

  vom  Kreisamte  Meissen:

Gastewitz,  antheilig,  Weichteriß,

Zeicha,  desgl.  Nochzahn,

Hohenwußen,  eine  Hufe  Land,  Naundorf,  zugleich  mit  der  dem

Salbiß,  Kreisamte  Meissen  bieher  zugedie

  wüste  Mark  Graumnitz  und  standenen  Kirchen=  und  Schulindie
  Wüstung  Bloßwitz  oder  Kroft,  speccion,

die  Obergerichtsbarkeit  über:  "“  Feicha,

Ganzig,  Kreina,
Casabra,  die  Hofer  Mühlenaue  und

Clanzschwit,  die  Krätwiesen  daselbst,

Dosfiß,  der  Patrimonialgerichtsort:
iedergoseln,  Stennschütz  und  die  daselbst  auszu-Zöschau,
  übende  Obergerichtsbarkeir.
Rechau,

 

XVI.  dem  Amte  Wurzen,
vom  Amte  ÖOschatz:
das  Rittergut  Nöcknit.

 

XVII.  dem  Amte  Grimma,
vom  Amte  Mügeln  mit  Sornzig:
Prösi,  auch  Brees  genannt.

 

XVIII.  dem  Amce  Coldiß,
vom  Amte  kCeisnig:
Rür.
        <pb n="195" />
        (163)

XIX.  dem  Amte  Borna,
vom  Amte  Grimma:
die  Rittergücer  Beucha  und  Flößberg  mic  Krebishayn,  Flößberger  Antheils.

 

XX.  dem  Amte  Zwickau,
vom  Amte  Bornatr
der  Gerichtsbezirk  von  tiebschwit  mie  Loitsch.

 

XXI.  dem  Amte  Stollberg,
vom  Amte  Zwickau:

das  Riccergur  Oelsniß,
der  Dingstuhl  Abeei  Lungwiß.

 

XXII.  dem  Amte  Chemniés,
vom  Amte  Zwickau:
das  zur  Herrschaft  Penig  gehörige  Riccergur  Kändler.

 

XXIII.  dem  Amte  Sachsenburg,
vom  Amte  Rochlitz:
die  Stadt  Mitweida.
        <pb n="196" />
        (  164  )

B.

Es  erstreckt  sich  die  Competenz
1.)  der  Z2ten  Amtshauptmannschaft  des  Dresdner  Kreisdirectionsbezirks
auf  die  Ortschaften  Vorbrücke,
Coͤlln,
Niederfehra,
auf  die  nach  Theeschuͤtz  gehoͤrigen  Haͤuser  des  sogenannten  Juch—
hoͤh  an  der  Doͤbelner  Strasse;
2.)  der  Aten  Amtshauptmannschaft  desselben  Bezirks
auf  das  zum  Rittergute  Strehla  gehoͤrige  Dorf  Lichtensee,
auf  die  zu  den  Ritterguͤtern  Strehla,  Groͤba  und  Seerhausen
gehoͤrigen  Antheile  von
Pulßen,
Bobersen,
Winkwitz,
auf  das  nach  Boͤrln  gehoͤrige  Gut  in  Emmendorf;
3.  der  5ten  Anishauptmannschaft  eben  dieses  Bezirks  auf  das  Amt  Grüllenburg,
auf  die  Doͤrfer  Oberseifenbach,
Niederseifenbach,
Hirschberg;
4)  der  2ten  Amtshauptmannschaft  des  Leipziger  Kreisdirectionsbezirks
auf  die  Stadt  Hainichen;
5.)  der  3ten  Amtshauptmannschaft  dieses  Bezirks
auf  die  Ortschaften  Lüttnit,
Ischannewis,
auf  den  Hirschensteiner  Gerichtsantheil  von  Oolmschütz;
6.)  der  1sien  Amtshauptmannschaft  des  Zwickauer  Kreisdirectionsbezirks
auf  das  Amt  Stollberg;
yF.)  der  L##ien  Amtshauptmannschaft  desselben  Bezirks
auf  die  Herrschaft  Remißen  nebst  den  Dingestühlen  Ziegelheim,
Tirschheim,
Reichenbach;
§.)  der  Zien  Amtshauptmannschaft  eben  dieses  Bezirks
auf  das  Gericht  Oberwiesenthal.
        <pb n="197" />
        (165)

V  38.)  Verordnung,

die  zur  Leitung  ständischer  Wahlen  ernannten  Commissarien  betreffend;

vom  2ten  Juli  1836.

Nechdem  zu  teicung  der  Wahlen  für  die  Ergänzung  der  Zahl  der  Abgeordneten  der
Städte  und  des  Bauernstandes  in  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung  die
nachbenannten  Commissare  durch  die  betreffenden  Kreisdirectionen  bestellt  worden  sind,
nämlich:
für  die  Stadt  teipzig,
der  Kreisdirector  von  Falkenstein  daselbst,
für  den  1sten  städeischen  Wadlbezirk,
der  Amtshauptmann  von  Oppel  zu  Borna,
für  den  2ten  städtischen  Wahlbezirk,
der  während  der  Dauer  eines  ihm  bewilligten  Urlaubs  durch  den  Referendar
Graf  von  Holzendorf  zu  vertretende  Amtshauptmann  Freiherr
von  Welk  zu  Rochlitz,
für  den  6ten,
der  Amtshauptmann  von  Wolf  in  Hayn,
für  den  10,
der  Amtshauptmann  von  Polenz  zu  Chemnitz,
für  den  1  1ten,
der  Amtshauptmann  Freiherr  von  Biedermann  zu  Niederforchbeim,
für  den  12ken,
der  Kreisamtmann  Rothe  zu  Schwarzenberg,
für  den  131en,
der  Amtmann  Wankel  zu  Stollberg,
für  den  15ten,
der  Amtshauptmann  von  Welk  zu  Zwickau,
für  den  16ten,
der  Stadcricheer  Beyer  zu  Auerbach,
für  den  17ten,
der  Amtmann  Hantusch  zu  Woigrsberg,
        <pb n="198" />
        fuͤr
fuͤr

fuͤr

(166  )

den  1Sten,

der  Amtmann  Damm  zu  Plauen,

den  20sten,

der  Amtshauptmann  von  Ingenhäff  zu  Zittau,
den  1sten  bäuerlichen  Wahlbezirk,

der  Kreisamemann  Hofrath  Kunad  zu  teipzig,
den  Zten,

der  Amrshauptmann  von  Oppel  zu  Borna,
den  Zten  und  4ten,

der  Amtmann  Brückner  zu  Hochlitz,

den  Sten

der  Accisinspector  Schmalz  zu  Dresden,

den  1  #ten,

der  Amtmann  Heisterbergk  zu  Öschatz,

Den  16ten,

der  Amtshauptmann  Freiherr  von  Biedermann  zu  Miederforchheim,
den  22sten,
der  Finanzrach  Freihere  von  Manreuffel  zu  Budiffin,

so  werden  diese  Ernennungen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht.

Dresden,  am  2ten  Juli  1836.

Ministerium  des  Innern.

Rostitz  und  Jänckendorf.

 

Letzte  Absendung;  am  Öten  Jull  1830.
        <pb n="199" />
        (  167)

Geseh-und  Verordnungsblaklt

für  das  Köonigreich  Sachsen,
LZtes  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

 

39.)  Verordnung,

die  Aufhebung  des  zeither  mit  einigen  auswärtigen  Regierungen  über  die  gegenseitige
  Gestattung  von  Lotterieloosen  bestandenen  Uebereinkommens  betreffend;

vom  29sten  Juni  1836.

Mit  mehrern  auswaͤrtigen  Regierungen  hat  zeither  das  Uebereinkommen  bestanden,  daß
dieselben  in  ihren  Staaten  den  Vertrieb  der  Loose  zur  hiesigen  Landeslotterie  gestatteten,  und,
in  Erwiederung  dieser  Verguͤnstigung  der  Vertrieb  der  Loose  zu  den  Lotterieen  dieser  Re—
gierungen  im  Koͤnigreich  Sachsen  theils  einmal  fuͤr  allemal  erlaubt  war,  theils  wegen  jeden
einzelnen  Spiels  derselben  durch  eine  zur  öffentlichen  Kennenis  gebrachte  landesherrliche  Concession
  gestarker  wurde.

Se.  Königliche  Majestär  haben  jedoch  für  gut  gefunden,  diese  Gegenseitigkeitsverhältnisse
  und  die  dadurch  bedingten  Ausnahmen  von  dem  allgeineinen  gesetzlichen  Verbore
des  Vertriebes  der  oose  zu  auswärtigen  Locterieen  nicht  weiter  Stakt  finden  zu  lassen,  und
es  sind  die  betreffenden  Regierungen  davon  bereics  in  Kennrnis  gesetzt  worden.

Dem  gemäs  fällt  die  bisherige  Begünstigung  mit  Beendigung

der  3ten  Weimar'schender

  Zôösten  Cassel'schender

  Aten  Braunschweig'schen—

der  57sten  Gotha'schen-  und

der  28sten  Gera'schen—
Lotterie  dergestalt  weg,  daß  jeder  Vertrieb  von  Loosen  zu  ferneren  Spielen  derselben  eben  so,
wie  der  Vertrieb  von  Loosen  anderer  auswaͤrtiger  Lotterieen,  mit  den  in  dem  Mandate  vom
30sten  August  1793.  unter  Nummer  3.  und  4.  angedrohren  Strafen  von  Dreißig  Thaler
und  einmonatlichem  Gefängnis,  geahndet  werden  soll  und  wird  Solches  zur  allgemeinen
Nachachrung  wiermit  öffentlich  bekannt  gemaché.

Dresden,  den  29sten  Juni  1836.

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.
1836.  26

.
        <pb n="200" />
        ('168  )

40.)  Verordnung

zu  Publication  des  Bundesbeschlusses  vom  28fsten  April  1836.  wegen  Aufnahme
  von  Berichten  und  Nachrichten  über  Verhandlungen  deutscher  Ständeversammlungen
  in  Zeitungen  und  periodischen  Schriften;

vom  4ten  Juli  1836.

In  der  Zten  diesjaͤhrigen  Bundestagssitzung  vom  28sten  April  dieses  Jahres  ist  beschlos—
sen  worden:  daß  Berichte  und  Nachrichten  über  Verhandlungen  deutscher  Seändeversammlungen
  nur  aus  den  öffentlichen  Blättern  und  aus  den  zur  Oeffentlichkeit  bestimmten  Acten
des  betreffenden  Bundesstaates  in  die  Zeitungen  und  periodischen  Schriften  aufgenommen,
und  daß  deshalb  die  Herausgeber  und  Redackoren  der  öffentlichen  Blätter  angehalten  werden
  sollen,  jederzeit  die  Quelle  anzugeben,  aus  welcher  sie  solche  Berichte  und  Nachrichten
geschöpfe  haben.

Mie  Sr.  Königlichen  Mgjestär  Höchster  Genehmigung  wird  dieser  Beschlus  andurch
  bekannt  gemacht,  und  es  haben  die  Herausgeber  und  Redackoren  öffentlicher  Blätter,
wie  hiermit  verordnet  wird,  sich  demselben  gemäs  zu  bezeigen,  die  Censoren  aber  allen  Berichten
  und  Nachrichten,  welche  diesen  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  die  Oruckgenehmigung
  zu  versagen.

Dresden,  am  4ten  Juli  1836.

Die  Ministerien  des  Cultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts
und  des  Innern.

von  Carlowitz.  Nostitz  und  Jänckendorf.

„41.)  Verordnung,
die  Verausgabung  leichter  Goldmünzen  betreffend;
vom  2ten  Juli  1836.

C.O  ist  zur  Kennenis  des  unterzeichneren  Ministerül  gekommen,  daß  in  einem  großen  Theile
des  Landes,  namentlich  den  Fabrikgegenden,  Goldmünzen,  besonders  Oucaten,  welchen  das
vorschriftsmässige  Gewicht  abgeht,  im  täglichen  Verkehre  regelmässig  zu  dem  Werthe  vollwichtiger
  ausgegeben,  und  zu  diesem  Behufe  sogar  ausdrücklich  in  bedeutender  Menge
von  den  Geld=  und  Wechselplätzen  bezogen  werden.

Sind  auch  im  Münzwesen  des  Landes,  in  Folge  allgemeiner  Geld=  und  Handelsverhältnisse,
  seit  längerer  Zeit  einige  factische  Veränderungen  eingerreten;  so  findek  doch  das
        <pb n="201" />
        (  169)

vorbezeichnete  Verfahren  hierin  keinerlei  Eneschuldigung,  stellt  sich  vielmehr  als  wucherlich
und  gesetzwidrig  dar,  da  solchem,  wenn  auch  bei  vielen  Ausgebern  hierbei  mehr  irrige  Ansiche
  als  strafbare  Absicht  vorwalten  dürfte,  doch  eine  Unredlichkeict  im  Gewichte  zu  Grunde
liegt,  welche  um  so  tadelnswerther  erscheint,  als  den,  meist  der  ärmern  Volksklasse  angehörigen,
  Empfängern  alle  Mittel  abgehen,  sich  von  dem  wahren  Werche  solcher  Goldmünzen
Gewisheié  zu  verschaffen.
Das  Ministerium  des  Innern  findet  sich  daher  zu  Abstellung  eines  Misbrauchs,  der
um  so  gemeinschädlicher  wirkt,  als  dadurch  zugleich  zum  Einschleppen  unwichtiger  Goldmunzen
  aus  dem  Auslande,  ja  wohl  zu  betrügerischer  Entwerchung  vollwichtiger,  Anlas  gegeben
wird,  bewogen,  nachfolgende  Vorschrift  des  Münzedicts  vom  14ten  Mai  1763.  13.
„Das  eigentliche  Gewicht  einer  jeden  solchergestalt  authorisirten  Goldmünze  ist  in  der
Valvations-Tabelle  zugleich  mit  angemerkt.  Fehle  an  einem  Ducaten  und  halben
Louisd'or  ein  As,  und  an  einem  Louisd'or,  Carolin,  Maxd'or  und  Pistole  zwei  As,
so  soll  solcher  Abgang  mic  1  gr.  auf  jedes  As  vergütet  werden  können;  wäre  hingegen
  der  Mangel  noch  stärker,  so  soll  das  solchergestalc  zu  leicht  befundene  Stück,
bei  Strafe  der  Confiscation,  gar  nicht  einzeln,  sondern  blos  nach  dem  Gewicht
einer  Mark  (al  Marco)  ausgegeben  werden,“

wornach  insbesondere
jeder  Ducaten,  der  unker  dem  Passirgewicht  ist,  mithin  weniger  als  65  As  wiegt,
bei  Strafe  der  Confiscation,  wovon  ein  Driteheil  dem  Denuncianten,
dessen  Name  überdies  auf  Verlangen  verschwiegen  werden  soll,  ein  Driktheil  der,
die  Untersuchung  führenden  Obrigkeic,  das  letzte  aber  der  Staatskasse  zu  verabfolgen
  ist,  gar  nicht  einzeln,  sondern  lediglich  nach  dem  Markgewichte  ausgegeben  werden
  soll,

nochmals  andurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

Hiernach  haben  sich  alle,  die  es  angeht,  besonders  Fabrikanten  und  Kaufleute,  gebührend
  zu  achten,  die  Polizeibehörden  aber,  bei  Vermeidung  nachdrücklicher  Ahndung,  über
strackliche  Handhabung  gedachter  Vorschrift  zu  wachen,  auch  in  volkreichern  Fabrikstädten
dafür  zu  sorgen,  daß  zum  Behufe  zuverlässiger  Fesistellung  des  Gewichtes  von  Goldmunzen
geeignete,  auch  der  ärmeren  Wolksklasse  leicht  und  unentgeldlich  zugängliche  Vorkehrung  getroffen
  werde.

Dresden,  den  Lten  Juli  1836.
Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.

Stelzner.
        <pb n="202" />
        (170  )

42.)  Verordnung,

das  bei  Entrichtung  des  Zolls,  der  Branntwein=  Bier-Wein=  und  Tabaksteuer
  in  conventionsmässigem  Gelde,  zu  vergütende  Aufgeld  betreffend;

vom  2ten  Juli  1836.

Mittelst  Verordnung  des  unterzeichneten  Ministerii  vom  18.  December  1833.  (Sammlung
der  Gesetze  und  Verordnungen  für  das  Königreich  Sachsen  von  demselben  Jahre  S.  496.)
ist  das  Aufgeld,  welches  den  Steuerpflichtigen  bei  Entricheieng  des  Grenzzolls,  der  Brannkwein=
  Bier-Wein=  und  Tabaksteuer  in  conventionsmässigem  Gelde,  berechnet  und  vergütee
werden  soll,  nach  Maasgabe  desjenigen  Handelscourses,  welchen  das  Preussische  Geld  in
den  zehn  zuletzt  vorhergegangenen  Jahren  gehabt  hatte,  bis  auf  anderweit  zu  treffende  Bestimmung
  auf  Drei,  Ein  Achttheil  vom  Hundert  oder  neun  Pfennige  vom  Thaler  festgesetzt
  worden.

Diese  Anordnung  steht  mit  dem  Handelscourse  des  Preussischen  Geldes,  wie  sich  derselbe
  in  neuerer  Zeit  gestellt  hat,  nicht  mehr  im  Einklange  und  es  wird  daher,  um  die  vorerwähnte
  Vergütung  in  Uebereinstimmung  mit  solchem  stattfinden  zu  lassen,  das  bei  Entrichtung
  der  eben  genannten  Staarsabgaben,  für  Conventionsgeld  zu  gewährende  Aufgeld
biermit  auf  Zwei  Thaler  18  gr.  8  pf.  von  Einhundert  Thalern  oder  Acht  Pfennige
vom  Thaler  von  und  mirt  dem  1sten  August  dieses  Jahres,  jedoch  ebenfalls  bis  auf  weikere
  Anordnung  festgesetzt.

Die  übrigen  Bestimmungen  der  angezogenen  Verordnung  vom  1  Sken  December  1833.
bleiben  auch  ferner  in  Kraft,  insonderheit  die  Bestimmung  §F.  1.,  daß  ein  Aufgeld  nur  bis
zu  Einem  Pfennig  herab,  weiter  aber  und  nach  Bruchtheilpfennigen  wenigstens  zur  Zeit
nicht  gewährt  werden  kann.

Sämmrliche  betheiligte  Beamte  und  Steuerpflichtige  haben  sich  hiernach  allenthalben
zu  achten.

Dresden,  am  2ten  Juli  1836.
Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.

Krempe,

 

Letzte  Absendung:  am  16ten  Juli  1836.
        <pb n="203" />
        (  1°1)

 

Gesehzzund  Verordnungsbl

für  das  Königreich  Sachsen,
1468  Stück  vom  Jahre  1836.

  

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43.)  Verordnung,

die  Vorschriften  über  Reklamationen  gegen  das  Verfahren  bei  Abschätung
des  Grundeigenthums,  Behufs  der  Einfuührung  eines  neuen  Grundsteuersystems
  betreffend;

vom  7ten  Juli  1836.

Uer-  die  Untersuchung  und  Entscheidung  der,  in  Hinsicht  der  Abschätzung  der  Grundstücken
  zum  Behuf  der  Einführung  eines  neuen  Grundsteuersystems,  vorkommenden  Reklamationen,
  sind  folgende  Bestimmungen  getroffen  worden:

1.)  Dergleichen  Reklamarionen  dürfen  nicht  gegen  die  Classifikarions=  und  Abschätzungegrundsätze
  selbst,  sondern  nur  gegen  die  Art  der  Anwendung  derselben,  mithin  nur
gegen  das  Verfahren  der  für  das  Abschätzungsgeschäft  ernannren  Ober=  und  Special-Commissarien
  überhaupt,  und  die  unrichtige  Anwendung  der  Classisikations=  und  Abschätzungsgrundsätze
  gerichter  werden.

Um  sich  über  diese  Grundsätze  genügende  Kenntnis  zu  verschaffen,  können  die  betheiligten
  Grundbesitzer,  nach  §.  18.  der,  die  Vorbereitung  eines  neuen  Grundsteuersystems  betreffenden
  allerhöchsten  Verordnung  vom  7ien  März  v.  J.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
v.  J.  1835.  Seite  165.)  die  Einsicht  der  den  Commsaarien  ertheilcen  Instruktion  verlangen,
  wie  denn  auch  jeder  Grundeigenthümer,  nach  Maasgabe  gedachter  Verordnung  berechtigt
  ist,  den  seine  Grundstücken  betreffenden  commissarischen  Localerpeditionen  beizuwohnen;
  nur  darf  sich  derselbe  eine  Einmischung  in  das  Geschäfe  selbst  nicht  erlauben.

2.)  Reklamationen  gegen  die  Classisikation  der  Flur  und  die  Auswahl  der  Normalstücke,
  so  wie  gegen  die  Bestimmung  des  Clima,  können  nicht  von  einzelnen  Grundeigenthümern,
  sondern  nur  von  der  ganzen  Gemeinde  oder  von  sämmtlichen  Betheiligten  einer
Classe  angebracht,  und  müssen  bei  dem  Ober-Commissar,  in  der  von  diesem,  bei  öffentlicher
Bekannmmachung  der  Classisikation  der  Flur  und  der  Auswahl  der  Normalstücke  bestimmten
Frist,  schriftlich  und  mit  Gründen  unterstützt,  eingereicht  werden.  Der  Ober-Commissar  ist
verpflichtet,  die  erhobene  Beschwerde  an  Ort  und  Stelle,  mit  Zuziehung  der  von  der  Com-1836.

  27
        <pb n="204" />
        (172  5)

mun,  nach  9.  17.  der  obenerwaͤhnten  allerhoͤchsten  Verordnung  vom  vien  März  v.  J.  gewählten
  Ausschuspersonen,  zu  untersuchen,  wobei  er  den  Reklamanten  die  Gründe,  die  ihn
bei  seinem  Verfahren  geleitet  haben,  auseinandersetzen,  sie  darüber  belehren,  und  ein  Einverständnis
  herbeizuführen  suchen  wird.  Gelingt  es  hir  nicht,  die  Reklamation  dadurch  zu
erledigen,  so  kann  er  selbst  darüber  keine  Entscheidung  fassen,  sondern  muß  solche  der  Central-Commission

  zu  Vorbereitung  eines  neuen  Grundsteuersystems,  zur  weitern  Resolution
vortragen.

3.)  Wenn  ein  einzelner  Grundstücksbesitzer  Ursache  zu  haben  glaubt,  irgend  eine  Reklamation
  gegen  die  Einschätzung  eines  Grundstücks  und  das  dabei  beobachtete  Verfahren  anzubringen,
  so  hat  er  solche  ebenfalls  bei  dem  Ober-Commissar,  in  der  von  diesem,  bei  Auslegung
  des  Flurbuchs  bestimmten  Frist,  schriftlich  einzureichen,  die  Nummer  des  Grundstücks,
in  Ansehung  dessen  reklamirt  wird,  bestimmt  anzugeben,  den  Gegenständ  der  Reklamation
deutrlich  auszusprechen,  und  mit  Gründen  gehörig  zu  unterstützen.  Der  Ober-Commissar  wird
alsdann  diese  Reklamation  an  Ort  und  Stelle,  mic  Zuziehung  des  Special-Commissars,  welcher
  die  Einschätzung  bewirkt  hat,  so  wie  der  Ausschuspersonen,  unkersuchen,  und  dem  Betheiligten,
  unter  Mittheilung  seiner  Gründe,  die  nach  Befinden  der  Umstände  gefaßte  Entscheidung
  eröffnen.

Will  letzterer  sich  bei  dieser  Entscheidung  nicht  beruhigen,  sondern  das  Rechtsmittel  des
Rekurses  dagegen  ergreifen,  so  muß  solches,  wenn  es  berücksichtigt  werden  soll,  binnen  zehntägiger
  Frist,  von  der  Bekanntmachung  der  Enescheidung  des  Ober-Commissars  an  gerechnet,

  geschehen.  Der  Ober-Commissar  wird  hierauf  Bericht  an  die  Ceneral-Commission

erstatten,  gegen  deren  Entscheidung  sodann  nur  Berufung  an  das  Finanz-Ministerium  sta#r
findet.

Bei  dem  bevorstehenden  Beginn  der  Abschätzung  des  steuerbaren  Grundeigenthums,

werden  vorstehende  Bestimmungen  hiermit,  zur  Nachachtung  der  Becheiligten,  bekannt  gemacht.


Dresden,  den  7#en  Juli  1836.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
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        (173)

44.)  Verordnung,
die  Ernennung  eines  Wahlcommissars  für  den  geen  städtischen  Bezirk
betreffend;

vom  Sten  Juli  1836.

D.  zu  Leitung  des  auch  im  gten  städtischen  Wahlbezirke  vorzunehmenden,  auf  die  Ernennung
  eines  Stellvertreters  für  den  tandtagsabgeordneten  Bezug  habenden  Wahlgeschäftes
  der

Amtmann  Quenzel  zu  Frankenberg
bestimmt  worden  ist;  so  wird  dieß,  nachträglich  zur  Verordnung  vom  2ten  dieses  Monats
  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  Zeen  Juli  1836.
Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.

 

Letzte  Absendung:  am  16ten  Juli  1836.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        (175  )

Gesetz  und  Verord  nungs  blaft
fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,
15“4  Stuͤck  vom  Jahre  1836.

 

 

 

45.)  Verordnung,

die  im  Betreff  der  Rechtscandidaten,  welche  zur  Ausübung  der  juristischen
Praxis  gelangen  wollen,  in  Anwendung  zu  bringenden  Bestimmungen  betr.

vom  ken  Juli  1836.

Nachdem  mit  allerhoͤchster  Genehmigung  Sr.  Koͤniglichen  Majestaͤt  im  Betreff  derjenigen
Rechtscandidaten,  welche  im  Königreiche  Sachsen  die  Ausübung  der  juristischen  Praxis  erlangen
  wollen,  künftig  die  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Anwendung  gebracht  werden
sollen;  so  werden  solche  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemache:

1.)  Dem  an  das  Justizministerium  zu  richtenden  Gesuche,  um  Vorlegung  der  Acten
zur  Ausarbeitung  der  vorgeschriebenen  Probeschriften,  ist  nur  statt  zu  geben,  wenn  zwischen
demselben  und  dem  Tage  des  von  dem  Bittsteller  bei  der  Juristenfakultät  bestandenen  Eramens
  wenigstens  ein  Jahr  inne  liegt  und  durch  glaubwürdige  Zeugnisse  beigebracht  wird,
daß  in  der  Zwischenzeit  der  Candidat  mit  Fleis  bemüht  gewesen  sey,  sich  in  der  Rechtswissenschaft
  weitere  Ausbildung  und  praktische  Uebung  zu  verschaffen.  Zugleich  muß  diesem
  Gesuche  die  Censur  der  Fakultäc  über  die  daselbst  erfolgte  HPrüfung  des  Candidaten,
dessen  akademisches  Sitcenzeugnis  und  eine  Bescheinigung,  welche  seine  Staatsangehörigkeit
nachweist,  beigefügt  seyn.

2.)  Ergiebt  sich  kein  Bedenken  bei  dem  Anbringen,  so  wird  das  Ministerium  dem
Candidaten  die  in  einer  Ciwvilrechtssache  und  in  einer  Criminaluntersuchungssache  ergangenen
  Acten,  nach  Befinden  unmittelbar,  oder  durch  ein  deshalb  zu  beaufteragendes  Untergericht
  vorlegen  lassen,  um  daraus  in  beiden  Sachen  einen  gutachrlichen  Vortrag  mic  Urchel
und  Enescheidungsgründen,  der  in  der  Criminalsache  die  Stelle  der  zeither  abzufassen  gewesenen
  Vertheidigungsschrift  vertritt,  auszuarbeiten.

3.)  Zur  Einreichung  dieser  Arbeiten  ist  eine  viermonarliche,  vom  Tage  der  Actenvorlegung

  an  zu  rechnende  Frist  bestimmt,  die  vom  Ministerium  nur  wegen  erheblicher  Ursachen
  verlängere  werden  wird.

1836.  28
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        (176  )

4.)  Die  Approbarion  der  Probeschriften  geschieht,  nach  deren  Prüfung  von  der  bei

dem  Justizministerium  dazu  niedergesetzten  Commission,  durch  eine  der  drei  Censuren:
vorzüglich  gut,
gut,
hinlaͤnglich.

In  Folge  derselben  erlangen  die  Candidaten,  wenn  sie  Inlaͤnder  sind,  und  von  ihnen  die
Selbstfertigung  der  gepruͤften  Arbeiten  eidlich  erhaͤrtet  wird,  die  Expectanz  zur  Aufnahme
in  die  Zahl  der  zu  admittirenden  Sachwalter,  welche  fuͤr  das  ganze  Land,  mit  Einschlus
der  Oberlausitz,  auf  fuͤnf  und  dreißig  in  jedem  Jahre  festgesetzt  ist.  (Verordn.  v.  29.
April  1818.,  GS.  p.  35.  Bekanntmachung  v.  11.  Mai  1825.,  GS.  p.  92.  und
Mand.  v.  12.  Maͤrz  1831.,  GS.  p.  23.)

5.)  Die  erste  Censur  bewirkt  die  Auszeichnung,  daß  der  Inhaber  nach  sechs  Monaten,
  von  Zeit  ihrer  Ausstellung  an,  bei  der  nächsten  regelmässig  erfolgenden  Advokaten-Promorion
  vorzugsweise  Berücksichtigung  zu  erwarten  hat.

Dagegen  findet  die  Immatrikulation  der  Expectanten,  welche  blos  die  zweite  oder
dritte  Censur  erhalten  haben,  der  Reihe  nach  statt.  Hierbei  bewendet  es  wegen  derjenigen
  Candidaten,  deren  Probeschriften  entweder  schon  approbirt  worden,  oder  binnen  der
nächsten  vier  Monate  nach  Publikation  dieser  Verordnung  noch  eingereicht  und  hierauf
ebenfalls  approbiret  werden,  bei  der  zeitherigen  Einrichtung,  wonach  der  Tag  des  über  das
bestandene  akademische  Eramen  ausgestellten  Zeugnisses  diese  Reihefolge  bestimme;  in  Ansehung
  der  nachher  aufzunehmenden  Sachwalter  aber  soll  die  Ordnung  beobachter  werden,
in  der  dieselben  ihre  Probeschriften,  deren  Approbarion  vorausgesetzt,  überreicht  haben.

6.)  Nach  Aushändigung  der  Censur  ist  um  die  Immatrikulation  als  Advokat  bei
dem  Juftizministerium  besonders  nachzusuchen.  Auf  diese  Gesuche  wird  zu  ihrer  Zeit  Rücksicht
  genommen  werden;  jedoch  wird  niemand  immatrikuliret,  der  vermöge  seiner  sonstigen
bürgerlichen  Stellung  die  Advokatenpraxis  überhaupt  nicht  betreiben  darf.

Da  es  eine  nothwendige  Bedingung  der  Reception  ist,  daß  von  dem  Candidaten  ein
unbescholtener  Ruf  bewahrek  worden  und  daß  sich  niche  Umstände  gegen  ihn  ergeben  haben,
  welche  nach  gesetzlichen  Bestimmungen  die  Aueschliessung  von  der  Ausübung  bürgerlicher
  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  würden,  so  wird  jedem  von  der  bevorstehenden  Immatrikulation
  vorher  Nachricht  ertheilt  werden,  um  sich  darüber  in  einer  zu  bestimmenden  Frist
durch  obrigkeitliches  Zeugnis  so  auszuweisen,  daß  es  deshalb  einer  weitern  Erkundigungseinziehung
  nicht  bedarf.

7.)  Wie  übrigens  dabei  vorausgesetzt  wird,  daß  die  Candidaten,  welche  sich  der  juristischen
  Prarxis  widmen  wollen,  auch  nach  den  deshalb  bestandenen  Prüfungen  bis  zur  erfolgenden
  Admission  durch  fortgesetztes  Studium  der  Rechtswissenschaft  und  zweckmässige
Uebung  in  derselben  sich  tüchtig  dazu  vorzubereiten  suchen  werden;  so  bleibe  bei  denjenigen
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        17%7%  0

die  erst  in  spätern  Jahren  ihre  Reception  suchen,  nachdem  sie  immirkelst  anderen  Beschäfeigungen
  sich  hingegeben  haben,  der  Erwägung  des  Justizministeriums  vorbehalten,  inwiefern
  diese  überhaupt  noch  zuzulassen  oder  vorher,  ihrer  Befähigung  halber,  einer  anderweiten
  Prüfung  zu  unterwerfen  seyn  möchten.

8.)  Wer  in  den  eingereichten  Probeschrifren  die  zur  Ausübung  der  juristischen  Praxis
nöthige  Kenntnis  und  Geschicklichkeit  nicht  dargelege  hat,  wird  das  erstemal  mit  der  Bedeutung,
  das  Fehlende  nachzuholen,  zurückgewiesen  und  kann  erst  nach  Verlauf  eines  Jahres
  wieder  Acten,  zur  Ausarbeitung  nochmaliger  Probeschriften,  vorgelegt  erhalten,  wenn  er
glaubwürdig  beibringt,  daß  er  sich  ernstlich  habe  angelegen  seyn  lassen,  dieser  Ermahnung
nachzukommen.

Eine  zweite  Abweisung  hac,  als  Beweis  von  Unfähigkeic,  gänzliche  Ausschliessung
zur  Folge.  Z

9.)  Zur  Immarrikulation  als  Notar  wird  erfordert,  daß  dem  bei  dem  Justizministerium
  darum  anzubringenden  Gesuche,  ausser  dem  Notariaksdiplome,  das  akademische  Sittenzeugnis
  des  Ansuchenden  und,  wenn  es  nicht  schon  bei  einer  andern  Veranlassung  geschehen,
  die  Bescheinigung  seiner  Staagtsangehörigkeic  beigelegt  werde.

Dresden,  den  9.  Juli  1836.

Ministerium  der  Justiz.

von  Könneritz.
Hauemann.

 

46.)  Verordnung,
die  Stellvertreter  und  Beistände  in  Ablösungssachen  betreffend;
vom  25sten  Juli  1836.

Ungeachtet  das  Gesetz  vom  17.  Maͤrz  1832.  9.  229.  bei  den  Verhandlungen  uͤber  Ab—
lösungen  und  Gemeinheitstheilungen  nur  Beistände  aus  der  Klasse  der  Advokaten  niche
ausgeschlossen  wissen  will,  so  liegt  es  doch  in  der  eigenthümlichen  Beschaffenheit  dieser  Angelegenheiten,
  daß  insonderheit  auch  ökonomische  Beistände  bei  dergleichen  Auseinandersetzungen
  nützlich  wirken  können  und  es  sind  daher  auch  schon  bis  jetzt  dergleichen  versuchsweise  zugelassen
  worden.  Da  hiervon  im  Ganzen  gute  Erfolge  wahrzunehmen  gewesen  sind,  und
der  Fall,  wo  einzelne  landwirthschaftliche  Beistände,  entweder  ihrer  ungeeigneten  Persönlichkeit
  halber  oder  wegen  ihres  nachtheiligen  Einflusses  auf  den  Gang  der  Verhandlungen  von
diesen  haben  ausgeschlossen  werden  müssen,  verhältnismässig  nur  selten  vorgekommen  ist;  so
ist  die  fernere  Zulassung  landwirthschaftlicher  Beistände,  zugleich  aber  auch  die  nunmehr
erforderliche  Feststellung  und  Bekanntmachung  der  Grundsätze  beschlossen  worden,  welche
die  Ablösungsbehörden  rücksichtlich  der  Zulassung  von  Beiständen,  so  wie  der  §.  228.  des
28
        <pb n="210" />
        —

angezogenen  Gesetzes  gedachten  Stellvertreter  uͤberhaupt  zu  beobachten  haben,  und  es  wird
daher,  mit  allerhoͤchster  Genehmigung,  Folgendes  verordnet:

1.)  Beistände  und  Stellvertreker  bei  Verhandlungen  über  Ablösungen  und  Gemeinbeitstheilungen
  sind  überhaupt  nur  insoweic  zuzulassen,  als  sie  entweder  immatrikulirte  Advokaten
  oder  praktisch  erfahrne  Landwirthe  sind.  Es  bewendec  aber  bei  der  Bestimmung  in
.  22S.  des  angezogenen  Gesetzes,  daß  Stellvertreter  ganzer  Klassen  Gleichverpflichteter  aus
deren  Mitte  gewähle  seyn  müssen.

2.)  Einer  besondern  Prüfung  soll  es  nicht  bedürfen,  um  Jemanden  als  Seellvertreter
oder  landwirthschaftlichen  Beistand  zuzulassen.

Unbedinge  zu  versagen  ist  aber  die  Zulassung  denjenigen,  bei  welchen  einer  der  in  der
allgemeinen  Städteordnung  vom  2.  Februar  1832.  F.  72.  unter  d.  e.  f.  g.  h.  gedachten
Gründe  zur  Ausschliessung  von  dem  Genus  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  eintritt.

3)  Desgleichen  sind  diejenigen  von  der  fernern  Theilnahme  an  den  Verhandlungen
auszuschliessen,  welche,  als  Stellvertreter  oder  Beistände  Mangel  an  dem  dazu  erforderlichen
Grade  von  Bildung  und  Kennenissen  verrathen,  oder  nach  dem  Ermessen  der  Ablöfungsbehörden
  einen  nachtheiligen  Einflus  auf  den  Gang  der  Verhandlungen  üben.

4.)  Die  Ausschliessung  aus  dem  zuletzt  gedachten  Grunde  ist  entweder  auf  ein  bestimmtes
  Geschäft  zu  beschränken,  oder  auf  die  Theilnahme  an  allen  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  zu  erstrecken.

Auseschliessungen  von  einem  einzelnen  Geschäft  können  auch  von  den  Specialcommisstonen
  verfügt  werden,  sind  aber  mie  den  Gründen  dazu  der  Generalcommissson  anzuzeigen.
Nur  letztere  kann  eine  allgemeine  Auseschliessung  verfügen  und  wird  solche  nach  Befinden
den  in  derselben  Gegend  wirksamen  Specialcommissarien  zur  Nachachtung  bekannt  machen.

5.)  Wegen  der  Beistände  aus  der  Klasse  der  Advokaten  bewendet  es  bei  demzjenigen,
was  §.  229.  des  angezogenen  Gesetzes  vom  17.  März  1832.  verordnet  ist;  auch  haben
die  Specialcommissionen  es  der  Generalcommission  anzuzeigen,  wenn  ein  Beistand  oder
Srellvertreter  aus  der  Klasse  der  Advokaten  einen  dergestale  nachtheiligen  Einflus  auf  den
Gang  der  Verhandlungen  zeiget,  daß  dessen  Ausschliessung  von  der  Theilnahme  an  dem
ganzen  vorliegenden  Auseinanderfetzungsgeschäft  oder  auch  von  andern  dergleichen  erforderlich
  scheint,  worauf  sodann  wegen  solcher  Ausschliessung  das  Nöchige  eingeleiter  und  verfügt
  werden  wird.  5

6.)  Die  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  über  Stellverkretung  und  Beistandsschaft
  sind  nicht  nur  auf  die  Auseinandersetzungsverhandlungen,  sondern  auch  auf  die
Berhandlungen  streitiger  Punkte  nach  §.  248.  des  Gesetzes  anzuwenden.

7.)  Die  landwirthschaftlichen  Stellverererer  und  Beistände  sind  auch  zu  Fertigung  der
bei  den  eigenrlichen  Auseinandersetzungsverhandlungen  nöthigen  Schriften  befugt.  Ueber
Rechtestreitvunkre  Schriften  zu  fertigen,  steht  nur  den  Advokaten  zu.
        <pb n="211" />
        (  179  )

8.)  Die  Advokaten  haben  ihre  Gebühren  und  Verläge  nach  den  Bestimmungen  der
Taxordnung  vom  12.  September  1812.  anzusetzen.

9.)  Wegen  der  Gebühren  und  Verläge  der  landwirthschaftlichen  Stellvertreter  und
Beistände  kommen  die  in  dem  Ablösungsgesetze  %  280.  281.  282.  283.  und  284.
wegen  der  ökonomischen  Specialcommissarien  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.
Für  Schreibematerialien  haben  dieselben  Nichts  in  Ansatz  zu  bringen,  eben  so  wenig  aber
Anspruch  auf  unenegeldliche  Gewährung  von  Wohnung,  Heitzung  und  Geleuchte,  wie  solcher
  den  Specialcommissarien  nach  §9.  291.  des  Gesetzes  zustebt.

10.)  Die  Gebühren  sowohl  der  jurtstischen  als  der  landwirthschaftlichen  Srellvertreter
  und  Beistände  unterliegen  der  Ermässigung  der  Specialcommissionen,  die  der  suristischen
insbesondere  der  Ermässigung  der  juristischen  Specialcommissarien.  Die  Parteien  sind  zur
Bezahlung  von  Gebühren  und  Verlägen,  vor  deren  Ermässigung,  nicht  verbunden.

Die  Urschriften  der  eingereichten  Liquidationen  mit  den  darauf  gebrachten  Ermässigungsbemerkungen
  sind  zu  den  Akten  der  Speclalcommissionen  zu  nehmen.

Dresden,  den  25.  Juli  1836.

Die  Ministerien  der  IJustiz  und  des  Innern.
in  Abwesenheit  des  Justizministers.
von  Lindenau.  Nostitz  und  Jänckhendorf.

,.)  Verordnung,
einige  Abänderungen  des  Regulatios  wegen  Verwaltung  des  Kirchenvermsögens

  für  den  Landkreis  des  Markgrafthums  Oberlausitz,  vom  14.  August  1813.
betreffend;  «

vom  30sten  Juni  1836.

Die  veraͤnderten  Verhaͤltnisse,  welche  seit  der  Publication  des  Regulativs  wegen  Verwaltung
  des  Kirchenvermoͤgens  fuͤr  den  Landkreis  des  Markgrafthums  Oberlausitz  vom  11.
August  1813.  eingetreten  sind,  machen  es  noͤthig,  dieses  Regulativ  in  folgenden  Punkten
abzuaͤndern  und  zu  erlaͤutern,  um  einerseits  die  zinsbare  Unterbringung  der  Kirchen-  und
Stiftungskapitalien  thunlichst  zu  erleichtern,  andrerseits  aber  auch  dabei  fuͤr  die  moͤglichste
Sicherstellung  derselben  zu  sorgen.

Zu  9.  24.  Bei  Ausleihung  von  Kirchenkapitalien  auf  Grundstücke,  ist  deren  tehnsoder
  Allodial-Qualicär,  so  wie  ob  viel  oder  wenig  darauf  bezahle  ist,  nicht  zu  berücksichrigen,
  das  anzulegende  Kapital  muß  jedoch  in  die  erste  Hälfte  des  letzten  Kaufpreises  oder
des  durch  gerichtliche  Würderung  ausgemittelten  Werches  desselben  einbegriffen  werden.
        <pb n="212" />
        (180  )

Wenn  jedoch  haͤufig  der  Schaͤtzungswerth  eines  Grundstuͤcks  bei  dem  Verkauf  desselben
nicht  erreicht  wird,  so  ist  eine  Taxe  nur  in  dem  F.  24.  angegebenen  Falle  und  wenn  sie
den  letzten  Kaufpreis  des  Grundstücks  nicht  übersteigt,  bei  der  Ausleihung  zu  berücksichtigen.

Auch  haben  die  Administratoren  von  Kirchen=  und  Sltifeungskapitalien  vor  jeder  Aus
leihung  möglichst  sorgfältige  Erkundigung  einzuziehen,  ob  der  letzte  Kaufpreis  des  zu  verpfändenden
  Grundstücks  den  gegenwärtigen  Verhälenissen  desselben  noch  entspreche,  ob  nicht
Theile  desselben  oder  dazu  gehörige  Gerechtigkeiten  inzwischen  veräussert  worden,  und  in  welchen
  Vermögensverhälenissen  überhaupt  der  Erborger  sich  befinde  und  ist  dasjenige  Kapital,
welches  auf  veräusserte  Theile  oder  Gerechtigkeiten  erhoben  worden,  als  worüber  die  Artestate
der  betreffenden  Hypothekenbehörde  einzuholen  sind,  von  dem  letzten  Kaufpreise  oder  Tarwerthe
  abzuziehen  und  darnach  die  erste  Hälfte  desselben  zu  bemessen.

Zu  §.  25.  Auf  ein  Hausgrundstück,  auch  wenn  damie  Gerechtigkeiten  verbunden
find,  können  Kirchenkapicalien  nur  dann  ausgeliehen  werden,  wenn  dieses  Grundstück  nach
Höhe  der  Summe,  bis  zu  welcher  es  verpfänder  werden  soll,  bei  der  Brandversicherungsanstalt
  assecurirt  ist.

Dasselbe  ist  auch  dann  zu  berücksichtigen,  wenn  sich  bei  dem  Hause  zwar  einiges  Fel##
befindet,  das  Haus  selbst  aber  das  Hauptgrundstück  ist.

Zu  9.  26.  Auch  in  Fällen,  wenn  rückständige,  mit  Vorbehalt  der  Hypothek  und
des  Eigenthums  vor  der  Uebergabe  versehene  Kaufgelder  abgerreten  werden  sollen,  sind  die
unker  9§9.  24.  und  25.  angegebenen  Vorschriften  zu  beobachten.  Wenn  daher  der  Kaufgelderrückstand
  bei  Rirtergürern  und  kandgrundstücken  die  Hälfte,  und  bei  Hausgrundstücken,
falls  auch  das  nurgedachte  Quantum  noch  nicht  erfülle  wird,  die  bei  der  Brandversicherungsanstalt
  assecurirte  Summe  übersteigt,  so  sind  Kirchenkapitelien  gegen  Abtretung  der  Rechte
nur  in  so  weit  auf  dergleichen  Grundstucke  auszuleihen,  als  der  cedirende  Gläubiger  in  der
Abtretungsurkunde  zugleich  sich  erklärt,  mit  seiner  über  die  erste  Hälfte  des  letzten  Kaufoder
  Tarwerthes  hinausgehenden  Forderung  dem  Cessionar  nachstehn  zu  wollen,  und  mittelst
dieses  stipulirten  Vorzugsrechtes  die  Hypothek  des  Oarlehns  noch  innerhalb  der  ersten  Hälfte
des  Kaufwerthes  und  bei  Häusern  auch  innerhalb  der  Versicherungssumme  steht.

Dresden,  am  30.  Juni  1836.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

von  Carlowiß.

Heymam.
        <pb n="213" />
        (181)

*  48.)  Bekanntmachung,
die  unzeitige  Leistung  von  Kapitalzahlungen  bei  Ablösungen  betreffend;

vom  3ten  Augufst  1836.

Das  Gesetz  uͤber  Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17ten  Maͤrz  1832.,  bestimmt
im  sechsten  Abschnitte  F.  167.  ff.,  daß  in  dem  Falle,  wenn  bei  Abloͤsung  von  Dienstbarkei
ten,  Diensten  und  andren  teistungen,  Kapitalzahlung  als  Ablösungsmittel  erwählt  worden
ist,  das  von  dem  Jahlungspflichtigen  zu  erlegende  Ablösungskapital  dem  Besitzer  des  zu  dem
abgelösren  Befugnisse  berechtigten  Grundstückes  nur  unter  der  Voraussetzung  ganz  oder  Theilweise
  zur  eignen  Erhebung  und  freien  Gebahrung  damie  überlassen  bleiben  soll,  wenn  zur
Zahlungszeit  entweder

1.)  dritte  Interessenten  der  F.  167.  jenes  Gesetzes  angegebenen  Arten  rücksichelich  des
berechtigten  Grundstückes  überhaupt  nicht  vorhanden  sind,  oder

2.)  die  competente  Hyporhekenbehörde  des  letzteren  da,  wo  dergleichen  vorhanden  sind,
die  nach  §.  170.  ff.  zu  Wahrnehmung  der  Rechte  derselben  erforderlichen  Veranstaltungen
getroffen,  und  auf  deren  Grund  die  Ueberlassung  des  ganzen  Ablösungskapitales,  oder  eines
von  Ersterer,  mit  Rücksicht  auf  die  obwaltenden  Verhälenisse,  zu  bestimmenden  Theiles  davon,
  an  den  Besitzer  des  berechtigten  Grundstückes  unbedenklich  gefunden  hat.

Es  folge  hieraus,  daß

a)  der  Zahlungspflichtige  lediglich  dann,  wenn  eine  der  unfer  1.  und  2.  angegebenen
beiden  Voraussehungen  vorhanden,  und  deren  Vorhandenseyn  von  der  Hypochekenbehörde
des  berechtigten  Grundstückes  ausdrücklich  bezeuge  ist,  für  verbunden  erachter  werden  kann,
das  Ablösungskapital  zur  Verfallzeit  ganz  oder  Theilweise  an  den  Besitzer  des  berechtigten
Grundstückes  unmittelbar  zu  bezahlen,  daß  dagegen

b)  in  dem  Falle,  wenn  Letzterer,  bei  Eintritt  des  Zahlungskermines,  das  erforderliche
Zeugnis  der  competenten  Hypothekenbehörde  beizubringen  noch  nicht  vermocht  hat,  der  Zahlungspflicheige
  mic  Sicherheic  an  denselben  unmittelbar  nicht  zahlen  kann,  sondern,  um  sich
von  seiner  Verbindlichkeic  zu  befreien,  den  zu  erlegenden  Kapicalbetrag,  nach  Magsgabe
des  191.  FJen  des  angezogenen  Gesetzes,  gerichllich  zu  deponiren  hat,  und

Je)  Kapitalzahlungen,  welche,  ausser  dem  unter  a.  gedachten  Falle,  von  den  Zahlurgspflichtigen
  an  die  Besttzer  berechtigter  Grundstücke  unmittelbar  geleistet  worden,  nicht  geeignek
  sind,  den  erwähnten  dricten  Interessenten  gegenüber,  die  Zahlenden  gegen  mögliche  Ansprüche
  auf  nochmalige  Bezahlung  genugend  zu  sichern,  oder  deren  Grundstücke  von  der
abzulösenden  Oblast  zu  befreien.

Die  Wichtigkeit  der  vorstehend  angegebenen  gesetzlichen  Bestimmungen  und  der  daraus
berzuleitenden  rechtlichen  Folgen,  ist  bisher  nicht  immer  vollständig  erkannt  und  gewürdiger
worden.  ODo  jedoch  die  Nichrbeachtung  derselben,  und  Verabsäumung  der  hiernach,  bei
        <pb n="214" />
        (  182  )

Zahlung  und  Annahme  von  Ablösungskapitalen  erforderlichen  Vorsiche,  leiche  zu  Unannehmlichkeiten
  für  Zahlende  und  Empfänger  führen,  nach  Befinden  der  Umstände  aber  sogar
  beträchtliche  Vermögensverluste,  insonderheie  für  die  Zahlenden,  zur  Folge  haben  kann,
so  mache,  auf  eine  von  dem  Königlichen  Hohen  Ministerium  des  Innern  in  Einverständnis
mit  dem  Justizministerium  erlassene  Anordnung,  die  unterzeichnete  General-Commission  alle
bei  Ablösungen  Betheiligte  auf  jene  gesetzlichen  Bestimmungen,  deren  genaue  Beobachtung
denselben  in  ihrem  eigenen  Interesse  anzuempfehlen  ist,  hiermit  nochmals  aufmerksam,  und
verordnet  zugleich  an  sämmtliche  hierländische  Gerichtsbehörden  und  Special-Commissionen,
bei  allen  vor  ihnen  zu  verhandelnden  und  zu  beurkundenden  Auseinandersetzungen,  die  Betheiligten
  in  Zeiten,  d.  h.  so  bald  ihnen  die  Absiche  der  Verpflichteten,  mie  Kapital  ablösen
zu  wollen,  bekannt  wird,  in  der  vorstehenden  Maase  zu  belehren  und  zu  verständigen.

Im  Uebrigen  wird  bei  dieser  Veranlassung  noch  zur  Nachachtung  bemerklich  gemachr,
daß  die  Kapitalbeträge  solcher  Ablösungsrenten,  welche  zur  Landrencenbank  überwiesen  worden
  sind,  nach  von  Seiten  der  Contrahenten  erfolgter  Bollziehung  des  Ablösungerecesses,
in  welchem  die  Ueberweisung  erklärt  worden  ist,  unfer  allen  Umständen  niche  weirer  an  denjenigen,
  welcher  die  Renren  überwiesen  harc,  sondern  nur  an  die  Landrentenbank,  nach  vorgängiger,
  in  Gemäsheic  des  Sten  und  gien  gen  des  Gesetzes  über  die  Ercichtung  der  #andrentenbank
  vom  17ten  März  1832.,  zu  bewirkender  Aufkündigung,  zu  bezahlen  sind.

Dresden,  am  3ten  August  1836.

Königl.  Sächs.  General-Commission  für  Ablösungen  und
Gemeinheitstheilungen.

Spitzner.

Wogel.

 

Letzte  Absendung:  am  13ten  August  1836.
        <pb n="215" />
        (183)

Gelch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
16“  Stück  vom  Jahre  1836.

    

 

 

/  49.)  Geseßz,

über  die  Organisation  der  untern  Medizinal-Behörden;
vom  30sten  Juli  1836.

3
Wag,  von  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von

Sachsen  rc.  2c.  2c.  verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  gelreuen  Stände:

1.)  Mit  Wegfall  der  bisherigen  Physicate  sollen  für  die  unmirtelbare  Verwaltung  der  1.  Bezirksärzte.
Medizinalpolizei,
Bezirksärzre
angestellt  werden.

2.)  Durch  Verordnung  wird  die  Zahl  und  Abgränzung  sowohl  derjenigen  Bezirke,  a.)  Bildung  der
für  deren  jeden  ein  aus  der  Staakscasse  zu  besoldender  Bezirksarzt  angestellt  werden  soll,  Medizinal-Polizeibestimmt,
  als  auch  diejenigen,  welchen  von  Stadt=  und  andern  Obrigkeiten  ernannte  Be-  bezirke.
zirksärzte  vorstehen,  bekannt  gemacht  werden.

3.)  Den  Sradrrächen,  so  wie  den  Patrimonial-Gerichts-HObrigkeiten,  welche  eneweder
für  sich  allein,  oder  durch  freiwillige  Vereinigung  mehrerer,  einen  Medizinal-Polizeibezirk
bilden  wollen,  bleibt  es  nachgelassen,  zur  Verwaltung  der  Medizinal-Polizei  in  diesem  Bezirk
  einen,  mit  gesetzlicher  Befähigung  versehenen,  Bezirksarze  zu  wählen  und  nach  erfolgter
  Bestätigung  Seiten  der  Staatsregierung  anzustellen.

4.)  Zur  Errichtung  der  F.  3.  gedachten  Medizinal-Holizeibezirke  ist  bei  der  betreffenden
Kreisdirection  binnen  zwei  Monaten,  von  Bekannemachung  dieses  Gesetzes  an,  Genehmigung
  nachzusuchen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  auf  diesfallsige  Gesuche  weiter  nicht  Rücksicht  genommen,
  sondern  wegen  Vildung  der  Medizinal-Polizeibezirke  und  Anstellung  der  Bezirksärzte
von  der  Staatsregierung  Verfügung  getroffen-1836.

  29
        <pb n="216" />
        (4184)

5.)  In  den  Schoͤnburgschen  Recesherrschaften  erfolgt  die  Anstellung  der  Bezirksärzte
durch  das  Haus  Schönburg.

Ee  bleibt  ihm  überlassen,  die  Jahl  und  Abgränzung  der  Medizinalbezirke  zu  bestimmen,
  jedoch  unbeschader  des  recesmässigen  Oberaufsichtsrechts  der  Staatsregierung.

b.)  Amtsbefugnisse  6.)  Sämmrtliche  Bezirksärzte  haben  ihre  Amtsbefugnisse  im  Auftrage  des  Staats  ausund
  Döllegenheiten  zuüben  und  sind  als  solche  bei  Ausübung  derselben  den  Orts-Polizeibehörden  coordinirt.
der  Jezirkeerte.  In  Verbindung  mit  diesen  bilden  sie  die  Behörde  zur  polizeilichen  Untersuchung  medizinalpolizeilicher
  Vergehungen.
Eine  allgemeine,  von  sämmtlichen  Bezirksärzten  zu  befolgende  Instruction  wird  die
speciellen  Amtsbefugnisse  und  Obliegenheiten  dieser  Beamten  näher  bezeichnen  und  miteelst
Verordnung  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.

7.)  Die  Königlichen  Bezirksärzte  haben  in  den  zu  ihrem  Bezirke  gehörenden  Justizämtern
  und  Königlichen  Gerichten  zugleich  die  gerichtsärztlichen  Besorgungen,  als  welche
theils  in  der  Erörkerung  und  Begutachtung  medizinischer  Gegenstände  auf  Regquisition  eines
Gerichts  oder  einer  Polizeibehörde  ausser  dem  Falle  eines  Medizinal-Polizeivergehens,  theils
in  der  ärztlichen  Behandlung  in  solchen  Fällen  bestehen,  wo  Gerichts=  oder  Polizeiwegen
dafür  zu  sorgen  ist.

8.)  Allen  andern  Gerichten  bleibt  es  freigestellt,  den  Bezirksarzt  der  Stadt  oder  des
Gerichtsbezirks,  insofern  ein  solcher  angestelle  ist,  oder  den  Bezirksarze  eines  andern  Bezirks,
  oder  auch  einen  andern  Arze  erster  Classe,  entweder  ein=  für  allemal  auch  als  Gerichtsarze
  anzustellen  und  zu  verpflichten,  oder  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  den  gerichtsärztlichen
Geschäften  zu  requiriren  und  soweit  es  die  Gesetze  erfordern,  in  Pfliche  zu  nehmen.
II.  Apotheken-Re-  9.)  Zur  Revision  der  Apotheken,  Droguereigewölbe,  Arzneifabriken  und  pharmaceutivisoren.
  schen  Laboratorien  werden  Apothekenrevisoren  angestellt  und  aus  der  Staatscasse  besoldet
werden.

10.)  Den  Gerichtsherrschaften  und  Gemeinden  soll  nach  Anstellung  der  Apotheken—
revisoren  die  Bezahlung  der  Kosten  fuͤr  Apothekenrevisionen  nicht  weiter  angesonnen  werden.
Sie  haben  aber  die  bisher  von  den  Apothekenbesitzern  an  sie  wegen  dieser  Revisionen  etwa
zu  bezahlen  gewesenen  Kanons  der  Staatscasse  zu  uͤberlassen.

11.)  Die  Apotheker  und  Droguisten,  so  wie  die  Besitzer  von  Arzneifabriken  und
pharmaceutischen  Laboratorien  haben  die  Revisionskosten,  insoweit  sie  das  Geschaͤft  des  Re—
visors  betreffen,  an  die  Staatscasse,  insoweit  sie  aber  durch  Mitwirkung  der  Polizeibehoͤr—
den  erwachsen,  an  diese  dann  zu  bezahlen,  wenn  sich  nach  der  Entscheidung  der  obern  Me—
dizinal-Polizeibehoͤrde  auf  den  Revisionsbericht  erhebliche  Gebrechen  bei  der  Revision  vorge—
funden  haben,  und  es  wird  daher  in  der  darauf  zu  erlassenden  Verordnung  allemal  zu—
gleich  wegen  der  Kosten  Bestimmung  getroffen  werden.
        <pb n="217" />
        (185  )

12.)  Der  Anfang  der  instructionsmaͤssigen  Wirksamkeit  der  Bejzirksaͤrzte  und  Apothe—-ken-Revisoren
  wird  durch  Verordnung  bestimmt  werden.

