( 34 ) §. 40. Die Direccoren wählen unter sich alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertrerer desselben, und es ist die getroffene Wahl öffentlich bekannt zu machen. . 41. Sollien der Vorsitzende sowohl, als der Stellvertreter, durch Abwesenheit oder sonst an Ausübung ihres Amtes behinderte sein, so haben die übrigen Directoren we- gen interimistischer Verwaltung des Vorsitzes Bestimmung zu treffen. §. 42. Die Direckoren versammeln sich zu Berathungen, so oft es nöthig ist; doch muß dieß in jeder Woche wenigstens einmal geschehen. Nach dem Ermessen des Vor- sitzenden können Beschlüsse ausnahmsweise auch durch schriftlichen Umlauf gefaßt werden. §. 43. Sie beschliessen nach Stimmenmehrheit. Zu einem gültigen Beschlusse müs- sen wenigstens drei Oirectoren einstimmig sein. Bei Scimmengleichheic gebührt dem Vor- sitzenden eine entscheidende Stimme. % 9. 44. Ueber die, vom Direckorium in seinen Versammlungen gepflogenen Verhand- lungen und gefaßten Beschlüsse wird jedesmal ein Protocoll aufsgenommen und von den Anwesenden unterzeichnet. Mie der Führung des Protocolls kann ein Direckor, oder ein Dritker beauftragt werden. §. 45. Alle Schriften und Urkunden werden mite der Unterschrift: Leipzig= Dresdner Eisenbahncompagnie versehen, vom Vorsitzenden und dem Bevollmächrigten, oder denen, welche deren Stelle vertreten (§9#F. 41. 52.), mit ihrer Unterschrift vollzogen, und sind so für die Compagnie verbindlich. 9. 46. Was das Directorium, den Searuten gemäs, im Namen der Compagnie beschließt und thur, ist für dieselbe verbindlich. . 47. Für Beschlüsse und Handlungen des Direckorium, welche den Statuten zu- widerlaufen, so wie für grobe Nachlässigkeic, ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der Vercretungsverbindlichkeit der einzelnen Oirectoren, gelten die allgemeinen gesetzlichen Be- stimmungen. #6 . 48. Dem Vorsitzenden und den Direckoren wird für ihre Mühwalcungen und den Zeitaufwand während der Führung des Baues eine angemessene jährliche Vergütung vom Ausschusse ausgesetzt. Nach Vollendung des Baues, fällé diese Bergütung weg, und es wird ihnen dafür vom Ausschusse ein gewisser Ancheil an dem, nach Abzug der Zinsen, verbleibenden reinen Gewinne bestimmt. §. 49. Alljährlich, am 30. Junius, lege ein Director und ein Stellvertreter seine Stelle nieder. Ueber die Reihefolge des Auserictes entscheidee unker den zuerst gewählten Directoren und Stellvertrekern das Loos, später das Alter des Eintritces. Die Ausschei- denden sind sofore wieder wählbar.