(AXVv) Tag. Seitc. aragr. H. Halden, ungangbare, f. Berg= und Schlackenhalden. Handelsreisende, aus Vereinsstaaten abstammende, — deren Legitimation in hiesigen Landen, s. Legitimation. Hannover, Konigreich, — die von selbigem mit den sämmtlichen Zollvereins- staaten in Betreff der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse abgeschloss- nen Verträge betr. 23 Dec. 191—227 Hohofenbetrieb — dessen fernere Beaufsichtigung, 1 Finanzministerium. Hubertusburg, Landesgefängniß, — dessen Errichtung und die bei Einliefe- rung von Gefangenen in dasselbe zu beobachtenden Vorschriften betr.7 Juni 71 fg. Hüttenwerksräume, ausgekaufte, s. Berg= und Schlackenhalden. J. Jagd — Nieder— — den diesjaͤhrigen Aufgangstermin fuͤr selbige und Vorhate nn im Voigtländischen Kreise, ingl. im 1sten, 2ten und 3ten amtshauptmannschaftlichen Bezirke der Kreisèdirection zu Zwickau und in den Aemtern Freiberg;, Ftaueustein, Altenhetg, Dippoldis- walde und Nossen betr. 11 u. 21 Aug. 76 .78. — — soll nicht fruͤher, als den 2usten Septeniber dieses Jahres 2 - - Immobiliar-Brandversicherungsanstalt, . Brandversicherungsanstalt. Indirecte Abgaben, (. Abgaben. Innungsbeiträge an die Hauptcasse der Straf- und Versorganstalten, s. Straf= und Versorganstalten. Instruction — erläuternde Bestimmung zu der, mittelst Verordnung vom 13ten October 1836 bekannt gemachten, für die zum Schutze von For— sten, Jagden und Fluren commandirten Soldargen 18 Jan. 10 und zwar: zu 9 17 O O0 " Juden — gesetliche Bestimmungen über deren Religionsübung und den für diesen Endzweck bnen zu gestattenden Erwerb von Grundeigen- thhn ...... 18 Mai 66 fg.. und zwar insbesondere: — wird selbigen gestattet, sich in Religionsgemeinden zu Dresden und Leipzig zu vereinigen und gemeinschaftliche Schul- und Bethäuser zu haben . - — — der Erwerb von Bauplätzen zu Aufführung jener Gebäude wird a= nen nachgelassen ... - - die bei ihnen bisher üblichen Privatsynagogen werden aufgehoben — Ausnahmsweise wird das Ministerium des Cultus solche nur auswärtigen, die Messe zu Leipzig besuchenden jüdischen Glaubens= genossen gestatter Der Zeitpunkt, von wo ab diese geseglichen Bestimmungen in Wirk, samkeit treten, wird noch besonders bekannt gemacht werden - 1 M