(KVIl) Landrentenbank — lileberweisung der Ablôfungsrenten an dieselbe auf An- trag der Verpflichteten — Berechtigte haben in diesem Falle die Wahl, entweder Rentenbriefe oder Capital anzunehmen übernimmt die Abnahme und Eramination der von den untern Re- cepturbehörden abzulegenden Rechnungen selbst. bei Vernehmungen mit selbiger sind dieselben Curialien, welche bei den Mittelbehörden vorgeschrieben sind, zu beobachten — die lleberweisung der Lehugeld--Ablôsungsrenten an dieselbe betr. Renten, mit welchen die Laudemialpflicht zur Ablôsung gelangt, sollen dahin uberwiesen werden können deren Vermittelung kann von den Verpslichteten, rücksichtiich der nach 6 89 des Ablosungsgesehes in manchen Fällen von ihnen zu lei- stenden Nachzahlung, bis zu Ende des Jahres 1842 in Anspruch genommen werden ............ inden,nacl)obiger-n§eintretenden,FällensinddieimBetragevon 8 gr. 4 pf. nicht aufgehenden Capitalspiten von dem Verpflichteten selbst abzuführen aus selbiger wird, wenn der Capitalbetrag der Nachzahlungen dem Berechtigten nicht genau in Rentenbriefen geleistet werden kann, der desfallsige Ueberschuß, erforderlichen Falls, gewährt werden deren Vermittelung soll nur dann eintreten, wenn die Rente vom Berechtigten dahin überwiesen, oder in Folge § 19 der Verord- nung vom oten März dieses Jahres dahin gelantzg . Landrentenbankverwaltung — dermalige Mitglieder derselben Landrentenbriefe — deren Unterschrift btr. sollen künftig nicht mehr von sämmtlichen 3 Commissarien, sondern unter einander abwechselnd, nur von einem derselben vollzogen werden · r—G m- ri’ r½ Wi 2 Landtagsabschied fuͤr die Stäͤndeversammlung des Jahres 1838 .. Laudemialpflicht — Abloͤsungsrenten dafuͤr, s. Landrentenbank. Legitimation der aus Vereinsstaaten abstammenden Gewerbtreibenden, Fabri— kanten und Handelsreisenden zu Erlangung der Abgabenfreiheit bei Ankaͤufen und Bestellungen in Sachsen ist durch ein Zeugniß einer competenten Behörde bes Heimathslan= des über die daselbst obliegende Steuerpflicht zu bewerkstelligen soll bei einer Königl. Sächs. Amtshauptmannschaft, oder bei dem Stadtrathe einer grossen oder Mittelstadt des Inlandes „persoͤnlich abgegeben werden.. . . . auf Grund derselben wird dem Gewerbtreibenden“ ꝛc. ein Gewerbe= steuer-Freischein ausgehändigt wedden Hierzu ein Muster zu letzterem, untert Lehngeld-Ablösungerenten — deren Ueberweisung an die Landrenten- bank bttrr. .. Tag. 9 März A M M ## 2 4 8 April 11 Maͤrz 3 Dec. 14 Jan. # * Seite. 17 u. 18 18 - 110fg. M K 111 56 24 116ffx. 7 fg. M 110fg. Paragr. 19—21 22 23 1—5