13.)  Zu  Verwaltung  der  Veterinaͤr-Polizei  sollen  Bezirksthieraͤrzte  angestellt  werden.  III.  Bezirksthier—
Ueber  die  Bestimmung  der  thieraͤrztlichen  Bezirke,  ingleichen  uͤber  den  Eintritt  ihrer  amt—  aͤrzte.
lichen  Wirksamkeic,  so  wie  über  die  ihnen  speciell  zuzurheilenden  Amtsbefugnisse  und  Obliegenheiren,
  wird  mittelst  Verordnung  die  nöthige  Bekannemachung  ergehen.

14.)  Mie  der  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  ist  das  Ministerium  des  Innern
  beauftrage,  welches  auch  den  Zeitpunkt  bestimmen  wird,  von  dem  an  das  Gesetz  in
Wirksamkeit  tritt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhaͤndig  unterschrieben  und  Unser  Koͤnigliches
Insiegel  vordrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  30sten  Juli  1836.

Friedrich  August.

 

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jaͤnckendorf.
D.  Hering.

 

W050.)  Verordnung,

die  zu  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  untern  Medizinal-Behörden
  erforderlichen  Vorbereitungen  betreffend;

vom  30sten  Juli  1836.

Um  die  kuͤnftige  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes:  die  Organisation  der  untern  Medizinal-Behoͤrden
betreffend,  gehoͤrig  vorzubereiten,  wird  mit  allerhoͤchster  Genehmigung  andurch  Folgendes
verordnet:

9.  1.  Diejenigen  Stadträthe  und  Patrimonial-Gerichtsobrigkeiten,  welche  von  der,
im  §.  3.  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  ausgesprochenen,  allgemeinen  Erlaubnis  Gebrauch
machen  wollen,  haben  in  den  bei  den  berreffenden  Kreisdirectionen  einzureichenden  Gesuchen

genau  zu  bemerken:
29
        <pb n="218" />
        (186  )

1.)  die  Groͤsse  des  Bezirks  nach  Quadratumfang,  die  Entfernung  der  darin  gelege—
nen  einzelnen  Orte  von  einander  und  die  Einwohnerzahl;

2.)  die  Zahl  der  Aerzte  erster  und  zweiter  Klasse  und  der  Chirurgen  im  Bezirke,  auch
wie  viel  deren  an  jedem  dazu  gehörigen  Orte  sich  befinden,  mit  Angabe  der  Namen,
  der  ekwanigen  amrlichen  Stellung,  des  Gehalts  an  baarem  Gelde,  Emolumente
  und  sonstige  Bedingungen  ihrer  Anstellung;

3.)  den  Gehalt  und  die  sonstigen  Bedingungen  für  den  anzustellenden  Bezirksarzt.

d.  2.  Die  in  Beziehung  auf  Anstellung  von  Bezirksärzten  Seiken  der  Communen
oder  Patrimonial-Gerichtsherrschaften  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  einmal
übernommenen  Verbindlichkeiten  können  nicht  willkührlich  aufgehoben  werden;  vielmehr  bleibr
das  Reche,  die  Interessenten  wieder  davon  zu  entbinden,  lediglich  der  Regierungsbehörde
vorbehalten.  Durch  Aufhebung  der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  erlische  jedoch  ohne  Weikeres
  die  desfallsige  Verbindlichkeit.

d..  3.  Den  Physicis,  welche  nicht  auf  Kündigung  stehen  und  entweder  künfrig  durch
Aufhebung  der  Patrimonial-Gerichtsbarkeir,  oder  weil  ihnen  Seitcen  der  Regierungsbehörde
  die  Bestätigung,  oder  der  Bildung  des  Bezirks,  in  dem  sie  angestellt  werden  sollten,
die  Genehmigung  versagt  wird,  ihres  Diensteinkommens  verlustig  werden,  soll  Entschädigung
  für  den  verlornen  Dienstgenus  aus  Staarskassen  gewährt  werden.

.  4.  Damit  sowohl  die  Stadträthe  und  Patrimonialgerichts-Obrigkeiten,  als  auch
die  Aerzte,  welche  künftig  um  eine  Anstellung  nach  Magasgabe  des  eingangsgedachten  Gesetzes
  ansuchen  wollen,  Gelegenheir  erhalcen,  sich  schon  jetzt  von  den,  an  einen  Bezirksarzt
und  Bezirksthierarzt  (F.  13.  des  Gesetzes)  zu  machenden  Anforderungen  Kenntnis  zu  verschaffen,
  werden  die  diesfallsigen  Instructionen  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Hiernach  haben  sich  alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  30sten  July  1836.

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.

D.  Hering.
        <pb n="219" />
        (  187)

Allgemeine  Instruction

der  Bezirksärzke,  ingleichen  der  Gerichtsärzte  und  Amtschirurgen.

J.
Die  Bezirks-  und  Gerichtsaͤrzte  betreffend.

§9.  1.  Der  Wirkungskreis  eines  Bezirksarzkes  bestehr  in  der,  vom  Staare  ihm  übertragenen
  unmirtelbaren  Pflege  der  Landes-Medizinal-Polizey  innerhalb  seines  Bezirks,  und

daher

1.)
2.)

g.

in  landesmedizinalpolizeylicher  Aussicht,
in  Leicung  und  Ausführung  landespolizeilicher  Veranstaltungen.

2.  Vermöge  der  landesmedizinalpolizeilichen  Aufsicht  hat  der  Bezirksarze

a.)  die  in  dem  Bezirke  practicirenden  Medizinalpersonen  zu  beaufsschtigen  und  daher  auch

b.)

c.)

darauf  zu  sehen,  daß  die  einzelnen  Klassen  derselben  die  ihnen  in  den  Mandaten  vom
Zten  April  1818.,  vom  30sten  Januar  1819.,  vom  17ten  October  1820.  und
1sten  Juni  1824.  für  ihre  Praxis  vorgeschriebenen  Gränzen  nicht  überschreiten;
über  Aerzke  zweiter  Klasse  und  Chirurgen  die  F.  10.  und  15.  des  Mandats  vom
1sten  Juni  1824.  angeordnete  Aufsicht  zu  führen  und  sie,  da  nöchig,  zurechtzuweisen.
  Dagegen  hat  sich  der  Bezirksarze  in  die  Praxis  und  Heilmerhode  der  Aerzte
erster  Klasse  nicht  einzumischen.
Ihm  liegt  ferner

die  V.  4.  des  Mandats  vom  30sten  Januar  1819.  sub  no.  3.  angeordnete  Revision
  der  chirurgischen  Offizinen,  so  wie

d.)  die  Aufsicht  über  die  Beobachtung  der  wegen  des  Verkaufs  von  Arzneywaaren  und

Giften  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriffen,  michin  auch  eine  allgemeine  Aufsicht  uber
die  Apotheke  ob.  Er  hat  diese  deshalb  fleissig  zu  besuchen,  um  sich  von  der  darin
berrschenden  Ordnung,  von  der  Göte  der  Arzneyen  und  von  der  Beobachtung  der
Arzneytaxe  zu  überzeugen.

Die  dabei  bemerkten  Mängel  hat  derselbe,  insofern  es  nicht  sofort  der  Obrigkeic
zur  Untersuchung  und  Bestrafung  anzuzeigende  Ungebührnisse  sind,  abzustellen,  jedenfalls
  aber  auch  davon  Anzeige  an  den  Apothekenrevisor  zu  machen,  als  welchem  die
in  dem  Mandate  vom  1  Zten  September  1768.  und  dem  Generale  vom  161en  November
  1805.  angeordneten  speciellen  Visitationen  der  Apotheker,  wiewohl  unter
Zuziehung  des  Bezirksarztes  vorbehalten  werden.  Jedoch  har  letzterer  die  Aufsicht
über  dle  Befolgung  der  von  dem  Apothekenrevisor  gerroffenen  Anordnungen  zu  führen.
        <pb n="220" />
        (188  )

Dem  Bezirksarzt  liegt  ferner  ob:
Zc.)  die  Aufsicht  über  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  nur  in  gewissen
  Fällen  gestattete  Selbstdispenstren  der  Aerzte  und  Wundärzte;

f.)  die  Revision  der  tokal-Armen=  Kranken-Findel=  Waisen=  und  Arbeitshäuser  in
medizinischer  Hinsicht,  insofern  er  nicht  der  Hausarzt  dieser  Anstalten  ist,  in  welchem
Falle  die  obere  Medizingl-Polizeibehörde  damic  einen  andern,  und  zwar  einen  Königlichen
  Bezirksarzt  beauftragen  wird;

g.)  die  Aufsicht  über  die  Heilquellen;

)
h.)  die  Aufsicht  uͤber  die  Beobachtung  des  Mandats  vom  11ten  Februar  1792.  und
des  Generale's  vom  13ten  Februar  1801.

i.)  die  Sorge  für  Abstellung  aller  Quacksalbereien  und  von  nicht  legitimirten  Personen
unternommenen  ärztlichen  und  wundärztlichen  Kuren,  so  wie  die  Aufsicht  auf  magnetische
  und  magische  Krankenbehandlung;

k.)  die  medizinalpolizeiliche  Aufsicht  auf  alle  diejenigen  Gegenstände,  welche  für  die  Gesundheit

  der  Einwohner  seines  Bezirks  nachtheilig  werden  können.  Z.  B.  Nahrungsmittel
  und  andere  Kram=  und  Handwerkswaaren;

I.)  die  Aufmerksamkeit  auf  öffenrliche  Ankündigungen  über  medizinische  Gegenstände  in
öffentlichen  Blättern,  so  wie  die  Prüfung  solcher  Ankündigungen  vor  dem  Abdruck,

in  Gemäsheit  der  Hesccripte  vom  30sten  November  1796.  und  9ten  März  1797.
und  endlich

m.)  die  medizinalpolizeiliche  Aufsiche  in  allen  vorstehend  nicht  besonders  namhaft  gemachten
  Beziehungen  nach  den  bereits  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  Gesetzen
und  Verordnungen.

.  3.  Vermöge  der,  dem  Bezirksarzt  zustehenden  Leitung  und  Ausführung  landesmedizinalpolizeilicher
  Veranstaltungen  liege  demselben  ob:

a.)  die  F.  4.  des  Mandats  vom  1  1ien  Februar  1792.  vorgeschriebene  Unterweisung  der
Leichenwäscherinnen,  als  welche  künftighin  vor  Anstellung  einer  solchen  jedenfalls
stattfinden  soll;

b.)  die  Prüfung  angehender  und  ausgelernter  tehrlinge  der  Chirurgen  und  Apotheker,  so
wie  der  Apothekergehülfen,  nach  den  Vorschriften  des  Mandats  vom  30sten  Januar
1819.,  ingleichen  die  in  Gemäsheit  des  §.  2.  der  Hebammenordnung  vom  2ten
April  1818.  vorzunehmende  Prüfung  in  Bezug  auf  die  Tauglichkeie  der  zum  Unterrichte
  in  einer  Entbindungsanstalt  abzusendenden  tehrtöchter;

Zc.)  die  —  und  zwar  in  Fällen,  wo  ein  Honorar  dafür  füglich  nicht  zu  erlangen,  selbst
unentgeldliche  Berathung  angehender  Chirurgen  und  Aerzte,  die  sich  nach  Vorschrift
        <pb n="221" />
        (189  )

des  Mandats  vom  30sten  Januar  1819.  9.  12.  und  des  Mandats  vom  ssten
Juni  1824.  J.  6.  insonderheit  aber  auch  der  Aerzee  zweiter  Klasse,  die  sich  in  Gemäsheic
  §.  7.  des  zuletzt  gedacheen  Mandaks  an  ihn  wenden;

d.)  die  Regulirung  des  Hebammenwesens  in  der  §F.  9.  19.  und  22.  des  Mandats  vom
Zten  April  1818.  verordnecen  Maase;  er  hat

Zc.)  die  medizinalpolizeilichen  Vorkehrungen  bei  ausbrechenden  Kontagionen  und  Epidemieen
  zu  treffen  und  zu  leiten,  ohne  sich  jedoch  in  das  Heilverfahren  der  Aerzte
erster  Klasse  zu  mischen;

I.)  die  teictung  und  Besorgung  des  Impfgeschäfts  in  der  durch  das  Mandat  vom  22sten
März  1826.  bestimmten  Maase;

g.)  die  schleunige  ärzkliche  Behandlung  der  von  tollen  Hunden  gebissenen  Personen,  so
wie  die  Rettungsversuche  zur  Wiederbelebung  von  Scheintodten  und  die  Behandlung
vergifteter  Personen,  insofern  sich  dem  allen  nicht  bereits  ein  anderer  legieimirker
Arze  unrerzogen  hat,  als  wozu  derjenige,  zu  dessen  Kunde  ein  Vorfall  der  Ark  gelangt,
  verpflichret  ist.

§.  4.  Der  Bezirksarze  hat

a.)  die  in  dem  Mandate  vom  131en  September  1768.  F.  3.  angeordneren  Tabellen
über  die  Medizinalpersonen  und  Anzeigen  über  das  Medizinalwesen  seines  Bezirks,
in  welchem  er  wegen  seiner  Privakpraxis  sich  selbst  aufzuführen  hat;

b.)  die  in  dem  Generale  vom  10°Februar  1803.  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  zwar
die  sub  a.  und  b.  gedachten  Anzeigen  am  Schlusse  jeden  Jahres  zu  fertigen,  desgleichen

Jc.)  die  durch  das  Mandake  vom  2ten  April  1818.  §&amp;amp;.  17.  angeordneten  halbjährlichen
Tabellen  über  schwierige  Geburksfälle  und.

d.)  die  durch  das  Mandat  vom  22sten  März  1826.  F.  12.  vorgeschriebenen  jöhrlichen
Impftabellen  einzusammeln  und  in  Gemäsheit  der  deshalb  unterm  Gren  August  1835.
ergangenen  Ministerial-Verordnung  die  sub  a.  b.  und  d.  an  die  Kreiedirectionen,
die  sub  c.  aber  an  das  Ministerium  des  Innern  unmittelbar  einzureichen.

6.  5.  Um  sich  von  dem  Zustande  des  Medizinalwesens  in  seinem  Bezirke  fortwährend
genaue  Kenntnis  zu  verschaffen,  hat  der  Beczirksarzt  niche  nur  jede  sich  hierzu  darbietende
Gelegenheit  zu  benutzen,  sondern  auch  denselben  regelmässig  dergestall  zu  bereisen,  daß  er  jede
Ortschaft  desselben,  sei  es  nun  bei  Gelegenheit  anderer  Verrichtungen  oder  im  Mangel  derselben
  zu  irgend  einer  ihm  angemessen  erscheinenden  Zeic  zu  diesem  Zwecke  wenigstens  einmal
  im  Jahre  besucht.

Hierbei  hat  er  mit  den  Medizinalpersonen,  den  Obrigkeiten,  Gerichtspersonen  und  Ge—
meindevorstaͤnden,  so  wie  mit  den  Geistlichen  Ruͤcksprache  zu  nehmen,  uͤber  alle  medizinal-
        <pb n="222" />
        (190  )

polizeilichen  Angelegenheiten  Erkundigung  einzuziehen  und  mit  den  Kunstverwandten  Berathung
  zu  pflegen.

9.  6.  Alle  medizinalpolizeyliche  Gebrechen,  welche  dem  Bezirksarzt  bekannt  werden,
sind  von  demselben,  so  weit  die  bestehenden  Gesetze  oder  die  Natur  der  Sache  ein  unbezwei—
feltes  Anhalten  zu  deren  Abstellung  darbieten,  der  Polizeybehoͤrde  des  Orts,  und  insofern
die  Verschuldung  einer  Medizinalperson  in  Frage  kommt,  derjenigen  Behoͤrde,  welcher  die—
selbe  fuͤr  ihre  Person  unterworfen  ist,  zur  Abhuͤlfe  und  nach  Befinden  zur  Untersuchung
und  Bestrafung  mitzutheilen.

Dafern  aber  die  Beseitigung  des  Gebrechens  allgemeinere  Maasregeln  oder  eine  neue
gesetzliche  Verordnung  noͤthig  zu  machen,  oder  eine  einschlagende  schon  bestehende  dergleichen
ihm  zweifelhaft  zu  seyn  scheint,  hat  er  sich  deshalb,  so  wie  mit  gegruͤndeten  Beschwerden
über  die  Saͤumigkeit  der  Behörden,  an  die  ihm  vorgesetzte  Behoͤrde  zu  verwenden.

.  7.  Ueber  alle  Medizinalpersonen  seines  Bezirks,  mithin  auch  über  die  Gerichtsärzte
mit  Einschlus  der  von  den  Bergbehörden  angestellten  (der  Berg=  und  Hütten-Physici)  se
wie  rücksichtlich  ihrer  Civilpraxris  auch  über  die  Militairärzte,  har  der  Bezirksarzt  Aufsicht
zu  führen.

Auch  die  im  F.  2.  des  Mandats  vom  1  sten  Juni  1824.  bezeichneten  Aerzte  erster
Klasse  haben  ihm  daher  die  zu  seiner  Geschäftsführung  erforderliche  Auskunft  zu  geben,  und
sind  bei  allgemeinen  medizinalpolizeylichen  Vorkehrungen  dessen  Veranlassungen  nachzukommen
schuldig.  So  wie  er  überhaupt  gegen  alle  Medizinalpersonen  seines  Bezirks  sich  mit  Humanität
  betragen  wird,  so  hat  er  insonderheic  die  Aerzke  erster  Klasse  mie  Rücksiche  auf  ihre
gleiche  Bildung  zu  behandeln  und  bei  schriftlichen  Berhandlungen  sich  gegen  dieselben  des
kommunikativen  Styls  zu  bedienen.

Zurechtweisungen,  wozu  er  nach  §.  7.  c.  gegen  die  Aerzte  zweiter  Klasse  ermächtigt  ist,
bat  er  denselben  nicht  zu  ertheilen,  vielmehr  wenn  er  erfahren  sollte,  daß  ein  Gerichtsarzt
oder  ein  anderer  Arzt  aus  Nachlässigkeit  oder  Ungeschicklichkeit  grober,  die  Gesundheirt  oder
das  teben  gefährdender  Fehler  oder  anderer  Pflichtwidrigkeiten  sich  schuldig  gemacht  habe,
darüber  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu  machen.

Das  Nämliche  hat  der  Bezirksarzt  zu  thun,  wenn  ihm  medizinalpolizeiliche  Gebrechen  in
einem  andern  Bezirke  bekannt  werden.

§6.  8.  Der  Bezirksarzt  ist  ermächtigt,  denjenigen  Medizinalpersonen,  welche  in  Erstattung
  und  Einreichung  der  nach  §.  4.  und  den  dort  angezogenen  Gesetzen  ihnen  obliegenden
Anzeigen  und  cabellarischen  Arbeiten  säumig  sind,  dieselben  bei  bis  zu  10  Thlr.  —  —.
zu  steigernden  Geldstrafen  aufzugeben  und  letztere  durch  die  kompetente  obrigkeitliche  Behörde
eines  Jeden  eintreiben  zu  lassen.

.  9.  ODer  ummittelbaren  Verfügungen  an  Ortsgerichtspersenen  oder  andere  Unterthanen
  hat  sich  der  Bezirksarzt  zu  enthalten.
        <pb n="223" />
        (191,)

Nur  in  solchen  medizinalpolizeilichen  Fällen,  in  welchen  Gefahr  beim  Berzuge  ist,  steher
dem  Bezirksarze,  dafern  eine  Verfügung  der  Obrigkeic  nicht#sschnell  genug  ausgewirkt  werden
  kann,  das  Recht  zu,  selbst  Anordnungen  an  Ortsgerichtspersonen  oder  Gemeindevorstände
  zu  erlassen  und  dieselben  nach  Befinden  mit  der  Androhung  einer  angemessenen  Geldstrafe
  zu  verbinden.  Er  hat  jedoch  eine  solche  Anordnung  sonder  allen  Verzug  der  Obrigkeit
  zur  Genehmigung  anzuzeigen  und  mit  derselben  gemeinschaftlich  das  weiter  Nöthige  zu
besorgen,  auch  die  Beitreibung  einer  verwirkten  Geldstrafe  ihr  zu  überlassen.

§.  10.  Kommt  ein  Medizinalvergehen  zur  polizeylichen  Untersuchung,  so  bilder  er  in
Verbindung  mit  der  Orts-Polizeybehörde  die  untersuchende  Medizinal-Polizeybehörde.  Wird
eine  criminelle  Behandlung  einer  solchen  Untersuchung  nöthig,  so  ist  er  von  der  untersuchenden
  Behörde  als  berathender  und  begutachtender  Sachverständiger,  soweic  dabei  ärztliche
Rücksichten  einschlagen,  zuzuziehen.

In  allen  andern  gerichtlichen  und  polizeylichen  Fällen,  gehört  die  allemal  nur  auf  Requisition
  der  Gerichts=  oder  Polizeybehörde  eintretende  Mikwirkung  eines  Arztes  für  den
Gerichrsarzt  dieser  Behörde,  die  in  Ermangelung  eines  solchen  irgend  einen  andern  Arze
erster  Klasse  zu  requiriren  hat.

Fälle  dieser  Art  sind  namentlich:
a.)  die  Untersuchung  des  körperlichen  oder  psychischen  Gesundheitszustandes  einer  Person;
b.)  die  Untersuchung  weggenommener  oder  wegzunehmender  Medikamente,  verfälschter
oder  verdorbener  Nahrungsmittel  und  Gerränke,  so  wie  überhaupt  aller  Gegenstände
oder  Fälle,  bei  welchen  es  auf  Ermittelung  einer  Eigenschaft  oder  Thatsache  durch
medizinische  Beurtheilung  ankommt;
J.)  die  Constatirung  des  medizinischen,  geburkshülflichen  oder  chirurgischen  Thatbestan-=des
  in  Fällen  verübter  Thätlichkeiten  oder  Verbrechen,  oder  des  Verdachts  derselben,
z.  B.  der  vorsätzlichen  oder  culposen  Tödtung,  durch  Besichtigung  und  daher  die
nöthige  legale  Section  und  Ausstellung  der  Fundberichte;
d.)  die  Prüfung  und  da  nöchig  Ermässigung  der  von  den  Medizinalpersonen  mit  Einschlus
  der  Apotheker  liquidirten  Kosten.
Für  die  unter  d.  gedachten  Moderationen  ist  jedoch  jederzeit  nur  ein  im  Allgemeinen
bereits,  wenn  auch  bei  einer  andern  Gerichtsbehörde  angestellter  und  verpflichteter  Gerichtsarzt
  zu  requiriren.

§.  11.  Wirklich  anzustellende  Gerichtsärzte  müssen  als  Aerzke  erster  Klasse,  als  Chirurgen
  und  als  Geburtshelfer  legitimirt  seyn  und  ausserdem  eine,  von  einer  deshalb  annoch
zu  bestellenden  Prüfungsbehörde  vorzunehmende  Staarsprüfung,  bestanden  haben.  Ihrer
nochmaligen  besondern  Verpflichtung  bedarf  es  nicht,  wenn  sie  bereits  als  Bezirksärzee  in
Amt  und  Hflichten  stehen,  oder  von  einer  andern  Behörde,  als  bei  der  sie  angestellt  und
verpflichter  sind,  in  einzelnen  Fällen  requirirt  werden.

1836.  30
        <pb n="224" />
        (192  )

Zu  gerichesärzelichen  einzelnen  Verrichkungen  requirirte  und  als  Bezirks-  oder  Gerichtsarzt
  nicht  schon  angestellte  Aerzte  müssen  jedenfalls  als  Aerzee  erster  Klasse  und  in  chirurgischen
  und  geburtshülflichen  Fällen,  auch  als  Chirurgen  und  Geburtshelfer  legitimirt  seyn
und  für  den  jedesmaligen  Fall  besonders  in  Pflicht  genommen  werden.

§.  42.  Es  wird  erwartet,  daß  sowohl  die  Bezirksärzee  als  die  Gerichtsärzte  in  Betreibung
  ihrer  Privalpraris  durch  Berufstreue,  Uneigennützigkeic,  wissenschaftliches  Fortschreiten,
  durch  Menschenfreundlichkeit,  besonders  auch  gegen  die  Armen,  den  übrigen  Medizinal-Personen
  mit  einem  guten  Beispiele  vorangehen,  und  in  schwierigen  Fällen  andere  Kunstverwandte
  zu  Rathe  zu  ziehen  nicht  unterlassen  und  insonderheit  bey  durch  gerichrliche  Fälle
veranlaßten  Krankenbehandlungen,  wo  die  Unkosten  von  dem  Beschädiger  oder  aus  öffenklichen
  Kassen,  oder  ven  Gemeinden  zu  tragen  sind,  diese  Kosten  nicht  eigennützig  häufen
werden.

d.  13.  Bey  ihren  amtlichen  Korrespondenzen  und  Ausskellung  öffentlicher  Zeugnisse
haben  sich  die  Bezirksärzke  des  ihnen  anzuvertrauenden  Oienftsiegels  zu  bedienen.

#.  44.  Die  an  sie  ergehenden  Verordnungen,  Regquisitionen  und  Anzeigen,  so  wie
die  Conzepke  der  von  ihnen  auszuarbeitenden  Schriften  haben  sie  gehörig  aufzuheben  und  zu
ordnen.  .  Diese  gehören  zur  Acten-Repositur  der  Stelle  und  sind  nebst  den  ihnen  zukommenden
  Blärtern  der  Gesetzsammlung,  dem  Dienfstsiegel,  den  ihnen  etwa  zugestellten  Büchern
und  Instrumenten  dem  Nachfolger  auszuantworten.

.  15.  Die  amtliche  Wirksamkeit  eines  Bezirkoarzkes  beschränkt  sich  in  der  Regel
auf  die  Grenzen  des  ihnen  angewiesenen  Bezirks.

Königliche  Bezirksärzte  sind  aber  in  Fällen,  wo  durch  zufällige  Umstände  die  Kommunikation
  mit  dem  Wohnorte  eines  andern  Bezirksarztes  für  den  Augenblick  unterbrochen,
oder  derselbe  nicht  sofort  zu  erlangen  seyn  sollte,  den  von  den  Behörden  an  sie  ergehenden
Veranlassungen  oder  Regquisitionen  zur  Uebernahme  eines  dringlichen  medizinalpolizeylichen
Geschäfts  zu  genügen  verbunden,  eben  so,  als  ob  es  in  ihrem  eigenen  Bezirke  vorsfiele.

§.  16.  Oer  Koönigliche  Bezirksarzt  darf  sich  ohne  Erlaubniß  seiner  Dienstbehörde
nicht  über  drei  Tage  von  dem  ihm  angewiesenen  Wohnorte  entfernen.  Bei  Urlaubsgesuchen
  hat  er  Vorschläge  wegen  Uebertragung  seiner  Geschäfte  zu  thun.

.  17.  Die  Koöniglichen  Bezirksärzte  sind  zugleich  Gerichtsärzte  der  zu  ihren  Bezirken
  gehörigen  Justizämter  und  Königlichen  Gerichte.  Die  Functkionen  als  städtische  und
Patrimonialbezirks=  oder  Gerichtsärzte  dürfen  sie  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  ihrer  Dienstbehörde
  übernehmen.

Den  HKöniglichen  Beczirksärzten  als  Gerichtsärzten  der  Justizämfrer  und  Königlichen
Gerichte  sind  die  daselbst  angestellten  Amts=  und  Gerichtschirurgen  unterworfen.  Sie  dürfen
  sich  derselben  bei  geeigneten,  besonders  bei  chirurgischen  Fällen  und  namentlich  bei  Sectio-
        <pb n="225" />
        (  193)

nen,  so  wie  bei  Behandlung  der  in  den  Frohnvesten  der  Aemter  und  Königlichen  Gerichte
befindlichen  Inhaftaten,  insofern  sie  in  das  Gebier  der  Wundarzneykunst  gehört,  oder  soviel
die  innern  Krankheiten  anlange,  insofern  deren  Behandlung  nach  dem  Mandate  vom  1sten
Juni  1824.  F.#.  12.  und  13.  dem  Wundarzte  nachgelassen  ist,  als  Assistenten  bedienen.

§.  18.  Jeder  Königliche  Bezirksarze  erhält  eine  Besoldung  und  ausserdem  wegen  des
Expeditionsaufwandes  eine  jährliche  Aversionalsumme.  Er  darf  daher  für  seine  Geschäfte
als  Bezirksarzk  keine  besondere  Bezahlung,  auch  keine  Entschädigung  für  die  von  ihm  dabei
zu  unternehmenden  Reisen  weder  für  Fortkommen  noch  an  Auslösung  verlangen.  Seine
Verrichtungen  und  Reisen  als  Gerichtsarze  erhält  er  vergütek,  soweit  die  Vergütungen  dafür
  nicht  aus  Sctaatscassen  zu  berichtigen  sind.  In  diesem  Falle  find  ihm  jedoch  die  etwa
von  ihm  verabreichten  Arzneyen  und  die  zu  Untersuchungen  angewenderen  Mittel  zu  erstatten.

#.  19.  Alle  Bezirksärzee  haben  als  solche  bei  ihrer  amelichen  Correspondenz  Porkofreiheir,
  jedoch  auf  ihren  Briefen  und  Packeren  den  Betreff  der  Sache  zu  bemerken,  auch
bei  dieser  Correspondenz  des  Dienstsiegels  sich  zu  bedienen.

II.
Die  Königlichen  Amts=  und  Gerichtschirurgen  betreffend.

1.  Die  Wirksamkeit  eines  bei  einem  Justizamte  oder  Königlichen  Gerichte  angestellten
  Chirurgen  erstreckte  sich

a.)  auf  die  Assistenz  des  Königlichen  Bezirksarztes  als  Gerichtsarztes  des  Amts  oder  Königlichen
  Gerichts  in  geeigneten,  besonders  in  chirurgischen  Fällen  und  namentlich  bei
Sectionen;

b.)  auf  die  teitung  des  Verfahrens  bei  Scheinrodten,  Vergifteten,  von  kollen  Hunden
Gebissenen  u.  s.  w.  bis  zur  Erlangung  eines  zur  innern  Heilkunst  berechrigeen  Arzkes;

J.)  auf  Untersuchung  und  weitere  Behandlung  von  Verhafteten  und  andere  auf  gerichtliche
  oder  polizeyliche  Anordnung  zu  untersuchenden  oder  zu  behandelnden  Personen,

a.)  soweit  sie  in  das  Gebiet  der  Wundarzneikunst  gehöre,
6.)  bei  innern  Krankheiten  in  den  durch  das  Mandat  vom  üsten  Juni  1824.  F..
12.  und  13.  nachgelassenen  Fällen,

d.)  auf  Besorgung  der  ihnen  von  den  Justizämtern  und  Koniglichen  Gerichten  in  einzelnen
  zur  Wundarzneykunst  gehörigen  Fällen  übertragenen  Kuren  und  Aufträge,
auch  Abgabe  der  erforderten  Gutachten.

2.  Dafur  sind  diese  Chirurgen,  ausser  den  ihnen  geordneten  Besoldungen,  zu  ferdern
berechtige:
1.)  die  tarmäsigen  Gebühren,  jedoch  nur  in  Fällen,  wo  die  Kosten  den  betheiligten  In-30“
        <pb n="226" />
        (194  )

dividuen,  Kommunen,  oder  der  Amtslandschaft,  oder  andern  Gerichtsunterthanen,
oder  Patrimonialgerichten  zur  Last  fallen;  jedenfalls  und  sogar  aus  der  Staatekasse,
wenn  von  dieser  die  Kosten  zu  tragen  sind;

2.)  den  baaren  Verlag  für  aufgewendete  Mittel;

3.)  die  Entschädigung  für  das  Fortkommen,  insofern  ihnen  solches  niche  von  den  Bezirksärzten
  oder  von  andern  Personen  in  Natur  verschafft  wird;

4.)  eine  tägliche  Auslösung  von  —=  16  gr.  —=  bei  auswärtigen  Verrichrungen.

 

Instruction
für  einen  Bezirkskthierarzt.

#.  1.  Der  Bezirksthierarzt  hat  die  von  der  Kreiedirection  und  den  Amrshauprleuten
in  einzelnen  Fällen  ihm  ertheilten  Aufträge  zu  vollziehen,  auch  den  Requisitionen  der  Jusftizund
  Polizeibehörden  seines  Bezirks  Genüge  zu  leisten,  oder,  wenn  er  durch  anderweite  dringende
  Berufsgeschäfte,  wohin  jedoch  seine  Privatpraxis  nicht  zu  rechnen,  davon  abgehalten
seyn  sollce,  solches  ungesäumt  den  requirirenden  Behörden  anzuzeigen.

Zu  dem  Bezirksarze  stehr  der  Bezirksthierarzt  in  gleichem  dienstlichen  Verhältnis,  wie
die  Aerzte  zweiter  Classe,  bleibr  jedoch  für  seine  Ansichten  und  Verfahrungsweisen  bei  den
bezirksrhierärztlichen  Geschäften  veraneworrlich.

.  2.  Der  Beczirksthierarzt  hat  seine  Berufsgeschäfte  mit  Eifer,  Pünktlichkeit,  Gewissenhaftigkeit
  und  strengster  Uneigennützigkeit  zu  besorgen.  Er  darf  unter  keinem  Vorwande
  von  denen,  mit  welchen  er  in  seinem  Amte  bei  der  ihm  obliegenden  Aufsicht  oder
den  ihm  ertheilten  Aufträgen  in  irgend  eine  Beziehung  kommt,  Geschenke  annehmen,  oder
durch  die  Seinigen  annehmen  lassen  und  selbst  bei  der  von  einer  Behörde  ihm  übertragenen
Leitung  des  Heilverfahrens  bei  Biehseuchen  von  den  betreffenden  Privarpersonen  für  seine
dabei  gehabten  Bemühungen  niche  anders,  als  mit  Vorwissen  der  ihn  beauftragenden  Bebörde
  Bezahlung  oder  sonstige  Vergucung  annehmen.

Er  har  sich  mit  der  Medizinalgesetzgebung  überhaupr,  insbesondere  aber  mit  allen  denjenigen
  Gesetzen  und  Verordnungen  bekannt  zu  machen,  welche  die  Thierheilkunde  und  die
Krankheiten  und  Seuchen  unter  den  Thieren  becreffen.

Er  har  in  seinem  Bezirke  die  allgemeine  Aufsscht  auf  das  Beterinärwesen,  miehin
auch  auf  die,  die  Thierheilkunst  ausübenden  Personen  zu  führen  und  die  vorgeschriebenen
tabellarischen  Anzeigen  monatlich  an  die  Kreisdirection  zu  erstarten.

.  3.  Inobesondere  har  er  auf  alle  Mängel  und  Misbräuche  bei  Behandlung  kranker
  Thiere,  so  wie  auf  sonstige  Gebrechen  oder  ihm  thunlich  scheinende  Verbesserungen  in
Zucht,  Wartung,  Fürterung  und  Hufbeschlag  landwirthschaftlicher  Hauskhiere  sein  Augen-
        <pb n="227" />
        (195  I])

merk  zu  richten  und  seine  Wahrnehmungen  und  Vorschläge  den  Behörden  mitzucheilen.
Er  soll  sich  insonderheit  auch  in  genauere  Kennenis  von  dem  Gesundheitszustande  der  im
seinem  Bezirk  etwa  au7#gestellten  andbescheeler,  auf  deren  Seationen  er  sich  von  Zeit  zu
Jeit  zu  verfügen  hak,  erhalcen,  die  Hengste  der  sogenannten  Hengstreiler,  wenn  dergleichen
in  seinem  Bezirke  eintreffen,  hinsichtlich  ihrer  Tauglichkeic  und  Zulässtgkeit  untersuchen,  soll
auf  das  vom  Auslande  eingehende  Bieh  ein  wachsames  Auge  haben,  der  Veranlassung  und
Verbreicung  ansteckender  Seuchen  sorgfältig  nachspären  und  wenn  er  die  geringste  Spur
einer  ansteckenden  Krankheit  an  irgend  einem  Stück  Bieh  bemerke,  sofort  der  betreffenden
Orktsbehörde,  gleichzeitig  aber  dem  Amtshauptmann,  unter  Beifügung  der  etwa  zu  ergreifenden
  Maasregeln,  Anzeige  machen.

Wenn  Gefahr  auf  dem  Berzuge  beruht,  hat  er  die  für  den  Augenblick  nöchigen  Magsregeln
  mie  Zuziehung  der  Localgerichtspersonen  zu  rreffen.

.  4.  Zeigr  sich  in  seinem  Bezirke  eine  Seuche,  so  hat  er  durch  sorgfältige  Beobachtung
  der  einzelnen  Krankheitsfälle  und  des  Befundes  von  Sectionen,  so  wie  auch  Erkundigungseinziehungen,
  die  Nakur,  Verbreitungeart  und  die  bereits  wirklich  erfolgten  Forkschritte
  des  Uebels  auszumitteln  und  biernach  seinen  Heilplan  zu  entwersen,  auch  diesen,
nach  Besinden,  und  namentlich  dann,  wenn  er  über  die  Natur  der  Krankheit  und  die  zur
Anwendung  zu  bringenden  Mittel  zweifelhaft  ist,  oder  ungewöhnliche  Erscheinungen  eine
wesencliche  Abänderung  im  Heilverfahren  nochwendig  machen  sollee,  der  Königlichen  Thierarzneischule
  zur  Beurcheilung  und  Genehmigung  vorzulegen.

6.  5.  Inebesondere  hakt  er  den  Biehmärkten  seines  Bezirks  regelmässig  mit  beizuwohnen,
  um  auf  den  Gesundheicszuskand  der  zu  Markte  gebrachten  Thiere  sein  genaues.
Augenmerk  zu  richten.  Vemerkt  er  an  denselben  Spuren  von  ansteckenden,  oder  auch  nur
von  solchen  Krankheiten,  welche  für  Menschen  oder  Thiere  in  anderer  Hinsicht  nachtheilig
werden  können,  so  hat  er  das  ihm  verdächeig  erscheinende  Bieh,  jedoch  in  Gegenwart  eines.
Gendarmen  oder  einer  obrigkeictlichen  Person,  zu  besichtigen  und  wenn  sich  dabei  ein  bedeuklicher
  Zustand  ergeben  sollte,  dies  sofort  der  Orkspolizeibehörde  anzuzeigen.

Hierbei  sind  übrigens  nur  folgende  Krankheiten  als  so  gefährlich  anzusehen,  daß  die
Absonderung,  oder,  nach  Befinden,  die  Tödtung  des  Thieres  anzuordnen  ist:

a.)  bei  den  Pferden:
1.)  die  verdächtige  Druse  und  Rotzkrankheit,  2.)  der  Hautwurm,  3.)  die  Rande,
4.)  der  Milzbrand  und  die  Milzseuche,  5.)  die  Brustseuche,  6.)  der  rasende  Koller.
b.)  bei  dem  Rindviehr
1.)  die  Rinderpest  oder  Löserdürre,  2.)  der  Milzbrand  und  die  Milzseuche,  3.)  die
tungenseuche,  4.)  die  Ruhrseuche,  5.)  die  Maulseuche,  6.)  die  hitzige  Klauenseuche
7.)  die  Raude,  S.)  die  Wassersucht,  9.)  die  Abzehrung,  10)  die  Hirnwuh.
        <pb n="228" />
        (  196  )

x.)  bei  den  Schaafen:

1.)  die  Schaafpocken,  2.)  die  Raude,  3.)  der  Milzbrand  und  die  Milzseuche,  4.)  die
Ruhr,  5.)  die  hitzige  und  langwierige  Klauenseuche,  6.)  die  Fäule  oder  Wassersucht,
7.),  die  Abzehrung.

d.)  bei  den  Schweinen:

1.)  die  Bräune,  2.)  der  Milzbrand  und  die  Mihseuche,  3.)  die  Ruhr,  4.)  die
bitzige  Maul=  und  Klauenseuche,  5.)  die  Fäule  oder  Wassersucht,  6.)  die  Abzehrung,
7.)  die  Hirnwuth.

Ausser  der  F.  10.  bemerkeen  Auslösung  darf  der  Bezirksthierarzt  für  die  desfallsigen
Bemühungen  Nichrs  fordern  oder  annehmen.

§.  6C.  Bei  Abgabe  eines-  Gutachtens,  bei  Erstattung  von  Ahzeigen  an  die  betreffenden
  Behörden,  bei  Ausstellung  von  Altestaten  für  Privatpersonen,  so  wie  überhaupt  in
allen  Oienstangelegenheiten  hat  sich  der  Bezirksthierarze,  bei  Vermeidung  eruster  Ahndung
und  nach  Befinden  sofortiger  Dienstentsetzung,  der  sirengsten  Wahrheit  und  Zuverlässigkeit
zu  befleissigen.

9.  7.  Dem  Bezirksarze  liege  die  Verpflichtung  ob,  über  alle  im  Bezirk  mit  der
Thierheilkunde,  dem  Hufbeschlage,  dem  Biehschnitte  und  dem  Bieharzneihandel  sich  beschäftigenden
  Individuen  insofern  Aufsiche  zu  führen,  als  er  am  Schlusse  jeden  Jahres  ein
genaues  Verzeichnis  dieser  Personen,  verbunden  mit  einem  hinlänglich  morivirten  Urtheil
über  dieselben,  bei  der  Kreisdireceion  einzureichen  hat.  Nimm'  übrigens  der  Bezirksarze
wahr,  daß  ein,  die  Thierheiltunde  ausübendes  Individuum,  aus  grober  Unwissenheit  oder
Nachlässigkeit,  oder  gar  geflissentlich  Schaden  stiftet,  so  ist  solches  der  betreffenden  Obrigkeit,
  ingleichen  dem  Amtshauptmann  anzuzeigen,  damit,  nach  vorheriger  Berichtserstattung
an  die  Kreisdirection,  von  dieser  das  Nöthige  und  nach  Befinden  die  Bestrafung  des  Schuldigen,
  auch,  wenn  es  den  Umständen  nach  für  zweckmässig  erachtek  werden  sollce,  die  Bekanntmachung
  des  Falls  verfügt  werden  kann.

.  S.  Viertehährig  hat  er  an  die  Kreisdirection  Tabellen  über  die  von  ihm  behandelten
  Krankheitsfälle  nach  einem  Schema  einzusenden  und  dabei  Alles  in  Becreff  der  Thierbeilkunde

  Bemerkenswerthe  anzuzeigen.  Auch  har  er,  so  viel  möglich,  die  Haltung  von
Tagebüchern  über  die  von  ihm  behandelten  kranken  Thiere,  nach  der  in  der  Königlichen
Tbierarzneischule  gegebenen  Anleitung,  sich  angelegen  seyn  zu  lassen.

§.  9.  Mit  ununterbrochenem  Fleise  hat  er  sich  in  seinem  Fache  fortzubilden  und  seine
Kenntnisse  sowohl  durch  Benutzung  guter  Schriften  als  genaue  und  sorgfältige  Beobachtung
  der  ihm  vorkommenden  Krankheitsfälle  zu  vervollkommnen.

Die  anatomisch-physiologischen  und  pathologischen  Präparake,  die  er  zu  fertigen  Gelegenheit
  hat,  so  wie  die  seltenern  Eingeweidewürmer  hat  er  der  Königlichen  Thierarzneischule
einzusenden.  Die  hierbei  entstandenen  Auslagen  werden  aus  der.  Casse  jenes  Instituts  ersetze,
        <pb n="229" />
        (  197  )

6  10.  Die  Vergücung  für  Bemühungen  des  Bezirkskhierarztes  bei  seiner  Privatpraris
  bleibe  dem  freien  Abkommen  mit  den  Biehbesitzern  überlassen.  Was  aber  seine  Verrichtungen
  in  Dienstsachen  anlangt,  so  ist  er

1.)  wenn  er  von  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  in  gerichtlichen  Fällen  zu  Abgabe
eines  Gutachtens,  es  sei  nun  in  Rechtsstreitigkeirten,  oder  bei  einer  Criminalunkersuchung,
  oder  zu  Constatirung  eines  Polizeivergehens  requirire  wird,  ausser  dem
baaren  Verlage  für  Forckommen  und  einer  räglichen  Auslösung  von  —  21  gr.
—:für  den  einzelnen  Tag,  und  von  1  Thlr.  8  gr.  —-,  wenn  seine  Abwesenheir
  mehrere  Tage  dauert,  auch  die  Gebühren  für  seine  Bemühungen  nach  der
beigehenden  Gebührentaxe  zu  fordern  berechrigk.

2.)  Dagegen  hat  derselbe  bei  Verrichtungen,  welche  er  auf  Anordnung  der  Kreisdirection
  oder  des  Amtshauptmanns,  oder  einer  Obrigkeit  seines  Bezirks  bei  seuchenartigen
  Uebeln  übernimmt,  ausser  dem  Ersatz  des  baaren  Verlags  für  Fortkommen
  annoch  eine  tägliche  Auslösung  nach  obigen  Sätzen  zu  erwarten;  Gebühren
  für  seine  Bemühungen  aber  in  der  Regel  und  in  soweit  nicht  zu  deren
Bezahlung  in  einzelnen  Fällen  die  betreffenden  Biehbesitzer  anzuhalten  sind,  niche
zu  verlangen.

3.)  Für  die  F.  5.  bemerkte  Mühwaltung  bei  Biehmärkten  hat  derselbe  eine  tägliche
Auslösung  von  1  Thlr.  —.  —=  aus  der  betreffenden  Communcasse  zu  erhalten;
Reisekosten  oder  Gebühren  darf  er  nichr  fordern.

4.)  Für  diesenigen  Dienstgeschäfte,  welche  ihm  vermöge  der  allgemeinen  Aufsicht  obliegen,
  ist  derselbe  etlwas  zu  liquidiren  nicht  berechtigé.
        <pb n="230" />
        (198  )

A.
Tabellarische  Uebersicht
des  Krankenstandes  unter  den  Hausthieren  i  —  Bezirb  denr
Kreisdirection  während  der  Monate  Jannar,  Februar,  März  18.
—  Krankheit  gerichtliche  und  polizei—
Thiergattung:  seuchenhafte:  rein  ansteckende:  liche  Untersuchungen  an:

 

 

 

gewöhnliche:

 

—

 

—

 

Ausweis

Schweine
Hunde

 

Summe
Pferde
Rinder
Schaafe
Ziegen
Schweine
Hunde
Summe.
Pferde
Rinder
Schaafe
Ziegen
Summe.
Pkerden
Rindern
Schaafen
Ziegen
Schweinen
Summe.

Hunde

 

Rinder
Schaafe
Ziegen
Schweine
Hunde
Summe.

ferde
Rinder
Schaafe
Ziegen
Schweine

Pferde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

standes  -*iiee  1!

des  Zugangs  im
Januar
Februar

därz

 

des  verbliebenen  Be-)  L
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—.

v  zusammen:
des  Abgangs  an:
gehellten
ungeheilten
gestorbenen
getodteten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

husammen:

 

 

 

 

 

standes:

 

 

1—½#
des  verbleibenden  Be-I
        <pb n="231" />
        (100)

1.)  Einflus  der  Oerrlichkeic,  der  Wirkerung,  des  Fucters  und  anderer  allgemeiner  Umstände,
auf  den  Gesundheictszustand  der  Hausthiere;  der  davon  abhängige,  bleibende  oder
vorübergehende  Krankbeitszustand  unter  den  Hausthieren  und  seine  Aeusserung  auf  die
gewöhnlichen  Krankheicen,  Operationen  u.  s.  w.

2.)  Herrschende  Seuchen  unter  den  Hausthieren  sind  namhaft  zu  machen,  der  Ork  ihres
Vorkommens  zu  bezeichnen,  der  Ursprung,  die  Verbreitung,  der  Verlauf  in  Bezug
auf  Gutartigkeic  oder  Bösartigkeit,  und  der  Ausgang  nebst  der  Behandlung  anzugeben.


3.)  Rein  ansteckende  Krankheiten  unter  den  Hauscthieren  sind  namhaft  zu  machen,  der  Ort
ihres  Vorkommens  zu  bezeichnen  und  der  Ausgang  derselben  nebst  der  Behandlung
anzugeben.

4.)  Gerichtliche  und  besondere  polizeiliche  Unkersuchungen  der  Hausthiere  sind  nach  dem
Gegenstande  der  Untersuchung:  ob  Gewährefehler,  Verletzungen,  gesundheitspolizeiliche
  Gegenstände  u.  s.  w.  anzugeben.

5.)  MWissenschaftlich  chierärztliche  Angelegenheiten  und  chierärztliche  Merkwürdigkeiten:  die
Wirksamkeit  der  Haus=  und  Wolksmittel,  neue  Verfahrungsweisen,  Misgeburten
u.  s.  w.

 

1836.  34
        <pb n="232" />
        (200  )

B.
Gebührentaxe

für  die  gerichtlichen  und  einzelne  polizeiliche  thierärztliche  Geschäfte.
Thlr.

1.)  Fuͤr  den  einzelnen  Besuch  eines  kranken  Hausthieres  im  Wohnorte  des
Thierarztes  zu  gerichtlichen  Zwecken:
in  grossen  und  mittlern  Staͤdten
in  kleinen  Staͤdten  und  Ortschaften
2.)  Für  mehrere  hinter  einander  folgende  Besuche  desselben  kranken  Hausthieres
  im  Wohnorte  des  Thierarztes:
in  grossen  Städten  für  jeden
in  kleinen  Städten  und  Ortschaften
O3.)  Für  das  Fortkommen  bei  Untersuchungen  an,  wenigstens  Eine  Meile
vom  Wohnorte  des  Thierarzkes  entfernten  Orten,  wenn  keine  Privatübereinkunft
  getroffen  worden  ist,  für  die  Meile
4.)  Für  die  Unkersuchung  der  Hauskhiere,  wegen  Haupt=  und  anderer  Ge.
währsfehler,  Verletzungen,  Erkrankungen  bei  vermietheten  Thieren,
wenn  sie  zu  Rechtsstreitigkeiten  Anlas  geben:
eines  Pferdes
zweier  Pferde
drei  und  vier  Pferden
mehr  als  vier  Pferde  für  jedes
eines  Rindes
zweier  Ninder
dreier  oder  vierer  NRinder
mehr  als  vier  Rinder  für  jedes
eines  Schaafs  oder  einer  Ziege
zweier,  dreier,  vier  Schaafe
mehr  Schaafe  für  jedes
eines  Hundes
zweier  Hunde

dreier  und  mehr  Hunde  für  jeden

5.)  Für  die  Untersuchung  und  Zergliederung  codter  Hausthiere  in  gerichtlichen
Fällen:

 

1[

 

gr.

V.

S

—  —

 

d  u  maga  ——
        <pb n="233" />
        eines  Pferdes
zweier  Pferde
eines  Rindes

zweier  Rindee

eines  kleinen  oder  jungen  Hausthieres

zweier

6.)  Für  die  Ausstellung  eines  einfachen  Zeugnisses  in  gerichtlichen  Fällen:
über  Hferde  und  Rinder

über  kleine  und  junge  Hausthiere

7.)  Für  die  Fertigung  eines  ausführlichen  Fundscheins  und  Gurachtens  in

gerichtlichen  Fällen:
über  Pferde  und  Rinder

über  kleine  und  junge  Hausthiere

S.)  Für  die  Necognition  lebender  und  kodter  Hausthiere  in  gerichelichen  Fällen:

der  Pferde  und  Rinder,  für  jedes

der  kleinen  und  jungen  Hausthiere,  für  jedes

0.)  Für  die  Prüfung  und  Moderation  thierärztlicher  Rechnungen  in  n
lichen  Fällen,  für  jede  .  .

10.)  Fuͤr  die  Taxation  der  Hausthiere  in  gerichtlichen  Faͤllen:
eines  Pferdes

zweier  und  dreier  Pferde

vier  und  mehr  Pferde,  fuͤr  jedes

eines  Rindes

zweier  Rinder

mehrerer,  fuͤr  jedes

eines  kleinen  oder  jungen  Hausthieres

zweier  kleinen  oder  jungen  Hausthiere

mehrerer  bis  zwoͤlf  Stuͤck  fuͤr  jedes

mehr  als  zwoͤlf  Stuͤck  im  Ganzen

11.)  Für  die  Untersuchung  eines  Privat-Zuchthengstes  auf  dessen  kungichkeit
  zu  dem  Gewerbe  des  Hengstreitens,  .

12.)  Für  die  Ausstellung  eines  Zeugnisses  über  die  Tüchtigker  eines  solchen

Hengstes,  .
13.)  Fuͤr  die  Untersuchung  des  Schlachtwiehee  vor  oder  nach  dem  Schlachten,

oder  beides  zu  gleicher  Zeit,  in  polizeiwidrigen  Faͤllen:
eines  Rindes

 

1  —4

—  P

16

PSeo  T  O  0
        <pb n="234" />
        (202)

mehrerer  Rinder,  fuͤr  jedes

eines  kleinen  oder  jungen  Schlachtthieres

in  der  Mehrzahl  fuͤr  jedes

des  ausgehauenen  Fleisches  und  der  Fleischwaaren

14.)  Fuͤr  Zeugnisse  über  Schlachtthiere,  welche  Krankheits  halber  im  Hause
geschlachtet  werden  sollen:

uͤber  Rinder

uͤber  kleine  und  junge  Schlachtthiere

15.)  Für  die  Ausstellung  eines  einfachen  Zeugnisses  über  den  vorhandenen

Gesundheitszustand  unter  den  Hauskhieren  einer  Gegend  im  Inlande,

oder  einer  inländischen  Heerde,  auf  Verlangen  des  Besitzerrs

16.)  Für  die  Ausstellung  eines  einfachen  Zeugnisses  über  den  vorhandenen

Gesundheitezustand  ausländischer  Handelschiere,  auf  Verlangen  der
Besitzer  .  .  .  .  .  .

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  20sten  August  1836.

 

 

□  b  .

2r  #
        <pb n="235" />
        (203  )

 

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
17“/  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

 

ht.)  Bekanntmachung,
die  Sparcasse  zu  Meissen  betreffend;
vom  30sten  Juli  1836.

Nechdem  Se.  Königl.  Majestät  die  geschehene  Errichtung  einer  Sparcasse  zu  Meissen

zu  genehmigen  und  die  für  selbige  von  dasigem  Stadtrathe  entworfenen  Statuten,  besage

des  nachstehenden  Allerhöchsten  Dekretes,  zu  bestätigen,  hierdurch  aber  insbesondere  dem  gedachten

  Insticute  die,  in  den  ebenfalls  nachstehenden  §.S.  12.  und  23.  dieser  Scatutren  entbalkenen

  Begünstigungen  und  Ausnahmen  von  den  allgemeinen  civilrechtlichen  Bestimmungen

  zuzugestehen  geruher  haben;  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Dresden,  den  30sten  Juli  1836.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.
Thimmig.

Dekret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Sparcasse  zu  Meissen;
vom  30sten  Juli  1836.
W  ..  »
-JR,vonGOTTESGnadcn,FrtedrtchAugust,Komgvon
Sachsen  ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.  thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  das  durch  unsere  Ministerien  des
Innern  und  der  Justiz  Uns  vorgetragene  Ansuchen  des  Stadtrathes  zu  Meissen,  die  von

einem  Privatvereine  daselbst  geschehene  Errichtung  einer,  von  dem  gedachten  Stadtrathe  und
den  Communrepraͤsentanten  zu  Meissen,  unter  Zustimmung  des  dasigen  groͤssern  Buͤrger—

1826.  32
        <pb n="236" />
        (204  )

ausschusses  unter  Garantie  der  Stadtgemeinde  allda,  übernommenen  Sparcasse  für  die
Bewohner  der  Stade  Meissen,  mie  Einschlus  der  sogenannten  Freiheit  und  der  Vorstädte,
so  wie  der  Gemeinden  zu  Hintermauer,  Ober=  und  Nieder-Meisa,  Fischergasse,  Wasserburg,
Vorbrücke  und  Miederfehre,  ingleichen  für  das  Personal  Unserer  Porzellan-Fabrik,  genehmigt,
  und  den,  für  sothane  Sparcasse  von  schon  genanntem  Stadrrathe  eingereichten,  hier
anliegenden  Stakturen,  Unsere  Bestätigung  dergestalt  ertheilt  haben,  daß  den  darin  enthaltenen
  Bestimmungen  auf  das  Gengueste  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses

Dekret

ertheilt,  von  Uns  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  dem  Königlichen  Siegel  bedruckt  worden.

Dresden,  den  30sten  Juli  1836.

Friedrich  August.

 

Julius  Trangott  Jakob  Eduard  Gottlob  Nostitz  und

von  Konneritz.  Jänckendorf.
Thimmig.
Statuten
der  Sparcasse  zu  Meissen.
20.  2c.  2c.

§.  12.  Die  eingezahlten  Gelder  nebst  davon  fälligen  Zinsen,  so  wie  die  darüber  aus
gestellten  Quittungsbücher  sind  einer  Verkümmerung  eder  Inhibition  nicht  unrerworfen,  jedoch
mag  dadurch  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  sich  ekwa  vorfindenden  Quit
tungsbücher  keinesweges  ausgeschlossen  werden.

§.  23.  Gegen  die  in  den  vorstehenden  Staturen  angedrohten  Rechrsnacheheile  findkeine
  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  start.  ꝛc.
        <pb n="237" />
        (205  )

52.)  Bekanntmachung,
den  in  Bezug  auf  die  Schönburg'schen  Recesverhältnisse  gefaßten  Bundesbeschlus
  vom  316en  Jum  1836.  betreffend;

vom  17ten  August  1836.

Da,  in  Verfolg  der,  dem  Abschnitt  LX.  F.  4.  des  die  Herrschaften  Glaucha,  Waldenburg,
  ichtenstein,  Hartenstein  und  Stein  betreffenden  Recesses  vom  en  October  1835.
gemäs,  getroffenen  Einleitungen,  der  nachstehende  Bundesbeschlus  untkerm  3#en  Juni  d.  J.
gesaßt  worden  ist:
1.)  der  deursche  Bund  übernimmt  den  Schutz  der  von  der  Krone  Sachsen  dem  Haufe
Schöônburg  auf  den  Grund  der  Recesse  vom  Aten  Mai  1740.  und  gien  October
1835.  so  wie  der  Declaration  vom  7'ren  November  1835.  zu  gewährenden  Rechtsbülfe;

2.)  die  Königl.  Sächs.  Regierung  wird  hiervon  auf  ihren  in  der  32sten  Sitzung  vom
1  Tien  December  1835.  gemachten  Antrag  in  Kenmenis  gesetze.

So  wird  derselbe,  Höchster  Anordnung  zu  Folge,  hierdurch  bekanne  gemacht.
Dreeden,  am  1  7ten  August  1836.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänchendorf.

 

’33.)  Verordnung
an  sämmtliche  Gerichtsbehörden,

das  Liquidiren  der  Unkosten  in  Criminalsachen,  und  die  Verpflegungszuschüsse
zu  der  Unterhaltung  der  Züchtlinge  betreffend;

vom  2  7  sten  August  1836.

