(XXIII.) S. Scheidemuͤnze, inlaͤndische — Verausgabung derselben . . — das Einstossen derselben in Packete bleibt nur den betreffenden Cas- sen unter sich bei Geldsendungen nachgelassen — soll im ungepackten Zustande nur nach Vorschrift des Monzedicts vom 14ten Mai 1763 ausgegeben werden — die betreffenden Centalcassen haben die Speckaleaßsen mit dem des- Z„ fallsigen Bedarfe zu versehen .... Schlacken halden, ungangbare, s. Berg= und Schlackenhalden. Schleichhandel — Uebereinkunft wegen dessen Unterdruckung zwischen den Zollvereinsstasten und Hannover, Oldenburg und Braunschweig, s. Verträge. Schnee — dessen Auswerfen auf den Chausseen betr. rbr — deren ECntrichtung 1837— 1839, s. Steuern“ u. Abgaben. Schulbesuch — dessen Beendigung und die Zulassung der Kinder zur Con- firmation berr. — hinsichtlich der allgemeinen Dauer defelben bleibt die Bestimmung des 921 des Gesebes vom öten Juni 1835 über das Elementar= volksschulwesen in Krat . . — desfallsige Bestimmung bei Kindern, welche vor vollendctem öten Jahre in die Schule aufgenommen worden sind — Modalität der Berechnung des halbjährigen Erlasses bei Kindern, welche vor, oder zu der § 21 des obangezogenen Gesehes festge- sehten Zeit in die Schule aufgenommen worden sid — Berechnung dieses Erlasses bei Kindern, welche erst nach dem, in 5 21 des Gesetzes bestimmten, Zeitpunkte die Schule zu besuchen angefangen haben — derartige Erlasse sollen erst nach sorgfältiger prüfung bewitige werden — soll selbst in den, in § 86 der Verordnung vom gten Juni 1835 gedachten, besonderen Fällen erst nach dem etfullten 13ten Lebens— jahre des Kindes aufhoͤren . .. — Ausnahmen von obigen Bestimmungen werden nur mit Zustimmung der betreffenden Kreisdirection gestattt Schweizer-Cantone — Bekanntmachung der mit denselben deesseits abge- schlossenen Uebereinkunft wegen gleicher Behandlung der beidersei- tigen Staatsangehörigen in Concursfällen Soldaten, zum Schutze von Forsten, Jagden und Fluren commandirte, s. Instruction. Spar- und Leihcassenordnung der Stadt Pirna, s. Pirna. Staatsabgaben in der Oberlausitz, s. Oberlaufitz. Staatsdiener — Civil-— — deren Beiträge zum Staatspensionsfonds, s. Staatspensionsfonds. Staatsdiener — deren Verpflichtung, s. Civilstaatsdiener. Staatsminister, in Evangelicis beauftragte, — deren Ressortrerhältnisse zu dem Ministerio des Cultus und offentlichen Unterrichts bett. Hierzu das Regulatio darüber sub CGG 28 Sept. 1836 15 Dec. V V V# VM 2- 2 M 2 1837 26 April 12 Nov. Seite. 77 fg. 2 — M 94 V# # 103 104—106 Paragr. 10 S.