( 107 ) Geseh-und Verordnungsblatt für das Konigreich Sachsen, 118 Stück vom Jahre 1837. .“-———.......—“——..-------—----—J“..—.·. ck“[[w. — — ..th-zzzJwtsähr 46.) Verordnung wegen Bekanntmachung der über gegenseitige Aufhebung des Abzugsrechtes zwischen den Königlichen Regierungen von Sachsen und den Niederlanden getroffenen Uebereinkunft; vom 15ten November 1837. Die Königlichen Regierungen von Sachsen und den Niederlanden haben wegen gegen- seitiger Aufhebung des Abzugsrechtes zwischen den Königreichen Sachsen und der Nie- derlande sich vereinigt. Nachdem darüber diesseits die nebst beigefügter deutscher Ueber- setzung nachstehende Erklärung vom Zten Ockober dieses Jahres, und Seiten des König- lich Niederländischen Ministerli eine gleichlautende Declaration vom 1sten November dieses Jahres ausgestellt worden, auch die Auswechselung der Rarificationen unter dem 4ren dieses Monats erfolgt ist, so wird besagte Erklärung, der allerhöchsten Entschliessung gemäs, zur Nachachtung der Behörden und Unterthanen hiermic bekanne gemache. Dresden, am 15ten November 1837. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Kuhn. 1837. 18