E-  ist  bereits  durch  den  Befehl  vom  7ten  Juli  1717.  (C.  A.  T.  I.  p.  1197.)  vorgeschrieben,
  daß  die  Unterobrigkeiten  jederzeit  bei  Einholung  rechtlichen  Erkenntnisses  in  Criminalsachen
  die  Unkosten  zum  Behuf  der  Ermsssigung  derselben  zu  den  Acten  liquldiren,  in
dessen  Unterbleibung  aber  sie  damit  nicht  weiter  zugelassen  werden  sollen.  Eben  so  ist  durch
das  Mandat,  das  Liquidiren  der  Kosten  vor  Abgang  der  Berichre  betreffend,  vom  2östen
Juni  1825.  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1825.  S.  103.)  das  Liquidiren  der  Kosten  bei
deren  Berlust  in  allen  zur  Berichterstattung  an  eine  Oberbehörde  gedeihenden  Sachen  vor
Abgang  des  Berichts  angeordnet.  Das  Justiz-Ministerium  har  jedoch  wahrnehmen  mus-32
        <pb n="238" />
        (206  )

sen,  daß  in  mehrern  Fällen  der  Zuwiderhandlung  die  erkennenden  Behörden  auf  den  Verlust
  der  Kosten  theils  gar  nicht  gesprochen,  theils  solchen  auf  die  verdienten  Gebühren  mie
Ausschlus  des  Verlags  beschränkt  haben.  Die  Unzulässigkeic  dieser  letztern  Beschränkung
ergiebt  sich  sowohl  aus  der  in  den  angeführten  Gesetzen  gebrauchtren  allgemeinen  Bezeichnung
der  Kosten,  als  aus  der  Vorschrift  des  Rescripts,  die  Gerichtssporkeln  bei  den  auf  Administration
  gesetzten  Justizämtern  betreffend,  vom  Züsten  März  17  84.  unter  1.  und  2.

.  (C.  A.  C.  II.  T.  I.  p.  585.)  Zu  Vermeidung  aller  Ungleichheit  in  den  Entscheidungen
werden  die  erkennenden  Behörden  angewiesen,  den  bestehenden  gesetzlichen  Anordnungen  genau
  nachzukommen,  und  den  Verlust  der  Unkosten  mie  Einschlus  des  Verlags  bei  unterlassener
  Liguidirung  derselben  vor  der  Actenversendung  in  allen  Jällen  auszusprechen,  wo  die
Unkosten  von  dem  Angeschuldigeen  eingebracht  werden  können,  oder  deren  Abstattung  andern
Perfonen  obliegt.  Dagegen  mag  auf  den  Verlust  der  Unkosten  nicht  erkannt  werden,  wenn
die  tiquidation  derselben  wegen  notorischen  Unvermögens  der  in  Untersuchung  befangenen
Person  zur  Abencrichtung  unterlassen,  und  dieses  zu  den  Acken  bemerkt  worden  ist.

Hiernächst  ist  zu  der  Kennenis  des  Juftiz-Ministerium  gebracht  worden,  daß  einige  Gerichtsbehörden
  sich  für  berechtigt  halten,  in  den  Jällen,  wo  sie  von  einer  Criminalbehörde
aufgefordert  werden,  in  Beziehung  auf  das  unter  ihrer  Jurisdiction  befindliche  Vermögen
eines  ver  der  Criminalbehörde  in  Untersuchung  befangenen  und  zur  Zuchthausstrafe  verurkheilten
  Angeschuldigten  die  in  der  Verordnung,  die  aus  dem  Vermögen  bemittelter  Züchtlinge
  oder  sonst  in  gewissen  Fällen  zu  den  Kosten  ihrer  Verpflegung  in  den  allgemeinen
Strafanstalten  zu  leistenden  Beiträge  berreffend,  vom  30  fken  April  1821.  (Gesetzsammlung
vom  Jabre  1821.  S.  67.)  9.  2.  ei  4.  vorgeschriebenen  Erörterungen  anzustellen,  die  dadurch
  erwachsenen  Unkosten  von  der  requirirenden  Behörde  erftarter  zu  verlangen.  Oa  aber
dergleichen  Erörterungen  keineswegs  zum  Behuf  der  der  Criminalbehörde  obliegenden  Untersuchung,
  auch  nicht  im  Interesse  dieser  Behörde,  sondern  einer  allgemeinen  Landesanstalt  erlvoelgen,
  und  nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  der  gedachten  Verordnung  §.  6.  in  den  Jällen,
  wenn  das  Bermögen,  aus  welchem  der  Verpflegungebeitrag  für  den  Sträfling  eingebrachet
  werden  soll,  unter  einer  andern  inländischen  Gerichtsbehörde  sich  befindee,  diese  auf
Veranlassung  des  Richters,  der  die  Untersuchung  geführr  hat,  verbunden  ist,  die  Einziehung
und  Einsendung  des  Verpflegungsbeitrags  an  die  Serafanstalt  selbst  zu  übernehmen,  so  haben
  die  requirirten  Gerichtsbehörden  der  Abforderung  solcher  Unkosken,  insofern  der  Sträfling
  selbst  zu  deren  Abentcrichtung  unvermögend  ist,  von  der  Untersuchungsbehörde  sich  zu
enthalten.

Dresden,  den  2  7  ten  August  1836.

Ministerium  der  Justiz.

von  Könneritz.
Hausmann.
        <pb n="239" />
        (  207  )

N54.)  Bekanntmachung,
die  Errichtung  einer  Auswechslungscasse  in  Leipzig  bekreffend;
vom  12ten  August  1836.

Das  Finanz--Ministerium  findet  sich  veranlaßt,  in  unmittelbarer  Abhaͤngigkeit  von  der  hie—
sigen  Hauptauswechslungscasse  nunmehr  auch  in  Leipzig  eine  Auswechslungscasse
zu  errichten,  bei  welcher,  vom  12.  September  dieses  Jahres  an,  nicht  nur  Conventionscassen—
billets,  ingleichen  rothabgestempelte  Courantbillets  fuͤr  klingende  Zahlung,  und  zwar,  soviel
die  erstern  betrifft,  mit  hoͤchstens  einem  Fuͤnftheil  in  Ax  Stuͤcken,  ohne  Disconto  ausge—
wechselt,  sondern  auch  beiderlei  Arten  von  Cassenbillets,  soweit  solche  daselbst  in  Vorrath
befindlich,  um  baares  Geld  in  den  den  Cassen-  und  Courantbillets  entsprechenden  Muͤnzsorten
erlangt  werden  koͤnnen.

Zu  dem  Ende  wird  bei  der  Auswechslungscasse  zu  Leipzig,  mit  Ausnahme  der  Sonn—
und  Feiertage,  taͤglich  in  den  Vormittagsstunden  von  9  bis  12  Uhr  expedirt,  uͤber  deren
Geschaͤftslocal  aber  von  derselben  annoch  das  Naͤhere  bekannt  gemacht  werden.

Dresden,  am  12.  August  1836.
Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

 

M  55.)  Verorbnung,

die  Entrichtung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  beim  Wechsel  des
Wohnorts  betreffend;

"  vom  Zien  September  1836.

Es  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  nicht  selten  gewerb-  und  personalsteuerpflichtige  Individuen
  ihren  Wohnort  wechseln,  ohne  an  dem  Orte  ihres  zeitherigen  Aufenthalts  die  gefälligen
  Gewerbe=  und  Personalfkeuerbeiträge  entrichtet  zu  haben.  Da  hierdurch  die  gesetzliche
Steuerpsftiche  leicht  ganz  umgangen  werden  kann;  so  verordnen  die  unterzeichneten  Ministerien,
  Behufs  genauerer  Beaufsichtigung  der  diesfallsigen  S#eeuerentrichtung,  wie  folgt:

1.  Die  Obrigkeiten  haben  darüber  allenthalben  Aufsicht  zu  führen,  daß  Jedermann
bei  Beränderung  des  Wohnorts,  vor  seinem  Abgange  vom  bisherigen  Wohnorte,  die  bis
dahin  gefälligen  Gewerbe=  und  Personalsteuerbeiträge  zur  Einnahme  des  letzteren  vorschrift—
mässig  abgeführe  habe.
        <pb n="240" />
        (208)

2.  Insonderheit  haben  dieselben  Wegzugsakteste,  Reisepässe,  Wanderbücher,  Dienstzeugnisbücher
  oder  ähnliche  Documenke  in  dem  Falle,  wo  der  Empfän,  ger  seinen  bisherigen
Aufenthalt  aufgiebt  und  dafern  nicht  die  Ausweisung  des  ersteren  durch  Polizeigesetze  gebeken
  wird,  bei  Bermeidung  des  Ersatzes  der  durch  ein  entgegengesetztes  Iasahren  verkürzten
Abgabenbeträge,  nicht  eher  zum  Abgange  zu  autorisiren,  als  bis  der  #  Betheiligke  sich  über
die  Entrichtung  seiner  seic  der  letzten  allgemeinen  Slteuerberichtigung  gefälligen  Beiträge
ausgewiesen  hat.

2.  Der  vorstehend  angeordneken  Nachweisung  und  der  ohne  solche  erfolgenden  Vorenthaltung
  der  tegikimationsdocumenre  bedarf  es  jedoch  bei  denjenigen  Personen  nicht,  welche
Gehalt,  Wartegeld  oder  Pension  aus  Stagkscassen  beziehen  und  sich  deshalb  über  die  Steueremrichtung
  bei  derjenigen  Cassenbehörde  auszuweisen  verbunden  sind,  bei  welcher  sie  jene
Bezüge  erheben.

4.  Da  über  die  Steuerbeiträge  der  Gewerbsgehülfen,  sowie  derjenigen  Personen,
welche  in  Privardiensten  stehen,  nicht  diesen  selbst,  sondern  deren  Handwerksmeistern  oder
Dienstherrschaften  zu  quittiren  ist;  so  ist,  dafern  Personen  gedachter  Art  ihren  bisherigen
Aufenthaltsort  mit  einem  anderen  vertauschen,  die  Bescheinigung  uͤber  die  bis  dahin  erfolgte
Berichtigung  der  Steuer,  Seiten  der  Einnahme  dieses  Orts,  mittelst  kurzer  Bemerkung
im  Wander-  oder  Dienstzeugnisbuche  selbst  zu  bewirken.

5.  Jeder  Steuerpflichtige,  mit  der  oben  unter  3.  gedachten  Ausnahme,  hat  sich  da—
ruͤber,  daß  er  die  seit  der  zuletzt  vorhergegangenen  allgemeinen  Steuerberichtigung  gefaͤlligen
Beitraͤge  vollstaͤndig  erlegt  habe,  demnaͤchst  bei  der  Cinnahme  des  Ortes  auszuweisen,  an
welchen  er  sich,  um  daselbst  seinen  Aufenthalt  zu  nehmen,  wendet.

6.  Diese  Nachweisung  ist  Seiten  der  betreffenden  Einnahme,  bei  eigner  Vertretung
des  durch  Zuwider  haudeln  verkuͤrzten  Abgabenbetrags,  spaͤtestens  dann  zu  erfordern,  wenn
ein  neu  eingezogener  Bewohner  den  ersten  Steuerbeitrag  bei  ihr  entrichtet.

7.  Wer  die  vorsiehend  unter  2.  erforderte  Nachweisung  genuͤgend  nicht  zu  ertheilen
vermag,  ist  den  gesetz-  und  tarifmaͤssigen  Steuerbeitrag  auf  die  Zeit  bis  zur  letzten  allgemeinen
  Steuerberichtigung  zuruͤck  zu  erlegen  gehalten,  im  Falle  sich  ergebender  Hinterziehung
(§.  68.  des  Gewerbe-  und  Personalsteuergesetzes)  aber  zur  Untersuchung  und  Strafe  zu
ziehen.

Dresden  am  3ten  September  1836.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
von  Zeschau.  Nostitz  und  Jänckendor  f.
Schutze.
        <pb n="241" />
        (  209  0

56.)  Verordnung,
die  Veränderungen  in  der  Bezirkseintheilung  betreffend;
vom  Oten  September  1836.

In  Bezug  auf  die  Verordnung  vom  28sten  Mai  1836.,  einige  Veraͤnderungen  in  der
Bezirkseintheilung  betreffend,  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  Stuͤck  12.  Nr.  37.)  wird
bierdurch  nachträglich  annoch  bestimme:

Das  der  gedachten  Verordnung  unter  A,  beigefügte  Berzeichnis  ist  nach  der  Beilage
O.  zu  berichtigen.

Das  Amt  Leißnig  hat  an  das  Amr  Colditz  auch  die  Orte  Kralapp  und  taftau  und  das
Amt  Oschatz  an  das  Amrt  Wurzen  das  einbezirkte  Rictergur  Collm  abzurreten.

Die  Obergerichtsbarkeit  über  alle  Aneheile  von  Grumbach,  die  bieher  dem  Kreisamte
Meissen  und  dem  Amte  Dresden  zugestanden,  wird  dem  Amte  Grüllenburg  zu  Tharande
übertragen  und  dieses  Dorf  ganz  der  5ten  Amtshauptmannschaft  des  Oresdner  Kreisdirectionsbezirks
  zugetheilt.

Die  Ueberweisung  der  Stadt  Mieweida  vom  Amte  Nochlitz  an  das  Amt  Sachsenburg
erstreckt  sich  auch  auf  die  zu  besagker  Stadt  gehörigen  Dörfer.  ·

DieOrtschaftendegProkuramwundSchuljustizamteszuMexssengehencmdiåeAemtey
denensiekünftigüberwiescnwerden,zugleichmiktderQbergerichiStbarkeitüber,indcrmHim
sicht  sie  bisher  einem  andern  Koͤniglichen  Amte  untergeben  gewesen  sind.

Dreeden,  den  gten  September  1836.
Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

von  Könnerig.  Nostitz  und  Jänckendorf.

ubsimaun.
        <pb n="242" />
        (210  5

II.  a.)  ist  zu  lesen:  Rohda  auch  Roda.
VII.  a.)  ist  zu  lesen:  statt  Damselwitz  —  Domselwitz.

.BBitrmenitz  —  die  von  dem  Naumannschen  Gute  in  Mögen
abgerrennten  vier  Wirthschaften  bei  Birmenitz.

XII.  b.)  Naundörschen  —  Neudörschen.
—  .2.  tinnwitz  —  LCimmritz.

.)  Dddie  Obergerichtsbarkeie  über  das  Dorf  Sörmnitz  bei  Döbeln
—  das  Dorf  Sörmniß  oder  Sörmitz  mir  der  Obergerichesbarkeit
  über  selbiges  und  das  Hospital  St.  Georg
vor  Döbeln.

XIV.  c.)  Oolmnschütz  —  Delnschötz.
.)  Schloben  —  Schleben.
XIX.  Krebishayn  —  Trebishayn.

XVI.  ist  bei  „Röcknitz“  noch  hinzuzufügen:  mir  der  dem  Amre  Oschatz  bisher  zugestandenen
  Kircheninspection.

1
u

 

 

Letzte  Absendung:  am  20sten  September  1836.
        <pb n="243" />
        für  das  Königreich  Sachsen,
8t9  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

W97.)  Verordnung,

die  wegen  des  Petschirstechens  und  des  Stempelschneidens  zu  führende
polizeiliche  Aufsicht  betreffend;

vom  15ten  September  1836.

M  ehrfache  Erfahrungen,  insonderheit  die  Ergebnisse  gefuͤhrter  Criminaluntersuchungen  haben
die  Ueberzeugung  begruͤndet,  daß  es  zu  Verhuͤtung  von  Faͤlschungen  oͤffentlicher  Urkunden,
Zeugnisse,  Pässe  und  dergleichen,  so  wie  überhaupt  für  die  öffentliche  und  Hrivar-Sicherheit
nötbig  werde,  die  Verfertigung  der  Stempel,  Siegel  und  Perschafte  unter
polizeiliche  Aufsiche  zu  stellen.

Zu  diesem  Behuf  wird  hierdurch  vom  Ministerio  des  Innern  verordnet:

4.  Die  Verfertigung  amrlicher  Siegel  und  Stempel,  worunter,  ohne  Unterschied
zwischen  in-  und  auslaͤndischen,  die  Dienstsiegel  aller  hoͤhern  und  niedern  Justiz-  und  Ver—
waltungs-Behörden,  die  Siegel  der  Communen  und  der  zu  Führung  eines  solchen  berechtigten
  Corporationen,  die  Joll=  und  Impoststempel,  die  Kirchen=  Notariaks=  und  Physicats-Siegel
  gehören,  ist,  bei  Vermeidung  nachstehend  angedrohetrer  Ordnungsstrafen,  nur  dann
gestattet,  wenn  derjenige,  welcher  ein  solches  Siegel  oder  den  Stempel  bestellt,  den  hierzu
erhaltenen  Auftrag  des  Vorstandes  der  betreffenden  Behörde,  bei  Gemeinde=  und  Kirchen-Siegeln,
  die  Genehmigung  des  Justizbeamten,  Stadtracths,  Juftitiars  oder  Pfarrers,  bei
Corporationen,  des  Vorstehers  derselben,  eder  des  berreffenden  Norars,  Hysici  oder  sonstigen
  Beamren,  mittelst  eines  schriftlichen  Certificats  beibringt,  insofern  nicht  die  Bestellung
von  den  genannten  Vorstehern,  Geistlichen  oder  Beamten  durch  eigenhändige,  mit  dem  amtlichen
  Siegel  versehene,  Zuschrife  erfolgt.

2.  Der  mir  der  Ferkigung  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels  beauftragte  Petschaftstecher,
  Stempelschneider,  oder  wer  sich  sonst  mit  diesen  Arbeiten  beschäftigt,  hat,  bei
Bermeidung  gleichmässiger  Ordnungsstrafe,  den  ihm  einzuhändigenden  Bestellungsschein  oder
die,  dessen  Stelle  vertretende  Zuschrift,  zuförderst  bei  der,  die  Sicherheits-Polizei  verwaltenden
  Ortebehörde  vorzuzeigen,  diese  aber  die  Aecheheit  dieser  Bescheinigung  zu  prüfen,  und

1836.  33
        <pb n="244" />
        (212  )

wenn  ihr  kein  Bedenken  dagegen  beigeht,  dem  Verfertiger  des  Siegels  oder  Stempels  solche,
mir  einem  Vid#  versehen,  zurückzugeben,  welcher  diesen  beglaubigten  Schein  aufzubewahren  hak.

Erscheint  aber  der  Polizeibehörde  die  Aechtheit  des  Bestellungsscheins  oder  Briefs  zweifelhaft,
  so  bat  sie  vor  Beglaubigung  und  Aushändigung  desselben,  zuförderst  Erkundigung
einzuziehen.

3.  Oafern  dem  Verfertiger  JZeichnungen  oder  Abdrücke  von  Privarpekschaften  mit  dem
Verlangen,  sie  nachzustechen,  vorgelegt  werden,  so  hat  derselbe  auch  in  diesen  Fällen  sich
uber  die  Zuverlässigkeit  des  Bestellers  und  daß  er  die  Person  sei,  für  welche  er  sich  ausgiebt,
  zu  unterrichten,  und  von  dem  gefertigten  Siegel  einen  Abdruck  zurückzubehaleen,  auch
in  einem  darüber  zu  haltenden  Buche,  den  Namen,  Stand  und  Aufenthaltsork  des  Bestellers,
  so  wie  die  Zeit  der  Ablieferung  des  Petschafts,  ingleichen  an  wen  letztere  geschehen,
genau  anzumerken.

4.  Kein  Petschaftstecher  oder  Stempelschneider  darf,  bei  Vermeidung  nachbemerkter
Ordnungsstrafen,  von  jedem  Siegel,  Perschaft  oder  Stempel  mehr  Exemplare  fertigen,  als
bei  ihm  von  demjenigen,  welcher  zu  dessen  Jührung  berechtige  ist,  beskelle  worden  find.

5.  Die  Uebertrekung  obiger  Vorschriften  ist,  nach  dem  Grade  der  dabei  vorwaltenden
Fahrlässigkeit,  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  Günf  bis  zu  Zwanzig  Thalern,  oder,  im
Fall  des  Unvermögens,  verhälenismässigem  Gefängnisse  zu  belegen.

6.  Die  Verfertigung  amtlicher  Siegel  und  Stempel  ist  den  ausländischen
Petschirstechern,  Steempelschneidern  und  Petschafthändlern,  welche  innerhalb  Landes  die  Messen
  und  Märkte  beziehen,  bei  Vermeidung  Fünf  Thaler,  in  Geld=  oder  verhältnismässiger
Gefängnisstrafe,  auch  bei  Verlust  der  Erlaubnis,  an  dem  berreffenden  Orke  feil  zu  halren,
verboten.  Dieses  Verbot  ist  ihnen,  wenn  sie  nach  Publication  dieser  Verordnung  die  Messe
oder  den  Jahrmarkt  zum  Erstenmal  beziehen,  bei  Lösung  des  Standzettels  besonders  anzudeuten,
auch  haben  die  Ortspolizei-Behörden  während  der  Messen  und  Jahrmärkte  die  Buden  und
Stände  der  fremden  Petschaftstecher  und  Händler  zu  vifteiren,  und  die  bei  ihnen  sich  vorsindenden
  amtlichen  Siegel  oder  Stempel  wegzunehmen  und  zu  cassiren.

7.  Durch  die  vorerwähnten  Ordnungestrafen  wird  für  den  Fall,  daß  der  Coneravenienr
  sich  der  wirklichen  Theilnahme  oder  Beförderung  einer  Fälschung  theilhaftig  gemacht
härte,  die  Anwendung  der  Criminalstrafe  nach  den  allgemein  bestehenden  strafrechtlichen
Bestimmungen  und  Grundsätzen  nicht  ausgeschlossen.

Hiernach  haben  sich  alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  den  15°en  September  1836.

Ministerium  des  Innern.

6  Nostitz  und  Jänckendorf.
Thimmig.
        <pb n="245" />
        (213)

M  58.)  Bekanntmachung,

die  Zusendung  nicht  bestellter  Lotterieloose  und  die  Feilbietung  von
Promessenscheinen  betreffend;

vom  17ten  September  1836.

Ur  lautgewordenen  Klagen  über  die  Behelligungen  zu  begegnen,  welche  sich  einige  Korterie=Collecceurs
  durch  Zusendung  nicht  bestellter  Lorterieloose  erlauben  und  zur  Beseikigung  vorgekommener
  Zweifel  über  die  Zulässigkeic  des  sogenannten  Promessenspiels  wird  hiermit  Folgendes
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

1.  Zuvörderst  wird  das  Publikum  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  aus  der  Ansichbehaltung
  eines  zugesendeten  Looses  zu  einer  im  Königreich  Sachsen  nicht  ausdrücklich  erlaubten
  Lotcerie  oder  Ausspielung  für  den  Empfänger  eine  rechtliche  Verbindlichkeic  nicht  erwächst,
und  daher  Jedermann  die  Wahl  hat,  eine  dergleichen  Zusendung  entweder  unbeantwortet,
oder,  insofern  sie  durch  die  Post  erfolgte,  auf  Kosten  des  Absenders  an  diesen  zurückgehen
zu  lassen.

2.  Ist  der  Absender  ein  Inländer,  so  verwirkt  er  dadurch  die  Strafe,  welche  durch
die  Gesetze  auf  den  Vertrieb  der  Loose  einer  unerlaubten  Cocterie  gesetzk  ist.

Es  wird  daher  Jedermonn  aufgefordert,  zur  Entdeckung  und  Bestrafung  solcher  Ungebührnisse
  dadurch  mitzuwirken,  daß  er  über  die  erhaltene  Zusendung  Anzeige  bei  seiner
Ortspolizei-Behörde  mache,  welche  darüber  der  Behörde  des.  Absenders  die  erforderliche  Mittheilung
  zu  machen  hat,  ohne  dem  Anzeiger  Kosten  abzufordern.

3.  Rucksichtlich  der  unverlangten  Zusendung  von  Loosen  der  Landeslotterie  kommen
mie  dem  1  1ten  Spiele  derselben,  dessen  erste  JZiehung  den  28sten  December  dieses  Jahres
Statt  finden  wird,  folgende  auch  in  dem  Corterieplan  ausgesprochene  Grundsätze  zur  Anwendung:


Wird  Jemandem  von  einem  Collecteur  ein  Loos  unverlangt  brieflich  zugesendet,  so  ist
der  Empfänger  eines  solchen  Looses,  wenn  er  dasselbe,  ohne  Erlegung  der  Einlagegelder,
oder  ohne  die  Erklärung,  das  Loos  spielen  zu  wollen,  an  sich  behält,  im  Nichegewinnfalle
zu  Bezahlung  der  Einlagegelder  nicht  verpflichtet,  im  Gewinnfalle  aber,  unter  solchen  Umständen,
  dennoch  als  rechtmässiger  Inhaber  zu  betrachten.

Geschieht  die  unverlangte  Zusendung  in  unfrankirten  Briefen,  so  stehe  dem  Empfänger
die  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefs,  auch  nach  der  Eröffnung  desselben,  frei.  Die
Rückgabe  des  Briefs  an  die  Postanstalt  muß  jedoch  sogleich,  oder  spätestens  einen  Tag  nach
der  Aushändigung  in  eröffnetem  Zustande  und  mit  Beifügung  des  Cooses  geschehen.

33

-.
        <pb n="246" />
        (214  )

4.  Doa  das  sogenannte  Promessenspiel,  d.  h.  die  Ueberlassung  des  Gewinns,  welcher
bei  einer  bevorstehenden  Ziehung  der  Segatsschuldscheine  eines  Lorterieanlehens  für  den  Fall,
daß  ein  gewisser  Schein  dabei  gezogen  wird,  zu  hoffen  ist,  gegen  Bezahlung  eines  Entgeldes,
  unter  die  im  Königreich  Sachsen  nicht  erlaubten  Glücksspiele  gehört,  so  ist  nicht  nurdie
  Feilbietung  sogenannter  Promessenscheine  dem  Vertriebe  der  Loose  einer  unerlaubten  Corterie
  gleich  zu  achten,  sondern  auch  auf  die  Zusendung  von  dergleichen  das  §.  S.  1.  und  2.
Gesagte  anwendbar.

Dresden,  den  17ten  September  1836.

Das  Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.

—  —  —  —

 

—  59.)  Bekanntmachung,
die  Spar=  und  Leih-Casse  zu  Leisnig  betreffend;

vom  17ten  September  1836.

Nachdem  Se.  Königl.  Majestät  die  geschehene  Errichtung  einer  Spar=  und  teih-Casse

zu  teisnig  zu  genehmigen,  und  die  für  selbige  von  den  Unternehmern  entworfenen  Statuten,
„besage  des  nachstehenden  Allerhöchsten  Dekretes  vom  heutigen  Tage,  zu  bestäcigen,  hierdurch

aber  insbesondere  der  gedachten  Anstalt,  die,  in  den  ebenfalls  nachstehenden  F.  .  28.  und
—  29.  ihrer  Statuten  enthaltenen  Rechtsbegünstigungen  zuzugestehen  geruhet  haben,  so  wird
«  solches  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  den  17ten  September  1836.

—

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jaͤnckendorf.

Thimmig.
        <pb n="247" />
        (215)

Dekret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Spar=  und  Leih-Casse  zu  Leisnig;
vom  17ten  September  1836.

Wag,  von  GO  Gnaden,  Friedrich  August,  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.  ehun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  das,  durch  unsere  Ministerien  der
Justiz  und  des  Innern  Uns  vorgetragene  Ansuchen  einiger  Privakpersonen  zu  teisnig,
D.  Carl  Moritz  Mirus  und  Consorken,  die  von  denselben  unternommene  Erricheung  einer
öffentlichen  Sparcasse  und  damit  verbundenen  Leihanstalt,  insbesondere  für  die  unbemittelten
  Bewohner  von  teisnig  und  der  Umgegend,  genehmigk,  und  den  für  beide  Anstalten,
  von  ihnen  unter  dem  9ten  März  l.  J.  im  Entwurfe  eingereichten,  hier  anliegenden
Staturen,  Unsere  Bestärigung  dergestale  ertheilt  haben,  daß  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen
  aufs  Genaueste  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Dekret
ertheiler,  von  Uns  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  dem  Königl.  Siegel  bedruckt  worden.

Dresden,  den  17ten  September  1836.

Friedrich  August.

 

Julius  Traugott  Jakob  Eduard  Gottlob  Nostitz  und
von  Könneritz.  Jänckenderf.

Thimmig.
        <pb n="248" />
        (216  )

Statuten
für  die  Spar=  und  Leih-Casse  zu  Leisnig.

rc.  2c.h  t.

§.  28.  Ein  Verbotr  gegen  Ausantwortung  der  Pfänder,  oder  Hürfsvollstreckung  in
dieselben,  finder  niche  statt.  Eben  so  wird  auch  bei  entstehendem  Concurse  zu  dem  Vermsgen
  des  Pfandeigenthümers,  dasselbe  nur  gegen  Berichtigung  des  Darlehns,  der  Zinsen  und
Rückgabe  des  Pfandscheins,  an  die  Masse  ausgeantwortet.

§.  29.  Sollten  Sachen  von  dazu  nicht  berechtigten  Personen  zum  Versatz  gebracht
werden,  so  wird  in  der  Regel  der  Ueberbringer,  als  der  rechemässige  Eigenthümer  angesehen.

Wenn  aber  eine  Sache  durch  Raub,  Diebstahl  oder  Verlieren  —  indem  etwa  auf
rechtlicher  Erörkerung  beruhende  Eigenthumsftreitigkeiten  mit  dem  Besttzer  nichr  zu  berücksicheigen
  sind  —  abhanden  gekommen,  oder  vor  deren  Versatze  bei  dem  Cassirer  mir  genauer
Angabe  solcher  unterscheidender  Kennzeichen,  wodurch  deren  sichere  Erkennung  möglich  wird,
angezeigt  worden,  gleichwohl  aber  diese  Sache  nachher  binnen  3  Monaten,  von  der  Anzeige
(welche  vom  Cassirer  in  ein  besonderes,  hierzu  zu  haltendes,  Buch  zu  bemerken  ist)  an  gerechnet,
  in  unveränderter  Gestalt  als  Pfand  angenommen  worden  ist,  so  kann  der  Eigenlbümer,
  auf  vorher  bei  der  Obrigkeit  bewirkte  eidliche  Bestärkung  des  Eigenthums  und  seiner
  Anzeige,  die  Sache  unentgeldlich  zurückfordern.

Wenn  dagegen  die  Sache  schon  vor  der  Anzeige  verpfänder  war,  oder  sse  in  veränderter
  Gestalt  als  Pfand  übergeben  ward,  oder  niche  mic  gungender  Sicherheir  in  Foige  der
Anzeige  erkannt  werden  konnte,  kann  derjenige,  welcher  sich  als  Eigenthömer  in  vorgedachter
  Maase  legitimirr,  nur  gegen  Entrichtung  des  darauf  geliehenen  Geldes  sammt  Zinsen
und  etwanigen  sonstigen  Gebührnissen,  oder,  wenn  das  Pfand  bereits  zur  Auction  ausgesetz
sein  sollte,  nach  dessen  Abzug  vom  Erlös,  das  Pfand,  oder,  rücksichtlich,  den  Ueberschus  des
Erlöses  ausgeantwortet  erhalten.

Kann  jedoch  der  Eigenthümer  den  Pfandschein  niche  zurückliefern,  oder  deshalb  nicht
gnügende  Sicherbeit  bestellen,  wird  mic  der  Ausantwortung  so  lange  Anstand  genommen,
bis  nach  §.  27.  kein  Anspruch  des  Verpfänders  mehr  statt  sinder.

K.  t.
        <pb n="249" />
        (6217)

W  60.)  Bekanntmachung,

die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten
Landkage  betreffend;

vom  1  Kten  October  1836.

S.  Könisliche  Majestät  haben,  in  Gemäsheit  der  im  115ten  0.  der  Verfassungsurkunde
  enthaltenen  Bestimmungen  und  der  im  tandtagsabschiede  vom  30sten  October  183  4.
geschehenen  Eröffnung  „  Sich  bewogen  gefunden,  die  gerreuen  Stände  des  Königreichs  zu
einem,  in  der  Residenzstadt  Dreoden  abzuhaltenden,  ordentlichen  Landrage,  auf  den  achten
November  dieses  Jahres  einberufen  zu  lassen.

Den  Miegliedern  beider  ständischen  Kammern  werden  deshalb  noch  besondere  Missiven
zugehen.

Auf  Sr.  Königlichen  Majestät  Allerhöchsten  Befehl  wird  Solches  zu  Jedermanns
  Wissenschaft  andurch  öffenclich  bekanne  gemacht.

Dresden,  am  1sten  Ockober  1836.
Gesammt-Ministerium.

von  Lindenau.  von  Zezschwitz.

G61.)  Verordunng,

Ernennungen  in  die  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung  betreffend;
vom  1ten  October  1836.

Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von

Sachsen  2c.  2c.  2c.  thun  hiermit  kund:

Da  durch  die,  von  Uns  genehmigtke  Resignation  des  D.  Joachim  Moritz  Wilhelm  Baumann
  auf  Steinbach  und  Trebsen,  eine  der  H.  63.  der  Verfassungsurkunde  unter  Nummer
14.  und  durch  Veränderung  in  der  Person  des  Bürgermeisters  zu  Annaberg,  eine  der  eben
daselbst  unter  Nummer  16.  bezeichneten  Stellen  in  der  ersten  Kammer  der  Ständeversammlung,
  nicht  weniger  durch  das  Ausloosen  des  nachher  auch  verstorbenen  Kaufmanns,  Carl
Wilhelm  Biumenthal,  so  wie  durch  die  mit  Unserer  Genehmigung  erfolgten  Resignacionen
des  Hammerwerkebesitzers,  Bergcommissionsrathes  Heinrich  Audwig  Latcermann  und  des
        <pb n="250" />
        (218)

Kramermeisters,  Carl  Tenner  zu  Leipzig,  drei  Stellen  als  Vertreter  des  Handels=  und  Fabrikwesens

  in  der  zweiren  Kammer  zur  Erledigung  gelangt  find,  so  haben  Wir  zu  deren
Wiederbesetzung

in  die  erste  Kammer:

den  Kammerherrn,  Rudolph  Friedrich  Theodor  von  Watzdorf  auf  Liebertwolkwitz  und
Störmthal,  und

die  Stade  Schneeberg;

in  die  zweite  Kammer:
den  Drathhammerwerkebesitzer,  Carl  August  Bonitz  zu  Schwarzenberg,
den  Kaufmann,  Stadtrath  Carl  Junghans  zu  teipzig  und
den  Kaufmann  und  königlich-baierschen  Consul  alltier,  Abraham  Gortwald  Hesse;

zu  Stellverkrekern  aber:
fär  den  Hammerwerkobesitzer  Bonitz,  den  Factor  auf  dem  Schindlerschen  Blaufarbenwerke
  bei  Schneeberg,  Bergmeister  Friedrich  Gottlob  Oehlschlägel,
für  den  Kaufmann  Junghans,  den  Kaufmann,  Wilhbelm  Groß  zu  teipzig,  und

für  den  Kaufmann  Hesse,  den  Kaufmann  und  Fabrikant,  Christian  Traugort  Leuner
zu  Sebnitz

ernanut,  und  zu  dessen  Uckkunde  gegenwärtige  Berordnung  unter  Vordruckung  Umnsers  Königlichen
  Siegels  eigenhändig  vollzogen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  1sten  Oktober  1836.

Friedrich  August.

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

 

Letzte  Absendung:  am  13ten  October  1836.
        <pb n="251" />
        (219  )

fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,
LOHts  Stuͤck  vom  Jahre  1836.

 

       

 

—  —  —

G62.)  Verordnung,

die  Bekanntmachung  des  berichtigten.  Jolltarifs  auf  die  Periode  der  Jahre
1837,  1838  und  1839  betreffend,

vom  1#  ten  October  1836.

(#  .
Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von

Sachsen  ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.

Nach  Vorschrift  des  Zollgesetzes  vom  Aten  December  1833.  9.  14  soll  die  Erhebungsrolle
  fuͤr  den  Zoll  von  fremden  ein-  und  durchgehenden,  ingleichen  von  ausgehenden  Gegen—
staͤnden,  aller  drei  Jahre  berichtigt  und  von  neuem  herausgegeben  werden.

Nachdem  Wir  nun,  in  Gemeinschaft  mit  den  uͤbrigen  Staaten  des  groͤsseren  deutschen
Zoll-  und  Handelsvereines,  auf  Grund  der  bisherigen  Erfahrungen  den  unter  A.  bei—
liegenden  Zolltarif  fuͤr  die  Periode  der  Jahre  1837,  1838  und  1839  haben  zusammenstellen
  und  den  durch  Erweiterung  des  Zollverbandes  herbeigefuͤhrten  Verhaͤltnissen  anpassen
lassen;  so  verordnen  Wir,  daß  derselbe  vom  1  sten  Januar  1837  an,  in  Kraft  treten
und  in  Gemäsheit  desselben  der  Ein=  Durch=  und  Ausgangszoll  für  die  darin  benannten
abgabepflichtigen  Gegenstände  während  gedachter  dreijährigen  Periode  encrichtet  und  erhoben,
so  wie  nach  den  sonst  darin  enthaltenen  Bestimmungen  allenrhalben  verfahren  werden  soll.

Der  VWollständigkeit  wegen  und  zur  Beurtheilung  des  in  den  anderen  Vereinstaaten
stattfindenden  Berfahrens,  baben  Wir  auch  diesenigen  Bestimmungen,  welche  die  besonderen
1836.  34
        <pb n="252" />
        (220)

Verhälenisse  derselben  betreffen  und  aus  diesem  Grunde  nur  dort  zur  Anwendung  kommen
können,  mit  in  den  beiliegenden  Tarif  aufnehmen  lassen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollogen  und  das  Königliche
Siegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  zu  Dresden,  den  1  2ten  October  1836.

Friedrich  August.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
        <pb n="253" />
        (221)

A.
Zolltarif
für
die  Jahre  1837.  1838.  und  1839.

 

Erste  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

Ganz  frei  bleiben:

1.)  Bäume  zum  Verpflanzen  und  Reben;

2.)  Bienenstöcke  mic  lebenden  Bienen;

3.)  Branntweinspülig;

4.)  Dünger,  thierischer;  desgleichen  andere  Dungungsmittel,  als:  ausgelaugte  Asche,
Kalkäscher,  Knochenschaum  oder  Zuckererde,  Düngesalz,  letzteres  nur  auf  besondere
Erlaubnisscheine  und  under  Controle  der  Verwendung;

5.)  Eier;

C.)  Erden  und  Erze,  die  niche  mic  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind,  als:  Bolus,
Bimsstein,  Blutstein,  Braunstein,  Gips,  tehm,  Mergel,  Sand,  Schmirgel,  Schwerspath
  Cin  krystallisirten  Stücken),  gewöhnlicher  Töpferthon  und  Pfeifenerde,  Tripel,
Walkerde  u.  a.:

7.)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzuchr  eines  einzelnen  von  der  Zollgrenze  durchschnittenen
  Landgutes,  dessen  Wohn=  oder  Wirehschaftsgebäude  innerhalb  dieser  Grenzen
  belegen  sind;

8.)  Fische,  frische,  und  Krebse;
9.)  Gras,  Fukterkräuter  und  Heu;

10.)  Gartengewächse,  frische,  als:
Blumen,  Gemüse  und  Krautarken,  Kartoffeln  und  Rüben,  eßbare  Wurzeln  2c.,  auch

frische  Krappwurzeln,  ingleichen  Feuerschwamm,  roh,  wie  er  von  den  Bäumen  kommt:;
auch  ungetrocknere  Cichorien;
11.)  Geflügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;
34
        <pb n="254" />
        (222)

12.)  Glasur-  und  Hafnererz  (Alquifoux);

13.)  Gold  und  Silber,  gemünze,  in  Varren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden
silberhaltigen  Scheidemünze;

14.)  Hausgeräthe  und  Effecten,  gebrauchte,  getragene  Kleider  und  Wäsche,  gebrauchte
Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeung  von  Anziehenden  zur  eigenen
Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubnis  neue  Kleider,  Wäsche  und  Effecten,  insofern
  sie  Ausstattungsgegenstände  von  Ausländern  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung
ihrer  Verheirathung  im  tande  niederlassen;

15.)  Holz:  Brennholz,  beim  Landtransport,  auch  Reisig  und  Besen  daraus,  ferner  Bauund
  Nutzholz  (einschlieslich  Flechtweiden),  welches  zu  Lande  verfahren  wird,  und  nicht
nach  einer  Holzablage  zum  Berschiffen  bestimmt  ist;

16.)  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche  Reisende,  Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,
  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker  mit  sich  führen,  ingleichen
Musterkarken  und  Muster  in  Abschnicten  oder  Proben,  die  nur  zum  Gebrauch  als
solche  geeigner  sind,  und  welche  Handelereisende  mic  sich  führen;  dann  die  Wagen
der  Reisenden;  ferner  Wagen  und  Wasserfahrzeuge  der  Fuhrleute  und  Schiffer  beim

HPersonen=  und  Waarentransport,  gebrauchte  Inventarienstäcke  der  Schiffe,  eeisegeräth,
  auch  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauch;

17.)  Lohkuchen  (ausgelaugke  Lohe  als  Brennmaterial);

18.)  Milch;

19.)  Obst,  frisches;

20.)  Papier,  beschriebenes  (Acten  und  Manuscripke);

21.)  Saamen  von  Waldhöhzern;

22.)  Schachtelhalm,  Schilf  und  Dachrohr;

23.)  Scheerwolle  (Abfälle  beim  Tuchscheeren),  desgleichen  Flockwolle  (Abfälle  von  der  Spinnerei)
  und  Tuchtrümmer  (#bfälle  von  der  Weberei);

24.)  Steine,  alle  behauene  und  unbehauene,  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Ziegel-  und  Mauersteine
  beim  Landtranspork,  insofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt
  sind;  Mühl=  und  grobe  Schleif=  und  Wetzskeine  in  demselben  Falle;

25.)  Stroh,  Spreu,  Häckerling;

26.)  Tchiere,  alle  lebenden,  für  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist.

27.)  Torf  und  Braunkohlen;

28.)  Treber  und  Trester.
        <pb n="255" />
        (223  )

Zweite  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr  einer  Abgabe
unterworfen  sind.

Ein  halber  Thaler  im  21.  Guldenfusse  oder  Funfzehn  Silbergroschen  vom  Sächsischen
oder  Preussischen  Centner,)  oder  funfzig  Kreuzer  im  24-Guldenfuß  vom  Zollcentner
Bructogewicht  wird  in  der  Regel  bei  dem  Eingange,  und  weiter  keine  Abgabe  bei  dem
Verbrauch  im  tande,  noch  auch  dann  erhoben,  wenn  Waaren  ausgeführt  werden.

Ausnahmen  hiervon  treken  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  eneweder  nach  dem  Vorhergebenden
  (erste  Abtheilung)  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden  namenllich

a.)  einer  geringern  oder  höhern  Eingangsabgabe,  als  ein  halber  Thaler  vom  Scchs.
oder  Preuß.  Cenrner,  oder  funfzig  Kreuzer  vom  Zollcenener  unterworfen,  oder

p.)  bei  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.

Ee  sind  dieses  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefälle  erhoben  werden:

 

*.)  Der  Saächsische  Centner  wird  dem  Preussischen  Centner,  im  Betracht  der  zwischen  beiden  obwaltenden
  ganz  geringfügigen  Differenz,  zum  SZollgebrauche  bis  auf  weitere  Anordnung  gleich
qeachtet.
        <pb n="256" />
        (  224  )

Benennung  der  Gegenstände.

Abfälle
von  Glashütten,  desgleichen  Glasscherben  und  Bruch;  von  der  Gold=  und  Silberbearbeitm
(Münzgrätze);  von  Seifensjedereien  (die  Unterlauge);  von  Gerbereien  (das  teimleder);  ferne
Bluc  von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes,  Thierflechsen,  Hörn#
Hornspitzen,  Hornspähne,  Klauen  und  Knochen,  letztere  mögen  ganz  oder  zerkleinere  seyn.,

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:

 

a)  Rohe  Baumwolll  .........  .......  ,...........
—b)Baumwollengarn.
1)ungeblecchte8em-und  zweldräthlges,undWatten  ..........

2)gezwtrntesGarnthrmStrickgarn),ingleichenalles  gebletchte  oder  gefärbte  Garn

c)  Baumwollene,  desgleichen  aus  Baumwolle  und  teinen,  ohne  Beimischung  von  Seit
und  Wolle,  gefertigte  Zeuge  und  Strumpfwaaren,  Spitzen  (Tüll),  Posamentie=Knopfmacher:,
  Sticker=  und  Putwaaren;  auch  Gespinnst=  und  Tressenwaaren  am
Metallfäden  (Lahn)  und  Baumwolle,  oder  Baumwolle  und  Leinen,  ausser  Verbindunz
mit  Seide,  Wolle,  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing,  Stahl  und  andern  Materialien

Blei:
a)  Rohes,  in  Bloͤcken,  Mulden  r2c.  auch  alkeos..  .  .  .  ....

b)  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Roͤhren  „Schrot,  Platten  u.

c)  Feine  Bleiwaaren,  als:;  Spiehzeug  2c.,  ganz  oder  theilweise  aus  Ean  auch  dergleich
lackirte  Waaren  .

Bürstenbinder-undSiebmacherwaarens

a)grobe,mVerbmdungmttHolzoderErsettohnePolcturundLack.............
b)feine,mVerbindsmgmlrandernMatekialcen,auchStebbödenausPferdehaaeen

Droguerie=  und  Apotheker=  auch  Farbewaaren:
a)  Chemische  Fabrikate  für  den  Medicinal=  und  Gewerbsgebrauch,  auch  Präparate,  r
rische  auch  andere  Oele,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Säfte;  desgleichen  Maler
Wasch-,  Pastellfarben  und  Tusche,  Farben=  und  Tuschkasten,  feine  Pinsel,  Mundlack
(Selacen)  englisches  Pslaster,  Siegellack  u.  s.  w.;  Überhaupt  die  unfer  Apotheker-,  Droguerie=
  und  Farbewaaren  gemeiniglich  begriffenen  Gegenstände  ,  sofern  sie  niche  besonders
ausgenommen  innnnd  .  ..  .  .  ...  ...............  ........
        <pb n="257" />
        (  225)

Abgabensätze  nach  dem  21Gulden-Münzfusse
mie  der  Eintheilung  des  Thalers  in  24stel
und  Zostel)y,  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fusse
und  Zoll-Cenrner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  vergütet  Gewicht,  Söätze  beim  Für  Thara  wird  vergütct
Maaß  vom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Centner  BruttooderEingang.
  Ausgang.  gewicht:  oderEingang.Ausgang.  gewicht:
#wzahl.  Rthtr.  Lhew  Ler.  Pfund.  Anzahl.  zi.  sxr.  si.  J  xr.  Pfund.
1  Cer.  frei.  ·  ·  12  ·  ·  ·  ·  1Ctr.  frei.  0  ·  50
(15)
*)  -
1Ctr.frei...12  ....  1Ctr.frei...50
(15)
1Ctr.  2  .20  in  Fässern  und  Kisten.1  Cer.  3264  1  in  Fässern  und  Kisten.
1  Cer.  8  ·  ·  ·"  8  in  Ballem  1  Cor.  13  383  "  r*srPm  in  Ballen.

ä  «  1  in  Fä  d  Kisten.
1Cer.  50.  IEEIIIBIEEBIBILI
1  Ctr.  0  6  #  4  1  Cer.  r—  25  %  l

(7
1Ctr.  21.  4.  .  7  in  Fässern  und  Kisten  Ctr.  3  261  .  ZIAIIIII
22  in  Fä  d  Kisten.  W  in  Fü  d  Kisten.
10#e.c1L  A„ê%UBm  „  i
s
1C-kr.3...  ....11Ckr.5·6z..
1Eck.10.  .  .22kUFössSkqudMste-.1Ckk.16  583..20inFässernundKiste-.
18  in  Fä  d  Kisten.  ä  Kisten.
1Ctr.  3  16  «  15  K  Fisera  und  gisten.  Ctr.  6115  .  .  18a  Fissen  und  Kisten
(20)  7  in  Ballen.  bib  in  Ballen.

*)  Die  unter  den  guten  Groschen  in  Klammern  stehenden  Ziffern  bezeichnen  30stel  des  Thalers  (Preuß.  Silbergroschen.)  Bei  der
Zallerhebung  im  Königreiche  Sachsen  wird  die  Rechnung  nur  in  guten,  nicht  auch  in  Silbergroschen  geführt.
        <pb n="258" />
        No.

(226  )

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Ausnahmen  rreren  jedoch  folgende  ein,  und  zahlen
b)  Alaun.  .........................  ..........  ...

EEEEELEEMEMELMEELEII

e)  Bleiweiß  (Kremserweiß),  rein  oder  versesss..
d)  Mennige,  Schmalte,  ungereinigte  und  gereinigte  Soda  (Mintral-  Alkali),  Ain
triol,  gemischter  Kupfer=  und  Eisenvitriol,  weisser  Vitrioooo

Anmerk.  Ungereinigte  Soda  in  den  Kömigreichen  Sachsen  und  Preusin  beim  Eingang"  a
der  Seegrenze  und  auf  den  Flössen,  so  wie  uͤber  die  saͤchsisch-boͤhmische  Grenze

e)  Eisenvitriol  (gruͤier).........  ......  .........  ......  ...  ....

1)  Gelbe,  gruͤne,  rothe  Farbenerde,  Braunroth,  Kreide,  Ocker,  Rothstein,  Umbra;  sont
alle  Abfaͤlle  von  der  Fabrikation  der  Salpetersäure  und  Salzsäure;  auch  roher  Jus

spach  in  Stücken  ...........  .....
g)1)Galläpfel,.51reuzbeeren,Kurkume,  Quercttron,  Safflor,  Sumach,  Weid  und
Wau.  ·eesfseeoreeeoeeoeef"  EEIEEI  EEIIIIIIIE  ·50  4#####.#§  #*’  *.
2)  ryvpp  ————keen  —————————————2b
3)  Eckerdoppern,  Knopprenn  ................  ..........  ...
h)  Farbehölzer,  in  Bloͤcken  odet  geraspelt............  ..  .....  .

i)  Korkholz,  Pockholz,  Cedernholz  und  Buchsbaum..........

k)  Pott--  (Waid-)  Asche,  Weinstein........  ..  .....  ..........
1)  Mineralwasser  in  Flaschen  oder  Krügen  ....................
m)S·alpeter,gereinigterdmdungereinigker..........  ........  ......  ......
n)SalzsåureundSchwefelsäure.....»...  ..........................  ..

o)  Schweflll  .......  «.........  ,.....  «.  .
p)TerpemmundTerpemindl(Kienöl)........  ...

Anmerk.  Rehe  Erzeugnisse  des  Mineral-,  Thier=  und  Pflanzenreichs  zum  Gewerbe,  und  Me
cinal-Gebrauche,  die  nicht  besonders  höber  oder  niedriger  besteuert  sind,  insbesondere  an
anderswo  nicht  genannte,  aussereuropäische  Tischlerhölzer;  ingleichen  Blei-,  Silber=  und  Geb
glaͤtte  tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.
        <pb n="259" />
        (227)

lbgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse
(mie  der  Eintheilung  des  Thalers  in  24stel
und  30stel),  Maaße  und  Gewichte.

 

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fusse
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Fur  Thara  wird  vergütet  Gewicht  Sätze  beim  Für  khara  wird  vergütet
Maaß  .  vom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Centner  BruttooderEingang.
  Ausgang.  gewicht:  oder  Eingang.  u46  gewicht:

Anzahl.  Athie.  Ger.)  Rthlr.  3t  *  Pfund.  1  Anzahl.  Il.  NXr..  1  r.  Pfund.
1Ctr.  1  (5  *2  in  Fässern.  1  Cr.  17y  11  in  Fässern.

4  «  ·  -
1Ctr.2  ·7in,Fassem.  1Ctr.326å-..  HknFässem
1Ctr91  .-.  ....  1Ckk.140·.
1  Cer.  6  9  s  o  i

(73)
1Ctr.  6  1  Cr.  5

(74)
1Ctr.  1.  14  1Ctr.  1.  117

(5)
1Ctr.  444  1  Cer.  17  .117

(5)  (5)
1  Cer.  4  .  .  1Ckr..t7.

(5)  5
1  Cer.  2  2  .  1Ctr...«·8.8"

(2z)  (21)  Z  «
1Ctr.  4  4  ...  1Ctr.  171.  117

G.)  (5)
1Ctr.  .  14  4  .  11Ctr.  .  I17  1.  117

(5)  (5)
1Ctr.  6..  .  ..  1Ctr.  25.

(7n½  5  «
1Ctr.  6“  6  "  o  ·  "  1«Ctro  o  25  ·  l

(74)
1  Cer.  4  r—i  ·  ·  r□—  ·  1  Cer.  17.  r—N  r□

(5)  1  1

«  »  22·sei.

1Esss1«g)ss438k:äsg:gsx»  1Essi217ä  ssxzst
1Ctr..2.  ...  1Ctr..8  .

(2z)  «
1Ctr..8..  ..  .  1Ctr.  34

(10)

1836.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

35
        <pb n="260" />
        No.

(228)

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Eisen  und  Stahl:
a)  Roheisen  aller  Art;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlag............  *

Anmerk.  An  den  Zollgrenzen  der  Preussischen  westlichen  Provinzen,  desgleichen  von  Beien,
Würtemberg,  Baden  und  Kurhessen  ist  Roheisen,  auch  beim  Ausgange,  frei.

b)  Geschmiederes  Eisen  in  Stäben,  desgleichen  Eisenbahnschienen,  auch  Roh=  und  Ce
mentstahl,  Guß=  und  raffinirter  Stahll  .....  ...-....,...

Anmerk.  Von  Rohstahl,  seewaͤrts  von  der  russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmuͤndung  einschlieslich
  eingehend,  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.

c)  Alles  geschmiedete  Eisen,  welches  unter  den  Streck-  und  Schneid-Werken  zu  feinen
Sorten  verarbeitet  ist,  desgleichen  schwarzes  Eisenblech  und  Platkten

4)  Weißblech,  desgleichen  Eisendrahr  „Anker  und  Ankerketten...........  ...  .  .  .  .
e)  Eisenwaaren:;
1)  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Placcen,  Gictern  222ee..

2)  grobe,  die  aus  geschmiedekem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenble
Socahl=  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  gefertigt;  ingleichen  War

ren  dieser  Arc,  die  verzinnt,  jedoch  nicht  polirt  sind,  als:  Aerte,  Degenklingn,

Feilen,  Hämmer  b,  Hecheln,  Haspen,  Holzschrauben,  Kaffeetrommeln  und  -Mühl

Kerten,  Maschinen  von  Eisen,  Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,  Schint

grobe  Schnallen  und  Ringe  (ohne  Politur),  Schraubstöcke,  Sensen,  Sichel
Sctemmeisen,  Scriegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,  groke
Waagebalken,  Zangen  u.  ..ooo.  ......................

3)  feine,  sie  moͤgen  ganz  aus  feinem  Eisenguß,  feinem  polirten  Eisen  oder  Stcht,

oder  aus  diesen  Urstoffen  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,  Knochen,  lohgarmm

gLeder,  Kuyfer,  Messing,  Zinn  (letzteres  polirt)  und  anderen  unedlen  Mectallen  9#

fertigt  seyn,  als:  feine  Gußwaaren,  Messer,  Näh=  und  Sericknadeln,  Scheeren
Streichen,  Schwerrfegerarbeit  u.  s.  w.  ingleichen  lackirte  Eisenwaaren;  auch
Gewehre  allert  rteee..  .  .####.

Erze,  nämlich:  Eisen=  und  Stahlstein,  Stufen,  Waseserblei  (Neigblei)  b,-Galmei.

Anmerk.  1)  An  den  Sachsischen,  Baierischen,  Würtembergischen  und  Badischen  Grenzen  Eisenerze
2)  Kobalt;  dessen  Ausfuhr  ist  im  Königreiche  Sachsen  nicht  gestattet;  beim  Ein
gange  hingegen  und  in  den  Ubrigen  Vereinstaaten

Flachs,  Werg,  Hanf,  Heede  .  ...  .........  «...........
        <pb n="261" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse
(mir  der  Eintheilung  des  Thalers  in  24  stel
und  30tel),  Maaße  und  Gewichte.

.  (2

29  )

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Jusse

und  Zoll-Cennner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

35

 

 

Gewich  Sätze  beim  KFür  Thara  wird  vergüteis  Gewich,  Sätze  beim  Für  Tharawirdvergüter
Maaß  vom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Centner  Bruttooder
  Eingang.  Ausgang.  gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.  gewicht:
Anzahl.  Rthlr.  (G9..  —  Pfund.  Anzahl.  —  I  dl.  Xr.  P  fun  1
1  Cer.  fre6  ..  .  .  11Ctr.  Ifrei.  .  .  125
72)
1  Cer.  «  1  v  o  0  ·  o  ·  1  Crr.  1  40  O  O
I.»  *½mS#S##Ü  ««  -  -  10  in  Fässern  und  Kisten.
1  e.B  6  11  in  Fslern  and  Kisten.1  Cer.6  .  6  r  in  Körben.
#n  Balee.  E  inapeanen  2  Kisten.
1  Ce.  .J.  11  in  Fasern  und  Kisten.  1Ctr.  6  463]  .  .  60/  in  Körben.
4  in  Ballen  35#in  Ballen.
1  Cer.  1  o  0  "  1  Cer.  1  40
.  11  in  Fässe  d  Kisten.  10  in  Fässern  und  Kisten.
1Cr.6  e  und  Sisten.1  Cr.  10Oä  dte  in  Korben.
4  in  Ballen.  3  19  in  Ballen.
«  -  .·  127inFässernündestem
1Ckk.10  .  .  is  in  Heesern  und  Kisten.  1  Ctr.  16  58  .  *m#  in  Körben.
4  in  Ballen.  Zm  in  Ballen.
1  Cer.  Krei.  4  #  1#  C#r.  rei1
6)
frei,rei.  .frrei.]rei.
1  Ter.  freii.  1CEtr.  Ifrei.  .  .  117
(5)  ·-1
  Cer.  4  ·"“  "“  "  1  Cir.  "  17  l
(5)
        <pb n="262" />
        (  230  )

Benennung  der  Gegenstände.

 

No.
9  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Sämereien,  auch  Beeren:
a)  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  als:  Weizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Gerste  (auch  gemäht#)
Hafer,  Heidekorn  oder  Buchweizen,  Roggen,  Bohnen,  Erbsen,  Hirse,  Linsen  um
i  en....222  2
Anmerk.  1)  Auf  der  Saͤchsisch-Boͤhmischen  Grenze  gehen  die  unter  a.  genannten  Getreidearten
beim  Landtransport  zu  folgenden  ermaͤssigten  Saͤtzen  ein:
Weizen,  Spelz  oder  Dinkel  ,..............................
Rog«gen,Bohnen,Erbsen,Hirse,.LinsenundWicken.....,...-.........
Gerste........................................................
Hafer  und  Heiderrn  ...............  »..
KleiezumLandwikthschafcsbevact-............,...............
Annierk.  2)  Ausser  dem  Rheinkreise  wird  in  Baiern  die  Eingangsabgabe  nach  der  Beilage  A,
die  Ausgangsabgabe  nach  der  Beilage  B.  erhoben.
Anmerk.  3)  Hafer  in  Quantitaͤten  unter  8  Dresdner  Metzen  oder  unter  einem  Preussischen
Scheffel  oder  beziehungsweise  unter  2  Baierischen  Metzen  und  andere  Getreide—
fruͤchte  unter  4  Dresdner  Metzen  oder  unter  einem  halben  Preussischen  Scheffel
oder  unter  1  Baierischen  Metzen:  frei.
b)  Saͤmereien  und  Beeren:
1)  Anis  und  Kimellll...  ·
2)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  teinsaar  und  teindorter  oder  Doder,  Mohnsaamen,  Rap#,
Rübesaar  ·e  %  "  22  2  2  2  2
3)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich  im  Tarif  genannten  Saͤmereien;  ingleichen
Wachholderbern.
Anmerk.  Auf  einen  Dresdner  Scheffel  Kleesaat  können  184  Sächs.  (Dresdner)  Pfund,  au
.  einen  Dreussischen  Scheffel  95  Preuß.  oder  89  Zoll-Pfund,  auf  ein  Baierisches  Schäfft
desgleichen  300  Joll-Pfund  mit  Einschluß  des  Sackes  gerechnet  werden.
10  Glas  und  Glaswaaren:

 

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschrrrrr)r))
Anmerk.  Bei  loser  Verpackung  werden  zu  1  Sächs.  oder  3  Saͤchsische
Preuß.  Centner  veranschlagt  54  Preussische  Kubiffuß.

