(14) 9.) Bekanntmachung. Nechdem das Ministerium des Innern der sogenannten vaterländischen Feuerversicherungs- gesellschaft zu Elberfeld zu Annahme der, nach §. 7. des Gesetzes, die alterbländische Im- mobiliar-Brandversicherungsanstalt berreffend, vom 14. November 183 5., noch zulässigen Versicherungen in hiesigen anden die geberene Concession, unter den in der Generalver- ordnung vom 13. December 1836 festgesetzten Bedingungen und Beschränkungen, ertheilt bat; so wird solches hiermir zur öffenrlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 2. März 1837. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Kuhn. —#10.) Verordnung über den Beginn der Amortisation bei der Landrentenbank und den Weg- fall einiger, wegen Ueberweisung von Ablösungsrenten an dieselbe, und wegen der Annahme von Abschlagszahlungen, zeither statt- gefundenen Beschränkungen; vom 9. März 1837. In Beziehung auf mehrere mit der Landrentenbank vorzunehmende organische Erweiterungen und Einrichtungen, so wie mit besonderer Rücksicht auf die desfalls in der ständischen Schrift vom 28. October 1834. enthaltenen Anträge, werden mit allerhöchster Genehmigung und ständischer Zustimmung, folgende Bestimmungen gerroffen: 6. 1. Diesenigen Ueberschüsse an Zwei Drictel Procent, welche die Landrenrenbank gewinnr, indem sie von den Pflichrigen die an sie überwiesenen Ablösungsrenken nach vollen Vier Procent der Ablösungscapitalien erhebe, während sie an die Renrenbriefinhaber nur Drei und Ein Drittel Procenk auszuzahlen hat, sollen unvermindert zur Amortisation von Rentenbriefen und dadurch zugleich zur allmäligen Tilgung der Rentenverbindlichkeir der einzelnen an die Bank überwiesenen Rentepflichtigen angewender werden.