(38 ) nen oder andern Theile ein Beweis auferlegft. Zu Führung dieses Beweises werden die Pareheien, unter Bestimmung des Beweisthema und einer Frist, binnen welcher er einzu- reichen ist, an das Handelsgericht zu Lepzig verwiesen. Von diesem ist über die Zuläs- sigkeit der gebrauchten Beweismittel, nach abgehaltenem Productionskermine und Verfahren, (wobei allenthalben die Grundsätze des Handelsgerichtsprocesses Platz ergreifen), ein Ge- richtsbescheid zu geben, oder rechtliches Erkenntniß einzuholen, nach dessen Publication, und nach Befinden erfolgter Purification, die Sache zur Hauptentscheidung an die Schiederich- ter zurückgegeben wird. Gegen den Ausspruch der Schiedsrichter, so wie gegen den Ge- richtsbescheid, oder das rechtliche Erkenntniß findet irgend ein Rechtsmietel nicht Statt. Die Vollstreckung des schiedsrichterlichen Urtheils gehört vor den ordentlichen Richter. . 70. Die Auflösung der Compagnie kann nur auf Beschluß der Generalversamm- lung erfolgen (IJ. 19.). In diesem Falle wird sämmtliches Eigenthum der Compagnie auf die möglichst vortheilhafte Weise, worüber das Direckorium mit Zuziehung des Aus- schusses zu entscheiden hat, verkauft, und der Erlös, nach Abzug der Passiven, auf sämmtliche Actien gleichmäsig verkheilt. . 74. Eine theilweise, oder gänzliche Abänderung der Statufen kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden (19.), und bedarf der Bestätigung der Ze- gierung. "