GEont:  63  Altbaierische  oder
zu  1  Zoll-Centner  m  Nheinbaierische

b)  Weisses  Hohlglas,  ungemusterkes,  ungeschliffenes,  oder  mit  abgeschliffenem  Boden  und
Rande;  ingleichen  Fenster=  und  Tefelglas  ohne  Unterschied  der  Farlbe
        <pb n="263" />
        Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse
(mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  2Astel
und  30stel),  Maaße  und  Gewichte.

7

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Jusse
und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Tharawird  vergütet  Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  verguͤtet
Maaß  dvom  Centner  Brutto-  Maaß  ·  vom  Centner  BruttooderrEingang.
  Ausgang.  gewicht:  oder  JEingang.  J  Ausgang.  gewicht:
Anzahl.  Rthir.  (Sr)  –  Pfund.  Anzahl.#..  P  f  u  L

1  Dresdner  *1
Scheffe.  (9  0  O4  O

effel.  «  ·

1Bairi-  *  GBeierisches
  #  16  "“  ·  .  s  O  sches  1  10  l-  "

Schäffel.  (20)  Schäffel.

1  Dresdner  11
Scheffel.  6#  7  "  ·

lådckesfbner  1

heffel.  «  ·
(11)  .-.1Dresdner·

  4%

Scheffel.  d)  "  «

lDreådner«  1.  ·

Scheffel.  (

1Dresdnerl  61.

Scheffel.  (7)

1  Cr.z  1  Cetr.  al
1  Cer.  i  (h)  ·  ·  1-Cer.  a#-  4  ·

(1

1Sächs  *

Scheffel.  (9  n

16  u  4

bessel.  "  "  *

1  Baier=  (5)  1  Baia“
sches16  ..  sckfes«110,.

Schäffel.  (20)  Schäffel.
1Ctr.  1  ·  «  1  Ctr.  1  40  o

25  in  Fässern  und  Kisten.  22  in  Fä  d  Kisten.
EEIIIEEIIILIEI—
        <pb n="264" />
        No.

11

 

(232)

Benennung  der  Gegenstande.

J)  Gepreßtes,  geschliffenes,  geschnictenes,  vergoldetes,  gemaltes,  desgleichen  alles  massie

und  gegossene  Glas,  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glaeknöpse,  Glasperlen
und  Glasschmelz  ................  ..

d)  Spiegelglas:

1)  wenn  das  Stuͤck  nicht  uͤber  354  Saͤchsische  oder  288  Preuß.  oder  333  Altbaierisch
oder  245  Rheinbaierische  OZoll  mißt,

#)  gegossenes,  belegtes  oder  unbelegtes,
aa)  wenn  das  Stück  niche  über  177  Sächsische  oder  144  Preussi  sche  D  Zoll  mißt
bb)  wenn  das  Stuͤck  über  177  und  bis  354  Sächsische  oder  über  144  und  bis

288  Preussische  J□  Zoll  mitt..  ....
8)  geblasenes  ,  belegtes  oder  unbelegttes.

2)  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes  und  geblasenes,  wenn  das  Stuck  mißt:

über  354  bis  707  C□goll  Sächsisch  oder  über  288  bis  576  2*-  Prausf  sch  oda
bis  666  Alebaierische  oder  400  Aheinbaierische  O  Zoll..

über  707  bis  1228  □soll  Sächsisch  oder  über  576  bis  1000.  Zoll  Hreussit

oder  bis  1156  Albbaierische  oder  888  Rheinbaierische  J□.  ’Zoool...
über  1228  bis  1719  □  oll  Sächsisch  oder  über  1000  bis  1400  C□  Zoll  reussst
oder  bis  1618  Altbaierische  oder  1242  Rheinbaierische  J□.  Zoll

über  1719  bis  2333  C□doll  Sächsisch  oder  über  1400  bis  1900  CUgoll  Preussish
oder  bis  2196  Albbaierische  oder  1684  Nheinbaierische  J  Zool.

über  2333  □  Zoll  Sächsisch  oder  über  1900  D  Zoll  Preussisch.  .....  ..  .  .  .  ..
e)  Glaswaaren,  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  und  andern  nicht  zu  den  Gefims
gehörigen  Urstoffen;  auch  Spiegel  aller  ..rr..

Häute,  Felle  und  Haare:

a)  rohe  (grüre,  gesalzene,  krockene)  Häute  und  Felle  zur  tederbereitung,  in  ingleichen  L
Pferdehaare.  .......  .............  An

b))  Felle,  zur  Pelzwerk-  (Nauchwaaren-)  Bereicung,  Schmaschen,  Baranken  und  Ukraing
c)  Haasen=  und  Kaninchenfelle  und  Haarer  ..........·.......

(1).HaarevonMindrieh.....«............................................
        <pb n="265" />
        (233)

Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse
(mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  24  stel  und
3stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fusse

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  -Tharawirdvergütet  Gewicht,  Sätze  beim  Für  Tharawirdvergötet

Maaß  5  vom  Centner  Brutto-  Maaß  .  vom  Centner  BruttooderEingang.
  Ausgang.  gewicht:  oderFingang.  Ausgang,  gewicht:

Anzahl.  agibi.  #  Nhr.  |  Lah  Pfund.  Anzahl.  Ar.  J  si.  cr.  Pfund.

25  d  K  i  nd  Kisten.
te  wnsds;hll¼
1  Cer.  .  «1Cc.r.10«9125-«

  .,  ,  14mKtstn
1Ckr8..  BRUNO  1Ctr13383c  61
1  Ctr.  3  n  ·  0  1  Cer.  5  64  ·
1  Stück  i  1  Stück  15
—  —s
1  Stüc  ..  .  1Stück14..
1Skück«22...  1Skück3830  ,.
1  Stück  33  1  Stück  y45
errt66CIIC“V  ,„=«

Kisten.
1  Cer.  rei.  1  6  )1  in  Fssern  und  Kisten.  1  Corr.  frei.  482|  *  in  dasern  und  Kisten
4  «  .
1  Cer.466..  11Ctr.  13  .
(20)  «
1Ctr.frei..«.12  1Ctr.frei.  50
(15)
1  Cer.  srelh.h.  4  1  Crr.  rei.  17
(5)
        <pb n="266" />
        No.

12

 

(.234  )

Benennung  der  Gegenstände.

Holz,  Holzwamen  2.

rennholz  beim  Wassertranspor.

Anmerk.  Im  Königreiche  Preussen  wird  erhoben  von.  ———

b)  Bau-  und  Nutzholz  beim  Wasstrtransport,  oder  beim  Landtransport  zur  Verschiffunge
ablage:  ,

1)Etchen-Ulmen-,Efchen-  Kirsch-,  Birn-,  22  und  Kornel-Holtz

Anmerk.  Im  Königreiche  Preussen  wird  erhoben  dddnnnnnannnn

2)  Buchen;  z  auch  Fichten-,  Tannen-,  Lterchen-,  Pappeln-,  Erlen=  und  anderes  weicz
Holz)-  ferner:  Sigewaaren,  **  Deuben)  ,  Bandstöcke  „Stangen,  Faschim
Pfahlholz,  FlechewedennnnnnnnU-Anmerk.

  1.)  Bretklößer,  Bretbaume,  welche  auf  der  saͤchsisch-boͤhmischen  Grenze  far  inlaͤndisqh
Schneidemühlen  zu  Wasser  einghen

Anmerk.  2.)  Im  Königreiche  Preussen  wird  von  den  unter  b.  No.  2.  benannten  Hölzern  erhobn

Anmerk.  3.)  In  den  östlichen  Provinzen  des  Preussischen  Staates  wird  erhoben  für:
an.)  Masten  -........  ............-.................................

bb.)  Bugsprieten  ober  Spieren  ,...........................
cc)BldckeoderBalkenvonhartemHolze..............................»
ach)BalkenvonKutten-oderTannenholz.............................»
ee.)  Bohlen,  Breter,  Latten,  Faßhelz  (Dauben),  Bandstöcke,  Suunzen,  Feschun

Pfahlholz,  Flechtweiden  222222.
Ic)  Holzborke  oder  Lohe  von  Eichen,  Fichten  und  Birken,  desgleichen  Holzkohle.
d)  Holzashe  ......  7
e)  Hoͤlzerne  Hausgeraͤthe  (Meubles)  und  andere  Tischler-,  Drechsler=  und  Boͤttcherwaarn

welche  gefaͤrbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  oder  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  m
Eisen,  Messing  oder  lohgarem  Leder  verarbeitet  sind;  auch  feine  Korbflechterwaaren
        <pb n="267" />
        (233)

Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse  6  #
(mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  24stel  und  Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Jusse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30  ttel),  Maaße  und  Gewichte.  und  Joll-Centner.
Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Tharawird  verguͤtet  s  Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  verguͤtet
Maaß  dom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Centner  Bruttooder
  JEingang.  Ausgang.  gewicht:  oder  J.eingang.  JAusgang.  gewicht:
Anzahl.  eit.  5  Pfund.  Anzahl.  gi.  xr.  Jst.  xr.  Pfund.
lieenl  .  21..  «....  1Baier..8..
Klaftermaaß.  (24)  Klafter.
1Preuß.).  21.4.
Klafter.  (21)  #
40  Centner
a  0
ill  55
Kubikfuß.  (10)
Seiat
irieft
Kubikfuß.  -  ,
1  Schiffélast  40  Centner
o!  16  orohrD  1
sen  120  Drro  "  "“  ·  -  Rheinbaier.  15
Kubikfuß.  (20  )  Kubikfuß.
120  Dretd.  8  P
Kubikfu  *  10).  4  6
N
änm
Kubikfuß.
1  Stückllä
(10)  3
1  Stückl  l
6  Stückkll
30  Stücl  1.  1.
4a
1  Schiffs-  .  12  .-  olast.
  (15)
1  Cm.  ffre.2  ....  1Ctr.fkei...8
..  (24)
1  Cerfreh..  ...  11Ctr.  Ifrei.  .  .  34
(10)  «
1Ckk.3...««?EZZTÆTITU"WM1Cik.5es..«6«·«·«·""""W""- 



 

 

64z-,-m,Balli-n.

1836.  36
        <pb n="268" />
        (236  )

Benennung  der  Gegenstände.

 

13
14

15

16
17
18

19

1

f)  Feine  Holzwaaren  (ausgelegte  Arbeit),  sogenannte  Nürnbergerwaaren  aller  Art,  feim
Drechsler-,  Schnitz=  und  Kammacherwaaren,  auch  Meerschaumarbeiec,  ferner  dergleichen
Waaren  in  Verbindung  mie  andern  Materialien  (jedoch  mie  Ausschluß  von  Gobh,
Silber:  Placina,  Semilor,  ächten  Steinen  und  Perlen),  ingleichen  Holzbronze,
Holzuhren,  ganz  feine  Holzflecheerarbeit;  auch  Blei=  und  Rothstiffttee.

8)  Gepolsterre  Menbles,  wie  grobe  Sattlerwaaren.

h)  Grobe  Böltccherwaaren,  gebrauchte,  ohne  eiserne  Reisen
Anmerk.  Grobe  Böttcher=  und  Drechsler-,  Korbflechter-,  Tischler=  und  alle  rohen  und  blos  ge—
hobelten  Holzwaaren,  Wagnerarbeiten  und  Maschinen  von  Holz,  auch  gebrauchte  grote

Böttcherwaaren  mit  eisernen  Reifen  tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

Hoper

Instrumente,  musikalische,  mechanische,  mathematische,  optische,  physikalische,  astronomische,
chirurgische  66*****é*„***“nt

Kalender,  .

a)  die  fürs  Inland  bestimmt  sind,  werden  nach  den,  der  Stempelabgabe  halber  gegebenen
besondern  Vorschriften  behandelt;

b)  die  durchgeführt  werden,  tragen  die  Abgabe  von  einem  halben  Thaler  für  den  Sächsischen
oder  50  Kreuzer  für  den  Zollcentner.  Der  Wiederausgang  muß  nachgewiesen  werden.

Kalk  und  Gips,  gebrannterr.

Karden  oder  Weberdisten  ...  .  .  ..  ..................  .  .  .  .  ..

Kleider,  fertige  neue;  desgleichen  getragene  Kleider  und  getragene  Waͤsche,  beide  letztere,  wenn

sie  zum  Verkauf  eingehen

Kupfer  und  Messing:

--  a)  Geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes,  zu  Geschirren;  auch  Kupferschaalen,  wie  sie  vom
Hammer  kommen;  ferner:  Blech,  Dachplatten,  gewoͤhnlicher  und  plattirter  Draht,
desgleichen  polirte,  gewalzte,  auch  plattirte  Tafeln  und  Bleche

b)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen;  auch  alle  sonstige  Waaren  aus  Kupfer
und  Messing;  Gelb=  und  Glockengießer-,  Gürtler=  und  Nadlerwaaren,  ausser  Ver- 



bindung  mit  edlen  Merallen;  ingleichen  lackirte  Kupfer=  und  Messingwaaren

Anmerk.  Von  Roh=  (Stück-)  Messing,  Roh=  oder  Schwarzkupfer,  Gar=  oder  Rosettenkupfer,  von
altem  Bruchkupfer  oder  Bruchmessing;  desgleichen  von  Kupfer=  und  Messingfeile,
Glockengut,  Kupfer=  und  andern  Scheidemünzen  zum  Einschmelzen  (die  Münzen  auf
besondere  Erlaubnisscheine  eingehend)  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben
        <pb n="269" />
        (237  )

Abgabensätze  nach  dem  21  Gulden-Münzfasse
(mie  der  Eintheilung  des  Thalers  in  24stel  und
3stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fusse

und  Zoll-Cenener.

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  verguͤtet]  Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  verguͤtet
Maaß  vom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Centner  Bruttooder
  JEingang.  Ausgang.  gewicht:  oder  JEingang.  Ausgang.  gewicht:
Azahl.  ——*  Pfund.  Anzahl..  xr.  Jsi.  ar.  Pfund.  6.
1
22  in  Fässern  und  Kisten.  20  in  Fä  d  Kisten.
1  Cr.14  R„LC.1568af..4  „
10  in  Ballen.  9  in  Ballen.
1  Cer.  Haieo  4  r□—  ·  ·  ·  ·  1  Cer.  rW  17  6  ·  .
(5)
1  Cr1  ....  1er.416z:.
(15)
1———  2  in  Hlslen  und  Kistenrr.  10%.  227  i  Räflern  und  Kisten.
vnlq  1Beersch
welfxonge  »  alersch.
rer  trm  .  Schäffe.  14
sches  Schäffel.  (5)
1  Cer.  freih.  4  1  Cer.frei..  17
(5)
r  6
l  0  0  12  "  %  4  ·  !.  ö  «
1Ctr.  110  10  in  Ballen.  1  Cir.1875  9  u  Boleen.
.  YY7
1
1  Cer.  6  4  (  14  in  Kisten.  1  Ctr.  10  127  "  "  126  in  Fässern  und  Kisten.
Z  7  in  Körben.  6FO  in  Körben.
6  6  4  in  Ballen.  6  378  in  Ballen.
1Ctr.  110.  ..  1  Cir.16|583  .
1  Ctr.  "  12  -  i  o  if  1  Ctr.  .  50
us!]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

36
        <pb n="270" />
        —
..—

*

 

Kurze  Waaren,  Ouincaillerien  2c.;

(238  )

Benennung  der  Gegenstände.

Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  feinen  Mecallgemischen,  aus  Bronz
(im  Feuer  vergoldet),  aus  Perlmutter,  ächten  Perlen,  Korallen  oder  Sceinen  gefertige,  ode
mit  edlen  Mecallen  belege;  ferner  Waaren  aus  vorgenannten  Skoffen  in  Verbindung  mt
Alabaster,  Bernstein,  Elfenbein,  Fischbein,  Gips,  Glas,  Holz,  Horn,  Knochen,  Korh
back,  teder,  Marmor,  Meerschaum,  unedlen  Metallen,  Perlmutter,  Schildpate,  unächte
Steinen  und  dergl.z;  feine  Parfümerien,  wie  solche  in  kleinen  Gläsern,  Krnken  rc.  im
Galanteriehandel  und  als  Galanteriewaare  geführt  werden;  Taschenuhren,  Stutz-  und  Pen—
deluhren,  K  Kronleuchker  mit  Bronze,  Gold=  oder  Silberblatt;  ganz  feine  lackirte  Waaren
von  Metall  oder  Pappmasse  (papier  maché),  Regen=  und  Sonnenschirme,  Fächer,  Blmen,
  zugerichtete  Schmuckfedern,  Perückenmacherarbeit  u.  s.  w.;  überhaupt  alle  zur  Gateunz
der  Kurzen=  Quincaillerie=  oder  Galanteriewaaren  gehörigen  unter  den  Nummern  2.  3.  4.  5
6.  10.  12.  14.  19.  21.  22.  27.  30.  31.  33.  35.  38.  40.  41.  u.  43.  der  zweiten  Abth#
lung  dieses  Tarifs  nichr  mie  inbegriffenen  Gegenstände;  ingleichen  Waaren  aus  Gespinnste
von  Baumwolle,  teinen,  Seide,  Wolle,  welche  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  teder,  Messing  ode
Stahl  verbunden  sind,  (z.  B.  Tuch=  oder  Zeugmützen  in  Verbindung  mie  teder,)  Knöpfe  alf

Hohformen,  Klingelschnuren  und  dergleichen  meren
Leder  und  daraus  gefertigte  Waaren:

a)  Lohgare,  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,  Satt
lerleder,  Stiefelschaͤfte,  auch  Juchten;  ingleichen  saͤmisch-  und  weißgates  Leder,  aut
Pergament.  o-  2  2  2  2222222  22  2  22  2  2  22  22  22  22  2  22  22  2  222  2  2  22ä  22  2  ù2áâ  ·oese

Br—  üsseler=  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Corduan,  Marokin,  Saffian  um
alles  gefärbte  und  lackirte  Leder.  ·r  %  %e%  e.  %  %  %  a  c%  %  %  %  a#t  T%  %%%%  „

Ausnahme:  Halbgare  Ziegen=  und  Schaaffelle  für  inländische  Safftan=  und  #der
fabrikanten  werden  unter  Controle  für  die  ollgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen

c)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler=  und  Täschnerwaaren,  Blasebälge,  anch  Wagen,  woran
  (teder=  oder  Polsterarbetktrnrnrn.-..  .

d)  seine  Lederwaaren  von  Corduan,  Saffian,  Marokin,  Bruͤsseler-  und  Daͤnischem
teder,  von  sämisch=  und  weißgarem  teder,  auch  lackirtem  leder  und  Pergament
Sattel=  und  Reilzeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen  und  Ringen,  ganz  oder  theil
weise  von  seinen  Merallen  und  Metallgemischen,  Handschuhe  von  teder  und  feite
Schuhe  aller  rtcrrrrrrrr.  ......  ...
        <pb n="271" />
        (239  )
Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse

 

 

 

 

 

 

(mit  der  Eineheilung  des  Thalers  in  24stel  Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Jusse
und  30  Kel),  Maaße  und  Gewichte.  und  Zoll-Centner.
Gewicht,  Sätze  belm  ir  Thara  wird  vergütet  Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  verguͤtet
Maaß  vom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Ceutner  BoeutlooderEingang.
  Ausgang.  gewicht:  oderEingang.  Ausgang.  Lewicht:
Anzahl.  —  FNuhr]  P  f  und.  Anzahl.  st.  Xr.  Fl.  Xr.  P  f  un  d.
J
»
22  in  Fässern  und  Kisten.  «  20  i  isten.
1Ce.%  1  14  in  Körben.  HELIE  321  —
10  in  Ballen.  1  9  in  Ballen.
1  Cir.  6  rN  16  e  Or  1  Ctr.  10  124  —  4
#  se  un  Kinen  ELER  un  Aife
·  -7inVaaM«  s  ö?inBallm..
1  Cr.  8.  1  Cr.8  .

1
D  16  in  Fässern  und  Kisten.  .  16  0#  in  Fässern  und  Kisten.
1  Ctt.  040%%  Kh.  Fern  m  Kisten.  1Ctr.16  58  1122  in  Körben.
7  in  Ballen.  6KS  in  Ballen.

r

 

4  ½  22  in  Fgässern  und  Kistem.  20  in  Fässern  und  Kisten.
1Ctr.  221  .  1.  5  f  un  #i  1  Cer.730  0  1%  in  Köbben.
7  in  Ballen.  #  «  STIMMEN- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

«

——————
        <pb n="272" />
        No.

22

23
24

 

 

Benennung  der  Gegenstaände.

Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren:

a)  Rohes  Geerrn  .  .  .  ...  .............  .......  ..

b)Gebleichte8odergefärbtesGarn........  ......  ..........................
c)3wir«n........«......  ..................  .
«(1)GrauePacklemwandundSegeltuch......................  ....

e)  Rohe  (unappretirte)  Leinwand,  Zwillich  und  Drillich

Ausnahme.  Rohe  ungebleichte  teinwand  geht  frei  ein:

aa.  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis  Schandau,  auf  Erlaubnisscheine;

bb.  in  Preussen:
üuf  den  Grenzlinien  von  teobschüß  bis  Seidenberg  in  der  Oberlausitz,  dann  von

Heiligenstadt  bis  Nordhausen  und  an  der  Grenze  der  Provinz  Westphalen  nach  Blei
chereien  und  geinwandmärkten;

cc.  in  Kurhessen:
auf  Erlaubnisscheine  nach  Bleichereien  oder  Märkten.

f  Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Arc  zugerichcete  (apprerirte)  auch  aus
gebleichtem  Garn  gewebte  teinwand,  Zwillich  und  Drillich,  desgleichen  rohes  und  ¾|b
bleichtes  Tisch=  und  Handrücherzeug,  leinene  Kirtel,  auch  neue  Wäsche..

60  Bänder,  Batist,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammercuch,  gewebte  Kanten,  Schnüre,
Strumpfwaaren,  Gespinnst  und  Tressenwaaren  aus  Merallfäden  und  teinen,  edoch

ausser  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl........

h)  Zwirnspitzen  ..................  .............  .............

Lichte,  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath-  und  Stearin-).....................  ....
Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation:

En——ise—“]ßsr9.

Anmerk.  Alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  Stricke  beim  Ausgang  über  Preussische  Seehäfen.
        <pb n="273" />
        —  (241  )  «
Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse  ·
(miedecEimhei(ungdesThaxersin24stet  Absabmsätzsnach«dem«24-GUWM-Fusss
und  30stel),  Maaße  und  Gewichte.  und  Zoll-Centner.
Gewicht,  Sätze  beim  Für-Thara  wird  vergütet  Gewicht,  Söätze  beim  Für  Tharawird  vergütet
Maaß  vom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Centner  Bruttooder
  Eingang.  Ausgang.  gewicht:  oderEingang.  Ausgang.  gewicht:
Anzahl.  Phtr  a  —  Pfund.  Anzahl.  i.  □#  st.  xt.  Pfund.
1  Cc.B  ....  1Ctr.«.«17..
(5)
1  Ctr.  2  1  r—  ·  ·  2—  □P  r□—  1  Ctr.  1  ·  40  9
14  in  Kisten.  261  12E  in  Kisten.
45  2  "  êe  b  San.  1C#.  6  '  6#r  in  in.
1  Cr..6%  .  1Ctr.18«å—  .
ceo)  4  in  Kister  "  12)  in  K
n  en.  J  ·  «
1  Cer.  2  —  ·  1  7  in  Ballen.  "  5  1Ctr.  3  261  "  6  in  ten.
.  14  in  Kisten.  12##in  Kisten.
1  Cr.1  .  .  .  10  in  Körben.  1  Cr.  84  .  9  in  Körben.
1  7  in  Ballen.  .  6F  in  Ballen.
20  in  Kisten.  f  Isjgjsi  Ki  .
1Ctr224  1.  14  in  rra  1Ctr.  137  30  11  1  1½5  i  lten7
-  7  in  Ballen.  «  »  ökdinBallem
»  —  in  Kisten.  22  ##  in  Kisten.
1C##.böns.  ——..———.....——n.—  sisten
1Ctr.  14  U  Kisten.  1  Cer.6  46  464  in  Aiten.
1  Ctr.  Irei..  .  124.  1Ctr.  Ifrei.  .  13  264
1  Cer.  freti.8
(10)  6
        <pb n="274" />
        No.

 

(242  )

Benennung  der  Gegenstaände.

1—

Material-  und  Specerei-,  auch  Conditorwaaren  und  andere  Consumtibilien.

a)  Bier  aller  Art  in  Faͤssern,  auch  Meth  in  Faͤssern.....................  ...
b)  Branntweine  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntweine  und  versetzte  Branntwein
c)  Essig  aller  Art  in  Faͤssern.  ...  ..............  ..  ....  .
-(1)BackundEssJHnFlaschmodexfrukenemgehmd.....,............
e)Oel,mJlascbenoderKrukenemgehend..,..-....
k)WemundMost,auchCcder......  ..............  ......  ,
g)  Butter  ·eeteee  .  ·Seeoe  es  eosete
Anmerk.  1)  Frische,  ungesalzene  Butter  auf  der  Linie  von  Lindau  bis  Hemmenhosen  eingehend.
2)  Einzelne  Stacke,  welche  eingehen,  sind,  wenn  sse  zusammen  nicht  mehr  als  drei  Pfun
wiegen:  frei.
h))  Fleisch,  ausgeschlachteces:  frisches,  gesalzencs,  geräuchertes  auch  ungeschmolzenes  Fet
Schinken,  Speck,  Würste;  desgleichen  grosses  Wildd.  «
i)  Fruͤchte  (Südfrüchte)  und  Blätter:
a)  Frische  Apfelsinen,  Citronen,  timonen,  Pommeranzen,  Granaten  und  dergl..
Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er  für  100  S0tt
4  On.  oder  1  Fl.  10  Kr.  Verdorbene  bleiben  unversteuert,  wenn  sie  ir
Gegenwart  von  Beamten  weggeworfen  werden.
6)  Trockene  und  getrocknete:  Dacceln,  Feigen,  Kastanien,  Korinehen,  Mandelt
Pflrsichkerne,  Rosinen,  torbeeren,  Pommeranzen,  Pommeranzenschaalen  und  derf“
k)  Gewurze,  nämlich:  Galgant,  Ingber,  Cardamomen,  Cubeben,  Muscatnäüsse  un
Blumen  (Macis),  Nelken,  Pfeffer,  Piement,  Saffran  Sternanis/  Vanille,  Zimn
und  Zimmt-  Cassia,  Zimmtbluͤthe  ——————————————□—□—.——□—□—□E  EIIE  EIT
)  Heringe  ............  .

m)  Kaffee  und  Kaffeesurrogate.  EBIIIIIIIIII

n)  1)  Kakao  in  Bohnen  ......  ...
        <pb n="275" />
        Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-  Münzfuss  e
(mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  2Astel
und  30stel),  Maaße  und  Gewichte.

(243)

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fusse
und  Zoll-Cenener.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SGewich,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  vergütel  Gewicht,  Sätze  beim  Für  Tharawird  vergütet
Maaß  vom  Centner  Brutto-  Maaß  -  vom  Centner  Bruttooder
  Eingang.  Aut  gans  gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.  gewicht:
Anzahl.  Ixeinir.  ht  Pfund.  Anzahl.  st.  Xr.  J  si.  Ar.  Pfund.
1  Cr.  1  .  ....  1Ckk.416z-.
(15)  .
25  in  Ki  —  22füss1.
1Ctr.8s...  —  1Ctr.  133831  .  .  6  „Mir.
7  in  Ueberfässern.  örd  in  Ueberfässern.
1Cr.184  -....  1Crô
(10)
1  Cer.  ..-  146  in  Kisten.  1  Ce.8322  in  Eisten.
1  Crp..  14838  in  Körben.  1  Cr.18  „15  in  Körben.
1.
in  Kisten.  -  22  Ki
1Ctr.  18  .  .  .  13  les.  1Ctr.  1313831  .  —  r-*xö0—  1  le.
7  in  Ueberfässern.  6##S  in  Ueberfässern.
1  Cer.3  5  18198  in  Fässern  und  Töpfen.  1  Cer.  615.6  in  Fässern  und  Töpfen.
—  x'  ·  ·  r  ·  r  ·  1  Ctr.  1  40
7  18  in  Fässern  und  K  d  K
EEEILI.EAEIEEIEE  h  den  end  Kisten.
und  Kisten.  .  ae,  28.  aen.  Kist
"  e  er
1  Cr.  ·  .  14  in  Körben.  1Ctr.  32644  1#  12##  in  Körben.  en
7  in  Ballen.  -  J#  Bällen
.
14  in  Fässern.  127  in  Fässern.
1  Crtr.  %Kf  16  in  Kist
14  in  Allen.  Ctr.  6  463  4  127  38  #en.
7  in  Ballen.  6  1770  in  Ballen.
«  kg  in  Eiten.  13%  in  *
.-  in  Fässern.
1  Cr.16  *514  4  in-  2  1  Ctr.  11  214  «  «  in  Körben.
(20)  4  in  Ballen.  358  in  Ballen.
Tonnl.  ..«.  1Tokmej45..
14  aä  Ei  d  2  125  aͤ  E
C#altoqtufenel.1  7%  Belskr,bon  Hicte
(20)  in  Kisten.  ,  Ztåtåe  und  in  di
1  1  ern  von  wei
1Ctr.  6  16.  r  la  sepih  1  Cr.  lrn  v  et  in  Körben.
20)  4  in  Ballen.  d  in  Ballen.

1836.

 

 

 

 

37
        <pb n="276" />
        No.

 

4  244)

Benennung  der  Gegenstande.

—  —

-  .  ,  —

2.)  Kakao-Masse,  gemahlener  Kakao,  Chocolade  und  Chocoladen-Surrogate.

)  Kaͤse  aller  Art.  ..........  .  ..

p)  Konfituͤren,  Luckerwerk,  guchenwer  aller  Art,  mit  Zucker  und  Essig  eingemachte  Frücht

und  Gewürze;  desgleichen  Kaviar,  Sago  und  Surrogate  dieser  Artikel,  Oliven,  Po
steten,  zubereiteter  Senf  und  Tafelbouillnananan  ...
q)  Kraftmehl,  worunter  Nudeln,  Puder,  Staͤrke  mit  begriffen  „  besgleichen,  Vrãhlenfebi
kate  aus  Getreide  und  Huͤisenfruͤchten,  naͤmlich:  geschrotene  oder  geschaͤlte  Koͤrner

Graupe,  Gries,  Gruͤtze,  Mehl  ................  .  .  .  ..  ....  ....  .........
Anmerk.  1.  Gewöhnliches  Roggenmehl  (Schwarzmehl),  bei  dem  Eingange  zu  Lande  auf  ##
Sachsischen  Grenzlinie  gegen  Böhmnnnn  .  .  ..

Anmerk.  2.  Gewöhnliches  Roggenbrod  bei  dem  Eingange  zu  Lande  auf  derselben  Grenzlinie,

r)  schet  oder  Schalthiere  aus  der  See,  als:  Austern,  Hummern,  Muscheln,  Schildkröt
s)......»........».»....................................
t)  Salz  (Kochsalz,  Sceinsal),  ist  einzuführen  verboten  ;  bei  gestatteter  Durchfuhr  wi
die  Abgabe  besonders  bestimmt.
u)  Syrup  .......  ..  ..  ........
V)  Tabak:
1)  Tabaksbläcter,  unbearbeitesre,  und  Stengessss  ..

2)  Tabakssabrikare,  als:  Rauchtabak  in  Rollen,  abgerollten  Blaͤttern,  oder  geschnitten;

Cigarren,  Schnupftabak  in  Carotten  oder  Stangen  und  gerieben,  auch  Tabaksmehl,
1)  Brot=  und  Huc-,  Kandis-,  Bruch-  oder  Lumpen-  und  weisser  gestossener  Zucker.
2)  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermhll

3)  Rohzucker  für  inländische  Siedereien  zum  Rafftniren  unter  den  besonders  vorzuschrei
benden  Bedingungen  und  Coneroonana  ..  EEIE
        <pb n="277" />
        (  245  )

Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse
(mit  der  Eineheilung  des  Thalers  in  24Astel
und  30stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fusse
und  Zoll-Cenener.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  e  2  e  -  ·  2  e
Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  verguͤtet  j  Gewicht,  S  4%  beim  Für  Thara  wird  verguͤtet
Maaß  vom  Centner  Brutto-  Maaß  —  vom  Centner  Bruttooder
  Eingang.  Nusgayg.  gewicht:  oder  JEingang.  Ausgang.  gewicht:
Anzahl.  L.  Rthlt.  3  Pfund.  Angzahl.  l.  #.  .  #  Pfund.
1  ·  —  ·
2  in  Fässern  und  Kisten  .-  -mFassornuani
1Ctr.11...  (:  in  4  t  1Ctr.  18145  1.  J.  3  in  Körben.  tin
7  in  Bollen.  6#  in  Ballen.
22  in  Sinen  von  1  Etr.  und  20  m  Kiten  von  1  Gtr.  und
,  arer  -  "  arer
1  Crr.  316  6  18  in  Kisten  unter  1  Etr.  1  Cer.  615  »  s  tökzmmstenunterlCtr
(20)  12  in  Fässern  und  Kübeln.  11  n  Faͤssern  und  Kuͤbeln.
«  7  in  Ballen.  68  in  Ballen.
l  l
ck  d  «-  .  in  rn  und  Ki
1Ctr.  11  .  1.  4.  3  1  Kalten  unb  Kisten.  1  Cr.18|45  4  12  in  Feern  un  sen.
7  in  Ballen.  6  in  allen.
1  Ctr.  224„  1#  n  Zasern  und  Kisten.  1  Ctr.  3  26  .J.  n  l  in  und  Kisten.
1  Ctr.  ·  6  ·  %
(74)  1
1  Ctr.  ·  4  l  6·
105)
1  Cer.  4  r  ·  "“  1  Ctr.  6  467  r“  ·  -
**  6“  .414  ern.  .1  -  .Isz.ix-,  ,-127ina.
%  3  1•1n#½  ss  .1,Eck.5·6sz  e
1  Cer.  5%  «  .12mFassern.  »  1  Cer.  8330  .11  in  ässern.
12  in  Fässern.  11  in  Fässern.
1411  5°6  10  in  Körben.  111.  x  9  in  Körben.
1  Crr.  P  (15)  7  in  Ballen.  Ctr.  922  6  in  Ballen.
1  131  in  LFässern.  C  18  4  "  «  16.6  in  Allern.
.  in  en.  .  1.  in  Körben
1Ctr.  7  in  Balen-  1  tr  45  in  Ballen.
1  Cr.111  4  25  in  Kisten.  1  Cr.  18  45.  22  in  Kisten.
16  in  Fässern  von  Eichen=  u.  ·  14103  inFässernvonEichew
·-  anderem  harten  Holze.  -’  u.  anderem  harten  Holze.
1  Cir.  1  .  4  .  10  in  tneren  dassern.  1  Ctr.  18  45.  9  in  anderen  Fässern.
14  in  Ki  -  ·  ·  1217me1en
-  l14i  Eichen-  ""-·-«  -  in  Fässern  von  Eichen-1
  Crr.  9.  n  u  “n  1  Crr.  15  18  -  ·  Ja  aaners-Im  harteuHchslza
10  in  Fässern  von  weichen  u.  9  in  Fässern  von  weichen  u.
gemischten  Holzarten.  hemischten  Holzarten.
1818  in  Kisten  von  8  Centner  1068#  in  Kisten  von  8  Etr.
14  8  darüber.  «  und  m½2  ter  8  Et
---«-  ter  8  Etr.  «--  -  123  in  Kisten  unter  r.
1  Cer.  5  il  ·  0  8  in  Küra#n  r  1  Ctr.  8  30  ·  "  77#5#  ’l“i  in  Körben.
7  in  Ballen.  "„  68  in  Ballen.

 

 

 

1
        <pb n="278" />
        (246  )

Benennung  der  Gegenstände.

 

26

27

28

29
30

 

Oel,  in  Fässern  eingebnd

Baumöl  zum  Fabrikgebrauch  wird  gegen  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen,  wem
bei  den  Zollämtern  an  der  Grenze  oder  bei  der  Abfertigung  aus  den  Packhöfen  (Hallanstalte
vorher  auf  einen  Cenener  Oel  ein  Pfund  Terpeneinöl  zugesetze  worden.

Papier  und  Pappwaaren:

a)  ungeleimees,  ordinäres,  (grobes,  graues  und  halbweisses)  Druckpapier,  auch  grobet
(weisses  und  gefärbtes)  Packpapier  und  Pappdeckelle  .  .  ..  ...
b)  alle  andere  Papiergartungen.  2  2  2222226222  .  s  0000000156000000  ou
Anmerk.1.Papier,welcheslithographirt,bedrucktoderliniretist,umindiesethustandezu
«  Rechnungen,Etiketten,Frachtbriefen,Devifenu.s.w.zudienemdcsgleichenon

dinaͤre  Bilderbogen,  gehoͤren  zu  den  Lit.  b.  benannten  Papiergattungen.
Anmerk.  2.  Vom  grauen  Lösch=  und  Packpapiere  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben

c)  Papiertapeten  ·%  e  %et.  —————·———

d)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe,  auch  grobe  lackirre  Waaren  aus  diese
Urstofen  W
Pelzwerk  (fertige  Kuͤrschnerarbeiten),  als:  uͤberzogene  Pelze,  Muͤtzen,  Handschuhe,  Decken,
Pelzfurter,  Besätze  und  dergleihen

Ausnahme.  Feriige  nicht  überzogene  Schaafpezzz
Schießpulbwdeer

Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Gefärbre,  auch  weißgemachte  Seide  oder  Florerseide  (gezwirne  oder  ungezwirnt),  auch
Zwirn  aus  roher  Seiiide

b)  Seidene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher,  (Schawls,)  Bänder,  Blonden,  Spitzen,
Pecinet,  Flor,  (Gaze,)  Posamentir-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putzwaaren,  Gespinnst
  und  Tressenwaaren  aus  Mertallfäden  und  Seide,  ausser  Verbindung  mie  Eisen,
Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;  Gold=  und  Silberstoffe;  endlich  obige  Waaren
  aus  Floretseide  (bourre  de  soie),  oder  Seide  und  Floreksede  ...

c)  Alle  obige  Waaren,  in  welchen  ausser  Seide  und  Floretseide  auch  andere  Spinnmaterialien:

  Wolle  oder  andere  Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen  einzeln  oder  verbunden  entbalten
  sido  «
        <pb n="279" />
        Abgabensätze  nach  dem  21.  Gulden-Münzfusse

(  247)

(mic  der  Eintheilung  des  Thalers  in  24stel  und
3stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Cusse

und  Zoll-Centner.

 

 

Für  Tharawird  vergütet

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Tharawirdvergütet  Gewicht,  Sätze  beim
Maaß  vom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Centner  Bruttooder
  JEingang.  Ausgang.  gewicht:  oderEingang.  Ausgang  gewicht:
Anzahl.  e  Ler,  Pfund.  Anzahl.  Xr.  si.  xt.  Pfu  n  d.
1Ctr.  1  1  6  ·  0  0  0  0  1  Ctr.  483  «  «
(20)  «
1  Cer.  1  ·  ·"  ·  ·  ·  r—  1  Ctr.  1  40  o  o

18  in  Kisten.  16  K
1Cr.  J.  3  in  Fisten  1Ctr.  830.  1  n  n  Su-18

  in  Kisten.  «  in  Ki
1  Cc.  14  "2  Körben  1  Cr.8  .  (1  155  Sn  Eben.

7  in  Ballen.  6  2  *  in  Ballen.
-  18  in  Kisten.  Ki
1  Er.1o0  .  14  h  MMen.  1  Cr.6%8  .  1  46%  à
"  7  in  Ballen  #  6xin  Ballen.
18  in  Fä  ·  1  aͤsse
1  Ctr.  22  0  22  in  isess  1  Cer.  37  30  ·  ·  1  #  rn.

7  in  Ballen  bh  in  Ballen.

14  in  Fä  d  Kisten.  1  I27o  in  Fa  d  Kisten.
EEEEEIIIIIIEIELLLEILI—
1  Cr.  2.  14  in  Fässern.  1  Er.12664%%  2  Fäfern.

18  in  Fei  d  Kisten.  ·  16  d  Kisten.
1  kr  481  r  and  aisten.1  Cer.  13|  3811  En  in  ossern  und  Kiten

25  in  K  22#F  in  Ki
1  Cer.  110  ·  14  m  iten  1  Ctr.  187  5  o  "  127½  in  seien

«  «  «  20  in  Kisten.
**  2  Iit.  .  1„
l
        <pb n="280" />
        (.248  )

Benennung  der  Gegenstände.

 

No.

31Seife:
a)  Grüne  und  schware  .  .  ...  ...  .  ...  -......  ."...................
b)  Gemeine  weisse  .-.................................
c)  Feine,  in  Taͤfelchen  und  Kugeln..  ........,»3.....«..........  .......

32

33

35

Spielkarten,  sind  im  Königreiche  Sachsen  einzuführen  verboten;  insoferne  sie  in  einzelnen  V
einstaaten  zum  Gebrauche  im  tande  eingeführt  werden  dürfen,  und  unter  Berücksichcigung  de
besonderen  Stempel=  und  Controlvorschrifen  ...  .“..“..  .n

Anmerk.  Werden  dergleichen  zum  Durchgange  angemeldet,  so  wird  die  Durchgangsabg#t
mit  einem  halben  Thaler  vom  sächß.,  oder  50  Kreuzern  vom  Zollcentner  erhoben.

Steine:  "

a)  Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller  Are,  Mühl-,  grobe  Schleif=  und  Wetzsteim
Tufsteine,  Traß,  Jiegel=  und  Backsteine  aller  Art,  beim  Transport  zu  Wasser,  aut
beim  Landtranspore,  wenn  die  Steine  nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  sin.

b)  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor  und  Speckstein,  ferner:  unächte  Seeine  in  Berbin
dung  mit  unedlen  Metallen,  auch  geschliffene  ächre  und  unächte  Steine,  Perlen  un
Korallen  ohne  Fasnnggg....

Anmerk.  zu  a.  und  b.  1)  Grosse  Marmorarbeiten  (Statuen,  Büsten  und  dergleichen),  Flintenstein,

feine  Schleif-  und  Websteine,  auch  Waaran  aus  Serpentinstein  zahlen  di
allgemeine  Eingangsabgabe.

2)  Bruch,  und  behauene  Bausteine  bei  der  Einfuhr  auf  dem  Bodensee:  frei.
3)  Lithographir-Stennnnn.

Steinkohhen  .  .  ..  ..  .  .  ..

Anmerk.  An  der  badischen  Grenze,  oberhalb  Kehl  eingehend
Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaren:
a)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Seroh  und  Schill

b)  Seroh=  und  Bastgefiechte,  grobe  Strohhüte  und  Deckem  aus  ungespaltenem  Stroh,
Spahn-  und  Rohrhuͤte  ohne  Garnitur.....................  .....
0)  feine  Bast-  und  Strohhuͤte.....  ....

·  %  %  „"  ———————  -
        <pb n="281" />
        (249  )

Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse
(mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  24stel
und  30stel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fusse

und  Zoll-Cenener.

 

Gewicht,
Maaß

oder
Anzahl.

1Ctr.
1  Cr.

1  Cer.

1Ctr.

1  Schiffslast.


1  Cer.

1Stuͤck
1Ctr.

1Ctr.

1  Cer.
1  Cer.

 

 

 

 

Sätze  beim  Fuͤr  Thara  wird  verguͤtet  Gewicht,  Saͤtze  beim  Fuͤr  Thara  wird  verguͤtet
vom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Centner  Brutto-Eingang.
  Ausgang.  gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.  gewicht:
Nlr.BarLeo  Pfund.  Anzahl.  xAr.  gi.  xr.  Pfund.
11  41C##0“ä%
114  in  Kisten.  12.71  in  Kisten.
6%  EEEBEEEI—
10  ·  o,  18  in  Kisten.  1  Ctr.  16  583  .  O  16140anfstcm
10..  .j.k  1Ekr.«16582.·.
I  12  ·  o  40  Cer.  ½%  56  4
(15)  *  -
10..  18  in  Fässern  und  Kisten.  Cer.  16583  16  r#o  in  Fässern  und  Kisten.
1  11Stuͤckl.  .  .  14
(14)
1  -liR  v  *  1  Cer.  x  4  s
u#n  1
"“  ·"“  0  1  Ctr.  1  «  .  O
O  4  0  0  "  1  Cer.  rl  17
(5)
u  1#.6114  Eisten.
55..  1  10  in  Ballen.  1  Cr.3321  1  9  in  Ballen.
l
        <pb n="282" />
        37
38

39

 

(250  )

Benennung  der  Gegenstände.

—

—.  .,  »  .-.—  -:I
s  ·  1

Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)  und  Stearin.  ......,.................

Thea-(Mineraltheerundanderer)Daggert,gemeine-Pech....-...........

Toͤpferthon  und  Toͤpferwaaren:
a)  Toͤpferthon  fuͤr  Porzellanfabriken.  r————  —....—........##

Anmerk.  Porzellanerdez  deren  Ausfuhr  ist  im  Königreiche  Sachsen  nicht  gestattet;  ben
Eingange  hingegen  und  in  den  übrigen  Vereinstaaten:

b)  Gemeine  Töpferwaaren,  Fliesen,  Schmelzelee....

Tc)  Einfarbiges  oder  weisses  Fayence  oder  Steingur,  irdene  Pfeifen
4)  Bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes  Fayence  oder  Steingut......
e)  Porzellan,  weisses...  ...........  r  %  r„  eeefee".%  "·r%%  e%

1)  Porzellan,  farbiges  und  weisses  mie  farbigen  Sereifen.  ,  auch  *  mit  Melei
oder  Vergoldung............  ................................

9  Fayence,  Steingut  und  anderes  Erdgeschirr,  auch  weisses  Porzellan  und  Email  i
Verbindung  mit  unedlen  Mecallen  ..................................
h)DergleicheanerbmdungmttGoldStlber,  Platina,  Semilor,  und  anderen  feine

Metallgemischen,  ingleichen  alles  übrige  Porzellan  in  Verbindung  mie  edlen  oder  um
edlen  Merallen  .——  EIEIIIIII  »222222222  2

Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Eeeiiiml...

b)  Ochsen  und  Stiere  ......  ..........  ...

Anmerk.  1)  Pferde  und  andere  vorgenannte  Thiere  sind  zollfrei,  wenn  aus  dem  Gebraucke,
der  von  ihnen  beim  Eingange  gemacht  wird,  überzeugend  hervorgeht,  dah  sie  al
Zug=  oder  Lastthiere  zum  Gespann  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehören,  ode
zum  Waarentragen  dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu  ihrem  Fortkomma
geritten  werden  müssen.

Anmerk.  2)  Fohlen,  welche  der  Mutter  folgen,  gehen  frei  ein.

c)  Kühe  .....  .............  ............  .  ..  .  ...
d)  Rinder  (Jungrieh).  ....................  ....
e)  Schweine  (ausgenommen  Spanferkeh,
1)  gemästerern  .....  ............
2)  magere....................  ....  .....
        <pb n="283" />
        (251  )

Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse
(mir  der  Eintheilung  des  Thalers  in  Lästel
und  30stel),  Maaße  und  Gewichte.

#1#

Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Jusse

und  Zoll-Centner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  vergütet  Gewicht,  Sätze  beim  Fuͤr  Thara  wird  verguͤtet
Maaß  vom  Centner  Brutto-  Maaß  vom  Centner  Bruttooder
  JEingang.  Ausgang.  gewicht:  oderEingang.  Ausgang.  gewicht:

Anzahl.  Mibr.  (Ler-iintbr.(Ler.  Pfund.  Anzahl.  .  Exr.  Pfund.

«  "
ICkksZs  14  in  Fässern  und  Kisten  Ctr.0  1276  in  Fässern  und  Kisten.
1  Cer.  4  ·r  l  1  Cer.  —  17.

(5)
1  Cer.  frei.  2  .  -.  1Ctr.frei..  50

1  (15)  «

1Ctr.frei..  12  ..  -"1Ctr.frei.".  50
(15)  1½
1Ctr.  8  .  ..  1Ctr..»·34s..«

((10)  .  ·.  «
1Ctr.5«...·  1Ctr.830  .  ..
iCkHo  ,.kgxgggsk;szz  1,-Ckk..1.9«5873,-.Fåz;g,kg-Kzsxgxz,«
1Ctr.10  ..  «  1Ctr.16582’..

·  l  «  ...

«  25·-K«.  10  .22½  in  Kisten.
1  Ctr.2  5  3  E  Kisen  4.  1  Cer.  42  30  1  3  n  Kisen.

1  Cer.  #  »  1Ctr.«1658?x.«.
2  in  Kisten.  1  5  22P#9  in  Kisten.
14  in  Körben.  «  «  1276  in  Koͤrben.
1  Cir.55  .  1Ctr.93»323.".
1Skück18  1Stuͤck]  2  20
10)
1Stückkk..  ..  1Stück845.-,
  ,
(Stäck  .  .  "1Skück515·..
lStück2  .  ..  1Sküsck330..
1  Stück  1  L  o  o  o  s  1  Stuͤck  1  45  1
1  Stükckke  s..  .  1Skück110·.
(20)
1836.  38.
        <pb n="284" />
        (252)

Benennung  der  Gegenstände.

 

40

41

4

43

 

1!)  Hammelll  .......  „  ............

g)AnderesSchaafvieh,8iegen,KälberundSpanferkel....»»  ..............

Anmerk.  Auf  der  Grenzlinie  von  Waidhaus  in  Baiern  bis  Schusterinsel  in  Baden  werden
magere  Ochsen,  ingleichen  Stiere,  Kühe  und  Ninder  zur  Nachzucht  in  einzelner
Stücken  und  nicht  zum  Handel  bestimmt,  auf  obrigkeitliche  den  Einbringern  zu  er,
theilende  Bescheinigungen  gegen  ein  Viertel  der  obigen  Tarifsätze  eingelassen.

Wachsleinwand,  Wachsmousselin,  Wachstafft,  Wachswaaren:

a)  Grobe,  schwarze,  unbedruckte  Wachsleinwand  A
b)  Alle  andere  Gatcungen,  ingleichen  Wachsmousselin  und  Wachstaffe  ......  ....

c)  Feine  bossirteWachswaaren."..»..

Wolle  und  Wollenwaaren:

a)  Schaafwolle,  rohe  und  gekämmtte

b)  Weisses,  drei=  oder  mehrfach  gezwirntes  wollenes  und  Kamerlgrn;  desgleichen  alls
gefärbte  annn..  .  ..

c)  Wollene  Zeug=  und  Serumpfwaaren  „Tuͤcher  (Schawls),  Tuch-  und  Filzwaaren,
Posamentir-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putzwaaren,  ausser  Verbindung  mit  Eisen,
Glas,  Holz,  teder,  Messing  und  Stahl,  ferner:  dergleichen  Waaren  aus  andern
Thierhaaren  oder  aus  letzteren  und  Wolle;  endlich  Wgaren  oblger  Art  in  Verbindung
mit  anderen  nicht  seidenen  Spinnmateriallen  ..........

d)  Teppiche  (Fußteppiche)  aus  Wolle  oder  andern  *  nd  dergleichen  mie  #einen
  gemischt...  ...  ...........  ......................  ......

Anmerk.  Einfaches  und  doublirtes  ungefärbtes  Wollengarn,  so  wie  Oeltuͤcher  aus  Roßhaaren,

ingleichen  ganz  grobe  Gewebe  aus  Kälberhaaren  und  Werg  zahlen  die  allgemeine
Eingangsabgabe.

Zink  und  Zinkwaaren:
a)  roher  Zink.4  ni  ————————□————□□CCCEEECECCECCLEERDEEEEER.
b)  Bleche  und  Zinkwaagnen

Zinn  und  Zinnwaaren:

a)  Grobe  Zinnwaaren,  als:  Schüsseln,  Teller,  bffel,  Kessel  und  andere  Gefässe,  Roͤh—
ren  und  Platten........................  ...  ...........

b)  Andere  feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,  Spielzeug  und  dergleichen
Anmerk.  Von  Zinn  in  Blöcken  und  altem  JZinn  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
        <pb n="285" />
        (253  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  nach  dem  21-Gulden-Münzfusse
(mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  24stel  und  Abgabensätze  nach  dem  24-Gulden-Fusse
30  tel),  Maaße  und  Gewichte.  und  Zoll-Cenrner.
Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  vergütet  Gewicht,  Sätze  beim  Für  Thara  wird  vergütet
Maaß  vom  Centner  Brutto-Maaß  ·  vom  Centner  Bruttooder
  JEingang.  Ausgene.  gewicht:  oder  Eingang.  Ausgang.  gewicht:
Anzahl.  athi.  E———  o  Pfund.  Anzahl.  gi.  Ar.  si.  xv.  Pfund.
1  Stuͤck  0  12  9  9  0  1  Stuͤck  2  527  9
(15)
1  Stück  ..  1  Stückk
[0)
1  Cr.  4  iten  1  Wr.322611455  5  „40
1#  i  et  ..  Ü  Surcv
1  Cr.10  .  J2  in  Kisten.  1  Cr.  16  8S%  in  Kisten.
1  Cer.  freii.  .  .·-1Ckr.frei.  3262k
«  -  .  ä
1Ctk.8  .  ·  i8  n  asen  und  Kisten.  1  Ctr.  13  383  n  9.  Lüsern  und  Kisten.
.  .  1.  L  .
1  Cer.0  r%  z.  Ctr.512  0  aller
in  Ballen.  «  7«B.
1Ctr.20  1  Cer.3433  J.  i
1
1  Cct...  "  "  11  in  Fässern  und  Kisten.  1  Ctr.3  267  31  10  in  Fässern  und  Kisten,
1  Ctr.  3  16  O  o  7  in  Körben.  1Ctr.  6  15  6  in  Körben.
(2o0  6
1#22  3#  %0  %  E  3  NIUIlB/T%D„
,  33sdsßisclo  silllat“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E
        <pb n="286" />
        Dritte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstaͤnde  zur
Durchfuhr  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benannten  Gegenstaͤnde  bleiben  auch  bei  der
Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.
9

2)  Von  Gexgenstaͤnden,  welche,  nach  der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifs,  beim  Ein—
gange  oder  Ausgange,  oder  in  beiden  Faͤllen  zusammengenommen,  mit  weniger  als
4.  Thaler  vom  Scchsischen  oder  Preussischen  Centner,  oder  50  Kreuzer  vom  Jollcentner,
  oder  nach  Maaß  oder  Srtückzahl  belege  sind,  ist  in  der  Regel  als  Durchgangsabgabe
  der  Bekrag  jener  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  zu  enrrichten.

3)  Für  Gegenstände,  bei  welchen,  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,  oder  beide  zusammen,

  1  Thaler  vom  Sachsischen  oder  Preussischen  Centner,  oder  50  Kreuzer

vom  Zollcentner  erreichen  oder  übersteigen,  wird  in  der  Regel  nur  jener  Satz

von  Thaler  vom  Sachsischen  oder  Preussischen,  oder  50  Kreuzer  vom  Zollceentner,

  ingleichen  für  Vieh,  und  zwar:

vom  Stück
a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulehieren,  Eseln,  13  Rehlr.  oder  2  Fl.  20  Kr.
D)  von  Ochsen  und  Stieren  1  1  45
C)  von  Kühen  und  Rinden.  —  5202ß#-V
4)  von  Schweinen  und  Schgafvieh  qr  *177.

als  Durchgangsabgabe  entrichtet)  soweit  nichr  nachsolgend  für  den  Transi  t  auf-  gewissen

  Serassen  oder  für  gewisse  Gegenstände  ausnahmsweise  höhere  oder  geringere  Sätze
sestgestelle  sind.

Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

I.  Absch  nitt.

Die  Durchgangsabgaben  von  den  Waaren,  welche  rechts  der  Oder  seewärts,
oder  landwärks  von  Memel  bis  Berun  eingehen,  desgleichen  durch  die  Odermündungen
eder  anderswo  links  der  Oder  zuerst  eingehen  und  rechts  der  Oder  auf  ebengenannten

Wegen  ausgehen,  werden  vor  dem  1.  Januar  1837  noch  besonders  belanmt  gemacht
werden.
        <pb n="287" />
        (255  )

#  II.  Abschnitt.

Von  nachbenanneen  Gegenständen,  wenn  sie

A.  durch  die  Odermündungen  oder  auf  der  linken  Oderseite  westlich  bis  zum  Rhein  hin,

diesen  Serom  ausgenommen,  eingehen,  und  auf  der  Grenzlinie  zwischen  Neu=  Berun
  in  Schlesien  und  Schärding  am  Thurm  in  Baiern,  beide  ebengenannten  Orte
eingeschlossen,  wieder  ausgehen,  oder  welche  umgekehre  auf  der  inie  von  Neu-Berun
  bis  Schärding  am  Thurm  in  die  Vereinstaaten  eintreren  und  über  die  zuerst
genannten  Grenzen  wieder  ausgehen;  oder

auf  der  linken  Rheinseite  landwäres  eingehen,  um  auf  der  rechten  heinseice,  ohne
Ueberschreitung  der  Oder  (mit  Ausnahme  der  Grenzlinie  von  Schusterinsel,  Basel
gegenüber,  bis  Freylassing  in  Baiern,  beide  Orte  eingeschlossen)  wieder  auszugehen;
  desgleichen,  welche  von  der  rechten  Rheinseite  (mic  Ausschluß  sowohl  der  uncer
  Abschnitt  1.  gedachten  Strassenzüge,  als  auch  der  Grenzlinie  von  Freylassing
bis  Schusterinsel)  eingehen;  um  mir  Ueberschreicung  des  Rheins  wieder  auszugehen,

 

 

:  H  Vom  Sächß.  Vom
wird  erhoben  ler#r  Hreuß..  oll  urnr.
von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (Abtheilung  II.  Art.  2.  C.),  -
neuen  Kleidern  (18.),  teder  und  tederarbeiten  (21.),  WolleRtlr.  (Sar))  Fl.  r.
und  wollenen  Garnen  und  Wgaren  (41)  1  —  1  40

destheile,  oder  auf  nachgenannten  Strassen,  wird  die  Durchgangsabgabe
  dahin  ermässigt,  daß  als  höchster  Durchfuhrzoll  auch  von
den  bei  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgabe  höher  belegten  Waaren
  nur  erhoben  wird:

1)  Von  Waaren,  welche

a)  auf  der  linken  Rheinseite  landwärkés  eingehen  und  auf  dersel-III.

  A  b  sch  n  i  tt.  Vom  Zoll---Centner.

Gar.
Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren  blos  durch  nachgenannte  Lan-lc-  1  —  .  .

