fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, Ztes Stück vom Jahre 1837. 5.) Verordnung, die bei Dismembrationen und neuen Anbauen im Landkreise der Ober- lausitz zu bedingenden Rauchsteuerbeiträge betreffend; vom 16. December 1836. Ur fernern Ungleichheiten in der Besteuerung des Grundbesitzes binsichtlich der, im Land- kreise des Markgrafthums Oberlausitz zur Zeit noch bestehenden Grundabgaben, thunlichst vorzubeugen, wird andurch, auf Antrag und im Einverständniß der Stände des Landkrei- ses der Oberlausitz mit Genehmigung des Königlichen hohen Finanzministerii, zur Nach- achtung für Alle, die es angehr, bekannt gemachr, daß künftighin im Landkreise der Oberlausitz weder Guteherrschaften, noch Gemeinden, noch auch einzelne Contribuenten, von neuen Anbauern oder Erwerbern dismem- brirter Parcellen sich einen höheren Rauchsteuerbeitrag zu bedingen berechtigt sein sollen, als sie selbst von dem Gute, wovon jene Parcellen abgetrennt sind, zur Steuercasse abzuführen haben. Budissin, den 16. December 1836. Koniglich Sachsische Kreisdirection. Trüftzschler. Milde.