(10 ) 6.) Verordnung, eine Erlduterung der unter dem 13. Octbr. 1836. bekannt gemachten In- struction für die zum Schutze von Forsten, Jagden und Fluren commandirten Soldaten betreffend; vom 18. Januar 1837. Nachdem sich als nothwendig gezeigt hat, dem 17ten Paragraphen der mittelst der Ver- ordnung vom 13. Octbr. v. J. bekannt gemachten Instruction fuͤr die zum Schutze von Forsten, Jagden und Fluren commandirten Soldaten in nachstehender Maase eine abge— aͤnderte Fassung zu geben: . 17. „Legt der angerufene Holzdieb oder Forstfrevler zwar die Waffen oder Instru- mente nicht nieder, ergreift jedoch damit die Flucht und giebe dadurch die Ab- siche zu erkennen, sich nicht thätlich widersetzen zu wollen, so hat der Commandirte bei dessen Verfolgung, so lange der Fliehende sich niche widersetze, gegen densel- ben von seiner eigenen Waffe keinen Gebrauch zu machen.“ so wird solches hierdurch nachrräglich zu gedachter Instruction zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht. Dresden, den 18. Januar 1837. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Thimmig.