 

 

ben  Iheinseite  landwärts  wieder  ausgehen,  oder  welche  aus
dem  heine,  es  sey  zu  Berg  oder  Thal,  oder  auf  der  Mosel
in  die  Vereinstaaten  einkreken,  und  auf  Strassen  auf  der
linken  Rheinseite  wieder  ausgehen,  und  umgekehre,  welche  auf
Landwegen  links  des  Rheines  einereten  und  auf  dem  heine,
es  sey  zu  Berg  oder  Thal,  oder  auf  der  Mosel  ausgehen;
ingleichen  welche  i

 

Tritt-TIT-«

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I
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###.#
        <pb n="288" />
        (256  )

b)  ebenfalls  beim  Eingange  auf  der  linken  Nheinseice  landwärts,
an  der  Grenzstrecke  von  Schusterinsel  (Basel  gegenüber)  in
südöstlicher  Richtung  bis  Freylassing  wieder  ausgehen,  oder
welche  umgekehrt  beim  Eingange  auf  der  eben  bezeichneten
Grenzlinie  von  Schusterinsel  bis  Freylassing,  auf  der  linken
beinseite  landwärts  wieder  ausgehen;  endlich  welche

C,  an  den  nördlichen  Grenzen  der  Vereinstaaren  zwischen  dem  Rhein  und
der  Elbe  landwärts  eingeführt,  und  von  den  Häfen  zu  Frankfurt
  a.  M.,  Höchst  a.  M.,  Mainz  oder  Biebrich  abstromwärts
  ausgeführt  werden,  oder  welche  umgekehrt  aus  den  Häfen
  zu  Frankfurt  g.  M.,  Höchst  a.  M.  Mainz  oder  Biebrich

über  die  nördliche  Grenze  des  Vereins  zwischen  dem  Rhein  und

der  Elbe  ausgeführt  werden.

2)  Von  Waaren,  welche

a)  über  die  Grenzen  der  Vereinstaaten  auf  der  Linie  von  Saarbrücken
bis  Basel,  dann  längs  der  Schweizerischen  und  Oesterreichischen
  Grenze  bis  zur  Donau,  oder  stromwärts  auf  der  Donau
eingehen  und  innerhalb  der  ebenbezeichneten  Grenzlinie  wieder
gusgehen;  ingleichen  welche

b)  rheinwärks  eingeführt,  aus  den  Häfen  in  Frankfure  a.  M.,
Höchst  a.  M.,  Mainz  oder  Biebrich  landwärts  auf  der  Grenzlinie
  von  Schusterinsel  bis  Freylassing  wieder  ausgeführt  werden,
  oder  welche,  umgekehrt  auf  letztgedachter  Grenzlinie  in
die  Vereinstaaten  eingeführt,  und  von  den  Häfen  zu  Frankfurt
  a.  M.,  Höchst  a.  M.,  Mainz  oder  Biebrich  stromwärts
wieder  ausgeführt  werenn  ...

Vom  VWieh,  und  zwar:

von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,
Küben  und  Rinden

von  Saͤugefuͤllen,  Schweinen  und  Schaafvieh  ..  .  .  ..

Vom  Zoll-Centner.

Ggr.
Rtlr.  (Sar)l  Fl.  JXr.
|#———  11

 

(10)

 

—315
(42)
Vom  Stück.

Rtlr.  -“½  Fl.  1  xr.

 

 

 

 

 

S#eb

5

—
Su#

 

 

M
        <pb n="289" />
        (257  )

IV.  Abschnitt.

Bei  der  Waarendurchfuhr  auf  Straßen,  welche  das  Gebiet  der  Vereinstaaten  auf  kurzen
Strecken  durchschneiden,  und  fuͤr  welche  die  oͤrtlichen  Verhaͤltnisse  eine  weitere  Ermaͤssigung  der
Durchgangsgefaͤlle  oder  deren  Verwandlung  in  eine  nach  Pferdesladung  zu  entrichtende
Controlgebuͤhr  erfordern,  werden  die  obersten  Finanzbehoͤrden  der  betheiligten  Regierun—
gen  solche  Ermaͤssigungen  anordnen  und  zur  allgemeinen  Kunde  bringen  lassen.

 

Vierte  Abtheilung.

Hinsichts  der  Schifffahrtsabgaben  bei  dem  Transport  von  Waaren  auf  der  Elbe,
der  Weser,  dem  Rhein  und  dessen  Nebenfluͤssen  (Mosel,  Main  und  Neckar),  bewendet
es  im  Allgemeinen  bei  den  in  der  Wiener  Congreßacte  enthaltenen  Bestimmungen,  oder
den,  auf  den  Grund  derselben,  uͤber  die  Schifffahrt  auf  einzelnen  dieser  Stroͤme  bereits
abgeschlossenen  Uebereinkuͤnften.

 

Fuͤnfte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

1.)  Das  in  dem  Tarif  neben  dem  Sächs.  und  Preuß.  Gewicht  in  Anwendung  gebrachte
Sollgewiche  ist  mie  den  in  den  Großherzogehümern  Baden  und  Hessen  allgemein
eingeführren  Gewichten  übereinstimmend.  Der  Zollcentner  ist  in  hundert  Pfund
getheilt,  und  es  sind  von  diesen

Zollpfunden:
935  rO.  1000.  Preussischen  (Kurhessischen)  Pfunden,
1120.  —  1000.  Baterischen  Pfunden,
2000.  —  1000.  heinbaierischen  Kilogrammen,
935  K#  ,  1000.  Würtembergischen  Pfunden,
93319°5.  —  1000.  Sächsischen  (Dresdner)  Pfunden.

Demnach  sind  gleich  zu  achten:
Sollpfunde:

4.  —  15.  Preussischen  (Kurhessischen)  Pfunden,
28.  —  25.  Baierischen  Pfunden,
1.  Rheinbaierischem  Kilogramni,
        <pb n="290" />
        (258  )

14.  —  15.  Wurtembergischen  Pfunden,
14.  —  15.  Sächsischen  (Dresdner)  Pfunden,
und
Jollcentner:  ·
36.  35.  Preussischen  (Kurhessischen)  Centnern  zu  110  Pfunden,
28.  25.  Baierischen  Centnern  zu  100  Pfunden,

37.  Wuͤrtembergischen  Centnern  zu  104  Pfunden,
36.  35.  Saͤchsischen  (Dresdner)  Centnern  zu  110  Pfunden.
2.)  Werden  Waaren  unter  Begleitscheincontrole  versendet,  oder  bedarf  es  zum  Waa—
renverschlusse  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:
für  einen  Begleitschein  14  Ggr.  (2  Sgr.  oder  7  Kr.)
für  ein  angelegtes  Blei  3  Ggr.  (1  Sgr.  oder  3  Kr.)
Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosien)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen
enthalten.  »
Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulaͤssig.
3.)  a)  Die  Zoͤlle  werden  entweder  nach  dem  Bruttogewicht,  oder  nach  dem  Nettoge—
wicht  erhoben.

inter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  voͤllig  verpacktem  Zustande,
mithin  in  ihrer  gewoͤhnlichen  Umgebung  fuͤr  die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer  be—
sonderen  fuͤr  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  noͤthigen  besonderen  aͤussern  Umgebung  wird
Thara  genannt.

Ist  die  Umgebung  fuͤr  den  Transport  und  fuͤr  die  Aufbewahrung  nothwendig
ein  und  dieselbe,  wie  es  zum  Beispiel  bei  Syrup  u.  s.  w.  die  gewoͤhnlichen  Faͤsser
sind,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Thara.

Das  Nettogewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Thara.  Die  kleineren,  zur
unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  noͤthigen  Umschliessungen  (Flaschen,  Papier,
Pappen,  Bindfaden  u.  dergl.)  werden  bei  Ermittlung  des  Nettogewichts  nicht  in
Abzug  gebracht;  eben  so  wenig  Unreinigkeit  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der
Waare  beigemischt  sein  moͤchten.

b)  Die  Zoͤlle  werden  vom  Bruttogewicht  erhoben:

1.)  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen;

2.)  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  vom  Sächsschen
  oder  Preussischen,  oder  einen  Gulden  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zollcentner
  nicht  uͤbersteigt;

3.)  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Venguͤtung  für  Thara  im  Tarif  ausdruͤcklich
  festgesetzt  ist.

2.  —  1.  Ibeinbaierischem  Quintal  zu  100  Kilogrammen,
        <pb n="291" />
        (  259  )

c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der  Joll
nicht  nach  dem  Bruttogewicht  zu  erheben  ist,  wird  das  Nektogewicht  der  Verzollung

zu  Grund  gelegt.
d)  Bei  Bestimmung  dieses  Nertogewichks  ist  folgendes  zu  beobachten:

1.)  In  der  Regel  wird  die  Vergurung  für  Thara  nach  den  im  Zolltarif  bestimmten
  Sätzen  berechnet.

2.)  Gehen  Waaren,  für  welche  eine  Tharavergücung  zugestanden  ist,  blos  in
einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sackleinen,  von  Schilf=  und  Strohmarten  oder

ähnlichem  Material  gepackt  ein,  so  können  4  Pfund  vom  Sachstschen  oder  Preusstschen
  und  3.4.  Pfund  vom  Zollcenener  für  Thara  gerechnet  werden.

Unter  den  im  Tarif  aufgeführren  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelre  Umschliessung
  von  dem  für  einfache  Säcke  bezeichneren  Material  verstanden.  Auf  einfache
  Emballage  ist  die  Thara  für  Ballen  nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu
verwandte  Marerial  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer,  als  bei
Säcken  ins  Gewicht  fällt.

3.)  Es  ist  der  Wahl  des  Jollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren
  Verzollung  nach  dem  Mettogewicht  stattfindet,  den  Tharatarif  gelten,  oder
das  Nertogewicht,  entweder  durch  Verwiegung  der  Waaren  ohne  die  Thara,  oder  der
lekteren  allein,  ermicteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  andern  Gegenständen,  deren  Nekkogewicht  niche  ohne
Unbequemlichkeic  ermirtelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport  und
die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Thara  nach  dem  Tarif  berechnet  und  der
Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  desselben.

4.)  In  Fällen,  wo  eine,  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der

Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarif  angenommenen  Tharasatze
  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Jollbehörde  befuge,  die  Nectoverwiegung  eintreken
  zu  lassen.
e)  Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Serassenstrecken  (dricce  Abtheilung  Abschnitt
  IV.)  geringere  Zollsätze  stattfinden,  kann,  auch  wenn  sonst  die  Abschätzung
des  Gewichts  nachgelassen  wird,  mit  Vorbehalt  der  speciellen  Verwiegung,  im  Ganzen
  berechner  werden:

die  Traglast  eines  taftthieres  zu  drei  Centner,
die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Centner,
-eeinspännigen  Fuhrwerks  zu  funfzehn  Centner,
—  -  zweispaͤnnigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Centner,
und  fuͤr  jedes  weiter  vorgespannte  Stuͤck  Zugvieh  zwoͤlf  Centner  mehr.
1836.  39
        <pb n="292" />
        c  260  )

4.)  Bei  den  aus  gemischten  Gespinnsten  gefertigten  Waagren  muß  bei  der  Declaration  jedes
darin  vorhandene  Material  genannt  werden,  insofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare
gehört.  Besteht  eine  solche  Waare  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mir
andern  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genügt  die  Declararion
als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroren,  Saumleisten,
Saalband,  Lisiche)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und  bei  der  Jollclassisication
ausser  Betracht.

5.)  Sind  in  einem  und  demselben  Ballen  (Faß,  Kisteu.  s.w  )  Waaren  zusammengepackt,  welche
nicht  gleich  belastet  sind,  so  muß  bei  der  Declaration  zugleich  die  Menge  von  einer
jeden  Waarengattung,  welche  der  Ballen  enthaͤlt,  nach  ihrem  Nitiegewicht  angemerkt
  werden,  widrigenfalls  entweder  der  Inhaber  des  Ballens  2c.  beim  Grenzzollamte,
  Behufs  der  speciellen  Reoision,  auspacken  muß,  oder  von  dem  ganzen
Gewiche  des  Ballens  rc.  der  Abgabensas  erhoben  werden  soll,  welcher  von  der  am
böchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.

Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Instrumente  und  Porzellan,  wenn  die  Beschaffenheit
  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverlässigen  Berschlaß  ge—
stattet.  Auch  soll  die  Declaration  der  in  der  zweiten  Abeheilung  No.  3.  40.  66.).
10  12fl  10P.  2744  31.  33b.  35b.  38#  40%  und  43b.  benannten  Waaren
als  kurze  Waaren  nicht  die  Verzollung  derselben  nach  dem  höhern  Tarifsatze  für
kurze  Waare  zur  Folge  haben,  sondern  die  Abgabenerhebung  nach  dem  Revisionsbefunde
  geschehen,  wenn  der  Jollpflichtige  vor  der  Revision  auf  specielle  Ermittelung
  anrrägs.

65.)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgang  bestimmt  sind,  wird,

a)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  declarirt  werden,  die
Durchgangsabgabe  erst  bei  dem  weitern  Transport  von  der  Niederlage  erhoben.

b)  Sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgang  deelarirk  werden,  erfolge  die  Entrichtung
  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  beim  Eingangsamte,  wo  niche
aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordner,  oder,  bei  veränderrer  Richtung

des  Waarenzugs,  Nacherhebungen  beim  Ausgangs=  oder  Packhofsamte  noͤthig
werden.

c)  Von  Waaren,  welche  keine  hoͤhere  Abgabe  beim  Eingange  tragen,  als  die  allgemeine
Eingangsabgabe  (z  Thaler  vom  Saͤchfischen  oder  Preussischen,  oder  530  Kreuzer  vom  Zoll—
centner)  und  nach  der  dritéeen  Abeheilung  beim  Durchgange  nicht  mut  einer  geringern
  Abgabe  belege  ind,  als  an  Eingangsabgabe  oder  Ausgangsabgabe,  oder  an  beiden
  zusammengenommen,  davon  zu  entrichten  sein  wurde,  müssen  die  Gefälle  gleich
beim  Eingangsamre  erlegr  werden,  vorbe9gältlich  ortlicher  Ausnahmen  wie  bei  R.
        <pb n="293" />
        (  261)

öF.)  Waaren  dagegen,  welche  höher  belege,  oder  nicht  ünter  vorstehender  Ausnahme  begriffen,
  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Hauptzoll=  oder  Hauprtsteueramr  oder
eine  andere  compekente  Hebestelle  besinder,  addressirt  sind,  können  unter  Begleitscheincontrole
  von  den  Grenzämcern  dorehin  abgelassen  und  es  können  daselbst  die  Gefälle
  davon  entrichtet  werden.  An  solchen  Orcen,  wo  Niederlagen  befindlich  sind,
erfolgt  sodann  die  Gefälleentrichrung  erst,  wenn  die  Waaren  aus  der  Miederlage
entnommen  werden  sollen.

8.)  a)  Bei  Nebenzollämtern  erster  Classe  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gefälle
nicht  über  fünf  Thaler  vom  Sächsischen  oder  Preussischen,  oder  nicht  über  neun  Gulden
  vom  Sollcenener  betragen,  in  unbeschränkrer  Menge  eingehen.

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,
  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betrag
von  funfzig  Thalern  oder  acht  und  achtzig  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Classe  ohne  Beschränkung  hinsichtlich
  des  Becrages  erheben.

b)  Bei  Nebenämtern  zweiter  Classe  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.
WMaaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  sechs  Thaler  vom  Sächsischen  oder  Preussischen,
  oder  zehn  Gulden  vom  Zollcentner  belegt  sind,  und  Vieh  dürfen  über  Nebenzollämter
zweiter  Classe  in  Mengen  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung

  oder  den  ganzen  Viehtransport  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  achtzehn
Gulden  nicht  übersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in  Mengen  von  höchstens
zehn  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenämter  zulässig,  mit  der  Maaßgabe,  daß
auch  die  Gefälle  von  den  in  einem  Transport  eingehenden  Waaren  solcher  Art  den  Berrag
von  zehn  Thalern  oder  achtzehn  Gulden  nicht  übersteigen  dürfen.

Den  Ausfuhrzoll  können  Nebenzollämter  zweiter  Classe  bis  zum  Betrage  von  zehn
Thalern  oder  achtzehn  Gulden  erheben.

C)  Insoweit  Nebenzollämter  von  der  obersten  Finanzbehörde  erweiterte  Abfertigungsbefugnis
  erhalten,  werden  darüber  geeignete  Bekanntmachungen  ergehen.

Die  Gefälle  müssen  bei  den  Mebenzollämtern  sogleich  erlegt  werden,  insoferne
dieselben  nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  ermächtigt  werden.

9.)  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  ausser  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:
alle  Wgarenquantitäten  unker  vier  Loth  Sächsisch  oder  Preussisch  oder  unter  ro##  des
Zollcentners.  —  Geefaͤllebetraͤge  von  weniger  als  3  guten  Groschen  oder  sechs

3
Silberpfennigen  oder  einem  Kreuzer  werden  uͤberhaupt  nicht  erhoben.

39*
        <pb n="294" />
        ('262  )

10.)  Hinsichtlich  des  Verhälenisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der
sämmrlichen  Vereinstaaten  —  mir  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  Ennrichtung
  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  anzunehmen  sind,  wird
auf  die  besonderen  Kundmachungen  verwiesen.

Dresden,  den  12.  October  1836.

Friedrich  August.

 

Heinrich  Anton  von  geschau.
        <pb n="295" />
        Eingangszoll  vom  Getreide
im  Koͤnigreiche  Baiern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises).

Beilage  A.

—  —  —  —

 

Weitzen,  Kernen  oder
gegerbter  Dinkel.

 

 

Das  Schäffel  im  Zoll-Preise
  belegung

vom
Schäffel.

 

von  bis

12  1113
144-45
160—  20  —flrei

0
3J&amp;amp;  —
—ö  S
D  15

 

 

und
daruͤber

 

 

 

 

 

 

—  —  —  "  — 
—

 

Berechnung
des  Zolles  von  ungegerbtem

Dinkel  (Fesen,  Spelz),  nach

dem  Preise  des  Kernes  oder
gegerbten  Dinkels.

 

 

Das  Schäffel  Ker-Bollnen
  im  Preise  elegung

bom

von#bis  Schäffel.

—————5
18...
81121
12211
14-%6
16—20  Fffreei.

 

——  —  ——  —  —  —

S.

 

und
darüber

 

 

 

 

 

 

Korn  oder  Roggen.

Gerste.

Hafer  und  Wicken.

 

Das  Schäffel  im
Preise

 

1
——-5

59
10s159
15—

 

 

 

bis

 

und
darüber

 

belegung  Preise
vom

 

Schäffel.]  von  bis

 

und
darüber

 

 

 

 

 

 

Das  Schäffel  im  Zoll-Preise

  belegung

 

–  —  ÜÜ  —  —  —  —

 

 

 

 

pSbLom
von  /  bis  Schäffel.

Fl.  r.  IFl.  Kr.Fl.  Lexr.

—  —  —

—

1—83——1
31359—12
4

5—6|—  ftrei.

 

und
darüber

 

 

 

 

 

 

 

 

263  )
        <pb n="296" />
        <pb n="297" />
        Letzte  Absendung:

 

am  1  sten  Nodember  1836.

 

 

 

Beilage  B.

 

Ausgangszoll  vom  Getreide
im  Königreiche  Baiern  (mit  Ausschluß  des  heinkreises).

#  Berechnung
des  Zolles  von  ungegerbtem  .
K#  "  .  ,«  '  *
Wetzen,  Kernen  oder  Dinkel  (Fesen,  Spelz),  nachKorn  oder  Roggen.  Gerste.  Hafer  und  Wicken.
gegerbrer  Oinkel.  dem  Preise  des  Kernes  oder
gegerbten  Dinkels,

 

—  2

—  »
—i.—  Zoll-  Das  Schäffel  Ker-Boll-  Das  Schäffel  im  Zoll-  Das  Schäffel  im  Soll-  Das  Schäffel  im  Zoll-Das
  *  im  belegung  nen  hii  belegung  Preise  belegung  Preise  belegung  Preise  belegung
«  vom  —vom  —  vom  vom  bom.
von  1  bis  Schäffel.  von  bigs  Schäfzel.  von  bis  Schäffell!  von  1  bis  Schäffel.  vonis  Schäffel.

 

 

 

 

 

 

 

————.——.  —  4.——

——

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und  und
darüber

 

 

*.  2529  1112/20|  30  2529–0

25,  30  3029  24125  2)  11—

30.  30  35.25940—80  30|%
6

 

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—
        <pb n="298" />
        <pb n="299" />
        (  267)

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,
20|1#  Stück  vom  Jahre  1836.
G63.)  Verordnung,
die  nach  §.  213.  des  Ablösungsgesetzes  vom  471en  März  1832.  von  den  Hypothekenbehörden

  auszustellenden  Zeugnisse  und  die  den  Specialcommissarien
rücksichtlich  dritter  Betheiligter  zukommenden  Obliegenheiten  betreffend;

vom  1sten  Ockober  1836.

    

       

 

 

Zu  Vermeidung  der  Weitlaͤuftigkeiten  und  Kosten,  welche  die  9.  243.  des  Gesetzes  über
Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17ten  Maͤrz  1832.  den  Specialcommissio—
nen  uͤbertragene  Eroͤrterung  der  Legitimation  der  Hauptbetheiligten  und  der  Ermittelung
dritter  betheiligter  Personen  verursacht,  und  in  Erwaͤgung,  daß  dieselbe  mit  leichterer  Muͤhe
und  groͤsserer  Sicherheit  von  den  Hypothekenbehoͤrden  bei  Gelegenheit  des  ihnen  nach
8.  213.  gedachten  Gesetzes  obliegenden  Geschaͤfts  vorgenommen  werden  kann,  so  wie  in
Betracht,  daß  die  Ermittelung  der  Realglaͤubiger  insofern  in  den  mehresten  Faͤllen  als
überflüssig  erscheint,  als  ihnen  weder  gegen  die  Provocation  noch  gegen  die  Ausführung  ein
Widerspruchsrecht  zusteht,  und,  soweit  ihnen  von  der  Ablösung  zu  Wahrnehmung  ihrer
Interessen  Nachricht  zu  geben  ist,  diese  schon  durch  die  nach  §.  255.  erfolgende  öffenrliche
Aufforderung  geschieht,  wird  mit  Allerböchster  Genehmigung  andurch  Folgendes  verordnet:

.  1.  Anstatt  der  F.  213.  gedachten  Gesetzes  verordneten  Verzeichnisse,  haben  die
Hypothekenbehörden  künftig,  auf  Anlangen  der  Specialcommissionen,  vollständige  gerichtliche
  Zeugnisse  über  die  Eigenthumsverhälenisse  anzufertigen  und  demnach  in  denselben
  nicht  nur

a.)  diejenigen  Personen,  welche  als  Besitzer  der  bei  dem  Auseinandersetzungsgeschäft
betheiligten  (berechtigkten  oder  verpflichteten)  Grundstücke,  nach  den  Bestimmungen
9.  3.  und  flg.  des  Gesetzes,  zu  den  Verhandlungen  als  legitimirt  zu  betrachten  sind,
aufzuführen;  sondern  auch

b.)  diejenigen  Personen,  welche  eilwa  das  Eigenthum  daran  gerichtlich  in  Anfpruch  genommen
  haben,  oder  als  Wiederkaufsberechtigte  betheiligt  sind,  namentlich  mit  anzugeben;
  nicht  minder

1836.  40
        <pb n="300" />
        (268  )

Zc.)  insofern  das  Eigenehum  an  einem  Grundstücke  durch  ein  tehns=  Fideicommis=  Erbpachts=
  Erbzins=  oder  Zinsverhälenis  beschränkt  ist,  solches  besonders  mic  zu  bemerken.
  -

§.2.DiescsZeugnis,inwelchemdieeinzelner-GrundstückeunterdenNummcrm
mit  welchen  sie  in  dem  Steuerkataster  bezeichnet  sind,  die  mit  Gebaͤuden  versehenen  aber
zugleich  unter  den  Nummern  des  Brandversicherungskatasters,  aufzufuͤhren  sind,  ist  auf  den

Grund  der  einschlagenden  gerichtlichen  Acten  und  Urkunden,  unter  Beziehung  auf  dieselben,
anzufertigen.

H.  3.  Einer  Auskunft  uͤber  etwanige  Realgläubiger  (6.  243.  und  §.  169.  des  angezogenen
  Gesetzes)  bedarf  es  in  diesen  Zeugnissen  nicht,  vielmehr  ist  derselben  bis  auf  ausdrückliches
  Verlangen  der  Besitzer,  oder  der  Speckalcommissionen,  Anstand  zu  geben.

§.  4.  Die  Specialcommissarien  haben  daher  ihre  Anträge  an  die  Hypothekenbehörden
  nicht  mehr  auf  die  §.  213.  des  Gesetzes  gedachten  Verzeichnisse,  sondern  auf  Ausstellung
  der  9.  1.  gegenwärtiger  Verordnung  vorgeschriebenen  gerichtlichen  Arrestate  zu  richten,
  und  sich  nach  deren  Mittheilung  einer  weiteren  Prüfung  der  tegitimation  zur  Sache
Seiten  der  Haupttheilhaber,  so  wie  der  Einforderung  der  Erwerbsurkunden  zu  enthalten.

69.  5.  Durch  die  §F.  1.  den  Hypothekenbehörden  aufgetragene  Anfertigung  von
Jeugnissen  wird  die  §.  243.  des  Ablösungsgesetzes  den  Specialcommissarien  aufgegebene
Erörterung  und  Herbeischaffung  der  dazu  erforderlichen  Urkunden  überflüssig.  Es  haben
daher  die  Specialcommissarien  hiervon  ins  Künftige  ganz  abzusehen,  vielmehr  die  ihnen
§.  244.  anheim  gegebene  Erwägung  über  die  Räthlichkeir  der  Zuziehung  entfernterer  Inkeressenten
  zu  den  Verhandlungen  von  nun  an  lediglich  auf  die  von  den  Hypochekenbehörden
  ausgestellten  Zeugnisse  zu  gründen.

.  6.  Wenn  sich  den  Specialcommissarien  bei  den  Verhandlungen  Dweifel  in  Ansehung
  der  von  den  Hypothekenbehörden  bezeugten  Umstände  ergeben,  so  haben  sise  solche
durch  Communication  mit  den  Hpporbekenbehörden  zur  Erledigung  zu  bringen.

.  7.  Eo  haben  die  Specialcommissarien  aber  auch  die  Zuziehung  enrferneerer  In
teressenten  so  lange  zu  unterlassen,  als  sie  von  der  Generalcommission  niche  besonders  angeordnet
  worden,  welche  in  jedem  einzelnen  Falle  erwägen  wird:  ob  überhaupk  eine  Berücksichtigung
  derselben,  nach  Lage  der  Sache,  einzurreten  habe,  und  ob  die  Zuziehung  der  §.  1.
genannten  entsernteren  Interessenten  durch  eine,  in  Gemäsheit  §.  255.  des  Ablösungegesetzes,
anzuordnende  öffentliche  Vorladung  zu  umgehen  seir

§.  S.  Wie  es  übrigens  der,  nach  dem  Gesetz  §.  255.,  auf  Anordnung  der  Generalcommission
  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufforderung  alsdann  nicht  bedarf,  wenn  die  an  den
Grundstücken  berechtigten  dritten  Personen  insgesammt  nach  §.  244.  schon  bei  den  Verhandlungen
  selbst  zugezogen  worden,  oder  eine  Gefährdung  ihrer  Interessen  nach  dem  Er-
        <pb n="301" />
        (  269  )

messen  der  Generalcommission,  nach  Inhalrc  des  Mandats  vom  1  8#cen  Januar  1826.
und  der  Verordnung  für  die  Oberlausitz  vom  25  sten  Juli  1825.,  nicht  eincritt:  Als  kann
übrigens  diese  öffentliche  Aufforderung  von  den  Betheiligten  selbst  auch  alsdann  vermieden
werden,  wenn  sie
1.)  ein  Zeugnis  der  Hypothekenbehörde,  daß  ihr  Eigenthum  unbeschränke  und  Realgläubiger
  der  §.  169.  gedachten  Art  niché  vorhanden  sind,  oder

2.)  eine  specielle  Genehmigung  der  betheiligeen  dritten  Personen  nebst  einem  Zeugnisse  der
Hypothekenbehörde,  daß  mehrere  dergleichen  nicht  bekannt  sind,  beibringen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angehr,  zu  achten.
Dresden,  den  1steen  October  1836.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
von  Könneritz.  Nostitz  und  Jänckendorf.

Fickelscherer.

64.)  Verordnung,

die  Berechtigung  der  Dorfkrämer  zum  Handel  mit  Citronen  und  Westeinen
und  den  Hausirhandel  mit  letztern  betreffend;

vom  24sten  September  1836.

Die  vormalige  Landesregierung  hat  bereits  im  Jahre  1830.  den  Kreishauptleuten,  mit—
telst  Rescripts  vom  15ten  November  des  genannten  Jahres,  Anweisung  ertheilt,  dem  Hausir—
handel  der  Auslaͤnder  mit  Citronen  und  Wetzsteinen,  bis  auf  weitere  Anordnung,  keine  Hindernisse
  entgegen  zu  stellen.  Da  sich  jedoch  neuerlich  in  sicherheitspolizeilicher  Hinsiche  dringende
  Beweggruͤnde  ergeben  haben,  dem  dadurch  veranlaßten  Umherschweifen  derartiger  Fremdlinge
  keinen  weitern  Vorschub  zu  leisten,  es  vielmehr  raͤthlicher  erscheint,  jenen  Verkehr  den
eigenen  Unterthanen  des  Landes  zukommen  zu  lassen,  so  findet  das  Ministerium  des  Innern
Sich  bewogen,  bierdurch  zu  verordnen:  6

4.  Oen  Dorfträmern  soll  hinkünftig  auch  der  Handel  mit  Citronen  und  Wetzsteinen
  unker  den,  denselben  nach  dem  Mandate  vom  29sten  Januar  1767.  F.  I.  unter
1.  zu  führen  nachgelassenen  Gegenständen  gestattet  seyn;

40
        <pb n="302" />
        (270  )
2.  Den  Inländern  im  Allgemeinen  wird  der  Hausirhandel  mie  Wetzsteinen,  wenn
e  sich  hierzu  mie  der  erforderlichen  Gewerbsteuer-Legitimation  versehen,  hiermie  freigegeben.
Zur  Nachachtung  für  die  berreffenden  Behörden  und  die  Betheiligten,  wird  dies  biermit
  öffentlich  bekannt  gemache.
Dresden,  den  24  ten  September  1836.

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.
Thbimmig.

 

G65.)  Bekanntmachung,
einige  Rechtssätze  betreffend;
vom  6ten  August  1836.

W  Genehmigung  des  Koͤniglichen  Ministeriums  der  Justiz  werden  andurch  folgende
Rechtssaͤtze  zur  oͤffentlichen  Kenntnis  gebracht,  welche  das  Oberappellationsgericht,  in  Ge—
maͤsheit  der  daruͤber  gefaßten  Beschluͤsse,  seinen  Entscheidungen  unterlegt:

I.  Zur  rechtlichen  Begründung  eines  Gewohnheitsrechts  ist,  (abgesehen  von  den  sonstigen
  Erfordernissen)  der  Ablauf  eines  Zeitraums  von  wenigstens  31  Jahren  6  Wochen
und  3  Tagen,  ingleichen  die  Existenz  von  mindestens  drei  Fällen,  in  welchen  der  behaupteten
  Observanz  nachgegangen  worden,  wie  bei  der  Verjährung,  darzuthun;  es  sind  aber  dazu
—  selbst  wenn  von  einer  derogakorischen  Gewohnheit  die  ZRede  ist,  —  keine  durch  gerichtliche
  Entscheidungen  bestätigte  Handlungen  erforderlich.

II.  Es  bedarf  von  Seiten  desjenigen,  welcher  das  Eigenehum  an  Grundstücken  durch
Verjährung  erlangt  haben  will,  nich  der  Angabe  und  des  Beweises  eines  besondern  Erwerbstitels
  in  Ansehung  des  während  der  Verjährungszeit  fortgesetzten  Besitzes.  Die  Worte
der  ersten  Decision  vom  Jahre  1746.  „gestalt  denn  auch  durch  dergleichen  Posseß“  können
  nicht  für  das  Gegentheil  angezogen  werden.

III.  Nur  Descendenten,  welche  in  den  letzten  Willen  ibrer  Erblasser  mie  Universalftideicommissen
  beschwert  sind,  dürfen,  jedoch  lediglich  alsdann,  wenn  letzteren  eine  Bedingung
  oder  eine  Zeitbestimmung  beigefügr  und  der  Abzug  des  Trebellianischen  Viertheils  niche
untersage  ist,  von  der,  nach  Abrechnung  der  Schulden,  verbleibenden  reinen  Erbmasse  zuförderst
  den  ihnen  gebührenden  Pflichteheil  und  von  der  sodann  noch  übrigen  Masse  das
Trebellianische  BViertheil,  insoweit  die  Rechte  den  Abzug  des  letzkern  überhaupt  gestatten,
        <pb n="303" />
        –

(  271)

inne  behalten.  Eben  dasselbe  gile  von  den  Erben  der  Descendenten,  insofern  letztere  nicht
schon  bei  tebzeiren  von  diesem  Rechre  Gebrauch  gemache  haben.

Dagegen  findee  bei  Vermächtenissen  und  Singularfideicommissen  der  Abzug  des  Falcidischen
  BViertheils  neben  dem  Pflichtiheile  nicht  Statt.

IV.  Die  Frist  für  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stkand  läufe,

1.)  wenn  die  Berletzung,  wogegen  die  Wiedereinsetzung  gesucht  wird,  während  der  Minderjährigkeir
  oder  der  Abwesenheit  des  Werletzten  statt  gefunden,  ersteren  Falles  vom
Einrrice  der  Volljährigkeic,  letzteren  Falles  von  erfolgter  Rückkehr  anz

2.)  in  allen  andern  Fällen  von  der  starc  gefundenen  Verletzung  an,  ohne  Rücksicht
darauf,  wenn  dem  die  Wiedereinsetzung  Suchenden  die  Kunde  davon  geworden;
insonderheic  wird  diese  Rücksicht  auch  dann  niche  genommen,  wenn  die  Einsetzung
in  vorigen  Stand  für  ein  Zechtssubjece  gesuche  wird,  dem  in  dieser  Bezlehung  das
Reche  der  Minderjährigen  zusteht.

3.)  Wenn  aber  der  Gegner  des  Verletzeen  das  zeitige  Gesuch  um  die  Wiedereinsetzung
arglistigerweise  gehindert  hat,  so  ist  die  Zeit,  während  welcher  dieses  Hindernis  bestand,
  von  der  Verjährungsfrift  abzurechnen.

V.  Urkunden,  deren  Edition  eine  Parthei  von  ihrem  Gegner  oder  einem  Drieten
verlangt  hat,  werden  gemeinschaftlich:  sobald  sie,  nach  erfolgker  Edicion,  der  Beweisführer
producirt  hat,  oder,  wenn  er  selbst  bereits  früher  Abschrifren  davon  zu  den  Acten  bringen
lassen,  schon  von  diesem  Zeitpuncte  an.

Die  Gemeinschaft  fällt  aber  bei  Privakurkunden  wieder  binweg,  wenn  der  Produce
die  Recognition  derselben  verweigert.  ;

l*

VI.  Die  in  der  I.  17.  J.  2.  D.  de  act.  emti  et  venditi  enthaltene  Bestimmung,
nach  welcher  der  bei  einem  Gure  vorräthige  Dünger,  wenn  das  Gur  verkaufe  wird,  dem
Käufer  gehörk,  dafern  nicht  ausdrücklich  ekwas  anderes  festgesetze  worden,  oder  der  vorhandene
  Dünger  zum  Verkauf  bestimmt  gewesen,  ist  auch  bei  der  Sonderung  des  tehns  vom
Erbe  und  in  ähnlichen  Fällen  anzuwenden;  es  gebührr  also  der  bei  einem  tehngute  bei  dem
Tode  des  Besitzers  vorräthige  Dünger,  wenn  nicht  eine  der  vorbemerklen  Ausnahmen  einerict,
dem  Lehnsfolger  und  niche  dem  Landerben.

Dresden,  den  6ten  August  1836.

Königlich  Sachsisches  Oberappellationsgericht.
D.  Schumann.
Peesch.

J
        <pb n="304" />
        (  272)

66.)  Verordnung,

die  Instruction  für  die  zum  Schutz  von  Forsten,  Jagden  und  Fluren
commandirten  Soldaten  betreffend;
vom  13ten  Ockober  1836.

Zu  genauerer  Bestimmung  des  Verhaleens  der  zum  Schutze  von  Forsten,  Jagden  und
Fluren,  sowohl  auf  Staats=  als  Privat=  Grund  und  Boden  commandirken  Soldaken
bei  Ausübung  ihres  Berufs  und  der  ihnen  hierzu  nothwendig  anzuverkrauenden  Waffengewalt,
  hat  das  Ministerium  des  Innern,  im  Einverständnis  mit  den  Ministerien  der  Justh,
der  Finanzen  und  des  Kriegs,  Sich  bewogen  gefunden,  die  beigehende  Instruction  für  die
gedachten  Commandirten  ergehen  zu  lassen,  und  wird  selbige  hierdurch  zu  ihrer  und  sonft
zu  Jedermanns  Nachachtung  öffenrlich  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  13ten  October  1836.
Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.
Thimmig.

Instruction
fuͤr  die  zum  Schutz  von  Forsten,  Jagden  und  Fluren  commandirten  Soldaten.

 

6.  1.  Die  Bestimmung  eines  zum  Schutz  von  Forsten,  Jagden  und  Fluren  Commandirten
  ist  im  Wesentlichen:  alle  Holzdiebstähle,  Forst=  und  Jagdfrevel,  ingleichen  alle
Beschädigungen  der  Waldung  und  Fluren  zu  verhüten,  welche  er  beaufsichtigen  soll.

..  2.  Nach  dem  Eintreffen  an  dem  Orte  seiner  Bestimmung,  har  er  sich  unverzüglich
bei  derjenigen  Behörde  zu  melden,  an  welche  er,  vermöge  der  ihm  ertheilten  Ordre,  gewiesen
  ist.

#.  3.  Dieselbe  wird  ihm  den  Ort  seiner  Bestimmung,  ingleichen  die  Anordnungen,
welche  zu  seinem  Unterkommen  und  seiner  Verpflegung  getroffen  worden  sind  und  wo  er
beides  zu  erhalten  hat,  bekannt  machen  und  ihm  eine  schriftliche  Bescheinigung  einbändigen,
  mit  welcher  er  sich  als  Commandirker  zum  Schutze  don  Forsten,  Jagden  oder  Fluren,
überall,  wo  es  nörhig  wird,  ausweisen  kann.

Sie  wird  ihn  ferner  anweisen,  wo  und  bei  wem  er  sich  wegen  seiner  Einweisung  in
die  Grenzen  des  Districts  oder  der  Waldung,  über  welche  er  Aufsicht  führen  soll,  zu  melden
  habe,  an  wen  und  wohin  er  in  seinen  Dienstverrichtungen,  über  die  dabei  gemachten
        <pb n="305" />
        (  273  )

Wahrnehmungen  und  Encdeckungen  Anzeige  zu  erstarten  und  an  wen  er  sich  zu  wenden
hat,  wenn  ihm  wegen  Ausübung  seines  Berufs  und  wegen  seines  Berhaltens  dabei,  Zweifel
  beigehen.

#.  4.  Sodann  hart  der  Commandirke  sich  unverzüglich  an  den  Ort  seiner  Bestimmung
  zu  begeben,  sich  die  Grenzen  des  Districes,  über  welchen  er  Aufssche  führen  soll,
anweisen  zu  lassen  und  sodann  den  ihm  wegen  seiner  Oienstverrichtungen  ertheilten  Anordnungen
  und  gegenwärtiger  Instruction  pünctlich  nachzugehen.

6.  5.  Zu  dem  Ende  hat  er  sich  mit  der  empfangenen  Instruction  gehörig  bekanne
zu  machen  und  sich  alsbald  Belehrung  zu  erbiccen,  dafern  ihm  ein  Zweifel  in  derselben
aufstossen  sollte.

Damit  er  aber  auch  bei  Ausübung  seiner  Dienftverrichtungen  mit  um  so  grösserer
Zuversicht  und  Sicherheit  verfahren  könne,  so  hat  er  sich  bei  der  ihm  vorgesetzten  Behörde
darnach  zu  erkundigen,  ob  und  wem  vielleicht  in  dem  ihm  angewiesenen  Oistricte  ein  Recht
z.  B.  in  Waldungen,  zum  eeseholzerholen,  Lub=  und  Sereurechen  u.  s.  w.  zustehe.

.  6.  Wegen  seiner  Dienfkverrichlungen  hat  er  nur  von  der  Behörde  Befehle  anzunehmen,
  unter  deren  specielle  Leitung  er  gestellt  ist;  er  hac  aber  auch  die  Anordnungen  dieser
  Behörde  genau  und  pünctlich  zu  befolgen  und  über  Alles,  was  er  Nachtheiliges  für
die  seiner  Aufsicht  übergebene,  Waldung  oder  Fluren,  oder  sonst  Verdächtiges  wahrnimmt,
an  die  ihm  vorgesetzte  Behörde  Anzeige  zu  erstarten.

.  7.  Den  Bereich,  in  welchem  er  die  Aufsiche  führen  soll,  er  bestehe  nun  in  Waldung
  oder  in  Fluren,  muß  er  sowohl  bei  Tag,  wie  in  der  Nacht  begehen.

6.  8.  Er  muß  hierbei  fkets  vollständig  bewaffne#,  und,  wenn  er  angewiesen  ist,  sein
Feuergewehr  geladen  zu  führen,  mit  2  Dutzend  Kugelpatronen  (der  Jäger  2  Dutzend
Pflasterkugeln)  versehen  sein.  Eine  andere  Wasse  als  die  Dienstwaffe,  wie  z.  B.  eine
Jagdflinte  und  dergleichen,  darf  ein  zum  Schutz  von  Forsten,  Jagden  und  Fluren  Commandirter
  nicht  führen;  eben  so  darf  er  sich  auch  keiner  andern,  als  seiner  gewöhnlichen
Kugelladung  bedienen.  -

5.9.DanaffenundderMunirionifZimGebrauche»wiebeiderVerwahmng
im  Quartier,  eine  stete  Sorgfalt,  so  wie  dem  geladenen  Gewehre  ganz  besonders  eine  grosse
Vorsicht  zu  widmen.

Tritt  die  Nothwendigkeit  des  Eintritts  in  Haͤuser  ein,  so  muß  der  Commandirte  sein
Gewehr  sorgfaͤltig  bei  Seite  stellen,  und  moͤglichst  im  Auge  behalten.

§.  10.  Von  Patrrouille  zurückgekehrt,  hat  er  das  Gewehr  behusam  abzuwischen,  so  oft
als  esg  dessen  Reinhaltung  erfordere,  den  Schuß  mit  Sorgfalt  auszujiehen,  mindestens  aber
jedesmal  das  Zündkraue  abzuschüccen  und  ekwas  krockenes  Werg  votzulegen.  Oie  auegezognen
  Kugeln  sind  zu  sammeln  und  beim  Eincreffen  bei  der  Compagnie  abzugeben.
        <pb n="306" />
        (  274)

.  14.  Für  gewöhnlich  muß  der  Stein  mie  dem  Pfannendeckel  versehen  sein.

§.  12.  Bei  Begehung  des,  siner  Aufsiche  übergebenen  Bezirks,  hat  der  Commandirte
  in  den  Forsten  sein  Augenmerk  sowobl  auf  Hol,diebe  als  auf  andere  Forftfrevler  zu
richten.

Unter  Holzdieben  und  Forstfrevlern  werden  alle  diesenigen  verstanden,  welche  sich  an
grünem  oder  dürrem,  auf  der  Wurzel  stehendem  oder  gefälltem,  oder  vom  Winde  umgebrochenem

  Holze,  oder  am  Reisig,  ingleichen  an  Harz,  Moos,  Stren  oder  taub,  vergreisen,
  ohne  ein  Befugnis  dazu  zu  haben.

.  13.  Trift  der  Commandirke  Hohzdiebe,  oder  Forskfrevler  an,  so  har  er  sie  anzubalten,
  sie  nach  ihrem  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und  Wohnorte  zu  befragen,  ihnen
das  ekwa  bereits  Entwendete  wegzunehmen,  auch  sie  durch  Wegnahme  der  Werkzeuge  oder
Geräthschaften,  womit  das  Bergehen  verübt  worden  ist,  oder  durch  Wegnahme  anderer
Sachen,  welche  sie  bei  sich  haben,  zu  pfänden  und  dafern  sie  ihm  nicht  persönlich  bebannt  find,
sie  der  nächsten  Orts=  oder  der  sonstigen  Behörde,  welche  ihm  bei  seiner  Aufstellung  für
diesen  Fall  bezeichnet  worden  ist,  als  Arrestanren  zuzuführen.

Gleichergestalt  hat  der  Commandirke  diejenigen  anzuhalten,  zu  pfänden  und,  nach  Befinden,
  abzuliefern,  welche  sich  mit  einem  zum  JFällen,  Roeden,  oder  Beschädigen  des  Holzes
  dienenden  Werkzeuge  in  der  seiner  Aufsicht  anvertrauten  Waldung,  ausserhalb  eines  erlaubten
  Weges,  betreten  lassen,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  von  jenem  Werkzeuge  zum  Stehlen
Gebrauch  gemacht  haben,  oder  niché,  insofern  der  Betroffene  nicht  im  Sctande  ist,  sofort
über  das  Geschäft,  welches  ihn  an  den  befragten  Ort  fuͤhrte,  glaubhafte  Nachweisung  zu
geben.

.  14.  Oie  den  Holzdieben  oder  Forstfrevlern  abgenommenen  Pfaͤnder  sind,  wenn
die  Holidiebe  oder  Forstfrevler  dem  Commandirten  persönlich  nicht  bekannt  sind  und  daher
arretirt  werden,  mit  den  Arrestanten  zugleich  an  die  Behörde,  an  welche  die  Arrestanken
abgegeben  werden,  abzuliefern,  und  hat  der  Commandirke  sich  über  diese  abgelieferten  Pfänder
  eine  Bescheinigung  ertheilen  zu  lassen.

Die  Pfaͤnder  von  andern,  ihm  bekannten  und  deshalb  nicht  zu  arretirenden  Holzdie—
ben  oder  Forstfrevlern,  hat  er  an  die  ihm  vorgesetzte  Behoͤrde  abzuliefern,  an  welche  er
auch  allemal  und  in  jedem  Falle  uͤber  das,  was  geschehen,  chemoͤglichst  Anzeige  zu  erstat—
ten  hat.

9.  15.  Ist  der  Holzdieb  oder  Forstfrevler  mit  Schießgewehr  oder  andern  zu  Verwundung
  geeigneten  Waffen  oder  Instrumenten  versehen,  so  ist  ihm,  unter  namentlicher
Bezeichnung  dieser  Instrumente,  zuzurufen,  solche  sofort  niederzulegen.

9.  16.  Befolgt  der  Angerufene  diese  Aufforderung,  so  hat  der  Commandirte  sich
damit  zu  begnuͤgen,  gegen  denselben  in  der  9.  13  bestimmten  Maase  zu  verfahren,  und
die  abgelegten  Instrumente  oder  Waffen  an  sich  zu  nehmen  und  abzuliefern.
        <pb n="307" />
        (  275  )

§.  17.  4egt  der  angerufene  Holzdieb  oder  Forstfrevler  zwar  die  Waffen  oder  Instrumente
  nicht  nieder,  ergreift  jedoch  damie  die  Flucht  und  giebt  dadurch  die  Absicht  zu
erkinnen,  sich  nicht  thätlich  widersetzen  zu  wollen,  so  hat  der  Commandirte  denselben  niche
weiter  zu  verfolgen.

6  8.  Wehnn  dagegen  der  Angerufene  die  Absiche  zu  erkennen  giebt,  sich  dem  Commandirten
  mie  irgend  einer  lebensgefährlichen  Waffe  thätlich  zu  widersetzen,  so  soll  letzcerer
dem  Angetroffenen  zurufen:  „die  Waffe  weg,  oder  ich  schieße!“  Hat  der  Commandirte
diesen  Zuruf  Dreimal  ohne  Erfolg  wiederholt,  so  soll  er  Feuer  geben.  Bei  dem  Zurufe
kann  der  Commandirte  auch  das  lebensgefährliche  Instrument  namenrlich  bezeichnen,  und
daher  z.  B.  sagen:  „das  Beil  weg!“  wenn  es  ein  solches  ist,  welches  der  Holzdieb  bei

sich  hat.

I.  19.  Der  Commandirte  ist  aber  berechtiget,  das  Feuergewehr  auch  ohne  vorheriges
Zurufen  zu  gebrauchen,  sobald  der  Holzdieb  oder  Forstfrevler  mit  Schießgewehr  versehen
ist,  und  angriffsweise  gegen  ihn  zu  Werke  geht;  hier  muß  er  Gewalt  mit  Gewale
verireiben.

Erist  in  diesen,  wie  in  dem  Falle  §.  1  8.  berechtiget,  ihn  zu  verwunden,  oder  zu  Rettung
seines  eigenen  tebens  wohl  auch  gar  nieder  zu  schiessen.

§.  20.  Wenn  der  Holzdieb  oder  Frevler  gegen  den  Commandirken  zwar  angriffsweise
verfährt,  jedoch  mit  Feuergewehr  nicht  versehen  ist,  so  soll  der  Commandirte  —  insofern
  es  ohne  Gefahr  seines  eigenen  tebens  geschehen  kann,  —  sich  hauptsächlich  nur  des
Basonets  bedienen;  erice  aber  für  sein  eigenes  teben  Gefahr  ein,  so  ist  er  ebenfalls  befuge,
auf  den  Angreifenden  das  Gewehr  zu  lösen.

§.  21.  Widersetzlichkeit  gegen  die  Pfändung,  oder  gegen  die  Verhaftung,  wird  streng
geahndet  werden.

§.  22.  Trifft  der  Commandirte  gleichzeitig  auf  mehrere  Holzdiebe  oder  Frevler,  so  lassen
  sich  zwar  über  sein  Verhalten  in  solchen  Fällen,  keine  bestimmten  Worschrifeen  geben,
denn  er  muß  dann,  nach  Maasgabe  der  Umstände,  mie  um  so  grösserer  Klugheic  und  Entschlossenheic
  handeln.

Aber  auch  hierbei  hat  er  im  Allgemeinen  die  Anordnungen  dieser  Instruction  zu  berücksichtigen.

9.  23.  Nimmt  der  Commandirte  wahr,  daß  in  dem,  seiner  Aufsicht  anvertrauten
Bereiche,  Enewendungen  von  Holz  oder  andern  Korstproducten  vorgefallen  sind,  und  entdeckt
  er  die  Spur  der  Thäter,  so  har  er  erstere  unaufschieblich  weiter  zu  verfolgen.  Ist
das  Enewendete  von  letztern  bereits  in  Gewahrsam  gebracht,  und  finde#  er  für  nothwendig,
  daß  deshalb  Haussuchung  vorgenommen  werde,  so  har  er  hierzu,  unter  Worzeigung
seiner  Legirimation,  die  Ortsgerichten  zu  requiriren,  in  deren  Beisein  die  Untersuchung  vor-1836.

  41
        <pb n="308" />
        (276)

zunehmen  und  das  Entwendete,  wenn  es  aufgefunden  wird,  so  weit  thunlich,  in  gericht—
liche  Verwahrung  zu  geben.

Kann  er  die  Thaͤter  solcher  Entwendungen  oder  Beschaͤdigungen  nicht  ausfindig  machen,
so  hat  er  den  Vorfall  wenigstens  alsbald  anzuzeigen.

§.  24.  Hiernächst  hat  der  Commandirte,  wenn  er  sein  Augenmerk  mit  auf  das  unbefugte
  Tragen  von  Schießgewehr  richten  soll,  hierbei  folgende  gesetzliche  Bestimmungen  zur
Richrschnur  seines  Verhaltens  zu  machen:

a.)  Niemandem  ist  erlaubt,  auf  Strassen  und  andern  Wegen,  Feld  und  andern  Fluren
  und  überhaupt  in  der  Wildbahn  eine  geladene  Büchse  odek  Flinte  zu  führen,  dafern
er  nicht  an  dem  Orte,  wo  er  damit  betroffen  wird,  der  Jagd  berechtiget,  oder  zur  Aufsicht
auf  die  Wildbahn  angestelle  ist,  oder  von  Jagdberechtigten  oder  dem  Aufseher  der  Wildbahn
qausdrückliche  Erlaubnis  dazu  erhalten  hat.

Ebenso  ist
b.)  das  Tragen  von  ungeladenen  Flinken  oder  Büchsen  denjenigen,  welche  an  dem  Orte,
wo  sie  betroffen  werden,  weder  der  Jagd  berechtiger,  noch  über  die  Wildbahn  gesetze  find,
noch  von  dem  Jagdberechtigten  oder  dem  Aufseher  der  Wildbahn,  zu  Führung  von  Schießgewehr.
  Erlaubnis  haben,  nur  unrer  der  Bedingung  gestattet,  datz  sie  von  dem  Gewehre
bis  zu  dem  davon  zu  machenden  Gebrauche,  das  Schloß  abschrauben.

§.  25.  Triffe  daher  der  Commandirke  in  dem  seiner  Aufsicht  angewiesenen  Bezirke,
Personen  mit  Büchsen  oder  Flinten  an,  so  har  er,  so  fern  ihm  das  Befugnis  dieser  Personen,
  Schießgewehr  in  dem  Bezirke  zu  tragen,  nicht  etwa  bereits  bekann  ist,  selbigen  zuzurufen,
  das  Gewehr  abzulegen,  und  deren  tegieimacion  zu  verlangen.

Vermeag  sich  der  Betroffene  darüber  nicht  auszuweisen,  so  hat  der  Commandirte  das
Gewehr  zu  unrersuchen  und,  wenn  es  geladen,  so  wie  in  dem  Falle  ,  wenn  es  zwar  nicht
geladen,  aber  das  Schloß  davon  nicht  abgeschraube  ist,  den  Betroffenen,  wenn  er  ihm  nicht
persönlich  bekannt  ist,  zu  arreriren  und  an  die  nächste  Behörde  nebst  dem  abgenommenen
Gewehre  abzuliefern.

Auf  Personen,  welche  auf  der  gewöhnlichen  kandstrasse,  mit  Büchse  oder  Flinre  verseben,
  gerroffen  werden,  leidet  jedoch  obige  Vorschrift  im  Allgemeinen,  und  dafern  nicht
besondere  Verdachtsgründe  gegen  dieselben  vorwalten,  keine  Anwendung.

6.  26.  Weigert  sich  der  Berroffene,  das  Gewehr  vorzuzeigen,  oder  leister  er  dem
Zurufe,  solches  von  sich  zu  legen,  keine  Folge,  oder  hebr  er  solches,  nachdem  er  es  von  sich
gelegt  hat,  wieder  auf,  widersetzt  er  ssch  der  Pfändung,  der  Abnahme  des  Gewehrs,  oder
der  Verhaftung,  und  setzt  er  sich  mit  dem  Gewehr  zur  Wehr,  so  ist  dem  Commandirten
unbenommen,  auf  den  Bekrroffenen  das  Gewehr  zu  lösen,  oder  ihm  eine  Verwundung  beizubringen,
  folglich  Gewale  mit  Gewalt  zu  vertreiben,  oder  allen  falls  zu  Rettung  seines  eige—
nen  Lebens  den  Excedenten  gar  darnieder  zu  schiessen.
        <pb n="309" />
        (277  )

§.  27.  Ueber  alle  dergleichen  Vorfälle  hat  der  Commandirke  der  ihm  vorgesetzten
Behörde  ohne  Verzug  Meldung  zu  machen.

#.  28.  Desgleichen  hat  er  auch  andere  Vorfälle  von  aussergewöhnlicher  Bedeukung,
wie  z.  B.  die  Entdeckung  von  Waldbränden,  Feuersbrünften,  Einbrüchen,  Diebs=  und
aubgesindel,  sowohl  zur  Kennrnis  der  nächsten  Ortsbehörde,  oder  des  nächsten  Gensdarmes
zu  bringen,  als  auch  der  ihm  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen.

Seine  Anzeige  erfolgt  mündlich  und  zwar  sofort  unter  möglichst  genauer  Angabe
der  dabei  startgefundenen  Umstände.  Aber  auch  bei  andern  Gegenständen,  welche  die  allgemeine
  Polizei  betreffen,  muß  er  aufmerksam  sein.

Wenn  er  z.  B.  Verwahrlosung  mit  Feuer,  Beschädigung  an  Brücken,  Scegen  und
Bermachungen  bemerkt,  so  hat  er  ebenfalls  sogleich  an  die  nächste  Ortsbehörde  es  anzuzeigen.
  Unterläßt  er  diese  Meldung,  oder  zeigt  er  dergleichen  Vorfälle  später  an,  als  es
bätte  geschehen  können,  so  macht  er  sich  einer  Oienstvernachlässigung  schuldig.

§.  29.  Kann  der  Commandirke  schreiben,  so  wird  es  gut  sein,  wenn  er  seine  mündliche
  Anzeige  auch  noch  schriftlich  erftartet.

9.  30.  In  der  Meldung  oder  Anzeige  muß  die  strengste  Wahrheit  zum  Grunde
liegen,  so  daß  er  sie  nöthigen  Falls  auch  mit  gutem  Gewissen  beschwören  kann.

9.  34.  Hat  sich  der  Commandirke,  nach  den  Vorschriften  dieser  Instruceion,  des
Qechts  der  Norhwehr  bedienen  müssen,  und  einen  ihn  Angreifenden  oder  sich  ihm  Widersetzenden
  verwundet  oder  getödtek,  so  hat  er  deshalb  weder  Verantwortung  noch  Kosten  zu
befürchten,  vielmehr  zu  erwarten,  daß  er  gegen  alle  Folgen  seines  gesetzmässigen  Verfahrens
werde  geschützt  werden.

.  32.  Dem  Commandirten  wird  es  zwar  zur  Pflicht  gemache,  seine  Obliegenheicen
mir  Ernst  und  Nachdruck  auszuüben,  er  hat  sich  aber  auch  dabei  aller  unnöthigen  Serenge,
namentlich  gegen  Leute,  die  sich  ihm  nicht  widersetzen,  zu  enthalten.

9.  33.  Von  der  Erfüllung  seiner  Pflicht  darf  er  sich  durch  yiches  abhalten  lassen,
am  allerwenigsten  durch  Geschenke  oder  ihm  gebotene  Vortheile.  Er  würde  hierdurch  niche
nur  die  Achrung  sich  verscherzen,  die  bei  der  Handhabung  seines  Berufs  erste  Bedingung
ist,  sondern  auch,  nach  Maasgabe  der  in  dem  revidirten  Milikair=  Strafgesetzbuche  vom
1  4ten  Februar  1835.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  d.  a.  d.  p.  101.)  Spho  124.  entbaltenen
  Bestimmung,  in  schwerere  Strafe  verfallen.

