(11 ) .) Verordnung, die ungangbaren Berg= und Schlackenhalden und ausgekauften Berg= oder Hüttenwerksräume betreffend; vom 30. Januar 1837. D. das Interesse des Bergbaues erforderk, daß ungangbare Berg= und Schlackenhal- den, insofern deren Erhaltung für künftigen Bergwerksbetrieb und für die Benutzung bei dem Wiederangriff von Bergwerksunternehmungen von Wichtigkeic ist, rhunlichst zu erhal- ten gesucht werden, und daß im Falle gestatterer Einebnung solcher Berg= und Schlacken- halden über die frühere Existenz derselben, ingleichen hinsichtlich anderer von auflässig ge- wordenen Grubengebäuden oder Hürtenwerken herrührenden Räume über deren Ursprung Nachricht aufbehalten werde; da ferner durch unbedachtsame Erbauung von Häusern auf Halden und in Nähe alter Schächte bei spärer entstehenden Senkungen und Brüchen Un- glucksfälle und Beschädigungen sich ereignen können, so wird zur Nachachtung sowohl für die Besitzer ungangbarer Berg= und Schlackenhalden und ausgekaufter Berg= oder Hüt- tenwerksräume, als für die Civilgerich'sbehörden und Obrigkeiten, welche künftighin die zeither noch von den Berggerichten ausgeübte Gerichksbarkeit über und auf zum Berg- und Hüttengebrauch nicht mehr dienenden Gruben, Gebäuden, Halden und Räumen sammr der Polizei auszunben haben werden, Nachstehendes verordnet: 1.) So wie zeither schon die Einebnung der Halden ohne Vorwissen und Genehmi- gung der Bergbehörden gesetzlich untersage war, vergl. Decisivbefehl wegen der Ober= und Erbgerichte in Bergsachen, vom 23. September 1622. (C. A. II. 279.), Rescript, wie es mit dem Einebnen alter Halden zu halten, vom 31. Mai 1747. (C. A. C. l. 1. 1387.), Oberbergamtspatent, das Verfahren bei Einebnung der Halden und Pingen von Privak- personen betreffend, vom 30. März 1805. (C. A. C. III. 2.98.) und Oberbergamtspa- kent, die Einschärfung der gegen eigenmächtige Einebnung der Halden ergangenen Verboke berreffend, vom 10. September 180f9. (C. A. C. III. 2. 115.); so har es dabei auch fernerhin sein Verbleiben, und haben daher die Grundbesitzer, auf deren Grundstücken ungangbare Halden sich befinden, sowie diejenigen, denen dergleichen Halden besonders über- eignet sind, der Einebnung derselben ohne zuvor von dem Bergamt des Reviers erlangte ausdrückliche Erlaubniß, welche letztere jedoch in gebührender Befolgung des Rescripts vom 30. Mai 1809. (C. A. C. III. ibid.) nicht ohne erheblichen Grund verweigert werden wird, sich schlechterdings zu enthalten, die Civilgerichtsbehörden und Obrigkeiten aber ha- ben dergleichen Einebnung anders niche, als wenn über die Zustimmung des Nevierberg- amts Bescheinigung beigebracht worden, zu gestatten, auch, daß dem niche zuwider ge- handele werde, Aufsicht zu führen, und, sobald ihnen Zuwiderhandlungen bekanne werden, 2