(XIIL.) — Tag. Seite. Paragr. Feuerversicherungsgesellschaft zu Elberfeld, sogenannte vaterländische, s. Elberfeld. — — West ol Scotland in Glasgow — deren Concession zu Annahme von Brandversicherungen in hiesigen Landen, . unter gewissen Bedingungen und Beschränkungen, berr. 28 Juni 71 Finanzgeseth auf die Jahre 1837, 1838 und 18399 . 28 Nov. 111fg. Finanzministerium — hat hinfüro nur noch die Aufsicht auf den Eisen— steinbergbau, ingl. uͤber die Erzeugung des Roheisens aus Erzen und uͤber den Frischproceß, insoweit letzterer mit dem Hohofenbe- 1836 triebe unmittelbar zusammenhaͤngt.. 31 Dec. 1 fg. Forstfrevler — Instruction über deren Verfolgung, s. Instruction. Forsischut — Instruction der dafür Commandirten, s. Instruction. Frischproceß — dessen künftige Beauffichtigung, . Finanzministerium — Ministerium des Innern. G. Gebäude, welche im Besitze von Eisenbahnactiengesellschaften sind und eine blei- bende Bestimmung haben, sind in der tandes-Immobktllar Brand- 1837 versicherungsanstalt zu versichen ... 13 Sept. 90 Gebühren der Gerichtsbehorden für Anmerkung von Abloͤsungsrenten in den Kaufbuͤchern und Ausstellung von Zeugnissen daruͤber. . . 20 März 25 fg. Gefangene — die Einlieferung derselben in das neuerrichtete Lardesgefänguiß **. zu Hubertusburg und die dabei zu beobachtenden Vorschriften betr.7 Juni 71 f. und zwar insbesondere: — diejenigen, welchen eine die Dauer von 3 Monaten uͤbersteigende Gefangnißstrafe zuerkannt worden ist, sollen in das Landesgefaͤngniß zu Hubertusburg abgeliefert werden . . — zu deren Unterhaltung ist aus deren Vermoͤgen ein jährlicher Bri— trag von 30 Thlru. zu leisten ..... — deren Ablieferung ist auf eine, den Verhältmissen derselben angemes- sene, Weise zu bewerkstelllnggen r-M *# — 9 — sie können die nöthigen Kleidungsstücke 2c. mitbringegn .. 3 — Unvermögende sollen vor deren Einlieferung von der betreffenden Ge- richtsbehörde mit Kleidung und Wasche versehen werden 4 —- bei deren Ablieferung ist dem dasigen Inspector eine Notiz uͤber de- ren Familienverhältnisse, Gesundheitszustand 2c. einzuhändigen 5 U. 6 Geistliche — Errichtung einer Pensionscasse für deren Wittwen und Weisen, s. Prediger-Wittwen= und Waisencasse. Generalaccisscheine, welche dem Königreiche Sachsen zur Vertretung ver- blieben sind, s. Staatsschuldencasse. Gerichtsbehörden — deren Gebühren für Anmerkung von Ablösungsrenten in den Kaufbüchern und Ausstellung von Zeugnissen darüber betr. 20 März 25 fg. — — deren Verfahren, wenn Abloͤsungsrenten durch Capitalzahlung ab- gelöset werden, betr. . . 31 Juli 75 Gesammtministerium — erlhält Auftrag, während der Abwesenheit Sr. Königl. Majestät im Auslande, die Regierungsgeschäfte in hiesigen « Laiidenzuverwalten........... 23 Juni 68