§.  34.  Wenn  an  einem  Orte  mehrere  Mannschaft  zum  Schutz  von  Forsten,  Jagden
oder  Fluren  aufgestellt  ist,  so  bleibt  der  Commandant  derselben  dafür  verantwortlich,  daß
Jeder  mit  dem  Inhalte  dieser  Instruction  völlig  vertraut  sei.
Er  muß  sich  durch  Prüfung  seiner  Untergebenen  öfters  hiervon  überzeugen,  so  wie  auch
auf  den  guten  Zustand  der  Waffen  und  der  Bekleidung  derselben  sehen.
41
        <pb n="310" />
        (278)

§.  35.  Erkrankt  ein  dergleichen  Commandirter,  so  ist  dessen  Verhalten  dasselbe,  wie
es  §.  38.  und  39.  der  Beurlaubteninstruction  vorgeschrieben  ist.

#.  36.  Sein  Verhalten  muß  übrigens  jederzeit  —  ohne  Rücksicht,  ob  er  in  der
Ausübung  seines  Dienstes  begriffen  ist,  oder  nicht,  —  tadellos,  gesittet  und  anständig  sein.
Durch  ein  gesetzmässiges,  ordentliches  und  bescheidenes  Betragen  wird  er  sich  am  besten  die
Achtung  Aller  erwerben,  mit  denen  er  in  Berührung  komme.

9.  37.  Terifft  ein  Offizier,  an  dem  Orte,  wo  ein  Commandirter  aufgestelle  ist,  ein,
so  hat  sich  dieser  alsbald  bei  ihm  zu  melden.

#  38.  Beim  Abgange  von  dem  Commando  har  der  Commandirte  von  demjenigen,
an  dessen  Befehl  er  gewiesen  war,  ein  schriftliches  Jeugnis  über  sein  Verhalten  und  seine
geleisteten  Dienste,  auch  über  die  erhalcene  Verpflegung,  zu  erbieten,  welches  er  beim  Einkreffen
  bei  seiner  Compagnie  abgiebt.

§6.  39.  Gegenwärtige  Instruccion,  welche  er  stets  sorgfältig  zu  verwahren  und  rein
zu  erhalten  hac,  giebt  er  beim  Anmelden  zum  Abgange  vom  Commando,  an  denjenigen
zurück,  von  dem  er  sie  beim  Auftreten  empfing.

 

67.)  Verordnung
über  Verwaltung  der  Preßpolizei;
vom  13ten  October  1836.

Wa,  Friedrich  August,  von  GOITSS#  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.  haben  in  Unserer  Verordnung  vom  7½en  November  1831.,  die
Einrichtung  der  Ministerial-Departements  und  die  darauf  Bezug  habenden  provisorischen
Vorkehrungen  betreffend,  die  Bestimmung  getroffen,  daß  die  Censurangelegenheiten  vorerst
noch  zum  Geschäftskreise  des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  gehören
sollten.  Nachdem  nun  immittels  in  dieser  Beziehung  manche  organische  Einrichtungen  getroffen
  und  besonders  die  Kreisdirectionen  errichter  worden  sind,  so  nehmen  Wir  niche
länger  Anstand,  wegen  künftiger  Verwaltung  der  Censur,  so  wie  der  gesammten  übrigen
Preßpolizei  durch  Unser  Ministerium  des  Innern,  Verfügung  zu  kreffen,  und  hierüber
gegenwärtige  Verordnung  zu  erlassen,  in  welcher  zugleich  Alles,  was  von  den  vorhandenen
gesetzlichen  Bestimmungen  über  diesen  Gegenstand  noch  anwendbar  ist,  und  was  —  so  lange
bis  die  Angelegenheiten  der  Presse  und  des  Buchhandels  überhaupt  nach  andern  Grund-
        <pb n="311" />
        (279  )

sätzen  geordnek  werden  —  für  jetzt  gesetzlich  fortbestehen  muß,  mit  den  nörhigen  Abänderungen
  und  Ergänzungen  der  in  das  Gebie#  der  Verordnung  gehörenden  bisherigen  Vorschrifren

  zusammengestellt  worden  ist.  —
Oberste  Grundsätze

§.  1.  Im  Koönigreiche  Sachsen  darf  auch  fernerhin  nichrs  gedrucke  oder  verlegt  wer-  hrlgeien-30.
  Septbr.  1779.

den,  ohne  vorherige  Genehmigung  des  Drucks  durch  die  dazu  ermächtigten  Personen  und  Sinsune  z
Behäörden.  u.  Bücherwesen  betr.
vom  10.  Aug.  1812.

.  2.  Ausserdem  unterliegen  aber  alle  Erzeugnisse  der  in=  und  ausländischen  Presse

in  der  Aufsicht  und  den  für  nöthig  befundenen  Verfügungen  der  Preßpoligzei.

auch  fernerhin  er  fsich  f  big  bef  füg  ¾  P  ßpolizei  Deren  Anwendung
auf  jede  Art  von

6.  3.  Diese  Grundsätze  (19.  1.  und  2.)  und  daher  alle  Bestimmungen  der  gegen-  Schistberaiein

wärtigen  Verordnung  über  den  Oruck  und  Buchdruckereien  sind  auch  auf  den  Steindruck  Mend.  v.  2.  Decbr.

und  jede  andere  Ark  von  Schriftvervielfältigung  durch  Abdruck  anzuwenden.  1830.

Behörden  zu  Ver-9.
  4.  Vom  ü1sten  Januar  1837.  geht  die  Verwaltung  der  gesammcen  Preßpolizei  waltung  der  ch—-auf
  das  Ministerium  des  Innern  uͤber.  Dieses  beaufsichtigt  und  instruirt  die  dabei  wirk—  und  Wberste  Instanz
samen  Mittel=  und  Unterbehörden  und  bilder  in  allen  preßpolizeilichen  Angelegenheiren,  —  Ministerinm  des

und  daher  auch  in  Censursachen,  die  oberste  Recursinstanz.  Innern.

##.  5.  Die  zweite  Instanz  für  die  gesammren  Angelegenheicen  der  Preßpolizei  „mit  Zweite  Instanz  —
Einschluß  der  Curatel  des  Buch-  Musikalien-  und  Kunsthandels  bilden  die  Kreisdirec—  ——
tionen,  und  zwar,  soviel  die  Censurangelegenheiten  betrifft,  in  der  H.  7.  bestimmten  Or—  gien.
ganisation  als  Censurcollegien.

Erste  Instanz  —

.  —  „  «  □  R„
6  6.  .  Mit  Ausnahme  der  Censur  gehört  die  Preßpolizei  in  erster  Instanz  vor  die  Ortsobaigkelten  und
Ortsobrigkeiten.  Censoren.
Zur  Verwaltung  der  Censur  sind  an  allen  Orten,  wo  es  Buchdruckereien  giebe,  Censoren
  zu  bestellen.

.  7.  Die  mir  seder  der  vier  Kreisdirectionen  verbundenen  Censurcollegien  find  col=  Organisation  der
legialisch  organisirte  Behörden,  in  welchen  der  Kreisdirector  oder  ein,  entweder  ein  für  al-  Censurcollegien.
lemal  oder  im  einzelnen  Falle  beauftragter  Stellvertreter  desselben  aus  dem  Mittel  der  ju—
ristischen  Raͤthe  den  Vorsitz  fuͤhrt.  Zu  den  Stellen  der  uͤbrigen  Mitglieder,  mit  der
6.  9.  gedachten  Ausnahme  in  Leipzig,  werden  Wir,  nach  den  Vorschlägen  Unseres  Ministeriums
  des  Innern,  solche  Männer  berufen,  welche  als  Schriftsteller,  oder  durch
Verwaltung  der  Censur,  oder  auf  andere  Weise  ihre  Befähigung  zu  dlesem  Amre  bewähre
haben.  Sie  sind,  in  ihrer  Stellung  als  Mitglieder  des  Censurcollegiums,  mit  dem
Staatsdiencreide  zu  belegen.  Sie  können  jedoch  auch  zugleich  zu  Censoren  bestelle
werden.
        <pb n="312" />
        (280)

Zuziehung  von  Cen-  §.  8.  Die  Censurcellegien  können  die  im  Orke  befindlichen  Censoren  zu  ihren  Be-!
  5  haene  Farkungen  ziehen,  und  sollen  sich  dieses  Mittels  in  der  Regel  bedienen,  um  die  über  die
ollegien.  Censoren  geführten  Beschwerden  zu  erörtern,  oder  andere  Censurangelegenheiten  mit  ihnen
zu  besprechen.  Die  Censoren  haben  jedoch  bei  den  Beschlüssen  der  Censurcollegien  kein
Stimmenrecht,  vielmehr  müssen  selbst  diejenigen  unter  ihnen,  welche  zugleich  Mitglieder
des  Censurcollegiums  sind,  bei  der  Beschlußnahme  über  eine  gegen  sie  geführte  Beschwerde

aus  der  Versammlung  abtreten.
Depntation  des  .  9.  Bei  der  Umfänglichkeit  und  Wichtigkeit  der  preßpolizeilichen  Geschaͤfte,  so  wie
Stadtraths  zu  Leip-  der  commerziellen  Angelegenheiten  des  Buchhandels  in  Leipzig,  hat  der  dasige  Stadtrath  dazu
z16  zu  dem  aus  dem  Mittel  seiner  juristisch  befaͤhigten  Mitglieder  und,  wie  ihm  uͤberlassen  bleibt,  un—
Buͤcherwesen.  ter  Zuziehung  einiger  anderer  mit  der  Literatur  und  dem  literarischen  Verkehr  bekannter
ushebuns  der  das  Maͤnner,  eine  besondere  Deputation  zu  bestellen.  Es  steht  jedoch  diese  Deputation  zu  dem
ben,  heeom,  Stadtrath  in  keinem  andern  Verhältnisse,  als  dessen  übrige  Oeputationen.  Daher  ist  auch
Stellung  der  dieser  in  Leipziger  Preßpolizeisachen  im  Namen  des  Stadtraths  zu  verfügen,  und  es  sind  Anordgeither

  beigegeben  diese  Deputation,  sondern  an  den  Scadegewesenen
  beiden  nungen  und  Zuschriften  in  dergleichen  nicht  an  diess  p  „sn  d  tad

Buchhändler.  rath  zu  richten.

Ein  vom  Ministerium  des  Innern,  ein  für  allemal  aus  dem  Mittel  dieser  vom  Rathe
zu  bestellenden  Oeputation,  auszuwählendes  Rathsmitglied  soll,  nach  dem  jedesmaligen
Ermessen  des  Kreiedirectors,  zu  den  Berathungen  des  Leipziger  Censurcollegiums,  so  wie
zu  denen  der  Kreisdirection  über  preßpolizeiliche  und  die  Curatel  des  Buchhandels  betreffende
  Gegensiände  zugezogen  werden.

Dagegen  hört  mit  dem  Tage,  wo  diese  Verordnung  und  die  Censurcollegien  in  Wirksamkeit
  trecen,  die  bisher  zu  teipzig  bestandene  Büchercommissson  auf.

Die  beiden  teipziger  Buchhändler,  welche  bisher  in  gewisser  Weise  an  den  Geschäften
derselben  Theil  zu  nehmen  hatten,  treten  von  nun  an  in  dasselbe  Berhältnis  zu  der  obgedachten
  Deputation  des  Stadtraths.  Es  wird  sich  aber  auch  die  Kreisdirection  zu  eipzig,
  nach  jedesmaligem  Ermessen  des  Kreisdireceors,  des  Beirarhes  dieser  Beisitzer  bei  ihren
Berathungen  über  preßpolizeiliche  und  die  Curatel  des  Buchhandels  berreffende  Gegenstände
bedienen.  (G.  55.)

Censeren.  .  10.  Jeder  Censor  hat  an  Eidesstate  anzugeloben,  daß  er  bei  Verwaltung  der
Cenfur  die  deshalb  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen,  so  wie  die  ihm  ertheilten  allgemeinen
  und  besondern  Instructionen  genau  beobachten  wolle.

Die  allgemeine  Instruction  der  Censoren  wird  hierdurch  in  der  Beilage  zur  öffenrli-—

  chen  Kenntnis  gebracht.
Central=  und  &amp;amp;  11.  Um  einerselts  in  der  Verwaltung  der  Cenfur  die  nörhige  Gleichmässigkeit

Localcensur.  berzustellen,  und  Beschwerden  über  die  Censoren  möglichst  schnell  zur  Erledigung  zu  bringen,
  andererseits  aber  auch  den  Druck  dringlicher  Gegenstände  nicht  unnöthig  aufzuhalten,
ist  zwischen  Centralcensur  und  Localcensur  zu  unterscheiden.
        <pb n="313" />
        (281)

9.  12.  Die  Localcensur  beschraͤnkt  sich  auf  Gegenstaͤnde  von  blos  oͤrtlichem  Interesse.  Abgraͤnzung  des

Alles  Andere  unterliegt  der  Centralcensur.  Geschaͤftskreises  der
Central=  und  der

.  13.  Solche  Wochen=  und  Tageblärcer,  welche  für  eine  oder  mehrere  durch  ihren  Logcalcensur.
Tikel  bezeichnete  Städte  und  Ortschaften  bestimmt  sind,  sollen  zwar  auch  in  ihren  nicht
zu  den  Ankündigungen  zu  rechnenden  Arkikeln  zur  tocalcenfur  gehören.  Es  wird  jedoch
für  ein  jedes  dergleichen  Blart  ein  Centralcensor  bestimmt  werden,  welchem  der  Localcensor
in,  ihm  zweifelhaft  scheinenden,  Fällen,  die  Censur  zu  überlassen  hat.  Die  Kalender,
insoweit  sie  nicht  blos  chronologische  und  astronomische  Bestimmungen  und  Angaben  enthalten,
  gehoͤren  zur  Centralcensur.

14.  Alles,  was  auf  Anordnung  sowohl  niederer  als  hoͤherer  Behoͤrden  im  Be-  Censurfreiheit  der
reich  und  fuͤr  den  Zweck  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  gedrucke  wird,  ist  censurfrei.  öfsentlichen  Behör-Ausgenommen
  hiervon  sind  alle  Bücherauctionscaraloge,  ingleichen  die  Cataloge  der  teih-  den.
bibliothekare  und  Antiquare,  als  welche  zur  Centralcensur  gehoͤren.

#  15.  Oie  Centralcensoren  werden,  auf  Vorschlag  der  Censurcollegien,  durch  das  Centralcensoren  —
Ministerium  des  Innern  ernannt,  auch  von  selbigem  entlassen.  Sie  sind  den  Censur=  Behörden  derselben.
collegien  unmittelbar  untergeordnet.

§.  16.  Centralcensoren  werden  in  der  Regel  nur  an  den  Orten  der  Kreisdirectionen  Centralcensoren  an
bestelt.  An  jedem  solchen  Orte  sind  so  viele  Centralcensoren  zu  bestellen,  als  nöthig  sind,  oden  Orten  der
um  alle  daselbst  zur  Centralcenfur  zu  bringende  Druckschriften,  ohne  Aufenthalt  des  Drucks,  Kreisdirectionen.
zu  censiren.  Sie  sind  unter  sich  nach  Faͤchern  abgetheilt.  Diese  Abtheilung  und  alle
damit  vorzunehmende  Veraͤnderungen  gehoͤren  vor  die  Censurcollegien.

6.  17.  Ausnahmsweise  sollen,  nach  den  Vorschlägen  der  Censürcollegien,  Central--  Centralcensoren  an
censoren  auch  in  solchen  grössern  und  mierlern  Städten,  wo  das  Bedürfnis  sich  zeigt,  und  andern  Orten.
dazu  geeignete  Männer  vorhanden  sind,  für  bestimmte  Fächer  und  mit  besonders  zu  bestimmenden
  Befugnisgränzen  besiellt  werden.

.  18.  Oie  ktocalcensoren,  welche  ebenfalls  jederzeit  Männer  von  wissenschaftlicher  Localcenforen.
Bildung  seyn  müssen,  sird  von  den  Ortsobrigkeiten,  soviel  moͤglich,  aus  ihrem  Mittel,
zu  bestellen  und  den  Censurcollegien  anzuzeigen.  Sie  sind  diesen  unmittelbar  untergeord—
net  und  verantwortlich.  Untauglich  oder  fahrlaͤssig  befundene  Localcensoren  werden  auf
Anordnung  des  Ministeriums  des  Innern  entlassen,  und  die  Ortsobrigkeiten  zur  Bestellung
  anderer  an  deren  Stelle  angewiesen  werden.

§.  19.  An  allen  Orten,  wo  sich  Centralcensoren  befinden,  können  diesen,  unter  Zu--  Verbindung  der
stimmung  der  Censurcollegien,  auch  einzelne  oder  sämmtliche  Zweige  der  Localcensur  über=  Central=  und  Lekragen
  werden.  calcenfur.

9.  20.  Die  Censur  der  von  römisch-barholischen  Glaubensverwandten  verfaßten  Censurbehörden  für
katholisch=  geistlichen  Schriften  verbleibe  dem  kakkolisch  geistlichen  Consistorium.  Inseweit  die  katholisch-geistes
  dabei  auf  Gegenstände  des  katholischen  Dogma's  und  die  innern  Einrichtungen  der  ka-  lichen  Schriften.
        <pb n="314" />
        (282  )
5  hem  224.  tholischen  Kirche  ankommt,  hat  in  höherer  Instanz  das  apostolische  Vikariat  zu  entschei-Mandat
  vom  19.  den.  Im  Uebrigen  aber  trict  die  Oberaufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  in  allen
Febr.  1827.  cenfur=  und  preßpolizeilichen  Angelegenheiten  auch  rücksichtlich  des  Verfahrens  des  katholisch=
  geistlichen  Consistoriums  ein.

es  Pirhun  §.  21.  Alle  übrige  bisherige  Bestimmungen,  nach  welchen  gewissen  Behörden  und
fugnisse  zur  Censur.  Personen,  vermöge  ihrer  öffentlichen  Stellung,  die  Censur  gewisser  Fächer  und  Gattungen

von  Druckschriften  zustand,  werden  hiermit  aufgehoben.
Censurgebühren.

Censtrreguiatz  v.  §.  22.  Sämmrtliche  Censoren  haben  eine  Censurgebühr  zu  beziehen,  welche  für  den
1½  y.  ·  gedruckten  Bogen,  so  wie  fuͤr  jede  unter  einem  Bogen  betragende  Druckschrift  oder  Num—

Mandat  7,  1“  us-  mer  einer  Zeitschrife,  für  jetzt  auf  Zwei  Groschen  bestimmt  bleibt.

Deren  Erhebung  §.  23.  An  den  Orten,  wo  Censurcollegien  sind,  erheben  die  Centralcensoren  ihre

an  den  Orten  der  Censurgebühren  nicht  unmittelbar,  sondern  es  werden  dieselben  an  einen  mir  deren  Ein-Kreisdirectionen.

  nahme  beauftragten  Expedienten  des  Censurcollegiums  berichtigt,  der  sie  von  Zeit  zu  Zeit
an  die  einzelnen  Censoren  berechnet.

Verweisung  der  §.  24.  Jeder  Buchdrucker  ist  an  die  Censoren,  an  welche  er  sich  zu  wenden  hat,
ucherueren  ihre  mit  Angabe  der  unter  ihnen  stattsindenden  Geschäftsvertheilung,  namentlich  zu  weisen.  Die
"  deshalb  in  Betreff  der  Centralcensur  mit  Erlaß  gegenwärtiger  Verordnung  nöthige  Versügung
  an  die  Localobrigkeiten  wird  aus  den  Kreiedirectionen,  jede  künftige  aus  den  Censurcollegien

  ergehen.

Verpflichtung  der  §9.  25.  Sofort  nach  Bekann'machung  dieser  Verordnung  sollen  alle  Buchdrucker
aenen  a  und  künftighin  soll  ein  jeder  vor  Beginn  seines  Geschäfts,  handschläglich  und  an  Eides-Censurregulativ
  v.  start  darauf  verpflichter  werden:

Jahre  1779.  daß  er  den  die  Buchdrucker  angehenden  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung
  genau  nachgehen  und  insonderheit  mit  Ausnahme  der  darin  für  censurfrei  erklärten
  Fälle,  nichts  ohne  die  beigebrachte  Genehmigung  der  Censoren,  an  welche
er  werde  gewiesen  werden,  drucken  oder  durch  die  Seinigen  drucken  lassen,  auch
vor  Empfang  des  Censurscheines  Abdrücke,  weder  an  den  Berleger,  noch  an  sonst
Jemanden  verabfolgen  wolle.

Uebereinstimmung  6.  26.  Jeder  Buchdrucker  ist  dafür  verantwortlich,  daß  der  Satz  und  Oruck  gedes

  Drucks  mit  dem  nau  mit  dem  vom  Censor  genehmigten  Manuscripte,  oder  (gedruckten)  Satzbogen  überein-“

  stimme.  Es  darf  in  keiner  Druckschrift  eine  Censurlücke  oder  irgend  eine  andere  Andeu-Censurseränderun=

  tung  enthalten  sein,  daß  in  Folge  der  Weisung  des  Censors  eine  Veränderung  vorgegen
  anzudenten.  nommen  worden  sey.

Strafe  der  Buch-  6.  27.  UUebertretungen  des  Buchdruckerangelöbnisses,  so  wie  jede  Art  der  Abweichkrcker
  broirbee  ungen  des  Abdrucks  von  dem  Manuseripke,  oder  Satzbogen,  wie  dessen  Abdruck  vom
Censor  genehmige  ist,  sind  mie  Gefängnisstrafen  bis  zu  sechs  Wochen,  und  wenn  sise  wier
        <pb n="315" />
        —  283  —

derholter  Bestrafungen  ungeachtet,  fortgesetzt  worden  sind,  mit  Untersagung  des  fernern  —’  3t.  Arril
"„  ocdl.  Aug.
Gewerbbetriebes  zu  ahnden.  irl#n  (Cod  aäus

§.  28.  Sind  die  Eigenkrhümer  von  Buchdruckereien  nicht  selbst  Buchdrucker,  so  Esschältsderkn
;  ·  -  s-  -  1  .  der  Buchdruckerei
haben  sie  einen  des  Geschaͤfts  kundigen  und  uͤbrigens  geeigneten  Mann  als  Verwalter  der  Verantwortlich=Officin

  zur  Verpflichtung  zu  gestellen.  Der  verpflichtere  Geschäftsvorstand  einer  Officin,  keit  für  die  darin

er  sey  deren  Eigenthümer  oder  niche,  ist  für  alle  darin  angestellren  Personen  verantwortlich,  angestellten  Personen.


§.  29.  Neue  Buchdruckereien  können  nicht  ohne  Concession  errichtet  werden,  Ge.  Einrichtung  nener
suche  um  solche  find  bei  den  Kreisdirectionen  und,  soviel  die  Schönburgischen  Receßherrschaften
  anlangt,  bei  der  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau  anzubringen,  welche  darüber  die  Jahr=  477  vroe

1  ini  Mandat  v.
Ensschliessung  des  Ministeriums  des  Innern  einholen  werden.  z81  Mio,  aug

§.  30.  Bei  jedem  Censurcollegium  ist  ein  Verzeichnis  aller  im  Bezirk  desselben  ge-Eintrag  der  Schrifdruckten,
  der  Cenkralcensur  unterlegenen  Schriften  zu  halten,  worin  dieselben  unter  ge=  ten  in  das  Büchernauer
  Angabe  ihrer  Titel,  Verfasser,  Verleger  und  der  Druckerei,  aus  welcher  sie  hervor-  verzeichnis.
gegangen  sind,  so  wie  des  Formats  und  der  Seitenzahl,  eingetragen  werden.

9.  31.  Auf  der  Angabe  des  Verfassers  ist,  wenn  sich  dieser  auf  dem  Titel  oder  Angabe  des  Ver—
unter  der  Vorrede  nicht  genannt  hat,  beim  Eintrag  der  Schrift  in  das  Buͤcherverzeichnis,  fassers.
nur  insofern  zu  bestehen,  als  der  Censor  davon,  um  die  Verantwortlichkeit  fuͤr  Thatsa—
chen  sicher  zu  stellen,  die  Genehmigung  des  Drucks  abhaͤngig  macht.

§.  32.  Nach  vollendekem  Drucke  wird,  gegen  Vorzeigung  des  von  dem  betreffenden  Censur-  und  Ver—
Censor  mie  der  Druckgenehmigung  versehenen  Manuseripts  und  Aushändigung  des  für  lagschein.
den  Censor  bestimmren,  ihm  mie  allen  dazu  ekwa  gehörigen  Kupferstichen  oder  Seeindrücken
  zuzustellenden  Exemplars,  so  wie  gegen  Erlegung  der  Censurgebühren,  die  Schrife  in
das  Bücherverzeichnis  eingetragen  und  im  Namen  und  mit  dem  Stempel  des  Censurcollegiums
  eine  Bescheinigung  darüber:
daß  eine  Schrift  unter  dem  Titel  (hier  ist  selbige  ihrem  vollständigen  Titel  nach
und  mit  der  Eintragsnummer  im  Bucherverzeichnisse  zu  bezeichnen)  im  Manuscripte
  oder  in  den  Satzbogen  der  Censur  vorgelegen  habe,
Zusgefertigt,  und  dem  Drucker  zur  Aushändigung  an  den  Berleger,  oder  an  denjenigen,
mit  welchem  er  sonst  wegen  des  Druckes  contrahirt  har,  zugestellt.
Dieses  Zeugnis  bheißt  der  Censurschein  und,  insofern  darin  zugleich  des  legieimirten
  Werlegers  gedacht  ist,  der  Censur=  und  Verlagschein.
Ueber  Schriften,  die  von  einem  ausserhalb  des  Kreisdirectionsortes  wohnenden  Cencralcensor
  censirt  worden  sind,  wird  der  Censurschein  gegen  eine  von  dem  Censor  einzusendende
  Bescheinigung,  daß  er  den  Druck  genehmige,  auch  das  Censurexemplar  und  die
Censurgebühren  erhalten  habe,  ausgefertigt  und  an  den  Censor,  zur  Aushändigung  an  den
Drucker  gesendek.

1835.  42
        <pb n="316" />
        (  284)

Werke  in  mehrern  33.  Ueber  Werke,  welche  in  mehrern  Theilen,  Bänden  oder  Hesten  erscheinen,
Theilen.  ist,  wenn  diese  einzeln  und  vor  Beendigung  des  ganzen  Werks  ausgegeben  werden  sollen,
zwar  nur  Ein  Verlagschein,  wohl  aber  über  jeden  einzeln  erscheinenden  Theil,  Band

oder  Heft  ein  besonderer  Censurschein  auszustellen.

Seitschriften.  §.  34.  Wegen  solcher  Zeitschriften,  zu  welchen  es  einer  Concession  bedarf,  (§.  56.)
vertritt  diese  die  Stelle  des  Verlagscheins  und  miehin  auch  des  Eintrags  in  das  Bücherverzeichnis,
  die  von  dem  Censor  selbst  aber  zu  den  einzelnen  Heften  oder  Blättern  auf
das  Manuscript  oder  den  Satzbogen  ertheilte  schriftliche  Druckgenehmigung  die  Stelle  des
Censurscheins.

Neue  Auflagen  und  §.  35.  Die  VWeranstaltung  unveränderter  neuer  Auflagen  mit  inländischer  Cenllebersehungen.
  fur  gedruckter  Schriften  ist  zwar  bei  dem  betreffenden  Censor  anzuzeigen,  und  demselben
dabei  ein  Exemplar  der  neuaufzulegenden  Schrift  zur  Durchsicht  zu  überreichen.  Dieser
hat  jedoch,  wenn  ihm  nicht  in  einzelnen  ganz  besonders  gestalteten  Fällen  ein  Bedenken
dagegen  beigeht,  welches  er  sofort  dem  Censurcollegium  zur  Präfung  und  Entscheidung
vorzutragen  har,  die  Genehmigung  dazu,  Behufs  der  Auswirkung  des  Censurscheins  zu
ertheilen.  Censurgebühren  sind  dafür  nicht  zu  entrichten,  wohl  aber  hat  der  Censor  ein
Exemplar  der  neuen  Auflage  zu  empfangen.

Beränderte  neue  Auflagen,  ingleichen  Uebersetzungen,  wenn  auch  mit  inländischer
  Censur  gedruckter  Schriften  unterliegen  den  allgemeinen  Bestimmungen.

Drucke  für  aus-  .  36.  Denselben  Bestimmungen  (5.30.  bis  33.)  unterliegen  auch  die  im  Königrnre
  ee  reich  Sachsen  gedruckren  Verlagswerke  auswärtiger  Buchhandlungen;  nicht  weniger  auch
druckter  hiesiger  alle  im  Auslande  gedruckee,  aber  im  Verlage  einer  inländischen  Handlung  erscheinende
Verlag.  Werke,  nur  daß  bei  diesen  statt  des  mit  der  Oruckgenehmigung  versehenen  Manuseripees
ein  von  dem  Censor  ausgestelltes  Zeugnis,  daß  er  das  Buch  durchgesehen  und  unbedenklich

  gefunden  habe,  beizubringen  ist.
Verbot  §.  37.  Erst  nach  Aushändigung  des  Censurscheins  darf  der  Orucker  dem  Verledes

  Vertriebs  der  -  -  Q„
Schrist  vor  Em,  ger,  oder  sonst  Jemandem,  Exewplare  der  gedruckten  Schrifr  verabfolgen  und  der  Verpfang

  des  leger  sie  versenden  und  vertreiben.
Censurscheins.

Ausbewahrung  des  6.  38.  Die  Buchdrucker  haben  die  mic  der  Druckgenehmigung  versehenen  Manuscripte  und
Manuseripts.  Satzbogen  in  der  Regel  nur  ein  Jahr  lang,  aber,  nach  dem  besondern  Verlangen  des
Censors  in  einzelnen  Fällen,  auch  zwei  bis  drei  Jahre  lang,  aufzubewahren.  Diese  dem
Drucker  ausnahmsweise  und  nicht  ohne  erheblichen  Grund  aufzulegende  Verbindlichkeir,
ist  nicht  nur  in  dem  Bücherberzeichnisse,  sondern  auch  in  dem  Censur=  und  Verlagscheine

anzumerken.

Wirkung  des  Ver-  §9.  39.  Die  Eintragung  in  das  Bücherverzeichnis  und  der  auf  Grund  derselben  bei
lagscheinz.  einem  Censurcollegium  ausgefertigte  Verlagschein,  vertrite  von  nun  an  die  Stelle  des
        <pb n="317" />
        (  285)

bisherigen  Eintrags  in  das  Prokocoll  der  Büchercommission,  dient  sonach  vollständig  zum

Erweise  des  Verlagsrechts,  und  begründet  den  Anspruch  auf  Schutz  gegen  Nachdruck.  .
0.40.AuchdenVerlegernvonMusikalien,LandkartetyKupferstichenundStein-  Csäassasiossnmsteeä

drucken,  insofern  diese  nich",  wegen  des  darauf  befindlichen  Textes  der  Censur  und  daher  worfenen  Gegenauch

  der  Eintragung  (§.  3.)  ohnehin  unterworfen  sind,  ist  es  unbenommen,  dergleichen  ständen  in  das

Verlagsortikel,  um  den  Anspruch  auf  Schub  gegen  Nachdruck  zu  begründen,  nach  der  Böcherverzeichnis.

erforderlichen  Bescheinigung  ihres  Verlagsrechts  bei  dem  betreffenden  Censurcollegium  eintragen,

  und  ssch  darüber  einen  Verlagschein  ausstellen  zu  lassen.

6.  41.  Ausländischen  Buchhandlungen  bleibt  es  nachgelassen,  auch  ihre  im  Aus-  Eintrag
lande  gedruckten  Verlagsartikel  bei  dem  Censurcollegium  zu  teipzig,  zur  Sicherstelluug  ge-  auswärtiger  Vergen
  Nachdruck,  eintragen  zu  lassen.  Dieser  Eintrag  erfolgt  gegen  genügende  Bescheinig-  lagswerke.
ung  ihres  Verlagsrechts  und  auf  den  Grund  derselben  wird  dem  Verleger  ein  Verlagschein
  ausgefertigt.  Wird  aber  in  Fällen  dieser  Art  nicht  ein  blosser  Verlagschein,  sondern
  auch,  für  den  Zweck  des  hierländischen  Vertriebes,  ein  Censurschein  gewünsche,  so
treten  die  Bestimmungen  §.  36.  ein.

§.  42.  Für  jeden  Eintrag  in  das  Bücherverzeichnis  und  den  dafür  auszufertigen=  Gebühren  für  den
den  Schein  (Censur-oder  Verlagschein)  ist  bei  einem  Ladenpreise  des  Werks  unter  2  Thle.  —  und  den
—  .  —  0  der  Betrag  von  —=  12gr.  —-,  bei  einem  höhern  Ladenpreise  1  Thlr.  —.  —  stellenden  Schein.
zu  entrichten.  Stempelimpost  komme  dabei  nicht  in  Ansatz.

§.  43.  Um  das  Censurcollegium  in  teipzig,  als  den  Mittelpunkt  des  sächsischen  Mittheilung  der
Buchhandels  und  den  Sitz  der  Buchhändlermesse,  fortwährend  in  der  vollständigen  Ueber-  Hücherverreichniste
siche  der  im  Königreich  Sachsen  gedruckren  oder  verlegten  Werke  zu  erhalten,  haben  dem-  gum  inelnerh
selben  die  übrigen  Censurcollegien  halbjährig  in  der  Meßwoche  der  beiden  teipziger  Hauptmessen
  die  Verzeichnisse  der,  bei  ihnen  zur  Eintragung  gelangten  Schriften  miezutheilen.

9.  44.  Alle  Leipziger  Commissionärs  auswärtiger  Buchhandlungen  haben  die  Fatcuren  Obliegenheiten  der
der  auf  den  Platz  kommenden  und  zum  dasigen  Vertriebe  bestimmten  Schriften,  bei  10  Thlr.  Leipziger  Commisbis
  50  Thlr.  Strafe)  binnen  48  Stunden  bei  dem  dasigen  Censurcollegium  in  Abschrift  mand  stonäre.
einzureichen,  welcher  der  vollständige  Titel  jedes  Werks,  wenn  er  nichr  in  der  Faktura  selbst  1812.  J.  MI.  1.
vollständig  angegeben  seyn  sollte,  beizulegen  ist.  Oesgleichen  haben  alle  Sortimentshändler
  ausserhalb  teipzig  Verzeichnisse  der  ihnen  zugesendeten,  nicht  mit  hierländischer  Censur
gedruckren  Novitäten,  bei  Vermeidung  derselben  Strafe  und,  soviel  die  Kreisdirectionsorke
  anlangt,  binnen  derselben  Frist,  an  andern  Orten  aber,  mit  nächster  dahin  abgehenden
  Post,  bei  dem  Censurcollegium  einzureichen.

Auf  die  zum  blosen  Transico  bestimmten  und  unausgepackt  bleibenden  Paquete  sind
diese  Vorschriften  nicht  zu  beziehen.

Jedoch  haben  sich  bei  gleicher  Strafe  die  Commissionärs,  so  wie  überhaupt  alle  und  Sendungen  von  un,
jede  Buchhändler  in  und  ausserhalb  Leipzig,  der  Weiterbeförderung  der  ihnen  von  unbe=  bekannter  Hand.

«  42
        <pb n="318" />
        (  286,)

Schriften  An—  kannter  Hand  zugehenden  Paquete  zu  enthalten,  vielmehr  dieselben  an  die  Ortsobrigkeit  abgabe
  desn  Poohn  zugeben,  welche  darüber  die  Entschliessung  des  Censurcollegiums  einzuholen  hat.

ncrs  und  Ber-  #.  45.  Im  Koönigreiche  Sachsen  dürfen  Schriften  weder  gedruckt  noch  vertrieben
*  sionirs.  werden,  auf  welchen  nicht  der  wahre  Druckore  und  der  wahre  Name  des  Druckers  und
Men  8  1  u  des  Verlegers,  oder  statt  des  letztern,  eines  Commissionärs,  der  den  Vertrieb  übernom-Mand.
  v.  27.  Febr.  men  hat,  angegeben  ist.  Z
686.  (C.  A.  Tom.  1.

E.  4  3)  Die  Ortsobrigkeit  hak  dergleichen  Schriften,  ohne  Rücksicht  auf  den  Inhalt,  sofore
rcularver  «  ,  «  ,  ,  ,  ,  ,  --  .
der  bandesreg.  v.  8.  in  Beschlag  zu  nehmen,  solches  der  ihr  vorgesetzten  Kreisdirection,  mit  Beifuͤgung  eines
N  1099.110.,4  Exemplars  der  Schrift  anzuzeigen  und  gegen  die  Schuldigen  zu  verfahren.

FroisescherBurde-  Alle  Theilnehmer  an  Verbreitung  derartiger  Schriften  werden  mit  sechswöchentlichem
eschluß  v.  J.  ...  .  .  ·

Verordnung  vom  13.  Gefängnisse  bestraft.

Nov.  1819.  18.  Stück

Bobblaesemm..  .  46.  Wenn  einem  Censurcollegium  eine  Druckschrift  bekannt  wird,  deren  Verstössiger
  Schriften.  breitung  dasselbe,  wegen  ihres,  nach  den  Grundsätzen  der  hierländischen  Censur  für  anstössig
  oder  unzulässig  zu  erachtenden  Inhalts,  für  bedenklich  hälrc,  so  har  selbiges  durch  die
Kreisdirection  die  provisorische  Beschlagnahme  einer  dergleichen  Schrift  innerhalb  ihres  Bezirks
  zu  veranlassen,  und  gleichzeitig  die  übrigen  Kreisdirectionen  zu  derselben  Maasregel

aufzufordern.

Verfahren  bei  der  .  47.  Die  Beschlagnahme  erfolge  durch  die  Orksobrigkeic  in  der  Maase,  daß  die
Beschlagnahme.  Exemplare  der  Schrift  verstegelt  und  in  ihren  Gewahrsam  gebracht  werden.
Sie  ist  verantwortlich  dafür,  daß  selbige  ausseramtlich  von  N##mandem  eingesehen
werde.
Die  Kreisedirection  hat  wegen  einer  erfolgren  Beschlagnahme  sofort  zu  dem  Ministerium
  des  Innern,  mit  Angabe  der  Beweggründe  und  Beifügung  eines  Exemplars  der
Schrift  zu  berichten.
Entscheidung  auf  .  48.  Das  Ministerium  des  Innern  wird  darüber,  ob  und  unter  welchen  Bedie
  Beschlagnahme,  dingungen  die  in  Beschlag  genommene  Schrife  zurückgegeben,  oder  ob  s#  confiscirt
werden  soll,  entscheiden,  und  die  Kreiedirectionen  dem  gemäs  anweisen.

Verfahren  bei  der  é4  49.  Im  Falle  der  Confiscation  haben  dlie  Kreisdirectionen  alle  Exemplare,
Confiscation.  welche  enkweder  bereits  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  oder  beim  Nachsuchen  in  den
Buchhandlungen,  teihbibliotheken  und  Leseinstituten  gefunden  werden,  durch  die  Obrigkeir
vernichten  zu  lassen.  Die  Buchhändler  oder  Commissionäre,  bei  denen  Exemplare  gefunden
  worden  sind,  haben  an  Eidesstatt  zu  versichern,  daß  sie  mehrere,  als  die  ausgeanctworreten,
  nicht  besizen.  Inwiefern  zugleich  die  ursprüngliche  Stärke  der  Auflage  und  der
schon  stattgefundene  Vertrieb  auszumitteln,  und  die  Wiederherbeischaffung  der  bereics  verkriebenen
  Exemplare  zu  veranlassen  sey,  wird  von  dem  Ministerium  in  geeigneren  Fällen  besonders
  angeordnet  werden.
        <pb n="319" />
        (  287)

.  50.  Ein  besonderes  Angelöbnis  der  Buchhindler  soll  künftig  nicht  weiter  state=  Srafe  des  Verfinden.
  triebs  verbotener

Es  sind  aber  Buchhändler,  Commissionäre,  Buchdrucker,  Buchbinder  und  Antiquare,  Schisten  und  wuwelche

  Schriften  gegen  ein  erlassenes  Verboc,  und  inländische  Verleger,  welche  Verlagsartikel  ohne  Censurschein.
ohne  durch  einen  Censurschein  dazu  berechtigt  zu  seyn,  (8.  33.  bis  38.)  vertreiben,  oder  Mand.  1812.
in  dem  H.  49.  gedachten  Falle  Exemplare  zurückhalten,  mit  Gefaͤngnis  bis  zu  Sechs  —
Wochen  zu  bestrafen.

9.  54.  Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretung  der  Vorschriften  in  ge=  Zur  Führung  der
genwaͤrtiger  Verordnung,  gehöre  ohne  Unterschied  der  Faͤlle  in  erster  Instanz  vor  die  callnterschuogen
Ortsobrigkeiten.  Die  Berichte  auf  Recurfe  sind  jederzeit  an  die  Kreisdirectionen  zu  richten.  p  den.  «

5.52.AuchdieAuSmirtelungdeZungetianntenundunbekanntenVerfasserseinerAugmikketxmg
Druckschrifk,weiche-BeleidigungenoderAnschuldsigungenenthält,aquntragdesBe-Unbekannkeszw
leidigten  oder  Angeschuldigten  fuͤr  den  Zweck  zu  suchender  rechtlicher  Genugthuung,  gehoͤrt  *3
vor  die  Polizeibehörden,  und  daher  in  erster  Instanz  vor  die  Ortsobrigkeikten.

Anträge  dieser  Art  sind  zunächst  an  die  Obrigkeic  des  Herausgebers,  wenn  dieser  aber
nicht  bekannt  ist,  an  die  des  Verlegers  zu  richten.  Die  Obrigkeit  hat,  dafern  sie  die
als  solche  ausgehobenen  Aeusserungen  für  beleidigend  oder  für  Gegenstände  strafrechtlicher
Verfolgung  erkennt,  die  genaunten  Personen,  mittels  des  im  Civilprocesse  gewöhnlichen
Zwangverfahrens,  zur  Angabe  des  Verfassers  und,  nach  Befinden,  zur  eidlichen  Bestärkung
ihrer  Angaben  anzuhalten.

Die  rechrliche  Verfolgung  gegen  die  ausgemitcelten  Verfasser  oder,  wenn  diese  unbekannt
  bleiben,  gegen  die  Herausgeber  der  Schrife,  gehört  vor  die  Gerichte.

§.  53.  Rücksichtlich  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  durch  Duruckschriften  be=  Wirkungen  einer
gangenen  Vergehen,  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  im  §.  13.  des  Gesetzes  über  Sbierländicchen
Competenzverhältnisse  zwischen  Justiz=  und  Berwalcungsbehörden  vom  2S.  Januar  1835.  sirgere
Der  Unterdrückung  einer  anstössigen  Druckschrift  stehr  die  erfolgte  Druckgenehmigung  Verantwortung
in  keinem  Falle  entgegen.  Die  Unterdrückung  wird  jedoch  solchenfalls  soviel  möglich  auf  und  Schden.
einzelne  Bogen  und  Blätter  beschränkt  und  dem  Verleger  der  dadurch  erwachsende  Schaden,
  nach  dem  Betrage  der  von  ihm  aufgewendeten  Kosten,  aus  der  Staatscasse  ersetzt,

ein  Ersatz  des  an  den  Verfasser  gezahlten  Honorars  aber  in  keinem  Falle  geleistet  werden.

54.  Sovie  nach  dem  Gesetze  über  privilegirte  Gerichtstände  2c.  vom  28.  Januar  Nachdruck.
1835.  ö.  23.,  Streitigkeiten  über  das  Eigenthum  und  Verlagsrecht  an  Büchern  und  an
den  Geisteswerken,  insonderheic  auch  sovlel  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  den  Nachdruck
  zugefügten  Schadens  anlangt,  vor  die  Gerichte  gehört,  so  ist  diesen  auch  die  Bestrafung
  des  Nachdrucks,  ingleichen  die  Beschlagnahme  und  Confiscation  der  als  Nachdruck
  anzusehenden  Erzeugnisse  der  Presse  zu  überlassen.  Die  Comperenz  der  Preßpolizeibehörden
  rücksichtlich  des  Nachdrucks  beschränke  sich  daher  auf  diesenigen  Arten  der  polizei-¾-
        <pb n="320" />
        (288  )

lichen  Thaͤtigkeit,  welche  entweder  die  Verhinderung  beabsichtigter,  oder  die  vorlaͤufige  Er—
mittelung  begangener  Verbrechen,  ihrer  Urheber,  Theilnehmer  und  Gegenstaͤnde,  oder  die

augenblickliche  Ergreifung  der  zur  Begruͤndung  der  Untersuchung  erforderlichen  Maasre—
geln  bezwecken.

Privilegiengesuche.  §.  55.  Gesuche  um  Privilegien  zum  Schutze  des  Eigenthums  an  Geistes=  und
Kunstwerken  aller  Arc,  insofern  dergleichen,  der  Bestimmung  §.  40.  und  41.  ungeachtet,

  künftighin  noch  gewünscht  werden,  sind  bei  dem  Ministerium  des  Innern  anzubringen.


Concession  zu  Her-  9.  56.  Zur  Herausgabe  einer  solchen  neuen  Zeitschrift,  die,  vermöge  ihrer  Tenzusgaber
  nener  denz,  nicht  blos  für  die  Gelehrtenwelt,  sondern  für  das  grössere  Publicum  bestimmrt  ist,
Mosdat  o.  v00  Aug.  oder  welche  Politik  und  Tagsgeschichte  und  Urtheile  darüber  in  ihren  Bereich  zieht,  bedarf
1812.  II.  2.  a#.es  auch  fernerhin  einer  Concession.  Gesuche  darum  sind  bei  der  Kreisdirection  anzubringen,
  welche  sie,  mie  Abgabe  ihres  Gutachtens  über  den  jedesmal  einzureichenden  Plan
der  Zeitschrift  und  die  Persönlichkeit  des  Redacteurs  dem  Ministerium  des  Innern  vortragen
  wird.  #etzteres  wird  bei  Ertheilung  einer  dergleichen  Concession  jedesmal  den  Vorbehalt
  des  Widerrufs  aussprechen.  Weder  bei  dem  Ministerium  des  Innern,  noch  bei

der  Kreisdirection  sollen  dafür  Kosten  berechnet  werden.  «

Verbot  des  Drucks  §.  57.  Die  Censoren  werden  die  Genehmigung  zum  Druck  einer  neuen  Zeitschrift
der  Zeitschrift  vor  der  §9.  56.  gedachten  Art  versagen,  so  lange  nicht  die  Concessson  zu  deren  Herausgabe  beibeisebrachter
  Con=  gebracht  ist.  Sweifel  darüber:  ob  eine  solche,  nach  der  Tendenz  der  Zeilschrift,  erforderlich
*“  sei  entscheidet  die  betreffende  Kreisdirection  auf  Bericht  des  Censors  an  das  ihm  vorgesetzte
Censurcollegium,  dessen  Vorsitzender  die  Frage  an  die  Kreisdirection  zu  bringen  hat.

Angabe  des  Redacc  99.  58.  Auf  jedem  Hefte  einer  Zeitschrife,  oder,  wenn  selbige  in  einzelnen  Blärtern
teurs  und  der  Druk=  erscheint,  auf  jedem  Blatte  derselben,  ist  der  Name  des  verantwortlichen  Redacteurs  und  der
mror  Bondeste=  Druckerei,  in  welcher  sie  gedrucke  wird,  anzugeben.
schluß  vom  J.  1819.
7  §.  59.  Die  Herausgeber  von  Zeitschriften  sind,  bei  Vermeidung  der  ihnen  zu  unter-Aufnahme
  von  Be=  sagenden  Fortsetzung  derselben,  verbunden,  von  Behörden  oder  Privatpersonen  Berichtigrichtigungen.
  ungen  gegen  sie  gerichteter  Artikel  derselben  Zeitschrife,  und  zwar  bis  zur  änge  dieses  Areikels
unentgeldlich,  insoweit  sie  aber  dieses  Maas  überschreiten,  gegen  Bezahlung  der  von  ihnen  im
Allgemeinen  bestimmten  Insertionsgebühren,  und  zwar  in  dem  nächsten,  nach  dem  Eingange
der  Berichtigung,  zum  Druck  gelangenden  Stücke  oder  Blatte,  aufzunehmen.

Unterdröckung  einer  9.  60.  Ulebertretung  der  in  dieser  Verordnung  enthalcenen  Vorschriften,  oder  der  bei
Zeitschrift.  der  Concession  gestellten  besondern  Bedingungen,  so  wie  wahrgenommene  gemeinschädliche,
oder  gegen  den  öffentlichen  Anstand  und  die  guten  Sitten  verstossende  Tendenz,  hat,  nach
        <pb n="321" />
        (289  )

erfolglos  gebliebener  Verwarnung  des  Redacteurs,  oder  nach  Befinden,  sofort  die  Unterdrückung
  der  Zeitschrift  zur  Folge.

6  61.  Oie  teihbibliorheken  und  eseinstitute  für  Journale  und  Zeitungen  bleiben,  wie  Kafsscht  boer  bolzeither,
  unter  der  Aufsicht  der  Ortsobrigkeiten.  Diese  baben  dazu  nur  von  ihnen  für  geeignet  feinstttute  für  Jourgeachteren
  Hersonen  Erlaubnis  zu  ertheilen,  und  dieselben  mit  Verweisung  auf  ihre  Bürger=  nale  und  Zeitungen.
pflicht  oder  handschläglich  an  Eidesstatt  angeloben  zu  lassen:  gerseript  ve  11.  Tart

daß  sie  vollständige  Verzeichnisse  der  von  ihnen  zum  Verleihen  angeschafften  Bücher  Cont.  Hig  .

und  Zeitschriften  allmonatlich  bei  der  Ortsobrigkeit  einreichen,  und  darin  nicht  ent—
haltene  Schriften  nicht  ausgeben  wollen.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  die  auf  diese  Verzeichnisse  ihnen  etwa  erforderlich  scheinenden
nähern  Erörterungen  und  Verfuͤgungen  sofort  zu  bewirken,  ihnen  beigehende  Zweifel  aber
an  die  Censurcollegien  zu  bringen,  an  welche  sie  auch  die  bei  ihnen  eingehenden  Verzeichnisse
der  zum  Ausleihen  bestimmten  Buͤcher  und  Zeitschriften  halbjaͤhrig  in  den  Monaten  Januar
und  Juli  einzusenden  haben.

Uebertretungen  obigen  Angeloͤbnisses  werden  mit  Geld-  oder  Gefaͤngnisstrafen  geahndet.

9.  62.  Inhabern  von  teihbibliotheken  und  Leseinstituten  bleibt  es  verboten,  Zeit-  und  aeen  ae

andere  Druckschriften,  anders,  als  auf  vorgängige  specielle  Bestellung,  über  Land  herum=  Generale  v.  2.  Oct.

tragen  zu  lassen.  Die  Sendungen  sind  mit  der  Adresse  der  Besteller  zu  versehen,  und  von  1)00.  1.  (C0-dem

  Verleiher  zu  verstegeln.  Die  Rücksendungen  duefen  die  von  dem  Verleiher  umher-  Oberamtspatent  vem
.  ,  ..,  .  em  790.
gesendeten  Boten  nicht  anders,  als  versiegelt  und  mit  der  Adresse  des  Leihinstituts  versehen,  “  5  .

annehmen.

Uebertretungen  dieses  Verbots  werden  mie  Confiscation  der  Schriften  und  Geldbussen
bestraft.
63  Di  O  b  f  o  Aufsicht  auf  die  auf
.  63.  ie  Orksobrigkeilen  haben  auch  fernerhin  darüber  Obsicht  zu  führen,  daß  auf  Märkten  ausgeboteden
  Wochen=  und  Jahrmärkten  nur  im  Inlande  gedruckte  und  censirte  Volkschriften,  auf  nen  Volkschriften.

welchen  der  Name  des  Oruckers  und  der  Druckort  angegeben  ist,  feilgeboten  werden.  Alle  16  eneral  17-  at.

andern  sollen  sofort  confiscirt,  und  die  Verkäufer  überdies  mir  Geld=  oder  Gefängnisstrafen  Conb  1/.,7  .
belegt  werden.  ««

—

«  "  Eintritt  der  durch
9.  64.  Die  durch  diese  Verordnung  bestimmte  neue  Organisation  und  Wirksamkeit  diese  Verordnung  be—
der  Censur=  und  Preßpolizeibehörden  tritt  mit  dem  1sten  Jannar  künftigen  Jahres  ein.  stimmten  Organistion

  der  Behörden
"  #  für  das  Preßwesen.
§.  65.  Sofort  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verordnung  in  dem  Gesetz=  und  .

Anzeige  wegen  der

Verordnungsblatte,  haben  saͤmmtliche  Obrigkeiten  der  Orte,  wo  sich  Buchdruckereien  und  litho-  bestellien  Localcengraphische
  Anstalten  befinden,  anzuzeigen,  wen  sie  zu  Localcensoren  bestellt  haben,  und  diese  soren.
        <pb n="322" />
        (290  )

Berichte  an  die  Kreisdirectionen  zu  richten,  welche  sie  an  die  Censurcollegien,  sofort  nach  deren
Errichtung,  abgeben  werden.

Dresden,  am  13.  October  1836.

Friedrich  August.

 

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jaͤnckendorf.

Allgemeine  Instruction

der
Censor:  e  n#.

Allgemeine  Bezeich-  .  4.  Die  Censoren  haben  die  Erlaubnis  zum  Abdruck  nur  solcher  Schrifeen  zu  vernung
  der  Gränzen,  sagen,  deren  Veröffentlichung  der  Staak,  eneweder  vermöge  seiner  Bundespflichten,  oder
tweche  beide  ver  in  Wahrnehmung  seiner  eigenen  Rechte  und  Inreressen  und  der  daraus  entspringenden  Pflichinne
  zu  halten  sind.  ten,  oder  im  Sinne  des  von  ihm  zu  gewährenden  Rechtsschutzes  zu  verhindern  hat.  Insoweie
daher  nicht  eine  dieser  Rücksichten  eintritt,  darf  die  freie  Entwickelung  des  wissenschaftlichen
und  öffentlichen  tebens  von  der  Censur  nicht  beschränkt  werden,  und  selbst  darin,  daß  der
Censor  eine  Aeusserung  für  irrig  oder  ungereimt  erkennt,  liege  kein  Grund  zur  Verweigerung
der  Druckerlaubnis.
Inwiefern  Aeusser=  §.  2.  Schriften  und  Aufsätze,  in  welchen  die  Königlich  Sichsische  Staaksverwaltung
angen  über  Gegen“  im  Ganzen  oder  in  einzelnen  Zweigen  gewürdigt,  erlassene  oder  noch  zu  erlassende  Gesetze  nach
stände  der  Gesetgeb--,  ,  .p  .-,  ..  .,.
ung  und  Verwalt-  ihrem  innern  Werthe  gepruͤft,  Fehler  und  Mißgriffe,  Mißbraͤuche  und  Ungebuͤhrnisse  in  der
ung  des  Landes  ge-  Verwaltung  aufgedeckt,  Verbesserungen  angedeutet,  oder  in  Vorschlag  gebracht  werden,  sind
druckt  mzen  dür“  um  deswillen,  weil  sie  in  einem  andern  Sinne,  als  dem  der  Regierung  oder  einzelner  Behoͤr-"
  den  geschrieben  sind,  nicht  zu  verwerfen.  Aber  ihre  Fassung  muß  anständig  und  ihre  Tendenz
wohlmeinend  seyn.

Beruͤcksichtigung  .  3.  Die  Censoren  haben  überhaupt  ihre  Aufmerksamkeit  nicht  blos  auf  den  Inhal,
der  Form  und  des  sondern  haupesächlich  auch  auf  FCorm  und  Ton  der  Behandlung  zu  richten.  Niche  zu  gestatten  ist
        <pb n="323" />
        (291)

der  Abdruck  solcher  Schriften,  einzelner  Aufsaͤtze  oder  Stellen,  in  welchen  eine  leidenschaftliche  Tons  Behand—
und  unanstaͤndige  Sprache  herrscht.  ung.

§.  4.  Schriften  von  revolutionärer  Tendenz  dürfen  nicht  gedruckt  werden.  Nichts  ist  ½  (in  pohltissher
zum  Abdruck  zu  lassen,  wodurch  die  Sicherheir  und  Würde  des  Königlichen  Hauses,  des  Deuckh  galg-  guen
Staats,  des  deutschen  Bundes  und  seiner  einzelnen  Staaten,  so  wie  anderer  befreundeter  den  dürfe?
Negierungen,  besonders  ihrer  regierenden  Häupter  verletzt,  oder  die  Erhaltung  des  Friedens  a.)  im  Allgemeinen.

und  der  innern  Ruhe  in  Deutschland  gefährdet  wird.

§.  5.  Allen  Schriften,  Artikeln  und  Aufsätzen,  welche  einen  andern  Bereinigungspunkt
  für  die  gesammte  deutsche  Nation  bezwecken,  als  den  in  der  Gründung  des  deutschen
Bundes  gegebenen,  oder  die  auf  eine  demokratische  Umgestaltung  der  Bundesverhälenisse  hinwirken,
  muß  die  Druckerlaubnis  verweigert  werden.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Schriften,
welche  den  Umsturz  der  Verfassung  oder  des  öffentlichen  Rechtszustandes  bezielen.

#.  6G.  Nach  Vorschrift  des  Bundesbeschlusses  vom  21.  October  1830.  werden  die  b.)  specielle  Vor-Censoren
  angewiesen,  bei  Zulassung  von  Nachrichten  über  stategefundene  aufrührerische  Be-  Fchee  nbee
wegungen  mit  Vorsicht  und  Vergewisserung  der  Quellen,  woraus  sie  geschöpfe  sind,  zu  Werke  *6
zu  gehen.

I.  7.  Nachrichten  über  ständische  Verhandlungen  anderer  deutscher  Staaten  sind  in
Jeitungen  und  periodischen  Schriften,  nur  insoweit  zuzulassen,  als  sie  aus  den  öffenrlichen
Blärtern  und  aus  den  zur  Oeffentlichkeie  bestimmten  Acten  des  betreffenden  Bundesftaates
entlehne  sind,  und  die  Quelle  angegeben  ist,  aus  welcher  dergleichen  Berichte  und  Nachrichten
geschöpft  find.
Was  in  moralischer,

9.  8.  Michts  darf  gedruckt  werden,  was  gegen  Zucht,  Sicte  und  äussern  Anustand  ist,  religiöser  und  kirchwas
  das  religide=  und  kirchlich=  Heilige  herabwürdigt,  oder  Spannung  und  gegenseitige  Un=  licher  Hinsccht  nicht

duldsamkeit  zwischen  den  verschiedenen  Confessionen  aufregk.  zum  Hacke  zu  las-#

  9.  Mir  der  Beobachtung  vorstehender  Vorschriften  ist  es  bei  der  Censur  einer  Berücksichtigung,
Schrift  um  desto  genauer  zu  nehmen,  je  grösser  und  gemischter  das  Publicum  ist,  für  welches  fur  „weschrs=  Hutl,
sie  ihrer  Sprache  und  Form,  so  wie  ihrem  Tone  nach,  bestimmr  ist.  miroeirn

geschrieben  sei.
#.  10.  Eine  besonders  vorsichtige  Beurkheilung  ist  anzuwenden  bei  Zeitungen,  Zeicund
  Ilugschriften  politischen  Inhalts,  ingleichen  bei  Volks=  und  Jugendschriften.  Am  wenigsten
  ist  dagegen  die  Schreibefreiheic  bei  eigentlichen  gelehrten  und  wissenschaftlichen  Werken
zu  beschränken,  besonders  bei  denen,  welche  in  einer  nur  den  Gelehrten  oder  höher  Gebildeten
verständlichen  Sprache  geschrieben  sind,  und  bei  Schriften,  welche  sich  blos  in  dem  Gebiete
wissenschaftlicher  Forschung  und  ruhiger  Erörterung  halten.

