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G45.) Verordnung, 
das Regulativ über die Ressortverhältnisse zwischen dem Ministerio des Cul- 
tus und öffentlichen Unterrichts und den in Evangelicis beauftragten 
Staatsministern betreffend; 
vom 12ten November 1837. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. haben für angemessen befunden, über den Umfang und die Ge— 
genstände des in Unserer Verordnung vom 7°½en November 1831, § 4 sub E am 
Schlusse, berührten Ressortverhältnisses zwischen Unserm Ministerio des Culeus und öf- 
fentlichen Unterrichts und der nach 9 41 der Verfassungsurkunde in Evangelicis be- 
auftragten Ministerialbehörde nähere Bestimmung zu treffen. Wir haben deshalb dem 
mie Beirarh Unserer getreuen Stände abgefaßten besonderen Regulative, wie solches in 
der Beilage sub □ enthalten ist, Unsere Genehmigung ertheilt und lassen dasselbes zu Je- 
dermanns Nachachtung hierdurch zur öffenrlichen Kenntniß gelangen. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns, unter Vordruckung Unseres Königlichen 
Siegels, eigenhändig vollzogen worden. 
Gegeben zu Dresden, den 12ten November 1837. 
Friedrich August. 
Bernhard von Lindengu. 
  
1337.— 17