( 59 ) Spar= und Leiheassenordnung der Stadt Pirna. ꝛc. rc. s 11. Sollte dem Eigenthuͤmer das Quittungsbuch abhanden kommen, so ist die Cassenverwaltung davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn nicht etwa bereits die Ruͤckzahlung geschehen ist, auf Kosten des Einlegers, das Abhandenkommen des Buchs in dem Pirnaer Wochenblatte bekannt zu machen und den etwanigen Inhaber des Buchs zur Angabe und Anmeldung seiner vermeintlichen Anspruͤche an das Buch, binnen einer dreimonatlichen Frist, bei Verlust der Anspruͤche, aufzufordern, binnen welcher Zeit mit Zahlung von Capital und Zinsen anzustehen ist. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen fremden Inhaber producirt, so wird die Sache zur weitern Eroͤrterung sofort an das Stadtgericht abgegeben. Ausserdem er— haͤlt der Anzeiger, nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor beim Stadtgerichte sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestaͤrkt hat, Zahlung oder ein neues Buch, und zwar gegen Vergütung des Anschaffungswerths, und das alte wird für ungültig ge- halten. Gegen diese, so wie überhaupt gegen die in diesen Statnten enthaltenen Präjudice finder keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand start, so wie denn auch die eingezahlten Gelder nebst Zinsen und die darüber ausgestellten Quictungsbücher keiner Verkümmerung unterworfen sind; doch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen werden. « ꝛc. ꝛc. 8 26. Geht ein Pfandschein verloren, so tritt dasselbe Verfahren ein, wie oben, 11 bei den Einlagebüchern. § 27. Verkümmerung der Pfänder, oder Hülfsvollstreckung in selbige, findet nicht statt, auch werden in Concursfällen solche, nur gegen Berichtigung des Darlehns nebst Zinsen, so wie gegen Zurückgabe des Pfandscheins, der Masse ausgeantwortet. § 28. Derjenige, welcher eine Sache zum Versatz bringt, wird in der Negel für deren rechemäsigen Eigenthümer gehalren, und deshalb die Sache von der Anstalt einem Dritten, welcher elwa an die verpfändete Sache ein näheres und besseres Reche hat, nur in dem Falle unenegeldlich und nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der Anzeige und des Eigenthums, von der Gerichtsbehörde zurückgegeben, wenn das Abhandenkommen einer Sa- che durch Raub, Diebstahl und Verlieren — denn etwa auf rechtlicher Erörterung beru- hende Eigenchumsstreitigkeiren mit dem Besitzer können nicht berücksichtiger werden — vor deren Versatze bei der Casse, mic genauer Angabe solcher unkerscheidender Kennzeichen, wo- durch deren sichere Erkennung möglich ist, angezeigt und diese Sache dennoch binnen drei Monaten von der Anzeige, für deren Anmerkung 2 bis 6 Groschen zu entrichten, ange- rechnet, in unveränderter Gestalt bei der Leihcasse als Pfand angenommen worden.