.  11.  Oie  Censoren  periodischer  Bläccer  haben  den  Abdruck  aller  solcher  Aeusserun=  Berücksichtigung
gen  zu  hindern,  in  welchen  für  sie  erkennbare  Injurien  enthalten  sind,  und  worin  Angriffe  der  Privatehre  und

1836.  43
        <pb n="324" />
        (  292)

des  Dons  beillrthei=  auf  die  Persönlichkeit  und  das  Privatleben  des  Einzelnen  vorkommen.  Aber  auch  Urtyelle
len  isch  lche  uͤber  irgend  eine  Art  von  oͤffentlicher  Wirksamkeit  duͤrfen  nur  dann  gedruckt  werden,  wenn
sie  ohne  Gehaͤssigkeit,  Leidenschaftlichkeit  und  Verletzung  des  Anstandes  geschrieben  sind.

Information  der  #.  12.  Insosern  es  bei  der  Beurtheilung  der  Zulaͤssigkeit  einzelner  Aeusserungen  auf
wesen  Bekanntschaft  mit  solchen  thatsächlichen  Verhälenissen  ankomme,  welche  ihrer  Natur  nach
Verhältnisse  und  auf  den  Grrichts=  und  Polizeibehörden  bekannc  seyn  müssen,  haben  die  Censoren  diese  um  Mirvorgengeim
  Gre  theilungen  darüber  anzugehen.

der  Verwaltung.  Auch  werden  den  Censoren  von  Zeit  zu  Zeit  diejenigen  Vorgänge  im  öffentlichen  teben
und  der  Verwaleung  mitgetheile  werden,  welche  auf  Verwaltung  der  Censur  von  Einfiuß

seyn  können.

Oeffentliche  Aufrufe  6  13.  Oeffentliche  Aufrufe  zur  Mildehätigkeic,  dürfen  nicht  ohne  beigebrachte  Genehzur

  Mildthätigkeit.  ,  ,  ,  »..
migung  der  Amtshauptmannschaft,  in  deren  Bezirk  sich  die  zur  Unterstuͤtzung  empfohlenen
Huͤlfsbeduͤrftigen  befinden,  (in  Dresden  und  Leipzig  der  betreffenden  staͤdtischen  Behoͤrden)
abgedruckt  werden.

Oeffentliche  Ausbiet-  Zu  Ausbiekungen  von  Loosen  zu  unerlaubren  in=  und  ausländischen  Lotterien  und  Ausspfeluha

  Soer  er  ungen,  wozu  insonderheit  auch  die  sogenannten  Promessenscheine  gehdren,  haben  die  Censoren

die  Duuckerlaubnis  gar  nicht,  und  zu  Feilbietungen  von  Heilmitteln  nur  dann  zu  geben,

wenn  die  Genehmigung  einer  Medizinalpolizeibehörde  dazu  beigebracht  wird.  Iindek  ein
Censor  in  einem  Bucherauctionscataloge,  oder  dem  Cataloge  einer  kteihbibliothek,  oder  eines
Antiquars  die  Titel  anstössiger  Schriften,  so  hak  er  diese  zu  streichen  und  bei  der  betreffenden
Orksobrigkeit  auf  die  nöthigen  Verfügungen  anzutragen,  daß  dergleichen  Schriften  hinweggenommen,
  jedenfalls  aber  von  dem  Vertriebe  ausgeschlossen  werden.

Verfahren  bei  Be-  §.  14.  Oie  Censoren  haben  jedesmal  zu  erwägen,  ob  einer  ganzen  zur  Censur  vorgesürciung
  uund  zuert  legten  Schrift,  oder  nur  einzelnen  Theilen  und  Stellen  derselben,  die  Druckerlaubnis  zu
örgeschäfte  #  versagen,  und  eine  Sichtung  des  Unzulässigen  vom  Zulässigen  möglich  ist.  tetztern  Falles
sind  die  unzulässig  befundenen  Stellen  genau  anzugeben.  Oeren  Streichung  und  Abänderung
  ist  aber  den  Verfassern  und  deren  Stellvertretern  in  der  Regel  lediglich  zu  überlassen;
doch  bleibt  es  Sache  freier  Vereinigung  dieser  mit  dem  Censor,  ob  und  inwiefern  letzterer

selbst  Beränderungen  vornehmen  solle.

Nur  die  Censoren  periodischer  Bläcter  dürfen  dem  von  den  Redackoren  an  sie  gelangenden
Wunsche,  kleine  Veränderungen  zu  Ermöglichung  der  Druckerlaubnis,  der  Kürze  halber  selbst
vorzunehmen,  sich  niche  entziehen.  Oer  Censor  ist  jedenfalls  befuge,  leserliche  Manufscripee
oder  Abschristen  davon  zu  verlangen.  Es  ist  aber  Sache  freier  Vereinigung,  ob  Manuseripte
oder,  nach  schon  bewirktem  Saße,  Probeabdrücke  davon  (gedruckte  Satzbogen)  dem
Censor  vorgelegt  werden  sollen.  Nur  wird  solchenfalls  die  Beobachtung  des  Verbots  der
Censurlücken,  so  wie  aller  andern  Arten  der  Andeutung,  daßt  die  Cenfür  Abänderungen
        <pb n="325" />
        (  203)

veranlaßk  habe,  vorausgesetze.  Auch  müssen  es  sich  Drucker  und  Verleger  gefallen  lassen,
wenn  in  Folge  des  gewährten  Verlangens  der  Satz  ganzer  Bogen  unbrauchbar  wird.

&amp;amp;.  45.  Oie  Censoren  haben,  wie  auf  geführte  Beschwerde  die  Censurcollegien,  die  Angabe  ber  Grürte
•⅞5  D  ⁊  Iiner  versagte!
Gründe  der  verweigerten  Druckerlaubnis  nur  der  vorgesetzten  Behörde  anzugeben,  und  find  Druckgenehulgun

lediglich  dieser  dafür  veranewortlich.
Anzeige  der  Manu-§#.

  16.  Wenn  dem  Censor  Manuscripke,  oder  in  selbigen  Seellen  von  auffallend  seripte,  wenn  die  öfböswilliger,
  oder  revolutionärer  Tendenz  verkommen,  so  hat  er  nicht  nur  den  Abdruck  zu  fentliche  Ornung
verhindern,  sondern  auch,  insofern  die  öffenrliche  Ordnung  und  Ruhe  dadurch  gefährdet  seins  and
erscheine,  dem  vorgesetzten  Censurcollegium  davon-Anzeige  zu  machen.  ä  succollsgien.  "

.  17.  Oie  Censoren  dürfen  in  dieser  ihrer  öffentlichen  Stellung  weder  mündliche,  Ahndung  unanstännoch
  schriftliche  unanständige,  oder  unbescheidene  Aeusserungen  von  den  Verfassern  und  diger  Aeusserungen
Redactoren,  oder  deren  Stellvertrekern  sich  gefallen  lassen;  vielmehr  sind  s#e  verpflichret,  gegen  Censoren.
davon  sofort  Anzeige  an  das  Censurcollegium  zu  machen,  welchem  obliegt,  die  polizeiliche,
oder  strafrechtliche  Ahndung  zu  veranlassen.

9.  18.  Sämmtliche  Censoren  haben  die  von  ihnen  zu  ertheilenden  ZResolutionen  Beschleunigung  der
moͤglichst  zu  beschleunigen  und  sind  dafür  den  vorgesetzten  Behörden  verantwortlich.  Gensurresolutionen.

§.  19.  Censoren,  die  durch  Saͤumigkeiten  in  Verwaltung  des  Geschaͤfts,  oder  durch  geasnn  ungeeig.

1  "  s«  -  -  -..ne-r-sirc  d

unbegruͤndete  Strenge,  oder  durch  Zulassung  des  Unzulaͤssigen  ihren  Obliegenheiten  nicht  “  **P

genügen,  werden  darüber  nachdrücklich  zurechtgewiesen,  nach  Befinden  ihrer  fernern  Ver=  Pslichtwidrigkeiten.
walkung  der  Censur  enthoben,  und  bei  groben  Pflichewidrigkeiten  hierüber  zu  Strafe  gezogen

werden.

68.)  Verordnung
über  den  Umfang  der  Stempelfreiheit  in  den  durch  Ablösungen,  Gemeinheitstheilungen
  und  Grundstückszusammenlegungen  veraulaßten  Verhandlungen;
vom  22sten  October  1836.

Zur  Erledigung  der  Zweifel,  welche  uͤber  den  Umfang  der  Stempelfreiheit  in  den  durch
Abloͤsungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Grundstuͤckszusammenlegungen  veranlaßten  Ver—
handlungen  vorgekommen  sind,  und  in  Beruͤcksichtigung  des  in  der  staͤndischen  Schrift  vom
28sten  October  1834.  enthaltenen  Antrags,  verordnen,  mit  allerhoͤchster  Genehmigung,  die
Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  auf  den  Grund  der  daruͤber  bestehenden  gesetzlichen

  Vorschriften,  namentlich:
4.

13
        <pb n="326" />
        (294)

des  Stempelmandats  vom  11ten  Januar  1819.  8.  45.  unter  (.,  und  derselben
Stelle  in  dem  Stempelmandate  fuͤr  die  Oberlausitz  vom  12ten  August  1819.

des  Gesetzes  uͤber  Abloͤsungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17ten  Maͤrz  1832.
S#.  276.  278.  und  279.

und

des  Gesetzes  über  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  14(en  Juni  1834.  S.  7.,
Folgendes:

1.)  In  den  Verhandlungen  uber  Ablösungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Grundstückszusammenlegungen,
  so  wie  in  allen  darüber  entstehenden  Streitigkeiten,  fündet  bei  den
Specialcommissionen  und  daher  auch  bei  den,  in  manchen  Fällen,  vermöge  Auftrags  der
Generalcommission,  deren  Stelle  vertretenden  Gerichtsbehörden,  bei  der  Generalcommission
selbst  und  bei  dem,  nach  §F.  9.  des  Gesetzes,  die  höhern  Justizbehörden  und  den  Instanzenzug
  in  Justizsachen  berreffend,  vom  28sten  Januar  1835.,  jetzt  die  dritte  Instanz  bildenden
  Oberappellationgeriche,  in  so  fern  nicht  durch  F.  279.  des  Ablösungsgesetzes  für  die
daselbst  ausgedrückten  Fälle  ein  Anderes  bestimmt  ist,  völlige  Stempelfreiheit  State.

2)  Soviel  die  in  Bezug  auf  Ablösungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Grundstückszusammenlegungen
  bei  andern  Behörden  und  namentlich  den  Geriches=  und  Hypothekenbebörden
  vorkommenden  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  anlangt,  so  kommt  die  Stem—
pelfreiheit  allen  denjenigen  schriftlichen  Berhandlungen  und  Beurkundungen  zu,  welche  im
Sinne  der  Gesetze  über  Ablösungen  und  Gemeinheirstheilungen,  so  wie  über  Jusammenlegung
  der  Grundstücke,  durch  diese  Geschäfte  unmirrelbar  herbeigeführt  und  erforderlich
werden,  im  Gegensatze  derjenigen,  welche  damit  nur  in  einem  zufälligen  Zusammenbange
  stehen.

3.)  Untcer  Anwendung  dieses  allgemeinen  Grundsatzes  leidet  die  Stempelfreiheit  Anwendung


a.)  auf  die  nach  99.  213.  und  214.  des  Ablösungsgesetzes  nöthige  Mittcheilung  der
zur  Leg  timarion  der  Theilhaber  gehörigen,  oder  wegen  Berücksicheigung  der  encferntern
  Interessenren  erforderlichen  Urkunden  und  Nachrichten;

b.)  auf  die  G.  230.  vorgeschriebene  Mittheilung  solcher  Nachrichten,  welche  zur  Feststellung
  der  eigentlichen  Gegenstände  der  Auseinandersetzung  nöthig  sind,  so  wie

C.)  solcher  Nachrichten,  deren  die  Specialcommisssonen  zu  Vorbereitung  und  Begriindung
  der  von  ihnen  nach  99.  212.  und  24  8.  flg.  zu  ertheilenden  rechtlichen  Entscheidungen
  der  bei  den  Verhandlungen  sich  hervorthuenden  Sereitigkeiren  bedürfen,

endlich
        <pb n="327" />
        (295)

d.)  auf  diejenigen  Verhandlungen  und  Beurkundungen,  welche  zur  Ausfuͤhrung  der
geschlossenen  Recesse  und  zwar
aa.)  unter  den  Haupttheilhabern  des  Geschaͤfts,
bb.)  der  Landrentenbank  gegenuͤber,  oder
cc.)  den  entfernteren  Interessenten  gegenuͤber  gehoͤren.

4.)  In  Betreff  der  vorstehend  unter  d.  aa.  und  bb.  gedachten  Angelegenheiten  gelten
nachstehende  nähere  Bestimmungen:

a.)  Die  Stempelfreiheit  ist  niche  auf  diejenigen  Sereitigkeiten  zu  erstrecken,  welche  in
Folge  der  schon  zur  Ausführung  gekommenen  Auseinandersetungen  etwa  späterhin  entstehen,
in  so  weit  dieselben  nach  F.  263.  vor  den  ordentlichen  Richter  gehören;  sie  beschränkt  sich
vielmehr  auf  die  zur  ersten  Ausführung  selbst  gehörigen  gerichtlichen  Handlungen,  welche  auf
die  Gewährung  und  Sicherstellung  der  Entschädigungsmictel,  auf  die  Quittung  darüber
und  den  Wegfall  der  deshalb  bestellten  Sicherheit  sich  beziehen,  in  so  weit  die  Interessenten
dabei  auf  den  von  dem  Ablösungsgesetze  selbst  vorgezeichneten  Wege  bleiben,  und  niche
ausser  demselben  liegende  Weiterungen  verursachen.

Daher  findet

b.)  die  Stempelfreiheic  Statt,  rücksichtlich  der  nach  ##.  11.  und  12.  des  Ablösungsgesetzes
  bestimmten  Anmerkung  in  den  Kaufbüchern  über  den  Erwerb  von  Trenn=  und
Theilftücken,  als  einem  Zuwachse  der  Hauptgrundstücken,  nicht  aber  wegen  einer  besonders
verlangten  Zuschreibung  und  ctehnereichung.

0.)  Von  der  Scempelabgabe  frei  ist  die  Quictung  über  Bezahlung  eines  Ablösungscapitals,
  oder  die  einmal  für  allemal  stattgefundene  Gewährung  eines  andern  Entschädigungsmittels,
  auch  dann,  wenn  diese  Quittung  wegen  eines  bedungenen  spätern  Jahlungstermins,
oder  wegen  erst  späcerhin  erfolgter  Ablösung  ursprünglich  stipulirker  Ablösungsrenten  durch
Capiral  erst  zu  einer  Zeic  erfolgt,  wo  die  Quitkung  niche  mehr  vor  den  Ablösungsbehörden
geleister  werden  kann.

4.)  Steempelfrei  ist  die  nach  G##.  45.  46.  und  261.  nöthige  Anmerkung  der  auf
ein  Grundstück  übernommenen  Ablosungs-Narural=  oder  Geldrenten  in  den  Kauf=  und
Censensbüchern,  oder  der  Erlöschung  des  deshalb  startfindenden  Realrechts,  die  Rente  mag
nun  durch  Capitalzahlungen  an  den  Berechtigten  selbst,  oder  an  die  Landrentenbank  getilgr
oder  vermindert,  oder  künftighin  im  aufe  der  Zeit  bei  der  Landrentenbank  amoreifirt  worden
  seyn;  desgleichen

.)  die  über  diese  Anmerkungen  erwa  auszufertigenden  Zeugnisse,  insonderheic  diejenigen,
  welche  über  die  Eintragung  der  an  die  kandrentenbank  überwiesenen  Geldrenten  auszusiellen
  sind;  nicht  minder
        <pb n="328" />
        (296)

I.)  alle  schriftlichen  Kündigungen  vo#n  Rentencapitalien,  diese  mögen  nun  an  die  Renteberechrigeen,
  oder  an  die  Landreutenbank  zu  bezahlen  seyn.
Dagegen  kann
#.)  die  gesetzliche  Stempelfreiheit  nicht  auf  die  wegen  der  Ablösungsrenten=  oder  A#blösungscapitale

  ettba  vorkommende  Bestellung  von  Hyporheken  und  deren  Cassation  erftreckt
werden,  da  es  deren  nach  dem  Ablösungsgesetze  nicht  bedarf.

5.)  Oie  Bestimmung  unter,  3.  d.  cc.  leidet  keine  Anwendong  auf  die  von  den  abgefundenen
  entferntern  Interessenten  zu  leistenden  Quictungen,  auf  die  Cassarion  der
ihnen  erwa  bestellt  gewesenen  Hypotheken  u.  s.  w.

6.)  Anlangend  die  bei  Gelegenheie  von  Ablösungen  und  andern  Auseinandersetzungen
entstehenden  Rechtsstreitigkeirten,  so  beschränkt  sich  die  desfalls  in  Anspruch  zu  nehmende

reinpelfreiheic  lediglich  auf  die  Verhandlungim  vor  den  Ablöfungsbehörden  und  dem  in
dritter  Instanz  eintretenden  Oberappellationgeriche,  und  findet  dagegen  nicht  Start,  wenn
nach  H.  249.  des  Ablösungegesetzes  auf  Beweis  oder  auf  Anstellung  förmlicher  Klage  erkannt
  ist,  und  dadurch  das  Verfahren  an  das  Bezirksamt  übergebe.

7.)  Die  Stempelfreiheir  ist  endlich  nicht  zu  bezlehen  auf  die  Beitreibung  der  Auslöfungen
  und  Reisekosten  der  Specialcommissarien  durch  die  Gerichte.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achken-Dresden,
  den  22sten  Ockober  1836.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

von  Zeschau.  Rostitz  und  Jänckendor  f.

Schvabel.
        <pb n="329" />
        (297  )

)P69.)  Bekanntmachung,

den  für  die  Academie  der  bildenden  Künfte  niedergesehten  academischen
Rath  betreffend;

vom  10en  October  1836.

2  Veranlassung  der  am  letzten  kandtage  geschehenen  ständischen  Ancräge,  ist  die  der  Academie
  der  bildenden  Künste  allhier  für  die  Zukunfe  zu  gebende  Organisation  Gegenstand
näherer  Erörterung  geworden,  welche  dermalen  durch  die  von  Sr.  Königlichen  Majestät
genehmigten  neuen  Seatuten  der  Academie  zu  Niedersetzung  eines,  gegenwärtig  unter  der
Leitung  des  zum  Curator  der  Academie  bestellten  unterzeichneten  Staatsministers,  aus

den  Professoren  der  Academie:
Ferdinand  Harkmann,
Johann  Friedrich  Matehi,
Carl  Christian  BVogel  von  Vogzelstein,
Ernst  Rietschel,  und
Gottfried  Semper,
dem  Oberinspector  der  Galerie  der  antiken  und  modernen  Scatüen  und  des
Münzcabineks,  Hofrarh
Heinrich  Hase,
dem  hiesigen  Kunstfreunde,
Johann  Gottlob  von  Quandr,

und  dem  Kupferstecher,
Moritz  Seeinla,

bestehenden  academischen  Rathes  geführt  har,  dessen  doppelter  Wirkungskreis  darin  bestehr,
daß  er,  zur  Zeit  noch  unter  der  in  den  Statuten  näher  bestimmten  Mitwirkung  des  Generaldirectors
  der  Kunstacademieen,  die  verwaltende  Behörde  für  die  Academie,  und  zugleich
die  begukachtende  Behörde  über  Gegenstände  der  Kunst  überhaupt  bildet;  so  daß  er  in  der
letzteren  Beziehung  auf  Anlangen  der  Landesbehörden,  und  so  weit  es  seine  sonstigen  Obliegenheiten
  gestätten,  auch  auf  das  Gesuch  von  Privatpersonen,  über  Gegenstände  der  Kunst
sein  Gutachten  abzugeben  und,  auf  Verlangen  der  erstgedachten  Behörden,  geeignete  Subsjecte
zu  Zeichnenlehrern  an  öffentlichen  Insiikuten  vorzuschlagen,  oder  deren  Prüfung  sich  zu  unterziehen
  hat.
        <pb n="330" />
        (298  )
Es  wird  solches,  damit  demgemaͤs  sowohl  von  den  Behoͤrden  als  von  Privatpersonen
in  Faͤllen  der  vorgedachten  Art  an  den  academischen  Rath,  und  zwar  mittelst  der  an  den

Curator  der  Academie  deshalb  zu  richtenden  Antraͤge,  sich  gewendet  werden  koͤnne,  hierdurch
zur  oͤffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  am  10ten  October  1836.

Der  Staatsminister

von  Lindengu.

Petsch.

 

Letzte  Absendung:  am  lo#ten  November  1836.
        <pb n="331" />
        299  )

Gesetz  und  Verordnungsblat

für  das  Königreich  Sachsen,
2  Ik  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

 

IV0.)  Geses,
die  Ehen  unter  Personen  evangelischen  und  katholischen  Glaubensbebenntnisses

und  die  religiöse  Erziehung  der  von  Aeltern  solcher  verschiedener
Confessionen  erzeugten  Kinder  betreffend;

vom  1ten  November  1836.

Wag,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sochsen  sc.  2c.  2c.  haben  auf  den  Antrag  der  gerreuen  Stände  in  den  Schriften
vom  22sten  Mai  1830.  und  29stten  April  1831.  die  hinsichtlich  der  Eingehung  der  Ehen
unter  Personen  evangelischen  und  karholischen  Glaubensbekenntnisses,  sowohl  der  religiösen
Erziehung  der  von  Aeltern  dieses  verschiedenen  Glaubensbekenntnisses  erzeugten  Kinder  bestebenden
  Grundsätze  einer  Prüfung  unterwerfen  lassen,  und  in  deren  Folge,  mit  Aufhebung
der  in  §.  47.  50.  51.  52.  und  55.  des  Mandats,  die  Ausübung  der  katholisch-geistlichen
  Gerichtsbarkeic  in  den  hiesigen  Kreislanden  und  die  Grundsätze  zu  Regulirung  der
gegenseitigen  Verhälknisse  der  katholischen  und  evangelischen  Glaubensgenossen  betreffend,  vom
19ren  Februar  1827.,  ingleichen  in  §.  11.  des  Mandats,  den  Uebertritt  von  einer  christlichen
  Confession  zur  anderen  betreffend,  vom  20sten  Februar  1827.  enthaltenen  Bestimmungen,
  welche  mit  Bekanntmachung  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  ausser  Kraft  treten,  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  Folgendes  festgesetzt:

.  1.  Die  Competenz  der  Parochie  in  Ansehung  der  Trauung  solcher  Verlobten,
deren  ein  Theil  zur  karholischen,  der  andere  zur  evangelischen  Confession  sich  bekennt,  wird
durch  die  Confessson  der  Braut  bestimmt.  Ooch  steht  den  Verlobten  frei,  gegen  Enrrichtung
  der  gewöhnlichen  Gebühren  an  die  Geistlichkeit  der  Brauc  und  ein  von  dieser  ausgestelltes
  Zeugnis,  daß  ihr  kein  Ehehindernis  bekannt  sei,  sich  von  einem  anderen  Pfarrer  der
Confession  der  Braut,  oder  von  einem  Pfarrer  der  Confession  des  Bräutigams  rrauen  zu
lassen.  Wollen  dieselben  in  beiden  Kirchen  sich  einsegnen  lassen,  so  ist  die  erste  Einsegnung
nothwendig  von  einem  Pfarrer  der  Confession  der  Braut  zu  vollziehen,  und  als  die  eigentliche
  Trauung,  mit  welcher  die  rechrlichen  Wirkungen  der  Ebe  beginnen,  zu  betrachten.

§.  2.  Von  jedem  Pfarrer,  welcher  das  Aufgebot  zu  veranstalten  hat,  ist  vorhero
sorgfältig  zu  untersuchen,  ob  nicht  nach  landesgesetzlichen  Vorschriften  der  Vollziehung  der
Ehe  ein  rechtliches  Hindernis  entgegenstehe:  und  es  darf,  bevor  nicht  solches  beseitiget,  oder
in  dispensablen  Fällen  von  dem  Theile,  auf  dessen  Seite  es  sich  sindet,  die  Dispensation  seiner
geistlichen  Behörde  glaubhaft  beigebracht  worden,  mit  dem  Aufgebote  nicht  verfahren  werden.

1836.  44
        <pb n="332" />
        (300)

..  3.  Ein.  Widerspruch  gegen  die  Trauung  verlobter  Personen  verschiedener  Confessionen
  ist  in  der  Regel  bei  dem  Pfarrer  der  Braut  anzubringen,  welcher  hiervon  dem  Pfarrer
  des  Bräutigams  Nachriche  zu  geben  hat.  Wird  aber  dennoch  ein  solcher  Widerspruch
bei  dem  Pfarrer  des  Bräutigams  angebracht,  so  hat  derselbe  dem  Pfarrer  der  Braut  ungesäumt
  solches  bekannt  zu  machen,  und  an  letzteren  die  den  Widerspruch  enthaltende  Schrift
behufs  der  erforderlichen  Berichtserstattung  abzugeben.

§.  4.  Sollie  der  katholische  Pfarrer,  wenn  ihm  nach  §F.  1.  die  Trauung  geböhrt,
ohne  einen  nach  den  tandesgesetzen  statthaften  Grund  Aufgebot  oder  Trauung  verweigern,
so  soll  das  Aufgebor  auf  Seiten  des  katholischen  Theils  in  der  evangelischen  Kirche  seines
Wohnortes,  oder  in  der  nächsten  evangelischen  Kirche,  die  Trauung  aber  ebenfalls  von  einem
protestantischen  Geistlichen,  auch  ohne  die  gewöhnlichen  Dimissoriales  des  Pfarrers  des  katholischen
  Theils,  und  ohne  daß  es  der  Bezahlung  der  Stolgebühren  an  diesen  bedarf,  bewirki,
und  die  Ermächtigung  bierzu  auf  Ansuchen  aus  dem  Ministerio  des  Cultus  ertheilt  werden.

§.  5.  Die  Taufe  der  in  einer  gemischten  Ehe  erzeugten  Kinder  stehet  dem  Geistlichen
der  Confesson  des  Vaters,  und  nur  dann,  wenn  nach  einer  güleigen  Uebereinkunft  der
Aeltern  das  Kind  in  der  Coxnfesst  on  der  Mutter  erzogen  werden  soll,  dem  Geistlichen  dieser
Confession  zu.

§  6.  Die  aus  gemischten  Ehen  erzeugken  Kinder  sind  in  der  Regel  in  der  Confession
des  Vaters  zu  erzieben.

Es  ist  jedoch  den  Aeltern  gestartel,  durch  freie  Uebereinkunfe,  unter  den  im  folgenden
G.  vorgeschriebenen  Erfordernissen,  hierüber  unker  sich  etwas  Anderes  festzusetzen.

.  7.  Eine  solche  Uebereinkunft  der  Braurleute  oder  Ehegatten  über  die  Confessson
der  Kinder  ist  an  eine  Einwilligung  der  Aeltern,  Vormunder,  oder  Geschlechtscurakoren  nicht
gebunden;  es  sind  jedoch  hierbei  cheils  die  allgemeinen  Bedingungen  eines  rechtsbeständigen
Vertrags,  theils  auch  folgende  Formen  zu  beobachten:

a.)  die  Erklärung  muß  vor  dem  ordentlichen  Richeer  des  Bräutigams  oder  Ehemanns,
und  insofern  derselbe  ein  Ausländer  ist,  und  im  Inlande  ein  bestimmtes  Wohnsttzreche
  noch  nicht  erlangt  hat,  vor  dem  competenten  Richeer  der  Braut,

b.)  an  Gerichtsstelle,

c.)  von  beiden  Theilen,  welche  deshalb  persönlich  erscheinen  müssen,  und

d.)  ohne  Zulassung  eines  Geistlichen  oder  anderer  Personen

abgegeben  und  über  dieselbe  ein  legales  Protocoll  in  gesetzlicher  Form  aufgenommen  werden.
Der  Michter  hat  hierbei  aller  Einwirkung  auf  die  Willenserklärung  der  Paciecenten  sich  zu
enthalten,  wodurch  jedoch  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  derselbe  über  die  Willenefreiheit  sich
durch  Befragen  der  Paciscenten  Gewisheit  verschaffen,  auch  dieselben  auf  die  gesetzlichen
Folgen  solcher  Verträge  aufmerksam  machen  könne.

§.  8.  Dergleichen  Vereinigungen  können  sowohl  vor  Eingehung  der  Ehe,  als  während
  derselben  geschlossen,  auch  mit  Beobachtung  der  §.  7  enthaltenen  Vorschriften  wieder
aufgehoben  oder  verändert  werden.  Auf  die  religiöse  Erziehung  derjenigen  Kinder  aber,
welche  das  sechste  Jahr  bereits  erfüllt  haben,  ist  der  Abschluß,  die  Aufhebung  oder  Veränderung
  solcher  Vereinigungen  ohne  Einfluß.
        <pb n="333" />
        (  301)

.  9.  Auf  die  zur  Zeit  der  Bekannemachung  dieses  Gesetzes  schon  bestehenden  gemischten
  Ehen  haben  vorstehende  Bestimmungen  gleichfalls  Anwendung,  insoweit  niche  vorber
  von  den  Aeltern  der  in  solcher  Ehe  erzeugten  Kinder  bereits  ein  Anderes  ausdrücklich
oder  stillschweigend  vereinbart  oder  bestimmt  worden.

Ist  bei  dergleichen  Ehen  nur  ein  Theil  der  Aeltern  noch  am  teben,  so  entscheidet  im
Zweifelsfalle  die  Bestimmung  des  Uleberlebenden.

Sind  beide  Theile  verstorben,  so  wird  das  Kind  solchenfalls  in  der  bisherigen  Confession
  forterzogen,  oder  wenn  der  Religionsunkerriche  noch  nicht  begonnen  hat,  in  der  Consession
  des  Vaters.

Bei  Aelkern,  welche  sich  erst  künftig  in  das  Königreich  Sachsen  wenden,  wird  dasjenige
zur  Anwendung  gebrache,  was  die  gesetzliche  Verfassung  des  Landes,  wo  die  Ehe  geschlossen
worden,  hierüber  mit  sich  bringe,  dafern  sie  niche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
(§.  7.  und  8.)  ein  Anderes  unrer  sich  festsetzen.

§.  10.  Uneheliche  Kinder  werden  in  der  Regel  in  der  Kirche  der  Mutter  getauft  und
in  deren  Confession  erzogen.  Sollée  aber  der,  einer  anderen  Confession  angehörende,  Vater
  die  Erziehung  des  von  ihm  ausser  der  Ehe  erzeugten  Kindes  selbst  übernehmen,  und  dasselbe
  in  seiner  Confession  erziehen  wollen,  so  ist  ihm  letzteres  zwar  gestattet,  er  bedarf  aber
dazu  der  Genehmigung  der  Murter  des  unehelichen  Kindes,  oder,  wenn  diese  verstorben  seyn
sollte,  der  mütterlichen  Großältern,  sowie  des  Vormundes  und  der  obervormundschaftlichen
Behärde.

.  11.  Uneheliche  Kinder,  welche  durch  nachfolgende  Ehe  legieimirk  werden,  ingleichen
die  durch  einen  landesherrlichen  Befehl  mit  der  Wirkung  des  Allodial-Erbfolgerechts  in
das  Vermögen  des  Vaters  Legitimircen,  sind  auch  in  dieser  Beziehung  den  ehelichen  gleich
zu  achten.  Nur  ist,  was  die  kegirimirten  der  letzteren  Arc  betriffc,  hierzu  erforderlich,  daß
die  an  der  Erziehung  derselben  noch  thätigen  Antheil  nehmende  Mucter  in  die  Legitimation
mit  der  bezeichneten  Wirkung  gewillige  habe.

Brautkinder  werden,  wenn  die  Schliessung  der  Ehe  durch  Ableben  des  einen  oder  anderen
  Verlobten  verhindert  wird,  und  güleige  Verträge  darüber  unter  ihnen  nicht  bereies
geschlossen  worden  s'nd,  nach  der  Confession  des  Ueberlebenden  erzogen.

Sind  Beide  gestorben,  und  gültige  Verträge  darüber  niche  vorhanden,  so  entscheidet
die  Confession  der  Murter.  Treten  aber  andere  Hindernisse  der  Vollziehung  der  Ehe  enegegen,
  so  kömmt  die  Bestimmung  §.  10.  in  Anwendung.

§.  12.  Hort  eine  Ehe  durch  Uebertritt  des  einen  Theils  auf,  eine  gemischte  zu  seyn,
so  haben  die  Aeltern  die  Freiheit,  ihre  Kinder  in  der  ihnen  nun  gemeinschaftlichen  Confession
  zu  erziehen,  auch  wenn  dieselben  bisher  einen  andern  Religionsunterriche  erhalten  härten.

§9.  13.  Wenn  hingegen  durch  einseitigen  Uebertritt  des  einen  Theils  eine  Ehe  erst  zu
einer  gemischten  wird,  so  ist  dieser  Uebertritt  auf  die  bis  dahin  gebornen  Kinder  ohne  allen
Einfluß,  und  es  darf  auch  durch  Uebereinkunft  niches  hierinnen  abgeändert  werden.

Auch  die  später  gebornen  Kinder  werden  in  derjenigen  Confession  erzogen,  welcher  beide
Aelkern  vorher  angehört  haben,  insofern  dieselben  nicht  nach  9.  7.  eine  Uebereinkunft  unker

  sich  treffen.
        <pb n="334" />
        (302  )

44.  Ehescheidung  kann  an  obigen  Bestimmungen  nichts  ändern,  sondern  es  ist  im
Zweifel  so  zu  entscheiden,  wie  bei  Fortdauer  der  Ehe  enrschieden  worden  seyn  würde.

45.  Andern  Personen,  als  den  Aeltern  selbst,  soll  es  nicht  freistehen,  über  das
Glaubensbekenntnis  der  Kinder  eine  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  abweichende  Aenderung
  zu  treffen.

§  16.  Hingegen  Adoptivältern,  welche  durch  eine  förmliche  Annahme  an  Kindes
Scatt  dem  Kinde  alle  Rechte  eines  leiblichen  ertheilt  haben,  stehr  es  frei,  dasselbe  auch  in
ihrer  Confession  zu  erziehen,  sofern  die  noch  lebenden  leiblichen  Aeltern  einwilligen,  oder
nach  deren  Tode  ein  rechtsbeständiger  Vertrag  (§.  7.  und  8.),  in  welchem  dieselben  über
die  Confession  ihrer  Kinder  bereits  verfügt  haben,  nicht  besteht.

.  47.  Ist  ein  solcher  Vertrag  jedoch  nicht  vorhanden,  und  kann  solchen  Kindern,
von  welchen  in  diesem  Gesetze  gehandele  wird,  Religionsunterricht  in  der  Confession,  die
das  Gesetz  vorschreibt,  um  deswillen  nicht  ertheile  werden,  weil  hierzu  im  Orte  keine  Gelegenheit
  vorhanden  ist,  so  hat  die  Obrigkeit  auf  Verlangen  derer,  welchen  die  Sorge  für
die  Erziehung  obliegt,  zu  gestatten,  daß  gedachte  Kinder  in  einer  anderen  als  der  gesetzlich
bestimmten  Confession  durch  Theilnahme  an  dem  Religionsunterrichte  in  der  Orksschule  unterwiesen
  werden.

#.  18.  In  den  Fällen,  von  welchen  oben  §.  9.  10.  11.  12.  16.  und  17.  gehandelt
  wird,  sindek  hinsichtlich  derjenigen  Kinder,  welche  einmal  das  zehnte  Jahr  ihres  Alters
vollendet,  und  bis  dahin  gleichmässig  in  der  einen  oder  anderen  Confession  Unterricht  erhalten
  haben,  ein  Wechsel  der  Confession  nicht  mehr  statt.

§  19.  Serreitigkeicen,  welche  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  von  Aeltern  verschiedenen
  Glaubensbekenntnisses  entstehen,  sind  vor  der  ordentlichen  Ortsobrigkeit  zu  encscheiden.
  Auch  haben  die  Obrigkeiten  dafür,  daß  diesem  Gesetze  in  allen  Punkten  nachgegangen
  werde,  von  Amtswegen  Sorge  zu  tragen,  auch  die  Geistlichen  und  Schullehrer
sich  dahin  mit  ihren  etroaigen  Anfragen  und  Anträgen  zu  wenden.

#.  20.  Wer  einen  in  gemischter  Ehe  lebenden  Ehegatten  durch  Versprechungen,  Drohungen
  oder  Herabwürdigung  der  einen  Confession  zum  Abschluß  einer  Uebereinkunft  mie
dem  andern  Ehegatten  über  die  ihren  Kindern  zu  gebende  Erziehung  in  einer  andern  Confession
  verleiter,  wird  von  seiner  comperenten  Obrigkeit  das  erste  Mal  mit  funfzig  Thaler
Geldbusse  oder  drei  Monaten  Gefängnis,  und  im  Wiederholungefall  noch  härker,  ein  Geistlicher
  aber,  der  sich  dessen  schuldig  macht,  mic  Dienstentsetzung  bestraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  das  königliche  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  1sten  November  1836.

Friedrich  August.

 

Hans  Georg  von  Carlowitz.

Letzte  Absendung;:  am  12ten  November  1836.
        <pb n="335" />
        (  303)

Geseh-und  Verordnungsble

für  das  Konigreich  Sachsen,
22###  Stück  vom  Jahre  1836.

...  —  ————
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —

9V1,)  Verordnung,
das  Verhältniß  des  statistischen  Vereins  zu  den  Behörden  betreffend;

vom  1  Ksen  November  1836.

Wöon,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig

von  Sachsen  2c.  2c.  2c.
finden  für  angemessen,  Folgendes  zu  verordnen:

Durch  das  Mandat  vom  1  1ien  April  1831.  ist  dem

«  „Statistischen  Verein  fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen“
die  nachgesuchte  Bestaͤtigung  unter  Aussprechung  der  landesherrlichen  Absicht  ertheilt  wor—
den,  daß  dieser  Verein  von  saͤmmtlichen  obern  Behoͤrden  des  Landes  mit  den  Notizen,
welche  nur  auf  amtlichem  Wege  zu  erlangen  und  zu  Foͤrderung  uͤbersichtlicher  Staatskunde
unentbehrlich  sind,  gehoͤrig  unterstuͤtzt  werden  moͤge.  Nach  einer  fernern  Bestimmung  dieses
  Mandats  hat  der  Verein  seine  desfallsigen  Anlangen  jedesmal  an  die  betreffenden  obern
Landesbehdrden  zu  bringen;  sämmtliche  Kreis=  und  Amrshauptleuce  aber,  sowie  alle  Obrigkeiten
  erhielten  darin  Anweisung,  alles  dasjenige,  was  obiger  landesherrlicher  Inkention
  gemäs,  zur  Mittheilung  an  den  Verein  sich  eigne,  zu  diesem  Behufe  auf  Erfordern,
oder  auch,  nach  Befinden,  unaufgefordert,  an  die  vorgesetzten  Behörden  einzusenden.

Seitdem  bat  dieser  Verein  die  von  ihm  gehegeen  Erwartungen  in  hohem  Grade  gerechtferkigt.


Durch  die  dem  Publicum  vorgelegten  Früchee  seiner  mühsamen  Arbeiten  ist  nicht  nur
die  Wissenschaft  der  Vaterlandskunde  vielfach  bereichert,  sondern  auch  den  Behörden  manches
  für  die  Verwaltung  selbst  wichtige  Hülfsmittel  an  die  Hand  gegeben  worden,  ja  es
haben  sich  Unsere  Ministerien  des  statistischen  Vereins  zur  Ausführung  mancher  völlig  unentbehrlichen
  Arbeiten  bedienen  können,  zu  deren  Besorgung  in  andern  Stagten  ein  zahlreiches
  Behördenpersonale  angestellt  und  zu  besolden  ist.  Wir  haben  daher,  in  Anerkennung
  seiner  bisherigen  verdienstlichen  Leistungen  und  in  der  dadurch  begründet#en  Erwartung
seiner  sernern  gemeinnutzigen  Wirksamkeit  beschlossen,  dem  Oireckerium  desselben  eine

solche  Stellung  zu  geben,  durch  welche  die  mancherlei  Schwierigkeiten,  mit  welchen  er
1836.  45
        <pb n="336" />
        (304  )

bisher  zu  kämpfen  gehabt  hat,  möglichst  erleichtert,  und  zugleich,  zur  merklichen  Erleichrerung

  für  die  Behörden  selbst,  der  Geschäftsgang.  iwischen  diesen  und  dem  statistischen

Verein  abgekuͤrzt  wenden  moͤge.

Zu  dem  Ende  sollen  mit  Anfang  des  Jahres  1837.  folgende  Bestimmungen  eintreten:

1.)  Fuͤr  einen  von  Zeit  zu  Zeit  von  Uns  ausdruͤcklich  zu  bestimmenden  Kreis  solcher
statistischen  Arbeiten,  welche  zu  den  Beduͤrfnissen  der  oͤffentlichen  Verwaltung  gehoͤren,
wird  dem  Directorium  des  statistischen  Vereins  hiermit  das  Befugniß  ertheilt,  saͤmmtliche
Behoͤrden,  Vorstaͤnde  von  Corporationen  und  andere  mit  einer  oͤffentlichen  Anstellung
bekleidete  Einzelpersonen  um  Mittheilung  der  ihm  noͤthigen  Nachrichten  unmittelbar
anzugehen,  und  es  sind  dieselben  ihrerseits  verbunden  „dem  Anlangen  zu  genuͤgen.

2.)  Wenn  das  Directorium  des  statistischen  Vereins  uͤber  eine  Behoͤrde  oder  einen
Angestellten,  wegen  voͤllig  unterlassener  oder  nicht  genuͤgend  bewirkter  Auskunftsertheilung,
bei  der  vorgesetzten  hoͤhern,  Beschwerde  fuͤhrt,  und  diese  gegruͤndet  befunden  wird,  so
haben  die  Saͤumigen  zu  erwarten,  daß  ihnen  der  Ersatz  der  der  Casse  des  statistischen
Vereins  dadurch  erwachsenen  vergeblichen  Kosten,  auch,  nach  Befinden,  eine  Ordnungsstrafe
  werde  auferlegt  werden.

3.)  Die  Geschaͤfte,  fuͤr  welche  dem  Directorium  des  statistischen  Vereins  das  §.  1.
gedachte  Befugniß  mit  den  daselbst  und  §.  2.  ausgedrückten  Wirkungen  zustehen  soll,
sind  bis  auf  weicere  Anordnung

a.)  die  jährliche  Zusammenstellung  statistischer  Uebersichten  aus  kirchlichen  und  Schulnachrichten;


b.)  die  Zusammenfstellung  der  durch  die  Verordnungen  vom  151en  Mai  1832.  vorgeschriebenen
  Bevölkerungslisken  und  der  durch  die  Verordnungen  vom  4½en  Februar
1834.  angeordneken  Biehbestandslisken;

.)  die  aus  den  jährlichen  Proceßübersichten  der  Gerichtsbehörden  zu  fertigenden  statistischen
  Zusammenstellungen,  insoweit  der  statistische  Verein  zu  allen  diesen  ihm  übertragenen
  Arbeiten,  Erläuterungen  und,  nach  Befinden,  Berichtigungen  der  an  ihn  zu  dem
Ende  abgegebenen  amtlichen  Nachrichten  bedarf.

4.)  Rücksichtlich  aller  übrigen  Arbeiten  des  statiftischen  Vereins  bewender  es  bei  den
Bestimmungen  des  Mandals  vom  1  1ren  April  1831.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Berordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
  Siegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  Oresden,  den  1sten  November  1836.

Friedrich  August.

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänchendorf.
        <pb n="337" />
        (305  )

,)  Verordnung,

die  zu  Mitgliedern  der  ersten  Kammer  ernannten  Rittergutsbesitzer  betreffend;
vom  4ten  November  1836.

Wa39,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  2c.  2c.  2c.  thun  hiermit  kund,  wie  Wir,  auf  die  von  Ernst  Gottlob
von  Heynitz  geschehene  Anzelge  vom  Verkaufe  der  Rittergürer  Hermsdorf  und  Grünberg  und
dem  dadurch  herbeigeführten  Erlöschen  seiner  Qualification  zu  der  bisher,  auf  den  Grund
der  Ernennung  vom  29sten  December  1832.  über  sich  gehabten  Function  eines  Miegliedes
der  1sten  Kammer  der  Ständeversammlung,  die  hierdurch  erledigte  Seelle  eines  der,  nach
§.  63.  der  Verfassungsurkunde  Num.  14.,  benannter  Kammer  angehörenden  Riteergursbesitzer

Curt  Ernst  von  Posern  auf  Pulsnitz

übertragen  haben.

Zu  dessen  Urkunde  ist  gegenwärtige  Verordnung,  unter  Vordruckung  Unsers  Königlichen
  Siegels  eigenhändig  von  Uns  vollzogen  worden.

Gegeben  zu  Dresden,  am  4ten  November  1836.

Er  7  August.

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

 

NZB.)  Verordnung

an  sämmtliche  Polizeibehörden,  die  bei  der  Einlieferung  von  Correctionérs
in  die  Landarbeits=  und  Correctionsanstalten,  an  die  betreffenden  Anstaltsdirectionen
  abzugebenden  actenmässigen  Notizen  betreffend;

vom  22stea  October  1836.
Es  ist  wiederholt  wahrzunehmen  gewesen,  daß  die,  bei  der  Einlieferung  von  Correctionaͤrs
in  die  andarbeits=  und  Correctionsanstalten  von  den  Einlieferungsbehörden  an  die  betreffenden

  Anstaltedirectionen  abzugebenden  actenmässigen  Notizen,  auf  eine  ungenugende
Weise  abgefaßt  worden  sind,  so  daß  sie  dem  dabei  beabsichtigten  Zwecke,  den  Anftaltsbe-45
        <pb n="338" />
        (306  )

amten  für  die  disciplinelle  Behandlung  der  Correctionärs  während  der  Detention,  die  nöthige
  Kenneniß  zu  verschaffen,  nicht  entsprochen,  namentlich  nunmehr  zur  Entwerfung  dersenigen
  ansführlichen  Rotizen  genügende  Unterlagen  nicht  gewähren  können,  welche  dermalen
  dem  Vereine  für  die,  aus  den  Straf=  und  Versorganstalten  Entlassenen,  über  die
Verhältnisse  der  zu  entlassenden  Correckionärs  mitzutheilen  sind.

Es  werden  daher  sämmtliche  Polizeibehörden  hiermit  angewiesen,  in  die  zuerstgedachten
Notizen  aufzunehmen:

1.)  des  Correctionärs  Namen,  Stand,  Alter,  Geburtsore,  Familienverhältnisse,
Religion  und  frühern  Lebenslauf,  insbesondere  in  Beziehung  auf  frühere  gegen  ihn  vorgekommene
  ceiminelle  oder  polizeiliche  Uncersuchungen;

2.)  dasjenige,  was  wegen  seines  Gesundheicszustandes,  mie  Hinsicht  auf  die  Jähigkeit
  zu  Derrichtung  von  Arbeicen,  zu  bemerken  ist;

3.)  die  Veranlassung  zur  Einlieferung  des  Correctionärs  in  die  Anstalt,  und  die
Dauer  der  von  selbigem,  nach  Besinden  vorher  erliceenen  Untersuchungshafe;

4.)  alle  sonstige  Verhälenisse,  welche  eine  besondere  Behandlung  oder  Beaufsichtigung
desselben  in  der  Anftalt  erheischen.

Auch  haben  die  Behörden  diesen  Notizen,  ausser  einer  Abschrift  der,  wegen  Einlifrrung
  des  Correctionärs  in  die  betreffende  Anstalt,  an  sie  ergangenen  Kreisdirections-Derordnung
  und  dem  Bergzelchnisse  der  mitgebrachten  Effecten,  den  Heimathschein  des  erstern,
wenn  er  zu  erlangen  gewesen  ist,  beizufügen,  oder  im  Falle  letzterer  ermangele,  oder  der  in
die  Correctionsanstalt  Einzuliefernde  nicht  Sächstscher  Seaaksangehöriger  ist,  unter  Beifügung
  des  von  ihm  bei  sich  geführten  Passes  und  seiner  sonftigen  kegitimacion  anzugeben,
wohin  er  nach  Ablauf  der  Correccionszeit  zu  verweisen  sepn  dürffe.

Dresgen,  den  22sten  October  1836.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.
Thimmig.

W  74,)  Bekanntmachung,
die  Wittwen=  und  Waisencasse  für  Aerzte,  Wundärzte,  Apotheker  und  Thier=Grzte
  des  Königreichs  Sachsen  betreffend;
vom  29sten  October  1836.
Nachdem  Se.  Königliche  Majestär  die  geschehene  Errichtung  einer  Wicttwen=  und
Waisencasse  für  Aerzte,  Wundärzte,  Apotheker  und  Thierärzte  hiesiger  Lande  zu  genehmi-
        <pb n="339" />
        (307  )

gen  und  die  für  selbige  von  den  erwählten  Ausschußmitglledern  entworfenen  Stakuten,  besage
  des  nachstehenden  allerhöchsten  Dekrets  vom  heurigen  Tage,  zu  bestätigen  gerubet
haben;  so  wird  Solches  hierdurch  zur  öffenrlichen  Kenneniß  gebracht.

Dresden,  am  29sen  October  1836.

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jänckendorf.
D.  Hering.

Dekbre  t

wegen  Bestätigung  der  Statuten  einer  Witkwen=  und  Waisencasse  für
Aerzte,  Wundärzte,  Apotheker  und  Thierärzte  des  Königreichs  Sachsen;
vom  29sten  October  1836.

J-  ..
THIOD  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig
von  Sachsen  ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.
thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  das  durch  Unser  Ministerium  des  Innern  Uns  vorge—
tragene  Ansuchen  einiger  Aerzte  zu  Dresden,  Professor  D.  Choulant  und  Consorten,  die
von  denselben  unrernommene  Errichkung  einer  öffentlichen  Witewen-  und  Waisencasse
für  Aerzte,  Wundärzee,  Aporheker  und  Thierärzee  hiesiger  Lande  genehmigt
  und  den  für  beide  Cassen  von  ihnen  unterm  1  4ten  October  dieses  Jahres  im
Entwurfe  eingereichten  Staturen  Unsere  Bestätigung  dergestalt  ertheilt  haben,  daß  den
darin  enthalkenen  Bestimmungen  auf  das  Genaueste  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Dekret
ertheilt,  von  uns  eigenhändig  unterschrieben  und  mie  dem  Königlichen  Siegel  bedrucke
worden.

 

Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänuckendorf.
        <pb n="340" />
        (308  )

15.)  Verordnung,

die  Ernennung  eines  Wahlcommissars  für  den  46en  städtischen  Wahlbezirk
betreffend;

vom  7en  November  1836.

Im  vierken  städtischen  Wahlbezirke  ist  die  Wahl  eines  Seellverkrekers  des  Landtagsabgeordneten,
  wegen  neuerlich  eingetretener  Erledigung  dieser  Srelle,  nöchig  und  zur  teitung  des  Wahlgeschäftes



der  Referendar  bei  der  Kreiedirection  zu  teipzig,  Ferdinand  von  Weber,
bestimmt  worden,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Dresden,  am  7ten  November  1836.

Ministerium  des  Innern.
Nostitz  und  Jänckendorf.
Kuhn.

 

W  V76.)  Verordnung

zu  Publication  der,  in  Bezug  auf  die  Bestrafung  von  Vergehen  gegen  den
deutschen  Bund,  und  auf  die  Auslieferung  politischer  Verbrecher  auf  dem
deutschen  Bundesgebiete,  unter  dem  18##en  August  1836.  gefaßten
Bundesbeschlüsse;

vom  15ten  Ockober  1836.

,  Friedrich  August,  von  GO-TE#  Gnaden  König  von  Sachsen
  2c.  2c.  20.  thun  hiermit  kund,  daß  in  Beziehung  auf  die  Bestrafung  von  Vergehen
gegen  den  deutschen  Bund,  und  auf  die  Auslieferung  politischer  Verbrecher  auf  dem  deueschen
  Bundesgebiete  in  der  Bundesplenarversammlung  vom  18ten  August  1836.  ein  Beschluß
nachstehenden  Inhalts  gesaßt  worden  iist:

Art.  1.  Jedes  Unzernehmen  gegen  die  Existenz,  die  Inkegritäc,  die  Sicherheit  oder
die  Verfassung  des  deutschen  Bundes  ist  in  den  einzelnen  Bundesstaaten,  nach  Maasgabe
der  in  den  letztern  besiehenden  oder  bünftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach  welchen
eine  gleiche  gegen  den  einzelnen  Bundesstaat  begangene  Handlung  als  Hochverrath,  tandesverrath,
  oder  unter  einer  andern  Benennung  zu  richten  wäre,  zu  beurtheilen  und  zu  bestrafen.
        <pb n="341" />
        (  309  )

Art.  2.  ODie  Bundesskaaten  verpflichten  sich  gegen  einander,  Individuen,  welche  der
Anstifrung  eines  gegen  den  Souverain,  oder  gegen  die  Existenz,  Integrirät,  Verfassung  oder
Sicherheic  eines  andern  Bundesstagkes  gerichteren  Unternehmens,  oder  einer  darauf  abzielenden
Verbindung,  der  Theilnahme  daran,  oder  der  Begünstigung  derselben  belnzichtigt  sind,  dem
verletzten  oder  bedrohren  Seaate  auf  Verlangen  auszuliefern,  vorausgesetzt,  daß  ein  solches
Individuum  niche  entweder  ein  Unterchan  des  um  die  Auslieferung  angegangenen  Staates  selbst,
oder  in  demselben  schon  wegen  anderer  ihm  zur  tast  fallender  Verbrechen  zu  untersuchen  oder
zu  bestrafen  ist.  Sollte  das  Unternehmen,  dessen  der  Auszuliefernde  beinzicheige  ist,  gegen
mehrere  einzelne  Bundesstaaten  gerichrer  seyn,  so  hat  die  Auslieferung  an  jenen  dieser  Staaten
  zu  geschehen,  welcher  darum  zuerst  das  Ansuchen  stellt.  ·

Indem  Wir,  dem  89.  Artikel  der  Verfassungsurkunde  gemäs,  die  Publication  des  vorstebenden
  Bundesbeschlusses  verfügen,  verordnen  Wir  zugleich,  daß  in  den  Ark.  2.  angegebenen
  Fällen  guch  künftig  der  Borschrife  des  Gesetzes,  die  böhern  Justizbehörden  und  den
Instanzenzug  in  Justizsachen  betreffend,  vom  2  8sten  Januar  1835.  §.  10.  unter  4.  nachgegangen
  werde.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen  und  das  Königliche
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  1  56en  October  1836.

Friedrich  August.

Julius  Traugott  Jacob  von  Koönneritz.

 

 

V9V7.)  Verordnung,
die  Ausführung  einer  Bestimmung  in  §F.  261.  des  Gesetzes  über  Ablösungen
und  Gemeinheitstheilungen  beereffend;
vom  4ten  November  1836.

Das  Gesetz  über  Ablösungen  und  Gemeinheitsthellungen  vom  17.  März  1832.  bestimmt
.  45.,  daß  jede  nach  den  Vorschriften  desselben  übernommene  Ablösungsrente  auf  dem
verpflichteken  Grundstücke  und  an  dem  übrigen  Vermögen  des  Berpflichteten  ebenso,  wie  es,
nach  der  erläuterten  Proceßordnung  ad  tit.  42.  9.  8.,  die  Reallasten  sind,  versichert  und
bevorzugt  seyn,  auch  gleich  diesen  durch  Subhastation  nicht  erloͤschen,  sondern  mit  dem
        <pb n="342" />
        ((310)

Grundstücke,  worauf  sie  heftet,  ohne  Weiteres  auf  jeden  Erwerber  übergehen  soll,  und  verordnet
  demnächst  §.  261.  daß,  nach  erfolgter  Bestätigung  des  Recesses,  auf  Grund  desselben
von  den  betreffenden  Gerichtsbehörden  die  nöthigen  Bemerkungen  wegen  der  erwa  mit  vorkommenden
  Aberetungen  und  Erwerbungen  von  Trenn=  und  Theilstücken,  sowie  wegen  der
auf  Grundstücke  übernommenen  Renten,  in  den  Kauf=  und  Consensbüchern  zu  machen  sind.

In  Beziehung  auf  die  in  dieser  letztern  Bestimmung  enrhalkene  Anweisung  für  die
Gerichesbehörden  ist,  bei  der  verschiedenen  Einrichtung  der  zu  Aufbewahrung  der  Nachrichten
über  Rechte  an  Grundstücken  bestimmten  Gerichtsbücher  bei  den  Untergerichten,  wiederhole
in  Frage  gekommen,  auf  welche  Weise  die  in  §.  261.  verordneke  gerichtliche  Anmerkung  der
Ablösungsrenten  von  denjenigen  Unkergerichten  zu  bewerkstelllgen  sey,  bei  welchen  ein  besonderes
  Consensbuch  von  dem  Kaufbuche  getrennt  gehalten  wird.

Ob  nmun  wohl  von  der  in  §.  261.  des  erwähnten  Gesetzes  vorgeschriebenen  Bemerkung  in
den  Kauf=  und  Consensbüchern  die  den  Ablösungsrenten  in  §.  45.  des  Gesetzes  beigelegke
rechtliche  Eigenschaft  an  und  für  sich  nicht  abhängig  ist,  so  ist  es  doch  sowohl  im  Allgemeinen,
als  insbesondere  wegen  der,  nach  §F.  3,  der  Verordnung,  die  Landrentenbank  bekreffend,  vom
30.  December  1833.,  von  den  Gerichtsbehörden  auszufertigenden  Zeugnisse,  von  Wichtigkeit,
daß  gedachte  Bemerkung  in  allen  Fällen  ordnungsmässig  erfolge;  es  hat  daher,  um  dem
Verfahren  bei  den  Untergerichten  möglichst  Gleichförmigkeit  und  Einfachheit  zu  verschaffen,
zweckmässig  geschienen,  über  jene  Frage  Bestimmung  zu  treffen.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  wird  demnach  hierdurch  verordner:

Bei  Gerichtsbehörden,  bei  welchen  ein  besonderes  Kaufbuch  und  ein  besonderes  Consensbuch,
  jedes  in  eineim  Bande  für  sich,  gehaleen  wird,  ist  nicht  nöchig,  datz  die  Anmerkung
übernommener  Ablösungerenten  sowohl  in  dem  Kaufbuche,  als  in  dem  Consensbuche,  also

doppelt  geschehe,  sondern  es  genuge  die  Eintragung  derselben  in  das  Kaufbuch,  in  welches
dieselbe  daher  jedesmal  zu  bewirken  ist.

In  dem  Kaufbuche  ist  sodann  auch,  wenn  späterbin  Zahlungen  von  Rentencapitalen
vorkommen,  die  in  §.  10.  des  Gesetzes  über  die  Landrenkenbank  vom  17ren  März  1832.
vorgeschriebene  Anmerkung  solcher  Capitalzahlungen  zu  bewirken.

Hiernach  haben  sich  die  Behörden  in  vorkommenden  Fällen  zu  achten.
Dresden,  am  4cen  November  1836.

