(13 ) VSS.) Verordnung, die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer für das Jahr 1837. » betreffend; vom 9. Maͤrz 1837. Die Umfaͤnglichkeit der, für die Gewerbe= und Personalsteuer gesetzlich vorgeschriebenen, allährlichen Cakasterrevision macht es, zu Vermeidung von Stbrungen in der Erhebung der Seeunerbeiträge, erforderlich, in der zeitherigen Bestimmung der dießfallsigen Zahlungs- kermine eine Aenderung einkreten zu lassen. Nuun bleibe zwar die deshalb zu kreffende defi- nitive Anordnung zur Zeit noch vorbehalcen, bei dem Herannahen des dießfährigen ersten Zahlungskermins wird es jedoch norhwendig, wenigstens für das gegenwärtige Jahr hier- über vorläusige Bestimmung zu ertheilen, und das unrerzeichnece Ministerium bestimme da- her mic Allerhöchster Genehmigung hiermir: 1. Die beiden halbjährigen Zahlungskermine der Gewerbe= und Personalsteuer werden für das Jahr 1837. auf den 15. Mai und 15. November festgesetzt. « 2. Die zu Zahlung von Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen ermaͤchtigten Behoͤr— den und Beamten haben daher die, in Gemaͤsheit 9. 37. der Verordnung vom 25. No— vember 1835. (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 503), zu bewirkende Nachweisung uͤber die erfolgte Entrichtung der Personalsteuer in diesem Jahre bei E rhebung obi— ger Bezuͤge fuͤr die Monate Juni und December zu erfordern. Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebuͤhrend zu achten. Dresden, am 9. März 1837. " Finanz-Ministerium. von Zeschau. Schuleze.