Ministerium  der  Justiz.
von  Könneris.

Hauemann.

 

Letzte  Absendung;:  am  **  November  1830,.
        <pb n="343" />
        (  311,)

Gesch-und  Verordnungoblalt

für  das  Königreich  Sachsen,
23  4  Stück  vom  Jahre  1836.

 

——....

       

V  78.)  Verordnung,
die  Fortsetzung  der  Linie  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  von  Wurzen
bis  Dresden  betreffend;

vom  10ten  November  1836.

Unter  Beziehung  auf  die  Verordnung  des  Ministerii  des  Innern  vom  Zten  Juli  1835.,
die  Linie  der  Leipzig-  Dresdner  Eisenbahn  von  Leipzig  bis  Wurzen  betreffend,  (Gesetz-  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1835.  S.  385.)  wird  hierdurch  fernerweit  bekannt  gemacht:

In  Gemäzheit  der  vom  Directorio  der  Eisenbahncompagnie  zu  teipzig  weiter  geschehenen
  Anzeige  und  mit  Genehmigung  des  Ministerii  des  Innern,  wird  die  Richtung  der
tinie  der  teipzig=  Dresdner  Eisenbahn  von  der  in  obgedachter  Verordnung  vom  Zten  Juli
1835.  zuletzt  genannten  Ortschaft  aus,  über  Wurzen  bis  Dresden  durch  die  Fluren  der,
in  dem  hier  unter  O.  beigedruckten  Verzeichnisse  genannten  Städte,  Ortschaften,  Ritterüter

  und  Vorwerke  geführt  werden.  —
Die  Bestimmungen  des,  wegen  Abtretung  des  zur  Erbauung  gedachter  Eisenbahn  er—
forderlichen  Grundeigenthums,  unterm  Zten  Juli  1835.  publicirten  Gesetzes  und  der  Voll—
ziehungsverordnung  vom  naͤmlichen  Dato,  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1835.
S.  371.  flg.)  so  wie  der  Erlaͤuterungsverordnung  vom  14ten  Maͤrz  1836.  (Gesetz-  und
Verordnungsblatt  vom  Jahre  1836.  S.  72.)  sind  daher  auch  auf  die  genannten  Ort—
schaften  und  Guͤter  und  die  innerhalb  ihrer  Fluren  von  der  Eisenbahnlinie  betroffenen
Grundstuͤcke  anzuwenden.
Dresden,  den  10ten  November  1836.

2

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jaͤnckendorf.
Thimmig.

1836.  46
        <pb n="344" />
        Verzeichniß
der  Fluren,  welche  von  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahnlinie  von  Wurzen
bis  Dresden  Sbetroffen  werden.

Stadt  Wurzen.
Nittergut  und  Dorf  Reitsch.
Mühlbach.
Dorf  Körlitz.
Die  wüste  Mark  Schaletz.
Rictergut  und  Dorf  Burkartshain.
Dorf  Trebelehain.
.=  Rühren.
Die  wüste  Mark  Schönstädt  nebst  den  dazu
gehörigen  Grundstücken  in  den  Trogen.
Dorf  Deutschluppa.
Meltewitz.
GKcnatewitz.
Rittergut  und  Dorf  Radegast  zu  Boͤrln  ge—
hoͤrig.
Dorf  Malkwitz.
Rittergut  Koͤtitz.
Rictergut  und  Dorf  Groß-Böhla.
Dorf  Merkwitz.
Stadt  Oschatz  mit  Antheil  von  Zschöllau.
Dorf  Klein-Ragwitz.
Schönnewitz.
Rictergut  und  Dorf  Bornitz.
Worwerk  Wadewitz.
Rittergut  und  Dorf  Canitz.
"]  -:  .  Merzdorf.
-  -  Groͤba.
Commun  Riesa.
Dorf  Lessa.
Rittergut  Promnitz.

Dorf  Roͤderau.
Zeithain.
Ritlergur  Glaubitz  mit  Dorf  Langenberg.
Dorf  Nünchritz.
Rittergut  und  Dorf  Sschaiten.
Dorf  Lekwitz.
Weissig.
Vorwerk  Naundoͤrfchen  zum  Rittergute
Skassa  gehoͤrig.
Dorf  Golzscha  mit  Antheil  des  Ritterguts
Zottewitz.
Dorf  Medessen.
-Dorschätz.
Gut  Kolkwitz.
Dorf  Striessen.
=  Dristewitz.
Stauda  mit  Ancheil  des  Rittergurs
Grödel.
Geislitz.
Basslitz  mit  Antheil  des  Ritterguts
Proschwitz.
Boͤhla.
Scharfenberg  mit  Antheil  des  Dorfes
Zscheila.
Jessen.
Okrylla  mit  Antheil  des  Ritterguts
Proschwitz.
Geoͤbern.
Oberau.
iederau.
        <pb n="345" />
        (313)

Dorf  Weinböhla.  Dorf  Radebeul.
Brokwitz.  Das  königliche  Tänniche.
Coßwig.  Oorf  Kaditz.
Zitzschewig.  -Trachau.
Naundorf.  Pieschen  und
Koͤtzschenbroda.  Stadt  Dresden  mit  Neudorf.
Serkowitz.

 

.M  79.)  Verordnung,
die  neue  Stadtanleihe  zu  Freiberg  betreffend;

vom  1H9ten  November  1836.

Wag,  Friedrich  August,  von  GOILSE#  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

Nachdem  Wir  der  Stadegemeinde  zu  Freiberg,  behufs  der  völligen  Aberagung  ihrer
dermaligen,  mit  drei  und  ein  halb  vom  Hundert  verzinslichen  Kriegs=  und  Scadrcassenschulden,
  eine  neue  Anleihe  zum  Belaufe  von  Einmalhundert  Ache=  und  Funfzig  Tausend
Fünfhundert  Thalern  —  —  gegen  drei  vom  Hundert  jährlicher  Verzinsung,  in  auf  den
Inhaber  lautenden  Stadtschuldscheinen  und  unter  den  übrigen  in  der  vom  Stadtrathe  und
den  Stadtverordneten  zu  GFreiberg  dießfalls  erlassenen  Ankündigung  vom  26sten  September
dieses  Jahres  angezeigten  Bedingungen,  Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben;  so  wollen
Wir  auf  diese  neue  Freiberger  Stadtanleihe  hiermit  nicht  nur  alles  dasjenige  für  anwendbar
  erklären,  was  in  Ansehung  der  landschaftlichen  Obligationen  und  Kammercrediccassenscheine,
  wegen  nicht  zulässiger  Vindication  der  Schuldverschreibungen  und  der  dazu  gehörigen
  Zinsleisten  und  Zinsscheine,  in  dem  Mandate  vom  26sten  Januar  1775.  (Cod.
Aug.  Zte  Fortsetzung,  1ster  Th.  S.  339.),  und  in  dem  Decrete  vom  18ten  August  1819.
(Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  vom  Jahre  1833.  S.  115.),  ferner  über
das  Verfahren  wegen  vernichreter  oder  abhanden  gekommener  dergleichen  Scaakspapiere  in
den  Rescripten  vom  25sten  Juli  und  29sten  November  1777.,  auch  28sten  Juni  1791.
(Cod.  Aug.  2te  Fortsetzung,  2ter  Th.  S.  901.  23.  und  73.),  ingleichen  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  und  Capitalien  in  den  Generalverordnungen  vom  1  2ten  November  1763.,
19ten  October  1765.  und  6ten  October  1824.  (Cod.  Aug.  1fte  Fortsetzung,  2##er  Theil
S.  306.  und  1ter  Theil  S.  1335.  und  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824.  S.  195.)
verordnet  worden  ist;  sondern  Wir  können  auch  geschehen  lassen,  daß  dergleichen,  der  ge-
        <pb n="346" />
        (∆  314  )

dachten  neuen  Anleihe  halber,  zu  creirende  Scheine  zu  Cautionen  angewendet,  so  wie,  daß
Gelder,  welche  bevormunderen  Personen  oder  plis  causis  zustehen,  in  solchen  Scheinen

angelegt  werden.  1
Es  haben  sich  daher  hiernach  Unsere  Collegien,  die  Dicasterien,  Gerichte  und  Obrigkeiten,

  auch  sonst  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  1  9ten  November  1836.

Friedrich  August.

  
  

r
Eüduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckenderf.

 

 

——.—-à

  I11  En  Mßnßnoßßußbnbo’r  -
Lktzkkakkkz1«u«Ig.amzkcthcchnbcrIzzhsp
        <pb n="347" />
        fuͤr  das  Koͤnigreich  Zachsen,
D-Ate  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

W80.)  Verordnung,
die  nachträgliche  Ergänzung  des  Zolltarifs  vom  12%  n  October  1836.
Abtheilung  III.  Abschnitt  I.  betreffend;
vom  1  2ten  December  1836.

Wz##,  Friedrich  August,  von  GOI#  Gnaden  Koͤnig  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

bringen  in  der  Beilage  A.  die  im  Jolltarif  vom  12.  Ockober  dieses  Jahres  Abtheilung  III.
Abschnict  I.  vorbehaltenen  Bestimmungen  nachträglich  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  verordnen,

  daß  vom  1.  Januar  1837.  an  bis  auf  andere  Anordnung  hiernach  verfahren  werden
  soll.

Urkundlich  von  Uns  eigenhändig  unterzeichnet  und  mit  Unserem  Königlichen  Siegel  versehen.


Gegeben  zu  Dresden,  den  12.  December  1836.

Friedrich  August.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

47
        <pb n="348" />
        (316)
A.
arif

7

zur  Ergänzung  des  Abschnitts  I.  der  dritten  Abtheilung

der  Zollerhebungsrolle;:
vom  1  ten  October  1836.

 

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  rechts  der  Oder  seewärts,  oder  landwärts  von
Memel  bis  Neu-Berun  (die  Strasse  über  Neu-Berun  ausgeschlossen)  eingehen,  desgleichen
durch  die  Odermündungen  oder  anderswo  links  der  Oder  zuerst  eingehen,  und  rechts  der  Oder
auf  eben  genannten  Wegen  ausgehen,  ist  zu  erbeben:

1.)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweite  Abrheilung  Art.  2.  c.),

feinen  Blei-,  Bürstenbinder-,  Eisen-,  Glas=  und  Holzwaaren  (3.  c.)
(A.  b.)  (6.  e.  3.)  (10.  e.)  (12.  1.),  ferner  von  Pappwaaren,  feiner
  Seife,  feinen  Sreinwaaren,  feinen  Serohgeslechten,  Porzellanwaaren,
  Wachs=  und  feinen  Zinnwaaren  (27.  d.)  (31.  c.)  (33.
b.)  (35.  b.  und  c.)  (38.  g.  und  h.)  (40.  c.)  (43.  b.),  neuen
Kleidern  (18.),  kurzen  Waaren  (20.),  gebleichter,  gefärbter  oder
gedruckter  teinwand  und  andern  leinenen  Stuhlwaaren  (22.  f.  g.  und
h.),  Seide,  seidenen  und  halbseidenen  Waaren  (30.),  wollenen
Jeug=  und  Serumpf-,  Tuch=  und  Filzwaaren  (41.  c.  und  d.)

a.)  insofern  die  Ausfuhr  durch  die  Ostseehäfen  geschiehe

b.)  auf  anderem  Wege
Von  Baumwollengarn  (2.  b.)  und  gefirbrem  Wollengarn  a.  b.
Von  raffinirtem  Zucker  (25.  X.  1.)  .  ...  .

VonKupferundMesfngundIaaugocfetigkmWaaren(10),
Gewürzen  (25.  k.),  Kaffee  (25.  m.,  Tabake  fabrikaren  (25.  v.
2.),  Schaafwolle  (41.  a)  .  .

5.)  Von  rohem  Zucker  und  Farin  (25.  x.  2)

Th.

 

Voln
Dreuß.
Centner.
Sgr.

(Ggr.

 

 

d  E

——

 

El.

 

Vom
Zollcentner.


Kr.

 

 

———————
—  to  2
SO
——.
        <pb n="349" />
        (317)

6.)  Von  Schmalte,  Soda  (Mineral-Alkali)  (5.  d.),  Schwefelsaͤure
(5.  u.),  Kolophonium,  und  aussereuropäischen  Tischlerhölzern  (5.
Anmerkung),  Muschel=  oder  Schaalthieren  aus  der  See  (25.  r.),
getrockneten,  geräucherten  oder  gesalzenen  Fischen,  Heringe  ausgenommen,
  Salmiak,  Spießglanz  (Antimonium),  Thran

7.)  Von  Mennige  (5.  d.),  grünem  Eisenvitcriol  (5.  e.),  Mineralwasser
  in  Flaschen  und  Krügen  (5.  I.),  rohem  Agatstein  und  großen
Marmorarbeiten,  als:  Statüen,  Büsten,  Kaminen

8.)  Von  Salz  (25.  t.),  wenn  solches  durch  die  Häfen  von  Danzig,
Memel  und  über  Pillau  eingeführt  wird,  zum  Bedarf  der  Königlich
Polnischen  Salzadministration  unter  Controle  der  Königlich  Preussischen
  Salzadministration,  von  der  Preussischen  Last  "

9.)  Von  Heringen  (25.  1.)
Anmerkung.  Diese  Durchgangsabgabe  wird  auch  von  den
durch  die  Odermündungen  ein-,  und  über  Neu-Berun

  ausgehenden  Heringen  erhoben.

10.)  Von  Waizen  und  andern  unter  Nr.  11.  nicht  besonders  genannten
Getreidearten,  desgleichen  von  Hülsenfrüchten,  als:  Bohnen,  Erbsen,
  Linsen,  Wicken,  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen  eingehend,
und  durch  die  Häsen  von  Danzig  und  Memel,  auch  durch  Elbing
und  Königsberg  über  Pillau  ausgehend,  vom  Preussischen  Scheffel

11.)  Von  Noggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben  Strömen  ein-,
und  über  die  vorgenannten  Häfen  ausgehend,  vom  Preussischen
Scheffel  ..  ».....

Dresden,  den  12.  December  1836.

Friedrich  August.

—  4

Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

Th.

 

Vom
Preuß.

Centner.

Sgr.
(Ggr.)

10
8

BR

(4)

 

31—

Vom

Joll-Fl.



 

Xr.

34

17

 

Von  der  Tonne.

———..—...

 

 

10

(8)

47·

 

35
        <pb n="350" />
        (318  )

’8l.)  Gesetz,
die  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  für  das  Jahr  1837  betreffend;
vom  14ten  December  1830

Won,  Friedr
WaIR,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig
von  Sachsen  2c.  2c.  ꝛc.

finden,  unerwartet  des  für  die  nächste  Verwilligungsperiode  zu  erlassenden  Finanzggesetzes,
wegen  der  auf  das  Jahr  1837.  zu  erhebenden  Steuern  und  Abgaben,  mit  Zustimanng
Unsrer  gerreuen  Stände  Folgendes  hiermit  festzusetzen  Uns  bewogen:

6.  1.  Neben  denjenigen  Bezügen,  welche  die  Staatscassen  aus  den  ihnen  im  Uebrigen
noch  zugewiesenen  Einnahmequellen  zu  erwarten  haben,  sollen  für  das  Jahr  1837.  zu  Oeckung
  der  allgemeinen  Staatsbedürfnisse  erhoben  werden:

I.  im  ganzen  Scaatsbereich:
sämmtliche  in  dem  Gesetze  vom  14.  November  1834.  §.  2.  B.  I.  sub  1—8.
II.  in  den  alten  Erblanden  besonders:

sämmmliche  ebendaselbst  unrer  II.  No.  1  —  8  benannte  Steuern  und  Abgaben,
allenchalben  in  der  zeitherigen  Maase,  jedoch,  soviel  (zu  II.  No.  ö.)  die  Accisgrundsteuern
von  den  früher  accisbaren  Städten  anlange,  mit  der  Besimmung,  daß  die  im  Auslande
wohnhafcen  Eigenrhümer  steuerbarer  Grundstücke  nach  dem  nämlichen  Maasstabe,  wie  die
im  Inlande  sich  aufhaltenden,  dabei  zur  Mttleidenheit  gezogen  werden,  weshalb  mithin  die
in  dem  Gesetze  vom  23.  December  1833.  (Gesetz-Samml.  eid.  ai.  S.  489.)  PF.  2.
sub  c.  No.  1.  2.  und  3.  enthaltenen  Vorschriften  hierdurch  in  Wegfall  kommen;

III.  in  der  Oberlausitz  besonders  und  zwar  in  Gemesheit  des  hierunter  zu
«  erlassenden  besondern  Ausschreibens:
1.  Acht  und  Bierzig  Tausend  Fünfhundert  Zwei  und  Zwanzig  Thaler  5  gr.  6  pf.  als
Beitrag  zu  den  alterbländischen  Grundabgaben;

.l  die  unter  der  bisherigen  Beitragsquote  mit  begriffen  gewesenen  Accisgrundsteuern
von  früher  accisbaren  Städten,  ebenfalls  mit  der  hierbei  vorstehend  sub  LI.  getroffenen
  Bestimmung;

die  Rations=  und  Portionsgelder  nach  Maasgabe  des  obangezogenen  Gesetzes  9.

die  Magazingerreidelieferung  2.  B.  III.  Sub  No.  2.  und  3.

5.  Bier  und  Dreyßig  Tausend  Achthundert  Zwey  und  Sechszig  Thaler  13  gr.  4  of.
zu  Tilgung  und  Verzinfung  der  gesammten  Staatsschuldenlaft.

*

##½
        <pb n="351" />
        (319)

.  2.  Diejenigen  ordonnanz=  und  verfassungsmässigen  Servisleistungen,  ingleichen  alle
sonstige  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich  aufgehoben  worden
  sind,  oder  noch  aufgehoben  werden,  sind  auch  ferner  noch,  wie  bisher,  fortzuentrichren.

.  3.  Unser  Finanz-Ministerium  und  die  übrigen  Ministerien)  sedes  in  seinem  Geschäftsbereich,
  sind  mit  Bollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.
Dresden,  am  14.  Oecember  1836.

Friedrich  August.

Heinrich  Anton  von  Zeschau,

 

E’82.)  Verordnung,
die  auf  das  Jahr  1837.  ausgeschriebenen  Steuern  und  Abgaben  betreffend;

vom  1  Aten  December  1836,

D.  in  dem  unterm  heutigen  Tage  erlassenen  Gesetze,  wegen  der  im  Jahre  1837.  fuͤr
die  allgemeine  Staatscasse  zu  erhebenden  Steuern  und  Abgaben,  Bestimmung  getroffen
worden  ist;  so  wird  zu  Vollziehung  dieses  Gesetzes  Folgendes  verordnet:

#.  1.  Jür  das  nächstfolgende  Jahr  werden  erhoben:

I.  im  ganzen  Scaatsbereiche:
der  Grenzoll  von  ein=  gus=  und  durchgehenden  Wagrenz
die  Branntweinskeuer  vom  inländischen  Branntwein;
die  Biermalzsteuer;
die  Weinsteuer  vom  inländischen  Wein;
die  Tabaksteuer  von  inländischen  Tabakeblätern;
die  Schlachtsteuer  und  die  Vebergangssteuer  vom  Fleischwerk;
die  Stempelsteuer;

miee“ss  *"[
        <pb n="352" />
        1

S  □

□O

5.—

(320  )

die  Gewerbe=  und  Personalsteuer;
II.  in  den  alten  Erblanden:

.  die  Schocksteuern  vom  tande,  mit  41  Pfennigen  von  jedem  gangbaren  Schocke;

die  Schocksteuern  von  den  Städten,  mit  131  Pfennige  von  jedem  gangbaren
Schocke;

.  die  Quatembersteuern  vom  Lande,  nach  36  Quatember  von  dem  gangbaren  Steuerquantum;



dergleichen  in  den  Städten,  nach  174  Quatember  von  dem  gangbaren  Steuerquantum;


die  Accisgrundsteuern  von  den  früher  arccisbaren  Städten;
die  ritterschaftlichen  Beiträge  än  überhaupt  45,166  Thlr.  16  gr.  —,  beftehend

in  dem  bisherigen  Oonativ  und  Beiträgen  zu  den  erhöhten  Scaatsbedürfnissen;
die  Cavalerie-Verpflegungsgelder  mit  42  Pfennigen  von  jedem  gangbaren  Schocke;

.  zwei  Metzen  Korn  und  zwei  Metzen  Hafer  von  jeder  unter  den  Pflug  gerriebenen

steuerbaren  Hufe,  dergestalt,  daß  den  tieferungspflichtigen  die  Wahl  freisteht,
ob  sie  die  Erschüttung  in  natura  bewirken,  oder  ein  vom  Kriegs-Ministerio  zu
bestimmendes  Aequivalent  entrichten  wollen;

III.  in  der  Oberlausitz  besonders:

.  Acht  und  Vierzig  Tausend  Fuͤnf  Hundert  Zwei  und  Zwanzig  Thaler  5  gr.  6  pf.

als  Beitrag  zu  den  alterbländischen  Grundabgaben;

die  unter  der  bisherigen  Beicragsquote  mit  begriffen  gewesenen  Accisgrundsteuern  von

früher  accisbaren  Städten;

.  Die  Rarions=  und  Portionsgelder;
die  in  das  Getreidemagazin  zu  Budissin  abzuschürtende  Naturallieferung  von

321  Scheffel  12  Metzen  Korn  und
321  —  12  -DHafser,
mit  gleicher  Wahl,  wie  in  den  Erblanden;
Vier  und  Dreißig  Tausend  Ache  Hundert  Zwei  und  Sechszig  Thaler  13  gr.  4  pf.
als  Beitrag  zu  Tilgung  und  Verzinsung  der  gesammten  Scaatsschuldenlast.

6.  2.  Sämmtliche  ausgeschriebene  directe,  indirecte  und  Personalsteuern  und  Abgaben,
sowohl  die  im  ganzen  Staatsbereiche  zu  erhebenden,  als  die  in  den  alten  Erblanden  und
die  in  der  Oberlausstz  besonders  aufzubringenden,  sind  allenthalben  in  der  jetzt  gesetzlich  und
verfassungsmässig  bestehenden  Maase  zu  entrichten,  jedoch

C.  3.  was  die  Accisgrundsteuern  von  früher  accisbaren  Städten  anlangt,  mit  der  Modißscation,
  daß  dabei  auf  die  im  Auslande  wohnhafeen  Eigenthümer  steuerbarer  Grundstücke  nunmehr
  der  nämliche  Maasstab  in  Anwendung  zu  bringen,  nach  welchem  diese  Steuergattung  von

den  im  Inlande  sich  aufhaltenden  Besitzern  dergleichen  städtischer  Grundstücke  zu  verrechten
  ist.
        <pb n="353" />
        (321  )

é  4.  In  den  alten  Erblanden  sind  die  Schock=  und  Quatemberskeuern  auf  dem  tande
und  in  den  Städten,  so  wie  die  Accisgrundsteuern,  ingleichen  die  Cavalerie-Verpflegungsgelder,

nach  Maasgabe  der  unter  C.  beigefügten  Reparkition,  auf  die  einzelnen  Monate  des  Juehk

zugleich  mit  Rücksicht  auf  die,  den  Kreissteuerräthen  mittelst  Verordnung  vom  October
  1835.  zugefertigte  Uebersicht,  gehörig  zu  entrichten.

6.  5.  Die  auch  für  das  Jahr  1837.  zu  entrichrenden  bieherigen  ritterschaftlichen  Beitraͤge,
  nämlich  das  gewöhnliche  Donativ  an

13,500  Thalern  —  —
und  die  Beiträge  zu  den  erhöhten  Scaatsbedürfusssen  an

31,666  Thalern  16  gr.  —,
werden  nach  dem  üblichen  Erhebungsfusse  in  den  zeitherigen  Terminen  durch  die  aus  dem
Mittel  der  Ritterschaft  bestellten  Einnehmer  zur  Hälfte  baar  und  zur  Hälfte  in  Cassenbillets
  eingehoben  und  zur  Scteuerhauptcasse  regelmässig  abgeliefert.

„§.  6.  Alle  wegen  Enrrichtung  und  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  ertheilte  und
bestehende  Vorschriften  sind  auch  wegen  der  für  das  nächstfolgende  Jahr  gesetzlich  festgesetzten
Steuern  und  Abgaben  genau  zu  befolgen.

Insbesondere  wird

.  7.  noch  darauf  aufmerksam  gemache,  daß  die  zu  entrichkenden  Seenern  jeder  Art
von  den  Untereinnahmen  zur  gehörigen  Zeit  in  den  gesetzlich  annehmbaren  Geldsorten,  mit
thunlichster  Vermeldung  von  Resten,  zu  erheben  und  vorschriftmässig  an  die  betreffenden
Cassen  einzuliefern  und  zu  berechnen  sind.

.  8.  Die  ekwanigen  Neste  der  jetzt  abgelaufenen  und  früheren  Bewilligungen  sind  gehörig,
  jedoch,  damit  der  Abführung  der  laufenden  Abgaben  nicht  Eintrag  geschehe,  mie  der  nöthigen
  Vorsicht  und  unter  Beobachtung  der  diesfallsigen  speciellen  Vorschriften,  einzuziehen.

In  Quatembersteuern  haben  die  Communen,  wie  bisher,  die  aufhabenden  Quatembercontingente
  vollständig  abzuführen  und  zu  vertreten.  Es  durfen  miehin  Reste  in  dergleichen
  Steuern  nicht  in  Zurechnung  angenommen  werden.

§.  9.  Wegen  der  in  der  Oberlausic  besonders  aufzubringenden  Seeuern  und  Abgaben,
wird,  nach  Regulirung  des  Provinzial-Steuerausschreibens,  das  Nöthige  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  werden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angehr,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  14.  December  1836.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.
Schulze.
        <pb n="354" />
        (322)
S
Repartition

der,  auf  das  Jahr  1837.  ausgeschriebenen  Schock=  und  Quatembersteuern,
ingleichen  Cavalerie-Verpflegungsgelder,  auf  die  einzelnen  Monate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

desselben.
Pfennige  vom  geangbaren
Schocke.  Quatember
in  Schocksteuern,  in  Cava-  Zahlungs-Termine.  vomnl
en  von  den  Pise  platten  n  5
datten  Staͤdten.  geldern.  Lande.  Staͤdten.
3.  1.  37.  im  Monat  Janurrer  2.  13.
4.  1.  3.  -Februcr  3.  1T.
2.  11.  3.  -  =  März  2  11.
3.  —1  37.  OD  -Aprir  2.  13.
4.  13  33.  -  Mai  ..  3  13.
4.  11.  3.r  -  -  Juni  ½%  4  9  3.  13.
25.  —.  33.  -—  Juli  ..  2  14.
2.  11#.#  37.  O  -August  2  14.
41.  11.  33.  -September  .  5.  11.
s31.  —.34“  DOobber  4.  1.
44.  11.14.  OD  :November  5.  11.
4  1.  3T.  OD  :*December  3  11.
41.  133.  42.  Summa:  36.  171

 

 

e

Letzte  Absendung:  am  24sten  December  1836.
        <pb n="355" />
        Geschund  V

fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,
25|  Stück  vom  Jahre  1836.

————..—

M  83.)  Verordnung,
die  Verbuͤssung  der  Handarbeitsstrafen  bei  Koͤniglichen  Aemtern  und
Gerichten  betreffend;
vom  29sten  October  1836.

Dd

Bei  den  Königlichen  Justizämtern  und  Gerichten  hat  es  zeieher  öfters  an  Gelegenheie  gemangelt,
  zuerkannte  Handarbeiksstrafen  auf  gehörige  Weise  zur  Vollziehung  zu  bringen,  weshalb
  häuffg  auch  in  Fällen,  wo  Handarbeic  als  ein  sehr  geeignetes  Strafmittel  anzusehen
gewesen,  Gefaͤngnißstrafen  stattgefunden  haben.  Zu  Beseitigung  dieses  Uebelstandes  wird
mit  Allerhoͤchster  Genehmigung  Folgendes  verordnet:

I.  Die  bei  den  Königlichen  Justizämtern  und  Gerichten  in  Denunciations-  und  Unter—
suchungssachen  zuerkannten  Handatbeitsstrafen  sind  unter  der  Aufsiche  des  für  den  Ort  des
Gerichts  angestellten  Renebeamten  oder  Intradeneinnehmers  zu  verbüssen.

II.  Das  Justizamt  oder  Gericht  hat  dießhalb,  nach  Fällung  des  letzten  Erkennenisses,
die  mit  Handarbeit  bestraften  Individuen,  unter  Angabe  ihres  Alters  und  der  Labl  der
Straftage,  dem  Rentbeamten  oder  Intradeneinnehmer  anzuzeigen.

III.  Der  letztere  hat  sodann  in  möglichst  kurzer  Frist  die  Arbeit,  zu  welcher  die  Bestraften
  angehalten  werden  sollen,  unker  Berucksichtigung  ihrer  körperlichen  Kräfte  und  sonstigen
  Verhaͤltnisse,  zu  bestimmen,  und  den  Gegenstand,  den  Ort  und  die  Zeit  der  zu  verrichrenden
  Arbeit  der  Gerichesbehörde  anzugeben,  welche  durch  ihre  Officianten  den  Sträfling
aufgiebt,  sich  dazu  gehörig  zu  stellen.

IV.  Bei  dem  Auebleiben  der  Sträflinge  ist  Anzeige  an  die  Gerichtsbehörde  gelangen
zu  lassen,  damit  dieselben,  nach  gesetzlicher  Vorschrift,  zu  der  Verbüssung  der  Strafe  angehalten
  werden.  -

V.  Gesuche  der  Straͤflinge  um  Erlaß,  Milderung  oder  Verwandlung  der  auferlegten
Handarbeitsstrafe  waͤhrend  der  Dauer  der  Strafzeit,  sind  bei  der  Gerichtsbehoͤrde  anzubrin—
gen.  Sirnd  dieselben  nicht  nach  Lage  der  Sache  sofort  zuruͤckzuweisen,  so  hat  die  Gerichts—
behoͤrde  den  Rentbeamten  oder  Intradeneinnehmer  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.

1836.  48
        <pb n="356" />
        (  324  )

VI.  Nach  völlig  verbüßter  Strafe  hat  der  Rentbeamte  oder  Intradeneinnehmer  darüber
  Anzeige  an  die  Gerichrsbehörde  zu  erstarten.

VII.  Alle  diese  Angelegenheiten  betreffende  Berhandlungen  zwischen  den  Gerichts=  und
Berwaltungsbehörden  sind  sportel=  und  stempelfrei  zu  erpediren.
Dresden,  den  2  9sten  October  1836.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

von  Könneritz.  von  Zeschau.
Hausmann.

824.)  Verordnung,
die  Entlassung  der  bei  Civilgerichtsbehörden  zur  Untersuchung  gelangenden
Militairpersonen  aus  der  Haft  betreffend;
vom  Oten  November  1836.

Ae  einigen  erst  neuerlich  zur  Kenneniß  des  Justizministerium  gelangken  Fällen  ist  zu  erseben
  gewesen,  daß  niche  alle  Civilgerichtsbehörden,  welchen  die  Fortstellung  von  Untersuchungen
  gegen  Milicairpersonen  durch  Miniskerialverordnung  aufgetragen  worden,  es  für  norhwendig
  erachtet  haben,  dem  berreffenden  Kriegsgerichte  von  der  beschlossenen  einstweiligen
Wiederentlassung  solcher  Milikairarrestaren  aus  der  Haft  gegen  Handgelöbniß,  Nachricht  zu
ertheilen.

Wenn  jedoch  dergleichen  des  Arrests  entlassene  Milicairpersonen  bis  dahin,  daß  sse
wieder  zur  Haft  gebracht  werden,  der  Militairbehörde  auch  ferner  in  dienstlicher  und  dieriplineller
  Hinsichr  unfkerworfen  bleiben  müssen,  so  werden  sämmtliche  Civilgerichtsbehörden
bierdurch  angewiesen,  in  allen  Fällen,  in  welchen  ihnen  die  Entlassung  solcher  Arrestaten
gegen  Handgelöbniß  angemessen  erscheint,  eneweder  schon  vor  oder  doch  wenigstens  gleichzeitig
  mit  selbiger  das  betreffende  Kriegsgericht  hiervon  in  Kenneniß  zu  setzen,  auch  eln  Gleiches
  jedesmal  dann  zu  beobachten,  wenn  die  tage  der  Untersuchungssache  es  erheischt,  daß
ein  dergleichen  Enklassener  wieder  zur  Haff  gebracht  werde.

Dresden,  den  gren  November  1836.

Ministerium  der  Justiz.

von  Könneritz.
Hausmann.
        <pb n="357" />
        (325  )

.  85.)  Verordnung,
die  Collecteurs  der  Landeslotterie  betreffend;

vom  30sten  November  1836.

Da  im  Interesse  der  Staatslotterie  sowohl,  als  in  dem  des  gesammten  Publicums  die
Uebernahme  von  Collectionsgeschäften  nur  Personen,  welche  des  oͤffentlichen  Vertrauens
wuͤrdig  sind,  zu  gestatten  ist,  und  demnach  Collecteurs,  die  sich  dessen  verlustig  gemacht  ha—
ben,  sofort  entfernt  werden  sollen;  so  ist  es  zu  diesem  Zweck  noͤthig,  daß  die  Direction
der  Landeslotterie  von  den  Faͤllen,  in  denen  Collecteurs  wegen  Verbrechen,  die  sie  des  öffentlichen
  Vertrauens  berauben,  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  gezogen  werden,  jedesmal
Nachricht  erhalte.

Es  wird  daher  hiermit  verordnet,  daß  die  Gerichtsbehoͤrden  jeden  Fall,  in  dem  wider
einen  Korteriecolleckeur  eine,  nach  F.  1.  des  Generalis  vom  30sten  April  1783.,  zu  behandelnde
  Untersuchung  anhängig  worden,  und  die  nicht  eine  völlige  Freisprechung  desselben  von
dem  gegen  ihn  entstandenen  Verdachte  zur  Folge  gehabt  hat,  der  Direction  der  tandeslotterie
  in  teipzig  kurz  anzeigen.

Hiernächst  leiden  die  Bestimmungen  §.  3.  und  5.  des  Gesetzes  über  Competenzverhältnisse
  zwischen  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  vom  30sten  Januar  1835.  auch  auf  diejenigen
  Geldbussen  Anwendung,  welche  in  den  von  dem  Finanzministerium  für  die  Corteriecollecteurs
  ertheilten  Disciplinar=  und  Geschäftsvorschriften  auf  die  Uebertrerung  dieser  Borschriften
  gesetzt  worden,  und  es  ist  mithin,  wenn  die  Oirection  der  Landeslorterie  dergleichen
Serafen  von  den  Contravenienten  executivisch  einzubringen  hat,  von  derselben  eben  so,  wie
von  den  Justizbehörden,  jenen  Bestimmungen  nachzugehen.

Dreeden,  den  30sten  November  1836.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

von  Konneritz.  von  geschau.

Hausmann.
48
        <pb n="358" />
        (326  )

86,.)  Verordnung,

die  Mobiligr=  Brandversicherungen  und  die  Privat-Feuerversicherungsanstalten
betreffend;

vom  13ten  Oecember  1836.

Irn  9.  6,  7,  8,  und  91.  e.  des  Gesetzes  vom  1  Aten  November  1835.)  so  wie  in
§.  62.  der  Vollziehungsverordnung  von  demselben  Tage,  die  Einrichtung  der  alterbländischen
  Immobiliar-Brandversicherungsanskalt  betreffend,  sind  zwar  im  Allgemeinen  Bestimmungen
  getroffen  worden,  unter  welchen  die  Versicherung  von  Mobilien  und  der  von  der
Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt  ausgeschlossenen  Gebäude,  bei  andern  als
der  nurgedachten  Anftalt,  nachgelassen  ist.

Da  es  jedoch  sowohl  in  Hinsich"  der  in  den  alten  Erblanden  bestehenden  Vereine  zu
gegenseitiger  Unkerstützung  bei  Brandunglück,  als  auch  wegen  der  für  biesige  kande  zu
concesssonirenden  auswärtigen  Privac-Feuerversicherungsanstalten,  und  einiger  anderer,  auf
das  Privat-Brandversicherungswesen  bezüglicher  Gegenstände,  noch  näherer  Bestimmungen
bedarf,  so  wird  auf  den  Grund  der,  §.  91.  des  eingangsgedachten  Gesetzes,  dem  Ministerium
  des  Innern  ertheilten  Ermächtigung,  hiermit  Folgendes  verordnet:

Verbot  der  Fener-  G.  4.  Alle  Privakvereine,  welche  zu  gegenseitiger  Uncerstützung  bei  Brandunglück  in

versicherungsanftal=  einzelnen  Bezirken,  Orten  oder  unter  besonderen  Classen  von  tandeseinwohnern  bestehen

ten  for,  Immo-  und  entweder  gusschliessend  auf  Immobiliar=  oder  theils  auf  Immobiliar-,  theils  auf
Mobiliarverlust  berechnee  sind,  werden,  insoweit  deren  Aufhebung  nicht  schon  durch  besondere
  Verordnungen  erfolge  ist,  hiermie  aufgehoben,  da  das  Fortbestehen  dieser  Vereine,
insoweit  sie  auf  Immobiliarversicherung  sich  beziehen,  mit  F.  6.  des  eingangsgedachten
Gesetzes  nicht  zu  vereinigen  ist.

Aus  demselben  Grunde  wird  die  Errichtung  neuer,  auf  Immobilkarbrandvergütung
abzweckender  Unterstützungsvereine,  hiermit  gänzlich  untersagt.

Ausnahmen  davon.  §6.  2.  Da  jedoch  nach  §.  6.  des  Gesetzes  vom  14°en  November  1835.,  diejenigen
Immobilien,  welche  F.  3.  unter  2.  desselben  Gesetzes  von  der  Versicherung  bei  der  Landesanstalt
  ausgeschlossen  worden,  auch  ferner  bei  Privakanstalten,  soweit  diese  überhaupe  gestattet
  sind,  versichert  werden  dürfen;  so  ist  auf  dergleichen  Gebäude  alles  dasjenige  zu
bezieben,  was  nachstehend  wegen  der  Versicherung  von  Mobilien  verordnet  wird.
        <pb n="359" />
        (327  )

6.  3.  Das  Fortbestehen  der  vorhandenen,  lediglich  auf  den  Mobiliarverlust  berechneten  Unterstützungsvereine,
  und  die  Umgestaltung  der  9.  1.  gedachten,  dermalen  bereits  bestehenden
Gesellschaften  in  Mobiliarversscherungsvereine,  soll  zwar  gestarter  seyn;  es  sind  jedoch
sothane  Vereine  gehalken,  binnen  zwei  Monalen,  von  Publication  dieser  Verordnung  an
gerechnek,  ihre  Staturen  oder  sonstigen  Bereinigungepuncte  bei  ihrer  Obrigkeik  einzureichen,
  welche  hierauf  nach  den  F.  5.  getroffenen  Bestimmungen  zu  verfahren  haben.

§.  4.  ODie  Errichtung  neuer,  auf  Vergütung  von  Mobiliarbrandschäden  berechneter
Gesellschafren  hiesiger  Unterthanen  ist  für  die  Zukunft  nur  nach  erlangker  besonderer  Erlaubnit
  des  Ministerium  des  Innern  gestarret.

.  5.  Dergleichen  Concesstonsgesuche  find  zunächst  bei  der  Obrigkeit,  mie  Vorlegung
des  Enewurfs  der  zu  errichtenden  Statuten,  anzubringen.  Ven  dieser  ist,  mit  Ausnahme
der  Städte  Oresden  und  teipzig,  an  die  Bezirksamtshauptmannschaft,  und  von  leterer,
sowie,  was  die  genannten  Städte  betrifft,  von  den  dasigen  Stadträthen,  an  die  Brandversicherungscommission
  gulachrlicher  Bericht  zu  erstatten,  worauf  letztere  die  Entschliessung
des  Ministerium  des  Innern  darüber  einholen  wird.

G.  G.  Ueber  die  bereits  bestehenden,  oder  nach  §F.  4.  noch  zu  errichtenden  Vereine  dieser
  Art,  namentlich  darüber,  daß  ohne  Genehmigung  der  Brandversicherungscommission
mit  deren  Statuten  keine  Abänderungen  vorgenommen  werden,  haben  sowohl  die  Obrigkeiten,
  als  auch  die  Amtshauptleuke,  letztere  jedoch  mit  der  F.  5.  erwähnten  Ausnahme,
Aufsscht  zu  führen,  und  es  find  diesen  Behörden  die  jedesmaligen  Vorsteher  und  Geschäftsführer
  der  gedachten  Vereine  resp.  durch  die  Obrigkeiten  anzuzeigen,  auch,  auf
Verlangen,  die  Rechnungen  zur  Einsicht  und  Prüfung  vorzulegen.

§.  7.  Sollee  die  Besorgniß  entstehen,  daß  ein  solcher  Verein  die  den  Bestimmungen
in  66.  6.  und  7.  des  Gesetzes  vom  14ten  November  1835.  zu  Grunde  liegenden  Jwecke
gefährden  möchte,  so  ist  hierüber  sofort  von  den  Obrigkeiten,  und  zwar  ausserhalb  Dresden
  und  teipzig,  an  die  betreffenden  Ameshauptmannschaften,  von  den  letztern  aber,  sowie
von  den  Stadcräthen  der  genannten  Städte,  zur  Brandversicherungscommission  zu  berichten,
  und  deren  weitere  Entschliessung  zu  erwarten.

.  8.  Auch  den  Theilnehmern  an  einem  solchen  Unterstätzungsvereine  ist,  nach  Maasgabe

  des  Gesetzes  vom  14ten  November  1835.  J.  7.  e.,  nicht  gestattet,  neben  dieser
Theilnahme,  ohne  Genehmigung  der  Ortsobrigkeir,  welche  in  zweifelhaflen  Fällen  diesfalls
gutachtlichen  Bericht  zur  Brandversscherungscommissson  zu  erstatten  hat,  ihre  Mobilien  in
der  teipziger  oder  einer  andern  hiesigen  oder  auswärrigen  concessionirten  Feuerversicherungsanstale
  zu  versichern.

Umgestaktung  der
TPrivatvereine.

Errichtung  neuer
Vereine.

Mitwirkung  der
Behörden  dabei.

Aufsichtsführung
über  die  Privatvereine.


Anzeige  diesfallsiger
  Bedenken.

Beschränkung  der
gleichzeitigen  Theilnahme
  an  mehreren
Versicherungsanstalten.
        <pb n="360" />
        (328  )

Bedingungen,  wel-  9.  9.  Die  Concession  an  ausländische  Brandversicherungsanstalten  zu  lebernahme  hier-Gescheauswäreig
  ländischer  Bersicherungen,  welche  jedesmal  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungeblatt  bekannt
stalten  zu  unterwer=  gemacht  werden  soll,  wird  nur  bis  auf  Widerruf,  und  zwar  unter  folgenden  Bedingfen

  haben.  ungen,  ertheilc  werden:

Ga.)  die  auf  das  Brandversicherungswesen  bezüglichen,  bereits  erlassenen  und  noch  erscheinenden
  hiesigen  Landesgesetze  und  Verordnungen  genau  zu  beobachten,

b.)  einen  Bevollmächtigeen  der  Anstalt  im  Königreiche  Sachsen  zu  bestellen  und  diesen  bei

der  Brandversicherungscommission  auf  glaubwürdige  Weise  zu  legitimiren,

Z0.)  jede  organische  Veränderung  der  Statuten  sowohl,  als  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen,
  bei  Verlust  der  Concession,  der  Brandversicherungscommission  anzuzeigen,
  auch  derselben  die  jährlichen  Rechnungsabschlüsse  mitzutheilen,

und

d.)  der  Brandversicherungscommission  die  mit  hiesigen  Unkcerthanen  neuabgeschlossenen,
verlängerten  und  sonst  veränderten  Versscherungen  mit  dem  Schlusse  jeden  Vierteljahres,
  mithin  zu  Ende  der  Monate  März,  Juni,  September  und  December,

—  mittelst  Einreichung  einer  tabellarischen  Uebersicht,  nach  dem  Schema  unter  O
anzuzeigen,  oder,  wenn  neue  Versicherungen  oder  Verlaͤngerungen  oder  sonstige
Veraͤnderungen  nicht  eingetreten  sind,  einen  Vacatschein  einzureichen.

Versicherungsan-  d.  10.  Die  F.  9.  d.,  den  auswärtigen  concessionirten  Feuerversicherungsanstalten  vorzwigen
  der  ane  geschriebenen  kabellarischen  Anzeigen  hat  auch  die  leipziger  Feuerversicherungsanstalt  in  den  festin
  Leipzig.  gesetzten  Zeiträumen  an  die  Bra#dversicherungscommisston  einzureichen.

Gältigkeit  der  be-  §.  11.  ODie  mie  nichte  concesstonirken  Privarversscherungsanstalten  vor  der  Pußbli-Pebenbgeschosfnen
  cation  der  gegenwärtigen  Verordnung  bereits  abgeschlossenen  Mobiliarversicherungen  bleiben
)erungen.  gleich  den,  von  den  Inhabern  der  Gebaͤude  vor  dem  Sten  Februar  1834.  getroffenen  Uebereinkommen,
  insoweit  sie  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  entgegen  und  den
Obrigkeiten  gehoͤrig  angezeigt  worden  sind,  (sF.  91.  e.,  des  Gesetzes  vom  14ten  November
1835.)  bis  zu  Ablauf  der  Versicherungsfrist  in  Kraft.  Die  Obrigkeiten  haben  aber  alle,
bis  zum  obengedachten  Zeitpuncte  bei  ihnen  angezeigten,  gesetzlich  statthaften,  und  noch  nicht
abgelaufenen  Immobiliar-  und  Mobiliarversicherungen,  sie  moͤgen  nun  bei  concessionirten
oder  nicht  concessionirten  Privat-Feuerversicherungsanstalten  abgeschlossen  seyn,  in  uͤbersichtlicher
—  tabellarischer  Form,  nach  dem  Schema  unter  J.,  binnen  Vier  Wochen  von  mehrbesageem
Zeitpuncte  an  gerechnet,  der  Brandversicherungscommission,  bei  Vermeidung  einer  Strafe
von  Fuͤnf  Thalern,  anzuzeigen,  oder,  wenn  dergleichen  nicht  vorgekommen,  einen  Vacatschein

einzureichen.

Desrünkung  der  C.  12.  Wegen  der  zur  Uebernahme  von  Agentschaften  oder  ähnlichen  Vollmachren  für  Feuer-Zahl
  det  Agenten.  versicherungsanstalten  erforderlichen  besondern  Erlaubniß,  ist  bereits  durch  die  Generalverord—
        <pb n="361" />
        (  329  )

nung  vom  23.  Juli  1828.  S.  IV.,  —  (Ges.  Samml.  v.  J.  1824.  S.  185.)  —  und
G.  7.  des  Gesetzes  vom  14.  November  1835.  gemessene  Vorschrife  ergangen.

Damit  aber  die  Jahl  solcher  Agenten  niche  auf  eine  unangemessene  Weise  vermehrt  werde,
so  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  für  sede  concessionirte  Anstalt,  in  jeder  der  Städte  Dresden
und  teipzig  nur  Einem,  und  in  jedem  amtshaupémannschaftlichen  Bezirke,  mit  Berücksichtigung
  der  Größe  und  des  Umfangs  desselben,  Einem  bis  höchstens  Orei  Individuen,  zu
Uebernahme  solcher  Agentschaften  die  Erlaubniß  ertheilt  werde.

Ausnahmen  hiervon  sind  nur  bei  sich  herausstellendem  dringenden  Bedürfniß  und  lediglich
mit  Genehmigung  der  Brandversicherungscommission  gestartek.

9.  13.  Dergleichen  Agenrurconcessionen  sind  in  Dresden  und  Leipzig  durch  die  dasigen
Stadträthe,  in  den  übrigen  Theilen  des  kandes  aber  durch  die  Amtshauptmannschaften,
der  Brandversicherungscommission  anzuzeigen,  auch  in  den  öffentlichen  Blärtern  durch  den
Druck  bekannt  zu  machen.  «

5.14.BeijedersolchenConcessiongerthellungistdemAgentenzurBedingungzu
machen,  daß  er  des  Herumreisens  zu  Aufforderung  und  Sammlung  von  Versicherungen
und  Einzeichnungen,  bei  Verlust  der  Concession,  sich  zu  enthalten,  auch  alle,  auf  Ver—
sicherungen  bei  Privat-Feuerversicherungsanstalten  bezuͤglichen  hiesigen  Landesgesetze  und  Ver—
ordnungen  jederzeit  genau  und  gewissenhaft  zu  befolgen  habe,  und  ist  das  §.  VI.  der  Generalverordnung
  vom  23sten  Juli  1828.  vorgeschriebene  Angelöbniß  hierauf  mit  zu  richten,
  auch  das  daselbst  sub  no.  1.  befindliche  Allegar,  in  Rücksicht  auf  §.  90.  des  Gesetzes
  vom  14i2en  November  1835.  dahin  abzuändern,  daß  stare  F.  I.  und  II.  jener  Verordnung,
  vielmehr  9.  6.  und  7.  nur  gedachten  Gesetzes  angezogen  wird.

§.  15.  Die  als  Agenten  concessionirten  Chefs  von  Handlungshäusern,  dürfen  diese  Agenturgeschäfte

  durch  ihre  Geschäftstheilhaber  und  Procuristen,  oder  sonst  zum  Firmiren  für

das  Geschäft  berechtigte  Personen,  bei  Berlust  der  Concession,  nicht  besorgen  lassen,  dafern
nicht  dergleichen  Personen  selbst  das  in  dem  bevorstehenden  §.  erwähnte  Angelöbnit  ebenfalls
  geleister  haben.  «-5.-16.MxtPublfcariondiescrVerordnung-.tretcn"sämmklichc·,aufdieVersicherungm


VonVZobilicmunddervonderLandes-Jungebiliar-Brandversicherungganstalrausgeschlokifz
senen  Immobilien,  sowie  auf  das  Privat-Brandrersicherungswesen  uͤberhaupt  bezuͤglichen
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  14ten  November  1835,  und  der  Vollziehungsverordnung
von  demselben  Tage,  insbesondere  99.  6,  7,  8  und  9  k.  des  ersteren,  und  §.  62.  der
letzteren,  in  Wirksamkeit,  und  so  wie  der  Brandversicherungscommission  die  Handhabung
  der  Borschrifcen  jenes  Gesetzes,  nach  §.  9.  desselben,  überhaupt  obliege,  so  ifst  die-Erkhellung

  der
Agentur.

Verbot  des  Herumreisens

  der  Agenten,

  und  Angelöbniß
  derselben.

Leistung  des  Angelöbnisses
  von  Seiten
  ihrer  Geschäftsführer.



Ausführung  des
Gesetzes  vom  14ten
November  1835.
        <pb n="362" />
        (330)

selbe  auch  insbesondere  zur  Vollziehung  der  auf  das  Versicherungswesen  bei  den  Privat—
Feuerversicherungsanstalten  bezuͤglichen  Straf-  und  Regiebestimmungen,  soweit  solche  an  sich
fuͤr  die  Verwaltung  gehoͤrig,  als  die  competente  Mittelbehoͤrde  zu  betrachten.

Nach  gegenwaͤrtiger  Verordnung  haben  sich  die  Obrigkeiten  und  alle,  die  solche  angeht,
gebuͤhrend  zu  achten.

Dresden,  am  13ten  December  1836.

Ministerium  des  Innern.

Nostitz  und  Jaͤnckendorf.

Kuhn.
        <pb n="363" />
        (  331,)

□.
Anzeige
über  die
in  dem  Vierteljahre
vom  1sten  bis  Ende  18.
bei  der  –
N.  N.

von  Unterthanen  aus  dem  Königreiche  Sachsen  neu  abgeschlossenen,  verlängerten
  oder  sonst  veränderten  Versicherungen  gegen
Brandschäden.  «

 

1836.  49
        <pb n="364" />
        Fortlaufende

Nummer.


 

(  332  )

Des  Versicherers

Nummere  des

 

ObrigkeitWohn=  Vor=  und  Zuort.
  Name.

Landes-Immoversicherungs-


  von
dem  Gebäude,
in  welchem  die
versicherten  Gegenstände
  befindlich
  sind.

biliar-Brand-Specielle

  Anga

der  zur  Versicherung  gekommenen
  Gegenstände.
        <pb n="365" />
        (333)

Die  Versicherung  ist  abgeschlossen  worden

 

 

be  Betrag
der  Versiche-der  Praͤmien  if  den
rungssum-  auf  die  ganke  Geun  der  besage  Bemermen
  für  ne-Dauer  der  ...  Versicherungsbenbemerkte
  Versscher-  bbrtgrtieh  durch  den  Agenten  *  g  *’iie  kungen.
Gegenstände.  ung.  cen  eschen
Thlr.  Thlr.  Igr.  spf.  vom  No.

 

 

 

 

 

 

 

 

49
        <pb n="366" />
        <pb n="367" />
        (335)

5

Anzeige
über  die

von  innenbenannten  Einwohnern  im  Bezirke  des  Amtes  N.  (in  der  im  Amtsbezirke
  N.  gelegenen  Stadt  N.)  ein  dem  im  Amtöbezirke  N.  gelegenen  Gerichtsbezirke
  N.)  (im  Oberhüttenamtsbezirke  N.)  (im  Bergamksbezirke  N.)  bei
Privat-Feuerversicherungsanstalten  abgeschlossenen,  gegenwärtig  noch  nicht  abgelaufenen,
  jedoch  gehörig  angezeigten  Immobiliar=  und
Mobiliarversicherungen.
        <pb n="368" />
        Fortlaufende

Num—

mer.

Des  Versicherers

(336  )

ungscataster- 



 

Wohnort.  Vor=  und  Zu--Name.  pdeer  in  denen  die

nummer  von  den
Gebäuden,  welche
  zur  Versicherung
  gekommen,

versicherten  Mobiliargegenstände

befindlich  sind.

Brandversicher-Specielle

  Anga

 

der  versicherten  Im=  und  Mobiliargegenstände.


 

 

 

l
        <pb n="369" />
        (337)

 

 

be  Die  Versicherung  ist  abgeschlossen  worden:
der  Versscher-  J

ungssum=  bei  der  Feuer-  esage
men  fuͤr  ne—  versicherungs—  durch  den  Versicherungs—  auf  Bemerkungen.
benbemerkte  Agenten  schein  die  Zeit

 

 

Gegenstände.  ustalt
Thle.  vom
        <pb n="370" />
        (338)
.  .)  Bekanntmachung,

vom  13ten  December  1836.

MRachdem  das  Miniskerium  des  Innern  der  Aachen-Münchener  Feuerversicherungsgesellschafte,

ingleichen  der  Feuerversicherungsbank  für  Deucschland  zu  Gorha,  zu  Annahme  der,  nach  §.  7.

des  Gesetzes,  die  alterbländische  Immobiliar-Brandversicherungsanstale  betreffend,  vom  1  Aten

November  1835.,  noch  zulässigen  Bersicherungen  in  hiesigen  Landen,  die  geberene  Concession,

unter  den  in  der  Generalverordnung  vom  heutigen  dato  festgesetzten  Bedingungen  und  Beschränkungen,

  erkheilt  hak;  so  wird  solches  hiermic  zur  öffentlichen  Kenneniß  gebracht.
Dresden,  am  1  31t4en  December  1836.

Ministerium  des  Innern.

Rostitz  und  Jänckendorf.
Kuhn.

 

Berichtigungen:

1.)  In  der  Verordnung  v.  9.  Juli  d.  J.,  die  in  Betreff  der  Rechtscandidaten,  welche  zur
Ausübung  der  juristischen  Praxis  gelangen  wollen,  in  Anwendung  zu  bringenden  Bestimmungen
  betreffend,  ist  Seite  176.  Zeile  11.  statt  „Mandat  vom  12ten  März  1831.“  zu  lesen:
  „Mandat  vom  1  Zten  März  1821.“

2.)  In  der  im  23#en  Stück  des  Gesetz=  und  Verordnungsblatts  vom  heurigen  Jahre  sub
no.  79.,  abgedruckten  Verordnung  vom  19ten  November  1836.,  die  neuc  Stadtanleihe
zu  Freiberg  betreffend,  ist  auf  der  dritten  JZeile  des  Contextes  statt  der  Worte:

„eine  neue  Anleihe“
zu  lesen:
„  zur  Eröffnung  einer  neuen  Muleihe.“

 

Letzte  Absendung:  am  27'  sten  December  1836.
        <pb n="371" />
        (  339)

für  das  Königreich  Sachsen,
Dötles  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

 

 

—  —

W88.)  Verordnung,
die  Leipziger  Meßgebühren  (Meßunkosten)  betreffend;

vom  24sten  December  1836.

JIn  dem,  mietelst  Verordnung  vom  1  2#en  October  dieses  Jahres,  für  die  drehährige
Periode  hinausgegebenen  Zolltarif  ist  in  Abtheilung  V.  no.  2.  verordnet,  daß  wegen
  Entrichtung  der  Meßgebuͤhren  (Meßunkosten)  das  Noͤthige  in  die  Meßordnun—
gen  aufgenommen  werden  solle.  Dieß  ist  in  der  bereits  unterm  Aten  December
1833.  erlassenen  Leipziger  Meßordnung  nicht  geschehen,  vielmehr  ist  in  derselben  nur
auf  die  Bestimmungen  des,  mit  dem  Zollgesetze  von  demselben  Tage  gleichzeitig  bekannt
gemachten  Tarifs,  Abtheilung  V.  no.  2.  und  die  dort  geordneten  Saͤtze  hingewiesen
worden.  Da  jedoch  dieser  Tarif  mit  Ablauf  dieses  Jahres  ausser  Wirksamkeit  tritt,
so  verordnet  das  Finanz-Ministerium,  wie  folgt:

9.  1.  An  Meßgebühren  (Meßunkosten)  sind  für  alle,  vermöge  §.  3.  der  Meßordnung
  vom  4ten  December  1833.  zu  den  Meßartikeln  gehörende  Waaren  vom  1  ten
Januar  1837.  an  zu  enrrichten:

A.)  wenn  dieselben  unverzolle  in  Leipzig  eingehen  und  zur  Anschreibung  auf  einem
(Meß=  oder  fortlaufenden)  Conto  gelangen,  ohne  Unterschied  der  Zeit  ihres
Einganges;

vier  gute  Groschen  (21.  Fl.  Fuß)  vom  Centner  Brutto

beim  Abschluß  des  fraglichen  Conto;
136.  50
        <pb n="372" />
        (  340  )

".)  wenn  sich  dagegen  dergleichen  Waaren  im  freien  Verkehr  befinden  (ursprünglich
  oder  in  Folge  bewirkter  BVerzollung  derselben)  und  solche  innerhalb  der,
dem  Anfange  der  Meßzeiten  nächst  vorhergehenden  vierzehn  Tage  oder  während
  der  Meßzeit  bis  mit  dem  Zahltage  von  auswärtigen  (nicht  in  teipzig
etablirten)  Kaufleuten  eingebracht  werden;

zwei  gute  Groschen  vom  Centner  Brutto
sofort  beim  Eingange  in  teipzig.
g.  2.  Mit  Vollziehung  und  weiterer  Ausfuͤhrung  dieser  Verordnung  ist  die  Jollund
  Steuerdirection  beauftragt.
Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebuͤhrend  zu  achten.

Dresden,  den  24sten  December  1836.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.

Krempe.

 

Letzte  Absendung:  am  4ten  Januar  1837.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
